Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie

A. Problem und Ziel

Nach den allgemeinen Grundsätzen der Gewässerbewirtschaftung in Deutschland sind Gewässer so zu bewirtschaften, dass bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten, insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung, erhalten oder geschaffen werden (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 WHG).

Der Einsatz des sog. Fracking-Verfahrens bei der Gewinnung von Erdgas kann zu Konflikten mit den genannten Grundsätzen führen. Bei der Fracking-Technologie werden über Tiefbohrungen mittels hydraulischen Drucks künstliche Risse im Gestein erzeugt, durch die das in den Poren eingeschlossene Erdgas freigesetzt wird und gefördert werden kann. Die Fracking-Technologie wird nicht nur bei der Erdgasförderung, sondern in Einzelfällen auch für die Erdölförderung und die Nutzung der Tiefengeothermie verwendet.

Um den Risiken für das Grundwasser und die Trinkwasserversorgung Rechnung zu tragen, die mit Tiefbohrungen und dem Einsatz der Fracking-Technologie verbunden sind, sind daher im Wasserhaushaltsgesetz die entsprechenden Regelungen zu treffen. Soweit die Risiken nicht zu verantworten sind oder derzeit nicht abschließend bewertet werden können, wird der Einsatz des FrackingVerfahrens verboten.

Gleichzeitig soll in diesem Zusammenhang auch den Risiken Rechnung getragen werden, die mit der untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser verbunden
Fristablauf: 13.05.15

besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG sind, das bei solchen, aber auch bei anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

In Schiefer-, Ton- und Mergelgestein sowie in Kohleflözgestein oberhalb von 3000m Tiefe (sog. unkonventionelles Fracking) wurde bisher in Deutschland die Fracking-Technologie nicht eingesetzt. Daher fehlen hier ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen über die Auswirkungen von Frackingmaßnahmen auf die Umwelt, insbesondere den Untergrund und den Wasserhaushalt, die Qualität des Trinkwassers und damit die Gesundheit. Zur Schließung dieser Kenntnislücken sollen unter bestimmten Voraussetzungen zunächst lediglich Erprobungsmaßnahmen zu Forschungszwecken zulässig sein. Das vorliegende Gesetz schafft die rechtliche Grundlage für derartige Erprobungsmaßnahmen. Mit den vorgesehenen Neuregelungen im Wasserhaushaltsgesetz wird die Entwicklung der FrackingTechnologie insoweit nicht generell verhindert, aber an die Erfüllung zwingender Anforderungen an die Vermeidung jeglicher schädlicher Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit gebunden.

Zu den grundlegenden Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gehört die dauerhafte Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft, die vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren ist (vgl. § 1 Absatz 1 Nummer 4 BNatSchG). Die Errichtung der notwendigen Aufsuchungs- und Gewinnungsanlagen in den besonders geschützten Nationalparks sowie Naturschutz- und Natura 2000-Gebieten wäre mit den Zielen des Naturschutzes nicht vereinbar.

B. Lösung

Vor diesem Hintergrund sollen im Wasserhaushaltsgesetz insbesondere die folgenden Regelungen getroffen werden:

Außerdem ist ein Verbot der Errichtung von Anlagen für Fracking-Maßnahmen einschließlich der untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser in Naturschutzgebieten und Nationalparken in den §§ 23 und 24 BNatschG vorgesehen. Für Natura 2000-Gebiete wird klargestellt, dass hier weder Anlagen für die Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas in Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder in Kohleflözgestein mittels Aufbrechen dieses Gesteins unter hydraulischem Druck noch Anlagen zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei solchen Maßnahmen anfällt, errichtet werden dürfen (§ 33 Absatz 1a BNatSchG).

Hiermit wird der besonderen Schutzbedürftigkeit dieser Gebiete Rechnung getragen.

Der Gesetzentwurf dient darüber hinaus der Umsetzung umwelthaftungsrechtlicher Vorgaben nach Artikel 38 der Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABL. L 178 vom 28.6.2013, S. 66). Hierzu werden im Wasserhaushaltsgesetz und im Umweltschadensgesetz die erforderlichen Gesetzesänderungen vorgenommen.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Dieses Gesetz begründet für Bund, Länder und Kommunen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

E. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Aufgrund der neuen Gewässerbenutzungstatbestände im Wasserhaushaltsgesetz (§ 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4) ergeben sich Pflichten der Unternehmen zur Durchführung wasserrechtlicher Erlaubnisverfahren. Im Zusammenhang mit der wasserrechtlichen Erlaubnis sind zudem materiellrechtliche Vorgaben zu erfüllen. Die Ermittlung des aus diesen Neuregelungen resultierenden Erfüllungsaufwands ist mit erheblichen Unsicherheiten verbunden, da die Zahl der jährlichen Anträge auf Zulassung von Frackingvorhaben nicht genau beziffert werden kann. Geht man rein beispielhaft von einer Gesamtzahl von 15 Fracks und einem Vorhaben zur Ablagerung von Lagerstättenwasser pro Jahr aus, ergäbe sich für die Wirtschaft ein Erfüllungsaufwand von insgesamt ca. 19,1 Mio. Euro pro Jahr. Von diesem Betrag entfallen ca. 1,1 Mio. Euro auf die Mitwirkung am Erlaubnisverfahren einschließlich der Sachkosten für Gutachten, ca. 1,2 Mio. Euro auf die Erfüllung der neuen stoffbezogenen Anforderungen nach § 13a Absatz 4, ca. 16,2 Mio. Euro auf Maßnahmen zur Überwachung der Beschaffenheit des Grundwassers und oberirdischer Gewässer (insbesondere Beobachtungsbrunnen einschließlich Analytik) und 580.000 Euro auf die Erfüllung der Berichtspflichten nach § 13b Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 WHG.

3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Den Ländern entsteht für die Durchführung der Erlaubnisverfahren für die neuen Gewässerbenutzungstatbestände bei der hier beispielhaft angenommenen Fallzahl von 16 ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 640.000 Euro. In welchem Umfang die Länder von der Möglichkeit der Refinanzierung dieses Aufwands durch entsprechende Gebührenerhebung beim Antragsteller Gebrauch machen werden, kann nicht belastbar eingeschätzt werden. Dem Erfüllungsaufwand für die Verwaltung sind erhöhte Einnahmen der Länder aus der Förderabgabe (sofern sie im jeweiligen Land erhoben wird) und Steuereinnahmen gegenzurechnen. Im Vergleich zur erheblichen Höhe dieser Einnahmen fällt der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung kaum ins Gewicht. Im Hinblick auf die kartenmäßige Ausweisung der Gebiete nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c bis e WHG, für die Erlaubnisse für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 WHG nicht erteilt werden dürfen, wird auf Seiten der Verwaltung Erfüllungsaufwand entstehen, der allerdings nicht bezifferbar ist.

Für die im Gesetz vorgesehene Einrichtung und für die Führung einer Expertenkommission werden durch den Vollzugsaufwand jährliche Kosten beim Bundesministerium für Bildung und Forschung entstehen. Für die Einrichtung und den Geschäftsbetrieb einer Geschäftsstelle der Expertenkommission sind nach bisherigen Planungen voraussichtlich jährlich rund 250.000 Euro notwendig. Darin enthalten sind Personalkosten in Höhe von voraussichtlich 160.000 Euro. Für den Bereich der Sachkosten wird ein jährlicher Mittelbedarf in Höhe von etwa 90.000 Euro erwartet. Darüber hinaus werden für die Durchführung des wissenschaftlichen Begleitprozesses im Rahmen eines Forschungsplans jährlich etwa 4 Mio. Euro anzusetzen sein, für den jeweiligen Dialogprozess vor Ort etwa 0,5 Mio. Euro pro Jahr.

F. Weitere Kosten

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

G. Evaluation

Die Wirkungen und Kostenfolgen der Umsetzung der wasser-, naturschutz- und bergrechtlichen Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung insbesondere bei den Verfahren der Fracking-Technologie sowie die Erreichung der mit den Vorhaben beabsichtigten Ziele werden vier Jahre nach Inkrafttreten evaluiert. Die Evaluation soll die Erkenntnisse der Expertenkommission berücksichtigen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 1. April 2015
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie mit Begründung und Vorblatt.

Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um das Gesetzgebungsverfahren bis zur parlamentarischen Sommerpause abzuschließen.

Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Fristablauf: 13.05.15
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie1, 2

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter "die Vorschriften des § 23 und des Kapitels 2 Abschnitt 3a." durch die Wörter "die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90." ersetzt.

2. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

3. Nach § 13 werden die folgenden §§ 13a und 13b eingefügt:

" § 13a Versagung und Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis für bestimmte

Gewässerbenutzungen; unabhängige Expertenkommission

§ 13b Antragsunterlagen und Überwachung bei bestimmten Gewässerbenutzungen; Stoffregister

4. In § 14 Absatz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe "Nummer 2" die Angabe "bis 4" eingefügt.

5. Dem § 15 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden."

6. § 90 wird wie folgt geändert:

7. In § 103 Absatz 1 Nummer 7a und 8a werden nach dem Wort "zuwiderhandelt" jeweils ein Komma und die Wörter "soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist," eingefügt.

8. Nach § 104 wird folgender § 104a eingefügt:

" § 104a Ausnahme von der Erlaubnispflicht bei bestimmten Gewässerbenutzungen

Die Nutzung von Anlagen zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 oder bei anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt, bedarf erst ab dem ... [einsetzen: Angabe des Tages und des Monats des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 5 sowie der Jahreszahl des fünften auf das Inkrafttreten folgenden Jahres] einer Erlaubnis nach § 8 Absatz 1, wenn die Anlage vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 5] in Übereinstimmung mit einem bestandskräftig zugelassenen Betriebsplan nach § 52 des Bundesberggesetzes errichtet worden ist oder zu diesem Zeitpunkt ein bestandskräftig zugelassener Betriebsplan für die Anlage vorliegt. Für Anlagen nach Satz 1 zur Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdöl anfällt, gilt § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht, soweit die Ablagerung in einer Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 für die Schutzzone III eines festgesetzten Wasserschutzgebiets ausnahmsweise zugelassen wird. Bis zum ... [einsetzen: Angabe des Tages und des Monats des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 5 sowie der Jahreszahl des fünften auf das Inkrafttreten folgenden Jahres] gilt § 13b Absatz 4 entsprechend."

Artikel 2
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 15 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

2. Dem § 23 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) In Naturschutzgebieten ist die Errichtung von Anlagen zur Durchführung von Gewässerbenutzungen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes verboten."

3. Dem § 24 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"In Nationalparken ist die Errichtung von Anlagen zur Durchführung von Gewässerbenutzungen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes verboten."

4. Dem § 33 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a angefügt:

5. In § 69 Absatz 3 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 4a eingefügt:

"4a. entgegen § 23 Absatz 3, § 24 Absatz 3 Satz 2 oder § 33 Absatz 1a Satz 1eine dort genannte Anlage errichtet,".

Artikel 3
Änderung der Grundwasserverordnung

In § 1 Nummer 4 der Grundwasserverordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513) wird nach den Wörtern "Absatz 2 Nummer 2" die Angabe "bis 4" eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Umweltschadensgesetzes

Das Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2565) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 2 werden nach den Wörtern "natürlichen Lebensräumen" die Wörter "sowie der Meeresgewässer außerhalb der Küstengewässer" eingefügt.

2. In Anlage 1 Nummer 3 und 4 werden jeweils die Wörter "Absatz 2 Nummer 2" durch die Wörter "Absatz 2 Nummer 2 bis 4" ersetzt.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ... [einsetzen: Datum desjenigen Tages des sechsten auf den Monat der Verkündung folgenden Kalendermonats, dessen Zahl mit der des Tages der Verkündung übereinstimmt, oder, wenn es einen solchen Kalendertag nicht gibt, Datum des ersten Tages des darauffolgenden Kalendermonats] in Kraft.

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

Die vorgesehenen Neuregelungen im Wasserhaushaltsgesetz dienen insbesondere dem Schutz des Grundwassers und der Trinkwasserversorgung vor den möglichen Risiken, die mit Maßnahmen verbunden sind, bei denen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme Gesteine unter hydraulischem Druck aufgebrochen werden (FrackingTechnologie). In diesem Zusammenhang muss auch den Risiken Rechnung getragen werden, die mit der untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser verbunden ist, das bei Fracking-Maßnahmen, aber auch bei anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt. Der Gesetzentwurf enthält hierzu insbesondere die folgenden Regelungen:

Außerdem ist ein Verbot der Errichtung von Anlagen für Fracking-Maßnahmen einschließlich der untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser in Naturschutzgebieten und Nationalparken in den §§ 23 und 24 BNatschG vorgesehen. Für Natura 2000 Gebiete wird klargestellt, dass hier weder Anlagen für die Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas in Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder in Kohleflözgestein mittels Aufbrechen dieses Gesteins unter hydraulischem Druck noch Anlagen zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei solchen Maßnahmen anfällt, errichtet werden dürfen (§ 33 Absatz 1a BNatSchG). Hiermit wird der besonderen Schutzbedürftigkeit dieser Gebiete Rechnung getragen.

Der Gesetzentwurf dient darüber hinaus der Umsetzung umwelthaftungsrechtlicher Vorgaben nach Artikel 38 der Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABL. L 178 vom 28.6.2013, S. 66). Hierzu werden im Wasserhaushaltsgesetz (§ 90) und im Umweltschadensgesetz (§ 3 Absatz 2) die erforderlichen Gesetzesänderungen vorgenommen.

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich im Hinblick auf Artikel 1Nummer 1 bis 6 und 8 sowie die Artikel 3 und 4 aus den Kompetenztiteln "Wasserhaushalt" (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 32 Grundgesetz). Im Hinblick auf Artikel 2 Nummer 1 bis 4 ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus dem Kompetenztitel "Naturschutz und Landschaftspflege" (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 29 Grundgesetz). Für Artikel 1 Nummer 7 und Artikel 2 Nummer 5 ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 Grundgesetz (Strafrecht).

