Gesetzesantrag der Länder Sachsen, Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung und Modernisierung des Pfändungsschutzes
(GNeuMoP)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Bund

a) Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b) Vollzugsaufwand

2. Länder

a) Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b) Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag der Länder Sachsen, Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung und Modernisierung des Pfändungsschutzes (GNeuMoP)

Freistaat Sachsen Dresden, den 10. März 2010
Der Ministerpräsident

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

die Sächsische Staatsregierung und die Landesregierung von Baden-Württemberg haben beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten


mit dem Antrag zuzuleiten, dass der Bundesrat diesen gemäß Artikel 76 Absatz 1 Grundgesetz im Deutschen Bundestag einbringen möge.
Ich bitte Sie, diesen Gesetzesantrag gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der 868. Sitzung des Bundesrates am 26. März 2010 aufzunehmen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.


Mit freundlichen Grüßen
Stanislaw Tillich

Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung und Modernisierung des Pfändungsschutzes (GNeuMoP)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Nach § 36 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender § 37 angefügt:

" § 37

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz

§ 3 Absatz 1 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2846), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung der Insolvenzordnung

§ 36 Absatz 2 Nr. 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

Artikel 5
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

§ 592 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42; 2003 I S. 738), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

Artikel 6
Änderung des Graduiertenförderungsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

§ 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl I S. 3015), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 8
Änderungen des Artikels 7 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes

Artikel 7 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) wird wie folgt gefasst:

Artikel 9
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ... [einsetzen: 1. Tag des sechsten auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats] in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll das Recht des Sach- und des Forderungspfändungsschutzes in der zivilprozessualen Zwangsvollstreckung modernisiert, vereinfacht und mit den Bestimmungen anderer Rechtsgebiete, insbesondere des Sozialrechts, harmonisiert werden. Dazu wird die zentrale Vorschrift des Sachpfändungsschutzes in § 811 ZPO vollständig neu und erheblich kürzer gefasst, ohne dass inhaltlich ein wesentlicher Eingriff in den bisherigen Schutzumfang erfolgt. Das Normengeflecht des Forderungspfändungsschutzes in §§ 850 ff. ZPO wird vor dem Hintergrund der Entwicklung, die dieses Rechtsgebiet in den letzten Jahrzehnten durchlaufen hat, neu strukturiert und sowohl übersichtlicher als auch verständlicher gestaltet. Mehrverdienste des Schuldners werden künftig unabhängig von ihrer Herkunft mit zusätzlichen Freibeträgen geschützt. Hinsichtlich des zu schützenden Existenzminimums des Schuldners und seiner Familie wird mittels weit reichender Verweise auf sozialrechtliche Normen der Gleichklang mit dem Sozialrecht wieder hergestellt. Hierdurch entfällt künftig die Notwendigkeit von ständigen Anpassungen des zwangsvollstreckungsrechtlichen Schutzniveaus an die wirtschaftliche und soziale Entwicklung. Die Belange von Schuldnern mit minderjährigen Kindern werden besonders berücksichtigt. Schließlich wird der Pfändungsschutz im Interesse der materiellen Vollstreckungsgerechtigkeit mittels eines Verweises auf das Wohngeldrecht an die regional sehr unterschiedlichen Wohnkosten angeglichen.

I. Ausgangslage

1. Sachpfändungsschutz

Zentrale Schutzvorschrift im Bereich der Pfändung von körperlichen Sachen ist § 811 ZPO. Es handelt sich hierbei um eine umfangreiche und sperrige Norm, die von Vorstellungen getragen wird, denen die sozialen Strukturen des 19. Jahrhunderts zugrunde liegen. Die Bestimmung ist in ihrer Ausführlichkeit und Systematik nur schwer überschau- und handhabbar. So ist die ausdrückliche Benennung im Gesetzestext beispielsweise der Unpfändbarkeit von Betten, Gartenhäusern, einer Milchkuh oder nach Wahl des Schuldners statt einer solchen insgesamt zweier Schweine, Ziegen oder Schafen, der zur Berufsausübung unter anderem von Geistlichen und Hebammen erforderlichen Gegenstände und der zum Betrieb einer Apotheke unentbehrlichen Gefäße heute nicht mehr erforderlich. Das durch diese Regelungen verfolgte Ziel kann besser und verständlicher durch abstrakt und zusammenfassend formulierende Normen erreicht werden.

2. Forderungspfändungsschutz

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

1. Sachpfändungsschutz

Die Vorschrift des § 811 ZPO bedarf der behutsamen sprachlichen und inhaltlichen Anpassung an die Erfordernisse des Wirtschaftslebens im 21. Jahrhundert. So ist ein besonderer Schutz des Landarbeiters, der in Naturalien bezahlt wird, kaum mehr notwendig, hingegen sollte der überlebende Lebenspartner einer Partnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz den gleichen Schutz genießen wie eine Witwe oder ein Witwer.

2. Forderungspfändungsschutz

Hinsichtlich des Forderungspfändungsschutzes verfolgt der Gesetzentwurf das Ziel, das Ergebnis der historischen Entwicklung zu formulieren und eine in der Praxis leicht handhabbare Harmonisierung mit dem Sozialrecht zu erreichen.

Demgemäß sollen zum Einen einheitliche Freibeträge für Einkommen jedweder Art zuzüglich eines Anteils an etwaigen Mehrbeträgen gewährt werden. Das Interesse des Schuldners, aus einem etwaigen Mehreinkommen zusätzliche pfändungsfreie Beträge zur Verfügung zu haben, ist nicht auf Einkommen beschränkt, die auf Erwerbstätigkeit beruhen. Auch dem Gläubiger ist zur Verbesserung des Vollstreckungserfolges eher generell an einem Mehreinkommen des Schuldners als speziell an einem solchen aus Erwerbstätigkeit gelegen. Ob der Schuldner verstärkte Erwerbsbemühungen unternimmt, unpfändbare oder unverwertbare Sachen bei Ebay veräußert oder vermögende Verwandte zu monatlichen Zuwendungen überredet, ist aus Sicht des Gläubigers ohne Belang - er zieht hieraus in jedem Fall denselben Nutzen. Nicht mehr der Arbeitswille des Schuldners als solcher soll honoriert werden, sondern das Faktum des von ihm - aus welchem Grund auch immer - erzielten Mehreinkommens. Dennoch bliebe für die Mehrheit der Schuldner, deren einzig realistische Möglichkeit zur Erzielung eines Mehreinkommens in der Ausübung einer (vermehrten) Erwerbstätigkeit liegt, der Arbeitsanreiz gewahrt.

Die Frage, wann eine Erwerbstätigkeit vorliegt und wann es sich um eine nicht erwerbstätigkeitsbezogene Einkunftsart des Schuldners handelt, kann zudem in Anbetracht der zahlreichen Wege, die in der Lebenswirklichkeit zur Erzielung von Einkommen führen, zu Abgrenzungsproblemen führen. Auch sind Mischkonstellationen zu bedenken, in denen der Schuldner sein Einkommen sowohl aus Erwerbstätigkeit als auch aus anderen Quellen bezieht. Ein Regelungsmodell, das bei der Höhe des Pfändungsschutzes - nunmehr offen - auf die Unterscheidung zwischen Arbeitseinkommen und anderem Einkommen verzichtet, ermöglicht hier im Vergleich zur derzeitigen Rechtslage widerspruchsfreie, einfachere und damit in der Praxis besser handhabbare Normstrukturen.

Es wird daher vorgeschlagen, die Pfändungsgrenzen endgültig unabhängig von der Herkunft des Schuldnereinkommens zu gestalten.

Zum Anderen soll durch die neu gefassten Regelungen der §§ 850 ff. ZPO gewährleistet werden, dass dem Schuldner mindestens so viel belassen wird, dass sein notwendiger Lebensunterhalt abgedeckt ist und er die ihm obliegenden gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen kann. Um Widersprüche zwischen dem Zwangsvollstreckungsrecht und dem Sozialrecht zu vermeiden, sollen jedoch keine eigenständigen, nur für Forderungspfändungen relevante Beträge festgelegt werden, sondern durch Bezugnahmen auf das SGB II und das WoGG auf die bereits in den Regelungen zu den Sozialleistungen festgelegten Beträge zurückgegriffen werden. Durch die Bezugnahme auf das WoGG, das eine Staffelung nach dem Mietniveau des jeweiligen Wohnortes des Anspruchsberechtigten enthält, soll ferner erreicht werden, dass die regional unterschiedlichen Kosten für Unterkunft ohne einen erheblichen Ermittlungsaufwand Berücksichtigung finden können. So soll allen Schuldner unabhängig von ihrem Wohnort ein - relativ gesehen - gleich hoher Pfändungsschutz gewährt werden. Ohne eine solche regionale Differenzierung würden die in Gebieten mit niedrigen Mieten lebenden Schuldner faktisch einen erheblich höheren Pfändungsschutz genießen als Schuldner, die in Ballungsräumen leben. Für Gläubiger von Schuldnern in Gebieten mit einem niedrigen Mietniveau würde der Erfolg der Zwangsvollstreckung unangemessen beschränkt. Durch die Verknüpfung mit den genannten Vorschriften des Sozialrechts kann ferner langfristig sichergestellt werden, dass künftige Änderungen der Höhe der Sozialleistungen auf Grund sich ändernder wirtschaftlicher Rahmenbedingungen automatisch eine entsprechende Anpassung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Freibeträge nach sich ziehen.

Schließlich macht die in §§ 850 und 850c ZPO neue Fassung vollzogene Abkehr vom Begriff des Arbeitseinkommens als zentralem Begriff des Pfändungsschutzes für Forderungen eine Angleichung der bisher in §§ 850a und 850b ZPO enthaltenen Regelungen erforderlich:

Ziel der bisherigen Vorschriften zum Pfändungsschutz in §§ 850a und 850b ZPO ist der Ausgleich zwischen den divergierenden Interessen von Gläubiger und Schuldner im Hinblick auf die Realisierung der berechtigten Forderung und die Wahrung der Existenzgrundlage. Dabei soll nicht nur verhindert werden, dass der Schuldner durch die Pfändung seines Arbeitseinkommens in Not gerät. Vielmehr soll auch der Arbeitswille des Schuldners erhalten bleiben, was letztlich nicht nur dem Schuldner, sondern auch seinem Gläubiger zu Gute kommt.

Der Gewährleistung Existenz sichernder Einkünfte sowie der Erhaltung der Arbeitskraft und des Arbeitswillens als tragende Gründe der Pfändungsschutzvorschriften wird nunmehr in § 850c Abs. 4 ZPO Rechnung getragen. Dort werden nun zusätzliche Freibeträge für Mehreinkommen des Schuldners gewährt - unabhängig von der konkreten Natur des Mehreinkommens. Zusätzliches Einkommen, das bisher nach §§ 850a und 850b ZPO privilegiert wird, ist daher aus diesen Regelungen zu streichen, um nicht doppelt Berücksichtigung zu finden.

Soweit im Rahmen von §§ 850a und 850b ZPO Einkünfte als besonders schutzwürdig angesehen werden, was insbesondere mit Blick auf eine spezielle Zweckbindung der Leistung zu bejahen ist, bleiben viele der bisherigen Regelungsinhalte im Kern erhalten. Die Unterscheidung zwischen unpfändbarem und bedingt pfändbarem Einkommen wird allerdings aufgegeben. Im Zuge einer Rechtsvereinfachung stellt der Entwurf vielmehr alle Einkommen unter besonderen Schutz, die zum Ausgleich eines arbeits- oder gesundheitsbedingten Mehraufwandes dienen sowie - in Anlehnung an die Vorschriften des SGB I - aus einer besonderen Lebenssituation resultieren (zum Beispiel Erziehungsgelder).Soweit im geltenden Recht allerdings zum Teil ein sachlicher Grund für eine Privilegierung der bislang beschränkt pfändbaren Einkünfte im Verhältnis zu anderen wiederkehrenden Einkommen nicht erkennbar ist, sieht der Gesetzentwurf vor, dass für diese nunmehr die gleichen Vorschriften wie für das regelmäßige Einkommen auf Grund einer Berufstätigkeit des Schuldners gelten.

III. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder

Mit Auswirkungen auf die Justizhaushalte der Länder ist nicht zu rechnen. Die Neustrukturierung und Modernisierung des Pfändungsschutzrechts wird (auch) die Vollstreckung durch die öffentliche Hand vereinfachen und daher zu besseren Vollstreckungsergebnissen führen. Auf die nachfolgenden Ausführungen zu Ziffer 2 wird Bezug genommen.

2. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau

Die Neustrukturierung des Pfändungsschutzrechts, seine Harmonisierung mit dem Sozialrecht und die insgesamt wesentlich bessere Handhabbarkeit der Pfändungsschutznormen werden die Realisierbarkeit titulierter Forderungen zum Nutzen der Wirtschaft erleichtern und beschleunigen. Auswirkungen auf die Einzelpreise und auf das Preisniveau, vor allem auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Der Entwurf hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Grundsätzlich sind Frauen und Männer von den Vorschriften des Entwurfs in gleicher Weise betroffen.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes.

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

V. Zustimmungsbedürftigkeit

Anhaltspunkte für eine Zustimmungsbedürftigkeit sind nicht ersichtlich.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Zivilprozessordnung)

Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis)

Folgeänderung

Zu Nummer 2 ( § 811 ZPO)

§ 811 ist die zentrale Vorschrift des Pfändungsschutzes bei der Sachpfändung. Durch sie soll die weitere Führung einer menschenwürdigen Existenz des Schuldners bei der Pfändung sichergestellt werden. Es gilt hier, das Interesse des Gläubigers an einer erfolgreichen und seine Forderung befriedigenden Zwangsvollstreckung und das Interesse des Schuldners und seiner Familie an der Belassung der Sachmittel, die er zur angemessenen Lebensführung benötigt, auszugleichen. Dieser Ausgleich wird dadurch herbeigeführt, dass die gesamte Habe des Schuldners grundsätzlich der Sachpfändung unterworfen wird und nur im Fall der in § 811 Abs. 1 normierten Tatbestände Gegenstände von der Pfändung ausgenommen werden können. Die Ausnahmen beziehen sich zum Einen auf diejenigen Gegenstände, die der Schuldner zur Deckung des unmittelbaren Lebensbedarfs benötigt und zum Anderen auf diejenigen Gegenstände, die für den Schuldner die notwendige Grundlage zur Aufrechterhaltung einer Erwerbstätigkeit darstellen. Letzteres dient auch dem Gläubiger, der ein Interesse daran hat, dass der Schuldner in der Lage bleibt, durch seine Arbeit pfändbare Einkünfte zu erzielen.

Die im Wesentlichen seit Inkrafttreten der ZPO kaum veränderte Vorschrift ist sprachlich und sachlich den Gegebenheiten des 21. Jahrhunderts anzupassen. Dies soll jedoch vorsichtig geschehen, um nicht Gefahr zu laufen, die durch jahrzehntelange Rechtsprechung gewonnene umfangreiche Kasuistik und Rechtsfortbildung nicht mehr nutzen zu können. Im Einzelnen:

Zu § 811 Abs. 1

Zu § 811 Abs. 1 Nr. 1

Der Regelungsgehalt der Bestimmung soll beibehalten werden. Die Straffung der Vorschrift dient der Übersichtlichkeit. Eine Auflistung der in Betracht kommenden Hausratsgegenstände und Wohnzwecken dienenden Einrichtungen kann ohnehin nicht vollständig sein, so dass auf sie verzichtet werden sollte. Wohnzwecken dienende Einrichtungen sind insbesondere die nach der bisherigen Fassung in § 811 Abs. 1 Nr. 1 2. Hs. genannten Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Einrichtungen, also Bauten, die nicht als wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes der Pfändung in das bewegliche Vermögen unterliegen, sowie Wohnwagen oder Hausboote.

Zu § 811 Abs. 1 Nr. 2

Der Regelungsgehalt der Bestimmung soll ebenfalls im Wesentlichen beibehalten werden. Er ist lediglich behutsam den aktuellen Gegebenheiten angepasst worden. So soll die Vorschrift nunmehr für alle Hausangehörigen gelten, unabhängig davon, ob sie im Haushalt helfen. Ferner soll die Beschränkung, dass dem Schuldner nur Vorräte für einen Zeitraum von vier Wochen belassen werden können, wegfallen. Gerade bei Feuerungsmitteln ist es aufgrund der geringeren Gesamtkosten allgemein üblich, dass diese in solchen Mengen erworben werden, dass sie mindestens für ein halbes, häufig für ein ganzes Jahr ausreichen. Der Schuldner hat in der Regel das für die Beschaffung solcher Vorräte erforderliche Geld über einen längeren Zeitraum angespart und wäre im Falle einer teilweisen Pfändung dazu gezwungen, zu erheblich ungünstigeren Konditionen Feuerungsmittel neu zu erwerben. Hinzu kommt, dass die Pfändung von Feuerungsmitteln in der Regel wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, da grundsätzlich die Kosten der Verwertung außer Verhältnis zu dem zu erzielenden Erlös stehen werden. Zur Vereinheitlichung der Zeitraumangaben im Zwangsvollstreckungsrecht sieht die vorgeschlagene Regelung schließlich vor, dass der zur Beschaffung erforderliche Geldbetrag dem Schuldner zu belassen ist, soweit für einen Zeitraum von einem Monat - statt bislang vier Wochen - solche Vorräte nicht vorhanden und ihre Beschaffung auf anderem Wege nicht gesichert ist.

Zu § 811 Abs. 1 Nr. 3

Das zu § 811 Abs. 1 Nr. 1 Gesagte gilt hier entsprechend. Ausreichend aber erforderlich ist es, der Ernährung dienende Tiere nebst den für sie erforderlichen Naturalien (Futter und Streu) zu nennen. Einer genaueren Auflistung bedarf es nicht.

Wiederum zur Vereinheitlichung der Zeitraumangaben im Zwangsvollstreckungsrecht sieht die vorgeschlagene Regelung ferner vor, dass dem Schuldner auch die zur Fütterung und zur Streu auf einen Monat - statt bislang auf vier Wochen - erforderlichen Vorräte zu belassen sind.

Zu § 811 Abs. 1 Nr. 4

In dieser Vorschrift werden die von der Pfändung ausgenommenen Gegenstände genannt, die der Aufrechterhaltung der geistigen oder körperlichen Erwerbsarbeit des Schuldners dienen. Zusammengefasst in dieser Regelung werden bei sprachlicher Straffung die bisherigen Regelungen der § 811 Abs. 1 Nr. 4, 5, 6, 7 und 9. Des weiteren ist der überlebende Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz in den Schutzbereich mit aufzunehmen, denn nach den Vorgaben des Lebenspartnerschaftsgesetzes (§§ 6 bis 8, 10 LPartG) wird diese Partnerschaft der Ehe gleich gestellt, soweit die Ehe als Versorgungsgemeinschaft und die Erbberechtigung des überlebenden Lebenspartners betroffen ist. Diese gesetzgeberische Wertung ist auch für den Pfändungsschutz maßgebend. Ersatzlos gestrichen werden kann in diesem Zusammenhang § 811 Abs. 1 Nr. 4a. Der Fall eines Arbeitnehmers in der Landwirtschaft, dessen Vergütung jedenfalls zum Teil in Naturalien besteht, dürfte inzwischen eine kaum mehr ins Gewicht fallende Ausnahme darstellen. Des Weiteren dürfte der insoweit erforderliche Pfändungsschutz bereits über die Regelungen in § 811 Abs. 1 Nr. 1 und 2 realisiert werden. Ein besonderer Schutz des Waren- und Gerätebestandes von Apotheken - wie bisher in § 811 Abs. 1 Nr. 9 vorgesehen - ist nicht erforderlich. Schutzgut dieser Regelung war in erster Linie die Sicherung der Volksgesundheit durch eine ausreichende Versorgung der Allgemeinheit mit Arzneimitteln (OLG Köln NJW 1961, 975) und die Verhinderung des Verkaufs von Arzneimitteln und Apothekenware durch Unkundige. Die Versorgung der Allgemeinheit dürfte auch bei der Pfändung des Warenbestandes einer Apotheke kein Problem darstellen. Die Verhinderung der Veräußerung nicht frei umlaufbarer Arzneimittel und sonstiger Apothekenware ist nicht Aufgabe des Zwangsvollstreckungsrechts. Sie bleibt den spezialgesetzlichen Regelungen des Arzneimittelrechts vorbehalten.

Zu § 811 Abs. 1 Nr. 5

Diese Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 811 Abs. 1 Nr. 8. Danach ist dem Schuldner, der wiederkehrende Einkünfte im Sinne der §§ 850a und 850c erzielt, ein Geldbetrag (im Sinne von Bargeld) zu belassen, der dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zu dem nächsten Zahlungstermin entspricht.

Da letztlich die Frage, welcher Betrag dem Schuldner zur Führung einer menschenwürdigen Existenz zu belassen ist, durch die Festlegung der Pfändungsfreigrenzen in §§ 850 ff., insbesondere § 850c im Gesetz beantwortet wird, haben sich die Grenzen für die Pfändung von Geldbeträgen in § 811 Abs. 1 Nr. 5 auch hieran zu orientieren. Findet also der Gerichtsvollzieher am Anfang der Zahlungsperiode Bargeld beim Schuldner vor, dessen Betrag innerhalb der Pfändungsfreigrenzen liegt, so ist dieser Betrag dem Schuldner zu belassen. Zwischen den Zahlungsterminen, also in der Regel monatlich, reduziert sich der vor der Pfändung geschützte Geldbetrag entsprechend dem Abstand des Pfändungstermins vom Zahlungstermin. Pfändet der Gerichtsvollzieher beispielsweise bei Zahlungseingang am Anfang des Monats genau in der Mitte eines Monats, so hat er dem Schuldner einen Betrag zu belassen, der der Hälfte des für ihn geltenden pfändungsfreien Betrags entspricht.

Angesichts des heute weitgehend bargeldlosen Zahlungsverkehrs hat die Vorschrift des neuen § 811 Abs. 1 Nr. 5 nicht mehr die Bedeutung, die ihr ursprünglich in Gestalt des bisherigen § 811 Abs. 1 Nr. 8 zukam. In der Regel wird der Schuldner nicht mehr einen großen Teil seiner Einkünfte in Form von Bargeld in seinem Haushalt verwahren, um davon seine laufenden Unkosten zu decken oder Rücklagen für größere Anschaffungen zu bilden. Meist wird er den auf sein Konto überwiesenen Betrag in kleineren Beträgen abheben, Zahlungen unbar mit der ec-Karte leisten oder Forderungen durch Überweisungen oder Abbuchungsermächtigungen erfüllen. Der wesentliche Anwendungsbereich dürfte sich auf die Fälle beschränken, in denen der Schuldner über gar kein Konto verfügt. Die Fortsetzung des Pfändungsschutzes für das Einkommen dürfte daher in der Regel über § 850k stattfinden.

Zu § 811 Abs. 1 Nr. 6

Diese Regelung entspricht bei sprachlicher Überarbeitung inhaltlich dem bisherigen § 811 Abs. 1 Nr. 10. Der Pfändungsschutz wird dabei von Büchern auf alle in Betracht kommenden religiösen oder schulischen Zwecken dienenden Gegenstände ausgedehnt. Insbesondere im schulischen Bereich sind Lehrmedien in der heutigen Zeit nicht nur Bücher. Es erscheint daher sinnvoll, auch andere Lehrmittel von der Pfändung auszunehmen.

