Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 16. Mai 2003 zum Internationalen Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 16. Mai 2003 zum Internationalen Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 20. Februar 2004
Der Bundeskanzler

An den

Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

mit Begründung und Vorblatt. Federführend ist das Bundesministerium der Justiz. Gerhard Schröder

Entwurf
Gesetz zu dem Protokoll vom 16. Mai 2003 zum Internationalen Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem Protokoll von London vom 16. Mai 2003 zum Internationalen Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit, für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung die gemäß Artikel 24 und die gemäß Artikel 25 in Verbindung mit Artikel 24 beschlossenen Änderungen der Entschädigungshöchstbeträge in Kraft zu setzen.

Artikel 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Protokoll vom 16. Mai 2003 nach seinem Artikel 21 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Artikel 1 sieht die Zustimmung zum Protokoll vom 16. Mai 2003 zum Internationalen Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (Zusatzfondsübereinkommen von 2003) vor. Auf das Protokoll findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Zu Artikel 2

Das Protokoll von 2003 sieht in Artikel 24, 25 vor, dass der in Artikel 4 Abs. 2 des Zusatzfondsübereinkommens von 2003 genannte Entschädigungshöchstbetrag von 750 Mio. Rechnungseinheiten innerhalb im Einzelnen festgelegter Grenzen durch Beschluss einer qualifizierten Mehrheit der Vertragsstaaten geändert werden kann. Diese Änderungen sind grundsätzlich nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes zu behandeln. Im Hinblick auf die im völkerrechtlichen Änderungsverfahren vorgesehenen relativ kurzen Fristen ist es jedoch erforderlich und zur Entlastung der gesetzgebenden Körperschaften auch zweckmäßig, das innerstaatliche Umsetzungsverfahren ebenfalls zu vereinfachen. Der Gegenstand der Änderung ist durch die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen in den Protokollen und den dort enthaltenen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang möglicher Änderungen nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt. Die Regelung folgt im Übrigen dem Muster des Artikels 2 des Gesetzes zu den Protokollen vom 27. November 1992 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden vom 25. Juli 1994 (BGBl. 1994 II S. 1150).

Zu Artikel 3

Artikel 3 regelt das Inkrafttreten. Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Protokoll nach seinem Artikel 21 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Für die Haushalte des Bundes, der Länder und der Gemeinden bringt das vorgeschlagene Gesetz keine zusätzlichen Kosten mit sich. Der Verwaltungsaufwand für die Ausstellung der behördlichen Bescheinigung über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 sowie für die Meldung des beitragspflichtigen Öls an den Direktor des Internationalen Entschädigungsfonds für Ölverschmutzungsschäden nach dem Fondsübereinkommen von 1992 erhöht sich nicht.

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind allenfalls in geringem Ausmaß zu erwarten. Sie sind jedoch angesichts der mit der Erhöhung der Haftungs- und Entschädigungssummen verbundenen Stabilisierung des Leistungsniveaus des internationalen Haftungs- und Entschädigungssystems gerechtfertigt, zumal durch die höheren Haftungs- und Entschädigungssummen gewährleistet ist, dass auch bei schweren Tankerunfällen katastrophalen Ausmaßes der Aufwand zur Beseitigung der Schäden in nahezu allen denkbaren Fällen voll erstattet werden kann. Darüber hinaus werden private Haushalte insofern entlastet, als auch wirtschaftliche Einbußen als unmittelbare Folge eines durch einen Tankerunfall verursachten Verschmutzungsschadens erstattungsfähig sind.

Das Gesetz wird positive Auswirkungen auf die Umwelt haben, weil die erhöhten Entschädigungsbeträge nach dem Protokoll von 2003 in stärkerem Maße als bisher einen Schadenausgleich für Ölverschmutzungsschäden erlauben.

Protokoll von 2003
zum Internationalen Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieses Protokolls haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

(1) "Haftungsübereinkommen von 1992" bedeutet das Internationale Übereinkommen von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden.

(2) "Fondsübereinkommen von 1992" bedeutet das Internationale Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden.

(3) "Fonds von 1992" bedeutet den nach dem Fondsübereinkommen von 1992 errichteten Internationalen Entschädigungsfonds von 1992 für Ölverschmutzungsschäden.

(4) "Vertragsstaat" bedeutet Vertragsstaat dieses Protokolls, wenn nichts anderes angegeben ist.

(5) Soweit Bestimmungen des Fondsübereinkommens von 1992 durch Bezugnahme in dieses Protokoll eingefügt werden, bedeutet "Fonds" im Übereinkommen "Zusatzfonds", wenn nichts anderes angegeben ist.

(6) "Schiff", "Person", "Eigentümer", "Öl", "Verschmutzungsschäden", "Schutzmaßnahmen" und "Ereignis" haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel I des Haftungsübereinkommens von 1992.

(7) "Beitragspflichtiges Öl", "Rechnungseinheit", "Tonne", "Sicherheitsgeber" und "Umschlagplatz" haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 des Fondsübereinkommens von 1992, wenn nichts anderes angegeben ist.

(8) "Festgestellter Anspruch" bedeutet einen Anspruch, der vom Fonds von 1992 anerkannt oder durch einen für den Fonds von 1992 verbindlichen Beschluss eines zuständigen Gerichts, der nicht den gewöhnlichen Formen der Überprüfung unterliegt, als zulässig angenommen worden ist und für den in voller Höhe Entschädigung gezahlt worden wäre, wenn die in Artikel 4 Absatz 4 des Fondsübereinkommens von 1992 festgelegte Begrenzung nicht auf das betreffende Ereignis angewendet worden wäre.

(9) "Versammlung" bedeutet die Versammlung des Internationalen Zusatzentschädigungsfonds von 2003 für Ölverschmutzungsschäden, wenn nichts anderes angegeben ist.

(10) "Organisation" bedeutet die Internationale Seeschifffahrtsorganisation.

(11) "Generalsekretär" bedeutet den Generalsekretär der Organisation.

Artikel 2

(1) Hiermit wird ein "Internationaler Zusatzentschädigungsfonds von 2003 für Ölverschmutzungsschäden" genannter und im Folgenden als "Zusatzfonds" bezeichneter internationaler Zusatzentschädigungsfonds für Ölverschmutzungsschäden errichtet.

(2) Der Zusatzfonds wird in jedem Vertragsstaat als juristische Person anerkannt, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates rechtsfähig und bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten dieses Staates parteifähig ist. Jeder Vertragsstaat erkennt den Direktor des Zusatzfonds (im Folgenden als "Direktor" bezeichnet) als gesetzlichen Vertreter des Zusatzfonds an.

Artikel 3

Dieses Protokoll gilt ausschließlich

dieser Schäden, gleichviel wo sie getroffen worden sind.

Zusatzentschädigung

Artikel 4

(1) Der Zusatzfonds zahlt jedem, der Verschmutzungsschäden erlitten hat, eine Entschädigung, wenn der Betreffende nach dem Fondsübereinkommen von 1992 nicht voll und angemessen für einen festgestellten Anspruch in Bezug auf den Schaden entschädigt werden konnte, weil der Gesamtschaden die in Artikel 4 Absatz 4 des Fondsübereinkommens von 1992 festgelegte Begrenzung der Entschädigung für ein einzelnes Ereignis übersteigt oder zu übersteigen droht.

(2)

(3) Überschreitet der Betrag der festgestellten Ansprüche gegen den Zusatzfonds die nach Absatz 2 zu zahlende Gesamtsumme der Entschädigung, so wird der zur Verfügung stehende Betrag so aufgeteilt, dass jeweils das Verhältnis zwischen dem festgestellten Anspruch und dem Entschädigungsbetrag, den der Geschädigte nach diesem Protokoll tatsächlich erhalten hat, für alle Geschädigten dasselbe ist.

