Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der Bundeswildschutzverordnung

A. Problem und Ziel

Die Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6. Dezember 2008, S. 28) verpflichtet die Mitgliedstaaten, schwere Verstöße gegen das gemeinschaftliche Umweltrecht unter Strafe zu stellen. Durch das Fünfundvierzigste Strafrechtsänderungsgesetzzur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2557) wurden die Vorgaben der Richtlinie bereits weitgehend umgesetzt. Dies gilt im Hinblick auf die Schaffung der erforderlichen Strafbewehrungen im Jagdrecht (§§ 38, 38a BJagdG). Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf soll sichergestellt werden, dass entsprechend den Vorgaben der Richtlinie auch Teile und Erzeugnisse von - auch aus EU-rechtlichen Gründen zu schützenden - Arten einbezogen werden.

B. Lösung

Erlass dieser Änderungsverordnung.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch die Änderung der Bundeswildschutzverordnung entstehen für die Wirtschaft kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand und keine zusätzliche Belastung. Die Umsetzung der zu Grunde liegenden Richtlinie der EU in nationales Recht geht nicht über eine 1:1-Umsetzung hinaus.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Dem Bund, den Ländern und Kommunen entsteht durch die Änderung der Bundeswildschutzverordnung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Es entstehen weder sonstige Kosten für die Wirtschaft noch Kosten für soziale Sicherungssysteme. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau sind nicht zu erwarten.

G. Nachhaltigkeit/Gleichstellungspolitische Bedeutung

Die Verordnung dient dem Managementziel Schutz der Umwelt und damit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Gleichstellungspolitische Aspekte sind nicht betroffen.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der Bundeswildschutzverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 19. April 2018

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Verordnung zur Änderung der Bundeswildschutzverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun

Verordnung zur Änderung der Bundeswildschutzverordnung∗)

Vom ...

Auf Grund des § 36 Absatz 1 Nummer 2, 2a, 2b, 4 und 5 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl I S. 2849), von denen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2557), Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer des Gesetzes vom 1. November 2016 (BGBl. I S. 2451) und Absatz 4 Satz 2 zuletzt durch Artikel 422 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGB. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit:

∗) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28).

Artikel 1

Die Bundeswildschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2040), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt gefasst:

" § 2 Verbote

2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

" § 5a Strafvorschriften

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 3 ein dort genanntes Tier oder ein Teil oder ein Erzeugnis eines solchen Tieres erwirbt, be- oder verarbeitet oder sonst verwendet, in den Verkehr bringt oder befördert oder die tatsächliche Gewalt über ein solches Tier, Teil oder Erzeugnis ausübt,".

b) In Nummer 2 werden die Wörter "oder Abs. 3 Nr. 2 Satz 2" gestrichen.

4. Die Anlagen 1 bis 5 werden wie aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlich gefasst.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anhang

Zu Artikel 1 Nummer 4

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1)
Liste der von den Verboten erfassten Wildarten

Teil A (Besitz)

1. Haarwild

Wisent (Bison bonasus L.)

2. Federwild

Auerwild (Tetrao urogallus L.)
Birkwild (Lyrurus tetrix L.)
Haselwild (tetrastes bonasia L.)
Alpenschneehuhn (Lagopus mutus MONTIN)
Weißwangengans (Branta leucopsis)
Zwergsäger (Mergus albellus)
Schwarzkopfmöwe (Larus melanocephalus Natt.)
Zwergmöwe (Larus minutus)

Teil B (Handel)

1. Haarwild

Wisent (Bison bonasus L.)

2. Federwild

Wachtel (Coturnix coturnix L.)
Auerwild (tetrao urogallus L.)
Birkwild (Lyrurus tetrix L.)
Haselwild (Tetrastes bonasia L.)
Alpenschneehuhn (Lagopus mutus MONTIN)
Türkentaube (Streptopelia decaocto)
Hohltaube (Columbo oeanas)
Höckerschwan (Cygnus olor GMEL.)
Kurzschnabelgans (Anser brachyrhynchus)
Weißwangengans (Branta leucopsis)
Saatgans (Anser fabalis LATHAM)
Kanadagans (Branta canadensis)
Ringelgans (Branta bernicla)
Eiderente (Somateria mollissima)
Eisente (Clangula hyemalis)
Kolbenente (Netta rufina)
Schellente (Bucephala clangula)
Schnatterente (Anas strepera)
Reiherente (Aythya fuligula)
Zwergsäger (Mergus albellus)
Gänsesäger (Mergus merganser)
Mittelsäger (Mergus serrator)
Blässhuhn (Fulica atra L.)
Schwarzkopfmöwe (Larus melanocephalus Natt. Zwergmöwe (Larus minutus)
Lachmöwe (Larus ridibundus)
Sturmmöwe (Larus canus)
Silbermöwe (Larus argentatus)
Mantelmöwe (Larus marinus)
Heringsmöwe (Larus fuscus L.)
Steppenmöwe (Larus cachinnans)

