Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/50/EG des Rates und der Richtlinie 91/672/EWG des Rates - COM (2016) 82 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl. Drucksache 281/88 = AE-Nr. 880801,Drucksache 911/94 = AE-Nr. 943246 und AE-Nr. 130784

Brüssel, den 18.2.2016 COM (2016) 82 final 2016/0050 (COD)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/50/EG des Rates und der Richtlinie 91/672/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2016) 35 final}
{SWD(2016) 36 final}

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Initiative zielt darauf ab, die Mobilität der Arbeitskräfte in der Binnenschifffahrt zu erleichtern, indem sichergestellt wird, dass Qualifikationen von Fachkräften unionsweit anerkannt werden. Die Initiative beruht auf einer über 19-jährigen Erfahrung mit den Richtlinien 096/50/EG1 und 091/672/EWG2, die jedoch nur für die gegenseitige Anerkennung der Schiffsführer auf anderen Binnenwasserstraßen der EU als dem Rhein gelten.

Die Binnenschifffahrt ist ein kostengünstiger und energieeffizienter Verkehrsträger, der im Hinblick auf die Ziele der Europäischen Union im Bereich der Energieeffizienz, des Wachstums und der Industrieentwicklung wirksamer genutzt werden könnte. Dem Beitrag der Binnenschifffahrt zu diesen Zielen steht jedoch einstweilen entgegen, dass es im Bereich der Mobilität der Arbeitskräfte Schwierigkeiten gibt, freie Stellen lange unbesetzt bleiben und ein Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage besteht. Diese Probleme halten an, obwohl sich der Binnenschifffahrtssektor auf bilateraler und multilateraler Ebene um Lösungen bemüht. Da in jedem EU-Land andere Mindestanforderungen für Berufsqualifikationen gelten, sehen sich einzelne Länder außerstande, die Berufsqualifikationen von Besatzungsmitgliedern aus anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen, zumal hierbei auch die Sicherheit der Schifffahrt betroffen ist.

Mit dieser Initiative soll daher die Anerkennung von Berufsqualifikationen über Schiffsführer hinaus auf alle Besatzungsmitglieder ausgedehnt werden, die am Schiffsbetrieb, auch auf dem Rhein, beteiligt sind. Um das nötige Vertrauen zu schaffen - das die Voraussetzung für die Anerkennung ist -, wird hiermit vorgeschlagen, die Anerkennung von Berufsqualifikationen von der für den Schiffsbetrieb erforderlichen Befähigung abhängig zu machen. Zugleich soll die Anerkennung von Qualifikationen dadurch abgesichert werden, dass Standards für die Beurteilung der Befähigung, die Zulassung von Ausbildungsprogrammen und die Überwachung und Evaluierung der Ausstellung von Befähigungszeugnissen und der Ausbildung eingeführt werden.

Die Initiative ist eine Antwort auf die seit langem vorgebrachten Forderungen des Binnenschifffahrtssektors und der Mitgliedstaaten, den veralteten bestehenden Rechtsrahmen zu überarbeiten und durch einen modernen Rechtsrahmen zu ersetzen, der sich ähnlich dem Konzept für die Anerkennung von Berufsqualifikationen für andere Verkehrsträger an der Befähigung orientiert.

1.2. Kohärenz mit bestehenden Maßnahmen in diesem Bereich

Die Richtlinie 91/672/EWG und die Richtlinie 96/50/EG enthalten Vorschriften für die gegenseitige Anerkennung sowie Mindestanforderungen für den Erwerb von Schiffsführerpatenten. Die vorliegende Initiative beruht auf diesen Instrumenten und weitet die Anforderungen auf alle in der Binnenschifffahrt in der EU, auch auf dem Rhein, tätigen Besatzungsmitglieder aus.

Da die Binnenschifffahrt keine EU-weit geltenden Rechtsvorschriften für die Anerkennung von Berufsqualifikationen von unterhalb der Schiffsführerebene tätigen Personen kennt, gilt die allgemeine Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. In der Praxis bietet diese Richtlinie jedoch keine effektive Lösung für Personen, die häufig und regelmäßig grenzüberschreitend in der Binnenschifffahrt tätig sind; deswegen wurden die Möglichkeiten, die dieser allgemeine Rahmen bietet, von den in der Binnenschifffahrt tätigen Personen kaum in Anspruch genommen.