III. Vereinbarkeit mit dem EU-Recht

Artikel 1 Nummer 1 und 6 sowie Artikel 4 Nummer 1 dienen der 1:1-Umsetzung von Artikel 38 der Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 66).

Artikel 1 Nummer 2 und 3 sowie Artikel 4 Nummer 2 dienen der Umsetzung der Empfehlung 2014/70/EU der Kommission vom 22. Januar 2014 mit Mindestgrundsätzen für die Exploration und Förderung von Kohlenwasserstoffen (z.B. Schiefergas) durch Hochvolumen-Hydrofracking (ABl. L 39 vom 8.2.2014, S. 72).

Im Übrigen dient das Gesetz nicht der Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben. Es ist mit EU-Recht vereinbar.

IV. Gender Mainstreaming

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden nach § 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes und § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien anhand der geltenden Arbeitshilfen geprüft. Die vorgesehenen Regelungen unterscheiden nicht zwischen Männern und Frauen. Das Gesetz hat somit keine Auswirkungen mit Bezug auf Gleichstellungsfragen.

V. Alternativen

Zu dem Gesetz gibt es keine Alternativen, da die vorgesehenen Regelungen zu FrackingMaßnahmen sowie zur Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Fracking-Maßnahmen anfällt, für einen wirksamen Schutz des Grundwassers und der Trinkwasserversorgung sowie von Naturschutzgebieten, Nationalparken und Natura 2000-Gebieten unverzichtbar sind.

VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Dieses Gesetz begründet für Bund, Länder und Kommunen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

VII. Erfüllungsaufwand

Aus dem Gesetz ergibt sich nach einer Exante-Abschätzung folgender Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung.

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger entsteht nicht.

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

a) Artikel 1 Nummer 2 (§ 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 WHG)

Die Regelung in § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 WHG, wonach Fracking-Maßnahmen sowie die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Fracking-Maßnahmen oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt, Gewässerbenutzungen und damit nach § 8 Absatz 1 WHG erlaubnispflichtig sind, wird für die Wirtschaft insgesamt nur zu einem eher geringen zusätzlichen Erfüllungsaufwand im Vergleich zum bisherigen Recht führen. Bereits nach geltender Rechtslage war in der Regel von Gewässerbenutzungen sowohl bei den Fracking-Maßnahmen und den ihnen vorausgehenden Tiefbohrungen als auch bei der Verpressung des Flowback auszugehen.

aa) § 9 Absatz 2 Nummer 3 WHG

Die Anzahl jährlicher Anträge auf Erteilung von Erlaubnissen nach § 8 Absatz 1 WHG für Frackingvorhaben kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht genau beziffert werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Entwicklung der künftigen Fallzahlen von einer Reihe von Faktoren abhängt, so dass eine wirklich belastbare Prognose kaum möglich erscheint. Die Zahl der zu erwartenden Erlaubnisverfahren wird u.a. auch von der künftigen Entwicklung der Weltmarktpreise für Erdöl und Erdgas abhängen. Es ist daher nicht möglich vorherzusagen, ob und ggf. in welcher Anzahl unter Zugrundelegung der vorgesehenen neuen strengen rechtlichen Rahmenbedingungen überhaupt Frackingmaßnahmen (konventioneller oder unkonventioneller Art) stattfinden werden. Um jedoch eine Berechnung der Erfüllungskosten vornehmen zu können, legt die Bundesregierung für den Bereich Erdöl und Erdgas den nachfolgenden Berechnungen eine jährliche Fallzahl von beispielsweise insgesamt 15 Fracks insbesondere im Sandstein, zusätzlich aber auch im Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein, zugrunde. Dies entspräche für den Bereich Erdöl und Erdgas einer jährlichen Fallzahl von ca. 15 Erlaubnisverfahren.

Der Wirtschaftsverband Erdöl- und Erdgasgewinnung e.V. geht von einem Sachaufwand von ca. 100.000 Euro pro Frack-Vorhaben für hydrogeologische und geologische Gutachten aus, wobei durchschnittlich mit ca. 60.000 Euro für hydrogeologische Gutachten und mit ca. 40.000 Euro für geologische Gutachten zu rechnen ist. Unter Berücksichtigung der neuen rechtlichen Rahmenbedingungen sind diese Kosten sowohl dem bergrechtlichen als auch dem wasserrechtlichen Verfahren zuzurechnen. Rechnet man die Kosten für die geologischen Gutachten dem bergrechtlichen Verfahren und die Kosten für die hydrogeologischen Gutachten dem wasserrechtlichen Verfahren zu, wäre bei einer Fallzahl von 15 hiernach für das wasserrechtliche Verfahren von einem jährlichen Sachaufwand von ca. 900.000 Euro auszugehen.

Darüber hinaus wird für jedes Erlaubnisverfahren ein Zeitaufwand von ca. 160 Stunden für einen Mitarbeiter mit hohem Qualifikationsniveau zugrundegelegt. Legt man die entsprechenden Lohnkosten für den Wirtschaftsabschnitt B (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden) der Lohnkostentabelle Wirtschaft zugrunde (siehe Anhang VI des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung (Stand: Oktober 2012); im Folgenden Leitfaden Erfüllungsaufwand), ist für die Neuregelung in § 9 Absatz 2 Nummer 3 mit einem jährlichen Personalaufwand von ca. 102.000 Euro auszugehen (15 x 160 x 42,60 Euro = 102.240 Euro).

Im Hinblick auf § 9 Absatz 2 Nummer 3 wäre für den Bereich Erdöl und Erdgas somit von einem jährlichen Erfüllungsaufwand von insgesamt ca. 1 Mio. Euro auszugehen.

Demgegenüber fällt der für den Bereich Geothermie zu erwartende Erfüllungsaufwand kaum ins Gewicht. Der Bundesverband Geothermie geht davon aus, dass in den nächsten Jahren jeweils mit zwei bis drei Anträgen auf Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 WHG (petrothermale Geothermie) zu rechnen ist. Dies würde eine leichte Zunahme der Zahl von Erlaubnisverfahren für derartige Tätigkeiten bedeuten. Während der Bundesverband davon ausgeht, dass kein Sachaufwand entsteht, wird mit einem Personalaufwand von ca. 100 Stunden (Mitarbeiter mit hohem Qualifikationsniveau) pro Erlaubnisverfahren gerechnet. Legt man die entsprechenden Lohnkosten für den Wirtschaftsabschnitt D (Energieversorgung) der Lohnkostentabelle Wirtschaft zugrunde (siehe Anhang VI des Leitfadens Erfüllungsaufwand), beläuft sich der zu erwartende jährliche Erfüllungsaufwand damit auf ca. 17.000 Euro (2,5 x 100 x 67 Euro = 16.750 Euro).

bb) § 9 Absatz 2 Nummer 4 WHG

Nach Angaben des Wirtschaftsverbandes Erdöl- und Erdgasgewinnung e.V. ist im Hinblick auf § 9 Absatz 2 Nummer 4 WHG neu mit maximal einem Erlaubnisverfahren pro Jahr zu rechnen.

Pro Verfahren wird von einem Sachaufwand von ca. 115.000 Euro für zu erstellende Gutachten ausgegangen (ca. 100.000 Euro für hydrogeologische und geologische Gutachten; ca. 15.000 Euro für Konzepte und Gutachten zur Abwasseraufbereitung). Rechnet man auch hier die Kosten für die hydrogeologischen Gutachten in Höhe von ca. 60.000 Euro dem wasserrechtlichen Verfahren zu, entspräche dies einem Sachaufwand von ca. 75.000 Euro. Bei einer Fallzahl von 1 ist somit im Hinblick auf § 9 Absatz 2 Nummer 4 WHG neu von einem jährlichen Sachaufwand von ca. 75.000 Euro auszugehen.

Darüber hinaus wird für jedes Erlaubnisverfahren ein Zeitaufwand von ca. 200 Stunden für einen Mitarbeiter mit hohem Qualifikationsniveau zugrundegelegt. Hieraus ergibt sich ein jährlicher Personalaufwand von ca. 9.000 Euro (1 x 200 x 42,60 Euro = 8.520 Euro).

Insgesamt ist somit im Hinblick auf § 9 Absatz 2 Nummer 4 WHG von einem jährlichen Erfüllungsaufwand von ca. 84.000 Euro auszugehen.

b) Artikel 1 Nummer 3 (§ 13a Absatz 1 WHG)

Das gesetzliche Frackingverbot in Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein und in Kohleflözgestein (§ 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WHG neu) sowie in oder unter den Schutzgebieten nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WHG neu verursacht bei den Normadressaten keinen zusätzlichen Kosten- oder Zeitaufwand. Entsprechendes gilt für das Verbot der untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Fracking-Maßnahmen oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt, in oder unter den Schutzgebieten nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WHG. Ein zusätzlicher Kosten- oder Zeitaufwand aufgrund dieser Verbote könnte nur entstehen, wenn die Unternehmen, die entsprechende Maßnahmen durchführen, auf Grund einer erteilten Zulassung bereits vorbereitende Maßnahmen durchgeführt haben, diese aufgrund der neuen Vorgaben jedoch abbrechen bzw. rückgängig machen müssten. Dies ist jedoch nicht der Fall, da § 13a Absatz 1 WHG neu nur für Vorhaben gilt, für die nach Inkrafttreten des Gesetzes eine wasserrechtliche Erlaubnis beantragt wird. Für Vorhaben, die vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits nach § 8 Absatz 1 WHG bestandskräftig zugelassen worden sind, gelten die neuen Verbotsregelungen dagegen nicht. Für die Nutzung bestehender bergrechtlich zugelassener Anlagen zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser entfällt nach Maßgabe von § 104a Satz 1 WHG zeitweise die Erlaubnispflicht.

§ 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2(neu) WHG begründet daher für die Wirtschaft keinen Erfüllungsaufwand.

c) Artikel 1 Nummer 3 (§ 13a Absatz 4 WHG

Nach Angaben des Wirtschaftsverbandes Erdöl- und Erdgasgewinnung e.V. ist im Hinblick auf den mit den neuen stoffbezogenen Anforderungen nach § 13a Absatz 4 WHG verbundenen Erfüllungsaufwand nach der Art des aufzubrechenden Gesteins zu unterscheiden. Für Frackingvorhaben im Schiefergestein wird vermutet, dass die Vorgabe, dass hierfür nur nicht wassergefährdende Gemische verwendet werden dürfen (§ 13a Absatz 4 Nummer 1, Absatz 7 Nummer 2), im Vergleich zu einer ohne die Regelung möglichen Praxis einen zusätzlichen Sachaufwand in Höhe von ca. 160.000 Euro pro Frackingvorhaben bewirken wird. Eine belastbare Schätzung, zu welchen Anteilen die oben beispielhaft angenommene Gesamtzahl von 15 Frackingvorhaben pro Jahr auf Schiefergestein einerseits und sonstige Gesteine andererseits aufzuteilen ist, ist nicht möglich. Für den Bereich Schiefergestein wird hier eine Gesamtzahl von ca. 4 Erlaubnisverfahren pro Jahr beispielhaft zugrundegelegt. Dem entspräche ein zusätzlicher Sachaufwand von ca. 640.000 Euro/Jahr. Darüber hinaus wird für jedes Erlaubnisverfahren ein zusätzlicher Zeitaufwand von ca. 40 Stunden für einen Mitarbeiter mit hohem Qualifikationsniveau erwartet. Hieraus ergäbe sich ein jährlicher Personalaufwand von ca. 7.000 Euro (4 x 40 x 42,60 Euro = 6.816 Euro). Insgesamt wäre damit für Frackingvorhaben im Schiefergestein bei der hier beispielhaft zugrunde gelegten Fallzahl 4 mit einem zusätzlichen jährlichen Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 650.000 Euro zu rechnen.

Für sonstige Frackingvorhaben wird vermutet, dass die Vorgabe, dass hierfür nur nicht oder schwach wassergefährdende Gemische verwendet werden dürfen (§ 13a Absatz 4 Nummer 2), im Vergleich zur bisherigen Praxis einen zusätzlichen Sachaufwand in Höhe von ca. 50.000 Euro pro Frackingvorhaben bewirken wird. Daraus ergäbe sich bei hier beispielhaft angenommenen ca. 11 Erlaubnisverfahren pro Jahr ein zusätzlicher Sachaufwand von ca. 550.000 Euro/Jahr. Darüber hinaus wird für jedes Erlaubnisverfahren ein zusätzlicher Zeitaufwand von ca. 40 Stunden für einen Mitarbeiter mit hohem Qualifikationsniveau erwartet. Hieraus ergäbe sich ein jährlicher Personalaufwand von ca. 18.000 Euro (11 x 40 x 42,60 Euro = 17.744 Euro). Insgesamt wäre damit für sonstige Frackingvorhaben mit einem jährlichen Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 570.000 Euro zu rechnen.

Nach Einschätzung des Bundesverbandes Geothermie sind für den Bereich Geothermie im Hinblick auf § 13a Absatz 4 WHG keine Mehrkosten zu erwarten.

Unter Zugrundelegung der obigen Annahmen beliefe sich der zusätzliche jährliche Erfüllungsaufwand, der im Hinblick auf § 13a Absatz 4 WHG zu erwarten ist, auf ca. 1,2 Mio. Euro.

d) Artikel 1 Nummer 3 (§ 13b Absatz 2 Nummer 1 WHG)

Der Wirtschaftsverband Erdöl- und Erdgasgewinnung e.V. geht davon aus, dass pro Erlaubnis ein Sachaufwand in Höhe von ca. 1 Mio Euro für die Einrichtung von Beobachtungsbrunnen und für Analytik anfällt, um die Anforderungen an die Überwachung der Beschaffenheit des Grundwassers zu erfüllen. Dieser Sachaufwand ist im Rahmen der bisherigen bergrechtlichen Verfahren nicht angefallen. Bei der hier beispielhaft angenommenen jährlichen Fallzahl von 16 Vorhaben nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 ergibt sich hiernach ein zusätzlicher Sachaufwand von ca. 16 Mio. Euro pro Jahr.

