Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
(StAG)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG)

Der Bundesrat hat in seiner 831. Sitzung am 9. März 2007 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

Das Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583, BGBl. III 102-1), zuletzt geändert durch ... wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung wurde durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618) und das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) in den §§ 8 bis 16, 40b und 40c StAG zusammengefasst. Neben der Anspruchseinbürgerung in § 10, die ca. zwei Drittel aller Einbürgerungsfälle ausmacht, enthält das Gesetz in § 8 eine allgemeine Bestimmung für die Ermessenseinbürgerung sowie verschiedene weitere Sondertatbestände.

Es hat sich gezeigt, dass das geltende Recht nicht in zureichendem Maß sicherstellt, dass nur derjenige eingebürgert werden kann, der integriert ist und unsere Rechts- und Gesellschaftsordnung anerkennt. Ursache sind Lücken und Unklarheiten des geltenden Rechts, und zwar insbesondere, soweit es Ausländern in § 10 StAG einen Anspruch auf Einbürgerung einräumt. Die Grenzen für die Einbürgerung von Straftätern werden in § 12a StAG deutlich zu weit gezogen, so dass derzeit trotz erheblicher Vorstrafen ein Einbürgerungsanspruch besteht. Kenntnisse über Deutschland und seine Rechtsordnung werden bislang nicht verlangt. Sprachkenntnisse sind nicht als Anspruchsvoraussetzung, sondern lediglich als Ausschlussgrund geregelt, ohne dass das Gesetz näher bestimmt, was unter ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache im Einzelnen zu verstehen ist. Das Gesetz verlangt zwar in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG ein schriftliches Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, lässt aber offen, wie zu verfahren ist, wenn Anhaltspunkte für Zweifel am Wahrheitsgehalt eines solchen Bekenntnisses bestehen.

Die Mängel des gelten Rechts haben zu einer unterschiedlichen Verwaltungspraxis der Länder geführt. Dies ist unbefriedigend, da die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit nicht von Land zu Land nach unterschiedlichen Maßstäben erfolgen darf.

Gesetzlicher Konkretisierungsbedarf besteht auch beim Vollzug der Einbürgerung. Das Gesetz sieht hierzu in § 16 Abs. 1 StAG lediglich die Aushändigung einer Urkunde vor. Das geltende Recht lässt damit den schlichten verwaltungsmäßigen Vollzug einer Einbürgerung zu, einige Länder begnügen sich sogar mit der bloßen Zustellung der Urkunde an einen Bevollmächtigten. Dies wird der Einbürgerung als konstitutivem Akt für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit und damit als einem entscheidenden Moment im Leben des neuen Staatsbürgers nicht gerecht.

Zur Beseitigung der Mängel des geltenden Rechts werden insbesondere die Regelungen der Anspruchseinbürgerung neu gestaltet und präzisiert. Die für die Einbürgerung unschädlichen Bagatellgrenzen bei Geld- und Freiheitsstrafen werden halbiert und auch Maßregeln der Besserung und Sicherung einbezogen. Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sind in Zukunft Voraussetzung für den Einbürgerungsanspruch, wobei klargestellt wird, dass diese am Niveau B 1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens orientiert sein müssen; in der Regel ist als Nachweis ein mündlicher und schriftlicher Sprachtest zu erbringen. Um eingebürgert werden zu können, muss der Ausländer künftig im Regelfall eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Einbürgerungskurs vorlegen, in dem ihm staatsbürgerliches Grundwissen sowie Kenntnisse der Grundsätze und Werte des Grundgesetzes vermittelt worden sind; die Einzelheiten dazu regelt das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung.

Ausnahmen von den Voraussetzungen für den Einbürgerungsanspruch werden da vorgesehen, wo sie sinnvoll und notwendig sind. So kann die Mindestaufenthaltsdauer von acht Jahren auf sechs Jahre reduziert werden, wenn der Ausländer, vor allem bei den Sprachkenntnissen, besondere Integrationsleistungen erbracht hat. Damit wird ein zusätzlicher Anreiz dafür geschaffen, sich aktiv um Integration zu bemühen.