(4) Der Zusatzfonds zahlt Entschädigung für festgestellte Ansprüche, wie sie in Artikel 1 Absatz 8 definiert sind, und zwar nur für derartige Ansprüche.

Artikel 5

Der Zusatzfonds zahlt Entschädigung, wenn die Versammlung des Fonds von 1992 der Meinung ist, dass der Gesamtbetrag der festgestellten Ansprüche die Gesamtsumme der nach Artikel 4 Absatz 4 des Fondsübereinkommens von 1992 zur Verfügung stehenden Entschädigung überschreitet oder zu überschreiten droht, und infolgedessen die Versammlung des Fonds von 1992 vorläufig oder abschließend entschieden hat, dass Zahlungen nur für einen Teil eines festgestellten Anspruchs geleistet werden. Die Versammlung des Zusatzfonds entscheidet dann, ob und in welchem Umfang der Zusatzfonds den nicht nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 und dem Fondsübereinkommen von 1992 gezahlten Teil eines festgestellten Anspruchs zahlt.

Artikel 6

(1) Vorbehaltlich des Artikels 15 Absätze 2 und 3 erlöschen Ansprüche auf Entschädigung gegen den Zusatzfonds nur dann, wenn sie nach Artikel 6 des Fondsübereinkommens von 1992 gegen den Fonds von 1992 erlöschen.

(2) Ein von einem Geschädigten gegen den Fonds von 1992 geltend gemachter Anspruch gilt als ein vom selben Geschädigten gegen den Zusatzfonds geltend gemachter Anspruch.

Artikel 7

(1) Die Bestimmungen des Artikels 7 Absätze 1, 2, 4, 5 und 6 des Fondsübereinkommens von 1992 finden auf Klagen wegen Entschädigung Anwendung, die nach Artikel 4 Absatz 1 dieses Protokolls gegen den Zusatzfonds anhängig gemacht werden.

(2) Ist bei einem nach Artikel IX des Haftungsübereinkommens von 1992 zuständigen Gericht eine Klage auf Entschädigung für Verschmutzungsschäden gegen den Eigentümer eines Schiffes oder seinen Sicherheitsgeber anhängig gemacht worden, so ist dieses Gericht ausschließlich zuständig für alle Klagen gegen den Zusatzfonds auf Entschädigung nach Artikel 4 dieses Protokolls wegen dieser Schäden. Ist jedoch eine Klage auf Entschädigung für Verschmutzungsschäden nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 bei einem Gericht eines Staates anhängig gemacht worden, der Vertragsstaat des Haftungsübereinkommens von 1992, nicht jedoch dieses Protokolls ist, so steht es dem Kläger frei, eine Klage gegen den Zusatzfonds nach Artikel 4 dieses Protokolls entweder bei einem Gericht des Staates, in dem der Zusatzfonds seinen Sitz hat, oder bei einem nach Artikel IX des Haftungsübereinkommens von 1992 zuständigen Gericht eines Vertragsstaats dieses Protokolls anhängig zu machen.

(3) Ist eine Klage auf Entschädigung für Verschmutzungsschäden gegen den Fonds von 1992 bei einem Gericht eines Staates anhängig gemacht worden, der Vertragsstaat des Haftungsübereinkommens von 1992, nicht jedoch dieses Protokolls ist, so steht es ungeachtet des Absatzes 1 dem Kläger frei, eine damit zusammenhängende Klage gegen den Zusatzfonds entweder bei einem Gericht des Staates, in dem der Zusatzfonds seinen Sitz hat, oder bei einem nach Absatz 1 zuständigen Gericht eines Vertragsstaats anhängig zu machen.

Artikel 8

(1) Vorbehaltlich einer Entscheidung über die in Artikel 4 Absatz 3 dieses Protokolls erwähnte Verteilung wird jedes Urteil gegen den Zusatzfonds, das von einem nach Artikel 7 dieses Protokolls zuständigen Gericht erlassen wurde, in jedem Vertragsstaat anerkannt und nach den in Artikel X des Haftungsübereinkommens von 1992 vorgeschriebenen Bedingungen vollstreckbar, wenn es im Ursprungsstaat vollstreckbar geworden ist und in diesem Staat nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann.

(2) Ein Vertragsstaat kann andere Regeln für die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen anwenden, vorausgesetzt, damit ist sichergestellt, dass Urteile mindestens im gleichen Umfang wie nach Absatz 1 anerkannt und vollstreckt werden.

Artikel 9

(1) Der Zusatzfonds tritt bezüglich aller Entschädigungsbeträge für Verschmutzungsschäden, die von ihm nach Artikel 4 Absatz 1 dieses Protokolls gezahlt worden sind, in die dem Empfänger der Entschädigung gegenüber dem Eigentümer oder seinem Sicherheitsgeber nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 zustehenden Rechte ein.

(2) Der Zusatzfonds tritt in die dem Empfänger der Entschädigung gegenüber dem Fonds von 1992 nach dem Fondsübereinkommen von 1992 zustehenden Rechte ein.

(3) Dieses Protokoll beeinträchtigt nicht etwaige Rückgriffs- oder Eintrittsrechte des Zusatzfonds gegenüber anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen. In jedem Fall ist das Recht des Zusatzfonds, in Rechte gegen solche Personen einzutreten, nicht geringer als das eines Versicherers des Empfängers einer Entschädigung.

(4) Unbeschadet etwaiger anderer Eintritts- oder Rückgriffsrechte gegen den Zusatzfonds treten Vertragsstaaten oder deren Stellen, die nach innerstaatlichem Recht Entschädigung für Verschmutzungsschäden gezahlt haben, in die Rechte ein, die dem Entschädigungsempfänger nach diesem Protokoll zugestanden hätten.

Beiträge

Artikel 10

(1) Jahresbeiträge zum Zusatzfonds werden für jeden Vertragsstaat von allen Personen erbracht, die in dem in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a oder b erwähnten Kalenderjahr insgesamt mehr als 150 000 Tonnen

(2) Die Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 2 des Fondsübereinkommens von 1992 finden Anwendung in Bezug auf die Verpflichtung, Beiträge an den Zusatzfonds zu zahlen.

Artikel 11

(1) Zur Ermittlung des gegebenenfalls zu zahlenden Jahresbeitrags erstellt die Versammlung unter Berücksichtigung der Tatsache, dass stets ausreichend flüssige Mittel vorhanden sein müssen, für jedes Kalenderjahr einen Voranschlag in Form eines Haushaltsplans über

(2) Die Versammlung setzt den Gesamtbetrag der zu erhebenden Beiträge fest. Auf der Grundlage dieses Beschlusses errechnet der Direktor in Bezug auf jeden Vertragsstaat für jede in Artikel 10 genannte Person die Höhe ihres Jahresbeitrags wie folgt:

(3) Die in Absatz 2 genannten Beträge werden errechnet, indem die Gesamtsumme der zu entrichtenden Beiträge durch die Gesamtsumme des in allen Vertragsstaaten im betreffenden Jahr erhaltenen beitragspflichtigen Öls geteilt wird.

(4) Der Jahresbeitrag ist zu dem in der Geschäftsordnung des Zusatzfonds festzulegenden Termin fällig. Die Versammlung kann einen anderen Zahlungstermin festsetzen.

(5) Die Versammlung kann unter Voraussetzungen, die in der Finanzordnung des Zusatzfonds festzulegen sind, beschließen, zwischen den nach Absatz 2 Buchstabe a und den nach Absatz 2 Buchstabe b eingenommenen Beträgen Übertragungen vorzunehmen.

Artikel 12

(1) Die Bestimmungen von Artikel 13 des Fondsübereinkommens von 1992 finden Anwendung auf die Beiträge zum Zusatzfonds.