Zu § 811 Abs. 1 Nr. 7

Diese Regelung entspricht bei sprachlicher Überarbeitung dem bisherigen ersten Halbsatz des § 811 Abs. 1 Nr. 11. Ein Pfändungsschutz für Haushaltungs- und Geschäftsbücher ist nur erforderlich, wenn und soweit der Schuldner sie aus steuer- oder handelsrechtlichen Gründen aufbewahren muss. In der Neufassung wird der Pfändungsschutz für Haushaltungs- und Geschäftsbücher daher auf diese Fälle beschränkt und zur Klarstellung auf die insoweit einschlägigen Vorschriften des HGB und der AO verwiesen. Da aber diese Gegenstände höchst selten einen Vollstreckungserlös einbringen dürften, ist die Vorschrift ohnehin von geringer praktischer Relevanz.

Zu § 811 Abs. 1 Nr. 8

Diese Vorschrift entspricht dem bisherigen zweiten Halbsatz des § 811 Abs. 1 Nr. 11.

Zu § 811 Abs. 1 Nr. 9 und 10

Hinsichtlich der Aufhebung des bisherigen § 811 Abs. 1 Nr. 9 wird auf die Ausführungen zu § 811 Abs. 1 Nr. 4 verwiesen. Die Regelungen in § 811 Abs. 1 Nr. 10 und 11 wurden in modifizierter Form in § 811 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 8 übernommen (vgl. die Ausführungen zu § 811 Abs. 1 Nr. 6 bis 8). Sie können daher ebenfalls entfallen. Der Inhalt der bisherigen § 811 Abs. 1 Nr. 12 und 13 soll dagegen unverändert bleiben. Er rückt lediglich numerisch in die Nummern 9 und 10 auf.

Zu § 811 Absatz 2

Hier handelt es sich um eine Folgeänderung zur Änderung von Absatz 1.

Zu Nummer 3 (§ 811a)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 2. Die in § 811 Abs. 1 Nr. 5 und 6 aufgeführten unpfändbaren Sachen werden nunmehr in § 811 Abs. 1 Nr. 4 zusammengefasst.

Zu Nummer 4 (§ 850)

Die begriffliche Erweiterung des in den §§ 850 ff. ZPO geregelten Pfändungsschutzes von "Arbeitseinkommen" auf "Einkommen" ermöglicht eine wesentliche Vereinfachung der Ausgangsnorm des § 850 ZPO. In der Normüberschrift und dem bisherigen Absatz 1 wird der Begriff des "Arbeitseinkommens" durch den des "Einkommens" ersetzt. Die weiteren Umschreibungen und Aufzählungen in § 850 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO sind dem unkonturierten bisherigen Begriff des "Arbeitseinkommens" und seiner rechtspolitisch veranlassten weiten Auslegung geschuldet. Sie können ersatzlos entfallen. Ob das Einkommen einer Quelle entstammt, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nimmt ( § 850 Abs. 2 ZPO), ist ebenfalls irrelevant. Nach wie vor soll zwar zwischen Einkommen aus Arbeits-, Beamten- und Versorgungsverhältnissen und vergleichbaren wiederkehrenden Bezügen ( § 850c ZPO) sowie sonstigem Einkommen (§ 850i ZPO) begrifflich differenziert werden. Hierzu ist indes die Bezugnahme auf "fortlaufende Einkünfte" in § 850 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich. Die Differenzierung wird vielmehr in den Formulierungen der § 850c ZPO und § 850i ZPO hinreichend deutlich. Auch die Regelung in § 850 Abs. 4 ZPO erscheint entbehrlich, da die dort genannten Bestandteile des "Arbeitseinkommens" zwanglos unter den Begriff des "Einkommens" subsumiert werden können. Die bisherigen Absätze 2 bis 4 des § 850 ZPO können somit vollständig entfallen.

Die auch begriffliche Erweiterung des Objektes des Pfändungsschutzes der §§ 850 ff. ZPO auf Einkommen jedweder Art lässt jedoch zur Klarstellung eine ausdrückliche Begrenzung des Pfändungsschutzes auf Einkommen natürlicher Personen sinnvoll erscheinen. Dem bisherigen Begriff des Arbeitseinkommens war eine solche Begrenzung immanent, da juristische Personen kein Arbeitseinkommen erzielen können. "Einkommen" können jedoch auch juristische Personen erzielen. Sie bedürfen indes keines Pfändungsschutzes zum Schutz ihres Existenzminimums. Ein solches (verfassungsrechtliches) Postulat besteht vielmehr nur hinsichtlich natürlicher Personen. Der Gesetzeszweck erfordert daher (ähnlich wie in § 1 Abs. 1 EStG) die ausdrückliche Begrenzung des Pfändungsschutzes auf Einkommen natürlicher Personen.

Einer weiteren Einschränkung bedarf der Einkommensbegriff in § 850 ZPO nicht. Es handelt sich um eine übergreifende Bezugsnorm, die hinsichtlich der Ausgestaltung des Pfändungsschutzes für in Geld zahlbare Forderungen auf die folgenden Vorschriften verweist. Eine weitere Einschränkung schon in § 850 ZPO würde zu dem Folgeproblem führen, dass ebenfalls zu schützende Forderungsarten, die die einschränkenden Kriterien nicht erfüllen, dennoch begrifflich wieder einzubeziehen sind (wie derzeit die Einkünfte gemäß § 850i ZPO, die allenfalls zum Teil Arbeitseinkommen sind). Soweit Art oder Herkunft des Einkommens eine unterschiedliche Behandlung erfordern, kann eine diesbezügliche begriffliche Einschränkung auch in den entsprechenden Spezialnormen erfolgen (z.B. in § 850c ZPO).

Zu Nummer 5 (§ 850a)

Die Bestimmungen der §§ 850a und b ZPO sollen in einem neuen § 850a ZPO und in Absatz 5 (Nr. 2 bis 5) des neu gefassten § 850c ZPO (siehe unten zu Nummer 7) zusammengefasst werden. Dabei ermöglichen die begriffliche Erweiterung des Pfändungsschutzes von "Arbeitseinkommen" auf "Einkommen" in § 850 ZPO und die - unabhängig von Herkunft und Art des Einkommens erfolgende - Berücksichtigung von Mehreinkommen in § 850c Abs. 4 ZPO eine erhebliche Vereinfachung des Normengefüges. Eine Unterscheidung zwischen Unpfändbarkeit und bedingter Pfändbarkeit erscheint entbehrlich. Jedoch ist jede einzelne der in der geltenden Fassung der §§ 850a und 850b ZPO enthaltenen Bezugsarten daraufhin zu überprüfen, ob ihre Unpfändbarkeit vor dem Hintergrund des aktuellen Pfändungsschutzniveaus in § 850c ZPO und unter Berücksichtigung der berechtigten Belange von Gläubigern und Schuldnern aufrecht erhalten bleiben kann. Im Einzelnen:

Gemäß § 850a Nr. 1 in seiner derzeitigen Fassung ist eine Vergütung wegen geleisteter Überstunden zur Hälfte unpfändbar. Da in Folge der Neufassung des § 850c Abs. 4 das Mehreinkommen generell privilegiert und hiervon auch die Mehrarbeitsstundenvergütung umfasst wird, erscheint in der entsprechenden Höhe eine eigenständige Regelung für Bezüge aus Mehrarbeitsstunden entbehrlich. Soweit der bisherige Pfändungsschutz für Einkommen aus Mehrarbeitsstunden über den allgemeinen Pfändungsschutz für Mehreinkommen hinausgeht, ist ein Grund für eine differenzierende Behandlung nicht ersichtlich. Insbesondere ist es nicht gerechtfertigt, ein Zusatzeinkommen aus - arbeitsmarktpolitisch fraglichen - Mehrarbeitsstunden gegenüber anderen Zusatzeinkommen wie etwa der Ausübung einer Nebentätigkeit bei einem zweiten Arbeitgeber zu privilegieren und ihm einen weitergehenden Pfändungsschutz zuzubilligen. Die erforderliche Motivation zur Erzielung von Mehreinkommen, sei es durch die Leistung von Mehrarbeitsstunden, sei es durch andere zusätzliche Einkünfte, wird bereits hinreichend von dem zusätzlichen Pfändungsschutz in § 850c Abs. 4 bewirkt.

Der Wegfall der allein auf die Mehrarbeitsstundenvergütung bezogenen Unpfändbarkeitsbestimmung des § 850a Nr. 1 entlastet darüber hinaus die Arbeitgeber als Drittschuldner bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens. Bisher mutete die Berechnung des pfändbaren Anteils der Mehrarbeitsvergütung dem Arbeitgeber als Drittschuldner nicht selten eine schwierige Berechnung zu. Nach herrschender Auffassung ist bei der Berechnung des zusätzlich pfändungsfreien Betrages auf den Bruttoanspruch des Schuldners abzustellen (Schuschke/Walker-Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, Bd. I Zwangsvollstreckung, § 850a Rn 2 m.w.N., 3. Aufl. 2002; Zöller-Stöber, ZPO, § 850a Rn. 2, 26. Aufl. 2007). Dementsprechend sind die für die Gesamtvergütung zu zahlenden Steuern und Sozialabgaben bei der Berechnung des dem Gläubiger auszuzahlenden Betrages vom restlichen pfändbaren Einkommen einschließlich der anderen Hälfte der Mehrarbeitsvergütung abzuziehen (vgl. im Einzelnen Schuschke/ Walker-Walker, a.a.O.). Wird dagegen die Mehrarbeitsstundenvergütung der allgemeinen Regelung für Mehreinkommen in § 850c Abs. 3 unterstellt, entfällt jegliche Sonderberechnung für diese Art des Mehreinkommens.

Die vorgenannten Ausführungen gelten in gleichem Maße für die bisher in § 850a Nr. 2, 4 und 5 (1. Alt.) genannten, aus besonderem Anlass gezahlten Bezüge (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Treuegelder, Heiratsbeihilfen etc). Eine uneingeschränkte Privilegierung dieser Einkommensteile erscheint zudem bei der gebotenen Abwägung von Gläubiger- und Schuldnerinteressen nicht angemessen. Es ist nicht gerechtfertigt, z.B. Mehraufwendungen für Urlaub und Urlaubsreisen des Schuldners in Form von Urlaubsgeld pfändungsrechtlich über das Niveau des § 850c Abs. 4 hinaus zu schützen und hierdurch den Vollstreckungserfolg des - sich möglicherweise selbst in engen finanziellen Verhältnissen befindlichen - Gläubigers zu gefährden. Die Privilegierung von Heiratsbeihilfen ist schon deshalb nicht mehr sachgerecht, da diese in der Regel nicht mehr für die Einrichtung eines ersten Hausstandes der Eheleute notwendig sein dürften, sondern zumeist für die Finanzierung von Hochzeitsfeiern verwendet werden. Auch hier erscheint es unbillig, dem Schuldner zu Lasten des Gläubigers eine seine Vermögensverhältnisse übersteigende Hochzeitsfeier zuzugestehen. Die Interessen des Schuldners werden bereits dadurch hinreichend gewahrt, dass er aus seinem Mehreinkommen gemäß § 850c Abs. 4 einen Betrag ansparen kann, um die anlassbezogenen Mehraufwendungen zu finanzieren. So kann bei einem monatlichen Mehreinkommen in Höhe von 400 Euro und einem zusätzlichen Urlaubsgeld in Höhe von jährlich 1.200 Euro ein Betrag in Höhe von jährlich 2.700 Euro angespart werden. Unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Gläubigers erscheint dies angemessen, aber auch ausreichend, um dem Schuldner in dem gebotenen bescheidenen Rahmen z.B. Weihnachts- oder Urlaubsaufwendungen zu ermöglichen.

Schließlich führt der das Urlaubsgeld umfassende Pfändungsschutz des § 850a Nr. 2 in seiner geltenden Fassung zu einer nicht gerechtfertigten Schlechterstellung der Gläubiger im Verhältnis zu Fiskus und Sozialversicherungsträgern, da Urlaubsgeld steuer- und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt ist.

