Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen

933. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2015

Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 2 ( § 4 Absatz 5 BBergG)

In Artikel 1 Nummer 2 sind die Wörter " § 2 Absatz 1 bis 3" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 und 3" zu ersetzen.

Begründung:

Die geplante Änderung des § 4 Absatz 5 BBergG hätte zur Folge, dass auch Betreiber von bergbaulichen Einrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 BBergG, die selbst keine bergbaulichen Tätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BBergG ausüben, per definitionem als Unternehmer im Sinne des § 4 Absatz 5 BBergG anzusehen und damit selbst auch gemäß § 51 BBergG zur Vorlage eines Betriebsplans verpflichtet wären. So müsste dann z.B. der Betreiber eines Kraftwerks zur Erzeugung von Strom, welches gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 3 BBergG dem sachlichen Geltungsbereich des Bundesberggesetzes unterliegt, dann als Unternehmer einen Betriebsplan vorlegen, selbst wenn er außer der Zurverfügungstellung von Strom für einen Bergwerksbetrieb selbst keine bergbaulichen Tätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BBergG ausübt. Man hätte dann in solchen Fallkonstellationen zwei Unternehmer, die jeweils für sich gesondert Betriebspläne aufzustellen haben. Ein Bedarf für eine solche Regelung besteht nicht und ergibt sich auch nicht aus der Zielrichtung der geplanten Änderung.

2. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - (§ 11 Nummer 10 BBergG)

In Artikel 1 ist nach Nummer 2 folgende Nummer 2a einzufügen:

Begründung:

Die Bestimmung des § 11 Nummer 10 muss geändert werden, um zu verhindern, dass Antragsfelder rechtsmissbräuchlich derart zugeschnitten werden, dass die Erlaubnis/Bewilligung erteilt werden muss, weil Bereiche verbleiben, in denen öffentliche Interessen der Aufsuchung/Gewinnung nicht entgegenstehen. Bislang lassen sich bei Bergbauberechtigungen die Felder so beantragen, dass eine Ablehnung des Antrags wegen entgegenstehender öffentlicher Interessen praktisch ausgeschlossen ist. Es ist daher eine Regelung erforderlich, die die Ablehnung einer Bergbauberechtigung vorsieht, wenn bereits in großen Teilen eines beantragten Gebiets öffentliche Interessen einer Aufsuchung oder Gewinnung entgegenstehen. Dies wird in der Praxis wahrscheinlich dazu führen, dass schutzwürdige Gebiete von vornherein aus den beantragten Feldern herausgenommen werden.

3. Zu Artikel 1 Nummer 2b - neu - (§ 15 Überschrift, Satz 2 - neu - BBergG)

In Artikel 1 ist nach Nummer 2a - neu - folgende Nummer 2b einzufügen:

'2b. § 15 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Derzeit ist eine obligatorische Beteiligung von Gemeinden und Städten auf der ersten Stufe der bergrechtlichen Genehmigung, nämlich bei der Erteilung von Bergbauberechtigungen (Erlaubnisse und Bewilligungen), nicht vorgesehen. Dieses sollte durch die vorgenannte Neuregelung geändert werden, da bereits die Erteilung von Bergbauberechtigungen auf großes Interesse in der Öffentlichkeit stößt. Eine möglichst frühzeitige Information und Einbeziehung der Kommunen in das Verfahren ist wünschenswert.

4. Zu Artikel 1 Nummer 2c - neu - (§ 48 Überschrift, Absatz 3 - neu - BBergG)

In Artikel 1 ist nach Nummer 2b - neu - folgende Nummer 2c einzufügen:

'2c. § 48 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Bislang gibt es im Bergrecht keine Vorschrift, wonach die Vorgaben der Raumordnung bei bergrechtlichen Verfahren zu beachten sind. Es sollte die vorgeschlagene Neuregelung in das Bundesberggesetz eingefügt werden, so dass ein Vorhaben nicht den Vorgaben der Raumordnung widersprechen darf. Ohne eine solche Vorschrift stehen sich raumordnerische Vorgaben und Ansprüche aus dem Bergrecht gegenüber, ohne dass das Verhältnis dieser Regelungen zueinander rechtlich geklärt ist.

