Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates (Euratom) über die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2012 - 2013) KOM (2011) 71 endg.; Ratsdok. 7418/11

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 09. März 2011 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. September 2009 (BGBl. I S. 303 1).

Das Europäische Parlament, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Rechnungshof und der Ausschuss für Wissenschaft und Technik werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 273/05 (PDF) = AE-Nr. 050990,
Drucksache 009/06 (PDF) = AE-Nr. 060059 und
Drucksache 121/06 (PDF) = AE-Nr. 060493.

Rat der Europäischen Union Interinstitutionelles Dossier: 2011/0045 (NLE)Brüssel, den 8. März 2011 (OR. en) 7418/11 RECH 55 ATO 10 COMPET 86

Vorschlag von Herrn Jordi AYET Puigarnau, Direktor, im Auftrag der Generalsekretärin der Europäischen Kommission vom 8. März 2011

Betr.: Vorschlag für eine Verordnung des Rates (Euratom) über die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2012-2013)

Die Delegationen erhalten in der Anlage den mit Schreiben von Herrn Jordi AYET Puigarnau, Direktor, an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Union, Herrn Pierre de Boissieu, übermittelten Vorschlag der Europäischen Kommission.

Anl.: KOM (2011) 71 endgültig
Brüssel, den 7.3.2011 KOM (2011) 71 endgültig 2011/0045 (NLE)

Vorschlag für eine Verordnung des Rates (Euratom) über die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2012-2013)

{KOM (2011) 72 final}
{KOM (2011) 73 final}
{KOM (2011) 74 final}
{SEK(2011) 204 final}

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Dem Vorschlag der Kommission für das Euratom-Rahmenprogramm (2012-2013) ist ein Vorschlag für die Beteiligungsregeln beigefügt.

Dieser Vorschlag stellt das Mittel zur Umsetzung des Rahmenprogramms (2012-2013) dar und baut auf den Grundsätzen des Siebten Euratom-Rahmenprogramms (2007-2011) auf. Im Einklang mit Artikel 18 dieser Verordnung wird die im Rahmen des Beschlusses 2006/970/Euratom des Rates angenommene Musterfinanzhilfevereinbarung auch für das Euratom-Rahmenprogramm (2012-2013) verwendet. Daher wird dieses Rahmenprogramm auch von den Initiativen profitieren, die in dem Beschluss der Kommission zu drei Maßnahmen zur Vereinfachung der Durchführung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2006/970/Euratom des Rates sowie zur Änderung der Beschlüsse K(2007) 1509 und K(2007) 16251 enthalten sind. Diese Maßnahmen betreffen die Billigung von Methoden für die Berechnung durchschnittlicher Personalkosten, die Verwendung von Stückkostensätzen zur Ermittlung des finanziellen Werts der Arbeit, die von Eigentümern kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) oder von anderen natürlichen Personen, die kein Gehalt beziehen, geleistet wird, und die Einsetzung eines internen Ausschusses, um bei der Durchführung der Siebten Rahmenprogramme zu einer einheitlichen Auslegung und Anwendung der rechtlichen und finanziellen Bestimmungen zu gelangen.

2. Rechtsgrundlage

Dieser Vorschlag für eine Verordnung des Rates beruht auf den Artikeln 7 und 10 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom). Die Beteiligungsregeln bestimmen die Rechte und Pflichten der Rechtspersonen, die am Rahmenprogramm teilnehmen möchten, und legen die Prinzipien für die Nutzung und Verbreitung von Ergebnissen aus dieser Beteiligung fest. Das Euratom-Rahmenprogramm (2012-2013) wird in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Haushaltsordnung, deren Durchführungsbestimmungen sowie den Regeln für staatliche Beihilfen, insbesondere den Regeln für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, umgesetzt.

3. Inhalt

Der vorliegende Vorschlag enthält vier Kapitel: Einführungsbestimmungen (Gegenstand, Begriffsbestimmungen, Vertraulichkeit), Beteiligung (Mindestteilnahmebedingungen, Verfahrensaspekte, einschließlich Mindestteilnehmerzahlen, Niederlassungsort der Teilnehmer, Vorschlagseinreichung und -bewertung, Durchführung und Finanzhilfevereinbarungen, Überwachung von Projekten und Programmen, Finanzbeitrag der Gemeinschaft (Förderfähigkeit und Formen der Finanzhilfe, Erstattungssätze, Zahlungen, Aufteilung, Wiedereinziehung und Sicherheiten), Bestimmungen über Zugangsrechte, Nutzung und Verbreitung (Eigentum, Schutz, Veröffentlichung, Verbreitung und Nutzung sowie Zugangsrechte zu vorhandenen und neuen Kenntnissen und Schutzrechten)) und besondere Vorschriften für die Beteiligung an Tätigkeiten des Themenbereichs "Fusionsenergieforschung".