Die Einbürgerung ist künftig ausgeschlossen, wenn der Einbürgerungsbehörde tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Bekenntnis des Ausländers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht glaubwürdig ist; die Einbürgerungsbehörde wird hier zu einem Einbürgerungsgespräch mit dem Ausländer angehalten. Der bisher schon bestehende Ausschlussgrund für die Einbürgerung bei Erkenntnissen der Verfassungsschutzbehörden über verfassungsfeindliche Bestrebungen (§ 11 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 37 Abs. 2 StAG) wird ergänzt um eine persönliche Befragung zu Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen in extremistischen oder extremistisch beeinflussten Organisationen.

Die Ermessenseinbürgerung bleibt als eigenständiger Einbürgerungstatbestand bestehen, wird aber insbesondere hinsichtlich der Ausschlussgründe und der Strafbarkeitsgrenzen an die Anspruchseinbürgerung angeglichen.

Eingehender geregelt wird der Vollzug der Einbürgerung, indem ausdrücklich ein feierlicher Rahmen für die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde vorgesehen und die Ablegung eines Eides oder eines feierlichen staatsbürgerlichen Bekenntnisses zur Voraussetzung gemacht wird.

B. Im Einzelnen

Zu Artikel 1: Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

Zu Nummer 1 (§ 8 StAG)

Der neu eingefügte Satz bestimmt, dass die Voraussetzungen für das Bestehen eines Einbürgerungsanspruchs nach § 10 auch bei der Ermessenseinbürgerung nach § 8 angemessen zu berücksichtigen sind. Da es sich um einen selbständigen Einbürgerungstatbestand handelt, ist es aber auch künftig nicht ausgeschlossen, bei der Ermessenseinbürgerung von den Anforderungen nach § 10 abzuweichen. Unmittelbare Geltung für die Ermessenseinbürgerung haben in Zukunft lediglich die Ausschlussgründe in § 11 sowie die Strafbarkeitsgrenzen des § 12a; letzterer konkretisiert damit für die Einbürgerung den in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Bezug genommenen Ermessensausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG.

Zu Nummer 2 (§ 9 StAG)

Zu Buchstabe a)

Die bisherige Bezugnahme auf die Belange der Bundesrepublik Deutschland entfällt. An seine Stelle tritt der in § 11 Abs. 1 Nr. 2 geregelte Ausschlussgrund bei verfassungsfeindlichen Bestrebungen, der künftig auch für die Ermessenseinbürgerung gilt. Ergänzend werden die bei der Anspruchseinbürgerung neu eingeführten Sprachanforderungen als negatives Tatbestandsmerkmal übernommen, um so die Privilegierung für Ehegatten in § 9, die von der Rechtsprechung als Regelanspruch interpretiert wird, an dieselben Sprachkenntnisse wie die Anspruchseinbürgerung zu binden.

Zu Buchstabe b)

Aufhebung einer überflüssigen Regelung. Die Handlungsfähigkeit Minderjähriger ergibt sich bereits aus § 37 Abs. 1.

Zu Nummer 3 (§ 10 StAG)

Zu Buchstabe a)

Absatz 1 wird angesichts zahlreicher Änderungen neu gefasst. Gegenüber dem bisherigen Gesetzeswortlaut ergeben sich folgende Abweichungen:

Im Einleitungssatz wird durch Verweis auf § 80 AufenthG klargestellt, dass der Einbürgerungsbewerber handlungsfähig oder gesetzlich vertreten sein muss.

Der Katalog der Aufenthaltserlaubnisse in Satz 1 Nr. 2, die nicht für eine Einbürgerung ausreichen, wird um die im Vermittlungsausschuss zum Zuwanderungsgesetz beschlossene Regelung des § 25 Abs. 5 AufenthG ergänzt, die die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für grundsätzlich ausreisepflichtige Ausländer vorsieht, deren Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist.

In Satz 1 Nr. 3 wird redaktionell die Ausnahmeregel der bisherigen zweiten Alternative des im übrigen aufgehobenen Satzes 3 übernommen, nach der der Anspruch auf Einbürgerung nicht ausgeschlossen ist, wenn der Ausländer die Inanspruchnahme der bezeichneten Sozialleistungen nicht zu vertreten hat.

Satz 1 Nr. 5 wird redaktionell umformuliert und um Maßregeln der Besserung und Sicherung erweitert, um nach Maßgabe des § 12a auch in denjenigen Fällen den Einbürgerungsanspruch auszuschließen, in denen keine Strafe verhängt, sondern nur eine Maßregel der Besserung und Sicherung ( § 61 StGB) angeordnet worden ist.