(2) Ein Vertragsstaat kann nach dem in Artikel 14 des Fondsübereinkommens von 1992 beschriebenen Verfahren selbst die Verpflichtung übernehmen, Beiträge zum Zusatzfonds zu entrichten.

Artikel 13

(1) Die Vertragsstaaten machen dem Direktor des Zusatzfonds Mitteilung über erhaltenes Öl in Übereinstimmung mit Artikel 15 des Fondsübereinkommens von 1992, wobei jedoch Mitteilungen an den Direktor des Fonds von 1992 nach Artikel 15 Absatz 2 des Fondsübereinkommens von 1992 so angesehen werden, als seien sie auch nach diesem Protokoll gemacht worden.

(2) Erfüllt ein Vertragsstaat nicht seine Verpflichtung, dem Direktor die in Absatz 1 bezeichnete Mitteilung zu machen, und ergibt sich daraus für den Zusatzfonds ein finanzieller Verlust, so ist dieser Vertragsstaat verpflichtet, den Zusatzfonds für diesen Verlust zu entschädigen. Die Versammlung beschließt auf Empfehlung des Direktors des Zusatzfonds, ob diese Entschädigung von dem betreffenden Vertragsstaat zu zahlen ist.

Artikel 14

(1) Ungeachtet des Artikels 10 wird für die Zwecke dieses Protokolls angenommen, dass jeder Vertragsstaat mindestens 1 000 000 Tonnen beitragspflichtiges Öl in Empfang nimmt.

(2) Ist die Gesamtmenge des in einem Vertragsstaat in Empfang genommenen beitragspflichtigen Öls geringer als 1 000 000 Tonnen, so übemimmt der Vertragsstaat die Verpflichtungen, die nach diesem Protokoll einer Person obliegen würden, die für im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats in Empfang genommenes beitragspflichtiges Öl dem Zusatzfonds gegenüber beitragspflichtig wäre, soweit für die Gesamtmenge in Empfang genommenen Öls kein Beitragspflichtiger festzustellen ist.

Artikel 15

(1) Gibt es in einem Vertragsstaat keine Person, welche die Voraussetzungen des Artikels 10 erfüllt, so macht dieser Vertragsstaat dem Direktor des Zusatzfonds für die Zwecke dieses Protokolls davon Mitteilung.

(2) Der Zusatzfonds zahlt nur dann Entschädigung für Verschmutzungsschäden im Hoheitsgebiet, im Küstenmeer oder in einer nach Artikel 3 Buchstabe a Ziffer ii bestimmten Wirtschaftszone oder in einem danach bestimmten Gebiet eines Vertragsstaats in Bezug auf ein bestimmtes Ereignis oder für Schutzmaßnahmen zur Verhütung oder Einschränkung dieser Schäden, gleichviel wo sie getroffen worden sind, wenn die Verpflichtung zur Mitteilung an den Direktor des Zusatzfonds nach Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 1 dieses Artikels in Bezug auf diesen Vertragsstaat für alle dem betreffenden Ereignis vorausgehenden Jahre erfüllt worden ist. Die Versammlung legt in der Geschäftsordnung fest, unter welchen Umständen davon auszugehen ist, dass ein Vertragsstaat seine Verpflichtungen nicht erfüllt hat.

(3) Ist Entschädigung nach Absatz 2 vorläufig versagt worden, wird sie für das betreffende Ereignis auf Dauer versagt, wenn die Verpflichtung zur Mitteilung an den Direktor des Zusatzfonds nach Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 1 dieses Artikels nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt, in dem der Direktor des Zusatzfonds den Vertragsstaat auf dessen Versäumnis hingewiesen hat, erfüllt worden ist.

(4) Fällige Beitragszahlungen an den Zusatzfonds werden mit der dem Schuldner oder den Beauftragten des Schuldners zustehenden Entschädigung verrechnet.

Organisation und Verwaltung

Artikel 16

(1) Der Zusatzfonds hat eine Versammlung und ein von einem Direktor geleitetes Sekretariat.

(2) Die Artikel 17 bis 20 und 28 bis 33 des Fondsübereinkommens von 1992 finden Anwendung auf die Versammlung, das Sekretariat und den Direktor des Zusatzfonds.

(3) Artikel 34 des Fondsübereinkommens von 1992 findet Anwendung auf den Zusatzfonds.

Artikel 17

(1) Das Sekretariat des Fonds von 1992 und der Direktor, der es leitet, können auch als Sekretariat und Direktors des Zusatzfonds tätig sein.

(2) Sind nach Absatz 1 das Sekretariat und der Direktor des Fonds von 1992 auch als Sekretariat und als Direktor des Zusatzfonds tätig, so wird der Zusatzfonds bei Interessenkollisionen zwischen dem Fonds von 1992 und dem Zusatzfonds durch den Vorsitzenden der Versammlung vertreten.

(3) Der Direktor des Zusatzfonds, das von ihm ernannte Personal und die von ihm bestimmten Sachverständigen werden bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Protokoll und nach dem Fondsübereinkommen von 1992 nicht so angesehen, als verstießen sie gegen die Bestimmungen von Artikel 30 des Fondsübereinkommens von 1992 in der Anwendung durch Artikel 16 Absatz 2 dieses Protokolls, soweit sie ihre Pflichten im Einklang mit diesem Artikel erfüllen.

(4) Die Versammlung bemüht sich, keine Beschlüsse zu fassen, die mit Beschlüssen der Versammlung des Fonds von 1992 unvereinbar sind. Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten bezüglich gemeinsamer Verwaltungsfragen, so versucht die Versammlung, im Geiste der Zusammenarbeit und unter Beachtung der gemeinsamen Ziele beider Organisationen Einvernehmen mit der Versammlung des Fonds von 1992 herzustellen.

(5) Der Zusatzfonds erstattet dem Fonds von 1992 alle Kosten und Auslagen für Verwaltungsdienstleistungen, die der Fonds von 1992 im Namen des Zusatzfonds erbracht hat.

Artikel 18 Übergangsvorschriften

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 4 darf der Gesamtbetrag der Jahresbeiträge, die für beitragspflichtiges Öl, das in einem einzelnen Vertragsstaat während eines Kalenderjahrs in Empfang genommen wurde, zu zahlen sind, 20 v. H. des Gesamtbetrags der Jahresbeiträge gemäß diesem Protokoll für dieses Kalenderjahr nicht überschreiten.

(2) Würde die Anwendung des Artikels 11 Absätze 2 und 3 dazu führen, dass der Gesamtbetrag der von Beitragspflichtigen in einem einzelnen Vertragsstaat für ein bestimmtes Kalenderjahr zu zahlenden Beiträge 20 v. H. der gesamten Jahresbeiträge überschreitet, so werden die von allen Beitragspflichtigen in diesem Staat zu zahlenden Beiträge anteilig so herabgesetzt, dass ihre Beiträge insgesamt 20 v. H. der gesamten Jahresbeiträge an den Zusatzfonds für dieses Jahr entsprechen.

(3) Werden die von Personen in einem bestimmten Vertragsstaat zu zahlenden Beiträge nach Absatz 2 herabgesetzt, so werden die von Personen in allen anderen Vertragsstaaten zu zahlenden Beiträge anteilig erhöht, um sicherzustellen, dass der Gesamtbetrag der Beiträge, die von allen zur Zahlung von Beiträgen an den Zusatzfonds verpflichteten Personen für das betreffende Kalenderjahr zu zahlen sind, den von der Versammlung beschlossenen Gesamtbetrag der Beiträge erreicht.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden Anwendung, bis die Gesamtmenge des in allen Vertragsstaaten in einem Kalenderjahr in Empfang genommenen beitragspflichtigen Öls, einschließlich der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Mengen, 1 000 Millionen Tonnen erreicht hat oder bis ein Zeitraum von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls verstrichen ist, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

S c h l u s s b e s t i m m u n g e n

Artikel 19 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

(1) Dieses Protokoll liegt vom 31. Juli 2003 bis zum 30. Juli 2004 in London zur Unterzeichnung auf.

