Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Wertpapierabrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG - COM (2012) 73 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und die Europäische Zentralbank werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 512/96 = AE-Nr. 962261 und
Drucksache 887/02 = AE-Nr. 024030

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Die Zentralverwahrer sind Institute von systemischer Bedeutung für die Finanzmärkte. Jedem an oder außerhalb einer Börse getätigten Wertpapiergeschäft folgen Nachhandelsverfahren, die zur Abwicklung dieses Geschäfts, d.h. zur Lieferung von Wertpapieren gegen Barmittel führen. Die Zentralverwahrer sind dabei die entscheidenden Einrichtungen, die über sogenannte Wertpapierabrechnungssysteme die Abwicklung ermöglichen. Die Zentralverwahrer sorgen auch für die Eröffnung und zentrale Führung von Wertpapierkonten, in denen erfasst wird, wie viele Wertpapiere von wem begeben wurden, und jeder Wechsel der Halter dieser Wertpapiere verbucht wird.

Ferner spielen die Zentralverwahrer eine Schlüsselrolle am Markt für Sicherheiten, insbesondere für geldpolitische Zwecke. Beispielsweise durchlaufen praktisch alle für geldpolitische Operationen einer Zentralbank in Frage kommenden Sicherheiten in der EU, vor allem im Euro-Währungsgebiet, von Zentralverwahrern betriebene Wertpapierabrechnungssysteme.

Von Wertpapierabrechnungssystemen in der EU wurden 2010 Transaktionen im Wert von annähernd 920 Billionen EUR abgerechnet und Ende 2010 Wertpapiere im Wert von fast 39 Billionen EUR gehalten. Es gibt mehr als 30 Zentralverwahrer in der EU; im Allgemeinen existiert in jedem Land eine solche Einrichtung, außerdem bestehen zwei "internationale" Zentralverwahrer (sogenannte ICSD - Clearstream Banking Luxembourg und Euroclear Bank), die eine Unterkategorie von Zentralverwahrern bilden und auf die Begebung internationaler Anleihen, allgemein als "Eurobonds" bekannt, spezialisiert sind.

Während die Zentralverwahrer innerhalb nationaler Grenzen in der Regel sicher und effizient funktionieren, ist die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen ihnen weniger sicher; dies bedeutet, dass ein Investor mit höheren Risiken und Kosten rechnen muss, wenn er Geld im Ausland anlegt. So ist die Zahl der gescheiterten Abwicklungen bei grenzüberschreitenden Geschäften höher als bei inländischen Transaktionen, und die Kosten für eine grenzüberschreitende Abrechnung fallen bis zu viermal höher aus als im Fall einer Abwicklung im Inland.

Diese Sicherheitsprobleme ergeben sich aus einer Reihe von Faktoren, darunter:

Dass kein effizienter Binnenmarkt für Abrechnungen existiert, ist ebenfalls nicht ganz unbedenklich. Nach wie vor bestehen am europäischen Markt für Nachhandelstätigkeiten bedeutende Hindernisse, zum Beispiel die Beschränkung des Zugangs von Wertpapieremittenten zu Zentralverwahrern, unterschiedliche nationale Zulassungsregelungen und Bestimmungen für Zentralverwahrer innerhalb der EU und ein eingeschränkter Wettbewerb zwischen verschiedenen nationalen Zentralverwahrern. Aufgrund dieser Hindernisse ist der Markt stark fragmentiert. Infolgedessen stützt sich die grenzüberschreitende Abrechnung von Transaktionen auf unnötig komplizierte Ketten von Haltern, bei denen häufig mehrere Zentralverwahrer und etliche weitere Mittler involviert sind. Dies wirkt sich negativ auf die Effizienz, aber auch auf die mit grenzüberschreitenden Geschäften einhergehenden Risiken aus.

Diese Probleme sind von Bedeutung, da die grenzüberschreitenden Geschäfte in Europa, vom gewöhnlichen Kauf/Verkauf von Wertpapieren bis zur Sicherungsübereignung immer häufiger werden und die Verflechtung unter den Zentralverwahrern zunimmt. Die genannten Tendenzen dürften sich durch die Inbetriebnahme von Target2 Securities (T2S) noch verstärken; das vom Eurosystem initiierte Projekt soll ab 2015 eine länderübergreifende gemeinsame Plattform für die Wertpapierabrechnung in Europa bieten.

All diese Probleme werden in der vorgeschlagenen Verordnung in Angriff genommen. Mit der Verordnung wird eine Verpflichtung eingeführt, sämtliche übertragbaren Wertpapiere im Effektengiro zu verbuchen und sie bei Zentralverwahrern zu erfassen, bevor mit ihnen an geregelten Handelsplätzen gehandelt wird. Durch die Verordnung werden Abrechnungsperioden und Regelungen der Abrechnungsdisziplin EU-weit harmonisiert. Es werden gemeinsame Regeln eingeführt, die sich an internationalen Grundsätzen zum Umgang mit den Risiken der Geschäfte und Dienstleistungen der Zentralverwahrer orientieren. Da alle Zentralverwahrer in der EU dann denselben materiellrechtlichen Vorschriften unterliegen, werden sie von einheitlichen Zulassungsanforderungen und einem "EU-Pass" profitieren, die dazu beitragen, die bestehenden Zugangshindernisse abzubauen.

Die vorgeschlagene Verordnung erhöht somit die Sicherheit im System und öffnet den Markt für Zentralverwahrungsdienstleistungen, was wiederum die Effizienz der Wertpapierabrechnung steigert. Die vorgeschlagene Verordnung vervollständigt den Regulierungsrahmen für die Infrastrukturen von Wertpapiermärkten, ergänzend zur Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID)2, die sich mit den Handelsplätzen befasst, und zum Vorschlag für eine Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen (EMIR), der Derivatgeschäfte über zentrale Gegenparteien zum Gegenstand hat.