In Satz 1 Nr. 6 werden ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, deren Fehlen bislang in § 11 Satz 1 Nr. 1 als Ausschlussgrund geregelt war, als weitere Anspruchsvoraussetzung eingefügt. Ergänzende Regelungen finden sich in den Absätzen 4 und 6.

Satz 1 Nr. 7 ergänzt die Anspruchsvoraussetzungen um staatsbürgerliches Grundwissen sowie Kenntnisse der Grundsätze und Werte des Grundgesetzes. Ergänzende Regelungen finden sich in den Absätzen 5 und 7.

In Satz 1 Nr. 8 wird der bisher in § 11 Satz 1 Nr. 3 geregelte Ausschlussgrund bei Vorliegen der Regelausweisungstatbestände wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (§ 54 Nr. 5 AufenthG) oder Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (§ 54 Nr. 5a AufenthG) als negative Anspruchsvoraussetzung übernommen.

Die bisher in Satz 2 enthaltene Ausnahmeregelung zu Satz 1 Nr. 1 für noch nicht 16jährige Minderjährige wird durch Verweis auf § 80 Abs. 1 AufenthG um Personen erweitert, die aufgrund einer geistigen Behinderung oder Krankheit nicht handlungsfähig sind und daher keine Loyalitätserklärung abgeben können.

Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben, soweit er als Ausnahmeregelung zu Satz 1 Nr. 3 das Absehen von der Unterhaltsfähigkeit bei Ausländern vorsah, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, um nicht Jugendliche zu privilegieren, die sich nicht um Ausbildung oder Beschäftigung bemühen. Die zweite Alternative des bisherigen Satzes 3 geht in Satz 1 Nr. 3 auf. Der neu eingefügte Satz 3 übernimmt redaktionell den bisherigen § 11 Satz 2; er erweitert den Anwendungsbereich von Satz 1 Nr. 8 insbesondere auf Unionsbürger.

Zu Buchstabe b)

Als weiteren Anreiz für aktive Integrationsbemühungen wird die bisher in Abs. 3 Satz 1 vorgesehene Verkürzung der Mindestaufenthaltszeit auf sieben Jahre in Satz 2 ergänzt um eine Ermessensregelung für eine weitere Verkürzung auf sechs Jahre bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen. Um dem Einzelfall gerecht werden zu können, verzichtet das Gesetz auf deren nähere Umschreibung; in jedem Fall muss es sich aber um besondere Leistungen handeln, die deutlich über das hinausgehen, was von jedem Ausländer an Integrationsbemühungen erwartet werden darf. In Betracht kommt zum Beispiel ehrenamtliches Engagement, etwa bei Feuerwehr oder sozialen Diensten. Eine Sonderregelung wird für deutsche Sprachkenntnisse getroffen. Sie müssen ausreichende Kenntnisse deutlich übersteigen, um eine Verkürzung auf sechs Jahre rechtfertigen zu können. Da bereits Satz 1 für eine Verkürzung auf sieben Jahre Sprachkenntnisse verlangt, die gem. § 43 Abs. 3 Satz 2 AufenthG i.V.m. §§ 3 Abs. 2, 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Integrationskursverordnung den Anforderungen des Zertifikats Deutsch (B 1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens) entsprechen, sind für eine weitere Verkürzung der Mindestaufenthaltszeit auf sechs Jahre Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens oder höher erforderlich.

Zu Buchstabe c)

