Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen

Der Bundesrat hat in seiner 882. Sitzung am 15. April 2011 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf insgesamt

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob ein Verstoß gegen § 66g TKG-E als abmahnfähiger Tatbestand in das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) aufgenommen werden sollte.

Begründung:

Ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Warteschleifen in § 66g TKG-E könnte allenfalls von § 4 Nummer 11 UWG erfasst sein.

Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten sollte geprüft werden, inwieweit der Verstoß gegen das Verbot kostenintensiver Warteschleifen explizit als abmahnfähiger Tatbestand in das UWG aufgenommen werden sollte.

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 2 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 TKG) und Nummer 15 Buchstabe a und b (§ 20 Absatz 1 und 3 TKG)

Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass ausweislich der Begründung zu § 2 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 TKG-E und § 20 Absatz 1 und 3 TKG-E das Regulierungsziel "Netzneutralität" neu in das TKG aufgenommen werden soll. Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob mit den vorgesehenen Formulierungen dieses Regulierungsziel im Gesetzentwurf hinreichend deutlich beschrieben ist.

Begründung:

Transparenzvorschriften allein bieten keinen hinreichenden Schutz vor Diskriminierung. Der Bundesrat erinnert in diesem Zusammenhang an die verfassungsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Rundfunkverbreitung.

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee (§ 2 Absatz 2 Nummer 4 TKG)

In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee sind in § 2 Absatz 2 Nummer 4 nach dem Wort "flächendeckenden" das Wort "gleichartigen" und nach dem Wort "Grundversorgung" die Wörter "in städtischen und ländlichen Räumen" zu streichen.

Begründung:

Die Formulierung entspricht der noch geltenden Gesetzesfassung von 2004. Die im Kabinettsbeschluss enthaltene Ergänzung einer "[...] flächendeckenden Grundversorgung in städtischen und ländlichen Räumen mit Telekommunikationsdiensten [ ... ]" ist redundant, da diese Begriffe bereits im Wort "flächendeckend" implizit enthalten sind.

Das Wort "gleichartigen" ist zu streichen, da es sich um einen vielfach interpretierbaren und unbestimmten Rechtsbegriff handelt. Auch die Begründung liefert hier keinen näheren Aufschluss. Angesichts der technologieneutral gewählten Formulierung des immanenten Artikels 87f des Grundgesetzes erscheint das Wort "gleichartigen" daher verzichtbar.

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff (§ 2 Absatz 2 Nummer 5 TKG) allgemein

Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung die Beschleunigung des Ausbaus von hochleistungsfähigen öffentlichen Telekommunikationsnetzen der nächsten Generation als neues Ziel der Regulierung formuliert hat.

Der Bundesrat sieht allerdings die zu diesem Regulierungsziel gegebene Begründung als erläuterungsbedürftig an und bittet die Bundesregierung im weiteren Gesetzgebungsverfahren um Klarstellung: Dieses Regulierungsziel ergibt sich nicht primär aus der Breitbandstrategie der Bundesregierung, sondern aus dem wachsenden Breitbandbedarf der Wirtschaft und der Bevölkerung. Zudem erscheint die Bezugnahme auf eine angestrebte Bandbreite von 50 Mbit/s angesichts der Dynamik der Breitbandentwicklung als zu statisch.

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe gg - neu - (§ 2 Absatz 2 Nummer 7 TKG)

In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b ist nach Doppelbuchstabe ff folgender Doppelbuchstabe gg anzufügen:

Begründung:

Störungsfreiheit ist nicht allein als Optimierungsgebot, sondern als bindender, abwägungsfester Planungsleitsatz in das TKG einzufügen. Da ein solcher Planungsleitsatz bislang fehlt, besteht die Gefahr, dass die Gewährleistung von "Störungsfreiheit" lediglich als ein Belang neben mehreren anderen angesehen wird.

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c (§ 2 Absatz 3 Nummer 4 TKG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in § 2 Absatz 3 Nummer 4 der Satzteil "zur Aufteilung des Investitionsrisikos zwischen Investoren und Zugangsbegehrenden" gestrichen werden kann.

Begründung:

Freiwillige Kooperationen zwischen Marktakteuren im Telekommunikationsmarkt sind grundsätzlich zu begrüßen, wenn sie den Wettbewerb nicht behindern; denn sie können zur Vermeidung von aus volkswirtschaftlicher Sicht nicht zielführender Duplizierung von Investitionen beitragen und Innovationen befördern. Eine Einschränkung der unterstützenswerten Kooperationen auf Kooperationen nur zwischen Investoren und Zugangsbegehrenden ist nur bedingt zielführend. Stattdessen erscheint es sinnvoll, die Rahmenbedingungen für Kooperationen auf allen Ebenen (Infrastruktur, Betrieb, Diensteebene) zu verbessern, um im Netz der Zukunft überall bestmögliche Qualität zu ermöglichen.

8. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe e (§ 2 Absatz 6 Satz 1 und Satz x - neu - TKG)

Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe e ist wie folgt zu fassen:

'e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

Begründung:

Zu Buchstabe e Doppelbuchstabe aa:

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Änderung relativiert die Berücksichtigung der Belange des Rundfunks und vergleichbarer Telemedien bei den Entscheidungen nach dem TKG und wird damit der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Rundfunks nicht gerecht. Daher muss die Änderung unterbleiben.

Zu Buchstabe e Doppelbuchstabe bb:

Der bisher in § 2 TKG-E aufgenommene Zielkatalog lässt die Umsetzung von § 8 Absatz 1 Satz 4 der Rahmenrichtlinie (RRL) vermissen und muss daher ergänzt werden. Damit wird ein politisches Ziel der RRL aufgegriffen, für das sich Rat und Europäisches Parlament besonders stark eingesetzt hatten.

9. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e (§ 3 Nummer 4c - neu - TKG)

Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Hier handelt es sich um eine Folgeänderung. Das Telekommunikationsgesetz verwendet zwar bereits in § 66a Satz 8 TKG den Begriff der Datendienste, ohne diese zu definieren. Mit der vorgeschlagenen Schaffung einer eigenständigen Regelung zur Kostenkontrolle bei Datendiensten (vgl. § 45l Absatz 4 TKG-E) erscheint es jedoch nunmehr angebracht, Datendienste gesetzlich zu definieren.

10. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb (§ 3 Nummer 9 Satz 2 TKG) und Nummer 49 (§ 53 Absatz 2 Satz x - neu - TKG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Als Folge der im Gesetzentwurf vorgesehenen Streichung bzw. Neufassung unterläge die Frequenznutzung "in und längs von Leitern" nur noch dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG), wodurch die rechtliche Stellung des Kabelfernsehens bei Störungen durch andere Frequenznutzungen geschwächt werden könnte. Daher lehnt der Bundesrat die vorgesehene Streichung des Regelungsgegenstandes "elektromagnetische Wellen in und längs von Leitern" aus dem TKG ab.

11. Zu Artikel 1 Nummer 3 ( § 3 TKG)

Der Bundesrat bittet darum, für den Begriff "Netze der nächsten Generation" eine Begriffsbestimmung in § 3 einzufügen.

Begründung:

Der Begriff "Netze der nächsten Generation" findet sich im Gesetzentwurf an vielen Stellen, so etwa in den §§ 15a Absatz 2, 28 Absatz 1, 30 Absatz 3 oder 32 Absatz 3 Nummer 3, ohne dass er definiert wird. Bedingt durch den technischen Fortschritt, wird sich die inhaltliche Bedeutung des Begriffs "Netze der nächsten Generation" mutmaßlich wandeln. Umso mehr ist es notwendig, eine (anpassungsfähige) Begriffsbestimmung zu finden, die verlässliche Rückschlüsse darüber zulässt, wann die an vielen Stellen des Gesetzentwurfs hervorgehobene Bedeutung der "Netze der nächsten Generation" Anwendung finden soll und wann nicht.

12. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe d (§ 21 Absatz 5 Satz 1 TKG)

Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in § 21 Absatz 5 Satz 1 das Wort "kann" durch das Wort "soll" ersetzt werden kann.

Begründung:

Die Möglichkeit der Bundesnetzagentur, technische oder betriebliche Bedingungen festzulegen, kommt auch dem in der Vergangenheit nicht immer unproblematischen Anbieterwechsel zugute. Ein zuverlässig funktionierender Anbieterwechsel ist für einen Wettbewerbsmarkt unerlässlich. Ein reibungsloser Wechselprozess kann allerdings nur dann gewährleistet werden, wenn auch auf Vorleistungsebene die Wettbewerber den Zugang zu notwendigen Systemen und Informationen bekommen. Mit einer "Kann-Vorschrift" ist aber nicht ausreichend sichergestellt, dass diese Probleme ausgeräumt werden.

13. Zu Artikel 1 Nummer 33 (§ 43a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 TKG)

In Artikel 1 Nummer 33 sind in § 43a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 nach dem Wort "Telekommunikationsdienste," die Wörter "insbesondere die Mindestkosten des Vertrages pro Monat sowie die Mindest- und Höchstpreise pro Minute," einzufügen.

Begründung:

Der heutige Telekommunikationsmarkt ist durch eine unüberschaubare Vielfalt von Tarifbedingungen und Kostendetails geprägt. Selbst die wesentlichen Vertragsbestandteile wie die gesamten festen Mindestkosten pro Monat und die Mindest- und Höchstpreise pro Minute sind bisher nur selten auf einen Blick erkennbar. Eine realistische Übersicht über die Kosten ist nicht möglich. Als Folge werden vielfach unpassende und überteuerte Verträge abgeschlossen und führen, gerade auch bei Jugendlichen, nicht selten zu erheblichen finanziellen Problemen. Eine Preistransparenz ist jedoch eine zentrale Voraussetzung, um einen chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb auf dem Telekommunikationsmarkt sicherzustellen.

Zu den vertraglichen Mindestinhalten zählen eine konkrete Festlegung zur Angabe von Mindestkosten pro Monat sowie der Mindest- und Höchstpreise pro Minute in Verträgen. Um eine Vergleichbarkeit sicherzustellen, sind sie in das Gesetz aufzunehmen.

14. Zu Artikel 1 Nummer 34 (§ 43b Überschrift, Absatz 2 - neu - TKG)

In Artikel 1 Nummer 34 ist § 43b wie folgt zu ändern:

Folgeänderungen:

Begründung:

In der Praxis treten immer wieder Fälle auf, in denen es zu einem vom Verbraucher nicht gewollten Anbieterwechsel kommt. Hintergrund ist, dass ein neuer Anbieter den Vertrag des Verbrauchers mit dem bisherigen Anbieter ohne dessen Einverständnis kündigt. Insbesondere ist der Fernabsatz betroffen, vor allem die Ansprache von Verbrauchern über zum Teil unzulässige Werbeanrufe. Hier setzt § 312f BGB an, der für die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen und die Bevollmächtigung hierzu Textform vorschreibt und so das "Unterschieben" neuer Verträge erschwert. Die Gefahr eines ungewollten Anbieterwechsels besteht aber auch außerhalb des Fernabsatzes, etwa wenn der Kontakt zwischen Anbieter und Verbraucher in den Geschäftsräumen des Anbieters stattfindet. Wird der neue Anbieter in den Kündigungsprozess eingebunden, sollte für die Kündigung des Vertrags mit dem alten Anbieter und die Bevollmächtigung hierzu ebenfalls Textform erforderlich sein.

Als Folgeänderung ist die Inhaltsübersicht entsprechend anzupassen.

15. Zu Artikel 1 Nummer 34 (§ 43b Absatz 1 Satz 2 TKG)

In Artikel 1 Nummer 34 sind in § 43b Absatz 1 Satz 2 die Wörter "einem Teilnehmer" durch die Wörter "dem Verbraucher und auf Verlangen anderen Endnutzern" zu ersetzen.

Begründung:

Für Verbraucher, die auf Grundlage der allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Vertrag über Telefondienste abschließen, ist die Möglichkeit des Abschlusses eines Vertrags mit kurzer Laufzeit von großer Bedeutung. Für andere Teilnehmer, wie beispielsweise Geschäftskunden, die ihren Vertrag über Telekommunikationsdienste individuell aushandeln, ist diese Regelung nicht erforderlich, denn sie können im Rahmen der Verhandlungen die erforderliche Laufzeit festlegen. Ein dem Verbraucher entsprechendes Schutzniveau ist für andere Endnutzer bezüglich der Laufzeitfestlegung nicht zu konstatieren. Dementsprechend sollte in Analogie zur Regelung über Verträge in § 43a Absatz 1 TKG ("...dem Verbraucher und auf Verlangen anderen Endnutzern...") eine Öffnungsklausel für andere Endnutzer eingefügt werden.

16. Zu § 45a TKG allgemein

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob im Telekommunikationsgesetz eine Regelung verankert werden kann, die es Unternehmen ermöglicht, Verträge mit Grundstückseigentümern über Hausverkabelungen, die die Nutzung von Netzen der nächsten Generation ermöglichen, für eine Laufzeit abzuschließen, die sich an der für die Amortisation der Investition des Netzbetreibers erforderlichen Nutzungsdauer orientiert.

Begründung:

Für investierende Unternehmen ist es entscheidend, Sicherheit über die Amortisationsmöglichkeiten der getätigten Investition zu erhalten. Da das Eigentum an den Hausverkabelungen gemäß den zivilrechtlichen Vorschriften auf den Hauseigentümer übergeht, ist es notwendig, über die Möglichkeit einer entsprechend langen Laufzeit der Nutzungsverträge die Amortisation sicherzustellen. Da im Mustervertrag zu § 45a TKG keine genaue Laufzeit, jedoch ein jederzeitiges Kündigungsrecht mit einer Frist von sechs Wochen, vorgegeben wird, herrscht Rechtsunklarheit, ob die Unternehmen hiervon abweichend bestimmte Laufzeiten vereinbaren können. Der Gesetzgeber sollte hier Rechtssicherheit schaffen.

17. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe a (§ 45h Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Buchstabe b - neu - (§ 45h Absatz 5 - neu - TKG)

Artikel 1 Nummer 39 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Über die Rechnung von Telekommunikationsanbietern werden zunehmend Entgelte für Leistungen Dritter (so genannte Drittanbieter) abgerechnet. Hier bestehen große Missbrauchsgefahren. So mehren sich in letzter Zeit Verbraucherbeschwerden und Berichte in den Medien über "Kostenfallen" in Zusammenhang mit so genannten Apps, also Programmen, die im Internet zum Download auf Smartphones angeboten werden. In vielen dieser Apps werden Reklame-Banner eingesetzt. Unseriöse Drittanbieter erwecken den in der Regel falschen Eindruck, allein durch das - nicht selten versehentliche - Anklicken eines solchen Reklamebanners komme es zum Abschluss eines Vertrags und stellen dafür über den Telekommunikationsanbieter ein Entgelt in Rechnung.

Um Missbrauch zu begegnen, muss der Kunde in der Rechnung hinreichend über die Identität der Drittanbieter und deren in Rechnung gestellte Leistungen informiert werden. Nur so kann der Kunde prüfen, ob er die in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen hat. Diesem Anliegen wird der Gesetzentwurf im Grundsatz gerecht, indem künftig nicht mehr nur die Verbindungsnetzbetreiber, sondern die Drittanbieter selbst und deren Leistungen benannt werden müssen. Da eine nicht unerhebliche Anzahl von Drittanbietern ihren Sitz im Ausland hat und diese Anbieter dann für die Kunden nur schwer erreichbar sind, sollte die Verpflichtung bestehen, in solchen Fällen einen im Inland ansässigen Zustellungsbevollmächtigten anzugeben.