Diese Initiative findet breite politische Unterstützung. Der Rat "Wirtschaft und Finanzen" vom 2. Dezember 2008 betonte die Notwendigkeit, die Sicherheit und Solidität der von Zentralverwahrern betriebenen Wertpapierabrechnungssysteme zu stärken, und war sich darin einig, dass zum Abbau rechtlicher Hindernisse im Zusammenhang mit Nachhandelsgeschäften, einschließlich Zugangsbeschränkungen für Zentralverwahrer, Rechtsakte der EU erforderlich sind. Auch besteht international Konsens darüber, dass es geeigneter Standards für Zentralverwahrer bedarf. Bereits 2001 verabschiedeten internationale Banken- und Wertpapieraufsichtsbehörden (CPSS-IOSCO) eine Reihe von Empfehlungen für Wertpapierabrechnungssysteme. Diese Empfehlungen wurden 2009 von den europäischen Regulierungsbehörden (ESZB-CESR) im Rahmen unverbindlicher Leitlinien angepasst. Der Rat für Finanzstabilität wiederholte im Oktober 2010 die Forderung nach aktualisierten Standards zur Stärkung der zentralen Marktinfrastrukturen und sprach sich für die Überarbeitung und den Ausbau der bestehenden Standards aus.

2. Ergebnisse der Anhörungen interessierter Kreise der Folgenabschätzung

Die Initiative ist das Ergebnis ausgiebiger, kontinuierlicher Dialoge und Konsultationen mit allen wichtigen Interessenträgern, einschließlich Wertpapierregulierungs- und Bankenaufsichtsbehörden, der EZB sowie allen Gruppen von Marktteilnehmern. Dabei wurden die im Zuge einer öffentlichen Konsultation vom 13. Januar bis zum 1. März 2011 abgegebenen Stellungnahmen und die seit Sommer 2010 eingegangenen Beiträge eines breiten Spektrums von Interessenträgern berücksichtigt.

Darüber hinaus wurde Oxera Consulting mit einer externen Untersuchung der Kosten und Preise im Nachhandelsbereich beauftragt. Oxera legte 2009 einen ersten und 2011 einen zweiten Bericht vor. Diese Berichte liefern nützliche Informationen über die Unterschiede zwischen den Kosten im grenzüberschreitenden und im inländischen Nachhandelsbereich in Europa.

Im Rahmen ihrer Politik einer besseren Rechtsetzung hat die Kommission eine Folgenabschätzung zu den verschiedenen Handlungsalternativen vorgenommen. Diese Optionen wurden in Bezug auf die wichtigsten Ziele - Erhöhung der Sicherheit, Steigerung der Effizienz und Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen - für die Dienstleistungen der Zentralverwahrer in Europa einer Bewertung unterzogen. Maßgeblich für die Bewertung waren der Grad der Verwirklichung der genannten Ziele und die Kosteneffizienz bei der Umsetzung der verschiedenen Optionen.

Der Entwurf des Folgenabschätzungsberichts wurde dem Ausschuss für Folgenabschätzung (IAB) am 16. März 2011 vorgelegt; ein überarbeiteter Entwurf am 8. August 2011 eingereicht. Der Berichtsentwurf wurde nach den Stellungnahmen des IAB beträchtlich verbessert; diese Verbesserungen bezogen sich auf die fundiertere faktische Untermauerung der festgestellten Probleme und die Analyse der verschiedenen Handlungsalternativen, insbesondere hinsichtlich der Bankdienstleistungen in Ergänzung zur Abrechnung, ferner auf die Aufnahme einer Schätzung des Gesamtnutzens und der Auswirkungen verschiedener Handlungsalternativen auf die unterschiedlichen Interessengruppen sowie auf einen klareren und solideren Überwachungs- und Bewertungsrahmen.

3. Rechtliche Aspekte

3.1. Rechtsgrundlage

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der auf diesem Gebiet die zweckmäßigste Rechtsgrundlage darstellt. Das wesentliche Ziel des Vorschlags besteht darin, die Sicherheits- und Effizienzmängel der Wertpapierabrechnung und die damit verbundenen Funktionsstörungen des Binnenmarkts zu beheben, die auf divergierende nationale Regeln für die Wertpapierabrechnung und für die Tätigkeit der Wertpapierabrechnungssysteme betreibenden Zentralverwahrer zurückzuführen sind, indem eine Reihe gemeinsamer Regeln für bestimmte Aspekte von Abrechungszyklus und -disziplin sowie eine Reihe gemeinsamer aufsichtsrechtlicher Anforderungen zur Verbesserung der Belastbarkeit von und des Zugangs zu Zentralverwahrern eingeführt werden. Unterbleibt die Einführung derartiger gemeinsamer Regeln und Anforderungen, werden sich auf nationaler Ebene getroffene, wahrscheinlich divergierende Maßnahmen unmittelbar negativ auf die Sicherheit, die Effizienz und den Wettbewerb an den Abwicklungsmärkten in der Europäischen Union auswirken. Eine Verordnung gilt als das zweckmäßigste Instrument, um zu gewährleisten, dass alle Marktteilnehmer einheitlichen und unmittelbar anwendbaren Verpflichtungen bezüglich des Abrechnungszyklus und der Abrechnungsdisziplin unterliegen, und dass die Zentralverwahrer in der Europäischen Union einheitlichen und unmittelbar anwendbaren aufsichtsrechtlichen Standards unterliegen, die ihre Belastbarkeit stärken und ihre zentrale Rolle in Systemen zur Verbuchung im Effektengiro und im Abrechnungsprozess bekräftigen.

Da der Hauptzweck der vorgeschlagenen Verordnung darin besteht, eine Reihe den Marktteilnehmern unmittelbar auferlegter rechtlicher Verpflichtungen einzuführen, wozu u.a. die Verbuchung praktisch aller übertragbaren Wertpapiere im Effektengiro bei einem Zentralverwahrer und ein engerer Zeitrahmen für die Abrechnung gehören, und da die Zentralverwahrer für den Betrieb von Wertpapierabrechnungssystemen und für die Anwendung von Maßnahmen zur rechtzeitigen Abwicklung innerhalb der Europäischen Union verantwortlich sind, ist es von entscheidender Bedeutung, dass sämtliche Zentralverwahrer jederzeit und laufend die im Vorschlag vorgesehenen einheitlichen und strengen aufsichtsrechtlichen Anforderungen erfüllen. Daher ist es erforderlich, als logische Folge der den Marktbetreibern auferlegten rechtlichen Verpflichtungen in diesen Vorschlag eine Reihe einheitlicher und unmittelbar anwendbarer Regeln über die Zulassung und laufende Beaufsichtigung von Zentralverwahrern aufzunehmen.

