Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgas-Emissionen bei der Verwendung von für den Straßenverkehr bestimmten Kraftstoffen, zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG KOM (2007) 18 endg.; Ratsdok. 6145/07

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 28. Februar 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Förderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 12. Februar 2007 dem Bundesrat zugeleitet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 468/91 = AE-Nr. 911989,
Drucksache 404/97 = AE-Nr. 971617 und
Drucksache 419/01 = AE-Nr. 011661

Begründung

1. Hintergrund

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Richtlinie 98/70/EG1 legte Mindestanforderungen für Otto- und Dieselkraftstoff für den Straßenverkehr und für mobile Maschinen und Geräte fest. Diese Anforderungen wurden aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes eingeführt. Mit dem vorliegenden Vorschlag für eine Überprüfung der Richtlinie 98/70/EG soll zur Verringerung von luftverunreinigenden und Treibhausgas-Emissionen von Kraftstoffen beigetragen werden, die im und unabhängig vom Straßenverkehr gebraucht werden; außerdem sollen damit die Strategien der Gemeinschaft zu Luftreinhaltung und Klimawandel umgesetzt werden.

Partikelemissionen sollen gesenkt werden.

Ferner soll die verstärkte Verwendung von Biokraftstoffen unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Umwelt- und Gesundheitsschutzes gefördert werden. Schließlich sollen die Treibhausgas-Emissionen der unter die Richtlinie fallenden Kraftstoffe gesenkt werden.

Hauptgründe für eine Überprüfung der Richtlinie sind die Entwicklung der Kraftstoff- und Verbrennungsmaschinentechnologie und die verstärkte Nutzung von Biokraftstoff. Weitere Gründe dafür sind die Zielvorgaben für die Luftqualität, die sich die Gemeinschaft in der Thematischen Strategie zur Luftreinhaltung gesetzt hat, sowie die anhaltende Notwendigkeit, die Treibhausgas-Emissionen zu überwachen.

- Allgemeiner Kontext

Die Richtlinie 98/70/EG wurde zuletzt von der Richtlinie 2003/17/EG2 geändert.

Diese Änderung betraf lediglich die in der Richtlinie festgesetzten Grenzwerte des Schwefelgehalts in Ottokraftstoffen und Dieselkraftstoffen. Aufgrund der kontinuierlichen Entwicklung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für Schadstoffemissionen und der Beziehungen zwischen Fahrzeugtechnologie und Kraftstoffqualität ist gleichzeitig die Kraftstoffqualität zu überprüfen.

Artikel 9 sieht die Überprüfung und gegebenenfalls die Revision der Richtlinie 98/70/EG vor. Demnach soll geprüft werden, ob aufgrund der folgenden Faktoren eine Änderung der Kraftstoffspezifikationen vorzunehmen ist:

Außerdem wurde eine Überprüfung anderer spezifischer Bereiche vorgeschlagen.

Bei umfassenden Erörterungen mit den verschiedenen Interessengruppen wurden zusätzliche Bereiche für die Überprüfung festgelegt.

- Auf diesem Gebiet bestehende Rechtsvorschriften

Mit der Richtlinie 98/70/EG, geändert durch die Richtlinie 2003/17/EG, werden Mindestspezifikationen für Otto- und Dieselkraftstoffe aufgestellt, die in der EU in Verkehr gebracht werden dürfen. Die Richtlinie umfasst ebenfalls einen Grenzwert für den Schwefelgehalt in Gasölen, die für nicht zu Beförderungen auf der Straße bestimmte mobile Maschinen und Geräte verwendet werden.

Mit der Richtlinie 1999/32/EG3 werden Grenzwerte für den Schwefelgehalt in bestimmten flüssigen Kraftstoffen festgelegt; diese Richtlinie bezieht sich insbesondere auf Kraftstoffe, die von Binnenschiffen gebraucht werden.

Von der Richtlinie 93/12/EWG4, die bisher den Schwefelgehalt flüssiger Kraftstoffe geregelt hat, bleibt jedoch nach ihrer Änderung durch die Richtlinien 98/70/EG und 1999/32/EG nur ein Artikel in Kraft.

- Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Die Thematische Strategie zur Luftreinhaltung setzt Zielvorgaben für die Reduzierung der Luftverschmutzung in der EU. Der vorliegende Vorschlag greift die Zielvorgaben auf, da er in seinen verschiedenen Aspekten darauf abzielt, die Emissionen der wichtigsten Schadstoffe zu vermindern oder zumindest jede Erhöhung zu vermeiden.

Darüber hinaus fällt dieser Vorschlag unter die Kyoto-Strategie der EU, die auf abgestimmten Maßnahmen in den Bereichen Industrie, Verkehr, Energie, Wohnungsbau und Landwirtschaft beruht.

Der Vorschlag stimmt mit der Strategie zur nachhaltigen Entwicklung überein, da er das Ziel verfolgt, unerwünschte Schadstoffemissionen mit Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit zu verringern oder zumindest nicht zu erhöhen und verkehrsbedingte Treibhausgas-Emissionen zu reduzieren. Dies muss jedoch unter Berücksichtigung des gesellschaftlichen Nutzens in einer kosteneffektiven Art geschehen.

Die vorgeschlagene Richtlinie zielt auch darauf ab, die Durchsetzung der derzeitigen und der künftigen Zielvorgaben der Gemeinschaft im Bereich der Biokraftstoffe zu erleichtern. Wie in der Biokraftstoffstrategie5 der Kommission festgesetzt, muss "sich die Kommission darauf konzentrieren..... zu gewährleisten, dass die Verwendung von Biokraftstoffen nicht zusätzliche ökologische oder technische Probleme aufwirft". Die Überprüfung befasst sich mit Einschränkungen bei der Verwendung von Biokraftstoff und mit realisierbaren Änderungen, wobei die vorhandenen Umweltbelastungen nicht verstärkt werden dürfen. Es wird ferner anerkannt dass die Grenzwerte und die Instrumente weiter im Zuge der Entwicklung der Kraftstoff- und Biokraftstofftechnologien und der Biokraftstoffanteile überprüft werden müssen.

Der Vorschlag wirkt sich auf die Lissabon-Strategie und den Binnenmarkt aus.

Kraftstoffspezifikationen betreffen nicht nur die Kraftstoffanbieter, sondern auch die Hersteller von Kraftfahrzeugen, mobilen Maschinen und Geräten sowie Kraftstoff- und Abgasanlagen. Änderungen der Spezifikation können die Kosten für diese Sektoren erhöhen oder senken. Die Spezifikation wirkt sich ebenfalls auf die Kraftstoffkosten und den Umfang der Kraftstoffmärkte sowie auf den Gesamtenergieverbrauch, die Treibhausgas-Emissionen und die Auswirkungen der Luftverschmutzung auf die Gesundheit aus. Die Auswirkungen aller Kostenänderungen wurden festgestellt und berücksichtigt, wobei davon ausgegangen wird dass die vorgeschlagenen Änderungen gesamtwirtschaftlich keine Kostenerhöhung zur Folge haben werden.

Der Vorschlag steht im Einklang mit den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung, da er auf eine Vereinfachung der Auflagen für die Industrie und die Aufhebung einer Richtlinie abzielt und mit den Strategien für Klimawechsel, nachhaltige Entwicklung, Biokraftstoffe sowie der Thematischen Strategie zur Luftreinhaltung übereinstimmt.

Die vorgeschlagenen Spezifikationen wurden anhand der bewährtesten Verfahren mit dem Ziel, Schadstoff- und Treibhausgas-Emissionen möglichst weitgehend unter Vermeidung weiterer Umweltschäden zu senken, festgelegt. Mögliche Wechselwirkungen in bestimmten Bereichen, wie z.B. ein Anstieg der Treibhausgas-Emissionen bei Senkung des Schwefelgehalts, wurden geprüft.

2. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung

- Anhörung interessierter Kreise

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Aufgrund der sehr technischen Natur der Richtlinie wurde ein Anhörungsverfahren mit den wichtigsten Interessengruppen auf EU-Ebene eingeleitet. Bei diesem Verfahren stand der Umfang der Überprüfung zur Diskussion, und die Interessengruppen wurden gebeten, sich zu allen relevanten Aspekten der Überprüfung zu äußern. Es wurden zwei Sitzungen abgehalten; außerdem konnten schriftliche Stellungnahmen eingereicht werden. Nachdem sich die meisten Vertreter mit der Veröffentlichung ihrer Stellungnahmen einverstanden erklärt hatten, wurden diese unter der Website http://forum.europa.eu.int/Public/irc/env/fuel_quality/library zugänglich gemacht.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Wegen der umfassenden Themenbreite der Überprüfung ist es hier unmöglich, eine Zusammenfassung sämtlicher Stellungnahmen der Interessengruppen vorzulegen.