Darüber hinaus wird für jedes Erlaubnisverfahren ein Zeitaufwand von ca. 200 Stunden für einen Mitarbeiter mit hohem Qualifikationsniveau zugrundegelegt. Bei der hier beispielhaft angenommenen Fallzahl von 16 wäre damit von einem zusätzlichen jährlichen Personalaufwand von ca. 136.000 Euro (16 x 200 x 42,60 Euro = 136.320 Euro) auszugehen.

Demgegenüber fällt der für den Bereich Geothermie zu erwartende Erfüllungsaufwand kaum ins Gewicht. Auf der Grundlage von Angaben des Bundesverbandes Geothermie ist davon auszugehen, dass für jeweils zwei Messstellen für deren Errichtung und Betrieb sowie für Probenahmen und Analytik jeweils Sachaufwand in Höhe von ca. 20.000 Euro, insgesamt also in Höhe von ca. 40.000 Euro pro Jahr, entsteht. Bei einer Fallzahl von 2,5 bedeutet dies einen Sachaufwand von ca. 100.000 Euro pro Jahr. Der Verband rechnet darüber hinaus mit einem Personalaufwand von ca. 100 Stunden (Mitarbeiter mit hohem Qualifikationsniveau) pro Erlaubnis. Bei der angenommenen Fallzahl von 2,5 beläuft sich der zu erwartende jährliche Personalaufwand für den Bereich Geothermie damit auf ca. 17.000 Euro (2,5 x 100 x 67 Euro = 16.750 Euro).

Unter Zugrundelegung der hier beispielhaft angenommenen Fallzahlen wäre somit im Hinblick auf § 13b Absatz 2 Nummer 1 WHG insgesamt von einem zusätzlichen jährlichen Erfüllungsaufwand von ca. 16,2 Mio. Euro auszugehen.

e) Artikel 1 Nummer 3 (§ 13b Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 WHG)

Nach Einschätzung des Wirtschaftsverbands Erdöl- und Erdgasgewinnung e.V. fällt zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 13b Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 WHG jeweils ein Sachaufwand von ca. 10.000 - 20.000 Euro pro Erlaubnis für Kosten für externe Gutachter an. Bei einer angenommenen Fallzahl von 16 (für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4) ergäbe sich hieraus für beide Berichtspflichten jeweils ein Sachaufwand von insgesamt ca. 240.000 Euro pro Jahr. Darüber hinaus wird für jedes Erlaubnisverfahren ein Zeitaufwand von ca. 40 Stunden für einen Mitarbeiter mit hohem Qualifikationsniveau zugrunde gelegt. Hiernach wäre für die Neuregelungen in § 13b Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 jeweils von einem jährlichen Personalaufwand von ca. 27.000 Euro auszugehen (16 x 40 x 42,60 Euro = 27.264 Euro). Für den Bereich Erdöl und Erdgas betrüge der Erfüllungsaufwand damit insgesamt jeweils ca. 270.000 Euro pro Jahr.

Nimmt man den Bereich Geothermie hinzu, wäre im Hinblick auf die Berichtspflichten nach § 13b Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 WHG bei den hier angenommenen Fallzahlen jeweils ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von ca. 290.000 Euro pro Jahr zu erwarten.

f) Artikel 1 Nummer 3 (§ 13b Absatz 4 WHG)

Nach Einschätzung des Wirtschaftsverbandes Erdöl- und Erdgasgewinnung e.V. werden keine Fälle erwartet, in denen die Berichtspflicht nach § 13b Absatz 4 WHG zum Tragen kommt. Erfüllungsaufwand entsteht daher insoweit nicht.

g) Artikel 1 Nummer 6 und Artikel 4 Nummer 1

Die Änderungen in Artikel 1 Nummer 6 und in Artikel 4 Nummer 1 haben keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Bisher sind im Anwendungsbereich der deutschen Küstengewässer sowie der Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone keine Fälle bekannt geworden, die mit erheblich nachteiligen Auswirkungen auf die Meeresgewässer oder der Gefahr solcher Umweltschäden verbunden gewesen wären. Es wird davon ausgegangen, dass die bestehenden, der Vermeidung von Schäden und Gefahren für die Meeresgewässer dienenden Sicherheitsvorschriften auch in Zukunft den Eintritt solcher Schäden oder Gefahren verhindern werden.

h) Artikel 4 Nummer 2

Da nach Einschätzung des Wirtschaftsverbandes Erdöl- und Erdgasgewinnung e.V. keine Fälle erwartet werden, in denen es zu nachteiligen Veränderungen der Beschaffenheit von Wasser oder Boden kommt (siehe Buchstabe f), ist im Hinblick auf die neuen Haftungstatbestände in der Anlage 1 des Umweltschadensgesetzes kein Erfüllungsaufwand anzunehmen.

3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

a) Länder
aa) Artikel 1 Nummer 2 (§ 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 WHG)

Seitens der Länder liegen unterschiedliche Angaben zum Erfüllungsaufwand für die Verwaltung im Hinblick auf die Durchführung von Erlaubnisverfahren für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 WHG vor. Aufgrund dieser Angaben geht die Bundesregierung für beide neuen Benutzungstatbestände von einem Personal- und Sachaufwand von ca. 40.000 Euro pro Erlaubnisverfahren aus. Bei der hier beispielhaft zugrunde gelegten Fallzahl von ca. 16 Erlaubnisverfahren pro Jahr (siehe oben Punkt 2a) ergäbe sich hieraus ein jährlicher Erfüllungsaufwand von ca. 640.000 Euro. In welchem Umfang die Länder von der Möglichkeit der Refinanzierung dieses Aufwands durch entsprechende Gebührenerhebung beim Antragsteller Gebrauch machen werden, kann seitens der Bundesregierung nicht belastbar eingeschätzt werden. Dem Erfüllungsaufwand für die Verwaltung sind erhöhte Einnahmen der Länder aus der Förderabgabe (sofern sie im jeweiligen Land erhoben wird) und Steuereinnahmen gegenzurechnen. Im Vergleich zur erheblichen Höhe dieser Einnahmen fällt der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung kaum ins Gewicht.

bb) Artikel 1 Nummer 3 (§ 13a Absatz 1 Satz 3 WHG)

Im Hinblick auf die kartenmäßige Ausweisung der Gebiete nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c bis e WHG, für die Erlaubnisse für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 WHG nicht erteilt werden dürfen, wird auf Seiten der Verwaltung Erfüllungsaufwand entstehen, der allerdings aus folgenden Gründen nicht bezifferbar ist: Der Erfüllungsaufwand hängt zunächst davon ab, für welche Gebiete Erlaubnisinhaber für Wasserentnahmen Anträge auf kartenmäßige Ausweisung überhaupt stellen, da die betreffenden Gebiete nur auf Antrag des Erlaubnisinhabers kartenmäßig auszuweisen sind. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse dazu vor, mit welcher Zahl von entsprechenden Anträgen pro Jahr im Bundesgebiet zu rechnen ist und wie sich diese Anträge voraussichtlich regional über das Bundesgebiet verteilen werden. Dies wiederum hängt zum einen davon ab, für welche Gebiete wasserrechtliche Erlaubnisse für Frackingvorhaben beantragt werden sollen, da nur für solche Gebiete die kartenmäßige Ausweisung von Schutzgebieten nach Satz 1 sinnvoll ist. Die zu erwartende Zahl von Anträgen auf kartenmäßige Ausweisung solcher Gebiete hängt zudem davon ab, in welchem Umfang die Länder die betreffenden Gebiete, insbesondere Einzugsgebiete von natürlichen Seen und Talsperren sowie Einzugsgebiete von Wasserentnahmestellen für die öffentliche Wasserversorgung, bereits als Wasserschutzgebiete ausgewiesen haben. Die diesbezügliche

Verwaltungspraxis ist in den Ländern sehr unterschiedlich. In einigen Ländern liegen im Übrigen bereits Karten zu den Einzugsgebieten von Wasserentnahmestellen für die öffentliche Wasserversorgung vor (z.B. in Niedersachsen).

Darüber hinaus hängt der Erfüllungsaufwand maßgeblich auch von der Größe der auszuweisenden Schutzgebiete sowie davon ab, in welchem Umfang bereits auf vorhandene Karten (z.B. Arbeitskarten von Wasserversorgungsunternehmen) zurückgegriffen werden kann. Soweit die Schutzgebiete seitens der zuständigen Behörde noch nicht als Wasserschutzgebiete oder anderweitig kartenmäßig ausgewiesen worden sind und auch nicht auf vorhandene Karten zurückgegriffen werden kann, müssen vor der kartenmäßigen Ausweisung zunächst die hydrogeologischen Gegebenheiten des Gebiets durch ein entsprechendes Gutachten ermittelt werden, soweit sie noch nicht bekannt sind. Als grober Kalkulationswert für ein derartiges Gutachten ist seitens eines Landes ein Betrag von 15.000 Euro genannt worden.

cc) Artikel 1 Nummer 3 (§ 13b Absatz 1 Satz 2 WHG)

Nach Einschätzung der Länder ist der voraussichtliche Erfüllungsaufwand für die Veröffentlichung der stoffbezogenen Angaben nach § 13b Absatz 1 Satz 2 WHG gering, da sämtliche Angaben vom Antragsteller zu machen sind und die zuständige Behörde diese Angaben lediglich im Internet veröffentlicht. Von Länderseite sind die entsprechenden Kosten mit ca. 400 Euro pro Antrag beziffert worden. Bei der hier beispielhaft zugrunde gelegten Fallzahl von ca. 16 Erlaubnisverfahren pro Jahr (siehe oben Punkt 2a) ergäbe sich hieraus ein jährlicher Erfüllungsaufwand von ca. 6.400 Euro.

b) Bund

Für die im Gesetz vorgesehene Einrichtung und für die Führung einer Expertenkommission werden durch den Vollzugsaufwand jährliche Kosten beim Bundesministerium für Bildung und Forschung entstehen. Für die Einrichtung und den Geschäftsbetrieb einer Geschäftsstelle der Expertenkommission sind nach bisherigen Planungen voraussichtlich jährlich rund 250.000 Euro notwendig. Darin enthalten sind Personalkosten in Höhe von voraussichtlich 160.000 Euro. Für den Bereich der Sachkosten wird ein jährlicher Mittelbedarf in Höhe von etwa 90.000 Euro erwartet. Darüber hinaus werden für die Durchführung des wissenschaftlichen Begleitprozesses im Rahmen eines Forschungsplans jährlich etwa 4 Mio. Euro anzusetzen sein, für den jeweiligen Dialogprozess vor Ort etwa0,5 Mio. Euro pro Jahr. Die Kosten hierfür trägt das Bundesministerium für Bildung und Forschung.

VIII. Weitere Kosten

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

IX. Auswirkungen des Gesetzentwurfs im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung

Das Gesetzesvorhaben trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Die vorgesehenen Neuregelungen dienen dem erforderlichen Schutz des Grundwassers und der Trinkwasserversorgung vor den mit der Anwendung der Fracking-Technologie verbundenen Risiken. Verbotsregelungen sind generell in Wasserschutzgebieten, in Heilquellenschutzgebieten, in Einzugsgebieten von natürlichen Seen und Talsperren, die der Entnahme von Rohwasser für die öffentliche Wasserversorgung dienen, in Einzugsgebieten von Wasserentnahmestellen für die öffentliche Wasserversorgung sowie in Einzugsgebieten von Brunnen nach dem Wassersicherstellungsgeetz vorgesehen. Außerdem ist ein Verbot der Errichtung von Anlagen für Fracking-Maßnahmen einschließlich der untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser in Naturschutzgebieten und Nationalparken in den §§ 23 und 24 BNatschG vorgesehen. Für Natura 2000-Gebiete wird klargestellt, dass hier weder Anlagen für die Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas in Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder in Kohleflözgestein mittels Aufbrechen dieses Gesteins unter hydraulischem Druck noch Anlagen zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei solchen Maßnahmen anfällt, errichtet werden dürfen (§ 33 Absatz 1a BNatSchG). Hiermit wird der besonderen Schutzbedürftigkeit dieser Gebiete Rechnung getragen. Für die übrigen Gebiete richtet sich die Zulässigkeit von Fracking-Maßnahmen sowie der Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei solchen, aber auch bei anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt, nach den Umständen und der Prüfung des jeweiligen Einzelfalls. Die zuständigen Behörden haben dabei unter Beachtung der strengen Regelungen dieses Gesetzes sowie weiterer bundes- und landesrechtlicher Anforderungen zu entscheiden.

Der Gesetzentwurf trägt zur Durchführung der Managementregeln der Bundesregierung bei. Hiernach sind Gefahren für die menschliche Gesundheit zu vermeiden. Dieser Zielsetzung entsprechen die vorgesehenen Änderungen des WHG, die insbesondere dem Schutz der Trinkwasserversorgung und damit auch dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen.

B. Zu den Vorschriften im Einzelnen

Zu Artikel 1 (Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 2 Absatz 1a Satz 1 WHG):

Die Ergänzung des § 2 Absatz 1a Satz 1 WHG ist notwendig, um den Anwendungsbereich des § 90 WHG auch auf Meeresgewässer erstrecken zu können.

Zu Nummer 2 (§ 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 WHG):

Mit den vorgesehenen Änderungen in § 9 Absatz 2 werden zwei weitere Tatbestände sog. unechter Gewässerbenutzungen eingeführt (Nummern 3 und 4). Darüber hinaus wird durch die Ergänzung des Einleitungssatzes allgemein das Verhältnis zwischen den echten Benutzungstatbeständen nach Absatz 1 und den unechten Benutzungstatbeständen nach Absatz 2 klargestellt. Hiernach kommen die Tatbestände der unechten Gewässerbenutzungen nach Absatz 2 nur zum Tragen, soweit nicht bereits eine Gewässerbenutzung nach Absatz 1 vorliegt. Im Hinblick auf den Benutzungstatbestand nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 entspricht diese Klarstellung dem ohnehin bereits vorherrschenden systematischen Verständnis der Regelung.

