Antrag des Saarlandes
Entschließung des Bundesrates - Anwendungsregelungen Glyphosat - Antrag der Länder Thüringen und Bremen - Punkt 11 der 976. Sitzung des Bundesrates am 12. April 2019

Der Bundesrat möge die Entschließung in nachfolgender Fassung annehmen:

"Entschließung des Bundesrates - Anwendungsregelungen Glyphosat"

Der Bundesrat bekräftigt seinen Beschluss zur Bundesratsdrucksache 107/18 (PDF) vom 27. April 2018.

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung,

Der Bundesrat fordert zudem ein Abgabeverbot von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat an Personen, die über keinen Pflanzenschutzmittel-Sachkundenachweis verfügen

Begründung:

Der Bundesrat hat in seiner 967. Sitzung am 27. April 2018 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG zur Mitteilung der Kommission über die Europäische Bürgerinitiative "Verbot von Glyphosat und Schutz von Menschen und Umwelt vor giftigen Pestiziden" bereits Stellung zum Schutz der Biodiversität sowie zum Verbot auf Flächen öffentlicher Einrichtungen sowie auf öffentlichen Verkehrsflächen genommen (BR-Drucksache 107/18(B) HTML PDF -).

Der Wirkstoff Glyphosat wird in der Landwirtschaft häufig und großflächig verwendet. Aufgrund seiner biodiversitätsschädigenden Eigenschaften muss der Einsatz beschränkt und auf das Notwendigste reduziert werden. Hierzu sind die geltenden Regelungen zu überprüfen und diesen Belangen anzupassen.

Während Landwirte und gewerbliche Anwender einen Sachkundenachweis erbringen müssen, um Pflanzenschutzmittel anwenden zu dürfen, besteht im privaten Bereich ein erhebliches Risiko der falschen, gesundheits- und umweltgefährdenden Anwendung solcher Präparate. Darüber hinaus gibt es im Hausund Kleingartenbereich andere, zumutbare Alternativen zur Unkrautbekämpfung. Glyphosathaltige Pflanzenschutzmittel sollten daher für die Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich nicht mehr zugelassen werden.

Die Anwendung von Glyphosat zur Vorerntebehandlung (Sikkation) ist bereits stark eingeschränkt, unter bestimmten Voraussetzungen aber noch erlaubt. Eine Anwendung im erlaubten Zeitfenster kann zu unerwünschten Rückständen im Erntegut führen. Weiterhin kann die Notwendigkeit einer Vorerntebehandlung bei der Einhaltung der guten landwirtschaftlichen Praxis komplett entfallen. Präventiv kann über andere pflanzenbauliche Maßnahmen das Risiko einer Spät-Verunkrautung verringert werden.