Aus den genannten Gründen können die bisherigen Pfändungsschutzbestimmungen der § 850a Nr. 2, 4 und 5 (1. Alt.) somit ebenfalls entfallen.

Eines über das Schutzniveau von Einkommen aus Arbeits-, Beamten- und Versorgungsverhältnissen hinausgehenden Schutzes im Sinne einer absoluten Unpfändbarkeit bedürfen auch die in § 850a Nr. 6 genannten Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge nicht. Insofern ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb Gläubiger von Schuldnern, die ein solches Einkommen erzielen, gegenüber Gläubigern von Schuldnern, die ein Einkommen aus Arbeits-, Beamten- und Versorgungsverhältnissen beziehen, benachteiligt werden sollten. Die genannten Einkünfte sollen daher künftig in Absatz 5 Nr. 4 des neuen § 850c dem dort geregelten Pfändungsschutz unterstellt werden (vgl. die Ausführungen unten zu Nummer 7).

Zu § 850a Satz 1 Nr. 1

Die Vorschrift enthält die bisher in § 850a Nr. 3 niedergelegte Privilegierung von Ausgleichszahlungen für berufsbedingten Mehraufwand. Der entsprechende Pfändungsschutz ist beizubehalten. Es handelt sich um Leistungen, die zweckgebunden zur Abgeltung erschwerter Arbeitsbedingungen gewährt werden und dem Arbeitnehmer ungekürzt zur Deckung seiner Mehraufwendungen zur Verfügung stehen müssen. Es wäre kein sachgerechter Interessenausgleich, wenn der Gläubiger auf Forderungen zugreifen könnte, die dem Schuldner zur Abdeckung konkreter berufsbedingter Aufwendungen zustehen und somit als durchlaufender Posten das Einkommen des Schuldners tatsächlich nicht erhöhen. Die veränderte Formulierung dient als Folgeänderung der Anpassung an den nunmehr generell verwendeten Begriff des Einkommens. Die Begrenzung auf "den Rahmen des Üblichen" wird in den Eingangssatz gezogen, da sie auch für die neue Nummer 2 zutrifft.

Die in Nummer 1 aufgenommenen Beträge werden regelmäßig als Pauschale gezahlt. So ist zwar nicht ausgeschlossen, dass jedenfalls ein Teil davon nicht die konkreten Kosten des Arbeitnehmers abdeckt, sondern eine zusätzliche Entlohnung darstellt. Ein Missbrauch wird jedoch bereits dadurch verhindert, dass die Zahlungen nur im Rahmen des Üblichen geschützt sind. Die alternative Möglichkeit, den jeweiligen Mehrbedarf des Schuldners konkret zu bestimmen, ist nicht praxisgerecht. Eine solche Art der Berechnung würde aller Voraussicht nach zu einer erheblichen Mehrbelastung der Drittschuldner und der Vollstreckungsgerichte führen, was den Zielen der Reformbestrebungen zuwiderliefe.

Zu § 850a Satz 1 Nr. 2

In dieser Regelung werden die bisher in § 850a Nr. 5 (2. Alt.), 7 und 8 enthaltenen Privilegierungen fortgeschrieben. Die Vorschrift wurde aber sprachlich angepasst, eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Wie bislang sollen zum Beispiel die Aufwendungen für die Taufe eines Kindes mit zu den Aufwendungen für die Geburt zählen. Es wird wie in Nummer 1 darauf abgestellt, dass in den genannten Fällen ein Mehraufwand entsteht, da nur dann ein Vollstreckungsschutz über die Grenzen von § 850c n.F. hinaus gerechtfertigt erscheint. Der Verweis auf den Mehraufwand beinhaltet aus Gründen der besseren Handhabung der Vorschrift in der Praxis wie in Nummer 1 eine typisierende Betrachtungsweise. Es kommt nicht darauf an, ob und in welcher Höhe der Schuldner tatsächlich Mehraufwendungen hat.

Unter diese Vorschrift sollen auch weiterhin die Blindenzulagen fallen, soweit diese nicht bereits anderweitigen Pfändungsschutz genießen. So sind Blindenzulagen im Sinne des § 35 BVersG nach §§ 54, 55 SGB I und Blindenbeihilfen im Sinne des § 72 SGB XII über dessen § 17 Abs. 1 unpfändbar. Geschützt werden insofern lediglich Zulagen nach Landesrecht (so z.B. nach dem Gesetz über Hilfen für Blinde und Gehörlose in Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 1997, GVBl. S. 436), soweit die Landesgesetze nicht selbst auf §§ 54, 55 SGB I Bezug nehmen (z.B. Art 7 Abs. 1 Bayerisches Blindengeldgesetz vom 7. April 1995, GVBl. S. 150) oder ausdrücklich die Unpfändbarkeit bestimmen (so § 4 des Niedersächsischen Gesetzes über das Landesblindengeld für Zivilblinde vom 18. Januar 1993, GVBl. S. 25).

Problematisch ist die pfändungsschutzrechtliche Behandlung von Verletztenrenten. Sie werden derzeit der Höhe nach uneingeschränkt durch § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO geschützt. Verletztenrenten setzen sich oft jedoch aus unterschiedlichen Bestandteilen zusammen, die pfändungsschutzrechtlich differenziert zu betrachten sind. Soweit die Rente einen durch den Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand ausgleichen soll, ist sie ebenso wie der weitere in Nummer 2 genannte Mehraufwand pfändungsrechtlich uneingeschränkt zu schützen. Soweit sie dagegen an die Stelle des Einkommens tritt, das der Verletzte in Folge des erlittenen Körper- oder Gesundheitsschadens nicht mehr zu erzielen in der Lage ist, verdient die Verletztenrente keinen anderen Schutz als das substituierte Einkommen selbst. Erhält etwa ein Arzt eine erhebliche Geldrente gemäß § 843 BGB, so ist nicht einzusehen, warum diese, soweit sie den verletzungsbedingten Erwerbsausfall kompensiert, nicht in gleicher Höhe pfändbar sein sollte wie das Einkommen des Arztes vor der Verletzung. Dementsprechend ist der pfändungsrechtliche Schutz der Verletztenrente nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen an den Umfang ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit anzupassen. Dies geschieht in § 850a Satz 2 und 3 (siehe unten).

Das in § 850a Nr. 2 genannte Einkommen ist ebenfalls nur "im Rahmen des Üblichen" zu schützen. Der Begriff des Mehraufwandes kann in Anbetracht seiner Ausfüllungsbedürftigkeit in Einzelfällen zu einem Einkommen des Schuldners führen, das - auch vor dem Hintergrund des den Aufwand auslösenden Ereignisses und seiner Folgen - weder einer bescheidenen Lebensführung noch dem zu erwartenden üblichen Ausgleich in vergleichbaren Fällen entspricht. In solchen Fällen ist eine Begrenzung des unpfändbaren Betrages auf den Rahmen des Üblichen erforderlich.

Wegen der stets zu beachtenden Umstände des Einzelfalls kann die Höhe eines sich im Rahmen des Üblichen haltenden Aufwandes gesetzlich nicht beziffert werden. Der durch einen Todesfall bedingte Mehraufwand dürfte sich allerdings regelmäßig im Rahmen des Üblichen bewegen, wenn er einen Betrag von 3.600 Euro nicht übersteigt (vgl. § 850b Abs. 1 Nr. 4 in der derzeit geltenden Fassung).

Schließlich ist sicherzustellen, dass demjenigen Gläubiger, der wegen Ansprüchen vollstreckt, die inhaltlich den dem Schuldner entstehenden Mehraufwand ausfüllen (zum Beispiel wegen einer Rechnung über medizinische Hilfsmittel), die Vollstreckung in das durch § 850a Abs. 1 geschützte Einkommen möglich sein muss (vgl. für einen Teilbereich bereits jetzt § 850a Nr. 5 in der derzeit geltenden Fassung). Dies ergibt sich bereits aus der Überlegung, dass diese Einkommensbestandteile kein Einkommen im Sinne des § 850 sind, sondern lediglich als durchlaufender Posten dazu dienen sollen, den dem Schuldner entstandenen Mehraufwand auszugleichen. Insofern genießen diese Bestandteile des Einkommens auch gegenüber demjenigen keinen besonderen Schutz, der Ansprüche gegen den Schuldner wegen dieses Mehraufwands geltend macht. Die Beweislast für den Ursprung des zu vollstreckenden Anspruches trägt der Gläubiger.

Zu § 850a Sätze 2 und 3

In den Fällen, in denen ein Schuldner eine Verletztenrente erhält, durch die zum Teil der verletzungsbedingte Mehraufwand und zum Teil das Einkommen, das der Verletzte in Folge des erlittenen Körper- oder Gesundheitsschadens nicht mehr zu erzielen in der Lage ist, ersetzt wird, ist den zugrunde liegenden Leistungsbescheiden oder -urteilen häufig die Höhe des jeweiligen Anteils nicht zu entnehmen.

Der Gesetzgeber hat sich jedoch in § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI bereits mit der Frage befasst, in welcher Höhe grundsätzlich verletzungsbedingter Mehraufwand anfällt. § 93 SGB VI behandelt die Problematik des Zusammentreffens von Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und auf Leistungen aus der Unfallversicherung. Um zu vermeiden, dass durch Leistungen aus mehreren öffentlichrechtlichen Sicherungssystemen eine Überversorgung ermöglicht wird, begrenzt § 93 SGB VI die Rentenhöhe insgesamt in etwa auf den Verlust des Nettoeinkommens. Nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI sind jedoch dem Leistungsberechtigen bestimmte Anteile einer Verletztenrente in Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes zusätzlich zu dem zum Ausgleich des Verlustes des Nettoeinkommens gezahlten Betrag zu belassen. Die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz wiederum ist eine Entschädigung für die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit und soll Mehraufwendungen oder Ausgaben, die ein gesunder Mensch nicht hat, ausgleichen; sie dient nicht der Sicherung des Lebensunterhalts.

Vor diesem Hintergrund enthält § 850a Satz 2 zur Ermittlung der Höhe des Mehraufwandes in den Fällen, in denen der Schuldner gemeinsam mit dem Ausgleich für den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auch einen Ausgleich für den verletzungsbedingten Erwerbsausfall erhält, einen Verweis auf § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI. So kann auch dann, wenn in den dem betroffenen Einkommen zugrundeliegenden Leistungsbescheiden oder -urteilen der auf den Mehraufwand entfallene Anteil nicht ausgewiesen ist, die erforderliche Trennung zwischen Entgeltersatz und Mehraufwand erfolgen.

Sofern jedoch der an den Schuldner für den Mehraufwand tatsächlich gezahlte Betrag höher sein sollte, gibt Satz 3 dem Schuldner die Möglichkeit den diesbezüglichen Nachweis zu führen und so den tatsächlich für den Mehraufwand gezahlten Betrag dem Pfändungsschutz des § 850a Satz 1 unterfallen zu lassen. Diesen Nachweis kann der Schuldner insbesondere in den Fällen sehr leicht führen, in denen dem dem Einkommen zugrundeliegenden Leistungsbescheid- oder urteil zu entnehmen ist, welchem Teil des Anspruches eine Entgeltersatzfunktion und welchem Teil der Ausgleich des verletzungsbedingten Mehraufwandes zukommt.

Zu Nummer 6 (§ 850b)

Die Vorschrift des § 850b kann vollständig entfallen:

Der Regelungsgehalt von § 850b Abs. 1 Nr. 1 wurde, soweit er aufrecht erhalten werden soll (vgl. oben zu Nummer 5) in § 850a Nr. 2 überführt.