Mit den Neuregelungen in § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 soll sichergestellt werden, dass für Frackingvorhaben sowie für Vorhaben der untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei der Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt, immer eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 WHG erforderlich ist. Es bedarf daher keiner näheren Prüfung durch die Bergbehörde zur Feststellung der wasserrechtlichen Erlaubnispflicht mehr. Dies erleichtert das Verfahren für die Bergbehörde. Damit setzt eine Erlaubniserteilung durch die Bergbehörde allerdings immer das Einvernehmen mit der Wasserbehörde voraus (§ 19 Absatz 3 WHG). Hierdurch wird auch eine Vereinheitlichung der derzeitigen z.T unterschiedlichen Verwaltungspraxis in den Ländern erreicht. Die Neuregelung trägt dem Gefährdungspotenzial der betroffenen Vorhaben für das Grundwasser und die Trinkwasserversorgung Rechnung.

Die Begriffe "Aufsuchung" und "Gewinnung" in der neuen Nummer 3 des § 9 Absatz 2 sind im Sinne des § 4 Absatz 1 und 2 des Bundesberggesetzes zu verstehen. Sowohl der Begriff der "Aufsuchung" als auch der Begriff der "Gewinnung" sind daher objektiv tätigkeitsbezogen. Dementsprechend kommt es nicht darauf an, dass mit den betreffenden Tätigkeiten ein bestimmter Zweck verfolgt wird.

§ 9 Absatz 2 Nummer 3 erfasst daher die Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas, Erdöl und Erdwärme sowohl zu kommerziellen Zwecken als auch zu Forschungszwecken (siehe den neuen § 13a Absatz 2 WHG).

Der neue Benutzungstatbestand nach Nummer 4 beschränkt sich auf die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser im Sinne einer dauerhaften Entsorgung. Der Begriff "Lagerstättenwasser" ist im Sinne der Legaldefinition des neuen § 22b Satz 1 Nummer 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung zu verstehen. Da die untertägige Einbringung von Rückfluss (nach Übertage zurückgeförderte Flüssigkeiten, die zum Aufbrechen der Gesteine eingesetzt worden sind; siehe die Legaldefinition im neuen § 22b Satz 1 Nummer 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung) nach dem neuen § 22c Absatz 2 Satz 6 der Allgemeinen Bundesbergverordnung künftig ohnehin unzulässig ist, scheidet insoweit die Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 WHG von vornherein aus. Dementsprechend wird die untertägige Ablagerung von Rückfluss von der neuen Nummer 4 in § 9 Absatz 2 nicht erfasst.

Aufgrund des neu gefassten Einleitungssatzes in § 9 Absatz 2 kommt der neue Benutzungstatbestand nach Nummer 3 nur zum Tragen, soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt. Dies bedeutet, dass das Durchteufen von Grundwasserleitern im Rahmen der Tiefbohrung als Einbringen von Stoffen in das Grundwasser auch künftig bereits als echte Gewässerbenutzung nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 WHG anzusehen ist. Für diese Gewässerbenutzung gelten alle hierfür maßgeblichen Anforderungen, insbesondere in der Regel auch der sog. Besorgnisgrundsatz nach § 48 Absatz 1 WHG. Dementsprechend gilt § 9 Absatz 2 Nummer 3 für das eigentliche Fracking (Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck) sowie für die übrigen Segmente der zugehörigen Tiefbohrung,

ausgenommen das Durchteufen von Grundwasserleitern. Für die unter § 9 Absatz 2 Nummer 3 fallenden Maßnahmen gelten die neuen §§ 13a, 13b WHG.

Wird im Rahmen der Aufsuchung oder Gewinnung von sog. hydrothermaler Geothermie (Nutzung von im Untergrund natürlich vorkommenden Thermalwasservorräten) Wasser in einen Grundwasserleiter eingeleitet, liegt insoweit eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 WHG vor. Bei der im Rahmen der hydrothermalen Geothermie ebenfalls erforderlichen Grundwasserentnahme handelt es sich um eine Gewässerbenutzung nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 WHG, die ebenfalls nach § 8 Absatz 1 erlaubnispflichtig ist. Werden bei der Aufsuchung oder Gewinnung von hydrothermaler Geothermie Verengungen oder Barrieren im Grundwasserleiter durch hydraulischen Druck beseitigt, scheidet daher nach dem neu gefassten Einleitungssatz von § 9 Absatz 2 eine Gewässerbenutzung nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 neu aus, da insoweit bereits eine Gewässerbenutzung nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 vorliegt. Dementsprechend finden insoweit auch die §§ 13a, 13b keine Anwendung.

Demgegenüber fällt das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von sog. petrothermaler Geothermie unter § 9 Absatz 2 Nummer 3, da insoweit nicht bereits eine echte Gewässerbenutzung nach § 9 Absatz 1 vorliegt. Für die Aufsuchung und Gewinnung petrothermaler Geothermie finden daher die neuen §§ 13a, 13b Anwendung.

§ 9 Absatz 2 Nummer 4 gilt nicht für die untertägige Ablagerung von Stoffen, die im Rahmen der Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme anfallen.

Zu Nummer 3 (§§ 13a und 13b WHG):

Zu § 13a WHG:

§ 13a regelt Fälle, in denen eine Erlaubnis für die neuen Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 von vornherein zu versagen ist, sowie Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis in den übrigen Fällen (Absätze 1 bis 5 und 7). Es handelt sich um spezielle, nicht abschließende Erlaubnisanforderungen für diese neuen Gewässerbenutzungen; § 12 Absatz 1 und 2 WHG bleibt unberührt. Absatz 6 trifft nähere

Regelungen zur unabhängigen Expertenkommission, die Fracking-Erprobungsmaßnahmen im Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein und im Kohleflözgestein oberhalb von 3000 m Tiefe wissenschaftlich begleiten soll.

Nach derzeitigem Kenntnisstand können die Umweltrisiken, insbesondere die Risiken für das Grund- und Trinkwasser, beim sog. "unkonventionellen" Fracking im Schiefer-, Ton- und Mergelgestein sowie im Kohleflözgestein grundsätzlich größer sein als beim "konventionellen" Fracking in anderen Gesteinsformationen. Fracking im Schiefer-, Ton- und Mergelgestein sowie im Kohleflözgestein ist in Deutschland - anders als das Fracking im Sandstein (Tight Gas) bisher praktisch noch nicht angewendet worden; deshalb fehlt es hierzu an den notwendigen Erkenntnissen. Im Schiefer-, Ton- und Mergelgestein sind grundsätzlich eine höhere Anzahl von Bohrungen und Bohrplätzen und der Einsatz eines größeren Volumens an Frack-Fluiden (eingesetztes Gemisch, das den Druck zur Rissbildung in das Gebirge überträgt) pro Bohrung erforderlich. Zudem kann das Verfahren dort auch in geringeren Tiefen eingesetzt werden (ab ca. 1000 m) und infolgedessen können ein geringerer Abstand zu genutzten oder nutzbaren Grundwasservorkommen und weniger mächtige Barrieren zwischen Frack-Horizont und nutzbarem Grundwasser bestehen. Hydrogeologische Barrieren stellen etwa die Salzgesteine des Zechstein dar, die den Aufstieg von Fluiden aus Fracking-Maßnahmen aus tieferen Schichten (z.B. größer 3000 m Tiefe) wirksam verhindern können. Um die geologischen, hydrogeologischen und umweltspezifischen Gefahren, insbesondere für das Trinkwasser, bis zur ausreichenden Erforschung möglicher Risiken auszuschließen, wird das Erteilen einer Erlaubnis für das Aufbrechen von Schiefer-, Ton- und Mergelgestein sowie von Kohleflözgestein unter hydraulischem Druck oberhalb von 3000m Tiefe zu kommerziellen Zwecken untersagt (§ 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1). Um die genannten Wissenslücken zu schließen, sind deshalb in diesem Bereich zunächst lediglich Erprobungsmaßnahmen mit dem Zweck zulässig, die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Umwelt, insbesondere den Untergrund und den Wasserhaushalt, wissenschaftlich zu erforschen (§ 13a Absatz 2). Die an Erprobungsmaßnahmen in Kohleflöz- und Schiefergaslagerstätten interessierten Unternehmen können auf der Grundlage von Lizenzgebieten Erprobungsstandorte auswählen. Die Kosten für die Erprobungsmaßnahmen sind durch die Unternehmen zu tragen. Bei der Auswahl der Standorte für Erprobungsmaßnahmen durch die Unternehmen sollte die Expertenkommission (§ 13a Absatz 6) zweckmäßigerweise beteiligt werden, um sicher zu stellen, dass die beantragten Erprobungsmaßnahmen den notwendigen

Erkenntnisgewinn bringen können. Sollen bei Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 2 zugleich förderbare Potenziale bzw. andere Fragen erforscht werden, steht dies dem wissenschaftlichen Zweck der Maßnahme im Sinne des § 13a Absatz 2 nicht entgegen. Der wissenschaftliche Zweck der Erprobungsmaßnamen ist vom Antragsteller den Behörden darzulegen; davon unberührt bleibt der wissenschaftliche Begleitprozess nach Absatz 6. Bei den Erprobungsmaßnahmen dürfen nur Gemische verwendet werden, die als nicht wassergefährdend eingestuft sind (§ 13a Absatz 4 Nummer 1).

Die Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas, aber auch von Erdöl oder Erdwärme mit Einsatz hydraulischer Verfahren zum Aufbrechen der Gesteine kann in Wasserschutzgebieten und in Heilquellenschutzgebieten eine besondere Gefahr für Gewässer, insbesondere das Grundwasser, darstellen. Aus Vorsorgegründen im Hinblick auf die Gefahren über Tage durch die Bohrstelle selbst (Lagerung und Verwendung wassergefährdender Stoffe, Anfall von Abwasser und Abfall) und unter Tage durch die mögliche Schwächung der Schutzfunktion des Untergrundes (z.B. Schaffung potenzieller Wegsamkeiten zwischen Kohlenwasserstoffe und Grundwasser führenden Schichten) soll hier daher bundeseinheitlich ein Verbot von Fracking-Maßnahmen gelten (§ 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstaben a und b). Dieses Verbot trägt der besonderen Schutzbedürftigkeit der genannten Gebiete Rechnung.

Auch bei der untertägigen Ablagerung des Lagerstättenwassers (Verpressung in tiefe Gesteinsformationen) können Risiken für das Grundwasser in Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten entstehen. Dies gilt auch für Lagerstättenwasser, das bei anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt. Um auszuschließen, dass wassergefährdende Stoffe in genutzte oder nutzbare Grundwasservorkommen gelangen können, ist deshalb ein Verbot der untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Fracking- oder anderen Maßnahmen anfällt, in Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten erforderlich (§ 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstaben a und b). Nur so kann ein ausreichender Schutz der Trinkwasser- und Heilquellenwassergewinnung gewährleistet werden.

Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa gelten die o.g. Verbote auch in Gebieten, aus denen über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss in einen natürlichen See gelangt, aus dem Rohwasser unmittelbar, d.h. nicht durch Uferfiltrat,

für die öffentliche Wasserversorgung entnommen wird. Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb gelten die Verbote darüber hinaus in Einzugsgebieten von Talsperren, die der öffentlichen Wasserversorgung dienen. Hierunter fallen auch Talsperren, die ihr Wasser an das Unterwasser abgeben, so dass dort dann aus den Gewässern eine Wasserentnahme zum Zweck der öffentlichen Wasserversorgung möglich ist. Mit der Verbotsregelung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c sind jene Fälle abgedeckt, in denen der Schutz des Trinkwassers nicht schon über die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes sichergestellt ist. Denn im Gegensatz zu Fließgewässern verbleiben Schadstoffe, die einmal in Talsperren oder natürliche Seen eingetragen worden sind, dort meist über eine lange Zeit im Ökosystem. Zudem ist die natürliche Reinigungskraft hier geringer. Die Schutzwürdigkeit solcher Seen oder Talsperren ist daher besonders hoch. Der Bodensee ist ein See, aus dem Trinkwasser gewonnen wird. Ihm werden jährlich zwischen 125 und 130 Millionen Kubikmeter Wasser für die Trinkwasserversorgung von ca. 4 Mio. Menschen entnommen. Hieraus ergibt sich eine besondere Schutzwürdigkeit.

Mit der Verbotsregelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d zugunsten von Einzugsgebieten von Wasserentnahmestellen für die öffentliche Wasserversorgung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bei der parzellenmäßigen Ausweisung von Wasserschutzgebieten die Risiken potenzieller Fracking-Vorhaben bislang regelmäßig keine Rolle gespielt haben. Die vorgesehene Neuregelung ermöglicht es, insoweit ggf. bestehende Schutzlücken durch Rückgriff auf kartenmäßig dargestellte Trinkwassereinzugsgebiete zu schließen. Hierdurch kann vermieden werden, dass zur Gewährleistung des erforderlichen Trinkwasserschutzes bestehende Wasserschutzgebiete räumlich erweitert werden müssen. In vielen Fällen wird es nicht sachgerecht sein, ein zumeist aus anderen Gründen festgesetztes Wasserschutzgebiet nur deshalb räumlich zu erweitern, um nunmehr auch den Risiken potenzieller Fracking-Vorhaben Rechnung zu tragen. Dies gilt umso mehr, als die Erweiterung von Wasserschutzgebieten durch Rechtsverordnung, also in einem vergleichsweise aufwändigen Verfahren zu erfolgen hat (§ 51 Absatz 1 Satz 1 WHG).

Die Einzugsgebiete der Trinkwassernotbrunnen sind nach dem Wassersicherstellungsgesetz zu schützen, da das Wasser aus diesen Brunnen im Verteidigungsfall ohne weitere Behandlung direkt von der Bevölkerung getrunken wird. Aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit dieser Einzugsgebiete sind sie nach Buchstabe e daher den sonstigen Schutzgebieten nach Satz 1 Nummer 2 gleichgestellt.