Der neue Absatz 4 bestimmt die Anforderungen an ausreichende Sprachkenntnisse. Erforderlich ist grundsätzlich das Sprachniveau B 1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens, wobei durch die Formulierung "orientiert an" zum Ausdruck gebracht wird, dass auch geringfügig geringere Sprachleistungen ausreichen. Die sich daraus ergebende Abweichung von der Definition ausreichender Sprachkenntnisse im Ausländerrecht (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Satz 2 AufenthG) liegt darin begründet, dass es sich bei Einbürgerungsbewerbern in der Regel um Bestandsausländer handelt, die bislang keine Sprachkenntnisse in den erst 2005 eingeführten Integrationskursen erwerben konnten. Nach den bisherigen Erfahrungen mit den Integrationskursen wird das Sprachniveau B 1 zudem nur von einem geringen Teil der Teilnahmeberechtigten erreicht. Auch hat die Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, Az. 5 C 8.05) das Sprachniveau B 1 in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Integrationskursverordnung zwar als hinreichende, nicht aber als notwendige Voraussetzung ausreichender deutscher Sprachkenntnisse interpretiert und im entschiedenen Fall schriftliche Sprachkenntnisse für entbehrlich gehalten. Die Neuregelung stellt klar, dass Sprachkenntnisse nur dann ausreichen, wenn sie auch schriftliche Sprachkompetenz umfassen, und dass das Niveau B 1 nicht wesentlich unterschritten werden darf. Die Spreizung zwischen hinreichenden und notwendigen Sprachkenntnissen darf sich nur zwischen dem Niveau B 1 und einem Niveau deutlich über A 2 des europäischen Referenzrahmens bewegen, damit die Sprachkenntnisse noch ausreichend im Sinne der Neuregelung sind. Nach den Sprachtesterfahrungen von einzelnen Ländern erscheint dieser Maßstab mit einer Bestehensquote von ca. 70 Prozent auch angemessen.

Der Nachweis der Sprachkenntnisse durch einen mündlichen und schriftlichen Sprachtest kann nur dann entfallen, wenn der Ausländer das geforderte Sprachniveau durch ein mindestens gleichwertiges Sprachdiplom oder eine mehrjährige erfolgreiche Schul- oder Hochschulausbildung in Deutschland nachweisen kann. Satz 2 definiert die sprachlichen Anforderungen bei einem Kind unter 16 Jahren.

Absatz 5 regelt den Nachweis der nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 erforderlichen Kenntnisse. In der Regel ist dazu die Vorlage einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem der Rechtsverordnung nach Absatz 7 entsprechenden Einbürgerungskurs erforderlich. Zur Teilnahme besteht keine Verpflichtung; deshalb kann der Einbürgerungsbewerber die notwendigen Kenntnisse auch im Selbststudium erwerben und lediglich an der Abschlussprüfung eines Einbürgerungskurses teilnehmen oder eine von der Einbürgerungsbehörde veranstaltete Einbürgerungsprüfung ablegen. Nicht ausreichend ist die Bescheinigung über einen erfolgreich abgelegten Abschlusstest zum Orientierungskurs ( § 43 Abs. 3 AufenthG), da dieser an den Bedürfnissen von neu nach Deutschland eingereisten Ausländern ausgerichtet ist und das von Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 verlangte tiefere Verständnis der deutschen Rechts- und Verfassungsordnung nicht vermitteln kann.

Absatz 6 stellt es in das pflichtgemäße Ermessen der Einbürgerungsbehörde, von den Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 6 und Nr. 7 abzuweichen, soweit Alter, Krankheit oder Behinderung des Einbürgerungsbewerbers dies erfordern. Maßgeblich ist jeweils das individuelle Leistungsvermögen des Einbürgerungsbewerbers, weshalb auch eine Reduzierung der Anforderungen in Betracht zu ziehen ist.

Absatz 7 enthält eine Ermächtigungsgrundlage für das Bundesministerium des Innern zur Regelung der bezeichneten Einzelheiten der Einbürgerungskurse durch Rechtsverordnung. Da sie das in der Zuständigkeit der Länder liegende Einbürgerungsverfahren wesentlich berührt, wird die Zustimmung des Bundesrates vorgesehen.

Zu Nummer 4 (§ 11 StAG)

Die Vorschrift wird angesichts zahlreicher Änderungen neu gefasst. Durch Änderung des Wortlauts des Eingangssatzes wird der Geltungsbereich auf alle Einbürgerungstatbestände erweitert. Die bislang in Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 i.V.m. Satz 2 alter Fassung enthaltenen Ausschlussgründe (fehlende Sprachkenntnisse, Ausweisungsgründe) werden zu Anspruchsvoraussetzungen umgestaltet und in § 10 übernommen.

Der neue Absatz 1 Nr. 1 schließt die Einbürgerung aus, wenn der Einbürgerungsbewerber zwar die Loyalitätserklärung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) abgibt, aber tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich lediglich ein Lippenbekenntnis handelt, z.B. weil er einen "Ehrenmord" gerechtfertigt oder islamistischen Terror begrüßt hat, ohne dass bereits die Voraussetzungen von Abs. 1 Nr. 2 vorliegen. Die Einbürgerungsbehörde ist in diesem Fall verpflichtet, sich in einem Gespräch mit dem Ausländer einen Eindruck davon zu verschaffen, ob dessen Loyalitätserklärung glaubwürdig ist. Bleiben Zweifel bestehen, kann keine Einbürgerung erfolgen.