Teil C (Besitz und Handel)

1. Haarwild

Wisent (Bison bonasus L.)
Steinwild (Capra ibex L.)
Schneehase (Lepus timidus L.)
Murmeltier (Marmota marmota L.)
Seehund (Phoca vitulina L.)

2. Federwild

Rebhuhn (Perdix perdix L.)
Fasan (Phasianus colchicus L.)
Wachtel (Coturnix coturnix L.)
Auerwild (Tetrao urogallus L.)
Birkwild (Lyrurus tetrix L.)
Haselwild (Tetrastes bonasia L.)
Alpenschneehuhn (Lagopus mutus MONTIN)
Wildtruthuhn (Meleagris gallopavo L. Hohltaube (Columba oenas L.)
Ringeltaube (Columba palumbus L.)
Türkentaube (Streptopelia decaocto FRIVALDSKY)
Höckerschwan (Cygnus olor GMELIN)
Graugans (Anser anser L.)
Blässgans (Anser albifrons SCOPOLI)
Saatgans (Anser fabalis LATHAM)
Kurzschnabelgans (Anser brachyrhynchos BAILLON)
Weißwangengans (Branta leucopsis)
Kanadagans (Branta canadensis L.)
Stockente (Anas platyrhynchos L.)
Löffelente (Anas clypeata L.)
Schnatterente (Anas strepera L.)
Pfeifente (Anas penolope L.)
Krickente (Anas crecca L.)
Spießente (Anas acuta L.)
Kolbenente (Netta rufina PALLAS)
Bergente (Aythya marila L.)
Reiherente (Aythya fuligula L.)
Tafelente (Aythya ferina L.)
Schellente (Bucephala clangula L.)
Brandente (Tadorna tadorna L.)
Eisente (Clangula hyemalis L.)
Samtente (Melanitta fusca L.)
Trauerente (Melanitta nigra L.)
Eiderente (Somateria mollissima L)
Mittelsäger (Mergus serrator L.)
Gänsesäger (Mergus merganser L.)
Zwergsäger (Mergus albellus)
Schwarzkopfmöwe (Larus melanocephalus Natt.)
Zwergmöwe (Larus minutus)
Dreizehenmöwe (Rissa tridactyla L.)
Haubentaucher (Podiceps cristatus L.)
Graureiher (Ardea cinerea L.)

Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1)
Liste der von bestimmten Verboten ausgenommenen Wildarten

Rebhuhn (Perdix perdix L.)
Fasan (Phasianus colchicus L.)
Ringeltaube (Columba palumbus L.)
Graugans (Anser anser L.)
Stockente (Anas platyrhynchos L.)
Pfeifente (Anas penelope L.)
Krickente (Anas crecca L.)
Spießente (Anas acuta L.)
Tafelente (Aythya ferina L.)
Blässhuhn (Fulica atra L.)

Anlage 3 (zu § 2 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2)
Liste der von bestimmten Verboten ausgenommenen Wildarten bei Tätigkeiten nicht zu gewerbsmäßigen Zwecken

Blässgans (Anser albifrons SCOPOLI)
Reiherente (Aythya fuligula L.),
Waldschnepfe (Scolopax rusticola L.)