Der vorliegende Vorschlag wurde im Kontext der politischen Rahmenregelung der Kommission für die Förderung der Binnenschifffahrt (NAIADES I13) ausgearbeitet; er schließt die Überarbeitung des Rahmens für die Harmonisierung und Modernisierung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt ein. Im Sinne des neuen Regelungsansatzes für die Binnenschifffahrt hat die Kommission ihre Zusammenarbeit mit verschiedenen Flusskommissionen, insbesondere der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR), ausgebaut. Diese Zusammenarbeit hat u.a. zur Schaffung eines neuen Gremiums geführt, das unter dem französischen Akronym CESN14 bekannt ist. Es steht Sachverständigen aus allen Mitgliedstaaten der EU offen und hat die Aufgabe, technische Standards für die Binnenschifffahrt zu entwickeln. Sein Fachwissen kann von der EU auch für den Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt in Anspruch genommen werden. Die Entwicklung von Mindestbefähigungsstandards, die die EU, die ZKR und andere internationale Gremien sowie Drittländer in ihren Rechtsvorschriften verwenden können, ist ein wichtiger Schritt hin zu einer EU-weiten gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt.

1.3. Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die vorliegende Initiative steht mit dem Binnenmarkt im Einklang und trägt dazu bei, Hindernisse für die volle Entfaltung seines Potenzials zu überwinden. Sie soll Unternehmen hochwertige und preisgünstige Binnenschifffahrtsdienste leichter zugänglich machen und zugleich den in diesem Sektor tätigen Personen die Möglichkeit geben, ihre Dienste schnell und unkompliziert EU-weit anzubieten. Zudem leistet sie einen Beitrag zu den strategischen Zielen der Kommission für den Zeitraum 2014-2019 - "ein vertiefter und fairerer Binnenmarkt mit gestärkter industrieller Basis", "neue Impulse für Arbeitsplätze, Wachstum und Investitionen", "Energieunion", "Stärkung der EU als globaler Akteur".

Überdies steht die Initiative im Einklang mit dem Arbeitsprogramm der Kommission für 2016, in dem hervorgehoben wird, wie wichtig sowohl die Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte bei gleichzeitiger Bekämpfung von Missbrauch als auch die Förderung der Qualifizierung einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Qualifikationen ist. Die vorliegende Initiative ist ein ausgewogener Ansatz für die Arbeitsmobilität in einem vertieften und faireren Binnenmarkt, da mit ihr sowohl das Problem der in der Binnenschifffahrt lange unbesetzt bleibenden Stellen angegangen als auch eine Grundlage für ein Vorgehen gegen Missbrauch und Leistungsbetrug geschaffen wird. Zugleich sollen von der Initiative Impulse für Arbeitsplätze und Karrieren ausgehen, indem die Befähigung zum Eckpfeiler der gegenseitigen Anerkennung von Qualifikationen gemacht wird.

Der weitere Ausbau des EU-Binnenmarktes für die Binnenschifffahrt ist wesentlich für eine Verbesserung der Energieeffizienz des Verkehrs und trägt mit der Festlegung neuer EU-weit einheitlicher Standards dazu bei, die Union zu einem "stärkeren globalen Akteur" zu machen.

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

2.1. Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für die Annahme von Maßnahmen der Union im Bereich der Binnenschifffahrt ist Artikel 91 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf den sich der Vorschlag stützt.

2.2. Subsidiarität

Die vorliegende Initiative ist gerechtfertigt, da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können. Da der Warenverkehr im Binnenwasserstraßennetz in all seinen Facetten im Allgemeinen länderübergreifend ist, beeinträchtigen die Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten das Funktionieren des Binnenmarktes für Waren und Arbeitskräfte. Ohne ein Tätigwerden der EU wäre die Vollendung und effiziente Nutzung des transeuropäischen Verkehrsnetzes gefährdet, und die von der EU in das Binnenwasserstraßennetz investierten Mittel würden keine optimalen Ergebnisse erzielen. Die EU-weiten Unterschier rechtlichen Regelungen5 für Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt können weder von den Mitgliedstaaten - einzeln oder im Rahmen internationaler Übereinkommen - noch vom Wirtschaftszweig selbst gelöst werden. Dies gilt gleichermaßen für Schiffsführer wie für andere Kategorien von Besatzungsmitgliedern. Die Ausdehnung des Geltungsbereichs auf die Rheinschifffahrt erbringt einen Zusatznutzen gegenüber dem bestehenden Rechtsrahmen, da auf diese Weise einheitliche Standards gewährleistet werden, die eine unverzichtbare Komponente des EU-Binnenmarktes für qualifizierte Arbeitskräfte in der Binnenschifffahrt darstellen.

