Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Aufbau der LNG-Infrastruktur in Deutschland

978. Sitzung des Bundesrates am 7. Juni 2019

A

1. Der federführende Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.

B

Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat ferner, die nachfolgende Entschließung zu fassen:

2.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die deutschen Gasspeicherbetreiber stellen im Winter dem deutschen Gasnetz die regional erforderlichen Kapazitäten zur Verfügung. Damit wird ein Gasnetzausbau vermieden, der für eine Energieversorgung in Deutschland in den Wintermonaten notwendig wäre. Bedingt durch das aktuelle Marktdesign ist kein Marktakteur für die Gasversorgungssicherheit verantwortlich, frühzeitig für die deutsche Gasversorgung ausreichende Gasmengen in Gasspeichern einzulagern. Zwar wird konstatiert, dass durch Anpassung der regulatorischen Rahmen mit erweiterten Ausschreibungsoptionen (LTOs bzw. STB, DSM) ein Instrument eingeführt wurde, das den Aspekt der Gasversorgungssicherheit berücksichtigt. Allerdings wurden in den letzten Jahren nur unzureichende Mengen ausgeschrieben, um bei einem strengen Winter eine Mindestkapazität zum Ende des Winters sicherzustellen. Außerdem wird eine verstärkte Kopplung der Ausschreibungsoptionen an vorhandene Erdgasspeicher mit Blick auf einen im Engpassfall zeitnah wirksamen Beitrag zur Gewährleistung der Gasversorgungssicherheit als zielführend erachtet und sollte deshalb erwogen werden.

Wie die Länderübergreifende Krisenmanagementübung 2018 (LÜKEX 2018) gezeigt hat, könnte der Ausfall der Gasversorgung gravierende Auswirkungen haben, sowohl auf die Bevölkerung (ca. 50 Prozent der Wohnungen werden in Deutschland mit Erdgas beheizt) als auch auf die Wirtschaft.

3. Der Bundesrat stellt fest, dass vor dem Hintergrund des beabsichtigten Kohleausstiegs der Gasbedarf und insbesondere die Anforderungen an die Gasnetzinfrastruktur übergangsweise steigen werden, wenn im deutschen Stromversorgungssystem zunehmend Gaskraftwerke zur Sicherstellung der Versorgung eingesetzt werden. Um die steigende Kapazitätsnachfrage zu befriedigen, ist der bedarfsgerechte Ausbau des Gasnetzes im Rahmen des Netzentwicklungsplan-Prozesses sicherzustellen. Den Netzkunden müssen feste Kapazitäten zügig verfügbar gemacht werden. Gerade auch im Hinblick auf die bevorstehende Marktgebietszusammenlegung darf es zu keiner Einkürzung von festen Kapazitäten (FZK) kommen.

4. Der Bundesrat weist darauf hin, dass für neue Gaskraftwerke ein fester, auf frei zuordenbaren Kapazitäten beruhender Zugang zum deutschen virtuellen Handelspunkt bei der Kapazitätsbuchung zwingend erforderlich ist. Diese Zusicherung fehlt in der bisherigen Gasnetzzugangsverordnung und muss dringend ergänzt werden.

5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, entsprechende Regelungen zu treffen, dass alle Anschlusswilligen, insbesondere neue Gaskraftwerke, einen festen Zugang zum deutschen virtuellen Handelspunkt erhalten. Ein Kapazitätsausbau, der keinen festen Zugang bereitstellt, wird den Herausforderungen der Energiewende nicht gerecht.

6. Der Bundesrat weist ferner darauf hin, dass mit Blick auf die zukünftige Beimischung von Wasserstoff künftige Gasnetzausbaumaßnahmen bereits jetzt wasserstofffest spezifiziert werden sollten.

Begründung zu den Ziffern 3 bis 6:

Gerade vor dem Hintergrund des sich abzeichnenden Kohleausstiegs und der notwendigen Dekarbonisierung der Energieversorgung ist auf absehbare Zeit von einem zusätzlichen Gas- und Kapazitätsbedarf auszugehen. Erforderlich sind allerdings zielgerichtete Investitionen in den Ausbau einer zukunftsfähigen Gasnetzinfrastruktur sowie der Neubau von Gaskraftwerken. Hierbei sollten auch schon die Anforderungen des Einsatzes der künftigen Grünen Gase und hier insbesondere des Wasserstoffs Berücksichtigung finden.

Aufgrund von Engpässen im aktuellen Gassystem legte bereits der Szenariorahmen zum Netzentwicklungsplan Gas 2018 - 2028 fest, dass für neue Gaskraftwerke nur noch feste dynamisch zuordenbare Kapazitäten (DZK) zugrunde gelegt werden.

§ 38 und § 39 GasNZV werden von den Fernleitungsnetzbetreibern heute so interpretiert, dass ein Anschlusswilliger zwar Kapazitäten im Gasnetz erhält, dies aber kein fester Zugang zum deutschen Handelspunkt sein muss. Aus Sicht der Fernleitungsnetzbetreiber ist die Bereitstellung einer Verbindung zu einem Grenzübergangspunkt oder Gasspeicher hierfür ausreichend.

Insbesondere für neue Gaskraftwerke, die im Zuge des Kohleausstiegs für die Sicherstellung der Versorgungssicherheit benötigt werden, ist jedoch ein fester, nichtunterbrechbarer Zugang zum virtuellen Handelspunkt zwingend erforderlich. Ansonsten müssen sich solche Kraftwerke zu hohen Kosten über zugeordnete Grenzpunkte vom Ausland versorgen. Für bestehende Gaskraftwerke, aber auch für im Rahmen des Kohleausstiegs neu hinzukommende Gaskraftwerke wäre es zudem problematisch, wenn nur eine feste Punkt-zu-Punkt-Verbindung zu einem Grenzübergangspunkt besteht, jedoch vom angrenzenden ausländischen Fernleitungsnetzbetreiber keine Zusicherung bezüglich eines festen und unterbrechungsfreien Zugangs zum dortigen Gashandelspunkt gewährt wird.

Bereits aus vergangenen Marktgebietszusammenlegungen innerhalb von Deutschland ist bekannt, dass es zu einer Verknappung von Kapazitäten kommen kann. Im Hinblick auf den steigenden Kapazitätsbedarf sollten entsprechende Kürzungen grundsätzlich vermieden werden.