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§ 67 Nummer 7 BBergG)

Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:

Begründung:

Im Gesetzentwurf der Bundesregierung erscheint unklar, was mit dem Begriff "bergbauverwandte Betrieb" konkret gemeint ist. Die Änderung dient der Klarstellung des Gemeinten.

6. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 120 BBergG)

Artikel 1 Nummer 4 ist wie folgt zu fassen:

'4. " § 120 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung weitet die Bergschadensvermutung lediglich auf den Bohrlochbergbau und - über die Ergänzung des § 126 BBergG - auch die Errichtung und den Betrieb von bestimmten Untergrundspeichern aus und nimmt hinsichtlich der in Betracht kommenden Ursachen für einen Schaden eine Ergänzung der Aufzählung um den Prozess der Hebungen vor.

Die Bergschadensvermutung sollte jedoch auch auf Tagebaubetriebe Anwendung finden und neben Hebungen sollten auch Erderschütterungen als Ursache für einen Schaden einbezogen werden, auf den die Bergschadensvermutung Anwendung findet.

Im Bereich der übertägigen Braunkohlegewinnung und anderer großer Tagebaubetriebe, die insbesondere durch großflächige Grundwasserabsenkungen oder Erschütterungen schadenswirksame Bodenbewegungen an der Tagesoberfläche im Umfeld der Betriebe verursachen können, stoßen Geschädigte beim Nachweis einer bergbaubetrieblichen Ursache eines Schadens aufgrund der oftmals komplexen Sachverhalte häufig an nicht überwindbare Grenzen. Die Nachweisführung eines Bergschadens durch den Geschädigten in diesen Bereichen ist in der Regel weitaus schwieriger als im Einwirkungsbereich des untertägigen Bergbaus, da zum einen sehr komplexe unterirdische Vorgänge einen Bergschaden verursachen und zum anderen eine Vielzahl detaillierter Informationen u.a. des Bergbauunternehmers bei der Ermittlung der Schadensursache benötigt werden. Daher sollte Schadensbetroffenen im Bereich der von Tagebaubetrieben, soweit damit schadenswirksame Bodenbewegungen im Umfeld der Tagebaubetriebe insbesondere durch großflächige Grundwasserabsenkungen oder Erschütterungen verbunden sind, die gleiche Rechtsposition verschafft werden wie Schadensbetroffenen im Einwirkungsbereich des untertägigen Bergbaus. Die Ausweitung der Beweiserleichterungen ist aus Gründen der Gleichbehandlung konsequent und notwendig.

Zu Buchstabe a:

Durch die Streichung des Wortes "untertägigen" wird erreicht, dass auch Tagebaubetriebe in die Regelungen zur Bergschadensvermutung einbezogen werden. Die Festlegung von Einwirkungsbereichen für Tagebaubetriebe sollte in der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung erfolgen.

Infolge der Einfügung der Wörter "oder einer diesem Zweck dienenden Bohrung ..." wird dieser Bergbaubereich in den Anwendungsbereich der Bergschadensvermutung aufgenommen. Die bisherige Regelung war bereits seit Inkrafttreten des BBergG unklar und im Hinblick auf den § 122 Nummer 3 RegE 1977 umstritten. Da jedoch der Bohrlochbergbau auch in der EinwirkungsBergV keine Erwähnung gefunden hat, wurde die Bergschadensvermutung in der Praxis nicht beim Bohrlochbergbau angewendet.

Ausgenommen ist die Entgasung und Erdwärmegewinnung von Grubenräumen in stillgelegten Bergwerken, da hierdurch nur geringfügige, nicht schadenswirksame Auswirkungen auf die Tagesoberfläche verursacht werden. Zumeist wird in den betroffenen Gebieten eine Bergschadensvermutung zulasten des Unternehmers eines stillgelegten Steinkohlebergwerks eingreifen.

Zudem wird die Aufzählung der Schadensursachen um den Begriff der "Hebungen" erweitert. Bislang wurden zwar Senkungen als Schadensursache ausdrücklich genannt, jedoch Hebungen nicht. Insbesondere beim Bohrlochbergbau und bei Tiefbau- und Tagebaubetrieben, im Bereich derer es zu einem Anstieg des Gruben- bzw. Grundwasserspiegels kommt, sind jedoch auch Schäden durch Hebungen möglich, sodass auch dieser Fall in der abschließenden Aufzählung des § 120 BBergG zu erwähnen ist.