Die Mindestteilnehmerzahl und die Bedingungen für den Ort der Niederlassung der Teilnehmer werden weiterhin entsprechend der Art der Maßnahme festgelegt.

Rechtspersonen, die in assoziierten Ländern niedergelassen sind, können sich unter den gleichen Bedingungen beteiligen wie Rechtspersonen in Mitgliedsstaaten.

Die Beteiligungsregeln enthalten die Verfahren für die Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen sowie die Ausnahmefälle, in denen keine Aufforderungen veröffentlicht werden, sowie die Verfahren für die Einreichung, Bewertung und Auswahl der Vorschläge und die Gewährung von Finanzhilfen. Zusätzlich legen sie die Verfahren für die Bestellung externer Sachverständiger fest. Die von der Kommission im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms festgelegten detaillierten internen Regeln für die Verfahren zur Einreichung, Bewertung und Auswahl von Vorschlägen und zur Gewährung von Finanzhilfen gelten weiterhin, einschließlich der Bestimmungen für die Bestellung unabhängiger Sachverständiger. Die Regeln enthalten weiterhin die besonderen Bestimmungen für zweistufige Einreichungsverfahren, die in größerem Maße genutzt werden sollen, wo dies sinnvoll ist (z.B. wenn zu erwarten ist, dass zu viele Vorschläge eingehen, bei sehr großen Projekten und um die Kosten der Abfassung von Vorschlägen zu reduzieren, die möglicherweise niemals unterstützt werden), sowie für zweistufige Bewertungsverfahren (mit einstufigem Einreichungsverfahren). Der Bewertungsprozess, der während des früheren Rahmenprogramms entwickelt wurde und in diesen internen Regeln beschrieben wird, wird ohne wesentliche Änderungen beibehalten. Soweit dies möglich ist, soll stärker auf Bewertungen im Fernverfahren zurückgegriffen werden.

Wie bei dem letzten Rahmenprogramm wird auch bei diesem die vollständig elektronische Einreichung der Normalfall sein (auch wenn dies in den Beteiligungsregeln nicht explizit festgelegt ist). Auch werden weiterhin vorausgefüllte Formulare/die Vorregistrierung unter Verwendung von Daten aus einer zentralen Quelle sowie Änderungen an Inhalt und Format von Vorschlägen genutzt, damit erfolgreiche Vorschläge schneller umgesetzt werden können.

Um sicherzustellen, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit der Teilnehmer und ähnliche Aspekte einheitlich bewertet werden, wird die Kommission auch in Zukunft für das neue Euratom-Rahmenprogramm (2012-2013) die im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms festgelegten internen Regeln zugrunde legen.

Die im Rahmen des Siebten Euratom-Rahmenprogramms angenommene Musterfinanzhilfevereinbarung wird in ihrer durch den Beschluss K(2011) 174 der Kommission geänderten Fassung auch unter diesem Rahmenprogramm verwendet. Die Finanzhilfevereinbarung legt die Rechte und Pflichten der Teilnehmer gegenüber der Gemeinschaft und untereinander fest. Die Autonomie und Flexibilität der Konsortien, insbesondere in Bezug auf Änderungen ihrer in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Zusammensetzung, wird bestehen bleiben. Die Finanzhilfevereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch den Koordinator und den Anweisungsbefugten der Kommission in Kraft. Alle Teilnehmer müssen der Finanzhilfevereinbarung beitreten, damit die sich aus dem Projekt ergebenden Rechte und Pflichten für sie gelten.

Wie während des Siebten Rahmenprogramms werden die Teilnehmer Konsortialvereinbarungen abschließen müssen, es sei denn, sie sind aufgrund der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen davon ausgenommen.

Die Kommission wird alle von der Gemeinschaft unterstützten indirekten Maßnahmen und auch das Rahmenprogramm (2012-2013) und seine spezifischen Programme überwachen, wenn notwendig mit Unterstützung durch externe Sachverständige.