Die Folgenabschätzung gibt die wichtigsten Ansichten der Interessengruppen zu den einzelnen Aspekten der Überprüfung wieder, und zwar vor allem bei unterschiedlichen Auffassungen. Dabei hat die Kommission versucht, den jeweils glaubwürdigsten Ansatz zu ermitteln, wobei sie aber auch auf die bestehende Ungewissheit verweist und versucht, unerwünschte Auswirkungen auf Umwelt oder Gesundheit auszuschalten.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Wissenschaftliche / Fachbereiche

Die Überprüfung befasst sich hauptsächlich mit Fragen der Luftverschmutzung, Verbrennungsmaschinentechnologie, Ölraffinerie, Biokraftstofftechnologie und Treibhausgas-Emissionen.

Methodik

Die Überprüfung der Kraftstoffqualitätsrichtlinie umfasst vielfältige Bereiche und betrifft zahlreiche Industriesektoren. Viele Aspekte und die dazugehörigen Fragen sind fachtechnischer Natur.

Aus diesen Gründen hat die Kommission Institutionen mit einschlägigem Fachwissen um ihre Beiträge gebeten. Diese Beiträge wurden von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission (GFS), im Rahmen eines strukturierten Beratungsverfahrens mit den Interessengruppen sowie im Dialog mit einzelnen Interessenvertretern oder Interessengruppen erarbeitet.

Die GFS hat wissenschaftliche Untersuchungen in einigen fachtechnischen Bereichen der Überprüfung mit Unterstützung verschiedener Interessengruppen durchgeführt. Die GFS hat über den Fortschritt auf den Sitzungen der Interessengruppen berichtet und Fragen und Kommentare beantwortet. Die letzte Stellungnahme der GFS ging am 28. Februar 2006 ein.

Wichtigste konsultierte Organisationen/Sachverständige

An den Versuchen der GFS waren auch die Forschungsorganisationen der Europäischen Automobilindustrie (EUCAR) und der Europäischen Ölindustrie (CONCAWE) beteiligt. Zahlreiche Interessengruppen haben Beiträge dazu vorgelegt die in Anhang 1 der Folgenabschätzung im einzelnen aufgeführt sind.

Zusammenfassung der Stellungnahmen und Gutachten

Bei zahlreichen Bereichen ergab die Überprüfung weitgehende Übereinstimmung bei den Ergebnissen. Das sind die folgenden Bereiche: Firmeneigene Fahrzeugflotten, letzte Frist für die Einführung eines Schwefelhöchstgehalts von 10ppm in Dieselkraftstoff, Überprüfung der Richtlinie 1999/96/EG, Überprüfung der CO₂- und Kfz-Politik, Überprüfung der Richtlinie 1999/30/EG.

In einigen Bereichen spiegeln die Positionen die speziellen Interessen einzelner Industriezweige wieder. Das gilt z.B. für die Begrenzung des FAME-Gehalts in Dieselkraftstoff, die Spezifikation für nicht für den Straßenverkehr bestimmten Dieselkraftstoff, die Dieselkraftstoffdichte, den Gehalt der sauerstoffhaltigen Komponenten in Ottokraftstoff und den Dampfdruck bei Ottokraftstoff .

In anderen Bereichen bestehen eindeutig unterschiedliche Auffassungen zwischen den einzelnen Sektoren, insbesondere zwischen der Kfz-Industrie und der Erdölindustrie. Dazu gehören die Bereiche World Wide Kraftstoff Charter, Polyaromatische Kohlenwasserstoffe, Detergenzien und metallische Zusätze.

Unterschiedliche Auffassungen bestehen bei den Auswirkungen metallischer Zusätze auf Emissionskontrollsysteme und den Grenzwerten für Ethanol und Dampfdruck.