Der bisher in § 120 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 verwendete Begriff "Erdrisse" sollte entsprechend der in der Markscheider-Bergverordnung verwendeten

Begriffe "Erdspalten und Geländeabrisse" ersetzt werden.

Zudem können durch Aufsuchungs- oder Gewinnungstätigkeiten von Bergbaubetrieben einschließlich derer des Bohrlochbergbaus auch Erderschütterungen ausgelöst werden, die zu erheblichen, z.T. die Substanz baulicher Anlagen gefährdenden, Schäden führen können. Daher sollte die Bergschadensvermutung auch für solche Fälle gelten.

Zu Buchstabe b:

Die Änderungen in § 120 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgen entsprechend zu den Änderungen zu Buchstabe a.

7. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 120 Absatz 1 BBergG)*

Artikel 1 Nummer 4 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Auch durch Aufsuchungstätigkeiten unter Anwendung maschineller Kraft oder den Einsatz von explosiven Stoffen wie zum Beispiel bei der Erzeugung von Erschütterungen für seismische Untersuchungen können bergbaubedingte Schäden auftreten.

Zu Artikel 2 (Änderung der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung)

8.a) Der Bundesrat bittet darum, die Einwirkungsbereichs-Bergverordnung dahingehend zu ändern, dass deren Anwendungsbereich - neben der im Gesetzentwurf vorgesehenen Ausweitung auf Einwirkungsbereiche von untertägigen Aufsuchungsbetrieben, von Betrieben des Bohrlochbergbaus und von Untergrundspeichern mit künstlich geschaffenem Hohlraum - auch auf den Einwirkungsbereich von Tagebaubetrieben ausgeweitet wird. Für Tagebaubetriebe sollte sich die Festlegung von Einwirkungsbereichen auf die Bereiche im Umfeld der Tagebaubetriebe beschränken, innerhalb derer schadenswirksame Bodenbewegungen auftreten können. Im Gebiet großflächiger Grundwasserabsenkungen im Umfeld großer Braunkohlentagebaue ist dies im Bereich von geologischen Anomalien und hydraulisch wirksamen Störungen der Fall.

9.b) Der Bundesrat bittet des Weiteren darum, die Einwirkungsbereichs-Bergverordnung dahingehend zu ändern, dass neben den bisher zur Festlegung des Einwirkungsbereichs betrachteten Bodensenkungen auch die von Bergbaubetrieben einschließlich den Betrieben des Bohrlochbergbaus ausgelösten Hebungen und Erderschütterungen einbezogen und dazu Einwirkungsbereiche festgelegt werden können.

10.c) Der Bundesrat bittet darüber hinaus darum, die Einwirkungsbereichs-Bergverordnung an den Stand der Technik anzupassen. Insbesondere ist die Einwirkungsbereichs-Bergverordnung dahingehend zu ändern, dass für die räumliche Festlegung des auf bergbaubedingte Bodensenkungen oder -hebungen zurückzuführenden Einwirkungsbereichs nicht mehr das bisher für Bodensenkungen zur Anwendung kommende Maß von 10 Zentimetern gilt. Damit bedarf es auch einer Anpassung der in der Anlage zur Einwirkungsbereichs-Bergverordnung angegebenen Einwirkungswinkel an den in den Ländern vorliegenden Erkenntnisstand. In einigen Fällen (z.B. Solegewinnungsbetriebe, Tagebaubetriebe, Erderschütterungen) bedarf es zudem einer noch flexibleren Regelung zur Festlegung von Einwirkungsbereichen im Einzelfall. Die Festlegung des Einwirkungsbereichs von Erderschütterungen sollte im Einzelfall von einem anerkannten Sachverständigen oder einer für die Beurteilung von Erderschütterungen sachverständigen Stelle erfolgen (siehe hierzu auch Ziffer 11). Die im Gesetzentwurf vorgesehene Unterscheidung von Einwirkungsbereichen nach ihrem Zweck, nämlich danach, ob der Einwirkungsbereich für die Anwendung der Bergschadensvermutung gilt (kleinerer Bereich) oder ob er für Betriebsplanverfahren und die Bergaufsicht gilt (größerer Bereich), ist nicht sachgerecht. Der auf bergbaubedingte Senkungen oder Hebungen zurückzuführende Einwirkungsbereich sollte daher einheitlich durch eine Linie begrenzt werden, die nach dem Stand der Technik als äußere Grenze bergbaulich bedingter Bodenbewegungen ermittelbar oder ermittelt ist.