(2) Die Staaten können ihre Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, ausdrücken,

(3) Nur Vertragsstaaten des Fondsübereinkommens von 1992 können Vertragsstaat dieses Protokolls werden.

(4) Die Ratifikation, dle Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär.

Artikel 20 Mitteilung über beitragspflichtiges Öl

Bevor dieses Protokoll für einen Staat in Kraft tritt, teilt dieser bei der Unterzeichnung nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a oder bei der Hinterlegung einer der in Artikel 19 Absatz 4 bezeichneten Urkunden und danach jährlich in einem vom Generalsekretär zu bestimmenden Tag dem Generalsekretär Namen und Anschrift aller Personen mit, die hinsichtlich dieses

Staates verpflichtet wären, nach Artikel 10 Beiträge zum Fonds zu leisten, und macht Angaben über die maßgeblichen Mengen beitragspflichtigen Öls, die diese Personen im Hoheitsgebiet dieses Staates während des vorangegangenen Kalenderjahrs erhalten haben.

Artikel 21 Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

(2) Für jeden Staat, der dieses Protokoll ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder dieses Protokoll ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, nachdem die Voraussetzungen in Absatz 1 für das Inkrafttreten erfüllt sind, tritt das Protokoll drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem dieser Staat die entsprechende Urkunde hinterlegt hat.

(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 tritt dieses Protokoll für einen Staat erst dann in Kraft, wenn das Fondsübereinkommen von 1992 für den betreffenden Staat in Kraft getreten ist.

Artikel 22 Erste Tagung der Versammlung

Der Generalsekretär beruft die erste Tagung der Versammlung ein. Diese Tagung findet so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Protokolls und in jedem Fall nicht später als dreißig Tage nach dem Inkrafttreten statt.

Artikel 23 Revision und Änderung

(1) Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung dieses Protokolls einberufen.

(2) Die Organisation hat eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Revision oder Änderung des Protokolls einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vertragsstaaten dies verlangt.

Artikel 24 Änderung der Entschädigungshöchstbeträge

(1) Auf Ersuchen von mindestens einem Viertel der Vertragsstaaten wird jeder Vorschlag zur Änderung der Entschädigungshöchstbeträge, die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a vorgesehen sind, vom Generalsekretär allen Mitgliedem der Organisation und allen Vertragsstaaten übermittelt.

(2) Jede vorgeschlagene und auf die obige Weise übermittelte Änderung wird dem Rechtsausschuss der Organisation frühestens sechs Monate nach dem Tag der Übermittlung zur Beratung vorgelegt.

(3) Alle Vertragsstaaten dieses Protokolls, gleichviel ob sie Mitglieder der Organisation sind oder nicht, sind berechtigt, an dem Verfahren des Rechtsausschusses zur Beratung von Änderungen und zur Beschlussfassung darüber teilzunehmen.

(4) Änderungen sind mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten zu beschließen, die in dem nach Absatz 3 erweiterten Rechtsausschuss anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen, vorausgesetzt, dass mindestens die Hälfte der Vertragsstaaten bei der Abstimmung anwesend ist.

(5) Bei der Beratung eines Vorschlags zur Änderung der Höchstbeträge hat der Ausschuss die aus Ereignissen gewonnenen Erfahrungen und insbesondere den Umfang der daraus entstandenen Schäden sowie die Geldwertveränderungen zu berücksichtigen.

(6)

(7) Die Organisation notifiziert allen Vertragsstaaten jede nach Absatz 4 beschlossene Änderung. Die Änderung gilt nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach dem Tag der Notifikation als angenommen, sofern nicht innerhalb dieser Frist mindestens ein Viertel der Staaten, die zur Zeit der Beschlussfassung über die Änderung durch den Rechtsausschuss Vertragsstaaten waren, der Organisation mitgeteilt haben, dass sie die Änderung nicht annehmen; in diesem Fall ist die Änderung abgelehnt und wird nicht wirksam.

(8) Eine nach Absatz 7 als angenommen geltende Änderung tritt zwölf Monate nach ihrer Annahme in Kraft.

(9) Alle Vertragsstaaten sind durch die Änderungen gebunden, sofern sie nicht dieses Protokoll nach Artikel 26 Absätze 1 und 2 spätestens sechs Monate vor Inkrafttreten der Änderung kündigen. Die Kündigung wird mit Inkrafttreten der Änderung wirksam.

(10) Ist eine Änderung vom Rechtsausschuss beschlossen worden, die Frist von zwölf Monaten für ihre Annahme jedoch noch nicht abgelaufen, so ist ein Staat, der während dieser Frist Vertragsstaat wird, durch die Änderung gebunden, falls sie in Kraft tritt. Ein Staat, der nach Ablauf dieser Frist Vertragsstaat wird, ist durch eine Änderung, die nach Absatz 7 angenommen worden ist, gebunden. In den in diesem Absatz genannten Fällen ist ein Staat durch eine Änderung gebunden, sobald diese Änderung in Kraft tritt oder sobald dieses Protokoll für diesen Staat in Kraft tritt, falls dieser Zeitpunkt später liegt.

Artikel 25 Protokolle zum Fondsübereinkommen von 1992

(1) Sind die im Fondsübereinkommen von 1992 festgesetzten Höchstbeträge durch ein Protokoll zu jenem Übereinkommen erhöht worden, so kann der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a festgesetzte Höchstbetrag um denselben Betrag nach dem in Artikel 24 vorgesehenen Verfahren erhöht werden. Die Bestimmungen von Artikel 24 Absatz 6 finden in diesen Fällen keine Anwendung.

(2) Ist das in Absatz 1 genannte Verfahren angewandt worden, so wird jede spätere Änderung des in Artikel 4 Absatz 2 festgesetzten Höchstbetrags in Anwendung des Verfahrens nach Artikel 24 für die Zwecke des Artikels 24 Absatz 6 Buchstaben b und c auf der Grundlage des neuen, nach Absatz 1 erhöhten Höchstbetrags errechnet.

Artikel 26 Kündigung

(1) Dieses Protokoll kann von jedem Vertragsstaat jederzeit gekündigt werden, nachdem es für den betreffenden Staat in Kraft getreten ist.

(2) Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär.

(3) Eine Kündigung wird nach Ablauf eines Jahres oder eines längeren in der Kündigungsurkunde genannten Zeitabschnitts nach Hinterlegung der Urkunde beim Generalsekretär wirksam.

(4) Die Kündigung des Fondsübereinkommens von 1992 gilt als Kündigung dieses Protokolls. Die Kündigung wird an dem Tag wirksam, an dem die Kündigung des Protokolls von 1992 zum Fondsübereinkommen von 1971 nach Artikel 34 jenen Protokolls wirksam wird.

(5) Ungeachtet einer Kündigung dieses Protokolls durch einen Vertragsstaat nach diesem Artikel behalten Vorschriften dieses Protokolls, die sich auf Verpflichtungen zur Beitragsleistung an den Zusatzfonds für ein in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b angeführtes Ereignis beziehen, das vor dem Wirksamwerden der Kündigung eingetreten ist, ihre Gültigkeit.

Artikel 27 Außerordentliche Tagungen der Versammlung

(1) Jeder Vertragsstaat kann binnen neunzig Tagen nach Hinterlegung einer Kündigungsurkunde, die nach seiner Auffassung eine beträchtliche Erhöhung des Beitragsniveaus der übrigen Vertragsstaaten nach sich ziehen wird, den Direktor des Zusatzfonds um Einberufung einer außerordentlichen Tagung der Versammlung ersuchen. Der Direktor des Zusatzfonds beruft die Versammlung zu einer binnen sechzig Tagen nach Eingang des Ersuchens abzuhaltenden Tagung ein.