In dem Unterabschnitt über den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft werden die Teilnehmer bestimmt, die eine Gemeinschaftsunterstützung erhalten können. In diesem Abschnitt werden auch Formen der Finanzhilfe, Erstattungssätze, Zahlungen, Aufteilung, Wiedereinziehung und Sicherheiten behandelt.

Drei Formen von Finanzhilfen werden auch in Zukunft für den Finanzbeitrag der Gemeinschaft vorgeschlagen: Erstattung erstattungsfähiger Kosten, Pauschalbeträge und Finanzierung auf der Grundlage von Pauschalsätzen (Letztere kann auf Stückkostensätzen beruhen, schließt aber auch Pauschalsätze für indirekte Kosten ein). Diese Formen können einzeln oder in Kombination genutzt werden, um den gesamten Finanzbeitrag der Gemeinschaft für eine Förderform abzudecken. Die Erstattung erstattungsfähiger Kosten ist bei den meisten Förderformen die bevorzugte Vorgehensweise.

Die Teilnehmer können ihre gesamten erstattungsfähigen direkten und indirekten Kosten geltend machen und können für indirekte Kosten einen Pauschalsatz wählen. Die Kosten werden wie in dem vorhergehenden Euratom-Rahmenprogramm nach den üblichen Rechnungsführungs- und Managementprinzipien der Teilnehmer ermittelt, um die Ziele des Projekts nach den Geboten der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit zu erreichen.

Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft wird maximal 50 % der erstattungsfähigen Kosten, abzüglich der Einnahmen für Forschungs- und Demonstrationstätigkeiten, betragen. Für KMU, öffentliche Stellen ohne Gewinnstreben, Sekundarschulen und Hochschulen sowie Forschungseinrichtungen werden zusätzlich bis zu 25 % für Forschungstätigkeiten gewährt. Alle anderen Tätigkeiten, einschließlich Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Aus- und Weiterbildung und Laufbahnentwicklung von Forschern, werden für alle Arten von Rechtspersonen zu maximal 100 % erstattet.

Die oben angegebenen Höchstsätze werden auf alle erstattungsfähigen Kosten der Rechtspersonen angewendet, auch wenn einige der Kosten auf der Grundlage von Pauschalbeträgen oder Pauschalsätzen erstattet werden. Die Höchstsätze werden auch angewendet für Rechtspersonen, die an Projekten teilnehmen, bei denen für das gesamte Projekt die Kosten mittels Pauschalsätzen oder gegebenenfalls Pauschalbeträgen erstattet werden.

Für Exzellenznetze wird ein besonderer Pauschalbetrag gezahlt. Der Pauschalbetrag wird als ein Festbetrag pro Forscher und Jahr festgelegt. Es werden regelmäßige Zahlungen von Teilen des Pauschalbetrags auf der Grundlage des Erreichens von Indikatoren geleistet, die anzeigen, dass das gemeinsame Tätigkeitsprogramm schrittweise verwirklicht wird.

Öffentliche Stellen, Forschungseinrichtungen sowie Sekundarschulen und Hochschulen können durch einen zuständigen öffentlichen Amtsträger ausgestellte Prüfbescheinigungen vorlegen.

Die Teilnehmer eines Konsortiums tragen die volle Verantwortung für die Durchführung der ihnen zugewiesenen Aufgaben, auch wenn einer der Teilnehmer die ihm zugewiesenen Aufgaben nicht erfüllt. Auch dieser Vorschlag enthält im Zusammenhang mit den finanziellen Risiken einen Mechanismus für die Wiedereinziehung der Gemeinschaft zustehender Beträge im Falle der Nichterfüllung seiner Verpflichtungen durch einen Teilnehmer. Dieser Mechanismus wird finanziert durch einen kleinen Beitrag der teilnehmenden Unternehmen, der Teilnehmer, bei denen es sich nicht um öffentliche Stellen, Sekundarschulen oder Hochschulen handelt, sowie der Teilnehmer, für deren Beteiligung der jeweilige Mitgliedsstaat oder das assoziierte Land nicht bürgen.