3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Nach dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union wird die Europäische Union nur tätig, soweit die angestrebten Ziele auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs oder der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme besser auf EU-Ebene zu verwirklichen sind.

Dieser Vorschlag zielt im Wesentlichen darauf ab, den europäischen Wertpapiermarkt innerhalb der EU sicherer und effizienter zu gestalten, wozu ein abgestimmtes Vorgehen auf EU-Ebene erforderlich ist. Das Handeln der Europäischen Union ist darüber hinaus durch den systemischen Charakter der Zentralverwahrer und deren zunehmende Verflechtung, insbesondere nach der Einführung von T2S, gerechtfertigt.

Hinsichtlich der Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern wird mit der vorgeschlagenen Verordnung angestrebt, die Zuständigkeiten der einzelstaatlichen Behörden mit den Interessen anderer zuständiger Behörden in Einklang zu bringen. Der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority - ESMA) kommt bei der Beilegung von Streitigkeiten, bei der Gestaltung der Kooperationsvereinbarungen zwischen nationalen Behörden und bei der Entwicklung technischer Standards in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) eine Schlüsselrolle zu.

Einige Aspekte werden bereits von bestehenden EU-Rechtsakten abgedeckt. So sind Wertpapierabrechnungssysteme bereits in der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen3 definiert, und in der Richtlinie 2004/39/EG (MiFID) sind bestimmte Regeln für den Zugang von Marktteilnehmern zum Wertpapierabrechnungssystem ihrer Wahl vorgesehen. Die vorgeschlagene Verordnung steht im Einklang mit diesen EU-Rechtsakten.

In dem Vorschlag wird auch der in Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union vorgeschriebene Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten, wonach die Maßnahmen der Europäischen Union dem angestrebten Ziel angepasst sind und nicht über das Notwendige hinausgehen. Die vorgeschlagene Verordnung ist mit diesem Grundsatz vereinbar und sorgt für einen Ausgleich zwischen öffentlichem Interesse und Kosteneffizienz der vorgeschlagenen Maßnahmen. Der Vorschlag berücksichtigt in vollem Umfang die Notwendigkeit eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Sicherheit, Markteffizienz und Kosten für die Interessenträger.

3.3. Einzelerläuterung zum Vorschlag

Die vorgeschlagene Verordnung besteht aus zwei Hauptteilen: Maßnahmen, die sich auf alle Marktteilnehmer im Zusammenhang mit der Wertpapierabrechnung beziehen (Titel II), und Maßnahmen, die sich speziell auf Zentralverwahrer (Titel III, IV und V) beziehen. Die verbleibenden Titel, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (Titel I) sowie Übergangs- und Schlussbestimmungen (Titel VI), gelten für beide Teile des Vorschlags.

3.3.1. Anwendungsbereich des Vorschlags (Titel I)

In der vorgeschlagenen Verordnung werden alle Zentralverwahrer erfasst, jedoch die Mitglieder des ESZB und sonstige nationale oder öffentliche Stellen mit ähnlichen Aufgaben wie die für die Verwaltung der Staatsschulden zuständigen oder daran beteiligten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die ansonsten als Zentralverwahrer eingestuft würden, von den Anforderungen für die Zulassung und die Überwachung ausgenommen. Diese Institute unterliegen gleichwohl der Gesamtheit der für Zentralverwahrer geltenden Anforderungen. Titel IV, mit dem die Trennung zwischen Bankdienstleistungen in Ergänzung zur Abrechnung und sonstigen Zentralverwahrungsdienstleistungen eingeführt wird, gilt für diese Institute nicht, da sie naturgemäß derartige Nebendienstleistungen ausführen.

Im Hinblick auf Finanzinstrumente deckt der Vorschlag sämtliche Instrumente ab, soweit es die Anforderungen für Zentralverwahrer betrifft; vor allem aber werden übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2004/39/EG (MiFID) (im Wesentlichen Aktien und Schuldverschreibungen) für die Zwecke des Titels II (Wertpapierabrechnung) erfasst.

3.3.2. Wertpapierabrechnung (Titel II)

Ein Hauptziel der vorgeschlagenen Verordnung besteht in einer größeren Abrechnungssicherheit. Titel II enthält drei Gruppen von Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels. Erstens wird die sogenannte Dematerialisierung/Immobilisierung von Wertpapieren verbindlich eingeführt, d.h. die Begebung von Wertpapieren durch Verbuchung im Effektengiro. Diese Maßnahme zielt auf die Steigerung der Abrechnungseffizienz ab; sie führt zu kürzeren Abrechnungsperioden und gewährleistet die Integrität einer Wertpapieremission, indem der Abgleich von Wertpapierbeständen erleichtert wird. Im Effektengiro übertragbare Wertpapiere müssen nicht zwangsläufig bei einem Zentralverwahrer erfasst werden, bevor mit ihnen gehandelt wird oder sie als Sicherheit gestellt werden. Sie können beispielsweise auch von Registrierstellen erfasst werden. Wenn sie jedoch an von der Richtlinie 2004/39/EG (MiFID) geregelten Handelsplätzen gehandelt werden, müssen sie bei einem Zentralverwahrer erfasst werden, damit ihnen der Schutz für Wertpapierabrechnungssysteme gemäß der Richtlinie 98/26/EG zugute kommt und damit der Abgleich zwischen erfassten Wertpapieren einerseits und gehandelten Wertpapieren andererseits erleichtert wird. In der vorgeschlagenen Verordnung ist ein ausreichend langer Übergangszeitraum vorgesehen, der sich bis zum 1. Januar 2018 erstreckt, damit Marktbetreiber aus den Mitgliedstaaten, in denen es nach wie vor beträchtliche Wertpapierbestände in Papierform gibt, dieser Bestimmung gerecht werden können.