Anlage 4 (zu § 3 Absatz 1)
Liste der Greife und Falken, deren Haltung beschränkt ist

Fischadler (Pandion haliaetus L.)
Wespenbussard (Pernis apivorus L.)
Schwarzmilan (Milvus migrans BODDAERT)
Rotmilan (Milvus milvus L.)
Seeadler (Haliaeetus albicilla L.)
Rohrweihe (Circus aeruginosus L.)
Kornweihe (Circus cyaneus L.)
Wiesenweihe (Circus pygargus L.)
Sperber (Accipiter nisus L.)
Habicht (Accipiter gentilis L.)
Mäusebussard (Buteo buteo L.)
Rauhfußbussard (Buteo lagopus BRUENNICH)
Steinadler (Aquila chrysaetos L.)
Turmfalke (Falco tinnunculus L.)
Rotfußfalke (Falco vespertinus L.)
Merlin (Falco columbarius L.)
Baumfalke (Falco subbuteo L.)
Wanderfalke (Falco peregrinus TUNSTALL)

Anlage 5 (zu § 4 Absatz 1 und § 5)
Liste der kennzeichnungspflichtigen Wildarten

1. Haarwild

Steinwild (Capra ibex L.)
Schneehase (Lepus timidus L.)
Murmeltier (Marmota marmota L.)
Seehund (Phoca vitulina L.)

2. Federwild

Wachtel (Coturnix coturnix L.)
Auerwild (Tetrao urogallus L.)
Birkwild (Lyrurus tetrix L.)
Rackelwild (Lyrurus tetrix x Tetrao urogallus)
Haselwild (Tetrastes bonasia L.)
Alpenschneehuhn (Lagopus mutus MONTIN)
Hohltaube (Columba oenas L.)
Kurzschnabelgans (Anser brachyrhynchos BAILLON)
Weißwangengans (Branta leucopsis BECHSTEIN)
Löffelente (Anas clypeata L.)
Schnatterente (Anas strepera L.)
Kolbenente (Netta rufina PALLAS)
Schellente (Bucephala clangula L.)
Brandente (Tadorna tadorna L.)
Eisente (Clangula hyemalis L.)
Eiderente (Somateria mollissima L.)
Mittelsäger (Mergus serrator L.)
Gänsesäger (Mergus merganser L.)
Zwergsäger (Mergus albellus L.)
Schwarzkopfmöwe (Larus melanocephalus TEMMINCK)
Zwergmöwe (Larus minutus PALLAS)
Dreizehenmöwe (Rissa tridactyla L.)
Haubentaucher (Podiceps cristatus L.)
Graureiher (Ardea cinerea L.)
Kolkrabe (Corvus corax L.)

I

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gründe für die Verordnung

Die Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6. Dezember 2008, S. 28) (Umweltstrafrecht-Richtlinie), verpflichtet die Mitgliedstaaten schwere Verstöße gegen das gemeinschaftliche Umweltrecht unter Strafe zu stellen. Durch das Fünfundvierzigste Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom 06. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2557) wurden die Vorgaben der Umweltstrafrecht-Richtlinie im deutschen Jagdrecht bereits weitgehend umgesetzt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Schaffung der erforderlichen Strafbewehrungen (§§ 38, 38a BJagdG).

Es bedarf noch einer Regelung, um die Strafbarkeit umfassend auf - auch aus EU-rechtlichen Gründen - zu schützende Arten sowie Teile und Erzeugnisse auszudehnen. Die Kommission hatte dazu ein Pilotverfahren (EU-Pilot Aktenzeichen: 5628/13/Just) geführt. Mit der nun vorzunehmenden Anpassung der Bundeswildschutzverordnung wird die Umweltstrafrecht-Richtlinie vollständig umgesetzt.

Die Änderungen der Bundeswildschutzverordnung erfolgen ausschließlich zur Umsetzung der Umweltstrafrecht-Richtlinie.

II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine III. Erfüllungsaufwand III. 1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

III. 2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch die Änderung der Bundeswildschutzverordnung entsteht für die Wirtschaft kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

III. 3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Dem Bund, den Ländern und Kommunen entsteht durch die Änderung der Bundeswildschutzverordnung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

IV. Weitere Kosten

Es entstehen weder sonstige Kosten für die Wirtschaft, noch Kosten für soziale Sicherungssysteme. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau sind nicht zu erwarten.

V. Auswirkungen auf die Umwelt

Durch die Änderungsverordnung wird die Strafbewehrung für geschützte Tiere sowie Teile und Erzeugnisse von diesen verschärft. Es ist eine positive Auswirkung auf die Umwelt zu erwarten.

V. Nachhaltigkeit/Gleichstellungspolitische Bedeutung

Die Verordnung setzt die Umweltstrafrecht-Richtlinie um und dient dem Managementziel 12 - Schutz der Umwelt - und damit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Gleichstellungspolitische Aspekte sind nicht betroffen.

B. Besonderer Teil

Artikel 1 Nummer 1:

Die Umweltstrafrecht-Richtlinie erfordert eine der Systematik dieser Richtlinie folgende Umgruppierung der strafbewehrten Verbote und der darauf bezogenen Anlagen mit den darin aufgelisteten Tierarten.

Nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 ist es verboten, Tiere der in Anlage 1 Teil A genannten Arten oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere zu besitzen oder in Besitz zunehmen. Es handelt sich dabei um streng oder besonders geschützte Arten nach Anhang IV RL 92/43/EWG /EWG oder Artikel 1 RL 2009/147/EG. Die Strafbewehrung ergibt sich aus § 5a Bundeswildschutzverordnung in Verbindung mit § 38a Absatz 2 und Absatz 4 BJagdG. Die Ermächtigungsgrundlage für diese Regelung ergibt sich aus § 36 Absatz 1 Nummer 2a BJagdG.

Gestützt auf die Ermächtigungsgrundlage nach § 36 Absatz 1 Nummer 2a BJagdG ist es entsprechend § 2 Absatz 1 Nummer 2 verboten, Tiere der in Anlage 1 Teil B genannten Arten oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere gewerbsmäßig zu verkaufen, zu kaufen, oder zu tauschen. Es handelt sich dabei um streng oder besonders geschützte Arten nach Anhang IV RL 92/43/EWG /EWG oder Artikel 1 RL 2009/147/EG. Die Strafbewehrung erfolgt nach § 5a Bundeswildschutzverordnung in Verbindung mit § 38a Absatz 1 und Absatz 3 BJagdG.

Als Auffangtatbestand wurde § 2 Absatz 1 Nummer 3 normiert, der dann eingreift, wenn die Handlungen nicht bereits nach Nummer 1 oder Nummer 2 verboten sind. Danach ist es verboten, Tiere der in Anlage 1 Teil C genannten Arten oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere in Besitz zu nehmen, zu erwerben, die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben, sie zu be- oder verarbeiten oder sonst zu verwenden, sie abzugeben, anzubieten, zu veräußern oder sonst in den Verkehr zu bringen sowie für den gewerbsmäßigen Handel zu befördern. Diese Regelung wird auf § 36 Absatz 1 Nummer 2b BJagdG gestützt.

In § 2 Absätze 2 bis 5 wurde als Folgeänderung der Tatbestand auch auf Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere erweitert.

Die bisher in § 2 Absatz 3 Nummer 2 BWildSchV enthaltene Ausnahme von den Besitz- und Vermarktungsverboten für Tiere, die in Übereinstimmung mit den artenschutzrechtlichen Bestimmungen in das Hoheitsgebiet Deutschlands gelangt sind, wurde gestrichen, da nationale artenschutzrechtliche Einfuhrregelungen, auf die sich die Vorschrift allein bezieht, seit Aufhebung des § 6 der Bundesartenschutzverordnung nicht mehr bestehen dürfen und daher die Regelung gegenstandslos geworden ist. Als Folgeänderung war auch § 2 Absatz 5 Satz 2 anzupassen.

Artikel 1 Nummer 2:

Mit § 5a der Bundeswildschutzverordnung werden die von der Umweltstrafrecht-Richtlinie geforderten strafrechtlichen Sanktionen umgesetzt. Die Ermächtigungsgrundlage ergibt sich aus § 38a Absätze 1 bis 5 BJagdG.

Artikel 1 Nummer 3:

Nachdem Zuwiderhandlungen gegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 der Bundeswildschutzverordnung entsprechend § 5a der Bundeswildschutzverordnung zu Straftatbeständen erhoben wurden, handelt es sich bei der Anpassung des § 6 Nummer 1 der Bundeswildschutzverordnung um eine logische Folgeänderung.

Artikel 1 Nummer 4:

Die Umgruppierung der Tierarten in den Anlagen erfolgt wegen der notwendigen Anpassung an die Kategorisierung der Umweltstrafrecht-Richtlinie und ist eine damit einhergehende Folgeänderung der Neukonzipierung des § 2 der Bundeswildschutzverordnung. Inhaltlich bleibt der Artenkatalog bis auf wenige Ausnahmen unverändert und der Status quo somit erhalten, da Ziel der Änderungsverordnung lediglich die Einführung der in Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG erforderlichen Strafbewehrung ist.

Artikel 2:

In Artikel 2 wird das Inkrafttreten der Verordnung geregelt. Diese soll unverzüglich in Kraft treten.