2.3. Verhältnismäßigkeit

Im Einklang mit den für andere Verkehrsträger ergriffenen Maßnahmen sind EU-weite Mindestbefähigungsanforderungen, deren Erfüllung in Prüfungen nachzuweisen ist, nur für qualifizierte Besatzungsmitglieder - Matrosen und Schiffsführer - vorgesehen. Für ungelernte Besatzungsmitglieder wie Decksleute werden Mindestanforderungen nur für Alter und körperliche Eignung vorgeschlagen.

Die auf die Zulassung von Ausbildungsprogrammen ausgerichtete Maßnahme ist ihrem Zweck angemessen. Sie greift nicht in allgemeine nationale Rahmenlehrpläne ein, sondern betrifft jene Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich sind, um die Sicherheit des Schiffsverkehrs und den Schutzes von Menschenleben zu gewährleisten. Erfolgreichen Absolventen in der EU zugelassener Ausbildungsprogramme wird nicht vorgeschrieben, zusätzliche Verwaltungsprüfungen in Bereichen abzulegen, die bereits in ihrem Ausbildungsprogramm behandelt wurden.

Die Einführung einheitlicher Befähigungskriterien für besondere Risiken ist erforderlich und aus Sicherheitsgründen gerechtfertigt, wobei die Fachkundeanforderungen dem jeweiligen Risiko angemessen sein müssen.

Die Speicherung von Informationen über durch Zeugnis nachgewiesene Qualifikationen in einer von der Kommission oder einem eigens eingesetzten Gremium geführten Datenbank ist erforderlich, um den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu straffen und eine effiziente Umsetzung der Initiative zu gewährleisten.

Um das Vertrauen der Mitgliedstaaten in den Mechanismus gegenseitiger Anerkennung zu gewährleisten, müssen auch die Qualitätsstandards für die Beurteilung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die Anerkennung von Ausbildungsprogrammen und die Überwachung des gesamten Zeugnissystems als verhältnismäßig gelten.

Von bestimmten Maßnahmen wie einer Ausdehnung der Anforderungen auf Besatzungsmitglieder, die auf nicht mit dem Schifffahrtsnetz eines anderen Mitgliedstaats verbundenen Binnenschifffahrtsstraßen tätig sind, wurde aus Gründen der Verhältnismäßigkeit abgesehen. Mitgliedstaaten mit nicht verbundenen

Binnenschifffahrtsstraßen müssen durch Zeugnis nachgewiesene Qualifikationen von Besatzungsmitgliedern aus anderen Mitgliedstaaten jedoch anerkennen.

Die vorgeschlagene Maßnahme ist mithin ihren Zielen angemessen.

2.4. Wahl des Instruments

Um ein harmonisiertes und effizientes System zur Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt einzuführen, das mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht, ist eine Richtlinie am besten geeignet. Zudem ändert der vorliegende Vorschlag nicht die Art des zuvor verwendeten Instruments. Eine Richtlinie ermöglicht es den Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die darin vorgesehenen Pflichten zu erfüllen, und zugleich nationalen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Solange ein Mitgliedstaat die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Befähigungszeugnisse anerkennt, kann er für das eigene Hoheitsgebiet strengere Qualifikationsanforderungen festlegen.

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

3.1. Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG wurden extern bewertet6. Die Studie hat gezeigt, dass der bestehende Rechtsrahmen im Hinblick auf das Ziel der gegenseitigen Anerkennung der Schiffsführerpatente und der Harmonisierung der Voraussetzungen für deren Ausstellung teilweise wirksam war, einige Hindernisse jedoch weiterbestehen. Alle Empfehlungen wurden im Rahmen der Folgenabschätzung berücksichtigt.