Dessen ungeachtet sollte jedem Kunden die Möglichkeit offenstehen, der Fakturierung von Leistungen Dritter über die Rechnung des Telekommunikationsanbieters zu widersprechen. Zwar ist eine solche Fakturierung in der Regel auch für den Kunden vorteilhaft, ermöglicht sie doch eine effiziente und weitgehend unbürokratische Abrechnung. Zudem kann eine Vielzahl von Leistungen (insbesondere im Internet) überhaupt nur in Anspruch genommen werden, wenn eine Abrechnung über die Rechnung des Telekommunikationsanbieters erfolgt. Jedoch gibt es Kunden, die solche Leistungen nicht in Anspruch nehmen und jeglichen Missbrauch von vornherein ausschließen wollen. Der Widerspruch kann vollumfänglich erfolgen oder sich nur auf bestimmte Drittanbieter beziehen.

18. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe b (§ 45k Absatz 2 Satz 3, Satz 5 TKG)

In Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe b ist § 45k Absatz 2 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Eine Sperre des Anschlusses sollte nur dann in Betracht kommen, wenn der Kunde mit Zahlungen in Bezug auf solche Leistungen in Verzug ist, die der rechnungstellende Anbieter selbst erbringt beziehungsweise erbracht hat. Übernimmt ein Telekommunikationsanbieter die Fakturierung von Drittanbieterforderungen, so darf die Nichtleistung oder der Verzug hinsichtlich solcher Forderungen nicht zur Verweigerung der Leistung durch den rechnungstellenden Telekommunikationsanbieter führen.

19. Zu Artikel 1 Nummer 40a - neu - (§ 45l Absatz 1 Satz 1, 3, Absatz 4 - neu - TKG)

Nach Artikel 1 Nummer 40 ist folgende Nummer 40a einzufügen:

'40a. § 45l wird wie folgt geändert:

Begründung:

Neben einer Verbesserung der Preis- und Tariftransparenz ist es wichtig, Teilnehmern im Rahmen der täglichen Nutzung von Telekommunikationsdiensten einen besseren Überblick über die anfallenden Entgelte zu verschaffen. Durch Instrumente zur Kostenkontrolle können "Rechnungsschocks" vermieden werden.

Die Regelung des § 45l Absatz 1 TKG ermöglicht bereits eine Kostenkontrolle bei Kurzwahldiensten. Der Teilnehmer kann einen Hinweis verlangen, sobald seine Entgeltansprüche aus Dauerschuldverhältnissen für Kurzwahldienste im jeweiligen Kalendermonat eine Summe von 20 Euro überschreiten. Ein Schwachpunkt ist jedoch, dass die Regelung als "Optin"-Modell ausgestaltet ist und der Anbieter nicht über den Informationsanspruch aufklären muss. Viele Teilnehmer sind sich dieser Möglichkeit der Kostenkontrolle nicht bewusst. Daher sollte der Warnhinweis bei Überschreiten der Preisgrenze automatisch versandt werden.

Eine Kostenkontrolle sollte auch im Bereich der Datendienste, also für die Nutzung des mobilen Internets vorgesehen werden. Denn außerhalb von Flatrates können für den Teilnehmer erhebliche Kosten entstehen. Für das internationale Daten-Roaming sieht das europäische Recht - Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG, ABl. L 171 vom 29. Juni 2007, S. 32 -, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 544/2009 vom 18. Juni 2009, ABl. L 167 vom 29. Juni 2009, S. 12, bereits eine entsprechende Regelung vor: Anbieter müssen Teilnehmern die Möglichkeit bieten, in Bezug auf die Datenübertragung monatliche Höchstgrenzen für ihre Nutzungsentgelte festzulegen. Für Teilnehmer, die keine Höchstgrenze gewählt haben, gilt automatisch eine pauschale Obergrenze. Eine ähnliche Regelung empfiehlt sich für nationale Datendienste, wobei es vorzugswürdig erscheint, diese direkt in das Gesetz aufzunehmen und nicht einer späteren Verordnung zu überlassen. Dem stehen die europäischen Richtlinienvorgaben auch nicht entgegen. Zwar ordnen die einschlägigen Richtlinien vermehrt Zuständigkeiten den nationalen Regulierungsbehörden zu. Doch wird dadurch nach richtiger Auffassung nicht ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber selbst tätig wird. So hat der Europäische Gerichtshof erst am 6. Oktober 2010 in der Rechtssache C-389/08 in Bezug auf die Universaldienste-Richtlinie 2002/22/EG vom 7. März 2002 (ABl. L 108 vom 24. April 2002, S. 51) entschieden, dass es diese Richtlinie nicht grundsätzlich untersage, dass der nationale Gesetzgeber als nationale Regulierungsbehörde tätig werde.

Als Folgeänderung ist die Inhaltsübersicht entsprechend anzupassen.

20. Zu Artikel 1 Nummer 41 (§ 45n Absatz 1, Absatz 6 Satz 2 und 3 - neu - TKG) Nummer 42 (§ 45o Absatz 1, Absatz 5 Satz 2 und 3 - neu - TKG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Auf der Grundlage von § 45n TKG-E und § 45o TKG-E werden wesentliche Regulierungsbefugnisse auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie übertragen, welches entsprechend den europäischen Vorgaben weitreichende Befugnisse zum Erlass von Rechtsverordnungen an die Bundesnetzagentur subdelegieren kann. Die parlamentarische Kontrolle soll nach dem Gesetzentwurf dadurch sichergestellt werden, dass die Rechtsverordnungen jeweils der Zustimmung des Bundestages bedürfen. Da es gemäß Artikel 87f Absatz 1 Grundgesetz aber auch der Zustimmung des Bundesrates zum vorliegenden Gesetzentwurf bedarf, sollten folgerichtig auch die auf Grundlage von § 45n TKG-E und § 45o TKG-E erlassenen Rechtsverordnungen nur mit Zustimmung des Bundesrates ergehen dürfen.

Mit der vorgelegten TKG-Novelle werden die in Richtlinie 2009/136/EG zur Änderung von Artikel 33 der Richtlinie 2002/21/EG (Universaldienstrichtlinie) enthaltenen europäischen Vorgaben zur Berücksichtigung von Verbraucherschutzbelangen durch nationale Regulierungsbehörden nur unzureichend umgesetzt. Die Mitgliedstaaten sollen insbesondere sicherstellen, dass die nationalen Regulierungsbehörden einen Konsultationsmechanismus einrichten, mit dem gewährleistet wird, dass diese in ihren Entscheidungen die Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern gebührend berücksichtigt werden. Im vorliegenden Gesetzentwurf sollten daher die notwendigen Rechtsgrundlagen für die Einführungen eines für die Bundesnetzagentur verpflichtenden Konsultationsprozesses geschaffen und den Verbraucherverbänden ein Beschwerderecht eingeräumt werden.

21. Zu Artikel 1 Nummer 41 (§ 45n Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, Absatz 5 Satz 2 TKG)

In Artikel 1 Nummer 41 ist § 45n wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Transparenz der Preise und Tarife ist zentrale Voraussetzung für einen funktionierenden Wettbewerb im Telekommunikationsmarkt. Dies betrifft zum einen die Informationen, die im Vertrag selbst enthalten sein müssen (vgl. § 43a TKG). Zum anderen ist aber vor allem sicherzustellen, dass dem Verbraucher im Vorfeld des Vertragsschlusses die notwendigen Informationen, vor allem transparente Angaben über die Preise und Tarife, zur Verfügung gestellt werden. Nur so kann der Verbraucher verschiedene Angebote angemessen vergleichen und wird der Wettbewerb auf dem Telekommunikationsmarkt gestärkt. Die Angabe der Mindest- und Höchstpreise pro Minute, der monatlichen Mindestkosten des Vertrags und der monatlichen Durchschnittskosten für repräsentative Endnutzergruppen ermöglicht dem Verbraucher eine realistische Einschätzung, mit welchen Kosten er im Fall des Vertragsschlusses rechnen muss.