Die Bestimmungen für Verbreitung, Nutzung und Zugangsrechte (Eigentum, Schutz, Veröffentlichung, Verbreitung und Nutzung, Zugangsrechte zu neuen und bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten) sind dieselben wie im bisherigen Rahmenprogramm. Diese Beteiligungsregeln beinhalten die Begriffsbestimmungen und Vorschriften über bestehende und neue Kenntnisse und Schutzrechte sowie Zugangsrechte, unter Berücksichtigung der hierfür maßgeblichen Bestimmungen des Euratom-Vertrags. Insbesondere ermächtigt Artikel 45 dieser Beteiligungsregeln die Kommission dazu, neue Kenntnisse und Schutzrechte zu verbreiten, wenn die Teilnehmer dies unterlassen. Die Bestimmungen über das geistige Eigentum für den Bereich "Fusionsenergieforschung" sind in den jeweiligen spezifischen Instrumenten enthalten.

Schließlich werden in den Beteiligungsregeln die besonderen Vorschriften für die Beteiligung an Tätigkeiten im Themenbereich "Fusionsenergieforschung" des bisherigen Siebten Euratom-Rahmenprogramms beibehalten.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Beteiligungsregeln hat keine Auswirkungen auf den Haushalt. 2011/0045 (NLE)

Vorschlag für eine Verordnung des Rates (Euratom) über die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2012-2013)

DER Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 7 und 10, auf Vorschlag der Europäischen Kommission,2 nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments3 nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses nach Stellungnahme des Rechnungshofs4, nach Anhörung des Ausschusses für Wissenschaft und Technik, in Erwägung nachstehender Gründe:

Kapitel I
Einführungsbestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Diese Verordnung enthält die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen sowie anderen Rechtspersonen an Maßnahmen, die durch einen oder mehrere Teilnehmer im Rahmen der in Anhang II des Beschlusses ... / ... /Euratom 18 über das Rahmenprogramm (2012-2013) vorgesehenen Förderformen durchgeführt werden, nachstehend "indirekte Maßnahmen".

Diese Verordnung enthält ferner in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002, nachstehend die "Haushaltsordnung", und der Verordnung (EG) Nr. 2342/2002 Regeln für den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft für Teilnehmer an indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms (2012-2013).

Hinsichtlich der Ergebnisse der nach dem Rahmenprogramm (2012-2013) durchgeführten Forschungsarbeiten legt die Verordnung die Regeln für die Offenlegung von neuen Kenntnissen und Schutzrechten durch alle geeigneten Mittel mit Ausnahme derjenigen, die sich aus den zum Schutz dieser neuen Kenntnisse und Schutzrechte bestimmten Förmlichkeiten ergeben fest, einschließlich der Veröffentlichung von neuen Kenntnissen und Schutzrechten in einem beliebigen Medium (nachstehend "Verbreitung").

Zusätzlich legt diese Verordnung Regeln für die direkte und indirekte Nutzung neuer Kenntnisse und Schutzrechte in den nachfolgenden Forschungstätigkeiten außerhalb der durch die betreffende indirekte Maßnahme erfassten Tätigkeiten fest, sowie für Entwicklung, Fertigung oder Vermarktung eines Produktes oder Verfahrens sowie für Konzipierung und Bereitstellung einer Dienstleistung, nachstehend "Nutzung".

Hinsichtlich der bestehenden und der neuen Kenntnisse und Schutzrechte legt diese Verordnung Regeln für Lizenzen und zugehörige Nutzungsrechte fest, nachstehend "Zugangsrechte".

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

Für die Zwecke von Absatz 1 Nummer 1 gilt bei natürlichen Personen die Bezugnahme auf ihren Sitz als Bezugnahme auf ihren gewöhnlichen Aufenthalt.

Artikel 3
Vertraulichkeit

Vorbehaltlich der in der Muster-Finanzhilfevereinbarung, im Muster-Ernennungsschreiben oder im Mustervertrag festgelegten Bedingungen wahren die Kommission und die Teilnehmer die Vertraulichkeit aller Daten, Kenntnisse und Dokumente, die ihnen als vertraulich übermittelt werden.

Kapitel II
Beteiligung

Artikel 4
Besondere Vorschriften für die Fusionsenergieforschung

Die Vorschriften dieses Kapitels lassen besondere Vorschriften für Tätigkeiten im Themenbereich "Fusionsenergieforschung" gemäß Kapitel IV unberührt.

