Antrag des Landes Hessen
Entschließung des Bundesrates zur Absenkung des Zinssatzes für Steuernachzahlungen aufgrund des Corona-Virus

Der Hessische Ministerpräsident Wiesbaden, 11. März 2020

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Hessische Landesregierung hat beschlossen, dem Bundesrat die anliegende Entschließung des Bundesrates zur Absenkung des Zinssatzes für Steuernachzahlungen aufgrund des Corona-Virus mit dem Antrag zuzuleiten, die Entschließung zu fassen.

Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der 986. Plenarsitzung am 13. März 2020 aufzunehmen und eine sofortige Sachentscheidung herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Volker Bouffier

Entschließung des Bundesrates zur Absenkung des Zinssatzes für Steuernachzahlungen aufgrund des Corona-Virus

Der Bundesrat möge beschließen:

Der Bundesrat stellt fest, dass durch die unvorhersehbaren Auswirkungen der Ausbreitung des Corona-Virus erhebliche wirtschaftliche Risiken für die Unternehmen und die dort beschäftigten Arbeitnehmer entstanden sind. Es gilt nun, die Liquidität der Unternehmen zu sichern. Dazu können auch steuerliche Maßnahmen wie die Stundung von Steuerzahlungen einen Beitrag leisten. Diese Erleichterungen dürfen jedoch nicht durch übermäßige Zinsbelastungen konterkariert werden. Daher fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, durch eine sofortige Gesetzesinitiative den Zinssatz auf Steuerzahlungen nach § 238 der Abgabenordnung zunächst begrenzt auf zwei Jahre von 0,5 % pro Monat auf 0,25 % pro Monat abzusenken. Nach Ablauf von zwei Jahren sollten die Wirkungen der Absenkung des Zinssatzes evaluiert werden.

Begründung:

Besondere Situationen erfordern besondere Maßnahmen. Die Ausbreitung des Corona-Virus hat auf einzelne Branchen und Betriebe erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen. Insbesondere die Bereiche Tourismus, Gaststätten und Personenbeförderungen haben schlagartig erhebliche Umsatzeinbrüche zu verkraften, ohne diese vorhersehen zu können oder darauf vorbereitet zu sein. In dieser Situation ist es ausschlaggebend, die Liquidität der betroffenen Unternehmen zu sichern, um branchenweite Unternehmensinsolvenzen zu verhindern. Dabei kann auch die Steuerverwaltung einen wichtigen Beitrag leisten. Neben der Herabsetzung von Vorauszahlungen kommen dabei beispielsweise auch Stundungsmaßnahmen für anstehende Steuernachzahlungen in Betracht. Diese steuerlichen Erleichterungen dürfen jedoch nicht durch überhöhte Zinsforderungen konterkariert werden. Der Staat sollte in dieser besonderen Situation zwar einen angemessenen, aber keinen zu hohen Zinssatz für Steuerzahlungen verlangen. Der Steuersatz nach § 238 AO sollte daher zunächst begrenzt auf zwei Jahre von 0,5 % pro Monat auf 0,25 % pro Monat abgesenkt werden. Damit werden für die Unternehmen unnötige Hürden abgebaut, um die Zahlungserleichterungen der Abgabenordnung in Anspruch zu nehmen.