Die Schaffung nachhaltiger Preis- und Tariftransparenz erfordert auch eine Erweiterung der bestehenden Preisinformationspflichten. Hier sind insbesondere zwei Konstellationen hervorzuheben:

Zunächst bedarf es einer Preisansagepflicht in Bezug auf das Angebot der Betreiberauswahl, so genannten Callby-Call-Diensten. Die derzeitige Situation für Kunden von Callby-Call-Anbietern ist wenig befriedigend. Die Kunden laufen nach geltendem Recht Gefahr, zunächst durch niedrige Callby-Call-Tarife "angelockt" zu werden, um dann infolge plötzlicher Preiserhöhungen in die Kostenfalle zu laufen. Exemplarisch ist der in den Medien ausführlich diskutierte Fall des Anbieters der Vorwahl 01056: Dieser hatte einzelne Tarife von einem Tag auf den anderen um bis zu 1000 Prozent erhöht und die zuvor (freiwillig) durchgeführte Preisansage ausgesetzt. Eine Vielzahl von Kunden wurde hier mit unerwartet hohen Rechnungen konfrontiert. Müsste vor jedem Callby-Call-Telefonat der aktuelle Tarif angesagt werden, wäre die notwendige Preis- und Tariftransparenz im Interesse der Kunden hergestellt.

Wichtig ist des Weiteren eine Erhöhung der Preis- und Tariftransparenz im Bereich des mobilen Internets. Für das internationale Daten-Roaming enthält das europäische Recht bereits Preisinformationspflichten - Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG, ABl. L 171 vom 29. Juni 2007, S. 32 -, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 544/2009 vom 18. Juni 2009, ABl. L 167 vom 29. Juni 2009, S. 12. Entsprechende Transparenzanforderungen sind aber auch für nationale nicht standortgebundene Datendienste sinnvoll.

Vorzugswürdig wäre es gewesen, diese neuen Preisinformationspflichten unmittelbar im Gesetz zu verankern. Der Gesetzentwurf setzt hingegen auf eine Regelung im Verordnungsweg. Die beiden Fallkonstellationen (Callby-Call-Dienste und Datendienste) werden zwar in der Entwurfsbegründung genannt, in der Verordnungsermächtigung selbst jedoch nicht. Wenn schon auf eine Regelung der Preisinformationspflichten im Gesetz selbst verzichtet wird, sollte zumindest in der Verordnungsermächtigung darauf Bezug genommen werden.

Insbesondere die Erfahrungen mit der im Zuge der Finanzmarktkrise kontrovers diskutierten Anlageberatung von Privatkunden haben gezeigt, dass die Effektivität des Verbraucherschutzes nicht allein von der Art und dem Umfang der verfügbaren Informationen abhängt. Entscheidend ist daneben auch, in welcher Form die Informationen dem Verbraucher präsentiert werden.

§ 45n Absatz 5 TKG-E sieht zum einen vor, dass die Informationen in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Form zu veröffentlichen sind. Zum anderen ist vorgesehen, dass in der Rechtsverordnung nach § 45n Absatz 1 TKG-E weitere Anforderungen hinsichtlich Ort und Form der Veröffentlichung festgelegt werden können.

Es muss sichergestellt sein, dass die Informationen in einer Form veröffentlicht werden, die dem Verbraucher einen effektiven Vergleich verschiedener Angebote ermöglicht. Insofern würde es sich empfehlen, dass den Anbietern im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 45n Absatz 1 TKG-E ein standardisiertes Musterinformationsblatt vorgegeben und so ein einheitlicher Rahmen für die Veröffentlichung geschaffen wird.

22. Zu Artikel 1 Nummer 41 (§ 45n Absatz 4 Satz 1 Nummer 5, 6 und 7 - neu - TKG)

In Artikel 1 Nummer 41 ist § 45n Absatz 4 Satz 1 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Mit hohem Aufwand werden von Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten ständig neue Angebote mit neuen, vielfältigen Leistungen und neu geschaffenen Bezeichnungen auf den Markt gebracht und beworben. Hohe monatliche Grundkosten, die unabhängig von den Verbindungspreisen anfallen, sind jedoch häufig nicht erkennbar. Auch werden bei Verbindungspreisen meist nur die günstigsten Tarife aufgeführt. Irreführende Angaben wie z.B. ein Handy für 1 Euro ohne Hinweis auf zusätzlich klar erkennbare Folgekosten bzw. die monatlichen Mindestkosten können zum Abschluss von unpassenden und überteuerten Verträgen führen. Nicht selten geraten dadurch gerade Jugendliche in erhebliche finanzielle Probleme.

Die Preisangabe in vergleichbarer und lesbarer Form zählt zu den Basisinformationen im Vorfeld einer Kaufentscheidung. Auch in Werbematerial als Informationsquelle sind klare Angaben der Mindestkosten pro Monat und der Mindest- und Höchstpreise pro Minute anzugeben.

23. Zu Artikel 1 Nummer 41 ( § 45n TKG)

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in § 45n eine Öffnungsklausel zu Gunsten von Teilnehmern implementiert werden kann, die keine Verbraucher sind.

Begründung:

Die vorgesehene Regelung zu Transparenz und Veröffentlichung in § 45n TKG ist eine Regelung zum Schutz der Verbraucher. Für Teilnehmer, die keine Verbraucher sind und die eine Individualvereinbarung mit dem Telekommunikationsanbieter getroffen haben - wie etwa große Geschäftskunden - ist dieses hohe Schutzniveau nicht erforderlich. Es sollte deshalb analog der Regelung bei Verträgen (vgl. § 43a TKG) und beim Anbieterwechsel (vgl. § 46 Absatz 9 TKG) eine Öffnungsklausel für Teilnehmer, die keine Verbraucher sind, vorgesehen werden.

24. Zu Artikel 1 Nummer 44 (§ 46 Absatz 4 Satz 5 TKG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in § 46 Absatz 4 Satz 5 auch der aufnehmende Anbieter zu verpflichten ist, den Endnutzer vor Vertragsabschluss schriftlich darauf hinzuweisen, dass mit dem Neuabschluss und der Rufnummernportierung gegebenenfalls bestehende Altverträge nicht automatisch enden.

Begründung:

Die jederzeitige Mobilfunknummerportierung birgt die Gefahr, dass es zu Fällen kommt, in denen der Verbraucher mit der vor Ende des Vertragsschlusses stattfindenden Portierung erwartet, dass auch das bestehende Vertragsverhältnis enden würde. Die in der Gesetzesbegründung betonte Information durch den abgebenden Anbieter kann erst nach der Portierungsbeauftragung durch den aufnehmenden Anbieter erfolgen, da der Abgebende vorher keine Kenntnis von dem Wechselwunsch des Kunden erhält. Zum Schutz der Verbraucher erscheint es sinnvoll, diese durch den aufnehmenden Anbieter bei der vorzeitigen Rufnummernportierung vor Abschluss des neuen Vertrages auf die mögliche Fortgeltung der beim abgebenden Anbieter eingegangenen vertraglichen Bindungen hinzuweisen.

25. Zu Artikel 1 Nummer 44 (§ 46 Absatz 8 Satz 1 und 2 TKG)

Artikel 1 Nummer 44 ist § 46 Absatz 8 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die derzeitige Praxis, wonach im Fall eines Wohnsitzwechsels regelmäßig nur eine Sonderkündigung des bisherigen Vertrags und der Abschluss eines neuen Vertrags mit Neubeginn der Vertragslaufzeit bleibt, soll durch § 46 Absatz 8 TKG-E unterbunden werden. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Leistung am neuen Wohnsitz ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit fortgeführt werden muss, soweit die Leistung dort angeboten wird. Der Anbieter soll für den durch den Umzug entstandenen Aufwand ein angemessenes Entgelt verlangen können. Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, so soll dem Verbraucher ein Sonderkündigungsrecht mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zustehen. Auch wenn der Regelungsansatz im Grundsatz zu unterstützen ist, besteht bei verschiedenen Punkten Nachbesserungsbedarf.

