Antrag des Landes Niedersachsen
Verordnung zur Änderung der Bundeswildschutzverordnung

Punkt 36 der 968. Sitzung des Bundesrates am 8. Juni 2018

Der Bundesrat möge der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes anstelle der Ziffer 1 der Ausschussempfehlungen nach Maßgabe folgender Änderung zustimmen:

Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 2 Absatz 1)

In Artikel 1 Nummer 1 ist § 2 Absatz 1 wie folgt zu fassen:

(1) Es ist verboten,

Folgeänderungen:

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Der Wortlaut der Verbote sollte sich eng an den Wortlaut und die Reihenfolge in der Ermächtigung des § 36 Absatz 1 BJagdG halten.

Ferner sind in Nummer 1 und in Nummer 3 Buchstabe a jeweils die Handlung "in Besitz nehmen" sowie in Nummer 3 Buchstabe a die Handlung "be- oder verarbeiten" zu streichen, weil sie in der Ermächtigung nicht enthalten sind. Im Übrigen ist das "in Besitz nehmen" vom Begriff "besitzen" umfasst. Die Begriffe "in Besitz nehmen" und "be- oder verarbeiten" sind darüber hinaus auch in der Richtlinie 2008/99/EG nicht enthalten.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die Ziffer 1 der Empfehlungsdrucksache wird mit dem Antrag an Anforderungen des Nebenstrafrechts angepasst, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden ist.