Zweitens wird in Titel II die Abrechnungsperiode für Wertpapiergeschäfte in der gesamten EU harmonisiert. In Europa werden die meisten Wertpapiergeschäfte je nach Markt zwei oder drei Tage nach dem Handelstag abgerechnet. Die Abrechnungsperiode wird harmonisiert und auf zwei Tage nach dem Handelstag festgelegt, wobei allerdings kürzere Abrechnungsperioden zugelassen werden. Drittens werden in Titel II die Maßnahmen zur Abrechnungsdisziplin EU-weit harmonisiert. Dazu gehören Exante-Maßnahmen, mit denen ein Scheitern der Abwicklung verhindert werden soll, und Expost-Maßnahmen für den Fall des Scheiterns von Abwicklungen. Das Hauptziel besteht darin, die Zahl der gescheiterten Abwicklungen zu verringern und jeglicher Konkurrenz den Boden zu entziehen, durch die Standards der Abrechnungsdisziplin sinken könnten, wenn beispielsweise an Märkten unterschiedliche Sanktionssysteme praktiziert werden. Die vorgeschlagenen Bestimmungen gehen über die Ebene der Zentralverwahrer hinaus und sollen für Marktteilnehmer gelten, die Wertpapiere nicht am vorgesehenen Abrechnungstag liefern; sie sehen ein harmonisierte Eindeckungsverfahren vor, das im Fall einer geclearten Transaktion von einer zentralen Gegenpartei durchgeführt werden oder auf andere Weise in die hauseigenen Regeln der Handelsplätze aufgenommen werden kann.

3.3.3. Zentralverwahrer (Titel III)
Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern (Kapitel I)

In der Richtlinie 98/26/EG werden Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme bereits als förmliche Vereinbarung festgelegt, die es gestattet, Wertpapiere zwischen verschiedenen Teilnehmern zu übertragen. Die genannte Richtlinie geht jedoch nicht auf die Institute ein, die für den Betrieb solcher Systeme verantwortlich sind. Angesichts der zunehmenden Komplexität derartiger Systeme und der mit der Abrechnung verbundenen Risiken ist es von entscheidender Bedeutung, dass Institute, die Wertpapierabrechnungssysteme betreiben, rechtlich definiert, zugelassen und gemäß gemeinsamer Aufsichtsgrundsätze überwacht werden. Ein Zentralverwahrer wird definiert als eine juristische Person, die ein Wertpapierabrechnungssystem betreibt und wenigstens eine weitere Kerndienstleistung erbringt (entweder notarielle Dienstleistungen oder zentrale Kontenführung). Darüber hinaus dürften die Zentralverwahrer lediglich bestimmte Nebendienstleistungen ausführen, die meist im Zusammenhang mit den Kerndienstleistungen stehen. Falls solche Nebendienstleistungen auch Steuerdienstleistungen umfassen, müssten die Zentralverwahrer sicherstellen, dass sie die steuerrechtlichen Vorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten einhalten. Bei Verfahren zur Quellensteuererleichterung müssten die Zentralverwahrer jegliche Anforderungen erfüllen, die der Quellenmitgliedstaat, aus dem die mit der Quellensteuer belasteten Zahlungen stammen, Finanzmittlern auferlegt, damit diese die Einbehaltung vornehmen und im Namen der wirtschaftlichen Eigentümer der Zahlungen die Quellensteuererleichterung geltend machen dürfen. Dies kann insbesondere die Auflage beinhalten, Anlegerinformationen unmittelbar dem Quellenmitgliedstaat mitzuteilen (um im Gegenzug eine Quellensteuererleichterung geltend machen zu können), der diese wiederum an den Mitgliedstaat weitergeben kann, in dem der wirtschaftliche Eigentümer der Finanzinstrumente niedergelassen ist.

Zentralverwahrer müssen künftig von den nationalen zuständigen Behörden des Ortes, an dem sie ansässig sind, zugelassen und beaufsichtigt werden. Im Hinblick auf den immer stärker grenzüberschreitenden Aspekt ihrer Tätigkeit wären auch andere Behörden mit Bezug zu den von den Zentralverwahrern betriebenen Wertpapierabrechnungssystemen und mit anderen Unternehmen derselben Gruppe heranzuziehen. Die ESMA wird bei der Erarbeitung von Entwürfen technischer Standards zur Harmonisierung des Zulassungsprozesses und zur Gewährleistung der Zusammenarbeit zwischen Behörden eine wichtige Rolle spielen.

Dem Vorschlag zufolge wird zugelassenen Zentralverwahrern ein "Pass" für die Erbringung von Dienstleistungen in der Europäischen Union ausgestellt, wobei entweder eine Dienstleistung direkt in einem anderen Mitgliedstaat erbracht oder eine Zweigniederlassung in diesem Mitgliedstaat errichtet wird. Einem Zentralverwahrer aus einem Drittland kann Zugang zur EU gewährt werden, wenn er von der ESMA anerkannt wurde. Diese Anerkennung darf nur gewährt werden, wenn die Kommission die Gleichwertigkeit des Rechts- und Aufsichtsrahmens des betreffenden Drittlands mit jenem der Europäischen Union festgestellt hat und dafür sorgt, dass das Drittland den Regelungs- und Aufsichtsrahmen der der Europäischen Union effektiv auf gleiche Weise anerkennt, der Zentralverwahrer in dem betreffenden Drittland effektiv zugelassen ist und beaufsichtigt wird und zwischen der ESMA und den Behörden dieses Drittlands Kooperationsvereinbarungen bestehen.

Anforderungen für Zentralverwahrer und Normenkollision (Kapitel II und III)

Da die Zentralverwahrer systemrelevant sind und unverzichtbare Dienstleistungen für den Wertpapiermarkt erbringen, müssen sie hohen aufsichtsrechtlichen Standards unterliegen, damit wirtschaftlicher Bestand und der Schutz ihrer Teilnehmer gewährleistet sind. Die Anforderungen für Zentralverwahrer werden in Kapitel II in mehrere Kategorien eingeteilt: Organisatorische Anforderungen (Abschnitt 1), Wohlverhaltensregeln (Abschnitt 2), Anforderungen für Zentralverwahrungsdienstleistungen (Abschnitt 3), aufsichtsrechtliche Anforderungen (Abschnitt 4) und Anforderungen für Zentralverwahrer-Verbindungen (Abschnitt 5).