Abschnitt 1
Mindestteilnahmebedingungen

Artikel 5
Allgemeine Grundsätze

Artikel 6
Mindestteilnahmebedingungen

Artikel 7
Unabhängigkeit

Artikel 8
Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen sowie Unterstützung der Aus- und Weiterbildung und der Laufbahnentwicklung von Forschern

Für Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Unterstützung der Aus- und Weiterbildung und der Laufbahnentwicklung von Forschern besteht die Mindestteilnahmebedingung in der Teilnahme einer Rechtsperson.

Der vorstehende Absatz findet keine Anwendung auf Maßnahmen, die der Koordinierung von Forschungstätigkeiten dienen.

Artikel 9
Alleiniger Teilnehmer

Wenn die Mindestteilnahmebedingungen für eine indirekte Maßnahme durch die Teilnahme einer Anzahl von Rechtspersonen erfüllt werden, die sich ihrerseits in einer gemeinsamen Rechtsperson zusammengeschlossen haben, so kann letztere den alleinigen Teilnehmer an einer indirekten Maßnahme darstellen, sofern sie ihren Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land hat.

Artikel 10
Internationale Organisationen und Rechtspersonen mit Sitz in Drittländern

Die Teilnahme an indirekten Maßnahmen steht internationalen Organisationen und Rechtspersonen, die ihren Sitz in einem Drittland haben, offen, sobald die in diesem Kapitel festgelegten Mindestteilnahmebedingungen sowie alle in den spezifischen Programmen oder einschlägigen Arbeitsprogrammen bestimmten Bedingungen erfüllt sind.

Artikel 11
Weitere Voraussetzungen

Zusätzlich zu den in diesem Kapitel festgelegten Mindestteilnahmebedingungen können in den spezifischen Programmen oder in den Arbeitsprogrammen Bedingungen hinsichtlich der Mindestteilnehmerzahl festgesetzt werden.

In den spezifischen Programmen oder den Arbeitsprogrammen können, je nach der Art und den Zielen der indirekten Maßnahme, auch zusätzliche Bedingungen hinsichtlich Art und gegebenenfalls Sitz des Teilnehmers bestimmt werden.

Abschnitt 2
Verfahren

Unterabschnitt 1
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

Artikel 12
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

Artikel 13
Ausnahmen

Für folgende Maßnahmen veröffentlicht die Kommission keine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen:

Unterabschnitt 2
Bewertung Auswahl von Vorschlägen Gewährung von Finanzhilfen

Artikel 14
Bewertung, Auswahl und Gewährung

Artikel 15
Verfahren zur Einreichung, Bewertung, Auswahl und Gewährung

Artikel 16
Bestellung unabhängiger Experten

Unterabschnitt 3
Durchführung der Massnahmen Finanzhilfevereinbarungen

Artikel 17
Allgemeine Bemerkungen

Artikel 18
Allgemeine Bestimmungen in der Finanzhilfevereinbarung

Artikel 19
Bestimmungen über Zugangsrechte, Nutzung und Verbreitung

Artikel 20
Kündigungsbestimmungen

In der Finanzhilfevereinbarung sind die Gründe für eine teilweise oder vollständige Kündigung genannt, insbesondere die Nichteinhaltung dieser Verordnung, die Nichterfüllung der Leistungspflichten aus dieser Verordnung oder der Verstoß gegen diese Verordnung sowie die Folgen der Nichteinhaltung durch einen Teilnehmer für die anderen Teilnehmer.

Artikel 21
Sonderbestimmungen

Artikel 22
Unterzeichnung und Beitritt

Die Finanzhilfevereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch den Koordinator und die Kommission in Kraft.

Sie findet auf jeden Teilnehmer Anwendung, der ihr förmlich beigetreten ist.

Unterabschnitt 4
Konsortien

Artikel 23
Konsortialvereinbarungen

Artikel 24
Koordinator

Artikel 25
Änderungen innerhalb des Konsortiums

Unterabschnitt 5
überwachung Bewertung der Programme der indirekten Massnahmen sowie Übermittlung von Informationen

Artikel 26
Überwachung und Bewertung

Artikel 27
Zur Verfügung zu stellende Informationen

Abschnitt 3
Finanzieller Beitrag der Gemeinschaft

Unterabschnitt 1
Kostenerstattung Förderformen

Artikel 28
Förderfähigkeit

Artikel 29
Förderformen

Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft durch Förderformen, die in Anhang II des Beschlusses ... / ... /Euratom 23 genannt sind, beruht auf der vollständigen oder teilweisen Erstattung der erstattungsfähigen Kosten.

Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft kann allerdings auch in Form von Pauschalsätzen - einschließlich der Stückkostensätze - oder von Pauschalbeträgen geleistet werden oder die Erstattung erstattungsfähiger Kosten mit Pauschalsätzen und Pauschalbeträgen kombinieren. Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft kann in Form von Stipendien oder Preisen erfolgen.

In den Arbeitsprogrammen und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden die Formen der Finanzhilfe für die betreffenden Maßnahmen angegeben.

Artikel 30
Erstattung erstattungsfähiger Kosten

Artikel 31
Direkte erstattungsfähige Kosten und indirekte erstattungsfähige Kosten

Artikel 32
Förderungshöchstgrenzen

Artikel 33
Berichterstattung und Prüfungen der erstattungsfähigen Kosten

Artikel 34
Exzellenznetze

Diese regelmäßigen Ratenzahlungen erfolgen im Einklang mit der Bewertung der fortschreitenden Durchführung des gemeinsamen Tätigkeitsprogramms auf Grund einer Erfolgskontrolle hinsichtlich der Integration von Forschungsressourcen und -kapazitäten, die anhand der mit dem Konsortium vereinbarten und in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Leistungsindikatoren durchgeführt wird.

Unterabschnitt 2
Auszahlung, Aufteilung, Einziehung Sicherheitsleistungen

Artikel 35
Auszahlung und Aufteilung

Der Koordinator übermittelt diese Angaben auf Nachfrage an die Kommission.

Artikel 36
Wiedereinziehung

Die Kommission trifft Einziehungsbeschlüsse im Einklang mit der Haushaltsordnung.

Artikel 37
Risikoabdeckungsmechanismus

Kapitel III
Verbreitung, Nutzung Zugangsrechte

Abschnitt 1
neue Kenntnisse Schutzrechte

Artikel 38
Besondere Vorschriften für die Fusionsenergieforschung

Die Vorschriften dieses Kapitels lassen die besonderen Vorschriften für Tätigkeiten im Themenbereich "Fusionsenergieforschung" gemäß Kapitel IV unberührt.

Unterabschnitt 1
Eigentum

Artikel 39
Eigentum an neuen Kenntnissen und Schutzrechten

Artikel 40
Gemeinsames Eigentum an neuen Kenntnissen und Schutzrechten

Artikel 41
Übertragung von Eigentumsrechten an neuen Kenntnissen und Schutzrechten

Artikel 42
Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit Europas, Schutz der Verteidigungsinteressen der Mitgliedstaaten und Wahrung ethischer Grundsätze

Die Kommission kann gegen die Übertragung der Rechte an neuen Kenntnissen und Schutzrechten oder der Gewährung einer Lizenz für neue Kenntnisse und Schutzrechte an Dritte Einwände erheben, die in einem nicht mit dem Rahmenprogramm (2012-2013) assoziierten Drittland niedergelassen sind, sofern dies nicht im Interesse einer Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft liegt, nicht mit den Verteidigungsinteressen der Mitgliedstaaten nach Artikel 24 des Euratom-Vertrags vereinbar ist oder nicht den ethischen Grundsätzen entspricht.

In solchen Fällen darf die Übertragung der Eigentumsrechte oder die Gewährung der Lizenz nicht vollzogen werden, es sei denn die Kommission ist der Überzeugung, dass angemessene Schutzvorkehrungen getroffen sind.

Unterabschnitt 2
Schutz, Veröffentlichung, Verbreitung Nutzung

Artikel 43
Schutz von neuen Kenntnissen und Schutzrechten

Der Eigentümer neuer Kenntnisse und Schutzrechte, die sich für industrielle oder kommerzielle Anwendungen eignen, sorgt unter gebührender Berücksichtigung seiner legitimen Interessen sowie der legitimen Interessen - insbesondere der wirtschaftlichen Interessen - der übrigen Teilnehmer der betreffenden indirekten Maßnahme für einen angemessenen und wirksamen Schutz dieser neuen Kenntnisse und Schutzrechte.

Wenn sich ein Teilnehmer, der nicht Eigentümer der neuen Kenntnisse und Schutzrechte ist, auf seine legitimen Interessen beruft, muss er in jedem Fall glaubhaft machen, dass er einen unverhältnismäßig großen Schaden erleiden würde.