Metallische Zusätze verursachen nach Ansicht einiger Industrievertreter Schäden am Abgaskontrollsystem der Fahrzeuge, während die Hersteller der Additive dieser Auffassung widersprechen. Bisher konnte keine Einigung über eine Prüfmethode erzielt werden, um festzustellen, ob metallische Additive Schäden verursachen.

Aufgrund der Verwendung von Ethanolbeimengungen in Ottokraftstoff kann es zu erhöhten Schadstoffemissionen kommen, die wiederum zur Entstehung bodennahen Ozons führen. Bei höheren Ethanolbeimengungen bestehen bei einigen Fahrzeugen Kompatibilitätsprobleme. Mit der Verwendung von Ethanol und anderen Biokraftstoffen können Lebenszyklustreibhausgasemissionen von Kraftstoffen für den Straßenverkehr reduziert werden. Die Feststellung dieser Auswirkungen wird insbesondere von der Ethanolzuliefererindustrie bestritten.

Bei einigen Sektoren wurde auf potentiell gravierende Risiken mit irreversiblen Konsequenzen hingewiesen, z.B. von Fahrzeugherstellern und der Ölindustrie. Diese Risiken umfassen Schäden an Fahrzeugen und verstärkte Emissionen von luftverschmutzenden Substanzen und Treibhausgasen.

Veröffentlichung der Stellungnahmen

Die Stellungnahmen der Interessengruppen zu den verschiedenen Aspekten der Überprüfung wurden, wie vorstehend ausgeführt, über das Internet öffentlich zugänglich gemacht, ausgenommen die Fälle, in denen die Autoren um vertrauliche Behandlung gebeten haben.

- Folgenabschätzung

Die Kommission hat gemäß ihrem Arbeitsprogramm eine Folgenabschätzung durchgeführt. Der Bericht darüber kann unter der Dokumentennummer SEK(2007) 55 eingesehen werden. Die Folgenabschätzung befasst sich mit den folgenden sechzehn Fragen:

In jedem einzelnen Bereich wurden unterschiedliche Optionen genannt. Bei (f) und (g) scheint die einzig mögliche Option zu sein, keine Maßnahme zu ergreifen. Bei allen anderen Bereichen wurde entweder keine Aktion bzw. eine bis sechs andere Optionen vorgeschlagen.

Dazu gehören freiwillige Maßnahmen einzelner Industriesektoren, die Einführung oder Verschärfung bestehender Höchstwerte in der Spezifikation sowie die Aufnahme neuer Aspekte in die Richtlinie.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Bei den meisten Bereichen wurde beschlossen, keine Maßnahmen zu ergreifen. In einigen Bereichen werden Änderungen der Richtlinie zu einer Senkung der Schadstoff- und Treibhausgas-Emissionen führen und damit die Gesamtkosten senken.

Es werden hauptsächlich folgende Änderungen der Richtlinie vorgeschlagen:

Die vorgeschlagene Richtlinie klärt darüber hinaus die Bestimmungen über eine mögliche Abweichung von dem bei arktischen Witterungsbedingungen oder strengen Wintern zulässigen Dampfhöchstdruck, um Fehlinterpretationen zu vermeiden und die rechtliche Sicherheit zu erhöhen, und führt eine neue Überprüfungsklausel ein.

Außerdem soll die Richtlinie 98/70/EG mit dem Richtlinienvorschlag dadurch aktualisiert werden, dass überholte Elemente gestrichen werden.

- Rechtsgrundlage

Dieser Rechtsakt hat zwei Rechtsgrundlagen (Artikel 95 und Artikel 175), da er einen Rechtsakt abändert und einen zweiten aufhebt, die beide auf Artikel 95 beruhen (ex Artikel 100a) und einen dritten Rechtsakt abändert, der auf Artikel 175 beruht (ex Artikel 130s).

- Subsidiaritätsprinzip

Die Ziele des Vorschlags können nicht in ausreichendem Maße von den Mitgliedstaaten erreicht werden, weil es einen EU-weiten Markt für Kraftfahrzeuge gibt deren ordnungsgemäßes Leistungsverhalten von der Qualität des verfügbaren Kraftstoffs bedingt wird. Falls hier nur die Mitgliedstaaten tätig würden, gäbe es aufgrund der unterschiedlichen Spezifikationen keinen Binnenmarkt mehr für Straßenverkehrskraftstoffe. Das wäre aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten wie auch wegen der dadurch verringerten Energieversorgungssicherheit von Nachteil, da damit der Markt jedes einzelnen Mitgliedstaates von der Kraftstoffversorgung abhinge, die für seine Spezifikation hergestellt wird, was wiederum einen Austausch zwischen den Mitgliedstaaten bei Versorgungsengpässen unmöglich macht.