In Abschnitt 1 wird vorgeschrieben, dass die Zentralverwahrer über solide Governance-Regelungen verfügen müssen, die Vertreter des höheren Managements, des Leitungsorgans und der Aktionäre eine entsprechende Erfahrung und Eignung besitzen und dass Nutzerausschüsse gebildet werden, die die Emittenten und Teilnehmer jedes Wertpapierabrechnungssystems vertreten. Die Auslagerung von Dienstleistungen oder Tätigkeiten sollte weder die Verantwortung eines Zentralverwahrers gegenüber Teilnehmern oder Emittenten nicht mindern noch die Wahrnehmung von Aufsichts- und Überwachungsfunktionen durch verschiedene Behörden beeinträchtigen. Eine bedeutende Ausnahme ist für Auslagerungsvereinbarungen mit öffentlichen Stellen vorgesehen, z.B. das vom Eurosystem betriebene T2S-Projekt; solche Vereinbarungen unterliegen einem eigenen Rechtsrahmen, dem die zuständigen Behörden zugestimmt haben.

Abschnitt 2 führt wichtige Anforderungen für Zentralverwahrer ein, denen zufolge die Zentralverwahrer über nicht diskriminierende, transparente und strikt risikobasierte Kriterien für die Teilnahme an Wertpapierabrechnungssystemen verfügen müssen. Diese Anforderungen werden durch die in Kapitel IV festgelegten Zugangsbestimmungen noch verstärkt. In diesem Kapitel werden auch wichtige Grundsätze zur Transparenz eingeführt, und zwar hinsichtlich der Bekanntgabe von Preisen und der Offenlegung von Kosten und aus Dienstleistungen erzielten Einnahmen gegenüber den zuständigen Behörden.

In Abschnitt 3 (Anforderungen für Zentralverwahrungsdienstleistungen) wird in Artikel 34 die bedeutende Rolle anerkannt, die Zentralverwahrer bei der Wahrung der Integrität einer Wertpapieremission spielen, und es werden Verpflichtungen bezüglich des taggleichen Kontenabgleichs aufgenommen. Was die Kontentrennung zum Schutz der Vermögenswerte der Teilnehmer betrifft, so geht dieser Vorschlag über die in der Richtlinie 2004/39/EG (MiFID) vorgesehenen Bestimmungen hinaus; verlangt wird nunmehr, dass die Zentralverwahrer die Konten jedes Teilnehmers von denen anderer Teilnehmer trennen und es den Teilnehmern ermöglichen, die Konten ihrer einzelnen Kunden ebenfalls zu trennen. Hinsichtlich der Barzahlung ist im Vorschlag vorgeschrieben, dass die Zentralverwahrer auf Zentralbankkonten abrechnen, wann immer dies praktisch durchführbar ist und solche Konten zur Verfügung stehen. Die Abrechnung in Geschäftsbankgeld ist zulässig, sie muss jedoch entgegen einigen derzeit angewandten Praktiken über ein separates Kreditinstitut erfolgen, das als Verrechnungsstelle fungiert.

Die in Abschnitt 4 aufgeführten aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Zentralverwahrer selbst enthalten wichtige Bestimmungen über die Minderung des operationellen Risikos. Da es den Zentralverwahrern nicht gestattet wäre, bankartige Dienstleistungen direkt zu erbringen, besteht das Hauptrisiko für Zentralverwahrer im operationellen Risiko. Diese Bestimmungen enthalten geeignete Maßnahmen, mit denen die Fortführung des Geschäftsbetriebs einschließlich der Abrechnung jederzeit gewährleistet ist. Auch die Eigenkapitalanforderungen werden unter Bezugnahme auf die Betriebsausgaben festgelegt - die Zentralverwahrer sollten Eigenkapital, Gewinnrücklagen und sonstige Rücklagen halten, um mindestens sechs Monate lang ihre Betriebsausgaben decken zu können.

Da die Zentralverwahrer zunehmend miteinander verflochten sind und sich dieser Prozess durch die Inbetriebnahme von T2S beschleunigen dürfte, sind in Artikel 45 wichtige aufsichtsrechtliche Anforderungen für verbundene Zentralverwahrer vorgesehen, einschließlich der Festlegung identischer Regeln für die Wirksamkeit von Abrechnungen.

In Kapitel III wird mit dem Vorschlag einer Kollisionsvorschrift für die eigentumsrechtlichen Aspekte bezüglich der einem Zentralverwahrer gehaltenen Wertpapiere eine Erhöhung der Rechtssicherheit für Wertpapiergeschäfte angestrebt.

Zugang zu Zentralverwahrern (Kapitel IV)

Die Öffnung des Marktes für Zentralverwahrungsdienstleistungen und der Abbau von Zugangshindernissen gehören zu den Zielen der vorliegenden Initiative. In Kapitel IV geht es um drei Arten von Zugang:

In vielen Mitgliedstaaten sind die Emittenten gesetzlich verpflichtet, bestimmte Arten von Wertpapieren, insbesondere Aktien, über den nationalen Zentralverwahrer zu begeben. Mit Artikel 47 wird das Recht der Emittenten eingeführt, ihre Wertpapiere bei jedem in der Europäischen Union zugelassenen Zentralverwahrer zu erfassen, und den Zentralverwahrern das Recht gewährt, Dienstleistungen im Hinblick auf Wertpapiere zu erbringen, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats konzipiert wurden. Dabei werden nationale Besonderheiten respektiert, indem anerkannt wird, dass diese Erlaubnis unbeschadet des Unternehmensrechts gelten sollte, nach dem die Wertpapiere konzipiert wurden.

Die Abschnitt e 2 und 3 legen grundsätzliche Zugangsregeln fest. Ein Zentralverwahrer sollte berechtigt sein, auf der Grundlage nicht diskriminierender und risikobasierter Prinzipien Teilnehmer im Wertpapierabrechnungssystem eines anderen Zentralverwahrers zu werden. Außerdem sollte ein Zentralverwahrer berechtigt sein, gestützt auf dieselben Prinzipien einen anderen Zentralverwahrer mit der Entwicklung spezieller Funktionen zu beauftragen, die auf "Kostenplus"-Grundlage in Rechnung gestellt werden sollten. In ähnlicher Weise sollte ein Zentralverwahrer das Recht haben, Transaktionsfeeds von zentralen Gegenparteien und Handelsplätzen zu erhalten, und diese Infrastrukturen sollten Zugang zu von Zentralverwahrern betriebenen Wertpapierabwicklungssystemen haben. Alle Streitfälle zwischen den maßgeblichen zuständigen Behörden könnten zur Schlichtung an die ESMA verwiesen werden.