3.2. Konsultation der Interessenträger

Die Interessenträger wurden mehrfach und mit unterschiedlichen Methoden zu den einzelnen Elementen, die nun den Gegenstand des Vorschlags sind, konsultiert:

3.3. Folgenabschätzung

Dem vorliegenden Vorschlag liegt ein Folgenabschätzungsbericht bei, der vom Ausschuss für Regulierungskontrolle überprüft wurde; dieser gab am 31. Juli 2015 eine positive Stellungnahme ab. Alle Empfehlungen des Ausschusses für Regulierungskontrolle wurden in der endgültigen Fassung der Folgenabschätzung berücksichtigt. Weitere Informationen über die Berücksichtigung der Empfehlungen finden sich in Abschnitt 2.2 der Folgenabschätzung.

Angesichts der Tatsache, dass die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen und die auf bestimmten Flussabschnitten an Schiffsführer gestellten Streckenkundeanforderungen

Diese Option ist insofern vorzuziehen, als sie im Hinblick auf eine erhöhte Mobilität der Arbeitskräfte wirksamer ist als die Optionen "Untätigkeit" oder "freiwillige Maßnahmen".

Die bevorzugte Option ist zudem eine Antwort auf die sich aus Streckenkundeanforderungen ergebenden Hemmnisse für die Mobilität der Arbeitskräfte und ermöglicht es den Mitgliedstaaten, eine Beurteilung der für besondere Risiken erforderlichen Befähigung auch im Hinblick auf Binnenwasserstraßen im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten durchzuführen, was die Wirksamkeit der betreffenden Option weiter erhöht.

Die Folgenabschätzung enthielt zwei Varianten der bevorzugten Option; bei der einen waren die rechtlichen Anforderungen für die Beurteilung der Befähigung auf die obligatorische Verwaltungsprüfung beschränkt, bei der anderen war zudem die gegenseitige Anerkennung von zugelassenen Ausbildungsprogrammen vorgesehen. Nach der ersten Variante sind alle Matrosen und Schiffsführer verpflichtet, sich zwecks unionsweiter Anerkennung ihrer Qualifikationen einer von einer zuständigen Behörde durchgeführten Verwaltungsprüfung zu unterziehen, auch wenn sie bereits ein Zeugnis oder Patent einer Binnenschifffahrtsausbildungseinrichtung besitzen. Die zweite Variante erhielt den Vorzug, da bei ihr der Verwaltungsaufwand für Antragsteller, die die erforderlichen Fähigkeiten bereits erworben und ihre Befähigung im Verlauf der von ihnen absolvierten Ausbildung nachgewiesen haben, gering ist und ihnen zusätzliche Prüfungen erspart bleiben. Daraus ergeben sich nicht zuletzt positive Auswirkungen im Hinblick auf die Attraktivität des Berufs, die Mobilität der Arbeitskräfte, den Zugang zum Beruf sowie die Einsparung von Verwaltungsmitteln. Aufgrund eben dieser Auswirkungen ist die zweite Variante zudem effizienter als die erste. Schließlich ergibt sich bei der zweiten Variante ein höheres Maß an Kohärenz, da ähnliche rechtliche Anforderungen auf EU-Ebene bereits für Bildungseinrichtungen im Schienen- und Luftverkehrssektor bestehen. Die Anforderungen in diesen Sektoren reichen insofern sogar noch weiter, als sie eine kontinuierliche Weiterbildung vorsehen. Alles in allem verspricht die zweite Variante ein höheres Maß an Kohärenz, ist wirksamer und effizienter und steht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Abschnitt 2.3 im Einklang.

3.4. Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Die private Binnenschifffahrt besteht fast ausschließlich aus KMU und Kleinstunternehmen. Sie sind daher nicht von dieser Initiative ausgenommen, da andernfalls deren Wirkung vollständig neutralisiert würde. Bei der Ausarbeitung des vorliegenden Vorschlags war der Gedanke an KMU und Kleinstunternehmen stets präsent. Die Auswirkungen des Vorschlags auf diese Art Unternehmen sind positiv, da sie nur einen kleinen Teil der Kosten zu tragen haben werden, der durch den Nutzen der erhöhten Arbeitskräftemobilität mehr als wettgemacht wird.

Indem EU-weit einheitliche Standards, die zur Verwirklichung des Binnenmarkts für Arbeitskräfte in der Binnenschifffahrt erforderlich sind, eingeführt werden, strafft der Vorschlag den derzeit fragmentierten Rechtsrahmen für Berufsqualifikationen in der europäischen Binnenschifffahrt. Der Vorschlag ersetzt eine Reihe komplexer regionaler Anforderungen multilateraler und bilateraler Übereinkünfte durch einen einfacheren und - noch wichtiger - EU-weiten Rahmen für Befähigungszeugnisse und gegenseitige Anerkennung.