Zunächst sollte klargestellt werden, dass der bisherige Vertrag nicht nur ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit, sondern auch unter Beibehaltung der sonstigen Vertragsinhalte fortzuführen ist.

Es ist zu erwarten, dass Streitigkeiten darüber entstehen, welches Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand angemessen ist. Die Entwurfsbegründung weist darauf hin, dass es an der Angemessenheit des Entgelts zumindest dann fehlt, wenn die Höhe des Entgelts für den Umzugsaufwand die Höhe des Entgelts für die Schaltung eines Neuanschlusses übersteigt. Diese betragsmäßige Deckelung sollte in das Gesetz selbst aufgenommen werden.

26. Zu Artikel 1 Nummer 44 (§ 46 Absatz 8 Satz 4 TKG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in § 46 Absatz 8 Satz 4 die unverzügliche Informationspflicht nicht nachdrücklicher normiert werden kann.

Begründung:

Die zur Prüfung angeregte Änderung dient der Verdeutlichung, dass der Anbieter des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes den Anbieter des öffentlichen Telekommunikationsnetzes ohne schuldhaftes Zögern über den Auszug des Verbrauchers zu informieren hat, sobald er Kenntnis vom Umzug des Verbrauchers erlangt hat. Der Anbieter des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsnetzes muss wissen, ab wann er über die Ressource wieder frei verfügen kann. Andernfalls kann es z.B. im Rahmen der Bereitstellung für den neu eingezogenen Endkunden zu Verzögerungen kommen, da die Leitung noch blockiert ist und ggf. dem öffentlichen Telekommunikationsanbieter des Vormieters auf nur schwer ermittelbarer Tatsachenbasis fristlos zum Zwecke der Bereitstellung für den neuen Kunden gekündigt werden muss.

27. Zu Artikel 1 Nummer 45 Buchstabe c - neu - (§ 47a Absatz 5 - neu -, 6 - neu - TKG)

Dem Artikel 1 Nummer 45 ist folgender Buchstabe c anzufügen:

'c) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:

Begründung:

Es genügt nicht, Verbraucherrechte zu stärken und auszubauen. Es muss darüber hinaus sichergestellt sein, dass die Rechte effektiv durchgesetzt werden können. Die außergerichtliche Streitbeilegung, insbesondere in Form eines Schlichtungsverfahrens, kann hierzu einen wichtigen Beitrag leisten.

Die Regelung des § 47a TKG und das darin vorgesehene Schlichtungsverfahren bei der Bundesnetzagentur sind daher zu begrüßen. Der Anwendungsbereich dieses Schlichtungsverfahrens ist aber begrenzt. Insbesondere sind nicht alle vertragsrechtlichen Streitigkeiten erfasst. Da auch diesbezüglich Bedarf für eine Schlichtung besteht, empfiehlt sich die Einrichtung weiterer, privatrechtlich organisierter Schlichtungsstellen. Als Vorbild kann hier das Versicherungsvertragsrecht dienen (vgl. § 214 des Versicherungsvertragsgesetzes).

28. Zu Artikel 1 Nummer 47 ( § 48 Absatz 3 TKG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Änderung von § 48 Absatz 3 TKG-E dahingehend zu prüfen, dass die bestehenden Probleme, die sich aus einem stark segmentierten Markt verschlüsselter Rundfunk- und Medienangebote ergeben, gelöst und offene Märkte und ein funktionierender Wettbewerb auch in Bezug auf IP-basierte Rundfunkdienste hinreichend gefördert werden können.

Begründung:

Bislang wurden IPTV-Angebote durch wiederholt verlängerte Entscheidungen der Bundesnetzagentur befristet von Interoperabilitätsanforderungen des § 48 Absatz 3 TKG freigestellt. Vor dem Hintergrund der erreichten Konsolidierung und Kundenreichweite von IPTV-Angeboten sowie auf Grund der laufenden Standardisierungsbemühungen erscheint es problematisch, IPTV-Angebote künftig unbefristet von Interoperabilitätsvorgaben auszunehmen.

29. Zu Artikel 1 Nummer 49 ( § 53 Absatz 1 TKG)

In Artikel 1 Nummer 49 ist § 53 Absatz 1 wie folgt zu fassen:

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Frequenzzuweisungen für die Bundesrepublik Deutschland sowie weitere Festlegungen, insbesondere zur Sicherstellung der Störungsfreiheit des Rundfunks, in einer Frequenzverordnung festzulegen. Die Frequenzverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. In die Vorbereitung sind die von Frequenzzuweisungen betroffenen Kreise einzubeziehen."

Begründung:

Dadurch, dass künftig sämtliche Veränderungen der Verordnung zu Frequenzzuweisungen der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, sollen berechtige Interessen der Länder bezüglich des Rundfunks sichergestellt werden.

30. Zu Artikel 1 Nummer 50 (§ 54 Absatz 4 - neu - TKG)

Dem Artikel 1 Nummer 50 ist in § 54 folgender Absatz 4 anzufügen:

(4) Vor Beginn des Verfahrens nach Absatz 1 ist unter Beteiligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie das Einvernehmen mit den betroffenen obersten Bundes- und Landesbehörden herzustellen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit gewahrt werden und dem Rundfunk die auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen zustehenden Kapazitäten für die Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder im Rahmen der Verordnung zur Frequenzzuweisung dem Rundfunk zugewiesenen Frequenzen zur Verfügung stehen."

Begründung:

Der Text übernimmt die bisher in § 5 Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung enthaltenen Regelungen zu den Mitwirkungsrechten der Länder. Allerdings wird nunmehr statt der Benehmensherstellung die Einvernehmensherstellung gefordert. Da die bisherige Benehmensherstellung der verfassungsrechtlichen Stellung der Länder bei der Rundfunkregulierung nicht gerecht wird, ist es erforderlich, diese durch eine Regelung zur Herstellung des Einvernehmens zu ersetzen. Das erforderliche Einvernehmen bezieht sich wie die bisherige Benehmensregelung auf die Sicherung der Belange des Rundfunks und darf auch nur zur Sicherung dieser in Länderzuständigkeit liegenden Belange verweigert werden. Dies ist verfassungsrechtlich unproblematisch, da das so genannte Verbot der Mischverwaltung auf der Ebene der materiellrechtlichen Gesetzgebung (Rechtsverordnungen) ebenso wenig wie auf der Ebene von Verwaltungsvorschriften zum Tragen kommt. Im Übrigen ist für die Spezialmaterie der Frequenzplanung und -verwaltung ohnehin eine Durchbrechung dieses Grundsatzes anzunehmen. Andernfalls würde seine strikte Beachtung zu einer Verkürzung von Kompetenzen führen, die den Ländern kraft Verfassungsrecht zustehen.

31. Zu Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe b (§ 55 Absatz 1 Satz 5 TKG)

In Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe b sind in § 55 Absatz 1 Satz 5 die Wörter "diese Nutzung keine wesentlichen zeitlichen und räumlichen Nutzungsbeeinträchtigungen erwarten lässt" durch die Wörter "durch diese Nutzung keine erheblichen Nutzungsbeeinträchtigungen zu erwarten sind" zu ersetzen.