Fracking-Maßnahmen sind - ebenso wie die Ablagerung von Lagerstättenwasser - auch unterhalb der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Schutzgebiete unzulässig. Diese Klarstellung ist notwendig, um jegliche Risiken in diesen Gebieten auszuschließen, da bei Einsatz der Fracking-Technologie durch Horizontalbohrungen von außen in die Gebiete hinein gebohrt werden kann.

Das Frackingverbot in Heilquellenschutzgebieten gilt nach Absatz 1 Satz 2 nicht, wenn Gesteine aufgebrochen werden sollen, um eine Heilquelle zu erschließen oder zu erhalten. Mit dieser Regelung soll der bereits bislang schon ohne nennenswerte schädliche Auswirkungen auf Gewässer praktizierte Einsatz des Frackings bei Neu- oder Ersatzerschließungen von Heilquellen auch künftig möglich bleiben. Dies erscheint auch deshalb gerechtfertigt, weil bei dieser Art des Frackings wassergefährdende Stoffe nicht verwendet werden.

Nach Absatz 1 Satz 3 haben die zuständigen Landesbehörden die betreffenden

Einzugsgebiete nach den Buchstaben c bis e nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik auf Antrag des Inhabers der Erlaubnis für die Wasserentnahme in Karten auszuweisen; sie können dabei auf vorhandene Arbeitskarten zurückgreifen. Derartige kartenmäßige Ausweisungen sind im Landesrecht z.T. bereits vorgesehen (siehe z.B. § 28 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 des Niedersächsischen Wassergesetzes). Zur Bestimmung der Einzugsgebiete nach den Buchstaben c bis e können die Kriterien, die in den technischen Regelwerken zur Bestimmung der Einzugsgebiete von Wassergewinnungsanlagen beschrieben sind, als Orientierungshilfe herangezogen werden. In diesem Zusammenhang sind insbesondere die DVGW-Regelwerke W 101 und W 102 von Bedeutung. Die formelle kartenmäßige Ausweisung dient der Bestimmtheit der Regelung und der Klarheit für die Rechtsanwender. Die Verbote nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c bis e gelten unmittelbar ab Inkrafttreten des Gesetzes, d.h. auch dann, wenn die zuständige Behörde die kartenmäßige Ausweisung noch nicht abgeschlossen hat. Nach erfolgter kartenmäßiger Ausweisung ist diese für die Reichweite des Verbots nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c bis e maßgeblich. Das Erfordernis, dass die betreffenden Einzugsgebiete nur auf Antrag des Inhabers der Erlaubnis für die Wasserentnahme auszuweisen sind, dient der Vermeidung unnötigen bürokratischen Aufwands für eine flächendeckende Ausweisung der Gebiete.

Absatz 1 Satz 4 stellt Gebiete, die zur Festsetzung als Wasserschutzgebiete oder als Heilquellenschutzgebiete vorgesehen sind, den bereits festgesetzten Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten gleich. Entsprechend § 52 Absatz 2 Satz 2 WHG gilt dies jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren ab der kartenmäßigen Ausweisung der vorgesehenen Gebiete nach dem entsprechend anwendbaren Satz 3. Entsprechend der Regelung in § 52 Absatz 2 Satz 3 WHG kann die zuständige Behörde diese Frist nach Absatz 1 Satz 5 um bis zu 12 Monate verlängern, wenn besondere Umstände dies erfordern.

Die Länder haben darüber hinaus nach Absatz 3 die Möglichkeit, durch Landesrecht in weiteren Gebieten die Erteilung einer Erlaubnis für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 auszuschließen. Anstelle einer Verbotsregelung kann im Landesrecht für diese Fälle auch vorgesehen werden, dass die Erlaubnis nur unter bestimmten Auflagen erteilt werden darf. Absatz 3 betrifft zum einen Einzugsgebiete von Mineralwasservorkommen und von Stellen zur Entnahme von Wasser zur Herstellung von Getränken (Nummer 1). Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die betroffenen Unternehmen für ihre Produktion auf die Möglichkeit der Entnahme von Wasser in einwandfreier Qualität angewiesen sind. Dies gilt in besonderem Maße für die Betreiber von Mineralbrunnen, da Mineralwasser nach § 2 Nummer 1 und 2 der Mineral- und Tafelwasserverordnung von ursprünglicher Reinheit sein muss, d.h. im Falle einer Verunreinigung keinem Behandlungsverfahren unterzogen werden darf, um seine ursprüngliche Beschaffenheit wieder herzustellen.

Absatz 3 gilt darüber hinaus für Gebiete, in denen Steinkohlebergbau betrieben wird oder betrieben worden ist (Nummer 2). Diese Regelung soll es dem Landesgesetzgeber ermöglichen, den besonderen hydrogeologischen Gegebenheiten in Gebieten des Steinkohlebergbaus durch eine entsprechende Verbotsregelung angemessen Rechnung zu tragen. In diesen Gebieten kann insbesondere aufgrund von erforderlichen Maßnahmen zur Wasserhaltung und des hiermit verbundenen Wasserabflusses in oberirdische Gewässer eine besondere Schutzbedürftigkeit der öffentlichen Wasserversorgung gegeben sein.

Auch entsprechende landesrechtliche Vorschriften nach Absatz 3 müssen sicherzustellen, dass die betreffenden Gebiete aus Gründen der Bestimmtheit und der Klarheit für die Rechtsanwender in Karten ausgewiesen werden.

Absatz 4 regelt stoffbezogene Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3, die nicht schon nach § 13a Absatz 1 oder Absatz 3 ausgeschlossen sind. Hiernach dürfen die verwendeten Gemische nur als nicht oder schwach wassergefährdend eingestuft sein. Diesbezüglich sind derzeit noch die entsprechenden Vorgaben der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17. Mai 1999 (BAnz. Nr. 98a vom 29. Mai 1999) maßgeblich, die durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe vom 27. Juli 2005 (BAnz. Nr. 142a vom 30. Juli 2005) geändert worden ist. Nach Ablösung dieser Verwaltungsvorschrift durch die vorgesehene Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind dann die Einstufungsregelungen dieser Verordnung maßgeblich. Die Einstufung aufgrund der genannten Regelungen ist eine Selbsteinstufung, die zu dokumentieren ist und die von den zuständigen Behörden überprüft werden kann. Ist die Einstufung nicht korrekt, kann eine Erlaubnis verweigert werden. Nach Absatz 4 Nummer 1 dürfen für Erprobungsmaßnahmen im Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder im Kohleflözgestein nach Absatz 2 nur nicht wassergefährdende Gemische verwendet werden. Demgegenüber dürfen nach Absatz 4 Nummer 2 in allen übrigen Fällen auch schwach wassergefährdende Gemische verwendet werden. Für Erprobungsmaßnahmen im Schiefer-, Ton- und Mergelgestein sowie im Kohleflözgestein sind insbesondere deshalb strengere Anforderungen an die verwendeten Gemische vorgesehen, weil dort ein größeres Volumen an Frack-Fluiden eingesetzt werden muss und weil zu den Umweltauswirkungen des unkonventionellen Frackings im Schiefer-, Ton und Mergelgestein sowie im Kohleflözgestein. die notwendigen Erkenntnisse fehlen.

Nach Absatz 5 setzt die Erteilung einer Erlaubnis für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 4, die nicht schon nach § 13a Absatz 1 ausgeschlossen sind, voraus,dass die Anforderungen nach dem neuen § 22c der Allgemeinen Bundesbergverordnung erfüllt sein (Absatz 5 Nummer 1). Diese Vorschrift, die aus rechtssystematischen Gründen in der Allgemeinen Bundesbergverordnung verortet wurde, regelt Anforderungen an den Umgang mit Lagerstättenwasser und Rückfluss bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und Erdgas und schreibt insbesondere für alle dort geregelten Tätigkeiten vor, dass der Stand der Technik einzuhalten ist.

Nach Absatz 6 Satz 1 ist vorgesehen, dass die Bundesregierung eine unabhängige Expertenkommission einsetzt, die die in § 13a Absatz 2 genannten Erprobungsmaßnahmen auf Basis unabhängiger Forschungsvorhaben auswertet sowie hierzu und zum Stand der Technik jährlich Erfahrungsberichte erstellt und im Internet veröffentlicht. Die Expertenkommission ist verantwortlich für die Koordinierung und das Monitoring des wissenschaftlichen Begleitprozesses der Erprobungsmaßnahmen. Die Kenntnisse über die Auswirkungen des Frackings im Schiefer-, Ton- und Mergelgestein sowie im Kohleflözgestein oberhalb von 3.000m und der Ablagerung der dabei anfallenden Stoffe auf das Grundwasser und den Boden sind bisher lückenhaft. Die zulässigen wissenschaftlichen Erprobungsmaßnahmen (§ 13a Absatz 2) sollen dazu dienen, die Kenntnislücken zu schließen. Diesem Zweck dient auch die wissenschaftliche Begleitung der Erprobungsmaßnahmen durch die unabhängige Expertenkommission. Die Erfahrungsberichte dieser Kommission sollen den zuständigen Behörden, aber auch der interessierten Öffentlichkeit, die Erfahrungen über die Auswirkungen des Fracking auf die Umwelt vermitteln und die möglichen Entscheidungen der zuständigen Behörden über die Erteilung von Erlaubnissen für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 auf eine wissenschaftliche Basis stellen.

Die Erstellung der jährlichen Erfahrungsberichte der unabhängigen Expertenkommission soll in einem transparenten inter- und transdisziplinär angelegten Prozess erfolgen. Grundlage der Berichte sollen wissenschaftliche Analysen sein, die spezifische Fragen zum Einsatz der Fracking-Technologie im Rahmen von Erprobungsmaßnahmen untersuchen. Die Expertenkommission wird unter Einbindung der Stakeholder einen Forschungsplan zur Klärung der spezifischen Forschungsfragen entwickeln und umsetzen. Auf Basis des Forschungsplans werden Forschungsprojekte öffentlich durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung ausgeschrieben, auf die sich bundesweit Wissenschaftler in sogenannten Verbundvorhaben bewerben. Die Auswahl der Projekte erfolgt durch die Expertenkommission. Die Ergebnisse aus den Verbundvorhaben werden der Expertenkommission sukzessive zugeleitet und gleichzeitig veröffentlicht. Sie sollen in den erstmals zum 30.06.2018 zu erstellenden jährlichen Erfahrungsbericht einfließen. Der Forschungsplan ist so auszurichten, dass Ergebnisse aus den wissenschaftlichen Begleitmaßnahmen in dem ersten Erfahrungsbericht zum 30.6.2018 Berücksichtigung finden können. Die Unabhängigkeit der zu beauftragenden Forschungsarbeiten von den durch die Industrie zu erbringenden Leistungen muss jederzeit gewährleistet sein.

Der unabhängigen Expertenkommission sollen nach Absatz 6 Satz 2 sechs Vertreter von Fachbehörden und Forschungseinrichtungen angehören, die über den erforderlichen geobzw. umweltwissenschaftlichen Sachverstand für die wissenschaftliche Begleitung der Erprobungsmaßnahmen verfügen. Die Mitglieder der unabhängigen Expertenkommission werden zwar von den in Satz 2 bezeichneten Stellen entsandt; sie werden jedoch ad personam bestellt und sind daher nach Satz 3 an Weisungen nicht gebunden. Die Expertenkommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der ihre Arbeitsweise mit Blick auf die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben festgelegt wird, und wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden (Absatz 6 Satz 4). Zur Unterstützung wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Die Kosten hierfür trägt das Bundesministerium für Bildung und Forschung.

Die Bürger in den Regionen der Erprobungsstandorte sollen kontinuierlich vor Ort über den Verlauf und die Ergebnisse der Erprobungen unterrichtet werden. Darüber hinaus soll ihnen im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Begleitprojekts die Möglichkeit eingeräumt werden, eigenverantwortlich Experten auszuwählen, um die Ergebnisse der Erprobungsmaßnahmen fachlich besser bewerten zu können. Durch regelmäßige Anhörungen mit der Expertenkommission soll ein kontinuierlicher Austausch mit den Dialogprozessen vor Ort gewährleistet werden. Voraussetzung für die Förderung von Forschungsvorhaben mit öffentlichen Mitteln an den Erprobungsstandorten ist die Bereitschaft von Unternehmen, die Erprobungsmaßnahmen auf eigene Kosten durchzuführen und die relevanten Daten und Ergebnisse offen und vollumfänglich zur Verfügung zu stellen.

Die Expertenkommission legt für jeden Erprobungsstandort fest, für welche jeweilige geologische Formation ihre Aussagen im Erfahrungsbericht gelten. Die Expertenkommission nimmt auch standortspezifisch zu den technischen Anforderungen Stellung.

Stuft die Expertenkommission auf der Grundlage eines gemeinsamen Berichts nach Absatz 6 Satz 1 den Einsatz der Fracking-Technologie in der jeweiligen im Bericht näher bezeichneten geologischen Formation mehrheitlich als grundsätzlich unbedenklich ein, kann die zuständige Behörde im Einzelfall auch dann eine Erlaubnis erteilen, wenn die FrackingTechnologie zu kommerziellen Zwecken eingesetzt werden soll (§ 13a Absatz 7 Nummer 1). Soweit erforderlich, kann die Einstufung als grundsätzlich unbedenklich seitens der Expertenkommission an die Erfüllung bestimmter technischer oder geologischer

Anforderungen für den beantragten Einsatz der Fracking-Technologie geknüpft werden. Die Erteilung einer Erlaubnis setzt allerdings zusätzlich voraus, dass das Umweltbundesamt die verwendeten Gemische als nicht wassergefährdend eingestuft hat und die sonstigen öffentlichrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen vorliegen (§ 13a Absatz 7 Nummer 2 und 3 WHG).