Eignen sich die neuen Kenntnisse und Schutzrechte für eine industrielle oder kommerzielle Anwendung und schützt der Eigentümer sie nicht und überträgt er sie nicht zusammen mit den zugehörigen Verpflichtungen gemäß Artikel 41 auf einen anderen Teilnehmer, eine in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land niedergelassene verbundene Rechtsperson oder einen anderen in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land niedergelassenen Dritten, so dürfen keine Verbreitungsmaßnahmen durchgeführt werden, bevor nicht die Kommission in Kenntnis gesetzt wurde.

In diesem Falle kann die Kommission mit dem Einverständnis des jeweiligen Teilnehmers Eigentümerin der neuen Kenntnisse und Schutzrechte werden und Maßnahmen zu deren angemessenem und wirksamem Schutz ergreifen. Der betreffende Teilnehmer darf seine Zustimmung nur verweigern, wenn er glaubhaft machen kann, dass seine legitimen Interessen unverhältnismäßig stark beeinträchtigt würden.

Artikel 44
Erklärung bezüglich der finanziellen Unterstützung durch die Gemeinschaft

Alle Veröffentlichungen, durch einen Teilnehmer oder in seinem Namen eingereichte Patentanmeldungen sowie jede Verbreitung im Zusammenhang mit neuen Kenntnissen und Schutzrechten müssen die Erklärung enthalten, dass diese neuen Kenntnisse und Schutzrechte mit finanzieller Unterstützung der Gemeinschaft entstanden sind; zu diesem Zweck sind auch optische Mittel zulässig.

Der Wortlaut dieser Erklärung ist in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt.

Artikel 45
Nutzung und Verbreitung

Nach dieser Unterrichtung kann jeder dieser Teilnehmer Einwände erheben, wenn er der Ansicht ist, dass seine legitimen Interessen im Zusammenhang mit seinen neuen oder bereits bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten unverhältnismäßig großen Schaden erleiden könnten. In solchen Fällen ist die Verbreitungsmaßnahme zu unterlassen, es sei denn, dass angemessene Schritte ergriffen wurden, um diese legitimen Interessen zu schützen.

Abschnitt 2
Rechte auf Zugang zu bereits bestehenden neuen Kenntnissen Schutzrechten

Artikel 46
Bestehende Kenntnisse und Schutzrechte

Die Teilnehmer können in einer schriftlichen Vereinbarung die bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte, die für die Zwecke der indirekten Maßnahme benötigt werden, festlegen und, soweit erforderlich, spezielle bestehende Kenntnisse und Schutzrechte ausschließen.

Artikel 47
Grundsätze

Artikel 48
Zugangsrechte für die Durchführung einer indirekten Maßnahme

Solche Zugangsrechte werden unentgeltlich eingeräumt, soweit keine andere Vereinbarung zwischen allen Teilnehmern vor ihrem Beitritt zur Finanzhilfevereinbarung getroffen wurde.

Artikel 49
Zugangsrechte für die Nutzung

Kapitel IV
besondere Vorschriften für die Beteiligung an Tätigkeiten IM Themenbereich "Fusionsenergieforschung"

Artikel 50
Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die im spezifischen Programm vorgesehenen Tätigkeiten innerhalb des Themenbereichs "Fusionsenergieforschung". Die Vorschriften dieses Kapitels gehen denen der Kapitel II und III vor.

Artikel 51
Durchführung der Fusionsenergieforschung

Maßnahmen innerhalb des Themenbereichs "Fusionsenergieforschung" können auf der Grundlage der in den folgenden Rahmenbestimmungen festgelegten Verfahren und Regeln für die Verbreitung und Nutzung durchgeführt werden:

Artikel 52
Finanzieller Beitrag der Gemeinschaft

Kapitel V
Schlussbestimmungen

Artikel 53

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang
Teilnehmer-Garantiefonds

Sobald die Abwicklung aller Finanzhilfen nach dem Rahmenprogramm (2012-2013) abgeschlossen ist, werden alle seitens des Fonds ausstehenden Beträge vorbehaltlich der Beschlüsse über das Achte Rahmenprogramm von der Kommission eingezogen und in den Haushaltsplan der Gemeinschaft eingestellt.