(2) Der Direktor des Zusatzfonds kann von sich aus eine außerordentliche Tagung der Versammlung einberufen, die binnen sechzig Tagen nach Hinterlegung einer Kündigungsurkunde zusammentritt, wenn er der Auffassung ist, dass eine solche Kündigung eine beträchtliche Erhöhung des Beitragsniveaus der übrigen Vertragsstaaten nach sich ziehen wird.

(3) Beschließt die Versammlung auf einer nach Absatz 1 oder 2 einberufenen außerordentlichen Tagung, dass die Kündigung eine beträchtliche Erhöhung des Beitragsniveaus der übrigen Vertragsstaaten nach sich ziehen wird, so kann jeder dieser Staaten spätestens hundertzwanzig Tage vor dem Tag, an dem die Kündigung wirksam wird, dieses Protokoll mit Wirkung von demselben Tag kündigen.

Artikel 28 Außerkrafttreten

(1) Dieses Protokoll tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Zahl der Vertragsstaaten auf weniger als sieben sinkt oder die Gesamtmenge des in den übrigen Vertragsstaaten in Empfang genommenen beitragspflichtigen Öls einschließlich der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Mengen auf weniger als 350 Millionen Tonnen sinkt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

(2) Staaten, die vor dem Tag, an dem dieses Protokoll außer Kraft tritt, durch das Protokoll gebunden sind, ermöglichen dem Zusatzfonds die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Artikel 29 und bleiben, jedoch lediglich zu diesem Zweck, durch das Protokoll gebunden.

Artikel 29 Liquidation des Zusatzfonds

(1) Tritt dieses Protokoll außer Kraft, so ist der Zusatzfonds dennoch

(2) Die Versammlung trifft alle zur vollständigen Liquidation des Zusatzfonds geeigneten Maßnahmen, einschließlich der gerechten Verteilung etwaiger verbleibender Vermögenswerte unter die Personen, die Beiträge zum Zusatzfonds geleistet haben.

(3) Der Zusatzfonds bleibt für die Zwecke dieses Artikels eine juristische Person.

Artikel 30 Verwahrer

(1) Dieses Protokoll und alle nach Artikel 24 angenommenen Änderungen werden beim Generalsekretär hinterlegt.

(2) Der Generalsekretär

(3) Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, übermittelt der Generalsekretär dem Sekretariat der Vereinten Nationen den Wortlaut des Protokolls zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

Artikel 31 Sprachen

Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Geschehen zu London am 16. Mai 2003.

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Denkschrift

I. Allgemeine Bemerkungen

1. H i n t e r g r u n d

Am 16. Mai 2003 wurde in London auf einer Diplomatischen Konferenz bei der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (International Maritime Organization, IMO) das Protokoll von 2003 zum Internationalen Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (im Folgenden als Zusatzfondsübereinkommen oder Protokoll von 2003 bezeichnet) verabschiedet.

Das Zusatzprotokoll von 2003 setzt das Haftungs- und Entschädigungssystem für Ölverschmutzungsschäden bei Tankerunfällen, das seit 1969 (Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung) und 1971 (Internationaler Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden) besteht, fort.

Nach dem Haftungsübereinkommen von 1969 haftet der Eigentümer eines Seeschiffes, das Öl als Bulkladung befördert, unabhängig von einem Verschulden für Verschmutzungsschäden, die durch dieses Öl verursacht werden. Der Schiffseigentümer kann seine Haftung auf einen Betrag beschränken, der von der Größe des Seeschiffes abhängt, es sei denn, ihn trifft an dem Eintritt des Schadenereignisses ein persönliches Verschulden. Er ist darüber hinaus verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung in Höhe des Betrages abzuschließen, auf den er seine Haftung beschränken kann.

Durch das Fondsübereinkommen von 1971 wurde der internationale Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden als Ergänzung zu dem Haftungsübereinkommen von 1969 geschaffen. Er tritt bis zu einer bestimmten Höchstsumme für Ölverschmutzungsschäden ein, sofern eine Haftung des Schiffseigentümers ausnahmsweise nicht besteht oder soweit die Schäden den Höchstbetrag der Haftung des Schiffseigentümers nach dem Haftungsübereinkommen von 1969 übersteigen. Die Beiträge, die den Fonds speisen, werden von der Mineralölwirtschaft auf der Grundlage der Menge des jeweils jährlich bezogenen Öls aufgebracht.

Mit den Haftungs- und Fondsprotokollen von 1992 werden die Höchstbeträge für die Haftung des Schiffseigentümers und für die Entschädigungspflicht nach den Übereinkommen von 1969 und 1971 angehoben. Wegen der Einzelheiten zu dem Haftungsübereinkommen von 1969, dem Fondsübereinkommen von 1971 und zu dem Haftungs- und Fondsübereinkommen von 1992 wird auf die Denkschriften zu den Übereinkommen verwiesen (BT-Drs. 7/2299 S. 58 ff.; BT-Drs. 011/892 S. 44 ff.; BT-Drs.12/6364 S. 44). Das Fondsübereinkommen von 1971 hat Deutschland am 30. Dezember 1976 ratifiziert (Bekanntmachung vom 28. August 1978, BGBl. 1978 II S. 1211); es ist am 16. Oktober 1978 völkerrechtlich in Kraft getreten. Mit Wirkung vom 15. Mai 1998 wurde das Übereinkommen von der Bundesrepublik Deutschland gekündigt (BGBl. 1997 II S. 1546). Das Fondsübereinkommen von 1992 ist für Deutschland am 30. Mai 1996 in Kraft getreten (BGBl. 1995 II S. 972). Ihm gehören derzeit 86 Vertragsstaaten an.

2. Zum Zusatzfondsübereinkommen von 2003

Im Jahre 2002 begannen die Beratungen zur Schaffung eines Zusatzentschädigungsfonds im Rechtsausschuss der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation IMO. Sie bezogen sich in erster Linie auf die Höhe der nach dem Fondsübereinkommen von 1992 zu leistenden Entschädigung. Durch das Auseinanderbrechen des Tankers "ERIKA" vor der französischen Küste im Dezember 1999, spätestens aber durch die Havarie des Tankers "Prestige" vor der galicischen Küste im November 2002 wurde deutlich, dass die im Haftungsübereinkommen von 1969 und im Fondsübereinkommen von 1992 festgesetzten Haftungs- und Entschädigungsbeiträge zur Schadensdeckung bei Unfällen katastrophalen Ausmaßes bei weitem nicht ausreichen. Die Erhöhung der Entschädigungssumme trat in den Vordergrund und wurde durch die Schaffung des Zusatzfonds verwirklicht.

Der Zusatzfonds ergänzt insoweit das bestehende System: Zunächst haftet der Schiffseigentümer, und zwar unabhängig von einem Verschulden. Er kann seine Haftung zum Ausgleich der Verschuldensunabhängigkeit begrenzen und muss versichert sein. Reicht die Versicherungsleistung nicht aus, tritt der Entschädigungsfonds von 1992 ein, und zwar insgesamt (einschließlich des Anteils des Schiffseigentümers) bis zu einer Höhe von 135 Mio. Verrechnungseinheiten (derzeit knapp 190 Mio. Euro). Am 1. November 2003 hat sich dieser Betrag auf 203 Mio. Verrechnungseinheiten (ca. 262 Mio. Euro) erhöht. Reicht auch dieser Betrag nicht aus, tritt der Zusatzfonds mit einem Betrag von bis zu 750 Mio. Verrechnungseinheiten (je nach Umrechnungskurs ca.1 Mrd. Euro) ein. Auch für den neuen Fonds ist vorgesehen, dass er, genauso wie der Entschädigungsfonds für Ölverschmutzungsschäden von 1992 (IOPC Fund 92), aus Beiträgen der Mineralölindustrie gespeist wird; die Höhe der Beiträge richtet sich nach der importierten Ölmenge.