Das Votum der Expertenkommission ist von der zuständigen Behörde in die in ihrem Ermessen stehende Entscheidung über den Einsatz der Fracking-Technologie im Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder im Kohleflözgestein oberhalb von 3000 m Tiefe zu kommerziellen Zwecken einzubeziehen. Es ist die Voraussetzung dafür, dass die zuständige Behörde einen entsprechenden Erlaubnisantrag überhaupt inhaltlich prüfen kann. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn alle wasserrechtlichen sowie sonstige öffentlichrechtliche Anforderungen erfüllt sind (Absatz 7 Nummer 3). Insbesondere dürfen § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, landesrechtliche Vorschriften nach § 13a Absatz 3 sowie § 12 Absatz 1 WHG der Erteilung der Erlaubnis nicht entgegenstehen. Dieser behördliche Prüfumfang geht weiter als der Gegenstand der Bewertung seitens der Expertenkommission. Diese soll unter Einbindung des vielfältigen wissenschaftlichen Sachverstands der Kommissionsmitglieder die Eignung der jeweiligen im Bericht nach Absatz 6 Satz 1 näher bezeichneten geologischen Formation für den beantragten Einsatz der Fracking-Technologie unter dem Blickwinkel der zu erwartenden Umweltauswirkungen einschließlich der seismischen Auswirkungen prüfen und damit eine wissenschaftlich breitere Basis für die Entscheidung der zuständigen Behörde liefern.

Zu § 13b WHG:

§ 13b trifft im Hinblick auf die neuen Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nähere Regelungen zu den im Erlaubnisverfahren vorzulegenden Antragsunterlagen und zur Überwachung (Absätze 1 bis 4). Absatz 5 enthält eine Verordnungsermächtigung für ein Register für Stoffe, die bei diesen Gewässerbenutzungen verwendet oder abgelagert werden.

In § 13b Absatz 1 Satz 1 WHG werden die Antragsunterlagen für eine Erlaubnis zum Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme sowie für die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das dabei oder bei anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt, geregelt. Da es sich insoweit um UVP-pflichtige Vorhaben handelt (siehe die Neuregelungen in § 1 Nummern 2a, 2c und 8a der UVP-V Bergbau), wird hierbei auf die Anforderungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 der UVP-V Bergbau Bezug genommen. Um die Auswirkungen der Gemische auf Boden und Grundwasser beurteilen zu können, sind vollständige Angaben über die Identität aller Stoffe, mit denen im Rahmen der Gewässerbenutzung umgegangen werden soll, über ihre voraussichtliche Menge und über ihren Anteil in den Gemischen erforderlich (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a der UVP-V Bergbau).

Zudem ist die Vorlage eines Ausgangszustandsberichts (AZB) erforderlich (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b der UVP-V Bergbau ). Der AZB soll den Zustand des Bodens und des Gesteins, in dem gefrackt werden soll, und des möglicherweise betroffenen Grund- und Oberflächenwassers insbesondere in Bezug auf die bei den vorgesehenen FrackingMaßnahmen verwendeten Stoffe erfassen. Er dient zunächst dazu, einen fundierten Kenntnisstand über die Beschaffenheit insbesondere des Grundwassers vor dem Beginn des Frack-Prozesses (physikochemische Verhältnisse, geogene Hintergrundwerte) zu gewinnen. Andererseits dient der Bericht der Erbringung des Nachweises, dass festgestellte Grundwasserverunreinigungen im Vorfeld von Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Erdwärme nicht durch diese Tätigkeiten verursacht wurden oder werden (Beweissicherungsfunktion). Schließlich dient der AZB der Vorbereitung eines Überwachungskonzeptes (vgl. § 13b Absatz 2). Zur Entwicklung eines solchen Konzeptes und für die dazu notwendigen Festlegungen sind bestimmte Kenntnisse über den Untergrund erforderlich. Insbesondere muss geklärt werden, in welchen Grundwasserhorizonten Kontrollbohrungen niedergebracht werden sollen, die verwertbare Ergebnisse zu einem vertretbaren Aufwand liefern.

Zu den erforderlichen Kenntnissen gehören Informationen über

Nach § 13b Absatz 1 Satz 2 hat die zuständige Behörde die stoffbezogenen Antragsunterlagen innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung im Internet zu veröffentlichen.

§ 13b Absatz 2 sowie § 22b Satz 1 Nummer 2 und 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung regeln die Überwachungsmaßnahmen während der laufenden Fracking-Maßnahmen und danach.

§ 13b Absatz 2 Nummer 1 normiert das Erfordernis der regelmäßigen Überwachung der Beschaffenheit des Grundwassers und oberirdischer Gewässer im Einwirkungsbereich des Vorhabens. In der jeweiligen Erlaubnis sind hierzu konkrete Anforderungen festzulegen. Die Überwachung ist während des gesamten Frack-Vorgangs, aber auch während der Gewinnungsphase, des Rückbaus und bei möglichen Spätschäden darüber hinaus durchzuführen. Die Überwachung dient dazu, etwaige nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit infolge von Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 möglichst frühzeitig zu erkennen, um auf dieser Grundlage die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen solcher Veränderungen und zur Wiederherstellung des Ausgangszustands zu ergreifen. Zur Überwachung des Grundwassers und oberirdischer Gewässer ist in der Erlaubnis die Einrichtung von Messstellen an den jeweils geeigneten Orten vorzuschreiben. Der Erlaubnisinhaber hat der zuständigen Behörde - ebenfalls nach konkreten Maßgaben in der Erlaubnis - über die Ergebnisse der Überwachung schriftlich zu berichten (Absatz 2 Nummer 2). Der Bericht dient der Transparenz.

§ 13b Absatz 3 sieht vor, dass in der Erlaubnis auch die regelmäßige Überwachung nach § 22b Satz 1 Nummer 2 und 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung näher zu regeln ist. Nach diesen neuen Vorschriften sind die Integrität des Bohrlochs sowie Lagerstättenwasser und Rückfluss nach dem Stand der Technik regelmäßig zu überwachen. Der Erlaubnisinhaber hat der zuständigen Behörde - ebenfalls nach konkreten Maßgaben in der Erlaubnis - über die Ergebnisse auch dieser Überwachung schriftlich zu berichten.

Zudem hat der Erlaubnisinhaber nach Absatz 4 die Behörde über nachteilige Veränderungen der Beschaffenheit des Grundwassers, oberirdischer Gewässer oder des Bodens aufgrund unvorhergesehener Ereignisse, die Folge von Fracking-Maßnahmen oder der Ablagerung von Lagerstättenwasser sein können, unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern) zu unterrichten.

Absatz 5 enthält die Ermächtigungsgrundlage zur Regelung eines sogenanntes FrackingChemikalienkatasters im Wege einer Rechtsverordnung der Bundesregierung. Die Herstellung der größtmöglichen Transparenz für Zulassungs- und Überwachungsbehörden sowie die Öffentlichkeit bei Einsatz verschiedener Stoffe und Gemische ist ein herausragendes Ziel der Gesetzgebung zum Fracking. Der Schaffung dieser Transparenz dient einmal die Veröffentlichungspflicht der zuständigen Behörde nach § 13b Absatz 1 Satz 2 WHG. Sofern die individuellen Veröffentlichungen für Behörden und Öffentlichkeit nicht ausreichen, um einen Überblick über die in Deutschland bei Fracking-Maßnahmen eingesetzten Stoffe und Gemische zu erhalten, kann die Bundesregierung aufgrund von Absatz 5 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Nummer 11 WHG die Errichtung und Führung eines internetgestützten Registers für Stoffe regeln, die beim Fracking eingesetzt oder bei Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 4 untertägig abgelagert werden. Das Register muss für jedermann frei und unentgeltlich zugänglich sein.

Zu Nummer 4 (§ 14 Absatz 1 Nummer 3):

Nach der Neuregelung in § 14 Absatz 1 Nummer 3 darf eine Bewilligung für die neuen Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden. Grund hierfür ist das Gefährdungspotenzial dieser Gewässerbenutzungen für den Wasserhaushalt, das mit dem Gefährdungspotenzial sog. unechter Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 WHG vergleichbar ist.

Zu Nummer 5 (§ 15 Absatz 1 Satz 2 WHG):

Nach § 15 Absatz 1 Satz 2 WHG ist für die dort genannten neuen Gewässerbenutzungen die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis ausgeschlossen, da bei diesen Arten von Gewässerbenutzungen weder ein öffentliches Interesse noch ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers an einer privilegierten Rechtsposition gegenüber Dritten besteht.

Zu Nummer 6 (§ 90 WHG)

Die Änderungen dienen ausschließlich der Umsetzung von Artikel 38 der Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 66 - Offshore-Richtlinie), der bis zum 19. Juli 2015 in deutsches Recht umgesetzt werden muss. Die ursprüngliche Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. April 2004 über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56 Umwelthaftungsrichtlinie), welche eine öffentlichrechtliche Verantwortlichkeit zur Abwehr von Gefahren von Umweltschäden und zur Sanierung nicht vermiedener Umweltschäden regelt, wurde durch das Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) in deutsches Recht umgesetzt.

Artikel 38 der Offshore-Richtlinie ändert und erweitert punktuell die Begriffsbestimmung der Umwelthaftungsrichtlinie für die "Schädigung der Gewässer", um sicherzustellen, dass die Haftung auch für Meeresgewässer im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19 - Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) gilt. Die Vorgaben von Artikel 38 der Offshore Richtlinie werden durch die vorgesehene Änderung des § 90 WHG eins zu eins umgesetzt. Die vorgesehene Änderung in § 90 Absatz 1 bewirkt, dass künftig auch bei Schäden mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf Meeresgewässer oder bei unmittelbaren Gefahren solcher Schäden die Regelungen des Umweltschadensgesetzes - insbesondere die Informations-, Gefahrenabwehr- und Sanierungspflichten - Anwendung finden können. Dabei ist der Anwendungsbereich des Umweltschadensgesetzes bereits dadurch in hohem Maße eingegrenzt, dass nur solche Schäden oder die unmittelbare Gefahr solcher Schäden erfasst sind, die von beruflichen Tätigkeiten im Sinne der Anlage 1 zum Umweltschadensgesetz verursacht werden (vgl. § 3 Absatz 1 Nummer 1 USchadG). Des Weiteren kann ein Schadensfall nach § 90 Absatz 1 Satz 1 WHG nur dann vorliegen, wenn ein Schaden die Schwelle der erheblichen nachteiligen Auswirkungen für das Schutzgut, hier den Zustand der Meeresgewässer, erreicht. Der Begriff der Meeresgewässer im Sinne der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie, auf den Artikel 38 der Offshore-Richtlinie abstellt, entspricht der Definition in § 3 Nummer 2a WHG und umfasst die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes. Der Begriff "Zustand der Meeresgewässer" entspricht § 45b Absatz 1 WHG.

Der neue Absatz 3 enthält eine Zuständigkeitsregelung für den Vollzug des geänderten § 90 WHG sowie des Umweltschadensgesetzes im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandssockels. Während der Vollzug im Bereich der Küstengewässer weiterhin wie bisher von den zuständigen Behörden der Länder wahrzunehmen ist, wird für den Bereich außerhalb der Küstengewässer eine Aufteilung der Zuständigkeit vorgesehen: Soweit es sich bei den schadensverursachenden beruflichen Tätigkeiten im Sinne der Anlage 1 zum USchadG um Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Bundesberggesetz handelt, wird demnach für den Bereich der Nordsee sowie den Teil der Ostsee, der in der Zuständigkeit des Landes Schleswig Holstein liegt, das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) Niedersachsen, für den Bereich der Ostsee, der in der Zuständigkeit des Landes Mecklenburg-Vorpommern liegt, das Bergamt Stralsund zuständig. Soweit es sich bei den schadensverursachenden beruflichen Tätigkeiten im Sinne der Anlage 1 zum USchadG um Tätigkeiten außerhalb typisch bergbaulicher Tätigkeiten handelt, wird die Zuständigkeit durch § 90 Absatz 3 Nummer 2 WHG dem Bundesamt für Naturschutz übertragen. Gemäß dem Vorbild des § 5 Absatz 2 des Seeaufgabengesetzes kann sich das Bundesamt für Naturschutz zur Erfüllung dieser Aufgabe der Hilfe des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und des Umweltbundesamtes sowie weiterer Stellen bedienen.

Auch das Bundesberggesetz sieht in seinen besonderen Vorschriften für den Festlandsockel eine Teilung von Zuständigkeiten vor. So wird unter anderem mit § 132 BBergG die Zuständigkeit für Forschungshandlungen im Bereich des Festlandsockels dem Bundesamt für Schifffahrt und Hydrographie übertragen.

§ 133 BBergG legt eine geteilte Zuständigkeit für Unterwasserkabel und Transit-Rohrleitungen zwischen der zuständigen Landesbehörde und dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie fest, während § 136 BBergG klarstellt, dass die Wahrnehmung der typisch bergbaulichen Überwachungsaufgaben der zuständigen Landesbehörde obliegt.

Diese Vorschrift zum Vollzug im Bereich der AWZ und des Festlandsockels entspricht weitgehend der vergleichbaren Regelung in § 58 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, welche die Vollzugszuständigkeit für die Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen sowie für die Abwehr von Gefahren solcher Umweltschäden dem Bundesamt für Naturschutz zuweist.

Zu Nummer 7 (§ 103 Absatz 1 Nummer 7a und 8a WHG Die Aufnahme einer sog. Rückverweisungsklausel in § 103 Absatz 1 Nummer 7a und 8a dient der Anpassung dieser Bußgeldtatbestände an die im Ordnungswidrigkeitenrecht übliche Regelungstechnik sowie der Schaffung von Konsistenz innerhalb des § 103 (siehe § 103 Absatz 1 Nummer 3).

Zu Nummer 8 (§ 104a WHG)

Nach dem neuen § 104a Satz 1 bedarf die Nutzung von Anlagen zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser (§ 9 Absatz 2 Nummer 4) erst fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes einer Erlaubnis nach § 8 Absatz 1, wenn die Anlage vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durch einen bergrechtlichen Betriebsplan bestandskräftig zugelassen worden oder in Übereinstimmung mit einer solchen Zulassung errichtet worden ist. Die Regelung dient dem Bestandsschutz bestehender Anlagen. Da für die betreffenden Anlagen bereits eine bestandskräftige bergrechtliche Zulassung vorliegt, ist es gerechtfertigt, hier erst nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren eine wasserrechtliche Erlaubnispflicht und damit eine wasserrechtliche Prüfung vorzusehen. Die Fünfjahresfrist soll es den betroffenen Unternehmen insbesondere ermöglichen, in Fällen, in denen sich die Anlage in einem geschützten Gebiet nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 befindet und daher nach Ablauf der Frist für sie keine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 WHG erteilt werden kann, rechtzeitig Möglichkeiten für eine anderweitige Entsorgung des Lagerstättenwassers zu finden und die hierfür erforderlichen Zulassungen zu erhalten.

Nach Satz 2 ist eine untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser bei der Gewinnung von Erdöl in der Zone III von Wasserschutzgebieten insoweit weiterhin zulässig, als die Ablagerung in einer Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 für die Schutzzone III eines festgesetzten Wasserschutzgebietes ausnahmsweise zugelassen wird. Die Regelung ist erforderlich, um die bereits nach Bergrecht bestandskräftig zugelassene Gewinnung von Erdöl auch über die Frist von Satz 1 hinaus aufrechterhalten zu können. Der Schutz der öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen ist sicherzustellen.

Nach Satz 3 gilt bis zum Ablauf der Fünfjahresfrist nach Satz 1 § 13b Absatz 4 (Unterrichtungspflicht gegenüber der zuständigen Behörde bei nachteiligen Veränderungen der Wasser- oder Bodenbeschaffenheit) entsprechend; nach Erteilung der Erlaubnis gilt die Vorschrift unmittelbar.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes)

Mit der Anwendung der Fracking-Technologie sind neben den Auswirkungen auf den Wasserhaushalt auch eine Reihe von unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen auf Natur und Landschaft verbunden. Hierzu zählen neben der Flächeninanspruchnahme und der damit einhergehenden Beseitigung der Vegetation und Versiegelung des Bodens u.a. Veränderungen des Ökosystems durch Grundwasserentnahmen und Stoffeinträge sowie Schall- und Lichtemissionen bei Errichtung und Betrieb der erforderlichen Anlagen. Alle diese Auswirkungen können nicht nur erhebliche Beeinträchtigungen des Wassers und des Bodens, sondern auch von Arten und deren Habitaten zur Folge haben. In Naturschutzgebieten und Nationalparken soll daher die Errichtung von Anlagen zur Durchführung von Fracking-Maßnahmen bundesgesetzlich umfassend, in Natura 2000 Gebieten weitgehend verboten werden. Entsprechendes gilt für Anlagen zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser, das hierbei oder bei anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt. Die sonstigen naturschutzrechtlichen Anforderungen, insbesondere des Biotop- und Artenschutzes sowie der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, finden daneben weiterhin uneingeschränkt Anwendung. Unberührt bleiben auch die bundesgesetzlichen Vorgaben für die weiteren Schutzgebietskategorien.

Zu Nummer 1 ( § 15 Absatz 7 BNatSchG):

Eine Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 7 beansprucht für umfangreiche Anwendungsfelder Geltung, für die das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) zuständig ist. Energiewirtschaftliche Vorhaben wie Kraftwerke und Windkraftanlagen, Vorhaben zum Weiterentwicklung der Energieinfrastruktur sowie Vorhaben zum Abbau von Rohstoffen liegen innerhalb der Bundesregierung im Bereich der Federführung des BMWi. Daher ist eine Erweiterung der Einvernehmensressorts im Rahmen einer Rechtsverordnungsermächtigung für ein zentrales naturschutzrechtliches Instrument angezeigt.

Zu Nummer 2 (§ 23 Absatz 3 BNatSchG):

Die Regelung enthält ein Verbot der Errichtung von oberirdischen Anlagen zur Durchführung von Gewässerbenutzungen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 WHG(neu) in Naturschutzgebieten. Das Naturschutzgebiet stellt die strengste Kategorie des Flächenschutzes im deutschen Naturschutzrecht dar. Anders als die das Schutzregime allgemein kennzeichnende Vorschrift des § 23 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG bedarf das Verbot selbst keiner weiteren Umsetzung "nach Maßgabe näherer Bestimmungen", also der konstituierenden und konkretisierenden Verankerung in der jeweiligen Schutzerklärung. Es gilt vielmehr unmittelbar kraft Gesetzes in allen bestehenden und künftig zum Naturschutzgebiet erklärten Teilen von Natur und Landschaft.

Zu Nummer 3 (§ 24 Absatz 3 Satz 2 BNatSchG):

Die Regelung enthält - entsprechend der Regelung in Nummer 2 - ein unmittelbar geltendes Verbot der Durchführung von Gewässerbenutzungen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 WHG(neu) in Nationalparken. Der Nationalpark stellt eine internationale Schutzkategorie mit gesamtstaatlicher Bedeutung dar. Nationalparke sind im Grundsatz wie Naturschutzgebiete zu schützen (§ 24 Absatz 3 BNatSchG g. F.).

Zu Nummer 4 (§ 33 Absatz 1a BNatSchG):

Die Regelung stellt klar, dass die Errichtung von oberirdischen Anlagen zum Aufbrechen von Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder von Kohleflözgestein unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas sowie zur untertägigen Ablagerung von dabei anfallendem Lagerstättenwasser in Natura 2000-Gebieten verboten ist. Natura 2000 Gebiete sind die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die Europäischen Vogelschutzgebiete (§ 7 Absatz 1 Nummer 8 BNatSchG). Sie stellen zwar keine eigenständige Kategorie des Flächenschutzes im deutschen Naturschutzrecht dar. Ihr Schutzregime ist jedoch weitgehend europarechtlich vorgegeben. Das Verbot knüpft dabei an das allgemeine Verschlechterungsverbot des § 33 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG an und gilt wie dieses unmittelbar kraft Gesetzes in allen Natura 2000-Gebieten. Anders als beim allgemeinen Verschlechterungsverbot sind Gegenstand des Verbotes allerdings in erster Linie Maßnahmen, die Projektcharakter haben. Um wie bei Naturschutzgebieten und Nationalparken ein repressives Verbot der Errichtung von Anlagen zu erreichen, wird die Anwendung des § 34 BNatSchG daher insoweit ausdrücklich ausgeschlossen (Satz 2). Fracking-Vorhaben, bei denen die erforderlichen Anlagen außerhalb eines Natura 2000 Gebietes errichtet und betrieben werden, oder die nicht der Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas im Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder im Kohleflözgestein dienen, unterliegen dagegen unverändert den Anforderungen des § 34 BNatSchG.

Das repressive Verbot der Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von Schiefer- und Kohleflözgas beruht darauf, dass mögliche Risiken von Fracking-Maßnahmen in Schiefer-, Ton- und Mergelgestein sowie in Kohleflözgestein für die Erhaltungsziele von Natura-2000 Gebieten derzeit nicht hinreichend bekannt sind und sie daher auch im Rahmen einer Einzelfallprüfung nicht vollständig ausgeschlossen werden können. Im Gegensatz dazu gibt es in Deutschland vielfältige Erfahrungen bei der Erdgas- und Erdölförderung bzw. Erdwärmeprojekten in anderen Gesteinen als Schiefer-, Ton- und Mergelgestein sowie Kohleflözgestein, gerade auch in Natura 2000 Gebieten oder deren unmittelbarer Nähe, so dass an dieser Stelle eine repressive Verbotsregelung zum Schutz der Natura-2000 Gebiete über den § 34 BNatSchG hinaus unverhältnismäßig wäre. Im Rahmen der Einzelfallprüfung kann der Schutz der Natura-2000 Gebiete hinreichend sichergestellt werden.

Zu Nummer 5 (§ 69 Absatz 3 BNatSchG):

Die neue Nummer 4a in § 69 Absatz 3 erklärt Verstöße gegen die vorgesehenen Frackingverbote in Naturschutzgebieten, Nationalparken und Natura 2000-Gebieten zu Ordnungswidrigkeiten. Dies ist dem jeweiligen Unrechtsgehalt angemessen und entspricht dem Regelungsansatz des § 69 BNatSchG, unmittelbar geltende bundesgesetzliche Verbote auch selbst bundesgesetzlich mit Geldbuße zu bewehren.

Zu Artikel 3 (Änderung der Grundwasserverordnung)

Die Änderung der Grundwasserverordnung ist eine Folgeänderung zur Anfügung der neuen Nummern 3 und 4 in § 9 Absatz 2 WHG.

Zu Artikel 4 (Änderung des Umweltschadensgesetzes)

Bei der Änderung in Nummer 1 handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung von § 90 WHG, mit der der geltende § 3 Absatz 2 des Umweltschadensgesetzes erweitert wird. Der geänderte Verweis in § 3 Absatz 2 USchadG stellt sicher, dass die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie im Bereich der Ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels auch in Bezug auf eventuelle Umweltschäden bei Meeresgewässern Anwendung finden können. Dies wäre dann ein Umweltschaden im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Buchstabe b USchadG.

Bei der Änderung in Nummer 2 handelt es sich um eine Folgeänderung zur Änderung von § 9 Absatz 2 WHG (Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c). Die neuen Benutzungstatbestände nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 WHG betreffen Maßnahmen, deren Gefährdungspotenzial dem der unechten Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 WHG, die bereits unter die Anlage 1 fallen, vergleichbar ist.

Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)

Artikel 5 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3144:
Entwürfe zur Änderung wasser-, naturschutz- und bergrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der FrackingTechnologie und anderer Vorhaben

Der Nationale Normenkontrollrat hat die Regelungsentwürfe geprüft. Aufgrund ihres sachlichen Zusammenhangs gibt der NKR zu allen Regelungsvorhaben eine Stellungnahme ab.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und BürgerKeine Auswirkungen
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand:rund 31 Mio. Euro
Erfüllungsaufwand im Einzelfall
(Fracking-Vorhaben):durchschnittlich 1,9 Mio. Euro
Verwaltung Länder
Jährlicher Erfüllungsaufwand:rund 3 Mio. Euro
Verwaltung Bund
Jährlicher Erfüllungsaufwand:rund 5 Mio. Euro
1:1-Umsetzung von EU-RechtDie Umsetzung von EU-Recht macht nur einen kleinen Anteil der rechtlichen Änderungen aus. Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit den vorliegenden Regelungen über eine 1:1
Umsetzung hinausgegangen wird.
EvaluierungserwägungenDie Wirkungen und Kostenfolgen der Umsetzung der wasser-, naturschutzund bergrechtlichen Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung insbesondere bei den Verfahren der Fracking-Technologie sowie die Erreichung der mit den Vorhaben beabsichtigten Ziele werden 4 Jahre nach Inkrafttreten evaluiert. Die Evaluation soll die Erkenntnisse der Expertenkommission berücksichtigen.
Für das Regelungspaket ist insgesamt festzustellen, dass die dem Erfüllungsaufwand zugrunde liegenden Abschätzungen mit großen Unsicherheiten behaftet sind. Mit den Stellungnahmen der Länder und Verbände zur Abschätzung des zu erwartenden Erfüllungsaufwands konnte die Kostenabschätzung auf eine belastbarere Grundlage gestellt werden. Der NKR begrüßt das hierzu durchgeführte Verfahren der Ressorts ausdrücklich. Gleichwohl unterstreichen die bestehenden Unsicherheiten über die Wirkungen der Regelungsvorhaben die Notwendigkeit einer Evaluation. Der NKR begrüßt daher, dass die Regelungsvorhaben im Gesamtzusammenhang evaluiert werden. Der NKR gibt jedoch zu bedenken, dass ihm für die Beurteilung des Regelungspakets mit den hierzu erforderlichen Aufwandsschätzungen nur eine sehr kurze Prüffrist eingeräumt wurde. Auch im Blick auf die Komplexität des Regelungspakets wird damit das Prüfmandat des NKR erheblich eingeschränkt.

Im Einzelnen

Die Fracking-Technologie zur Gewinnung von Erdgas aus sog. konventionellen Lagerstätten (bspw. Sand- und Karbonatgestein) kommt in Deutschland seit den 1960er Jahren zum Einsatz. Fracking bedeutet, dass das Speichergestein mit hydraulischem Druck aufgebrochen wird. Dazu wird eine sog. Fracking-Flüssigkeit, ein Gemisch aus Wasser, Sand und Chemikalien, mit hohem Druck in das Speichergestein verpresst. Entstehende Risse ermöglichen den Gasen oder Flüssigkeiten, zur Bohrung zu fließen und können dann gefördert werden. Pro Tiefbohrung werden mehrere Fracks (Horizontalbohrungen) vorgenommen.

Das sog. unkonventionelle Fracking, also die Förderung in Schiefer- und Kohleflözgaslagerstätten, findet bisher in Deutschland keine Anwendung. Im Gegensatz zur konventionellen Erdgasförderung ist sog. Schiefergas flächig im Untergrund verbreitet.

Die Speichergesteine für Schiefergas sind wenig durchlässig. Zur Förderung bedarf es daher einer flächenhaften Erschließung.

Mit dem vorliegenden Regelungspaket setzt die Bundesregierung Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag um, wonach ein neuer rechtlicher Rahmen für den Einsatz der FrackingTechnologie sowie zur Erprobung von unkonventionellem Fracking geschaffen werden soll.

Hierzu sieht das Regelungspaket die Änderung folgender Vorschriften vor:

1. Auswirkungen der Reglungsvorhaben auf den Erfüllungsaufwand

Die Ressorts BMWi und BMUB haben die Auswirkungen der Regelungsvorhaben auf den Erfüllungsaufwand quantifiziert und dargestellt. Aufgrund der Komplexität der Verfahren und die damit einher gehenden Schwierigkeiten, den zu erwartenden Erfüllungsaufwand plausibel abzuschätzen, haben die Ressorts einen umfangreichen Fragebogen an Länder und Verbände übermittelt. Der NKR begrüßt dieses Vorgehen ausdrücklich. Im Ergebnis haben zwei Verbände und neun Länder wichtige Anhaltspunkte zum erwarteten Erfüllungsaufwand übermitteln können. Diese Stellungnahmen haben die Ressorts bei der Abschätzung berücksichtigt.

Nach den Ausführungen der Ressorts führen die Regelungsvorhaben insgesamt zu einem Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft von jährlich etwa 31 Mio. Euro. Auf Seiten der Verwaltung entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand von etwa 8 Euro. Für Bürgerinnen und Bürger haben die Regelungsvorhaben keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand.

Der NKR nimmt zu den wesentlichen Auswirkungen wie folgt Stellung:

a) Grundsätzliches Erfordernis einer wasserrechtlichen Erlaubnis für Gewässernutzungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 4 WHG

Bisher gab es bei Fracking-Vorhaben keine wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren. Mit den vorgesehenen Änderungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) wird das Erfordernis einer wasserrechtlichen Erlaubnis ausdrücklich normiert (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 WHG).

Die Länder können Wasserschutzgebiete oder Trinkwassergewinnungsgebiete ausweisen. Für diese Gebiete kann nach WHG keine wasserrechtliche Erlaubnis für das Fracking erteilt werden. Darüber hinaus können die Länder auch im Rahmen der Regionalplanung Vorranggebiete bspw. für die Trinkwasserversorgung ausweisen und damit ein Fracking unterbinden. Damit besteht Unsicherheit über die jährlich zu erwartende Anzahl von Erlaubnisverfahren. Die Ressorts gehen bei ihrer Schätzung pro Jahr von 11 Erlaubnisverfahren im Bereich des konventionellen Frackings und 4 Verfahren im Bereich des unkonventionellen Frackings aus.

Darüber hinaus wird eine Erlaubnispflicht für die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser eingeführt (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 WHG), welches im Rahmen der Erdgas-/ Erdöl-Förderung auch anfällt. Hier wird mit einem Erlaubnisverfahren pro Jahr gerechnet.

Wirtschaft: Für die wasserrechtliche Erlaubnis (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 WHG) beziffert das Ressort den zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft auf jährlich 1 Mio. Euro. Davon entfallen auf Sachkosten (Gutachten) 900.000 Euro (im Einzelfall rund 60.000 Euro) und auf Personalkosten rund 100.000 Euro (im Einzelfall rund 6.800 Euro).

Der Erfüllungsaufwand für Erlaubnisverfahren zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser wird auf rund 84.000 Euro pro Jahr geschätzt. Davon entfallen etwa 75.000 Euro auf Sachkosten und rund 9.000 Euro auf Personalkosten.

Verwaltung: Das Ressort rechnet für beide Antragsverfahren nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 4 WHG im Einzelfall mit einem Personal- und Sachaufwand von etwa 40.000 Euro. Bei 15 Verfahren nach Nr. 3 und einem Verfahren pro Jahr nach Nr. 4 ergibt sich daraus ein Erfüllungsaufwand von jährlich etwa 640.000 Euro.

b) Kartenmäßige Ausweisung der Gebiete nach § 13a Abs. 1 S. 3 WHG

Für Gebiete, die für die öffentliche Wasserversorgung genutzt werden, darf keine wasserrechtliche Erlaubnis zum Fracking erteilt werden. Die zuständige Behörde kann deshalb nach § 13a Abs. 1 S. 3 WHG verpflichtet werden, diese Gebiete auszuweisen.

Verwaltung: Die Fallzahl der auszuweisenden Gebiete lässt sich laut Ressort nicht quantifizieren, da auch nach den Stellungnahmen der Länder nicht abschätzbar ist, in welchen Gebieten ein wasserrechtliches Erlaubnisverfahren für Fracking beantragt wird. Ferner ist die Verwaltungspraxis in den Ländern heterogen. So existieren in einer Reihe von Ländern bereits vergleichbare Karten. Sollte die Ausweisung erforderlich sein, sind zuvor die hydrogeologischen Gegebenheiten mittels Gutachten zu ermitteln. Im Einzelfall werden nach Angaben eines Landes etwa 15.000 Euro für ein Gutachten prognostiziert.

c) Stoffbezogene Anforderungen nach § 13a Abs. 4 WHG

Bisher gibt es keine rechtlichen Anforderungen an die Stoffgemische von FrackingFlüssigkeiten. Die vorgesehene Änderung des WHG sieht nunmehr die Festlegung entsprechender Anforderungen sowohl für das unkonventionelle Fracking als auch für das konventionelle Fracking vor.

Wirtschaft: Den daraus resultierenden zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft beziffert das Ressort auf 1,2 Mio. Euro pro Jahr. Dabei entfallen auf unkonventionelles Fracking 650.000 Euro (im Einzelfall 167.000 Euro bei 4 Fällen pro Jahr) und auf konventionelles Fracking 570.000 Euro (im Einzelfall rund 52.000 Euro bei 11 Fällen im Jahr).

d) Expertenkommission nach § 13a Abs. 6 WHG

Das unkonventionelle Fracking ist im Grundsatz verboten. Das WHG sieht jedoch die Möglichkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Erprobung dieses Verfahrens vor. Die Erprobungsmaßnahme wird nach § 13a Abs. 6 WHG von einer unabhängigen Expertenkommission wissenschaftlich begleitet. Soweit die Expertenkommission die jeweilige geologische Formation für ein unkonventionelles Fracking als grundsätzlich unbedenklich einstuft, kann eine wasserrechtliche Erlaubnis für gewerbliches unkonventionelles Fracking erteilt werden. Darüber entscheidet die zuständige Behörde.

Verwaltung: Für die Einrichtung und den Geschäftsbetrieb einer Geschäftsstelle der Expertenkommission sind nach bisherigen Planungen voraussichtlich jährlich rund 250.000 Euro notwendig. Darin enthalten sind Personalkosten in Höhe von voraussichtlich 160.000 Euro. Für den Bereich der Sachkosten wird ein jährlicher Mittelbedarf in Höhe von etwa 90.000 Euro erwartet. Darüber hinaus setzt das Ressort für die Durchführung des wissenschaftlichen Begleitprozesses im Rahmen eines Forschungsplans jährlich etwa 4 Mio. Euro an, für den jeweiligen Dialogprozess vor Ort etwa 0,5 Mio. Euro pro Jahr.

e) Vorgaben zur Überwachung der Gewässerbenutzung nach § 13b Abs. 2, 3 WHG

Betreiber von Fracking-Vorhaben müssen zukünftig regelmäßig die Beschaffenheit der unter- und oberirdischen Gewässer beobachten sowie gegenüber der zuständigen Behörde berichten. Dazu sind insbesondere die Errichtung eines Beobachtungsbrunnens und die Analyse der Gewässer erforderlich.

Wirtschaft: Im Einzelfall werden die Sachkosten auf rund 1 Mio. Euro sowie die Personalkosten auf rund 9.000 Euro geschätzt. Bei 15 Fracking-Vorhaben und einem Erlaubnisverfahren für das Lagerstättenwasser pro Jahr resultiert daraus ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 16,1 Mio. Euro.

f) UVP-Pflicht für Fracking-Vorhaben

Alle Fracking-Vorhaben unterliegen zukünftig einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Bisher war eine UVP für Vorhaben zur Gewinnung von Erdgas und Erdöl nur dann durchzuführen, wenn ein Fördervolumen von täglich mehr als 500t Erdöl oder 500.000 m3 Erdgas erreicht wird (unabhängig von der Verfahrenstechnik).

Bei einer UVP werden alle in Betracht kommenden Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt in einem transparenten Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung eingehend geprüft. Es soll sichergestellt werden, dass das Grundwasser nicht verunreinigt und sonstige Umweltgefährdungen ausgeschlossen sind.

Die Durchführung einer UVP erfordert die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplans, welcher im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens zu genehmigen ist.

Darüber hinaus wird eine Verpflichtung für eine UVP-Vorprüfung eingeführt. Eine standortbezogene Vorprüfung soll klären, ob eine UVP-Pflicht erforderlich ist. Vorprüfungen sind bspw. für Vorhaben zur Gewinnung von Erdgas und Erdöl durchzuführen, die das o.g. Fördervolumen nicht erreichen. Die Wirtschaft muss insoweit hydrogeologische Gutachten und weitere Stellungnahmen abgeben. Die zuständige Behörde muss diese prüfen und bewerten.

Wirtschaft: Die UVP für Fracking-Vorhaben kostet im Einzelfall 300.000 - 500.000 Euro. Die Fallzahlen schätzt das Ressort nach Angaben der Verbände im niedrigen zweistelligen Bereich. Bei den wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren wird von 16 Vorhaben ausgegangen. Insoweit wäre ein Erfüllungsaufwand von jährlich 6,4 Mio. Euro zu erwarten.

Die Kosten einer Vorprüfung beziffert das Ressort im Einzelfall auf 50.000 Euro. Zudem geht das Ressort davon aus, dass die Fallzahl der Vorprüfungen höher liegt als die Fallzahl der Umweltverträglichkeitsprüfungen. Bei angenommenen 20 Fällen pro Jahr resultiert daraus ein jährlicher Erfüllungsaufwand von etwa 1 Mio. Euro.

Verwaltung: Für die Durchführung der UVP entstehen den zuständigen Behörden der Länder zusätzliche Personal- und Sachkosten im Einzelfall von etwa 75.000 - 150.000 Euro. Bei angenommenen 16 Verfahren pro Jahr würde daraus ein Erfüllungsaufwand von etwa 1,8 Mio. Euro resultieren.

Für die Durchführung einer Vorprüfung schätzt das Ressort den Personalaufwand der zuständigen Landesbehörden im Einzelfall auf rund 40 Stunden bzw. rund 1.400 Euro. Bei gleichfalls angenommenen 20 Vorprüfungen im Jahr wäre ein Erfüllungsaufwand von rund 30.000 Euro zu erwarten.

g) Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV)

Die Änderungen der ABBergV sehen zusätzliche materielle Anforderungen bei der Durchführung von Fracking-Vorhaben und sonstigen Tiefbohrungen vor, insbesondere beim Umgang mit Lagerstättenwasser.

Wirtschaft: Für die Wirtschaft können die neuen Anforderungen (bspw. Erfordernis von Gutachten, regelmäßige Überwachung und Messungen) im Einzelfall zu einem zusätzlichen Erfüllungsaufwand von bis zu mehreren Millionen Euro führen. Eine weitere Konkretisierung dieser erwarteten Mehrkosten ist nicht möglich, da es vom Einzelfall (Bohrtiefe, Gestein) abhängt, ob bspw. für die Entsorgung des Lagerstättenwassers die bestehende Bohrung genutzt, eine neue Bohrung benötigt wird oder andere Entsorgungswege bestehen. Auch die beteiligten Verbände haben hierzu keine näheren Angaben gemacht.

Verwaltung: Den Verwaltungen der Länder entsteht Erfüllungsaufwand durch das Überprüfen und Überwachen der zusätzlichen Anforderungen. Im Einzelfall werden die Kosten auf bis zu 20.000 Euro geschätzt. Für die oben angenommenen jährlichen 16 Vorhaben bedeutet dies ein Erfüllungsaufwand von etwa 320.000 Euro.

h) Bergschadenshaftung nach Bundesberggesetz

Mit den Änderungen des Bundesberggesetzes sollen rechtliche Unklarheiten zur Bergschadenshaftung ausgeräumt werden. So wird klargestellt, dass zukünftig die Vorschriften zur Haftung bzw. Beweislast für Bergschäden vollständig auf den Bohrlochbergbau und auf Untergrundspeicher anwendbar sind.

Die Änderungen sollen die Nachweisbarkeit eines Ersatzanspruchs vereinfachen. Die daraus resultierenden Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand werden als geringfügig eingeschätzt. Nach Ansicht des Ressorts würde die Wirtschaft unabhängig von der Frage der Beweislast Untersuchungen zur Schadensverursachung durchführen.

2. Umsetzung von EU-Recht

Einzelne Vorgaben dienen der Umsetzung von EU-Recht, wie z.B. die Einführung einer UVP-Pflicht im Bereich des Küstengewässers und des Festlandsockels. Der daraus resultierende Erfüllungsaufwand ist im Hinblick auf den gesamten zusätzlichen Erfüllungsaufwand vernachlässigbar gering.

3. Evaluierungserwägungen

Die Wirkungen und Kostenfolgen der Umsetzung der wasser-, naturschutz- und bergrechtlichen Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung insbesondere bei den Verfahren der Fracking-Technologie sowie die Erreichung der mit den Vorhaben beabsichtigten Ziele werden 4 Jahre nach Inkrafttreten evaluiert. Die Evaluation soll die Erkenntnisse der Expertenkommission berücksichtigen.

4. Gesamtbewertung

Für das Regelungspaket ist insgesamt festzustellen, dass die dem Erfüllungsaufwand zugrunde liegenden Abschätzungen mit großen Unsicherheiten behaftet sind.

Dies liegt einerseits an der Komplexität der Verwaltungsverfahren (insbesondere wasserrechtliche Erlaubnis und UVP) sowie andererseits an den fehlenden Erfahrungen der neuen technischen und bergbaulichen Anforderungen für Fracking-Vorhaben. Ferner ist zu berücksichtigen, dass auch über die jährlich zu erwartenden Fallzahlen keine verlässliche Prognose abgegeben werden kann. Mit den Stellungnahmen der Länder und Verbände zur Abschätzung des zu erwartenden Erfüllungsaufwandes konnte die Kostenabschätzung auf eine belastbarere Grundlage gestellt werden.

Gleichwohl unterstreichen die bestehenden Unsicherheiten über die Wirkungen der Regelungsvorhaben die Notwendigkeit einer Evaluation. Der NKR begrüßt daher, dass die Regelungsvorhaben im Gesamtzusammenhang evaluiert werden.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Versteyl Schleyer
Vorsitzender Berichterstatterin Berichterstatter