3.3.4. Als Verrechnungsstelle benannte Kreditinstitute (Titel IV)

Wie bereits beschrieben, können Zentralverwahrer ihren Teilnehmern die Abrechnung in Geschäftsbankgeld anbieten, wenn eine Abrechnung in Zentralbankgeld unpraktisch ist oder nicht zur Verfügung steht. Zentralverwahrer sollten jedoch selbst keine Bankdienstleistungen in Ergänzung zur Abrechnung erbringen, sondern von den für sie zuständigen Behörden ermächtigt werden, ein Kreditinstitut als Verrechnungsstelle für die Eröffnung von Geldkonten und die Gewährung von Kreditfazilitäten zur Erleichterung der Abrechnung zu benennen, es sei denn, die zuständigen Behörden belegen anhand der verfügbaren Nachweise, dass die Exponierung eines einzigen Kreditinstitutes gegenüber der Konzentration der Kredit- und Liquiditätsrisiken nicht ausreichend gemindert ist. Diese Trennung zwischen Zentralverwahrern und Verrechnungsstellen ist eine wichtige Maßnahme zur Wahrung und Erhöhung der Sicherheit von Zentralverwahrern. Bankdienstleistungen in Ergänzung zur Abrechnung vermehren die Risiken, denen Zentralverwahrer ausgesetzt sind, und erhöhen deshalb die Wahrscheinlichkeit, dass Zentralverwahrer ausfallen oder schweren Belastungen unterliegen. Zwar werden die Bankdienstleistungen von einigen Zentralverwahrern gewöhnlich auf Intra-Tagesbasis erbracht und beschränken sich auf Dienstleistungen in Ergänzung zur Abrechnung, die Beträge, um die es dabei geht, sind jedoch bedeutend, und ein Ausfall eines solchen Zentralverwahrers würde sich negativ auf die Wertpapier- und Zahlungsverkehrsmärkte auswirken. Durch die Vorschrift, dass die Bankdienste in einer von der die Zentralverwahrungs-Kerndienstleistungen erbringenden Stelle getrennten rechtlichen Einheit zu leisten sind, wird verhindert, dass die Risiken von den Bankdienstleistungen auf die Erbringung der Zentralverwahrungs-Kerndienstleistungen übergehen, vor allem im Fall einer Insolvenz oder einer aus den Bankdienstleistungen resultierenden gravierenden Belastung. Durch diese Vorschrift erweitert sich für Zentralverwahrer und staatliche Behörden das Spektrum geeigneter Lösungsmöglichkeiten, wenn die Bankdienstleistungen erbringende Verrechnungsstelle ausfällt. Für derzeit Bankdienstleistungen erbringende Zentralverwahrer bestehen die Hauptkosten in Verbindung mit dieser Vorschrift in den Rechtskosten für die Errichtung einer getrennten rechtlichen Einheit zur Erbringung von Bankdienstleistungen; Zentralverwahrern, die solche Dienstleistungen künftig aufbauen wollen, würden keine nennenswerten Grenzkosten für die Errichtung einer getrennten rechtlichen Einheit entstehen. Es bestehen keine Alternativen, die weniger streng als die Abtrennung der Bankdienstleistungen wären und die Gefahr der Übertragung des Risikos von den Bankdienstleistungen auf die Zentralverwahrungs-Kerndienstleistungen völlig beseitigen würden.

Damit Synergien genutzt werden können, die durch die Erbringung von Zentralverwahrungs- und Bankdienstleistungen innerhalb einer einzigen Unternehmensgruppe entstehen, sollte die Vorschrift, dass Bankdienstleistungen durch ein separates Kreditinstitut erbracht werden müssen, dem nicht entgegenstehen, dass das Kreditinstitut zur gleichen Unternehmensgruppe gehört wie der Zentralverwahrer. Werden jedoch innerhalb einer gleichen Unternehmensgruppe sowohl Zentralverwahrungs- als auch Bankdienstleistungen erbracht, sollte die Tätigkeit des die Bankdienstleistungen erbringenden Kreditinstituts auf die Erbringung von Bankdienstleistungen in Ergänzung zur Abrechnung beschränkt sein. Durch diese Beschränkung soll das allgemeine Risikoprofil der Gruppe, das durch die Zugehörigkeit eines Kreditinstituts zur Gruppe entsteht, so niedrig wie möglich gehalten werden.

Die zuständige Behörde sollte in der Lage sein, in jedem Einzelfall nachzuweisen, dass durch die Erbringung von sowohl Zentralverwahrungs- als auch Bankdienstleistungen durch dieselbe rechtliche Einheit kein systemisches Risiko entsteht. In einem solchen Fall könnte die Europäische Kommission auf einen begründeten Antrag hin eine Ausnahme genehmigen. In jedem Fall sollten die Tätigkeiten eines als Kreditinstitut zugelassenen Zentralverwahrers auf die Erbringung von Bankdienstleistungen in Ergänzung zur Abrechnung beschränkt sein.

Das als Verrechnungsstelle fungierende Kreditinstitut sollte im Rahmen der Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute4 zugelassen sein. Da von Zentralverwahrern betriebene Wertpapierabrechnungssysteme jedoch möglichst umfassend vor von Verrechnungsstellen ausgehenden potenziellen Risiken geschützt sein sollten, sollten solche Stellen zusätzliche Anforderungen erfüllen, um Kredit- und Liquiditätsrisiken im Hinblick auf jedes einzelne von ihnen bediente Wertpapierabrechnungssystem zu mindern.

Da in der Richtlinie 2006/48/EG nicht ausdrücklich von den Innertageskredit- und Liquiditätsrisiken die Rede ist, die sich aus der Erbringung von Bankdienstleistungen in Ergänzung zur Abrechnung ergeben, sollten Kreditinstitute auch spezifischen verstärkten Anforderungen der Minderung von Kredit- und Liquiditätsrisiken unterliegen, die für das jeweilige Wertpapierabrechnungssystem gelten, für das sie als Verrechnungsstelle fungieren. Die vorgeschlagenen Anforderungen für die Verrechnungsstellen orientieren sich an den internationalen CPSS-IOSCO-Standards für Finanzmarktinfrastrukturen und an gängigen Marktpraktiken. Dazu gehört die vollständige Besicherung von Kreditrisiken, die Überwachung von Innertagesliquidität unter Berücksichtigung des durch den Ausfall der beiden größten Teilnehmer entstehenden Liquiditätsrisikos und Konzentrationsgrenzen für Liquiditätsbereitsteller.