Begründung:

Die bisherige Fassung des § 55 Absatz 1 Satz 5 TKG ermöglicht die Nutzung bereits anderen zugeteilter Frequenzen zum Zweck der Mobilfunkunterdrückung in Justizvollzugsanstalten unter der Voraussetzung, dass hierdurch keine "erheblichen Störungen" der Frequenznutzungen zu erwarten sind. Mit Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe b des Gesetzentwurfs schlägt die Bundesregierung nun vor, die Nutzung künftig nur unter der Voraussetzung zuzulassen, dass keine "wesentlichen zeitlichen und räumlichen Nutzungsbeeinträchtigungen" zu erwarten sind. Außerdem sollen bei der Nutzung Rahmenbedingungen beachtet werden, die von der Bundesnetzagentur im Benehmen mit den Bedarfsträgern und Rechteinhabern festgelegt werden. Die

Beachtung solcher Rahmenbedingungen ist den Nutzern zwar bereits nach geltendem Recht vorgegeben (§ 55 Absatz 1 Satz 5 TKG). Bei deren Festlegung hat sich die Bundesnetzagentur allerdings bislang nur mit den Bedarfsträgern ins Benehmen zu setzen.

Nach Ersetzung des Begriffs der "erheblichen Störungen" durch "wesentlichen zeitlichen und räumlichen Nutzungsbeeinträchtigungen" wäre die Bestimmung - auch unter Berücksichtigung der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BR-Drucksache 129/11 (PDF) , S. 124: "Die Störung muss so gering wie möglich gehalten werden") - so zu verstehen, dass Mobilfunkblocker, die ein dauerhaftes Störsignal aussenden, unzulässig sind.

Damit stellt die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung aber entgegen ihrer Begründung (a.a. O.) keine bloße "Klarstellung", sondern eine erhebliche Änderung des Gesetzestextes dar.

Es trifft auch nicht zu, dass - wie die Entwurfsbegründung ebenfalls zumindest nahelegt (a.a. O.) - bereits die derzeit geltenden (vorläufigen) Rahmenbedingungen gemäß § 55 Absatz 1 Satz 5 TKG für die Nutzung von Mobilfunkblockern in Justizvollzugsanstalten, Stand 16. Dezember 2008, die nun im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung abbilden. Denn in den (vorläufigen) Rahmenbedingungen wird gerade nicht auf "wesentliche zeitliche und räumliche Nutzungsbeeinträchtigungen" abgestellt, sondern - wie in § 55 Absatz 1 Satz 5 TKG bisheriger Fassung - auf erhebliche Störungen (vgl. Nummer 4.3 der vorläufigen Rahmenbedingungen).

Die Entwicklung und der Einsatz von Mobilfunkblockern mit dauerhaftem Störsignal sind für die Belange des Justizvollzuges von praktischer Relevanz, weil diese Technik mit dauerhaft störenden Sendern erhebliche Chancen für eine vollzugstaugliche und unter Umständen auch deutlich kostengünstigere Blockung des Mobilfunkverkehrs bietet.

32. Zu Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe e (§ 55 Absatz 5 Satz 3TKG), Nummer 53 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa0 und aa1 - neu - (§ 57 Absatz 1 Satz 1 und 6 TKG), Nummer 54 (§ 58 Absatz 2 Satz 3 TKG), Nummer 56 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc - neu - (§ 60 Absatz 2 Satz 3 TKG) und Buchstabe d - neu - ( § 60 Absatz 4 TKG) sowie Nummer 59 Buchstabe a und b (§ 63 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 TKG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die bestehenden und künftig vorgesehenen rundfunkbezogenen Regelungen des TKG zur Benehmensherstellung mit den Ländern werden der verfassungsrechtlichen Stellung der Länder bei der Rundfunkregulierung nicht gerecht. Es ist deshalb erforderlich, sämtliche rundfunkbezogenen Regelungen zur Benehmensherstellung mit den zuständigen Landesbehörden durch eine Regelung zur Herstellung des Einvernehmens zu ersetzen. Das erforderliche Einvernehmen bezieht sich wie die bisherige Benehmensregelung auf die Sicherung der Belange des Rundfunks und darf auch nur zur Sicherung dieser in Länderzuständigkeit liegenden Belange verweigert werden. Dies ist verfassungsrechtlich unproblematisch, da das so genannte Verbot der Mischverwaltung auf der Ebene der materiellrechtlichen Gesetzgebung (Rechtsverordnungen) ebenso wenig wie auf der Ebene von Verwaltungsvorschriften zum Tragen kommt. Im Übrigen ist für die Spezialmaterie der Frequenzplanung und -verwaltung ohnehin eine Durchbrechung dieses Grundsatzes anzunehmen. Andernfalls würde seine strikte Beachtung zu einer Verkürzung von Kompetenzen führen, die den Ländern kraft Verfassungsrecht zustehen.

33. Zu Artikel 1 Nummer 53 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 57 Absatz 1 Satz 7 bis 9 TKG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie sichergestellt werden kann, dass die in § 57 Absatz 1 neu vorgesehene Wahlmöglichkeit eines Inhalteanbieters bezüglich des Sendernetzbetreibers nicht durch finanzielle Hürden erschwert wird. Zumindest ist die Frequenzgebührenverordnung dahingehend anzupassen, dass im Fall eines Wechsels des Netzbetreibers bei ansonsten unveränderten Parametern der Sendeanlage allenfalls eine stark ermäßigte Frequenzzuteilungsgebühr anfällt.

Begründung:

In seiner jetzigen Fassung birgt der Gesetzentwurf die Gefahr, dass ein vom Inhalteanbieter durch den Wechsel des Sendernetzbetreibers erzielter finanzieller Vorteil insbesondere durch Frequenzzuteilungsgebühren ganz oder teilweise aufgezehrt werden könnte. Dies entspricht nicht dem Ziel, den Wettbewerb im Sendernetzbetrieb zu fördern und Inhalteanbietern eine möglichst preisgünstige Verbreitungsmöglichkeit zu eröffnen. Daher ist eine Überprüfung des Entwurfs angezeigt.

34. Zu Artikel 1 Nummer 57 Buchstabe d und Buchstabe i - neu - (§ 61 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 und Absatz 8 - neu - TKG)

Artikel 1 Nummer 57 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Die Frequenznutzungsbestimmungen auf Ebene der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur werden sowohl durch die Bundesnetzagentur als auch durch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung als vorläufig und auf Ebene der Frequenzzuteilung beliebig abänderbar angesehen. Das verhindert im Ergebnis, dass Drittbetroffene wie Rundfunkveranstalter oder Rundfunk-Sendernetzbetreiber hiergegen frühzeitig Rechtsschutz erlangen können. Die geforderte Änderung gewährleistet ein konfligierende Interessen ausgleichendes Verfahren und spricht den Nutzungsbestimmungen drittschützenden Charakter zu.

Zu Buchstabe b:

Nach Umwidmung von Rundfunkfrequenzen für rundfunkfremde Zwecke etwa anfallende Erlöse sind nach Abzug der umstellungsbedingten Kosten hälftig zwischen Bund und Ländern aufzuteilen. Dadurch wird der wirtschaftliche Vorteil aus der Umwidmung adäquat zwischen Bund und Ländern verteilt.

35. Zu Artikel 1 Nummer 57 ( § 61 TKG) allgemein

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, unter Einbindung der Länder ein Konzept zu entwickeln, wie die Entstehung von Hochgeschwindigkeitsnetzen durch zielgerichtete komplementäre Finanzierungsinstrumente unter vorrangigerer Verwendung privater Investitionsmittel und zusätzliche Unterstützungsmaßnahmen effektiv und effizient unterstützt werden können.

36. Zu Artikel 1 Nummer 59 Buchstabe d ( § 63 Absatz 4 TKG)

In Artikel 1 Nummer 59 Buchstabe d ist § 63 Absatz 4 wie folgt zu fassen:

(4) Die Bundesnetzagentur soll Frequenzzuteilungen für analoge Rundfunkübertragungen auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen der zuständigen Landesbehörde nach Maßgabe des Frequenznutzungsplanes für den UKW-Hörfunk bis spätestens 2025 widerrufen. Die Verbreitung von digitalen Empfangsgeräten auf dem Markt ist hierbei zu berücksichtigen. Die Hörfunkübertragungen über Lang-, Mittel- und Kurzwelle bleiben unberührt. Die Frequenzzuteilung erlischt nach einer im Widerruf festzusetzenden angemessenen Frist von mindestens einem Jahr."

