Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Dritte Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Zucker

A. Problem und Ziel

Die Zucker-Quoten-Verordnung und die Zucker-ProduktionsabgabenVerordnung müssen aufgrund der neuen einheitlichen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (VO (EU) Nr. 1308/2013) formal angepasst werden. Zudem sind Änderungen aufgrund des Sprachgebrauchs des Vertrages von Lissabon sowie des Organisationserlasses der Bundeskanzlerin vom 13. Dezember 2013 sowie der Anpassung sonstiger überholter Bezeichnungen und Begrifflichkeiten notwendig.

B. Lösung

Änderung der betroffenen Vorschriften.

C. Alternativen

Keine

D. Haushaltausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für Bund, Länder und Gemeinden entsteht kein Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Mit weitergehenden Belastungen für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme sind die vorgesehenen Regelungen nicht verbunden. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Dritte Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Zucker

Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, 4. April 2014

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Dritte Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher

Vorschriften für Zucker mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Dritte Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Zucker

Vom ...

Auf Grund des § 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und 3 und Absatz 3 und des § 12 Absatz 2 Satz 1 des Marktorganisationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 8 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I. S. 2314), § 8 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe d des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) und § 12 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 43 10) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Finanzen:

Artikel 1
Änderung der Zucker-Quoten-Verordnung

Die Zucker-Quoten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2006 (BGBl. I S. 2601), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 100 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

2. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "nach Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" gestrichen.

Artikel 2
Änderung der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung

Die Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2006 (BGBl. I S. 2596), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

"6. Verarbeiter

Unternehmen im Sinne des Artikel 137 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 992/72 , (EWG) Nr. 234/79 , (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (Abl. L 347 vom 20.12.2013, S. 67 1) in der jeweils geltenden Fassung, die Industriezucker, Industrieisoglukose oder Industrieinulinsirup im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu Erzeugnissen, die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor genannt sind, verarbeiten."

2. In § 3a Absatz 2 Satz 1 und § 3b Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter "Belange der Verordnung über die einheitliche GMO" durch die Wörter "Belange der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.

3. In § 3g Satz 3 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2008 (BGBl. I S. 1185) geändert worden ist" gestrichen.

4. In § 6 wird die Angabe "15. August" durch die Angabe "31. August" ersetzt.

5. In § 7 Satz 1 wird das Wort "Bundesminister" durch das Wort "Bundesministerium" ersetzt.

6. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Begründung:

I. Allgemein

Die Zucker-Quoten-Verordnung und die Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung müssen aufgrund der neuen einheitlichen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (VO (EU) Nr. 1308/2013) formal angepasst werden. Zudem sind Änderungen aufgrund des Sprachgebrauchs des Vertrages von Lissabon sowie des Organisationserlasses der Bundeskanzlerin vom 13. Dezember 2013 sowie der Anpassung sonstiger überholter Bezeichnungen und Begrifflichkeiten notwendig.

Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, für die Wirtschaft und der Verwaltung.

Die Verordnung ist mit dem Recht der EU vereinbar. Aspekte der Nachhaltigkeit sind nicht berührt, da es sich lediglich um Verfahrensvorschriften zur Durchführung von EU-Recht handelt. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten, da die Verordnung keine Regelungen enthält, die auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern Einfluss nehmen.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a)

Anpassung der Bezeichnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in Folge des Organisationserlasses der Bundeskanzlerin vom 17. Dezember 2013.

Zu Buchstabe b)
Zu Buchstabe aa)

Anpassung an die Sprachregelung des Vertrages von Lissabon ("Europäische Union").

Zu Buchstabe bb)

Anpassung der Verweise an die neue Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Zu Buchstabe c)

Anpassung der Verweise auf die neue Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Zu Nummer 2

Zur Vermeidung künftigen formalen Anpassungsbedarfs wegen Änderungen des EU-Rechts wird das bisher nur zur Klarstellung aufgenommene Zitat der EU-rechtlichen Vorschrift gestrichen.

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Neufassung wegen der notwendigen Anpassung des Vollzitates der in Bezug genommen EU-Verordnung.

Zu Nummer 2

Anpassung des Verweises auf die neue Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Zu Nummer 3

Rechtsförmliche Anpassung des zitierten Eichgesetzes.

Zu Nummer 4

Gemäß Artikel 141 Absatz 2 Buchstabe a)i) der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse können die Mitgliedstaaten für die Meldung über die Übertragung von Überschusszucker einen Termin zwischen dem 1. Februar und dem 31. August des jeweiligen Jahres festlegen. Mit der Festlegung auf den 31. August soll der nach EU-Recht größtmögliche Spielraum zugunsten der Unternehmen genutzt werden.

Zu Nummer 5

Anpassung der Bezeichnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a und Buchstabe b

Anpassung des Verweises auf die neue Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse.