Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Bereitstellung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung

auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 - COM (2016) 157 final

946. Sitzung des Bundesrates am 17. Juni 2016

A

Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

Zur Vorlage insgesamt

Zu den Anhängen

Zu Anhang I Teil II PFC 3

Begründung zu Ziffer 11 (nur gegenüber dem Plenum):

Ein europäisches Bodenschutzrecht existiert bislang nicht.

Die Kommission gibt jedoch an, mit dem vorliegenden Verordnungsvorschlag ein hohes Bodenschutzniveau auf EU-Ebene sicherstellen zu wollen.

Der Vorschlag der Kommission sieht im Rahmen der CE-Kennzeichnung von Düngeprodukten für diverse Produktfunktionskategorien (sogenannte PFC) unterschiedliche Grenzwerte bei verschiedenen Parametern vor.

Bei einer Umsetzung des Vorschlages besitzen in erster Linie Komposte und Gärrückstände, die zukünftig als Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung zugelassen werden können, eine mengenmäßige Relevanz.

Komposte und die meisten Gärprodukte werden dabei auf Grund der Mindestanforderungen an den Nährstoffgehalt nicht als organisches Düngemittel, sondern als organisches Bodenverbesserungsmittel zu kennzeichnen sein.

Bodenverbesserungsmittel werden im Verordnungsvorschlag der Produktfunktionskategorie 3 (PFC 3) zugeordnet. Hierbei sind Grenzwerte für die Schwermetalle Cadmium, Chrom, Quecksilber, Nickel und Blei sowie beim organischen Schadstoff PAK (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) einzuhalten.

Für den vorliegend relevanten Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze umfasst das deutsche Bodenschutzrecht aber überdies auch Grenzwerte für die essenziellen Pflanzennährstoffe Kupfer und Zink, da ab dem Erreichen einer bestimmten Schwelle mit beiden Schwermetallen durchaus Schadwirkungen verbunden sind (Wachstumsbeeinträchtigungen bei Kulturpflanzen).

Durch die Festlegung eines Mindestgehaltes von Kupfer und/oder Zink in Düngeprodukten wird lediglich der Aspekt der Nährstoffversorgung von Nutzpflanzen betrachtet, nicht aber die mit einem Übermaß des Vorhandenseins beider Schwermetalle in Düngeprodukten verbundenen Schadwirkungen.

Die (einfache) Gehaltsangabe für Kupfer und Zink bei Düngeprodukten reicht dabei nicht aus. Ein Grenzwert für diese Schwermetalle hat ebenso die Akkumulation über eine längere Zeitspanne hinweg und die im Boden ablaufenden Umsetzungsprozesse zu berücksichtigen.

Im Sinne der Harmonisierung auf EU-Ebene sollten zumindest bei der Produktfunktionskategorie 3 ebenfalls Grenzwerte für diese zwei Substanzen in die vorgeschlagene EU-Verordnung aufgenommen werden. Erfolgt dies nicht, sind in der Praxis auf deutschem Staatsgebiet Probleme zu erwarten.

Da eine europäische Regelung zum Bodenschutz nicht existiert, kann und wird bei Verabschiedung des unveränderten Verordungsvorschlags die Situation auftreten, dass ein Düngeprodukt die EU-Vorgaben zwar einhält, ein CE-Kennzeichen bekommt und im gesamten EU-Binnenmarkt vertrieben werden darf, bei Anwendung in Deutschland aber gegebenenfalls gegen Vorgaben des Bodenschutzrechtes verstoßen würde.

Hersteller und Vertreiber, insbesondere jedoch die Anwender von Düngeprodukten, wären daher explizit darauf hinzuweisen, dass in Deutschland, zusätzlich zum CE-Kennzeichen und unabhängig von den EU-Vorgaben, die Grenzwerte des Bodenschutzrechtes auch weiterhin Wirkung entfalten, möglicherweise mit entsprechenden Konsequenzen im Fall der Nichtbeachtung.

Begründung zu Ziffern 13 bis 18 (nur gegenüber dem Plenum):

Mit Blick auf die Akzeptanz von organischen und abfallbasierten Dünge- und Bodenverbesserungsmitteln am Markt und mit Blick auf die Vorsorge gegen das Entstehen von Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und der Gesundheitsfürsorge ist es wichtig, hohe Qualitätsanforderungen zu stellen. Sobald Komposte und Gärrückstände das Enr Abfalleigenschaft erreicht haben, wäre eine Überwachung und Nachverfolgung, wie bislang in der Bioabfallverordnung gefordert, nicht mehr möglich. Deshalb ist ein wirksames Überwachungsinstrument zur Nachverfolgbarkeit dieser Düngemittel unverzichtbar.

Zur Vorlage im Übrigen

B