Abweichend vom Fondsübereinkommen von 1992 ist von den Vertragsstaaten ein Mindestbeitrag zu zahlen, und zwar auf der Basis eines angenommenen Imports von 1 Mio. Tonnen Öl. Dadurch sollen die Staaten, die kein Öl importieren, an den (Verwaltungs-)Kosten des Fonds beteiligt werden; zum anderen soll ein Anreiz geschaffen werden, die Ölimporte zu melden, so dass nicht der Staat, sondern die eigentlich Zahlungspflichtigen, nämlich die Mineralölimporteure zur Zahlung herangezogen werden können.

Die EU-Mitgliedstaaten, die sich geschlossen für die Errichtung dieses zusätzlichen Entschädigungsfonds eingesetzt haben, haben nach einem Beschluss der Regierungschefs auf der Sitzung des Europäischen Rats von Kopenhagen vereinbart, dass der Zusatzfonds möglichst bis Ende 2003 arbeitsfähig sein sollte; diese Frist ist inzwischen auf Ende Juni 2004 verschoben worden.

II. Zu den einzelnen Bestimmungen

1. Zu Artikel 1

Dieser Artikel erläutert die im Protokoll enthaltenen Begriffsbestimmungen.

2. Zu Artikel 2

Artikel 2 des Zusatzfondsübereinkommens von 2003 regelt, dass mit dem Protokoll von 2003 ein internationaler Zusatzentschädigungsfonds für Ölverschmutzungsschäden errichtet wird, der neben den bereits errichteten Entschädigungsfonds für Ölverschmutzungsschäden von 1992 tritt. Durch dieses Übereinkommen wird eine neue und rechtlich selbstständige Organisation errichtet, die neben den vom Fondsübereinkommen von 1992 eingerichteten Fonds tritt.

3. Zu Artikel 3

Artikel 3 des Fondsübereinkommens von 2003 legt den geografischen Anwendungsbereich des Protokolls fest. Dieser entspricht dem Anwendungsbereich des Fondsübereinkommens von 1992. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen zu Artikel 3 des Fondsübereinkommens von 1992 verwiesen.

4. Zu Artikel 4

Artikel 4 legt die Entschädigungen fest, die der nach Artikel 2 eingerichtete Zusatzfonds leistet. Artikel 4 enthält das Kernstück des Fondsprotokolls von 2003. Nach Artikel 4 Abs. 2a und b des Fondsübereinkommens von 2003 wird der Fonds künftig (einschließlich der Haftung des Reeders nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 und einschließlich der Entschädigung nach dem Fondsübereinkommen von 1992) bis zu einer Höhe von 750 Mio. Rechnungseinheiten entschädigungspflichtig sein; das sind je nach Umrechnungskurs ca. 1 Mrd. Euro.

Absatz 2b setzt als Umrechnungszeitpunkt für die vom Fonds zu zahlende Entschädigungssumme den Tag fest, den die Versammlung des Fonds von 1992 für die Umrechnung des nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 und dem Fondsübereinkommen von 1992 zu zahlenden Höchstbetrags bestimmt. Hierdurch wird gewährleistet, dass Umrechnungs- und Zahlungsdatum nicht unangemessen weit auseinanderfallen; dies kann zu Zeiten starker Schwankungen der Währungskurse eine große Rolle spielen. Da eine Umrechnung von Bedeutung ist, wenn der Schaden die Entschädigungshöchstgrenze des Haftungsübereinkommens von 1992 und des Fondsübereinkommens von 1992 übersteigt, muss ein Beschluss der Versammlung über den Zahlungszeitpunkt vorliegen.

Nach Artikel 4 Abs. 3 wird, falls der Betrag der festgestellten Ansprüche gegen den Fonds die zu zahlende Gesamtsumme der Entschädigung überschreitet, der zur Verfügung stehende Betrag so aufgeteilt, dass das Verhältnis zwischen dem festgestellten Anspruch und dem Entschädigungsbetrag, den der Geschädigte nach diesem Übereinkommen tatsächlich erhält, für alle Geschädigten dasselbe ist. Insoweit wird die Regelung des Fondsübereinkommens von 1992 (Artikel 4 Abs. 5 des Fondsübereinkommens von 1992) im Zusatzabkommen von 2003 fortgeschrieben.

Artikel 4 Abs. 4 regelt, dass der Zusatzfonds von 2003 nur Entschädigungen zahlt für Ansprüche, die vom Fonds von 1992 anerkannt oder als zulässig angesehen worden sind und für den in voller Höhe Entschädigung gezahlt worden wäre, wenn die Erstattungssumme aus dem Fondsübereinkommen von 1992 ausgereicht hätte.

5. Zu Artikel 5

Artikel 5 stellt fest, dass der mit diesem Protokoll von 2003 eingerichtete Fonds ein Zusatzfonds ist, der dann Entschädigung zu leisten hat, wenn die Mitgliedstaaten des Fonds von 1992 vorläufig oder abschließend entschieden haben, dass aufgrund der Höhe der festgestellten Ansprüche Zahlungen nur für einen Teil der festgestellten Ansprüche geleistet werden können, da die Entschädigungssumme des Fondsübereinkommens von 1992 nicht ausreicht. Auch in diesem Fall ist jedoch kein Automatismus gegeben, sondern die Versammlung des Zusatzfonds von 2003 entscheidet, ob und in welchem Umfang der Zusatzfonds die nicht gedeckten Ansprüche befriedigt.

6. Zu Artikel 6

Artikel 6 Abs. 1 regelt, unter welchen Voraussetzungen Ansprüche auf Entschädigung gegen den Zusatzfonds erlöschen. Insoweit nimmt er Bezug auf den Erlöschenstatbestand des Artikels 6 des Fondsübereinkommens von 1992.

Nach Absatz 2 gilt eine Anspruchstellung gegen den Fonds von 1992 gleichermaßen als Anspruchstellung gegenüber dem Zusatzfonds.

7. Zu Artikel 7

Absatz 1 verweist hinsichtlich des Klageverfahrens gegen den Zusatzfonds auf die Bestimmungen des Artikels 7 des Fondsübereinkommens von 1992.

Absatz 2 regelt die Klagezuständigkeit des Gerichts bei Ansprüchen gegenüber dem Zusatzfonds. Die Regelung entspricht im Wesentlichen der Regelung des Artikels 7 Abs. 3 des Fondsprotokolls von 1992.

Absatz 3 regelt die Klagezuständigkeit für eine Anspruchstellung gegenüber dem Zusatzfonds, wenn eine Klage gegen den Fonds von 1992 in einem Staat geltend gemacht wurde, der nicht Vertragsstaat des Zusatzabkommens ist.

8. Zu Artikel 8

Artikel 8 Abs. 1 regelt die Wirkungen von Urteilen gegen den Zusatzfonds und entspricht inhaltlich dem Artikel 8 des Fondsprotokolls von 1992.

Absatz 2 erhöht die Flexibilität bei der Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen, setzt allerdings voraus, dass der Mindeststandard nach Absatz 1 gewahrt ist.

9. Zu Artikel 9

Absatz 1 regelt den gesetzlichen Forderungsübergang der Ansprüche des Empfängers der Entschädigung. Die Bestimmung ist Ausfluss der Ausgestaltung dieses Fonds als Zusatzfonds, was voraussetzt, dass bereits Ansprüche gegen den Fonds von 1992 geltend gemacht wurden und in die dort geregelten Rechte und Pflichten eingetreten werden kann.