Der Vorschlag verringert den Verwaltungsaufwand für jene Antragsteller, die ein zugelassenes Ausbildungsprogramm absolviert haben und sich keinen unnötigen zusätzlichen Verwaltungsprüfungen unterziehen müssen.

Der Vorschlag vereinfacht zudem den elektronischen Austausch von Informationen und erleichtert die Einführung elektronischer Instrumente, die den Verwaltungsaufwand verringern und zugleich Urkunden weniger anfällig für Manipulationen machen sollen.

Der Vorschlag sieht die Aufhebung der Richtlinie 91/672/EWG und der Richtlinie 96/50/EG sowie Übergangsmaßnahmen zur schrittweisen Einführung der neuen Vorschriften vor.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

5. FAKULTATIVE Angaben

5.1. Regelungen in Bezug auf die Beobachtung, die Bewertung und die Berichterstattung

Es ist vorgesehen, dass die Kommission spätestens sieben Jahre nach Ablauf des Übergangszeitraums dem Europäischen Parlament und den Rat einen Bericht zur Bewertung der Wirksamkeit der mit diesem Vorschlag eingeführten Maßnahmen vorlegt.

5.2. Erläuternde Dokumente

Die vorgeschlagene Richtlinie enthält eine erhebliche Zahl an rechtlichen Verpflichtungen, die über die der bestehenden Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG hinausgehen. Daher und angesichts der Tatsache, dass der Vorschlag Vorschriften für eine Reihe von Qualifikationen enthält, die im derzeitigen Rechtsrahmen nicht verbindlich geregelt sind, d.h. für andere Mitglieder einer Deckmannschaft als Schiffsführer, für Sachkundige für die Verwendung von Flüssigerdgas als Brennstoff oder für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt, bedarf es erläuternder Begleitdokumente zur Mitteilung von Umsetzungsmaßnahmen, damit die von den Mitgliedstaaten eingeführten Maßnahmen eindeutig identifiziert werden können.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/50/EG des Rates und der Richtlinie 91/672/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses10, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen11, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Richtlinie Erlassen:

Kapitel 1
Gegenstand, Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich

Artikel 1
Gegenstand

In dieser Richtlinie werden die Voraussetzungen und Verfahren für die Ausstellung von Zeugnissen über die Befähigung von Personen, die Binnenschiffe im Güter- und Personenverkehr auf Binnenwasserstraßen in der Union betreiben, sowie für die Anerkennung solcher Befähigungen in den Mitgliedstaaten festgelegt.

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

Kapitel 2
Unionsbefähigungszeugnisse

Artikel 4
Verpflichtung der Mitglieder einer Decksmannschaft zum Mitführen eines Unionsbefähigungszeugnisses

Artikel 5
Verpflichtung zum Mitführen eines Unionsbefähigungszeugnisses bei besonderen Tätigkeiten

Artikel 6
Verpflichtung für Schiffsführer zum Besitz besonderer Zulassungen

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Schiffsführer besondere, im Einklang mit Artikel 11 erteilte Zulassungen besitzen, wenn sie

Artikel 7
Klassifizierung von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter

Artikel 8
Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken

Artikel 9
Anerkennung

Sind die Anforderungen erfüllt, so erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt über die Anerkennung der vom betreffenden Drittland ausgestellten Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, vorausgesetzt das Drittland erkennt die nach dieser Richtlinie ausgestellten Unionsurkunden seinerseits in seinem Hoheitsgebiet an.

Bei dem Erlass eines solchen Durchführungsrechtsakts gibt die Kommission genau an, für welche der in Absatz 4 genannten Urkunden die Anerkennung gilt.

