Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2009 zu der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2002/73/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (2008/2039(INI))

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 0918 - vom 4. Februar 2009.

Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 15. Januar 2009 angenommen.

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass das Rechtsetzungsorgan aufgrund der im EG-Vertrag verankerten Prinzipien der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit die Durchführung der von ihm erlassenen Rechtsvorschriften überwachen sollte,

B. in der Erwägung, dass die dem Parlament als Mitgesetzgeber obliegende Aufgabe, die Durchführung der Richtlinie 2002/73/EG zu überwachen, aufgrund der ihm von der Kommission übermittelten spärlichen Informationen nicht einfach ist; in der Erwägung, dass aus diesem Grund die zuständigen Ausschüsse der nationalen Parlamente und die Gleichstellungsstellen schriftlich um Informationen ersucht wurden und dass 27 nationale Parlamente und 16 Gleichstellungsstellen ihre Antwort übermittelt haben,

C. in der Erwägung, dass die Richtlinie 2002/73/EG einen wichtigen Meilenstein auf dem Weg zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern und zur Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in der gesamten Gesellschaft darstellt,

D. in der Erwägung, dass in der Richtlinie 2002/73/EG die Begriffe "unmittelbare Diskriminierung", "mittelbare Diskriminierung", "Belästigung" und "sexuelle Belästigung" definiert wurden, die Diskriminierung von Frauen im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Mutterschaftsurlaub verboten wurde und vorgesehen war, dass Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach Ablauf des Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Adoptionsurlaubs einen Anspruch darauf haben, an ihren früheren Arbeitsplatz oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren, sofern derartige Rechte in den Mitgliedstaaten anerkannt werden,

E. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten mit der Umsetzung der Richtlinie 2002/73/EG bis zum 5. Oktober 2005 eine Reihe von Verpflichtungen eingegangen sind, einschließlich.:

F. in der Erwägung, dass eine langsame oder qualitativ unzureichende Umsetzung der Richtlinie 2002/73/EG die Verwirklichung der Lissabon-Strategie und die Ausschöpfung des vollen sozialen und wirtschaftlichen Potenzials der Europäischen Union gefährdet,

G. in der Erwägung, dass viele Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 2002/73/EG Schwierigkeiten hatten, insbesondere wenn es darum ging, konkrete und angemessene Maßnahmen zur Verbesserung der Geschlechtergleichstellung und der Verringerung der Diskriminierung in Bezug auf Beschäftigung, berufliche Bildung und beruflichen Aufstieg sowie Arbeitsbedingungen in ihre Gesetze einzubeziehen,

H. in der Erwägung, dass in diesen Bereichen das Gender Mainstreaming durchgängig beachtet werden sollte,

I. in der Erwägung, dass die Geschlechterdiskriminierung in anderen sozialen und politischen Zusammenhängen verschlimmert wird durch das weiter bestehenden geschlechtsbezogenen Lohngefälle, insbesondere zwischen den so genannten "weiblichen" und "männlichen" Wirtschaftssektoren,

J. in der Erwägung, dass die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Frauen grundlegend für ihre Emanzipation ist, weshalb der Arbeitsplatz mit verbürgten Rechten eine Garantie für ihre persönliche Entfaltung und für die soziale Integration ist und die Rechtsvorschriften über die Gleichbehandlung verbessert werden sollten,