Der Nutzen der Begrenzung der Umwelt- und Gesundheitsschäden bei der Verwendung von Straßenverkehrskraftstoffen wird bei niedrigeren Kosten größer sein wenn es eine einzige EU-Kraftstoffspezifikation gibt. Da Luftschadstoffe über die Grenzen transportiert werden, ist eine konzertierte Aktion zur Reduzierung der Emissionen innerhalb der Gemeinschaft sicherzustellen.

Daher steht dieser Vorschlag in Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag stimmt aus den folgenden Gründen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit überein:

Der Vorschlag erhält die Form einer Richtlinie, die die Mindestspezifikationen für Kraftstoffe ausgehend von Umwelt- und Gesundheitsschutzüberlegungen festsetzt.

Daneben werden in der Richtlinie keine weiteren technischen Aspekte der Kraftstoffspezifikationen behandelt, da diese vielmehr in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung durch Europäische Normen geregelt werden sollten.

Der Vorschlag verursacht keine Erhöhung des Finanz- oder Verwaltungsaufwands für die Gemeinschaften oder die nationalen, regionalen oder kommunalen Verwaltungsstellen Die Auflagen für diese Stellen wurden gegenüber der bestehenden Richtlinie nicht geändert.

Bei der Ausarbeitung der Vorschläge wurde eine Kosten- und Nutzenberechnung vorgenommen die in der Folgenabschätzung im Einzelnen dargestellt wurde. Bei den vorgeschlagenen Maßnahmen wurde sichergestellt, dass der Nutzen stets die Kosten ausgleicht. Auf diesem Wege wurden die Gesamtkosten für die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger auf ein Minimum reduziert.

- Wahl der Instrumente

Vorgeschlagenes Instrument: Richtlinie.

Andere Instrumente wären nicht angemessen, weil die Kraftstoffqualität durch einen verbindlichen Rechtsakt vorgeschrieben sein muss, um zuverlässig zu sein. Damit kommen nur die Optionen einer Richtlinie oder Verordnung in Frage. Da es nur erforderlich ist, die endgültige Spezifikation des Kraftstoffs zu kontrollieren, nicht aber wie diese Spezifikation eingehalten wird, wäre eine Verordnung eine unnötig einschränkende Maßnahme.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag wirkt sich nicht auf den Gemeinschaftshaushalt aus.

5. Zusätzliche Angaben

- Vereinfachung

Der Vorschlag trägt zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften bei, weil zwei bestehende Richtlinien (Richtlinie 98/70/EG und Richtlinie 1999/32/EG8) geändert werden. Die daraus resultierenden Richtlinien sind kürzer und klarer, sie vermeiden Überschneidungen und geben weniger Anlass zu rechtlicher Unklarheit.

- Aufhebung bestehender Rechtsvorschriften

Der Vorschlag führt zur Aufhebung einer bestehenden überholten Richtlinie (93/12/EWG9).

- Überprüfungs-/Überprüfungs-/Verfallsklausel

Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel.

- Entsprechungstabelle

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie sowie die Entsprechungstabelle zwischen diesen Vorschriften und der Richtlinie mit.

- Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den EWR und sollte deshalb auf den Europäischen Wirtschaftsraum ausgedehnt werden.

6. Beschreibung der einzelnen Änderungen

Artikel 1

Punkt 1. Damit wird Artikel 2 durch Hinzufügen eines neuen Absatzes 5 geändert, in dem die Bedeutung von arktischen Witterungsbedingungen bzw. strengen Wintern eindeutig definiert wird.

Punkt 2. Damit wird Artikel 3 geändert. In Absatz 2 werden die Buchstaben a) und b) gestrichen, weil sie überholt sind. Buchstabe c) wird geändert, um das Inverkehrbringen von Ottokraftstoff in Übereinstimmung mit Anhang V zu genehmigen.

