Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen

Der Bundesrat hat in seiner 933. Sitzung am 8. Mai 2015 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 2 ( § 4 Absatz 5 BBergG)

In Artikel 1 Nummer 2 sind die Wörter " § 2 Absatz 1 bis 3" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 und 3" zu ersetzen.

Begründung:

Die geplante Änderung des § 4 Absatz 5 BBergG hätte zur Folge, dass auch Betreiber von bergbaulichen Einrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 BBergG, die selbst keine bergbaulichen Tätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BBergG ausüben, per definitionem als Unternehmer im Sinne des § 4 Absatz 5 BBergG anzusehen und damit selbst auch gemäß § 51 BBergG zur Vorlage eines Betriebsplans verpflichtet wären. So müsste dann z.B. der Betreiber eines Kraftwerks zur Erzeugung von Strom, welches gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 3 BBergG dem sachlichen Geltungsbereich des Bundesberggesetzes unterliegt, dann als Unternehmer einen Betriebsplan vorlegen, selbst wenn er außer der Zurverfügungstellung von Strom für einen Bergwerksbetrieb selbst keine bergbaulichen Tätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BBergG ausübt. Man hätte dann in solchen Fallkonstellationen zwei Unternehmer, die jeweils für sich gesondert Betriebspläne aufzustellen haben. Ein Bedarf für eine solche Regelung besteht nicht und ergibt sich auch nicht aus der Zielrichtung der geplanten Änderung.

2. Zu Artikel 1 Nummer 2c - neu - (§ 48 Überschrift, Absatz 3 - neu - BBergG)

In Artikel 1 ist nach Nummer 2b - neu - folgende Nummer 2c einzufügen:

'2c.
§ 48 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Bislang gibt es im Bergrecht keine Vorschrift, wonach die Vorgaben der Raumordnung bei bergrechtlichen Verfahren zu beachten sind. Es sollte die vorgeschlagene Neuregelung in das Bundesberggesetz eingefügt werden, so dass ein Vorhaben nicht den Vorgaben der Raumordnung widersprechen darf. Ohne eine solche Vorschrift stehen sich raumordnerische Vorgaben und Ansprüche aus dem Bergrecht gegenüber, ohne dass das Verhältnis dieser Regelungen zueinander rechtlich geklärt ist.

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§ 67 Nummer 7 BBergG)

Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:

Begründung:

Im Gesetzentwurf der Bundesregierung erscheint unklar, was mit dem Begriff "bergbauverwandte Betrieb" konkret gemeint ist. Die Änderung dient der Klarstellung des Gemeinten.

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 120 BBergG)

Artikel 1 Nummer 4 ist wie folgt zu fassen:

'4. § 120 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung weitet die Bergschadensvermutung lediglich auf den Bohrlochbergbau und - über die Ergänzung des § 126 BBergG - auch die Errichtung und den Betrieb von bestimmten Untergrundspeichern aus und nimmt hinsichtlich der in Betracht kommenden Ursachen für einen Schaden eine Ergänzung der Aufzählung um den Prozess der Hebungen vor.

Die Bergschadensvermutung sollte jedoch auch auf Tagebaubetriebe Anwendung finden und neben Hebungen sollten auch Erderschütterungen als Ursache für einen Schaden einbezogen werden, auf den die Bergschadensvermutung Anwendung findet.

Im Bereich der übertägigen Braunkohlegewinnung und anderer großer Tagebaubetriebe, die insbesondere durch großflächige Grundwasserabsenkungen oder Erschütterungen schadenswirksame Bodenbewegungen an der Tagesoberfläche im Umfeld der Betriebe verursachen können, stoßen Geschädigte beim Nachweis einer bergbaubetrieblichen Ursache eines Schadens aufgrund der oftmals komplexen Sachverhalte häufig an nicht überwindbare Grenzen. Die Nachweisführung eines Bergschadens durch den Geschädigten in diesen Bereichen ist in der Regel weitaus schwieriger als im Einwirkungsbereich des untertägigen Bergbaus, da zum einen sehr komplexe unterirdische Vorgänge einen Bergschaden verursachen und zum anderen eine Vielzahl detaillierter Informationen u.a. des Bergbauunternehmers bei der Ermittlung der Schadensursache benötigt werden. Daher sollte Schadensbetroffenen im Bereich der von Tagebaubetrieben, soweit damit schadenswirksame Bodenbewegungen im Umfeld der Tagebaubetriebe insbesondere durch großflächige Grundwasserabsenkungen oder Erschütterungen verbunden sind, die gleiche Rechtsposition verschafft werden wie Schadensbetroffenen im Einwirkungsbereich des untertägigen Bergbaus. Die Ausweitung der Beweiserleichterungen ist aus Gründen der Gleichbehandlung konsequent und notwendig.

Zu Buchstabe a:

Durch die Streichung des Wortes "untertägigen" wird erreicht, dass auch Tagebaubetriebe in die Regelungen zur Bergschadensvermutung einbezogen werden. Die Festlegung von Einwirkungsbereichen für Tagebaubetriebe sollte in der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung erfolgen.

Infolge der Einfügung der Wörter "oder einer diesem Zweck dienenden Bohrung ..." wird dieser Bergbaubereich in den Anwendungsbereich der Bergschadensvermutung aufgenommen. Die bisherige Regelung war bereits seit Inkrafttreten des BBergG unklar und im Hinblick auf den § 122 Nummer 3 RegE 1977 umstritten. Da jedoch der Bohrlochbergbau auch in der EinwirkungsBergV keine Erwähnung gefunden hat, wurde die Bergschadensvermutung in der Praxis nicht beim Bohrlochbergbau angewendet.

