Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung

956. Sitzung des Bundesrates am 31. März 2017

A

Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 1, 2 (§ 19b Überschrift, Absatz 2, § 20a Überschrift, Absatz 2 DirektZahlDurchV)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes (DirektZahlDurchfG) vom Oktober 2016 war erforderlich, da die Europäische Kommission in ihrem Leitfaden von Dauergrünland klargestellt hat, dass die Umwandlung von Dauergrünland in nichtlandwirtschaftliche Flächen einer Genehmigung bedarf. Deutschland ging bis zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass diese Form der Umwandlung genehmigungsfrei sei.

In den daraufhin neu eingefügten § 15 Absatz 2a und § 16 Absatz 3 DirektZahlDurchfG wird das erforderliche Antragsverfahren näher beschrieben.

Die in der vorliegenden Verordnung angestrebte Änderung in § 19b Absatz 1 und § 20a Absatz 1 wird mitgetragen, da hier die maßgeblichen umwelt- und naturschutzrechtlichen Anforderungen in einem Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren (z.B. Bauordnungsrecht oder anzeigepflichtiges Projekt nach § 34 Absatz 6 BNatSchG) beachtet werden. Die Genehmigung zum Grünlandumbruch gilt in diesen Fällen als miterteilt.

Die ursprünglich in § 19b Absatz 2 und § 20a Absatz 2 vorgesehene Genehmigungsfiktion für den Fall, dass die Fläche mit einer Vegetation bewachsen ist, die sich von einer Nachbarfläche natürlich ausgebreitet hat, ist nicht hinnehmbar. Die Gehölzsukzession, die durch eine unzureichende Grünlandnutzung begünstigt wird, gehört zu einer der wichtigsten Verlustursachen von Grünland. Dem ist entgegenzuwirken.

Die vorgesehene Bestimmung widerspricht dem von der Europäischen Kommission vorgesehenen Genehmigungsvorbehalt, der auch in seiner Umsetzung im Direktzahlungen-Durchführungsgesetz festgeschrieben ist.

2. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c (§ 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 InVeKoSV)

In Artikel 2 Nummer 2 ist Buchstabe c wie folgt zu fassen:

'c) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Die erforderlichen Informationen zur Beurteilung der Entstehung von Dauergrünland liegen durch die sonstigen Angaben im Sammelantrag bereits in ausreichendem Maß vor und kann daher zur Entlastung der Antragsteller entfallen.

Zudem ist die Angabe des ersten Jahres, ab der eine Nutzung als Gras oder andere Grünfutterpflanzen ununterbrochen angegeben wurde, nicht immer ausreichend. Dies gilt z.B. bei der Beurteilung der Dauergrünlandentstehung in den Fällen, in denen die dafür erforderliche 5-Jahresfrist durch eine Brache als Ökologische Vorrangfläche unterbrochen wurde.

3. Zu Artikel 2 Nummer 5 ( § 25a Absatz 5 InVeKoSV)

In Artikel 2 Nummer 5 ist § 25a Absatz 5 wie folgt zu fassen:

(5) Soll die Fläche für die Durchführung eines nach § 34 Absatz 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anzeigepflichtigen Projekts genutzt werden, ist in dem Antrag zu bestätigen, dass das Projekt nach § 34 Absatz 6 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes angezeigt worden ist. Außerdem ist entweder zu bestätigen, dass das Projekt innerhalb der einzuhaltenden Frist weder durch die zuständige Behörde untersagt worden ist, noch dass diese eine Beschränkung verfügt hat, die die beabsichtigte Nutzung ausschließt, oder dass diese mitgeteilt hat, keine solche Entscheidung zu treffen."

Begründung:

Die Vorlage einer Kopie der erstellten Anzeige durch den Antragsteller kann entfallen, da ohnehin eine Bestätigung durch die zuständige (Umwelt-)Behörde notwendig ist. Die reine Anzeige ist kein Beleg dafür, ob die zuständige Behörde Einwände gegen das Projekt erhoben hat. Ob Einwände vorliegen, muss die Antrags-(Landwirtschafts)behörde bei der zuständigen Fach-(Umwelt)behörde direkt abfragen.

B

Zu Artikel 1 (Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung)

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass eine Umwandlung von Dauergrünland auch dann unschädlich ist, wenn die Genehmigung erst nachträglich erteilt wird.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Nach bisheriger Rechtslage ist jede erfolgte Umwandlung von Dauergrünlandflächen bereits dann wieder rückgängig zu machen, wenn der Betriebsinhaber die formelle Genehmigung zur Umwandlung vorher nicht eingeholt hatte, unabhängig davon, ob die Umwandlung genehmigungsfähig gewesen wäre.

Zur Vermeidung unbilliger Härtefälle sollte eine nachträgliche Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland unter der Maßgabe der Einhaltung aller fachrechtlichen Vorgaben ermöglicht werden.