Solche Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 29 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Kapitel 3
NACHWEIS von BERUFSQUALIFIKATIONEN

Abschnitt I
Verfahren für die Ausstellung von Unionsbefähigungszeugnissen und besonderen Zulassungen

Artikel 10
Ausstellung und Gültigkeit von Unionsbefähigungszeugnissen

Artikel 11
Ausstellung von besonderen Zulassungen für Schiffsführer

Artikel 12
Verlängerung von Unionsbefähigungszeugnissen

Bei Ablauf der Gültigkeit eines Unionsbefähigungszeugnisses verlängern die Mitgliedstaaten das Befähigungszeugnis auf Antrag unter den folgenden Voraussetzungen:

Artikel 13
Entzug von Unionsbefähigungszeugnissen und besonderen Zulassungen

Liegen Hinweise darauf vor, dass die Anforderungen für den Besitz eines Unionsbefähigungszeugnisses oder einer besonderen Zulassung nicht mehr erfüllt sind, nehmen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Kontrollen vor und entziehen dem Inhaber gegebenenfalls das Befähigungszeugnis.

Abschnitt II
Befähigungen

Artikel 14
Anforderungen für Befähigungen

Artikel 15
Beurteilung der Befähigung

Artikel 16
Prüfung unter der Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a genannten Prüfungen unter ihrer Zuständigkeit organisiert werden. Sie sorgen dafür, dass diese Prüfungen von Prüfern durchgeführt werden, die qualifiziert sind, die in Artikel 15 Absatz 1 genannte Befähigungen und entsprechende Kenntnisse und Fachkunde zu beurteilen.

Artikel 17
Zulassung von Ausbildungsprogrammen

Artikel 18
Beurteilung der Befähigung in Bezug auf besondere Risiken

Artikel 19
Einsatz von Simulatoren

Abschnitt III
Fahrzeiten und medizinische Tauglichkeit

Artikel 20
Schifferdienstbuch und Bordbuch

Artikel 21
Medizinische Tauglichkeit

Kapitel 4
VERWALTUNGSBESTIMMUNGEN

Artikel 22
Schutz personenbezogener Daten

Artikel 23
Register

Artikel 24
Zuständige Behörden

Artikel 25
Überwachung

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass

Artikel 26
Evaluierung

Artikel 27
Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Praktiken

Artikel 28
Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle zu deren Durchführung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen bis spätestens [Frist zur Umsetzung der Richtlinie] mit und melden ihr etwaige spätere Änderungen unverzüglich.

Kapitel 5
Schlussbestimmungen

Artikel 29
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 30
Ausschuss

Artikel 31
Überprüfung

Artikel 32
Schrittweise Einführung

Artikel 33
Aufhebung

Die Richtlinien 96/50/EG und 91/672/EWG werden mit Wirkung vom [Tag nach Ablauf der Umsetzungsfrist] aufgehoben.

Artikel 34
Übergangsbestimmungen

Artikel 35
Umsetzung

Artikel 36
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 37
Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Brüssel, den 18.2.2016
COM (2016) 82 final

ANHÄNGE zur Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/50/EG des Rates und der Richtlinie 91/672/EWG des Rates

{SWD(2016) 35 final}
{SWD(2016) 36 final}

Anhang I
Mindestanforderungen in Bezug auf Alter, Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, Befähigung und Fahrzeiten

Die in diesem Anhang festgelegten Mindestanforderungen an die Befähigungen von Mitgliedern einer Decksmannschaft sind als stufenweise aufsteigendes Befähigungsniveau zu verstehen, mit Ausnahme der Befähigungen für Decksleute und Auszubildende, die auf demselben Niveau einzustufen sind.

1. BEFÄHIGUNGEN von MITGLIEDERN einer DECKSMANNSCHAFT auf dem EINSTIEGSNIVEAU

1.1. Mindestanforderungen für Befähigungszeugnisse für Decksleute

Jeder Bewerber um ein Unionsbefähigungszeugnis muss

1.2. Mindestanforderungen für Befähigungszeugnisse für Auszubildende

Jeder Bewerber um ein Unionsbefähigungszeugnis muss

2. BEFÄHIGUNGEN für MITGLIEDER einer DECKSMANNSCHAFT auf der BETRIEBSEBENE

2.1. Mindestanforderungen für Befähigungszeugnisse für Matrosen

Jeder Bewerber um ein Unionsbefähigungszeugnis muss

2.2. Mindestanforderungen für Befähigungszeugnisse für Vollmatrosen

Jeder Bewerber um ein Unionsbefähigungszeugnis muss a)