Ausgenommen ist die Entgasung und Erdwärmegewinnung von Grubenräumen in stillgelegten Bergwerken, da hierdurch nur geringfügige, nicht schadenswirksame Auswirkungen auf die Tagesoberfläche verursacht werden. Zumeist wird in den betroffenen Gebieten eine Bergschadensvermutung zulasten des Unternehmers eines stillgelegten Steinkohlebergwerks eingreifen.

Auch durch Aufsuchungstätigkeiten unter Anwendung maschineller Kraft oder den Einsatz von explosiven Stoffen wie zum Beispiel bei der Erzeugung von Erschütterungen für seismische Untersuchungen können bergbaubedingte Schäden auftreten.

Zudem wird die Aufzählung der Schadensursachen um den Begriff der "Hebungen" erweitert. Bislang wurden zwar Senkungen als Schadensursache ausdrücklich genannt, jedoch Hebungen nicht. Insbesondere beim Bohrlochbergbau und bei Tiefbau- und Tagebaubetrieben, im Bereich derer es zu einem Anstieg des Gruben- bzw. Grundwasserspiegels kommt, sind jedoch auch Schäden durch Hebungen möglich, sodass auch dieser Fall in der abschließenden Aufzählung des § 120 BBergG zu erwähnen ist.

Der bisher in § 120 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 verwendete Begriff "Erdrisse" sollte entsprechend der in der Markscheider-Bergverordnung verwendeten Begriffe "Erdspalten und Geländeabrisse" ersetzt werden.

Zudem können durch Aufsuchungs- oder Gewinnungstätigkeiten von Bergbaubetrieben einschließlich derer des Bohrlochbergbaus auch Erderschütterungen ausgelöst werden, die zu erheblichen, z.T. die Substanz baulicher Anlagen gefährdenden, Schäden führen können. Daher sollte die Bergschadensvermutung auch für solche Fälle gelten.

Zu Buchstabe b:

Die Änderungen in § 120 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgen entsprechend zu den Änderungen zu Buchstabe a.

5. Zu Artikel 2 (Änderung der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung)

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Im Bereich der übertägigen Braunkohlegewinnung und anderer großer Tagebaubetriebe, die insbesondere durch großflächige Grundwasserabsenkungen schadenswirksame Bodenbewegungen an der Tagesoberfläche im Umfeld der Betriebe verursachen können, stoßen Geschädigte bei dem Nachweis einer bergbaubetrieblichen Ursache eines Schadens aufgrund der oftmals komplexen Sachverhalte häufig an nicht überwindbare Grenzen. Daher ist es erforderlich, die Bergschadensvermutung gemäß § 120 Bundesberggesetz (Beweislastumkehr) auch auf diese bergbaulichen Tätigkeiten anzuwenden. Da für die Anwendbarkeit der Bergschadensvermutung die Festlegungen in der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung maßgebend sind, müssen auch dort Kriterien für die Ermittlung von Einwirkungsbereichen festgelegt werden. Erfahrungsgemäß können schadenswirksame Bodenbewegungen im Gebiet großflächiger Grundwasserabsenkungen im Umfeld großer Braunkohlentagebaue im Bereich von geologischen Anomalien und hydraulisch wirksamen Störungen auftreten.

Zu Buchstabe b:

Die Bergschadensvermutung greift nach dem Gesetzentwurf nur dann, wenn bleibende Bodenverformungen (Senkungen, Hebungen, Pressungen oder Zerrungen sowie Erdrisse) auf die bauliche Anlage einwirken und den Schaden verursacht haben. Haben jedoch Erderschütterungen ohne bleibende Bodenverformung einen Schaden verursacht, greift nach dem Gesetzentwurf die Bergschadensvermutung nicht. Das mit dem Gesetzentwurf verfolgte Ziel einer höheren Rechtssicherheit der von Bergschäden Betroffenen sowie eine Stärkung deren Rechtsposition kann daher nur dann erreicht werden, wenn alle durch den Bergbau hervorgerufenen Schadensursachen als Voraussetzung für die Anwendung der Bergschadensvermutung genannt werden. Daher müssen auch für Erderschütterungen Einwirkungsbereiche festgelegt werden, innerhalb derer sich Geschädigte auf die Bergschadensvermutung berufen können.

6. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a (§ 2 Absatz 1 Satz 2 - neu EinwirkungsBergV)

Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:

'a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Zu Doppelbuchstabe aa: - entspricht der Vorlage
Zu Doppelbuchstabe bb:

Soweit durch die Gewinnung von Bodenschätzen Erschütterungen induziert werden können, ist durch die zuständige Behörde die Festlegung eines Einwirkungsbereiches festzulegen. Dieser kann anders als Einwirkungsbereiche für bleibende Erdverformungen, wie Hebungen, Senkungen, Zerrungen, Pressungen und Erdrisse nicht durch einen Einwirkungswinkel und auf der Grundlage vermessungstechnischer Daten erfolgen. Vielmehr sind hierfür Erschütterungsmessungen heranzuziehen.

Da Erschütterungsmessungen und -prognosen regelmäßig nicht in den Geschäftskreis eines Markscheiders fallen, soll die Festlegung des Einwirkungsbereiches für den Fall der Erschütterungen auf anerkannte Sachverständige verlagert werden.