Eine Unterhaltsrente im Sinne des § 850b Abs. 1 Nr. 2, welche die gesetzlichen Ansprüche des Ehegatten oder Lebenspartners oder früheren Ehegatten oder früheren Lebenspartners, der Kinder, der Eltern oder der übrigen Verwandten umfasst, gleich auf welcher gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage sie beruht, ist als Einkommensersatz anzusehen, der dazu dient, den Lebensunterhalt des Schuldners zu bestreiten. Historisch bedingt waren Unterhaltsansprüche und ähnliche Renten zur Sicherung des Existenzminimums des Unterhalts- oder Rentengläubigers unpfändbar. Diesem Schutzzweck trägt aber bereits § 850c durch das dort niedergelegte Modulsystem ausreichend Rechnung. Ein über diesen Zweck hinausgehender Schutzbedarf ist nicht ersichtlich, weshalb eine Besserstellung der Unterhaltsrenten gegenüber Einkünften aus Berufstätigkeit zu vermeiden ist. Unterhaltsrenten werden daher künftig gemäß § 850c Abs. 5 Nr. 2 in gleicher Höhe wie Einkommen aus Arbeits-, Beamten- und Versorgungsverhältnissen geschützt.

Der Regelungsgehalt von § 850b Abs. 1 Nr. 3 (Einkünfte aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigiebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines Altenteils oder Auszugsvertrags) wurde in § 850c Abs. 5 Nr. 3, derjenige aus 850b Abs. 1 Nr. 4 1. Alternative (Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden) in § 850c Abs. 5 Nr. 5 aufgenommen und dem allgemein für Einkommen aus Arbeits-, Beamten- und Versorgungsverhältnissen geltenden Pfändungsschutz unterstellt (siehe unten zu Nummer 7). Insoweit gelten die gleichen Erwägungen wie zu den Unterhaltsrenten gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 2. Auch hier erschließt sich nicht, warum solches Einkommen besser gestellt werden soll, als sonstige gemäß § 850c geschützte Ansprüche.

Ansprüche nach § 850b Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, dienen dem Ausgleich des durch den Todesfall entstehenden Mehraufwandes (vgl. Zöller-Stöber, a.a.O., § 850b Rn 10). Das entsprechende Einkommen wird nach dem neuen § 850a Nr. 2 hinreichend geschützt (vgl. oben zu Nummer 5), so dass eine besondere Schutznorm entbehrlich ist.

Zu Nummer 7 (§ 850c)

In § 850c ZPO-E ist der Pfändungsschutz für Einkommen aus Arbeits-, Dienst-, Beamten- und Versorgungsverhältnissen und anderem, diesem vergleichbaren wiederkehrenden Einkommen geregelt. Da weder der neue § 850 ZPO noch eine andere Vorschrift des 8. Buches der ZPO eine Definition des Arbeitseinkommens enthält, soll dieser Begriff nicht mehr verwandt werden. Vielmehr sollen die von der neu gefassten Vorschrift erfassten Forderungsarten so genau umschrieben werden, dass es keiner weitergehenden gesetzlichen Begriffsbestimmung mehr bedarf.

Zu § 850c Abs. 1

In Absatz 1 des neu gefassten § 850c ZPO ist grundsätzlich festgelegt, in welchem Umfang Einkommen aus Arbeits-, Beamten- und Versorgungsverhältnissen unpfändbar ist.

Zu den Einkommen aus Arbeitsverhältnissen zählen die im derzeit geltenden § 850 Abs. 2 und 3 ZPO aufgeführten Arbeits- und Dienstlöhne sowie Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses beanspruchen kann. Die in § 850 Abs. 2 ZPO in der derzeit geltenden Fassung genannten Dienstbezüge der Beamten sind nun durch die Einkommen aus Beamtenverhältnissen erfasst. Unter die Bezeichnung "Einkommen aus Versorgungsverhältnissen" fallen zunächst die in der geltenden Fassung des § 850 Abs. 2 und 3 ZPO aufgeführten Versorgungsbezüge der Beamten, die Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen und dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährten fortlaufenden Einkünfte, Hinterbliebenenbezüge und Renten, die auf Grund von Versicherungsverträgen gewährt werden, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind. Darüber hinaus werden aber nunmehr auch Versicherungsrenten früher freiberuflich tätig oder überhaupt nicht berufstätig gewesener Personen mit in den Schutzbereich einbezogen. Die Einbeziehung auch dieser Bezüge in den Schutzbereich des § 850c Abs. 1 ZPO-E ist gerechtfertigt, da auch sie für den Schuldner in der Regel eine Unterhaltsfunktion haben. Insbesondere besitzt der zum Zeitpunkt der Schaffung der Pfändungsschutzvorschriften genannte Grund für eine ungleiche Behandlung von Arbeitnehmern und Selbstständigen, dass dem Selbstständigen aufgrund seiner gehobenen sozialen Stellung eine höhere Verantwortlichkeit und Mündigkeit zukomme und er deshalb nicht in gleicher Weise schutzbedürftig sei wie die Angehörigen der sozialen Unterschichten, heute keine Überzeugungskraft mehr (vgl. BT-Drucksache 16/886, S. 7).

Die Bestimmungen der § 851c und § 851d (Pfändungsschutz bei Altersrenten und steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen) bleiben unbeschadet. Zwar erfasst das "Einkommen aus Arbeits-, Beamten- und Versorgungsverhältnissen" begrifflich und inhaltlich auch Teile des durch die genannten Vorschriften geschützten Einkommens. Der unveränderte und homogene Schutz dieses Einkommens lässt sich jedoch am besten gewährleisten, wenn die erst vor kurzem durch das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26. März 2007 eingeführten Normen unangetastet bleiben.

Zu § 850c Abs. 1 Satz 1

In Absatz 1 Satz 1 ist dargelegt, wie die Höhe des monatlich pfändungsfreien Betrages ermittelt wird. Ausgangspunkt für die Festlegung der Höhe des pfändungsfreien Betrages ist die Überlegung, zum Einen jedem Schuldner mindestens so viel zu belassen, dass er in der Lage ist, seinen eigenen notwendigen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Unterhaltsberechtigten aus seinem Einkommen aus Arbeits-, Beamten- und Versorgungsverhältnissen zu decken, und zum Anderen, den Schuldner im Interesse einer möglichst vollständigen Gläubigerbefriedigung als dem zentralen Zweck der Zwangsvollstreckung zur Erzielung von Mehreinkommen zu motivieren. Dabei sind - in Anlehnung an die sozialleistungsrechtlichen Regelungen - die notwendigen Lebenshaltungskosten des Schuldners und der Unterhaltsberechtigten in die Komponenten "Bedarf des täglichen Lebens" und "Unterkunft und Heizung" aufgeteilt worden.

Demgemäß bestimmt Absatz 1 Satz 1, dass sich der unpfändbare Betrag zusammensetzt aus

Die Einzelheiten zu den vier Komponenten des unpfändbaren Betrages sind in den nachfolgenden Absätzen geregelt.

Zu § 850c Abs. 1 Satz 2

Die Regelung sieht in Anlehnung an die entsprechenden Mehrbedarfsregelungen des Sozialrechts einen erhöhten Pfändungsfreibetrag für Alleinerziehende vor (vgl. im Einzelnen Begründung zu § 850c Abs. 2 Satz 1).

Zu § 850c Abs. 1 Satz 3

Diese Regelung bestimmt die Höhe des pfändungsfreien Betrages bei wöchentlicher oder täglicher Auszahlung des Einkommens aus Arbeits-, Dienst-, Beamten- und Versorgungsverhältnissen. Sie beträgt bei wöchentlicher Auszahlung 23 vom Hundert und bei täglicher Auszahlung 5 vom Hundert des bei monatlicher Auszahlung anzusetzenden Betrages. Die prozentualen Anteile bei wöchentlicher und täglicher Auszahlung entsprechen den gerundeten prozentualen Anteilen der in der derzeitigen Regelung des § 850c Abs. 1 Satz 1 enthaltenen pfändungsfreien Beträge bei wöchentlicher und täglicher Auszahlung an dem pfändungsfreien Betrag bei monatlicher Auszahlung.

Zu § 850c Abs. 1 Satz 4

§ 850c Abs. 1 Satz 3 stellt ausdrücklich klar, dass der über den unpfändbaren Betrag hinausgehende Teil des Einkommens voll pfändbar ist.

Zu § 850c Abs. 2

Absatz 2 enthält Definitionen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 aufgeführten Komponenten des unpfändbaren Betrages, d.h. des Eckregelsatzes in Nr. 1 sowie des Miethöchstbetrages und des Heizkostenbetrages in Nr. 2.

Ein Kerngedanke bei der vorgeschlagenen Form der Bestimmung des pfändungsfreien Betrages ist, dass die Frage, welche Beträge zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts erforderlich sind, zum großen Teil bereits in den Regelungen zu den Sozialleistungen beantwortet wird und daher weder ein Bedarf besteht noch es sinnvoll ist, neue, eigenständige Beträge zu ermitteln, die keinen Bezug zu den bereits bestehenden Regelungen haben, zumal jeweils eigenständige Regelungen die Gefahr von Wertungswidersprüchen in sich bergen. Gleichzeitig soll sichergestellt werden, dass auf einfache Weise bei einer Veränderung der Lebenshaltungskosten der pfändungsfreie Betrag automatisch angepasst wird. Vor diesem Hintergrund bestimmt Absatz 2, wie die hinsichtlich der Lebenshaltungskosten des Schuldners zu berücksichtigenden Beträge auf der Grundlage der Regelungen zu den Sozialleistungen zu ermitteln sind.

Zu § 850c Abs. 2 Satz 1

Absatz 2 Satz 1 definiert den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 aufgeführten Begriff "Eckregelsatz", aus dem sich durch Erhöhung um zehn Prozent die Höhe des für den Schuldner zu berücksichtigenden Bedarfs des täglichen Lebens ableitet. Er bestimmt, dass der Eckregelsatz die Regelleistung nach § 20 SGB II ist.

Bei der Regelleistung nach § 20 SGB II handelt es sich um den Betrag, der an erwerbsfähige Hilfebedürftige zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Ausnahme der Bedarfe für Unterkunft und Heizung gezahlt wird. Die Regelleistung nach § 20 SGB II orientiert sich an der Höhe der sozialhilferechtlichen Regelleistungen nach §§ 27, 28 SGB XII, die Personen, die nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft ihren Lebensunterhalt zu bestreiten oder in besonderen Lebenslagen sich selbst zu helfen und auch von anderer Seite keine ausreichende Hilfe erhalten, gewährt werden. Er umfasst insbesondere Leistungen für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie und für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Der Regelsatz wird jährlich anhand des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst, wobei die Bemessungsvorgaben des § 28 Abs. 3 Satz 5 SGB XII entsprechende Anwendung finden (§ 20 Abs. 4 Satz 2 SGB II). Derzeit beläuft sich der Regelsatz auf 359 Euro. Durch diese Bezugnahme auf § 20 SGB II wird gewährleistet, dass sich die Höhe des pfändungsfreien Betrages automatisch den veränderten Lebenshaltungskosten anpasst.

Um darüber hinaus sicher zu stellen, dass der Anteil des pfändungsfreien Betrages zur Abdeckung des Bedarfs des täglichen Lebens in allen Fällen dem existenznotwendigen Bedarf entspricht, ist aufgrund der im Zwangsvollstreckungsrecht erforderlichen Typisierung in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ein prozentualer Aufschlag auf die Regelleistung in Höhe von zehn vom Hundert festgelegt worden. Sowohl die Regelungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende als auch die sozialhilferechtlichen Bestimmungen sehen in §§ 21, 23 SGB II und §§ 30, 31 SGB XII Leistungen für einzelfall- oder gruppenbezogene Mehr- und Sonderbedarfe vor. Die prozentuale Verknüpfung mit der Höhe der Regelleistungen rechtfertigt sich dadurch, dass die Kosten für solche Mehraufwendungen sich ähnlich verändern wie die allgemeinen Lebenshaltungskosten. Durch den Zuschlag von zehn vom Hundert auf den Grundfreibetrag nach § 20 SGB II soll außerdem eine übermäßige Belastung der Vollstreckungsgerichte durch Anträge nach § 850f Abs. 1 ZPO vermieden werden.