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Im Bereich der übertägigen Braunkohlegewinnung und anderer großer Tagebaubetriebe, die insbesondere durch großflächige Grundwasserabsenkungen schadenswirksame Bodenbewegungen an der Tagesoberfläche im Umfeld der Betriebe verursachen können, stoßen Geschädigte bei dem Nachweis einer bergbaubetrieblichen Ursache eines Schadens aufgrund der oftmals komplexen Sachverhalte häufig an nicht überwindbare Grenzen. Daher ist es erforderlich, die Bergschadensvermutung gemäß § 120 Bundesberggesetz (Beweislastumkehr) auch auf diese bergbaulichen Tätigkeiten anzuwenden. Da für die Anwendbarkeit der Bergschadensvermutung die Festlegungen in der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung maßgebend sind, müssen auch dort Kriterien für die Ermittlung von Einwirkungsbereichen festgelegt werden. Erfahrungsgemäß können schadenswirksame Bodenbewegungen im Gebiet großflächiger Grundwasserabsenkungen im Umfeld großer Braunkohlentagebaue im Bereich von geologischen Anomalien und hydraulisch wirksamen Störungen auftreten.

Zu Buchstabe b:

Die Bergschadensvermutung greift nach dem Gesetzentwurf nur dann, wenn bleibende Bodenverformungen (Senkungen, Hebungen, Pressungen oder Zerrungen sowie Erdrisse) auf die bauliche Anlage einwirken und den Schaden verursacht haben. Haben jedoch Erderschütterungen ohne bleibende Bodenverformung einen Schaden verursacht, greift nach dem Gesetzentwurf die Bergschadensvermutung nicht. Das mit dem Gesetzentwurf verfolgte Ziel einer höheren Rechtssicherheit der von Bergschäden Betroffenen sowie eine Stärkung deren Rechtsposition kann daher nur dann erreicht werden, wenn alle durch den Bergbau hervorgerufenen Schadensursachen als Voraussetzung für die Anwendung der Bergschadensvermutung genannt werden. Daher müssen auch für Erderschütterungen Einwirkungsbereiche festgelegt werden, innerhalb derer sich Geschädigte auf die Bergschadensvermutung berufen können.

Zu Buchstabe c:

Die Einwirkungsbereichs-Bergverordnung entspricht in einigen Teilen nicht mehr dem Stand der Technik. Schadenswirksame Bodenbewegungen insbesondere über untertägigen Aufsuchungs- und Gewinnungsbetrieben können auch außerhalb des bisher in der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung festgelegten Bereiches (Bodensenkungen von 10 Zentimeter und mehr) bis hin zum Rand bergbaulicher Einwirkungen auftreten und können dort unter bestimmten Voraussetzungen auch zu schweren Bergschäden führen.

Auch die in der Anlage zur geltenden Einwirkungsbereichs-Bergverordnung aufgeführten Einwirkungswinkel entsprechen in Teilen nicht mehr dem Stand der Technik. Insbesondere im Steinkohlenbergbau in Nordrhein-Westfalen liegen Erkenntnisse vor, dass der nach geltender Verordnung maßgebende Einwirkungsbereich, der von einer 10 Zentimeter - Senkungslinie umschlossen wird, in der Praxis zum Teil erheblich größer ist und mit den in der Anlage zur Verordnung aufgeführten Einwirkungswinkeln technisch nicht bestimmbar ist. Zudem finden in einigen der in der Anlage angegebenen Bergbauzweige bzw. -bezirke bereits seit Langem keine Aufsuchungs- oder Gewinnungstätigkeiten mehr statt. Im Gesetzentwurf fehlen in der Anlage zur Einwirkungsbereichs-Bergverordnung dagegen aktuelle Bergbauzweige. Zudem ist ein allgemeiner Einwirkungswinkel für Solungsbetriebe und Untergrundspeicher angegeben. Ohnehin vorgeschriebene Messungen bieten aufgrund der regional unterschiedlichen Einflussgrößen aber eine deutlich bessere Möglichkeit, den Einwirkungsbereich im Einzelfall festzulegen, als die Einführung eines allgemeinen Einwirkungswinkels. Der Einwirkungswinkel für Untergrundspeicher und Solegewinnungsbetriebe sollte deshalb in der Anlage gestrichen und einer Einzelfallbetrachtung über ein Gutachten unterstellt werden.