Absatz 2 regelt das Eintrittsrecht des Zusatzfonds in die Rechte des Empfängers der Entschädigung gegenüber dem Fonds von 1992.

Die Absätze 3 und 4 entsprechen im Hinblick auf den Zusatzfonds den Regelungen des Artikels 9 Abs. 2 und 3 des Fondsabkommens von 1992.

10. Zu Artikel 10

Artikel 10 regelt die Jahresbeiträge zum Zusatzfonds und entspricht den Regelungen des Artikels 10 des Fondsprotokolls von 1992.

11. Zu Artikel 11

Artikel 11 regelt die Ermittlung des Jahresbeitrags zum Zusatzfonds und übernimmt hierbei die Regelungen über Ermittlung der Ausgaben und Einnahmen des Zusatzfonds aus Artikel 12 des Fondsprotokolls von 1992.

Die Vereinfachung der Ausgabenermittlung unter Absatz 1 Ziffer i Buchstabe b hat sich während der Verwaltung des Fonds von 1992 als wünschenswert gezeigt.

12. Zu Artikel 12

Die Bestimmung regelt den Zinssatz für rückständige Beiträge zum Zusatzfonds und bezieht sich auf Artikel 13 des Fondsübereinkommens von 1992.

Absatz 2 verweist auf die Möglichkeit eines Vertragsstaats, nach einem in Artikel 14 des Fondsabkommens von 1992 beschriebenen Verfahren Verpflichtungen eines Beitragspflichtigen zu übernehmen.

13. Zu Artikel 13 bis 15

Die im Fondsprotokoll von 1992 enthaltene Regelung, dass Jahresbeiträge zum Fonds von 1992 von allen Personen erbracht werden müssen, die im Kalenderjahr insgesamt mehr als 150 000 Tonnen beitragspflichtiges Öl erhalten haben, hat auch für die Beitragszahlung zum Zusatzfonds Geltung. Dementsprechend regelt Artikel 13, dass die Vertragsstaaten dem Direktor des Zusatzfonds Mitteilung über erhaltenes beitragspflichtiges Öl unter Berücksichtigung der Regelungen des Artikels 15 des Fondsprotokolls von 1992 zu machen haben.

Absatz 2 regelt einen Schadensersatzanspruch bei Nichtbeachtung dieser Verpflichtung.

Als Neuregelung ist Artikel 14 eingeführt worden. Die Vorschrift bildet neben der Erhöhung der Entschädigungssumme ein weiteres Kernstück des Protokolls. Abweichend vom Fondsübereinkommen von 1992 ist von jedem Vertragsstaat ein Mindestbeitrag zu zahlen, und zwar auf der Basis eines angenommenen Imports von 1 Mio. Tonnen Öl. Diese Regelung hat eine doppelte Bedeutung: Zum einen sollen die Staaten, die wenig oder kein Öl importieren, an den (Verwaltungs-)Kosten des Fonds beteiligt werden; zum anderen soll für die Staaten ein Anreiz geschaffen werden, die Ölimporte zu melden, so dass nicht der Staat, sondern die eigentlich Zahlungspflichtigen, nämlich die Mineralölimporteure, zur Zahlung herangezogen werden können. Sofern nämlich die Gesamtmenge des in einem Vertragsstaat in Empfang genommenen beitragspflichtigen Öls geringer als 1 Mio. Tonnen ist, hat nach Absatz 2 anstelle der ansonsten zahlungspflichtigen Mineralölimporteure der Staat für den Beitrag zum Zusatzfonds aufzukommen.

Nach Artikel 15 hat der Vertragsstaat dem Direktor des Zusatzfonds auch dann Mitteilung zu geben, wenn keine Person im Vertragsstaat existiert, die im Kalenderjahr insgesamt mehr als 1 Mio. Tonnen beitragspflichtiges Öl erhalten hat.

Absatz 2 legt fest, dass Voraussetzung für eine Entschädigungszahlung durch den Zusatzfonds ist, dass der Vertragsstaat lückenlos Mitteilung über die Menge des importierten Öls oder das Nichterreichen der Grenze in den Jahren vor dem entschädigungspflichtigen Ereignis gegeben hat.

Absatz 3 regelt die Möglichkeit, die Information an den Direktor des Zusatzfonds nachzuliefern mit der Folge, dass eine Entschädigungszahlung erfolgen kann.

14. Zu Artikel 16 und 17

Die Bestimmungen regeln Organisation und Verwaltung des Zusatzfonds und verweisen im Wesentlichen auf die Bestimmungen des Fondsabkommens von 1992. Die Regelung des Artikels 17 resultiert aus der Tatsache, dass der Zusatzfonds von 2003 eng mit dem Fonds von 1992 verknüpft ist. Das Sekretariat und der Direktor des Fonds von 1992 können auch als Sekretariat und Direktor des Zusatzfonds tätig sein. Darüber hinaus legt die Vorschrift die Vorgehensweise bei Interessenkollisionen und Meinungsverschiedenheiten bezüglich gemeinsamer Verwaltungsfragen fest.

15. Zu Artikel 18

Die Neuregelung in Artikel 18 beinhaltet das sog. capping (Deckelung). Danach soll der zu zahlende Beitrag für Vertragsstaaten, die eine hohe Mineralölimportmenge empfangen, für eine Übergangszeit eine festgelegte Höchstgrenze nicht übersteigen.

Für einen einzelnen Vertragsstaat darf der Beitrag während des Kalenderjahres unabhängig von der Menge des in Empfang genommenen Öls 20 % des Gesamtbetrags der Jahresbeiträge gemäß dem Protokoll von 2003 (insbesondere Artikel 4 und 11) für ein Kalenderjahr nicht überschreiten.

Diese Deckelung der Beitragssumme steht nach Ziffer 4 unter einer auflösenden Bedingung. Sobald die Gesamtmenge des kalenderjährlich in Empfang genommenen beitragspflichtigen Öls aller Vertragsstaaten 1 000 Mio. Tonnen übersteigt, entfällt die Deckelung; jedenfalls ist sie aber zeitlich auf 10 Jahre begrenzt.

16. Zu Artikel 19

Die Bestimmung stellt klar, in welcher Form das Zusatzfondsübereinkommen angenommen werden kann. Gleichzeitig legt sie fest, dass nur Vertragsstaaten des Fondsübereinkommens von 1992 auch Vertragsstaaten des Zusatzfondsübereinkommens sein können.

17. Zu Artikel 20

Die Meldung der erhaltenen Ölmenge an den Depositar schon vor Inkrafttreten des Protokolls ist erforderlich, damit der Depositar das Vorliegen der Inkrafttretensvoraussetzungen prüfen kann.

18. Zu Artikel 21

Nach Absatz 1 tritt das Protokoll innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem 8 Staaten das Protokoll von 2003 ratifiziert haben, sofern die nach Artikel 10 des Zusatzfondsübereinkommens von 2003 beitragspflichtigen Personen aus diesen Staaten eine Gesamtmenge von 450 Mio. Tonnen beitragspflichtigen Öls erhalten haben. Hierbei zählt die nach Artikel 14 Abs. 1 genannte fiktive Ölmenge mit. Absatz 3 stellt klar, dass das Zusatzfondsübereinkommen für einen Vertragsstaat so lange nicht in Kraft treten kann, wie für diesen Vertragsstaat das Fondsübereinkommen von 1992 noch nicht in Kraft getreten ist.

19. Zu Artikel 22 und 2 3

Artikel 22 bestimmt den Tag der ersten Versammlung nach Inkrafttreten des Protokolls.

Artikel 23 regelt die Modalitäten zur Änderung dieses Protokolls.