Das Einkommen von Alleinerziehenden genießt wegen des regelmäßig anfallenden Mehrbedarfs für die Pflege und Erziehung der bei ihnen lebenden Kinder sowohl im Sozialrecht (§ 21 Absatz 3 SGB 2, § 30 Absatz 3 SGB 12) als auch im Einkommenssteuerrecht ( § 24b EStG) einen besonderen Schutz. Dieser wird entsprechend § 21 Absatz 3 Nr. 1 SGB 2 und § 30 Absatz 3 Nr. 1 SGB 12 in § 850c Absatz 1 Satz 2 ZPO-E abgebildet, indem der in Satz 1 Nr. 1 genannte Betrag um 36 vom Hundert des Eckregelsatzes erhöht wird. Aus Gründen der im Zwangsvollstreckungsrecht gebotenen Pauschalierung und der Praktikabilität der Regelungen auch für den Drittschuldner wird von einer weiteren Differenzierung nach Alter und Anzahl der Kinder, wie sie in § 20 Absatz 3 Nr. 2 SGB 2 und § 30 Absatz 3 Nr. 2 SGB 12 erfolgt, abgesehen.

Die Handhabbarkeit der Bestimmung in Satz 2 insbesondere für den Arbeitgeber als Drittschuldner ist dadurch gegeben, dass Alleinerziehende entweder an der Steuerklasse II (vgl.§ 38b Satz 2 Nr. 2 EStG) oder einem auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibetrag gemäß §§ 24b, 39a Absatz 1 Nr. 8 EStG erkennbar sind.

Zu § 850c Abs. 2 Satz 2 und 3

Diese Vorschriften definieren die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 aufgeführten Begriffe "Miethöchstbetrag" und "Heizkostenbetrag", die die Grundlage für die Ermittlung des für den Schuldner zu berücksichtigenden Bedarfs für Unterkunft und Heizung darstellen. Wie bei dem zu berücksichtigenden Bedarf des täglichen Lebens werden auch hier nicht die tatsächlichen Wohnkosten des jeweiligen Schuldners zu Grunde gelegt. Aufgrund der erforderlichen Typisierung wird vielmehr darauf abgestellt, welche Aufwendungen für angemessenen Wohnraum erforderlich sind.

Hierzu wird auf die in § 12 WoGG enthaltenden Regelungen Bezug genommen, wobei die in dieser Vorschrift vorgenommene regionale Differenzierung hinsichtlich der Wohnkosten berücksichtigt wird.

Zu § 850c Abs. 2 Satz 4

Zur Erleichterung der praktischen Anwendbarkeit der vorgeschlagenen Regelungen bestimmt Absatz 2 Satz 4, dass das Bundesministerium der Justiz die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 geschützten Freibeträge im Bundesgesetzblatt bekannt gibt.

Zu § 850c Abs. 3

Absatz 3 des neu gefassten § 850c ZPO regelt die Höhe des gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 für Unterhaltspflichtige des Schuldners zu berücksichtigenden Bedarfs.

Zu § 850c Abs. 3 S. 1

Diese Vorschrift befasst sich mit der Höhe des für Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigenden Bedarfs bei monatlicher Auszahlung des Einkommens aus Arbeits-, Beamten- und Versorgungsverhältnissen. Anders als die geltende Regelung in § 850c Abs. 1 Satz 2 knüpft die vorgeschlagene Regelung nicht mehr an die Anzahl der Unterhaltspflichtigen an, sondern an deren Alter. Ferner wird der für Unterhaltspflichten zu berücksichtigende Grundfreibetrag in der überwiegenden Zahl der Fälle im Vergleich zu der derzeitigen Regelung, die für die erste Person 370,76 Euro monatlich und für die zweite bis fünfte Person jeweils monatlich 206,56 Euro vorsieht, deutlich erhöht. Auf diese Weise wird dem erhöhten Bedarf von Familien Rechnung getragen.

In Anlehnung an die Regelungen in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 2 zur Höhe des pfändungsfreien Grundbetrages ist Ausgangspunkt für die Festlegung des für Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigenden Bedarfs, dass bei der Bestimmung des Erhöhungsbetrages auf Regelungen zu den Sozialleistungen zurückgegriffen werden kann. Ferner soll zugleich ein System eingeführt werden, durch das auf einfache Weise bei einer Veränderung der Lebenshaltungskosten der für Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigende Bedarf entsprechend angepasst wird. Demgemäß erfolgt auch hinsichtlich der Ermittlung des zu berücksichtigenden Bedarfs eine Aufteilung der notwendigen Lebenshaltungskosten für Unterhaltsberechtigte in die Komponenten "Bedarf des täglichen Lebens" und "Unterkunft und Heizung". Den Gläubigern, Drittschuldnern und dem Vollstreckungsgericht ist jedoch oft das Alter der zu berücksichtigenden Unterhaltsberechtigten nicht bekannt. Daher wird die Regelung zur Berücksichtigung des Bedarfs der Unterhaltsberechtigten gegenüber den sozialhilferechtlichen Bezugsnormen vereinfacht, indem die dortige Unterscheidung des Betrags für den Bedarf des täglichen Lebens in Abhängigkeit von dem Alter des Unterhaltsberechtigten nicht in das Zwangsvollstreckungsrecht übernommen wird. Vielmehr wird zu Gunsten des Schuldners bei allen Minderjährigen der gleiche Freibetrag wie bei volljährigen Unterhaltsberechtigten berücksichtigt.

Zu § 850c Abs. 3 Satz 1 Nr. 1

Die Bestimmungen zur Ermittlung der Höhe des zu berücksichtigenden Bedarfs des täglichen Lebens von Unterhaltsberechtigten sind in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 enthalten. Nach den §§ 20 Abs. 2 Satz 2 und 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erhalten neben einem vollumfänglich Leistungsberechtigten Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, wenn sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine geringere Regelleistung als ältere Personen. Zur Vereinfachung des Vollstreckungsverfahrens wird diese Unterscheidung nicht in die ZPO übernommen, auch wenn dies im Ergebnis eine geringfügige Besserstellung des Schuldners gegenüber den sozialhilferechtlichen Normen beinhaltet, da ansonsten der Drittschuldner ermitteln müsste, wie alt die Unterhaltsberechtigten des Schuldners sind.

Daher wird für alle Unterhaltsberechtigten unabhängig von ihrem Alter der Betrag übernommen, den das Sozialhilferecht für erwachsene Angehörige der Bedarfsgemeinschaft vorsieht. Diese erhalten 80 vom Hundert der monatlichen Regelleistung nach § 20 Abs. 1, Abs. 4 SGB II. Durch die Regelung, dass Grundlage für die Berechnung des zu berücksichtigenden Erhöhungsbetrages der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zu ermittelnde Betrag ist, wird erreicht, dass der für Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigende Bedarf in allen Fällen dem existenznotwendigen Bedarf entspricht und die Höhe des den Bedarf des täglichen Lebens der Unterhaltsberechtigten berücksichtigenden Betrages automatisch den veränderten Lebenshaltungskosten angepasst wird. Denn zum Einen ist der pfändungsfreie Betrag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 aufgrund des prozentualen Aufschlages auf den Betrag nach § 20 SGB II so bemessen, dass er in allen Fällen dem zur Abdeckung des existenznotwendigen Bedarfs entspricht, und zum Anderen ist durch die Bezugnahme auf § 20 SGB II zur Ermittlung des pfändungsfreien Grundbetrages gewährleistet, dass eine jährliche Anpassung des Betrages an die geänderten Verhältnisse erfolgt.

Soweit allerdings das Vorlageverfahren des Bundessozialgerichts zum Bundesverfassungsgericht (1 BvL 4/ 09) zu einer Änderung des § 20 SGB II führen sollte, wäre zu prüfen, ob dies auch eine Änderung des Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 erforderlich macht.

Zu § 850c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2

Hier ist geregelt, wie die Höhe des für Unterhaltesberechtigte zu berücksichtigenden Bedarfs für Unterkunft und Heizung zu ermitteln ist. Wie in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfolgt auch hier eine getrennte Betrachtung der Unterkunfts- und der Heizkosten. Hinsichtlich der Unterkunftskosten wird wiederum auf die Regelung in § 12 Abs. 1 WoGG zurückgegriffen. Um eine einfache, leicht handhabbare Regelung zu erreichen, ist jedoch davon abgesehen worden, je nach Anzahl der Unterhaltsberechtigten konkrete Werte zu bestimmen. Vielmehr beschränkt sich die vorgeschlagene Regelung darauf, für jeden Unterhaltspflichtigen die Berücksichtigung des jeweiligen Mehrbetrages für Unterkunftskosten nach der Tabelle in § 12 Abs. 1 WoGG vorzusehen. Die Bezugnahme gilt aber - anders als das WoGG - unabhängig davon, ob der Unterhaltsberechtigte im Hausstand des Schuldners lebt, da es für den Pfändungsfreibetrag allein darauf ankommt, ob die Unterhaltspflicht besteht. Aus dem gleichen Grund stellt die vorgeschlagene Regelung auf den Wohnort des Unterhaltsberechtigten und nicht auf den des Schuldners ab. Der Unterhaltsberechtigte lebt nicht zwangsläufig in derselben Gemeinde wie der Schuldner, der Unterhaltsbedarf richtet sich jedoch grundsätzlich nach den Verhältnissen des Unterhaltsberechtigten. Dies ist der Betrag, der als Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied angeben worden ist; er beläuft sich derzeit auf einen Betrag zwischen 66 und 99 Euro.

Bezüglich der Heizkosten erfolgt, wie in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3, ebenfalls eine Bezugnahme auf § 12 Abs. 6 WoGG. Um auch hinsichtlich der Unterhaltsverpflichtungen sicherzustellen, dass der Anteil des pfändungsfreien Betrages zur Abdeckung der Heizkosten in allen Fällen dem angemessenen Bedarf entspricht, soll wiederum das Doppelte des in § 12 Abs. 6 WoGG genannten Betrages zu Grunde gelegt werden, wobei - wie hinsichtlich der Unterkunftskosten - auf den Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied Bezug genommen wird. Der für den Heizkostenanteil anzusetzende Betrag beläuft sich daher derzeit auf 12 Euro.

Zu § 850c Abs. 3 Satz 2

Um insbesondere für den Drittschuldner die Ermittlung des pfändungsfreien Betrages des Schuldners zu erleichtern, ist nach Absatz 3 Satz 2 grundsätzlich zu vermuten, dass die Wohnortgemeinde des Unterhaltsberechtigten derjenigen des Schuldners entspricht. Bei der Ermittlung des unpfändbaren Betrages ist daher in der Regel für die Unterhaltsberechtigten des Schuldners dieselbe Mietstufe zu Grunde zu legen wie bei dem Schuldner selbst. Welche Mietstufe für den Schuldner und seine Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen ist, hat das Gericht gemäß Absatz 6 Satz 1 in dem Pfändungsbeschluss anzugeben. Der Drittschuldner braucht daher nicht beim Schuldner zu erfragen, wo dessen Unterhaltsberechtigte wohnen.

Da jedoch der Unterhaltsberechtigte nicht immer in dem Haushalt des Schuldners lebt, ist nicht auszuschließen, dass die Wohnortgemeinde des Unterhaltsberechtigten einer anderen Mietstufe angehört als die Wohnortgemeinde des Schuldners. Wird dennoch für den Unterhaltsberechtigten dieselbe Mietstufe wie für den Schuldner berücksichtigt, ist dies, sofern tatsächlich eine höhere Mietstufe zu Grunde zu legen wäre, für den Schuldner oder, sofern tatsächlich eine niedrigere Mietstufe zu Grunde zu legen wäre, für den Gläubiger nachteilig. Wenn der Unterhaltsberechtigte in einer Gemeinde mit einer niedrigeren Mietstufe als der Schuldner lebt, kann dies daher der Gläubiger bei Antragstellung glaubhaft machen und dadurch die Vermutung des § 850c Abs. 3 Satz 2 widerlegen. Umgekehrt kann der Schuldner dann, wenn sein Unterhaltsberechtigter in einer Gemeinde mit einer höheren Mietstufe als er selbst lebt, die Vermutung im Erinnerungsverfahren widerlegen.