3.3.5. Sanktionen (Titel V)

Im Rahmen der Mitteilung der Kommission "Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor"5 wurde eine Überprüfung der bestehenden Sanktionsbefugnisse und deren praktischer Anwendung zur Förderung der Konvergenz von Sanktionen über das gesamte Spektrum der Aufsichtstätigkeiten hinweg vorgenommen. Eine Bestandsaufnahme der bestehenden nationalen Regelungen hat beispielsweise gezeigt, dass die Höhe der Geldbußen zwischen den Mitgliedstaaten erheblich variiert, dass einige zuständige Behörden nicht über alle wichtigen Sanktionsbefugnisse verfügen und dass manche zuständigen Behörden keine Sanktionen gegen natürliche und juristische Personen verhängen können. Infolgedessen schlägt die Kommission nunmehr vor, dass die Mitgliedstaaten Regelungen treffen, mit denen bei Verstößen gegen die Verordnung geeignete verwaltungsrechtliche Maßnahmen erlassen und Sanktionen verhängt werden können.

Zu diesem Zweck sollte den zuständigen Behörden ein Mindestkatalog verwaltungsrechtlicher Maßnahmen und Sanktionen zur Verfügung gestellt werden, einschließlich Entzug der Zulassung, öffentliche Warnungen, Entlassung der Mitglieder der Leitungsorgane, Rückerstattung aufgrund von Verstößen gegen diese Verordnung erzielter Gewinne - soweit sich diese ermitteln lassen - und Geldbußen. Das Höchstmaß der Geldbußen sollte nicht unter dem in der Verordnung vorgesehenen Niveau liegen - 10 % des jährlichen Umsatzes einer rechtlichen Einheit oder 5 Mio. EUR oder 10 % der Jahreseinkünfte einer natürlichen Person. Bei der Festlegung von Art und Höhe der Sanktionen sollten die zuständigen Behörden eine Reihe in der Verordnung aufgeführter Kriterien berücksichtigen, einschließlich der Größe und finanziellen Solidität des Verantwortlichen, der Auswirkungen des Verstoßes und der Kooperationsbereitschaft des Verantwortlichen. Die vorgeschlagene Verordnung hindert einzelne Mitgliedstaaten nicht an der Festlegung höherer Standards.

3.3.6. Einhaltung der Artikel 290 und 291 AEUV

Am 23. September 2009 hat die Kommission Vorschläge für Verordnungen zur Errichtung der EBA, der EIOPA und der ESMA angenommen. Diesbezüglich möchte die Kommission auf die Erklärungen zu den Artikeln 290 und 291 AEUV verweisen, die sie anlässlich der Verabschiedung der Verordnungen zur Errichtung der europäischen Aufsichtsbehörden abgegeben hat:

"Was das Verfahren zur Festlegung von Regulierungsstandards anbelangt, unterstreicht die Kommission den einzigartigen Charakter des Finanzdienstleistungssektors, der sich aus der Lamfalussy-Struktur ergibt und auch ausdrücklich in der dem AEUV beigefügten Erklärung Nr. 39 anerkannt wurde. Die Kommission hat jedoch erhebliche Zweifel, ob die Beschränkung ihrer Rolle in Bezug auf den Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsmaßnahmen im Einklang mit den Artikeln 290 und 291 AEUV steht."

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Die Auswirkungen des Vorschlags auf den Haushalt der Europäischen Union ergeben sich aus den der ESMA übertragenen Aufgaben, wie dem beigefügten Finanzbogen zu entnehmen ist.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates zur Verbesserung der Wertpapierabrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG (Text von Bedeutung für den EWR)

DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Übermittlung des Entwurfs eines Gesetzgebungsaktes an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses6, nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank7, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Titel I
Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Titel II
Wertpapierabrechnung

Kapitel I
Verbuchung im Effektengiro

Artikel 3
Verbuchung im Effektengiro

Artikel 4
Durchsetzung

Kapitel II
Abrechnungsperioden

Artikel 5
Vorgesehene Abrechnungstage

Kapitel III
Abrechnungsdisziplin

Artikel 6
Maßnahmen zur Verhinderung gescheiterter Abwicklungen

Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf für technische Regulierungsstandards innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem Verfahren der Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 7
Maßnahmen gegen gescheiterte Abwicklungen

Artikel 8
Durchsetzung

Titel III
Zentralverwahrer

Kapitel I
Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern

Abschnitt 1
für die Zulassung Beaufsichtigung von Zentralverwahrern Zuständige Behörden

Artikel 9
Zuständige Behörde

Ein Zentralverwahrer wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, zugelassen und beaufsichtigt.

Artikel 10
Benennung der zuständigen Behörde

Artikel 11
Maßgebliche Behörden

Artikel 12
Zusammenarbeit zwischen den Behörden

Artikel 13
Krisensituationen

Die in den Artikeln 9 und 11 genannten Behörden informieren unverzüglich die ESMA und einander über etwaige einen Zentralverwahrer betreffende Krisensituationen, auch über

Entwicklungen auf den Finanzmärkten, die sich negativ auf die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem Mitgliedstaat, in dem der Zentralverwahrer oder einer seiner Teilnehmer niedergelassen ist, auswirken können.