Absatz 1 Nr. 2 entspricht dem bisherigen Satz 1 Nr. 2. Um sicherzustellen, dass die Abwendung von extremistischen Bestrebungen nur dann zugunsten des Ausländers berücksichtigt wird, wenn sie auf Dauer erfolgt, wird eine Frist von fünf Jahren neu eingefügt.

Der neue Absatz 2 ergänzt Absatz 1 Nr. 2 und die nach § 37 Abs. 2 vorzunehmende Regelanfrage bei den Verfassungsschutzbehörden um eine verfahrensrechtliche Bestimmung. Da nach der Rechtsprechung die Rücknahme einer Einbürgerung rechtlich nicht möglich ist, wenn nachträglich extremistische Bestrebungen i.S.v. Absatz 1 Nr. 2 bekannt werden, die der Ausländer im Einbürgerungsverfahren verschwiegen hat, ohne dass eine arglistige Täuschung vorliegt, soll er von der Einbürgerungsbehörde hierzu aktiv befragt werden. Dies kann unter Verwendung eines vom Ausländer zu unterschreibenden Fragebogens geschehen, der alle bekannten extremistischen Vereinigungen auflistet. Macht der Ausländer unrichtige Angaben, kann später hierauf erfolgreich die Rücknahme der Einbürgerung gestützt werden.

Zu Nummer 5 (§ 12a StAG)

Zu Buchstabe a)

Doppelbuchstabe aa)

Dreifachbuchstabe aaa)

Durch Änderung des Wortlauts des Eingangssatzes wird der Geltungsbereich auf alle Einbürgerungstatbestände erweitert.

Dreifachbuchstabe bbb)

Zur Erhöhung der Anforderungen an die Rechtstreue wird die Grenze für Bagatellstrafen, die nicht einbürgerungshinderlich sind, bei Geldstrafen auf neunzig Tagessätze halbiert.

Dreifachbuchstabe ccc)

Zur Erhöhung der Anforderungen an die Rechtstreue wird die Grenze für Bagatellstrafen, die nicht einbürgerungshinderlich sind, bei Freiheitsstrafen auf drei Monate halbiert.

Doppelbuchstabe bb)

Der neue Satz 2 enthält eine bislang fehlende Kumulierungsregel für Bagatellstrafen, die nach Satz 1 Nr. 2 und 3 nicht einbürgerungshinderlich sind. Satz 3 tritt an die Stelle des bisherigen Satzes 2; im Unterschied zur früheren Regelung wird der Einbürgerungsbehörde nur noch bei geringfügigem Überschreiten der Bagatellgrenzen der Sätze 1 und 2 ein Ermessen darüber eingeräumt, ob ausnahmsweise die Strafe außer Betracht bleiben kann.

Der neu eingefügte Satz 4 ergänzt die Vorschrift um eine Bestimmung zu Maßregeln der Besserung und Sicherung ( § 61 StGB). Unerheblich ist, ob sie vom Strafgericht neben oder, z.B. wegen Schuldunfähigkeit, anstelle einer Strafe angeordnet worden sind. Aufgrund ihrer Vielgestaltigkeit entziehen sich Maßregeln der Besserung und Sicherung einer klaren gesetzlichen Grenzziehung. Der Einbürgerungsbehörde wird deshalb ein Ermessen darüber eingeräumt, ob der zu Grunde liegende Unrechts- oder Schuldgehalt der Tat unter Berücksichtigung der vom Gesetz für Freiheits- und Geldstrafen getroffenen Wertung einer Einbürgerung entgegensteht.

Zu Buchstabe b)

Die Änderung stellt klar, dass sich die Verpflichtung auf die gesamte Verfahrensdauer bezieht.

Zu Nummer 6 (§ 16 StAG)

Zu Buchstabe a)

Absatz 1 wird um verfahrensrechtliche Bestimmungen zur Aushändigung der Einbürgerungsurkunde sowie um das Erfordernis eines Eides oder eines feierlichen staatsbürgerlichen Bekenntnisses ergänzt. Die obsoleten Regelungen zur Zuständigkeit der Behörden, die sich in Zukunft allein nach dem jeweiligen Landesrecht richtet, entfallen.