Begründung:

Die vorgesehene Neufassung von § 63 Absatz 4 TKG-E (bisher: § 63 Absatz 5 TKG) ist aus mehreren Erwägungen abzulehnen:

Es ist zu befürchten, dass die Regelung zur Auswahl des Sendernetzbetreibers durch den Rundfunkveranstalter in § 57 Absatz 1 Satz 6 bis 8 TKG-E in der Zusammenschau mit § 63 Absatz 4 Satz 2 TKG-E für den UKW-Hörfunk weitgehend wirkungslos bleiben könnte. Denn die in der Begründung zu § 63 Absatz 4 TKG-E genannten Möglichkeiten, den UKW-Hörfunk-Sendernetzbetreiber (vorzeitig) zu wechseln, spiegeln sich im Gesetzestext nicht wider. Vielmehr könnte der Wortlaut von § 63 Absatz 4 Satz 2 TKG-E dahingehend ausgelegt werden, eine einmalige Verlängerung auslaufender UKW-Frequenzzuteilungen um bis zu zehn Jahre sei nur zu Gunsten des bisherigen Zuteilungsinhabers möglich. So würde § 57 Absatz 1 Satz 6 bis 8 TKG-E bis Ende 2025 möglicherweise nur für neu zugeteilte UKW-Frequenzen zum Tragen kommen, jedoch nicht bei der Verlängerung auslaufender Zuteilungen.

§ 63 Absatz 4 TKG-E ist auch insoweit abzulehnen, als darin ein Widerruf sämtlicher UKW-Hörfunkfrequenzen zum Zeitpunkt eines inzwischen völlig unrealistisch gewordenen "UKW-Abschalttermins" vorgesehen ist. Bedenken der Länder und der Hörfunkveranstalter, dass auf Grund einer solchen Regelung möglicherweise eine voll kostenpflichtige Neuzuteilung sämtlicher mehr als 2.600 UKW-Zuteilungen zum 1. Januar 2016 erfolgen müsste, konnte die Bundesregierung bislang nicht ausräumen.

Indem in der geltenden Regelung lediglich das Datum auf das Jahr 2025 verändert und eine Regelung zur Berücksichtigung der Marktpenetration digitaler Empfangsgeräte ergänzt wird, werden diese Probleme vermieden.

37. Zu Artikel 1 Nummer 63 (§ 66h - neu - TKG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren den Wegfall des Entgeltanspruchs, wie er in § 66h TKG - neu - geregelt ist, auch bei Anrufen der Verbraucherinnen und Verbraucher bei einer kostenpflichtigen Mehrwertrufnummer oder Massenverkehrsdiensten zu prüfen, die durch einen unerlaubten Telefonanruf, durch Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine oder durch einen so genannten "Ping-Anruf" veranlasst wurden.

Begründung:

Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten vermehrt unerlaubte Werbeanrufe, bei denen ihnen zum Beispiel ein angeblicher Gewinn mitgeteilt wird. Um einen solchen meist vorgetäuschten Gewinn abzurufen oder Einzelheiten zu erfahren, wird der Verbraucher aufgefordert, eine hochpreisige Mehrwertdiensterufnummer (in der Regel eine 0900-Rufnummer) zurückzurufen oder eine Taste auf seinem Telefon zu drücken. Die Kontaktanrufe erfolgen in der Regel durch einen Automaten.

Ein weiteres Phänomen der missbräuchlichen Nutzung von Rufnummern (Telefon Spam) sind die so genannten "Ping-Anrufe". Um "Ping-Anrufe" handelt es sich, wenn das Telefon oder Handy nur einmal klingelt. Es erscheint dann eine Rufnummer im Display oder in der Anruferliste des Angerufenen, was den solchermaßen Kontaktierten animieren soll, eine meist hochpreisige Mehrwertdiensterufnummer oder einen Massenverkehrsdienst zurückzurufen.

Die bisher in § 66h TKG aufgeführten Fälle, in denen der Entgeltanspruch des Anbieters entfällt, beziehen sich auf Verstöße gegen die Vorschriften zur Preisansage, Preisangabe, Obergrenzen für Preise und Zeiten, für R-Gesprächsdienste und für Dialer. Angesichts der zunehmenden Problematik der "erschlichenen Rückrufe" sollte eine Ausweitung auf diese Fälle geprüft werden.

38. Zu Abschnitt 3 (§ § 68 ff. TKG) allgemein

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Regelungen des geltenden TKG zu "Wegerechten" (Abschnitt 3, §§ 68 ff. TKG) konform zu geltendem nationalen und europäischen Recht so geändert werden können, dass sie auch für Eigentümer öffentlicher Telekommunikationsnetze, die keine Netzbetreiber sind, gelten.

Begründung:

Derzeit ist in vielen Regionen zu beobachten, dass Investoren Breitbandnetze der nächsten Generation errichten, selbst aber nicht betreiben, sondern sie an Netzbetreiber verpachten. Es wäre wünschenswert, diesen Investoren gleiche Rechte wie den Netzbetreibern einzuräumen, wobei eine Nutzung der Infrastrukturen für Breitbandzwecke sichergestellt sein muss.

39. Zu Artikel 1 Nummer 70 ( § 77a TKG) allgemein

40. Zu Artikel 1 Nummer 70 ( § 77a Absatz 1 TKG) allgemein

Der Bundesrat weist darauf hin, dass insbesondere die unterschiedlichen Arten von so genannten "FTTx"-Infrastrukturen (beispielsweise passive optische Netze oder Punkt-zu-Punkt-Netze) stark differierende Konzepte hinsichtlich Konzentratorpunkten haben. Der erste Konzentrations- oder Verteilerpunkt kann daher je nach verwendeter Technologie innerhalb des Gebäudes, auf dem betroffenen Grundstück oder auch (weit) jenseits des Gebäudes bzw. Grundstücks liegen. Daher bittet der Bundesrat die Bundesregierung darum, ggf. in Abstimmung mit der EU-Kommission, eine Klärung dieses Begriffs herbeizuführen.

41. Zu Artikel 1 Nummer 70 (§ 77a Absatz 3 Satz 1 TKG)

In Artikel 1 Nummer 70 sind in § 77a Absatz 3 Satz 1 nach den Wörtern "von Unternehmen" die Wörter "sowie von juristischen Personen des öffentlichen Rechts" einzufügen.

Begründung:

Mit dem § 77a Absatz 3 TKG werden private Unternehmen verpflichtet, Informationen über für Telekommunikationszwecke nutzbare Infrastrukturen bereitzustellen, um dadurch Synergieeffekte für den Breitbandausbau zu ermöglichen. Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts verfügen über solche Einrichtungen (z.B. Straßenbauverwaltungen, Wasser- und Schifffahrtsverwaltungen, kommunale Abwasser- oder Wassereinrichtungen). Es erscheint angemessen, nicht nur die Privatwirtschaft, sondern auch die öffentlichen Institutionen zur Informationsbereitstellung zu verpflichten, zumal Bund, Länder und Kommunen ein besonderes Interesse am Breitbandausbau haben.

42. Zu Artikel 1 Nummer 70 (§ 77a Absatz 3 Satz 4 - neu - TKG)

In Artikel 1 Nummer 70 ist in § 77a Absatz 3 nach Satz 3 folgender Satz einzufügen:

"Das Verzeichnis wird den Ländern über eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung gestellt, sofern die von der Bundesnetzagentur festgelegten Bedingungen für eine Einsichtnahme erfüllt sind."

Begründung:

Der Breitbandausbau insbesondere im ländlichen Raum wird maßgeblich durch die Aktivitäten der Länder vorangebracht. Ein Datenaustausch über für den Breitbandausbau nutzbare Infrastrukturen von der Bundesnetzagentur zu den Breitbandinfrastrukturatlanten der Länder ist dafür eine notwendige Voraussetzung. Der Datenaustausch soll aus Effizienzgründen über eine elektronische Schnittstelle auf Basis des GDI-Standards erfolgen.