Abschnitt 2
Zulassungsbedingungen -Verfahren für Zentralverwahrer

Artikel 14
Zulassung eines Zentralverwahrers

Artikel 15
Zulassungsverfahren

Artikel 16
Auswirkungen der Zulassung

Artikel 17
Ausweitung und Auslagerung der Tätigkeiten und Dienstleistungen

Artikel 18
Entzug der Zulassung

Artikel 19
Zentralverwahrer-Verzeichnis

Abschnitt 3
Beaufsichtigung von Zentralverwahrern

Artikel 20
Überprüfung und Bewertung

Abschnitt 4
Erbringung von Dienstleistungen in einem Anderen Mitgliedstaat

Artikel 21
Freier Dienstleistungsverkehr in anderen Mitgliedstaaten

Artikel 22
Kooperation zwischen den Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats

Abschnitt 5
Beziehungen zu Drittländern

Artikel 23
Drittländer

Kapitel II
Anforderungen für Zentralverwahrer

Abschnitt 1
Organisatorische Anforderungen

Artikel 24
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 25
Geschäftsleitung, Leitungsorgan und Aktionäre

Artikel 26
Nutzerausschuss

Artikel 27
Aufbewahrungspflichten

Artikel 28
Auslagerung

Abschnitt 2
Wohlverhaltensregeln

Artikel 29
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 30
Beteiligungsvorschriften

Artikel 31
Transparenz

Artikel 32
Verfahren der Kommunikation mit Teilnehmern und anderen Marktinfrastrukturen

Zentralverwahrer verwenden bei der Kommunikation mit Teilnehmern der von ihnen betriebenen Wertpapierabrechnungssysteme und mit den Marktinfrastrukturen, mit denen sie über Schnittstellen verbunden sind, die anerkannten Kommunikationsverfahren und Normen für den Datenaustausch und Referenzdaten, um eine effiziente Verbuchung, Zahlung und Abwicklung zu erleichtern.

Abschnitt 3
Anforderungen für Dienstleistungen der Zentralverwahrer

Artikel 33
Allgemeine Bestimmungen

Für jedes von ihm betriebene Wertpapierabrechnungssystem muss ein Zentralverwahrer über geeignete Regeln und Verfahren verfügen, einschließlich solider Buchungsmethoden und Kontrollen, die dazu beitragen, einen integren Wertpapierhandel zu gewährleisten und die mit der Aufbewahrung und Abrechnung von Wertpapiergeschäften verbundenen Risiken zu verringern und zu beherrschen.

Artikel 34
Integrität der Emission

Artikel 35
Schutz der Wertpapiere der Teilnehmer

Artikel 36
Wirksamkeit von Abrechnungen

Artikel 37
Barabrechnung

Artikel 38
Regeln und Verfahren bei Ausfall eines Teilnehmers

Abschnitt 4
Aufsichtsrechtliche Anforderungen

Artikel 39
Allgemeine Anforderungen

Ein Zentralverwahrer schafft einen soliden Risikomanagementrahmen, um rechtliche, unternehmerische, operationelle und andere Risiken umfassend zu beherrschen.

Artikel 40
Rechtliche Risiken

Artikel 41
Allgemeines Geschäftsrisiko

Ein Zentralverwahrer muss über ein solides Management und solide IT-Kontrollinstrumente zur Ermittlung, Steuerung und Überwachung allgemeiner Geschäftsrisiken verfügen; dies schließt Geschäftsstrategie, Zahlungsströme und Betriebsausgaben ein.

Artikel 42
Operationelle Risiken

Artikel 43
Anlagerisiken

Artikel 44
Eigenkapitalanforderungen

Abschnitt 5
Anforderungen für Verbindungen der Zentralverwahrer

Artikel 45
Verbindungen der Zentralverwahrer

Kapitel III
Rechtskollision

Artikel 46
Auf Eigentumsaspekte anwendbares Recht

Kapitel IV
Zugang zu Zentralverwahrern

Abschnitt 1
Zugang der Emittenten zu Zentralverwahrern

Artikel 47
Begebung bei einem beliebigen in der EU-zugelassenen Zentralverwahrer

Abschnitt 2
Zugang von Zentralverwahrern untereinander

Artikel 48
Normale Zugangsverbindung

Ein Zentralverwahrer darf gemäß Artikel 30 und vorbehaltlich der in Artikel 17 vorgesehenen Genehmigung der Zentralverwahrer-Verbindung Teilnehmer eines anderen Zentralverwahrers werden.

Artikel 49
Kundenspezifische Zugangsverbindung

Artikel 50
Verfahren für Zentralverwahrer-Verbindungen

Abschnitt 3
Zugang zwischen einem Zentralverwahrer einer Anderen Marktinfrastruktur

Artikel 51
Zugang zwischen einem Zentralverwahrer und einer anderen Marktinfrastruktur

Titel IV
Zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen für Teilnehmer der Zentralverwahrer Benannte Kreditinstitute

Artikel 52
Genehmigung zur Erbringung bankartiger Nebendienstleitungen

Artikel 53
Verfahren zur Erteilung oder Ablehnung der Genehmigung

Artikel 54
Erweiterung der bankartigen Nebendienstleitungen

Artikel 55
Entzug der Genehmigung

Artikel 56
Zentralverwahrer- Verzeichnis

Artikel 57
Aufsichtsrechtliche Anforderungen an zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen benannte Kreditinstitute

Artikel 58
Beaufsichtigung der zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen benannten Kreditinstitute

Titel V
Sanktionen

Artikel 59
Verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen

Artikel 60
Sanktionsbefugnisse

Artikel 61
Wirksame Anwendung der Sanktionen

Artikel 62
Meldung von Verstößen

Titel VI
Delegierte Rechtsakte, Übergangsbestimmungen,

Änderung der Richtlinie 98/26/EG und Schlussbestimmungen

Artikel 63
Übertragung von Befugnissen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zu Artikel 2 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 6, Artikel 23 Absätze 1 und 4, Artikel 30 Absätze 1 und 3, Artikel 37 Absatz 1, Artikel 50 Absätze 1, 2, und 3 und zu Artikel 51 Absätze 2 und 3 zu erlassen.

Artikel 64
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 65
Durchführungsbefugnisse

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 Absatz 6 und gemäß Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 3 Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Die Annahme dieser Durchführungsrechtsakte erfolgt gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 66 Absatz 2.

Artikel 66
Ausschussverfahren

Artikel 67
Übergangsbestimmungen

Artikel 68
Änderung der Richtlinie 98/26/EG

Artikel 69
Berichte und Überprüfung

Artikel 70
Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 7.3.2012

Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang
Liste der Dienstleistungen

Abschnitt A
Kerndienstleistungen der Zentralverwahrer

Abschnitt B
Nichtbankartige Nebendienstleistungen der Zentralverwahrer

Von den Zentralverwahrern erbrachte Dienstleistungen, die zur Verbesserung der Sicherheit, Effizienz und Transparenz der Wertpapiermärkte beitragen, z.B.:

Abschnitt C
Bankartige Nebendienstleistungen

Anhang
Finanzbogen

Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.