Nicht vermittelbar ist zudem die im Gesetzentwurf vorgesehene Unterscheidung von Einwirkungsbereichen nach dem Zweck ihrer Festlegung. Denn zum einen würde in bestimmten Betriebsplanverfahren eine Beteiligung von Oberflächeneigentümern gegebenenfalls bis zum "Nullrand" erfolgen. Befindet sich ihr Eigentum jedoch außerhalb des 10 Zentimeter-Senkungsbereiches würden sie zum anderen aber im Falle tatsächlich eintretender Schäden im Gegensatz zu Oberflächeneigentümern innerhalb des vg. Bereichs auf die ihnen obliegende Beweispflicht verwiesen und könnten sich nicht auf die Bergschadensvermutung (Beweislastumkehr) berufen. Besonders in diesen Fällen fällt es Geschädigten aufgrund der relativ geringen bergbaulichen Einwirkungen schwer, den Nachweis einer bergbaulichen Verursachung zu führen. Sie sollten nicht schlechter gestellt sein als Geschädigte innerhalb des nach der bisherigen Einwirkungsbereichs-Bergverordnung festgelegten Einwirkungsbereichs. Der auf bergbaubedingte Senkungen oder Hebungen zurückzuführende Einwirkungsbereich sollte daher einheitlich durch eine Linie begrenzt werden, die nach dem Stand der Technik als äußere Grenze bergbaulich bedingter Bodenbewegungen ermittelbar (im Vorhabenstadium über Erfahrungen und Rechenmodelle nach dem Stand der Technik) oder ermittelt ist (über Messungen nach dem Stand der Technik).

Soweit ein Einwirkungsbereich für Erderschütterungen festzulegen ist, kann dies nicht auf der Grundlage vermessungstechnischer Daten erfolgen. Vielmehr sind hierfür seismologische Messungsergebnisse in Form von Schwinggeschwindigkeiten heranzuziehen. Erderschütterungsmessungen und -prognosen fallen nicht in den Geschäftskreis eines Markscheiders. Daher muss die Festlegung des Einwirkungsbereiches für den Fall der Erderschütterungen auf anerkannte Sachverständige oder eine für die Beurteilung von Erderschütterungen sachverständige Stelle verlagert werden.

11. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a (§ 2 Absatz 1 Satz 2 - neu - EinwirkungsBergV)*

Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:

'a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

"Abweichend von Satz 1 ist die Grenze des Einwirkungsbereiches [für Bodenbewegungen durch Erderschütterungen] auf Veranlassung der zuständigen Behörde auf Grund von [Ergebnissen seismologischer] Messungen, die ein anerkannter Sachverständiger nach dem Stand der Fachwissenschaft durchzuführen hat, festzulegen." '

Begründung:

Zu Doppelbuchstabe aa:

entspricht der Vorlage

Zu Doppelbuchstabe bb:

Soweit durch die Gewinnung von Bodenschätzen Erschütterungen induziert werden können, ist durch die zuständige Behörde die Festlegung eines Einwirkungsbereiches festzulegen. Dieser kann anders als Einwirkungsbereiche für bleibende Erdverformungen, wie Hebungen, Senkungen, Zerrungen, Pressungen und Erdrisse nicht durch einen Einwirkungswinkel und auf der Grundlage vermessungstechnischer Daten erfolgen. Vielmehr sind hierfür Erschütterungsmessungen heranzuziehen.

Da Erschütterungsmessungen und -prognosen regelmäßig nicht in den Geschäftskreis eines Markscheiders fallen, soll die Festlegung des Einwirkungsbereiches für den Fall der Erschütterungen auf anerkannte Sachverständige verlagert werden.

* Mit Ziffer 6 redaktionell zusammenzuführen.

* siehe auch Klammerhinweis in der Empfehlung unter Ziffer 10