Ausdrücklich vorgeschrieben wird in Satz 1 die persönliche Aushändigung der Einbürgerungsurkunde an den Ausländer. Andere Formen der Bekanntgabe scheiden damit aus. Eng umgrenzte Ausnahmen finden sich in den Sätzen 3 und 4 für Minderjährige unter 16 Jahren oder bei dauerhafter Unmöglichkeit der persönlichen Aushändigung; in diesen Fällen wird die Aushändigung an den gesetzlichen Vertreter bzw. an einen Bevollmächtigten zugelassen.

Trägt bereits das Erfordernis der persönlichen Aushändigung der besonderen Bedeutung der Einbürgerung Rechnung, so wird dieser Umstand noch verstärkt durch den in Satz 2 vorgeschriebenen feierlichen Rahmen, von dem nur in Ausnahmefällen abgesehen werden kann. Die Ausgestaltung des feierlichen Rahmens obliegt der Einbürgerungsbehörde, der insoweit ein Gestaltungsspielraum zukommt. Nicht vorgeschrieben, wohl aber aus praktischen Gründen empfehlenswert kann die Durchführung von Sammelterminen sein, sofern es dadurch nicht zu einer zeitlichen Verzögerung kommt, die den Anspruch auf Einbürgerung (§ 10) berührt.

Um die Bedeutung der Einbürgerung für das Leben des neuen Staatsbürgers hervorzuheben und um deutlich zu machen, dass sich aus der deutschen Staatsangehörigkeit nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten ergeben, wird in Satz 5 der Eid oder das feierliche staatsbürgerliche Bekenntnis als zusätzliches konstitutives Element der Einbürgerung neu eingeführt. Sie sind vor Aushändigung der Einbürgerungsurkunde abzugeben und damit Wirksamkeitsvoraussetzung für die Einbürgerung. Das Nähere dazu enthält Absatz 2.

Zu Buchstabe b)

Die Einzelheiten zur Eidesleistung und zur Ablegung des feierlichen staatsbürgerlichen Bekenntnisses werden in dem neu eingefügten Absatz 2 zusammengefasst. Die Regelung trägt dem religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnis des Ausländers Rechnung und enthält eine Ermächtigung für die Länder, durch Rechtsverordnung generell das feierliche Bekenntnis an die Stelle des Eides treten zu lassen. Satz 5 stellt durch Verweisung auf Bestimmungen des § 10 Minderjährige unter 16 Jahren sowie Personen, die aufgrund von Alter, Krankheit oder Behinderung dazu nicht in der Lage sind, von der Ablegung eines Eides oder eines feierlichen Bekenntnisses frei.

Zu Buchstabe c)

Redaktionelle Änderung. Durch die Neufassung des Absatzes werden die gegenstandslos gewordenen Teile der Vorschrift förmlich aufgehoben.

Zu Nummer 7 (zu § 37 StAG)

Redaktionelle Anpassung der Verweisungen.

Zu Nummer 8 (zu § 40c StAG)

Die Übergangsregelung gewährt Vertrauensschutz für Einbürgerungsbewerber, die bereits vor Veröffentlichung dieses Gesetzentwurfs einen Einbürgerungsantrag gestellt haben. Sie tritt an die Stelle der bisherigen, auf das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl. I 1618) zurückgehenden Übergangsregelung, die für neue Einbürgerungsanträge keine Bedeutung mehr hat. Durch die ausdrückliche Aufnahme von § 40c wird klargestellt, das die alte Übergangsregelung auf bis zum 16. März 1999 gestellte Einbürgerungsanträge, über die noch nicht abschließend entschieden ist, weiter anwendbar bleibt.

Zu Artikel 2: Inkrafttreten

Zu Absatz 1

Die Vorschrift regelt das generelle Inkrafttreten.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift verschiebt das Inkrafttreten der neu eingeführten Voraussetzung für den Einbürgerungsanspruch "staatsbürgerliches Grundwissen sowie Kenntnisse der Grundsätze und Werte des Grundgesetzes" um ein halbes Jahr, um den Ländern Gelegenheit zu geben, die Einbürgerungskurse einzurichten und die Prüfungsvoraussetzungen zu schaffen.