43. Zu Artikel 1 Nummer 82 (§ 100 Absatz 2 Satz 3 TKG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie sichergestellt wird, dass die betroffenen Kommunikationsteilnehmer, wenn eine Mitteilung über die Aufschaltung gemäß § 100 Absatz 2 Satz 3 während der Kommunikation nicht möglich ist, im Nachhinein von der Aufschaltung Kenntnis erlangen.

Begründung:

Für den Fall, dass die Information der von einer Aufschaltung betroffenen Kommunikationsteilnehmer nach § 100 Absatz 2 Satz 3 TKG nicht möglich ist, sehen die Sätze 4 und 5 vor, dass der betriebliche Datenschutzbeauftragte unverzüglich zu informieren ist und die entsprechenden Informationen zwei Jahre aufzubewahren hat.

Dies dient ausweislich der Begründung auf Seite 141 auch dazu, dass "Rückfragen durch Betroffene [...] effektiv und vollständig beantwortet werden können." Eine solche Rückfrage Betroffener setzt jedoch voraus, dass diese zumindest nach der Kommunikation über die Aufschaltung informiert werden, da dieser Zweck andernfalls leer läuft.

44. Zu Artikel 1 Nummer 84 Buchstabe a (§ 108 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 TKG)

In Artikel 1 Nummer 84 Buchstabe a sind in § 108 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 die Wörter "oder zeitgleich auf andere Weise bereitgestellt werden" zu streichen.

Als Folge sind in Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe d § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 die Wörter "oder bereitzustellen" zu streichen.

Begründung:

Nach bisher geltendem Recht war davon auszugehen, dass die Notrufabfragestellen nach In-Kraft-Treten der Technischen Richtlinie ( § 108 Absatz 3 TKG) in absehbarer Zeit die Daten, die zur Ermittlung des Standortes erforderlich sind, von den Diensteanbietern (§ 108 Absatz 1 Satz 1 und 2 TKG) automatisch sofort mit dem eingehenden Notruf und als unmittelbarer Bestandteil des Notrufs übermittelt bekommen. Mit der Neufassung des § 108 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 TKG ist davon auszugehen, dass sich die Notrufabfragestellen künftig die Daten, die zur Ermittlung des Standortes erforderlich sind, nach der Annahme des Notrufs und ggf. parallel zum Notruf von unterschiedlichen Diensteanbietern selbst abholen müssen. Damit kann die gewünschte Qualitätsverbesserung bei der Notrufbearbeitung nicht erreicht werden. Die in den Notrufabfragestellen eingehenden Notrufe 112 und 110 kommen heute zu mehr als 50 Prozent aus Mobilfunknetzen. Ein Großteil der Anrufer kann dabei seinen Standort nicht hinreichend bestimmen. Dies führt zwangsläufig zu Verzögerungen bei der Anfahrt von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst. Am bisher geltenden Recht ist daher festzuhalten.

Mit der Änderung in Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe d wird die auf Grund der Änderung des Artikels 1 Nummer 84 Buchstabe a notwendige Folgeänderung in § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 NotrufV vorgenommen.

45. Zu Artikel 1 Nummer 98 (§ 138 Absatz 2 Satz 1 und 2 TKG)

In Artikel 1 Nummer 98 ist in § 138 Absatz 2 Satz 1 und 2 jeweils die Angabe " §§ 100 und 108 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2" durch die Angabe " § 100 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie § 108 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2" zu ersetzen.

Begründung:

Die Änderung dient der Präzisierung der Vorschrift. Denn es besteht kein Anlass, dem Gericht im Verfahren nach § 138 TKG-E Entscheidungsspielräume hinsichtlich der Anwendbarkeit von § 100 Absatz 2 Satz 3 bis 5 und Absatz 3 VwGO zu eröffnen.

46. Zu Artikel 1 Nummer 104 Buchstabe a Doppelbuchstabe oo (§ 149 Absatz 1 Nummer 21b TKG)

In Artikel 1 Nummer 104 Buchstabe a Doppelbuchstabe oo sind in § 149 Absatz 1 Nummer 21b nach der Angabe " § 109a Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2" die Wörter ", auch in Verbindung mit § 109a Absatz 2," einzufügen.

Begründung:

Der Bußgeldtatbestand erfasst auch die nicht vollständige Benachrichtigung nach § 109a Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 TKG-E, deren Voraussetzungen in § 109a Absatz 2 TKG-E konkretisiert werden. Daher sollte die Bußgeldnorm auch diesen Absatz in Bezug nehmen.

47. Zu Artikel 1 Nummer 104 Buchstabe c (§ 149 Absatz 2 Satz 1 TKG)

In Artikel 1 Nummer 104 Buchstabe c § 149 Absatz 2 Satz 1 sind nach den Wörtern "in den übrigen Fällen des Absatzes 1" die Wörter "sowie im Fall des Absatzes 1a Nummer 6" einzufügen.

Begründung:

Nach der Entwurfsfassung sind sämtliche Bußgeldtatbestände mit Ausnahme des § 149 Absatz 1a Nummer 6 TKG-E mit einer gegenüber § 17 Absatz 1 OWiG erhöhten Geldbuße bedroht. Ein Grund für die damit relativ geringe Sanktionsdrohung für einen Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG (ABl. L 171 vom 29. Juni 2007, S. 32) ist nicht ersichtlich. Daher wird vorgeschlagen, insoweit einen Gleichlauf mit den übrigen Ordnungswidrigkeitstatbeständen des Telekommunikationsgesetzes herzustellen.

48. Zu Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 (Inkrafttreten)

In Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 sind die Wörter "Die § § 66a, 66b und 66c sind mit dem Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 45n Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 1 und" zu streichen.

Begründung:

Der Gesetzentwurf sieht einen Paradigmenwechsel insoweit vor, als mittels diverser Verordnungsermächtigungen vermehrt Zuständigkeiten auf die Regulierungsbehörden übertragen werden. Das entspricht im Grundsatz dem Konzept der umzusetzenden europäischen Richtlinien. Diese ordnen - auch in den verbraucherrelevanten Bereichen - Zuständigkeiten in großem Umfang den nationalen Regulierungsbehörden zu.

Gleichwohl sollten bestimmte inhaltliche Leitlinien durch den Gesetzgeber selbst festgelegt werden und nicht sämtliche Regelungsfragen dem Verordnungsgeber überlassen bleiben.

Diese Forderung betrifft zum einen die Einführung neuer Regelungen. Sie hat aber zum anderen vor allem dort Gültigkeit, wo der Gesetzentwurf bereits bestehende und bewährte Regelungen des TKG in Rechtsverordnungen überführen will. Das gilt in erster Linie für die Vorgaben zur Preistransparenz in den §§ 66a ff. TKG. Mit Inkrafttreten einer Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 45n Absatz 1, Absatz 4 Nummer 1 TKG-E sollen die §§ 66a, 66b und 66c TKG nach Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 außer Kraft treten. Dabei ist jedoch nicht gewährleistet, dass im Rahmen der Ausarbeitung einer solchen Rechtsverordnung unter Beteiligung verschiedener Interessengruppen das Transparenzniveau gegenüber der jetzigen gesetzlichen Regelung nicht absinkt. Die §§ 66a ff. TKG sollten daher beibehalten werden. Dies ist auch mit den europäischen Vorgaben vereinbar. Die Entwurfsbegründung zu Artikel 4 weist selbst darauf hin, dass der europäische Rechtsrahmen zur Preistransparenz die Zuweisung der Regelungskompetenz an die nationalen Regulierungsbehörden unter den Vorbehalt stellt, dass im nationalen Recht etwas anderes vorgesehen ist (vgl. Erwägungsgrund 32 der Änderungsrichtlinie 2009/136/EG vom 25. November 2009, ABl. L 337 vom 18. Dezember 2009, S. 11).