20. Zu Artikel 24

Artikel 24 enthält Bestimmungen über ein vereinfachtes Verfahren zur Erhöhung der Entschädigungshöchstbeträge. Das Verfahren ist identisch mit dem in Artikel 33 des Fondsprotokolls von 1992 vorgesehenen Verfahren.

Die Erfahrungen mit dem Haftungsübereinkommen von 1969, aber auch mit anderen Haftungsübereinkommen haben gezeigt, dass die vorgesehenen Haftungshöchstbeträge infolge Minderung des Geldwertes oder einer generellen Erhöhung des Schadenaufwandes unzureichend werden können. Die Anpassung der Höchstbeträge an die wirtschaftliche Entwicklung in Form eines Änderungsprotokolls zum Übereinkommen ist nicht nur sehr zeit- und arbeitsaufwändig, sondern kann vor allen Dingen zur Rechtszersplitterung führen, weil ein Vertragsstaat nicht verpflichtet ist, ein solches Änderungsprotokoll zu ratifizieren. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat deshalb mit Resolution vom 16. Dezember 1982 (A/RES/37/107) einen von der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Entwurf eines vereinfachten Verfahrens zur Anpassung von Haftungsbeträgen zur Übernahme in internationale Haftungsübereinkommen empfohlen. Diesem Entwurf entspricht das in Artikel 24 vorgesehene Verfahren.

Nach Absatz 1 bedarf es der Initiative eines Viertels der Vertragsstaaten des Zusatzfondsübereinkommens von 2003, um das Anpassungsverfahren in Gang zu setzen. Der Antrag wird vom Generalsekretär der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) allen Mitgliedstaaten der IMO und allen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens zugeleitet.

Nach Absatz 2 finden die Verhandlungen im Rechtsausschuss der IMO statt. Eine Beratung über den Antrag findet frühestens 6 Monate nach Eingang des Antrags statt.

Alle Vertragsstaaten des Zusatzfondsübereinkommens von 2003, gleichgültig ob sie Mitglieder der IMO sind oder nicht, haben das Recht, an der Beratung des Rechtsausschusses teilzunehmen (Absatz 3).

Absatz 4 enthält eine wesentliche Sicherung der Minderheiteninteressen. Änderungsbeschlüsse müssen hiernach mit 2/3-Mehrheit derjenigen Vertragsstaaten des Übereinkommens, die während der Abstimmung anwesend sind und an ihr teilnehmen, gefasst werden, wobei wenigstens die Hälfte der Vertragsstaaten des Übereinkommens während der Abstimmung vertreten sein muss. Dieses Mehrheitserfordernis entspricht der bei diplomatischen Konferenzen üblichen Regelung.

Absatz 5 enthält Richtlinien, die bei der Festsetzung der neuen Höchstbeträge zu beachten sind.

Absatz 6 enthält weitere Sicherungen zum Schutz der Minderheiteninteressen. Die Regelung Buchstabe a setzt fest, wann ein Änderungsverfahren frühestens eingeleitet werden darf. Die Regelung Buchstabe b sieht einen bestimmten Prozentsatz vor, der bei der jeweiligen Erhöhung nicht überschritten werden darf. Die Bestimmung Buchstabe c sieht schließlich eine maximale Obergrenze vor, die die Haftungshöchstbeträge innerhalb des vereinfachten Änderungsverfahrens nicht überschreiten dürfen.

Absatz 7 dient ebenfalls der Sicherung der Minderheiteninteressen. Hiernach wird der Beschluss, die Entschädigungsbeträge zu erhöhen, erst wirksam, wenn nicht innerhalb von 12 Monaten von mindestens einem Viertel der Vertragsstaaten des Zusatzfondsübereinkommens gegen diese Beschlussfassung Widerspruch erhoben wird. Diese lange Frist wurde für erforderlich gehalten, um Staaten, in denen dies aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderlich ist, die Möglichkeit zu geben, die beschlossenen Änderungen innerstaatlich umzusetzen. Die Fristen bedeuten, dass eine Änderung der Haftungssummen frühestens 30 Monate nach Stellung des Antrags wirksam werden kann.

Absatz 9 enthält Regeln für das vereinfachte Änderungsverfahren. Er sieht vor, dass der Änderungsbeschluss für alle Vertragsstaaten verbindlich ist, sofern sie nicht das Zusatzfondsübereinkommen von 2003 spätestens 6 Monate vor dem Inkrafttreten der Änderung kündigen.

Nach Absatz 10 ist ein Staat, der während oder nach Abschluss des Änderungsverfahrens Vertragsstaat des Protokolls wird, an den Änderungsbeschluss gebunden.

21. Zu Artikel 25

Artikel 25 stellt die Verbindung des Zusatzfondsübereinkommens von 2003 zum Fondsübereinkommen von 1992 her. In dem vereinfachten Verfahren nach Artikel 24 dieses Abkommens ist es möglich, die in Artikel 4 Abs. 2a festgesetzten Höchstbeträge um denselben Betrag heraufzusetzen, wie die im Fondsübereinkommen von 1992 festgesetzten Höchstbeträge durch ein Protokoll zu jenem Übereinkommen erhöht wurden.

22. Zu Artikel 26

Die Vorschrift regelt die Fristen und die sonstigen Formalitäten der Kündigung des Protokolls von 2003 durch einen Vertragsstaat.

Nach Absatz 4 gilt die Kündigung des Fondsübereinkommens von 1992 gleichzeitig als Kündigung des Protokolls von 2003. Es handelt sich hierbei um eine notwendige Konsequenz aus dem inneren Zusammenhang zwischen dem Fondsübereinkommen von 1992 und dem Zusatzfondsübereinkommen von 2003.

Absatz 5 stellt klar, dass die Kündigung dieses Protokolls für den kündigenden Staat ohne Einfluss auf die Beitragspflicht für diejenigen Ereignisse bleibt, die vor dem Zeitpunkt eintreten, zu dem die Kündigung wirksam wird.

23. Zu Artikel 27

Artikel 27 gibt den Vertragsstaaten die Sicherheit, dass sie nicht durch die Kündigung eines Staates mit hohem Beitragsaufkommen mit Beitragspflichten belastet werden, die sie nicht tragen können. Zwar könnte jeder Vertragsstaat innerhalb der in Artikel 26 Abs. 3 vorgesehenen Frist gleichfalls das Protokoll kündigen, er verbliebe jedoch beitragspflichtig für Ereignisse, die sich zwischen dem Ausscheiden eines Staates mit hohem Beitragsaufkommen und seinem eigenen Ausscheiden ereignen. Artikel 27 sieht deshalb vor, dass die Versammlung des Fonds auf einer außerordentlichen Sitzung durch Beschluss feststellen kann, dass die Kündigung des Staates mit hohem Beitragsaufkommen eine außerordentliche Erhöhung der Beitragspflichten der verbleibenden Vertragsstaaten bedeutet. In diesem Fall kann jeder Vertragsstaat das Protokoll von 2003 gleichfalls mit Wirkung zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Kündigung des Vertragsstaates mit hohem Beitragsaufkommen in Kraft tritt.

24. Zu Artikel 28 und 29

Die Bestimmungen dieser Artikel enthalten Regeln für die Auflösung des Zusatzfonds, wenn die Zahl der Vertragsstaaten auf weniger als sieben sinkt oder wenn die Gesamtmenge des beitragspflichtigen Öls in einem Jahr auf weniger als 350 Mio. Tonnen sinkt.

25. Zu Artikel 30

Die Vorschrift regelt die Aufgaben des Depositars.

26. Zu Artikel 31

Die Vorschrift erklärt die Fassungen des Protokolls in den sechs Amtssprachen der Vereinten Nationen für gleichermaßen verbindlich.