Absatz 3 wird ersetzt, um die Auflage aufzunehmen, dass alle Kraftstoffe, die den Spezifikationen der Anhänge III und V entsprechen, gekennzeichnet werden.

Die Absätze 4, 5 und 6 werden gestrichen, weil sie überholt sind, da mögliche Abweichungen 2003, 2005 oder 2007 außer Kraft getreten wären.

Absatz 7 wird ersetzt, um den Höchstgehalt an Blei bei den geringen Mengen an verbleitem Ottokraftstoff, die die Mitgliedsstaaten eventuell weiterhin zulassen, festzulegen.

Punkt 3. Damit wird Artikel 4 geändert. In Absatz 1 werden die Buchstaben a) und b) gestrichen, weil sie überholt sind. Buchstabe e) wird ersetzt, um das Datum des 1. Januar 2009 als Zeitpunkt, zu dem der Schwefelhöchstgehalt in Dieselkraftstoffen von 10mg/kg nicht überschritten werden darf, zu bestätigen.

Die Absätze 2 und 3 sind gestrichen, weil sie überholt sind, da mögliche Abweichungen 2003 und 2007 außer Kraft getreten wären. Absatz 4 wird gestrichen, weil folglich das Verfahren zur Behandlung von Abweichungen gemäß den Absätzen 2 und 3 nicht länger erforderlich ist.

Absatz 5 wird ersetzt, um strengere Schwefelspezifikationen für Gasöle in mobilen Maschinen und Geräten einzuführen.

Absatz 6 wird eingefügt, um einen niedrigeren zulässigen Schwefelhöchstgehalt in Gasölen für die Binnenschifffahrt bis zum 31. Dezember 2009 einzuführen. Eine weitere Senkung wird bis spätestens 31. Dezember 2011 eingeführt.

Punkt 4. Damit wird der Titel geändert und ein neuer Absatz in Artikel 6 eingefügt, wonach die Inanspruchnahme der Abweichung für den Dampfdruckhöchstwert in Sommermonaten in arktischen Witterungsbedingungen oder strengen Wintern durch die Mitgliedstaaten von der Zustimmung der Kommission abhängig gemacht wird.

Punkt 5. Damit werden zwei neue Artikel eingefügt. Aufgrund des ersten Artikels müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Kraftstoffanbieter über die Lebenszyklustreibhausgasemissionen der von ihnen gelieferten Kraftstoffe Bericht erstatten. Das Verfahren der Berichterstattung ist entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 2003/30/EG festzusetzen. Außerdem sollen die angegebenen Emissionen zu einem späteren Datum gesenkt werden.

Aufgrund des zweiten Artikels muss die Kommission entsprechend dem Verfahren nach Artikel 11 Absatz 2 Maßnahmen für die Änderung der Bestimmungen über die Beimengung von Ethanol in Ottokraftstoff ergreifen, insbesondere was den Dampfdruck betrifft.

Punkt 6. Hiermit wird ein neuer Artikel eingeführt, der die Kommission verpflichtet, die Entwicklung einer geeigneten Testmethode für die Verwendung metallischer Zusätze in Kraftstoffe fortzusetzen.

Punkt 7. Hiermit wird der ursprüngliche Artikel abgeändert, der die Kommission verpflichtet regelmäßig über die Richtlinie zu berichten. Der erste Bericht ist für den 31. Dezember 2012 vorgesehen, und weitere Berichte danach alle drei Jahre. Die Berichte werden falls erforderlich von Vorschlägen begleitet. Der Artikel legt fest, auf welche Themen der Bericht unter anderem eingehen soll.

Punkt 8. Hiermit wird der ursprüngliche Artikel 11 ersetzt (gemäß Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 Anhang III Punkt 8010), um auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle zu verweisen.

Punkt 9. Damit wird der überholte Artikel 14 gestrichen.

Punkt 10. Damit wird der überholte Anhang I der Richtlinie 98/70/EG gestrichen.

Punkt 11. Damit wird der überholte Anhang II der Richtlinie 98/70/EG gestrichen.

Punkt 12. In Anhang III wird der höchstzulässige Dampfdruck für Kraftstoffsorten mit Ethanolbeimengung erhöht.