Zu § 850c Abs. 4

Absatz 4 des neu gefassten § 850c ZPO regelt, welche zusätzlichen Freibeträge für Mehreinkommen des Schuldners zu berücksichtigen sind, und ersetzt damit den derzeit geltenden § 850c Abs. 2 ZPO.

Da es aus Sicht des Gläubigers ohne Belang ist, ob das Mehreinkommen des Schuldners aus einer Erwerbstätigkeit oder einer anderen Quelle stammt, differenziert die neue Regelung inhaltlich allein nach der Höhe des Mehreinkommens. Hinsichtlich der ersten, den unpfändbaren Betrag gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 übersteigenden 400 Euro wird dem Schuldner ein höherer Freibetrag in Höhe der Hälfte gewährt. Der Schuldner soll hierdurch zur Aufnahme einer ein Mehreinkommen auslösenden Tätigkeit im Sinne einer Grundmotivation besonders angehalten werden. Für zahlreiche Schuldner wird ein die Beträge im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 übersteigendes Mehreinkommen nur durch erhöhte Anstrengungen zu erzielen sein wie z.B. durch Mehrarbeit oder die Aufnahme einer ergänzenden Nebentätigkeit. Es erscheint daher gerechtfertigt, einen ersten, im Rahmen dieser Anstrengungen verdienten Mehrbetrag besonders zu honorieren und dem Schuldner hiervon einen höheren Betrag zu belassen. Zudem ist die Erzielung von Mehreinkommen zumeist mit Mehraufwendungen wie Fahrt-, Reinigungs-, Porto- und Verwaltungskosten verbunden. Diese belaufen sich unabhängig von der Höhe des Mehreinkommens in der Regel auf einen gewissen Grundbetrag (z.B. Kosten für die tägliche Fahrt zur Arbeit), der nicht zwingend proportional mit dem Betrag des erzielten Mehreinkommens steigt. Diese Grundaufwendungen sollen durch die Gewährung eines höheren Freibetrages für die ersten 400 Euro des Mehreinkommens ebenfalls berücksichtigt werden.

Für darüber hinaus erzielte Mehreinkommen bis zu der Grenze von 2.000 Euro erscheint dagegen ein Bonus in Höhe eines Viertels - also in Höhe von bis zu 400 Euro - ausreichend. Die Unterschreitung des bisherigen Prozentsatzes von 30 vom Hundert des Mehreinkommens wird bei Einkommen im unteren bis mittleren Bereich durch den höheren Prozentsatz für die ersten 400 Euro des Mehreinkommens kompensiert. Bei Einkommen, die nur knapp unterhalb der absoluten Grenze des Satzes 1 Nr. 2 liegen, ist der absolut durch das Mehreinkommen auch bei einem Prozentsatz von 25 vom Hundert erzielbare zusätzliche Freibetrag bereits so hoch, dass er unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Gläubigers als angemessen und hinreichend erscheint.

Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage finden etwaige Unterhaltspflichten des Schuldners bei der Bemessung der Freibeträge für Mehreinkommen keine Berücksichtigung. Die zwangsvollstreckungsrechtliche Honorierung der Erzielung von Mehreinkommen findet ihre Rechtfertigung allein in der durch das Mehreinkommen möglichen besseren Befriedigung der Forderung des Gläubigers. Ausschließlich aus diesem Grund soll dem Schuldner ein zur Erzielung des Mehreinkommens motivierender Mehrbetrag unabhängig von und zusätzlich zu seinem Existenzminimum belassen werden. Die Berücksichtigung von Unterhaltspflichten ist dagegen bei der Bemessung von Pfändungsfreibeträgen nur insoweit geboten, als durch das Schuldnereinkommen auch das Existenzminimum der Personen sichergestellt wird, denen der Schuldner unterhaltspflichtig ist. Das Existenzminimum wird indes bereits durch die Freibeträge gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 gewährleistet. Es spielt bei der Bemessung der zusätzlichen Freibeträge des Absatzes 4 keine Rolle. Die Motivation des Schuldners zur Erzielung von Mehreinkommen und die Höhe der hierzu erforderlichen Aufwendungen stehen zur Existenz und Anzahl unterhaltsberechtigter Personen in keinem Zusammenhang. Ein zusätzlicher Freibetrag von z.B. 250 Euro hat eine gleich bleibende motivierende Wirkung unabhängig davon, ob der Schuldner anderen Personen zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet ist.

Zu § 850c Abs. 5 Nr. 1

Diese Vorschrift bestimmt, dass die Regelungen der Absätze 1 bis 4 auch auf diejenigen Fälle angewandt werden sollen, in denen der Schuldner wiederkehrendes Einkommen aus Dienst- oder Werkverträgen erzielt. Wiederkehrendes Einkommen aus den genannten Quellen dient in der Regel ebenso wie Arbeitseinkommen der Sicherung des Lebensunterhaltes und soll daher in gleicher Weise wie dieses geschützt werden. Anders als bei Arbeits-, Beamten- und Versorgungsverhältnissen können aber nicht sämtliche Ansprüche aus Werkverträgen und Dienstverträgen unter den Geltungsbereich des § 850c ZPO-E gestellt werden, da die Vorschrift auf die Fälle einmaliger Ansprüche nicht zugeschnitten ist. Nur wenn es sich bei den Ansprüchen aus Werk- oder Dienstverträgen um das regelmäßige und seine Arbeitskraft vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmende Einkommen des Schuldners handelt, ist die Gewährung eines pauschalen Freibetrages ohne Prüfung des Vorhandenseins sonstiger Einkünfte sachgerecht.

Zu § 850c Abs. 5 Nr. 2

Absatz 5 Nr. 2 regelt den Pfändungsschutz für die bisher durch § 850b Abs. 1 Nr. 2 geschützten Einkünfte aus Unterhaltsrenten. Anders als bisher werden Unterhaltsrenten jedoch nur in gleicher Höhe wie die in § 850c Abs. 1 genannten wiederkehrenden Einkünfte aus Arbeits-, Beamten- und Versorgungsverhältnissen geschützt. Ein Grund für eine Privilegierung der Unterhaltsrenten gegenüber anderem wiederkehrendem Einkommen ist nicht ersichtlich (vgl. bereits oben zu § 850b).

Zu § 850c Abs. 5 Nr. 3

Nach Absatz 5 Nr. 3 sollen zudem die Regelungen der Absätze 1 bis 4 auch auf wiederkehrende Einkünfte aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigiebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines Altenteils oder Auszugsvertrags angewandt werden. Die Vorschrift nimmt damit die Regelung des bisherigen § 850b Abs. 1 Nr. 3 ZPO auf, passt sie aber an die neue Systematik der Pfändungsschutzbestimmungen an: Nach geltendem Recht können sämtliche derartigen Einkünfte gemäß § 850b Abs. 2 ZPO nur dann nach den für das Arbeitseinkommen geltenden Bestimmungen gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen nicht zur Befriedigung des Gläubigers ausreicht und die Pfändung der Billigkeit entspricht. Eine Rechtfertigung für eine solche, im Verhältnis zu anderen wiederkehrenden Einkommen eingeschränkte Pfändbarkeit ist nicht erkennbar. Daher sollen nunmehr die gleichen Vorschriften wie für das regelmäßige Einkommen auf Grund einer Berufstätigkeit des Schuldners gelten.

Zu § 850c Abs. 5 Nr. 4

Das bisher in § 850a Nr. 6 absolut geschützte Einkommen aus Erziehungsgeld, Studienbeihilfen und ähnlichen Bezügen wird nunmehr in Absatz 5 Nr. 4 dem für Einkommen aus Arbeits-, Beamten- und Versorgungsverhältnissen allgemein geltenden Pfändungsschutz unterstellt. Insofern ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb Gläubiger von Schuldnern, die ein solches Einkommen erzielen, gegenüber Gläubigern von Schuldnern, die ein Einkommen aus Arbeits-, Beamten- und Versorgungsverhältnissen beziehen, benachteiligt werden sollten. Ohnehin liegt das betroffene Einkommen in der Regel unterhalb des Grundfreibetrages.

Allerdings sind Beihilfen der öffentlichen Hand mittlerweile weitestgehend über §§ 54, 55 SGB I geschützt, da diese nach § 68 Abs. 1 SGB I zu besonderen Teilen des SGB erklärt werden. Auch direkte Verweise auf das SGB I sind zu finden (Bay-AusbildungsFöG). Die Geltung des allgemeinen Pfändungsschutzes steht daher im Falle von Absatz 5 Nr. . 4 und 5 unter dem Vorbehalt, dass die betreffenden Einkommensarten nicht nach anderen Vorschriften unpfändbar sind.

Zu § 850c Abs. 5 Nr. 5

Für die bisher in § 850b Abs. 1 Nr. 4 1. Alternative geschützten Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen gilt nichts anderes. Sie werden in Absatz 5 Nr. 5 ebenfalls dem für Einkommen aus Arbeits-, Beamten- und Versorgungsverhältnissen allgemein geltenden Pfändungsschutz unterstellt. Auch insofern besteht kein sachlicher Grund, Gläubiger von Schuldnern mit einem entsprechenden Einkommen gegenüber Gläubigern von Schuldnern, die ein Einkommen aus Arbeits-, Beamten- und Versorgungsverhältnissen beziehen, zu benachteiligen. So ist beispielsweise nicht ersichtlich, warum Empfänger von Bezügen aus Witwenkassen einen höheren Pfändungsschutz genießen sollten als Bezieher von Altersrenten.

Zu § 850c Abs. 6

Absatz 6 Satz 1 bestimmt, dass das Vollstreckungsgericht in dem Pfändungsbeschluss die für den Schuldner und seine Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigende Mietstufe nach § 12 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes angibt. Hierdurch soll insbesondere für den Drittschuldner die Ermittlung des pfändungsfreien Betrages des Schuldners erleichtert werden. Da der Gläubiger in seinem Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses grundsätzlich immer die Wohnanschrift des Schuldners angibt, ist die Angabe der zu berücksichtigenden Mietstufe des Schuldners, die im Regelfall - also dann, wenn der Gläubiger bei Antragstellung keine andere Mietstufe des Unterhaltsberechtigten glaubhaft macht - auf Grund der Vermutungswirkung des § 850c Abs. 3 Satz 2 auch für den Unterhaltsberechtigten gilt, für die Vollstreckungsgerichte auch ohne eigene Ermittlungen möglich.

Durch Absatz 6 Satz 2 wird dem Vollstreckungsgericht die Möglichkeit gegeben, wie bislang aufgrund der Regelung des § 850c Abs. 3 Satz 2 ZPO Blankettbeschlüsse durch Verweis auf die Absätze 1 bis 4 zu erlassen. Einer Tabelle bedarf es nicht mehr, da die Höhe des jeweiligen unpfändbaren Einkommens nach den neu gefassten Absätzen 1 bis 4 insbesondere bei Verwendung des im Internet kostenlos zur Verfügung stehenden Berechnungsprogramms oder der zur Verfügung stehenden Berechnungsformulare leicht errechnet werden kann.

Zu § 850c Abs. 7

Absatz 7 entspricht § 850c Abs. 4 ZPO in der geltenden Fassung. Wie im geltenden Recht würde es eine unangemessene Benachteiligung des Gläubigers beinhalten, wenn dem Schuldner in jedem Fall Freibeträge für Unterhaltsberechtigte gewährt würden, die über eigenes Einkommen verfügen.