2.3. Mindestanforderungen für Befähigungszeugnisse für Steuerleute

Jeder Bewerber um ein Unionsbefähigungszeugnis muss

3. BEFÄHIGUNGEN für MITGLIEDER einer DECKSMANNSCHAFT auf der FÜHRUNGSEBENE

3.1. Mindestanforderungen für Unionsbefähigungszeugnisse für Schiffsführer (Unionsschiffsführerpatente)

Jeder Bewerber um ein Unionsbefähigungszeugnis muss

3.2. Anforderungen für besondere Zulassungen für das Schiffsführerbefähigungszeugnis (Schiffsführerpatent)

3.2.1. Wasserstraßen mit maritimem Charakter

Jeder Bewerber muss

3.2.2. Radar

Jeder Bewerber muss

3.2.3. Als Brennstoff verwendetes Flüssigerdgas Jeder Bewerber muss
3.2.4. Großverbände

Jeder Antragsteller muss eine Fahrzeit von mindestens 720 Tagen geleistet haben, davon mindestens 540 Tage als Schiffsführer und mindestens 180 Tage als Führer eines Großverbands.

4. BEFÄHIGUNGEN für besondere Tätigkeiten

4.1. Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt

Jeder Bewerber um das erste Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt muss

4.2. Sachkundiger für die Verwendung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff

Jeder Bewerber um das erste Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Verwendung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff muss

Jeder Bewerber um eine Verlängerung eines Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt muss

Anhang II
Grundlegende Anforderungen an die Befähigung

1. GRUNDLEGENDE BEFÄHIGUNGSANFORDERUNGEN auf der BETRIEBSEBENE

1.1. Navigation

Der Matrose unterstützt die Schiffsführung beim Manövrieren und Steuern eines Schiffes auf Binnenwasserstraßen. Der Matrose muss fähig sein, dies auf allen Arten von Wasserstraßen und in allen Arten von Häfen zu tun. Der Matrose muss insbesondere in der Lage sein, -bei der Vorbereitung des Schiffes zum Auslaufen zu helfen, damit unter allen Umständen eine sichere Fahrt gewährleistet ist;

1.2. Schiffsbetrieb

Der Matrose muss in der Lage sein,

1.3. Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahrgastbeförderung

Der Matrose muss in der Lage sein,

1.4. Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik

Der Matrose muss in der Lage sein,

1.5. Wartung und Instandsetzung

Der Matrose muss in der Lage sein,

1.6. Kommunikation

Der Matrose muss in der Lage sein,

1.7. Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz

Der Matrose muss in der Lage sein,

2. GRUNDLEGENDE BEFÄHIGUNGSANFORDERUNGEN auf der FÜHRUNGSEBENE

2.1. Navigation

Der Schiffsführer muss in der Lage sein,

2.2. Schiffsbetrieb

Der Schiffsführer muss in der Lage sein,

2.3. Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahrgastbeförderung

Der Schiffsführer muss in der Lage sein,

2.4. Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik

Der Schiffsführer muss in der Lage sein,

2.5. Wartung und Instandsetzung

Der Schiffsführer muss in der Lage sein,

2.6. Kommunikation

Der Schiffsführer muss in der Lage sein,

2.7. Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz

Der Schiffsführer muss in der Lage sein,

3. GRUNDLEGENDE BEFÄHIGUNGSANFORDERUNGEN für besondere ZULASSUNGEN

3.1. Befahren von Wasserstraßen mit maritimem Charakter

Der Schiffsführer muss in der Lage sein,

3.2. Radarnavigation

Der Schiffsführer muss in der Lage sein,

4. GRUNDLEGENDE BEFÄHIGUNGSANFORDERUNGEN für besondere Tätigkeiten

4.1. Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

Der Bewerber muss in der Lage sein,

4.2. Sachkundige für die Verwendung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff

Der Bewerber muss in der Lage sein,

Anhang III
Grundlegende Anforderungen an die medizinische Tauglichkeit

Medizinische Tauglichkeit, die die körperliche und psychische Tauglichkeit umfasst, bedeutet, dass die an Bord eines Schiffes tätige Person nicht an einer Krankheit oder Behinderung leidet, aufgrund derer sie nicht in der Lage ist, -die zum Führen eines Schiffes notwendigen Aufgaben auszuführen; -die ihr zugewiesenen Aufgaben jederzeit zu erfüllen; oder -ihr Umfeld korrekt wahrzunehmen.

Die ärztliche Untersuchung bezieht sich insbesondere auf das Seh- und Hörvermögen, die Motorik sowie auf das Nerven- und das Gefäßsystem.