Punkt 13. In Anhang IV wird der zulässige Höchstgehalt an Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen in Dieselkraftstoff auf 8% geändert; die Fußnote 3 wird geändert, um das Datum des 1. Januars 2009 als Zeitpunkt, an dem der zulässige Schwefelhöchstgehalt in allen Dieselkraftstoffen 10mg/kg nicht überschreiten darf, zu bestätigen.

Punkt 14. Ein neuer Anhang V mit den Spezifikationen für Ottokraftstoffe mit einer Ethanolbeimengung von bis zu 10% wird eingefügt, einschließlich einer Anhebung des Höchstgehalts aller sauerstoffhaltigen Komponenten und eines Gesamtgehalts an sauerstoffhaltigen Komponenten von 3,7%.

Punkt 15. Ein neuer Anhang VI mit den zulässigen Dampfdrucküberschreitungen für verschiedene Ethanolbeimengungen wird eingefügt.

Artikel 2

Richtlinie 1999/32/EG enthält Hinweise auf den Kraftstoff, der von Binnenschiffen zu verwenden ist. Die in diesem Vorschlag enthaltenen Änderungen der Spezifikation des Kraftstoffs für diese Schiffe erfordern eine entsprechende Änderung der Richtlinie.

Artikel 3

Aufgrund früherer Änderungen der Richtlinie 093/12/EEG durch die Richtlinie 1998/70/EG und die Richtlinie 1999/32/EG ist nur noch ein Absatz des Artikels 2 dieser Richtlinie in Kraft. Er ist überholt, weshalb die Richtlinie aufgehoben wird.

Artikel 4

Als Datum der Umsetzung wird spätestens der 31. Dezember 2008 festgesetzt.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgas-Emissionen bei der Verwendung von für den Straßenverkehr bestimmten Kraftstoffen, zur Änderung der Richtlinie1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 und 175 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission11, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses12, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen13, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag14, in Erwägung nachstehender Gründe:

Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Prinzip der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus -

Haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1
Änderungen der Richtlinie 98/70/EG

Die Richtlinie 98/70/EG wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderungen zur Richtlinie 1999/32/EG

Artikel 4b der Richtlinie 1999/32/EG wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Aufhebung

Artikel 4
Umsetzung

Artikel 5
Inkrafttreten

Artikel 6
Adressaten


Brüssel, den [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang V
Umweltbezogene Spezifikationen für Handelsübliche Kraftstoffe zur Vermeidung in Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor

Typ: Kraftstoff mit hohem Biokraftstoffgehalt

Parameter (1) Einheit Grenzwerte (2)
Mindestwerte Höchstwert
Research-Oktanzahl 95 -
Motor-Oktanzahl 85 -
Dampfdruck, Sommerhalbjahr (3) kPa - 60,0 (4)
Siedeverlauf:
- bei 100 ºC verdunstet % v/v 46,0 -
- bei 150 ºC verdunstet % v/v 75,0 -
Analyse der Kohlenwasserstoffe:
- Olefine % v/v - 18,0
- Aromaten % v/v - 35,0
- Benzol % v/v - 1,0
Sauerstoffgehalt % m/m - 3,7
Sauerstoffhaltige Komponenten
- Methanol 3
- Ethanol (gegebenenfalls sind Stabilisatoren erforderlich) % v/v 10
- Isopropylalkohol % v/v - 12
- Tertiärer Butylalkohol % v/v - 15
- Isobutylalkohol % v/v - 15
- Ether, die 5 oder mehr Kohlenstoffatome je Molekül enthalten % v/v - 22
- Sonstige sauerstoffhaltige Komponenten (5) % v/v - 15
Schwefelgehalt mg/kg - 10
Bleigehalt g/l - 0,005

Anhang VI
Für Ottokraftstoffgemische mit Ethanol zulässige Dampfhöchstdruckabweichung

Ethanolgehalt (Vol%) zulässige Dampfhöchstdruckabweichung (kPa)
0 0
1 3,65
2 5,95
3 7,20
4 7,80
5 8,0
6 8,0
7 7,94
8 7,88
9 7,82
10 7,76

Die zulässige Dampfdruckabweichung für einen Ethanolgehalt zwischen den aufgeführten Werten wird durch geradlinige Extrapolation zwischen dem unmittelbar über und dem unmittelbar unter dem Ethanolgehalt liegenden Wert ermittelt.