Nicht als eigene Einkünfte eines Unterhaltsberechtigten gelten jedoch - anders als nach § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB II - die für ihn gezahlten Geldleistungen nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes und nach dem Bundeskindergeldgesetz (Kindergeld). Ginge es allein darum, einen Gleichklang mit den Regelungen des Sozialleistungsrechts zu erreichen, wäre es zwar konsequent, soziale Geldleistungen für Kinder, die für einen Unterhaltsberechtigten gezahlt werden, diesem als Einkommen zuzurechnen und als Folge den pfändungsfreien Betrag des Schuldners um derzeit mindestens 164 Euro zu mindern. Denn nach §§ 11 Abs. 1 Sätze 2 und 3, 19 Satz 2, 28 Abs. 2 SGB II sind die für ein Kind gezahlten sozialen Geldleistungen auf das für Kinder zu zahlende Sozialgeld grundsätzlich anzurechnen. Dies hätte aber zum Einen die Folge, dass ausgerechnet für Schuldner, die ein mittleres Einkommen erzielen und eine Familie mit minderjährigen Kindern haben, die durch die Neugestaltung des Absatzes 3 gegenüber der derzeitigen Regelung erreichte Erhöhung des Grundfreibetrages im Falle von Unterhaltspflichten wieder beseitigt und statt dessen der pfändungsfreie Betrag im Vergleich zur derzeitigen Regelung sogar erheblich reduziert würde. Zum Anderen würde die auch zwangsvollstreckungsrechtlich erfolgende Zurechnung des Kindergeldes als Einkommen in letzter Konsequenz den Gläubiger, nicht aber den Empfänger des Kindergeldes und das Kind begünstigen. Beides erscheint nicht vertretbar. Während im Sozialrecht die Gewährung der einen Leistung Einfluss auf Gewährung und Höhe einer anderen Leistung haben mag, muss das Kindergeld in Bezug auf die Höhe des pfändbaren Einkommens - wie bisher - ohne Relevanz bleiben.

Zu Nummer 8 (§ 850d)

Folgeänderung

Zu Nummer 9 (§ 850e)

Folgeänderung

Zu Nummer 10 (§ 850f)

Auf die Ausnahmeregelung in § 850f Abs. 3 kann insgesamt verzichtet werden. Ihre Bedeutung ist schon jetzt sehr gering, da der zusätzliche Pfändungsbereich, der durch die derzeit in § 850f Abs. 3 genannten Beträge eröffnet wird, in Anbetracht der nur geringfügig darüber beginnenden vollen Pfändbarkeit gemäß § 850c Abs. 2 S. 2 nur sehr klein ist (vgl. Zöller-Stöber, a.a.O., § 850f Rn 11 a.E.). Die Beibehaltung der Vorschrift würde zudem eine ständige Aktualisierung der Beträge erfordern und damit einem wichtigen Anliegen des Entwurfs widersprechen.

Zu Nummer 11 (§ 850i)

Folgeänderung

Zu Nummer 12 (§ 850k)

Folgeänderung

Zu Nummer 13 (§ 850l)

Folgeänderung

Zu Nummer 14 bis 16

Folgeänderungen

Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung)

Artikel 2 enthält die erforderliche Übergangsregelung für die Forderungspfändung. Nach § 37 Absatz 1 Satz 1 EGZPO soll die Änderung des Umfangs der früheren Pfändungen ohne weiteres eintreten. Im Interesse der Rechtssicherheit soll nach Absatz 1 Satz 2 der neue Umfang der Pfändung jedoch auf Antrag von dem Vollstreckungsgericht ausgesprochen werden. Durch die in Absatz 1 Satz 3 vorgesehene Regelung soll der Drittschuldner für den Fall, dass die Pfändbarkeit beschränkt wird, geschützt werden.

Absatz 2 sieht eine dem Absatz 1 entsprechende Regelung für die Wirksamkeit rechtsgeschäftlicher Verfügungen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Artikels 1 vor.

Zu Artikel 3 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 2. Die in § 811 Abs. 1 Nr. 7 ZPO aufgeführten Rechtsanwälte werden in dem neu gefassten § 811 Abs. 1 ZPO nicht mehr ausdrücklich genannt. Der Pfändungsschutz betreffend die in § 811 Abs. 1 Nr. 7 ZPO genannten Sachen wird nunmehr durch den neu gefassten § 811 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sichergestellt.

Zu Artikel 4 (Änderung der Insolvenzordnung)

§ 36 Abs. 2 Nr. 2 InsO in der bisherigen Fassung ordnet landwirtschaftliches Inventar und Inventar von Apotheken i.S.v. § 811 Abs. 1 Nr. 4, 9 ZPO in der bisherigen Fassung entgegen der grundsätzlichen Regel des § 36 Abs. 1 InsO der Insolvenzmasse zu. Hintergrund der bereits in § 1 Abs. 2 KO enthaltenen Ausnahmevorschrift ist der Umstand, dass die von den vorgenannten Pfändungsverboten intendierte Ermöglichung der Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes bzw. der Apotheke durch den Schuldner - anders als bei der Einzelzwangsvollstreckung - im Falle der Insolvenz nicht in Betracht kommt (so bereits zur Konkursordnung vom 10. Februar 1877: Jaeger, Konkursordnung, § 1 Rn 66, 9. Aufl. 1997). Denkbar ist allenfalls eine Eigenverwaltung des Schuldners, die jedoch gerade die Zugehörigkeit des Betriebes zur Insolvenzmasse voraussetzt ( § 270 Abs. 1 InsO).

In Folge der Änderung von § 811 Abs. 1 Nr. 4, 9 ZPO (Artikel 1 Nummer 2) ist auch § 36 Abs. 2 Nr. 2 InsO neu zu fassen, ohne dass eine - sachlich nicht indizierte - Änderung des materiellen Inhaltes der Vorschrift erfolgt.

Zu Artikel 5 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches)

Die Neufassung von § 811 Abs. 1 Nr. 4 ZPO (Artikel 1 Nummer 2) erfordert auch eine Anpassung des § 592 Satz 3 BGB, der landwirtschaftliches Inventar im Sinne von § 811 Abs. 1 Nr. 4 ZPO in der bisherigen Fassung im Unterschied zu anderen unpfändbaren Sachen ausdrücklich dem Verpächterpfandrecht unterwirft. Eine Änderung des materiellen Inhaltes der Vorschrift ist auch hier nicht angezeigt:

Eine Ausdehnung des Verpächterpfandrechts auf alle von § 811 Abs. 1 Nr. 4 ZPO n.F. erfassten Gegenstände erscheint nicht gerechtfertigt. Nach § 592 BGB hat der Verpächter beim Landpachtvertrag für seine Forderungen aus dem Pachtverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Pächters sowie an den Früchten der Pachtsache. Um den Pfändungsschutz nicht zu unterlaufen, erstreckt sich das Verpächterpfandrecht im Grundsatz nicht auf Sachen, die der Pfändung nicht unterworfen sind. Hiervon macht § 592 Satz 3 BGB eine (Rück-)Ausnahme, indem das Pfandrecht auch auf Gerät, Vieh und Wirtschaftsfrüchte des Landpächters erstreckt wird die nach § 811 Abs. 1 Nr. 4 ZPO in der bisherigen Fassung der Pfändung eigentlich entzogen sind. Dies hat nach der Vorstellung des Gesetzgebers seinen Grund in erster Linie darin, dass der Schutzzweck des § 811 Abs. 1 Nr. 4 ZPO im Verhältnis zum Landverpächter gegenstandslos ist, weil dieser aus eigenem Interesse von seinem Pfandrecht ohnehin erst bei Pachtende Gebrauch machen wird (vgl. MüKo/Harke, BGB 5. Aufl., § 592 Rn 1 m.w.N.). Letzteres gilt jedoch nicht für weitere Gegenstände im Sinne von § 811 Abs. 1 Nr. 4 ZPO n.F. (z.B. für Gegenstände, die der Pächter für weitere Erwerbstätigkeiten benötigt). Eine Ausdehnung der Ausnahme vom Pfändungsschutz auf alle Gegenstände des § 811 Abs. 1 Nr. 4 ZPO n.F. ist deshalb nicht sachgerecht.

Andererseits ist auch ein Verzicht auf die bisherige Ausnahme vom Pfändungsschutz des § 811 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht gerechtfertigt. Denn das durch § 811 Abs. 1 Nr. 4 ZPO in der bisherigen Fassung geschützte landwirtschaftliche Inventar macht bei der Landpacht nahezu vollständig das mögliche Verpächterpfandrecht (im Sinne einer Eignung zur Verwertung und damit einer Sicherheit für den Verpächter) aus. Dieser Umstand verbunden mit der Einschätzung des Gesetzgebers, dass der Schutzzweck des § 811 Abs. 1 Nr. 4 ZPO im Verhältnis zum Landverpächter gegenstandslos ist, weil dieser aus eigenem Interesse von seinem Pfandrecht ohnehin erst bei Pachtende Gebrauch machen wird (siehe oben), spricht dafür, die bestehende (Rück-)Ausnahme beizubehalten und in ihrem Umfang nicht zu verändern. Dies geschieht mit der vorgeschlagenen Neufassung von § 592 Satz 3 BGB.

Zu Artikel 6 (Änderung des Graduiertenförderungsgesetzes)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 2, da die Bargeldpfändung nunmehr in § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO geregelt ist.

Zu Artikel 7 (Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 1:

Die Neufassung des § 850c ZPO erfordert eine Anpassung des § 54 Abs. 3 SGB I, der bestimmt, welche Sozialleistungen im vollen Umfang unpfändbar sind.

Soweit Sozialleistungen nicht ausdrücklich in § 54 Abs. 3 SGB I erwähnt werden, sind sie nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Einkommen pfändbar. Da die Leistungen für Mehrbedarf zum Lebensunterhalt nach § 21 SGB II oder nach § 30 SGB XII in vielen Fällen höher sein werden als 10 vom Hundert des Eckregelsatzes im Sinne des § 850c Abs. 2 Satz 1 ZPO-E, wären sie ohne eine besondere Schutzvorschrift hinsichtlich des übersteigenden Betrages jedenfalls zunächst dem Zugriff des Vollstreckungsgläubigers ausgesetzt. Der Schuldner hätte lediglich die Möglichkeit, durch einen Antrag nach § 850f ZPO den Schutz auch für die Leistungen für Mehrbedarf zu erlangen. Rechtsunkundigen Schuldnern ist diese Möglichkeit jedoch nicht immer bekannt. Die Folge wäre, dass die für besonders bedürftige Schuldner gedachten und aus Steuergeldern finanzierten Leistungen für Mehrbedarf wirtschaftlich zumindest teilweise dem Gläubiger zufließen würden.

Aus diesem Grund soll § 54 Abs. 3 SGB I um eine Nummer 4 ergänzt werden, die bestimmt, dass auch Leistungen für Mehrbedarf zum Lebensunterhalt nach § 21 SGB II und § 30 SGB XII im vollen Umfang unpfändbar sind.

Zu Nummer 2:

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 4 ff. aufgrund der begrifflichen Erweiterung des in den §§ 850 ff. ZPO geregelten Pfändungsschutzes von "Arbeitseinkommen" auf "Einkommen".

Zu Artikel 8 (Änderungen des Artikels 7 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 2. Artikel 1 Nr. 2 sieht unter anderem vor, dass die ursprünglich in § 811 Abs. 1 Nr. 8 enthaltene Regelung in überarbeiteter Fassung nunmehr zu § 811 Abs. 1 Nr. 5 wird. Als Folge ist daher die in Artikel 7 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes enthaltene Änderung des bisherigen § 811 Abs. 1 Nr. 8, die am 1. Januar 2012 in Kraft treten soll, dahingehend überarbeitet worden, dass nunmehr die in Artikel 1 Nr. 2 vorgesehene Fassung des § 811 Abs. 1 Nr. 5 aus Anlass des Außerkrafttretens des herkömmlichen Kontopfändungsschutzes mit Wirkung zum 1. Januar 2012 geändert werden soll.

Zu Artikel 9 (Inkrafttreten)

Das Gesetz soll sechs Monate nach seiner Verkündung in Kraft treten.