Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung über die Durchführung einer vierten Bundeswaldinventur
(Vierte Bundeswaldinventur-Verordnung - 4. BWI-VO)

A. Problem und Ziel

Der Wald kann seine vielfältigen Funktionen nur dauerhaft erfüllen, wenn er nachhaltig bewirtschaftet wird. Dies und eine Forstpolitik, die diese Bewirtschaftung fördert, verlangen Kenntnisse über Zustand, Struktur, Dynamik und Leistungsfähigkeit der Wälder auf regionaler und nationaler Ebene. Die Bundeswaldinventur (BWI) liefert diese grundlegenden Informationen über den deutschen Wald. Sie ist eine auf ganz Deutschland bezogene forstliche Großrauminventur auf Stichprobenbasis und nach § 41a Bundeswaldgesetz (BWaldG) eine gesetzliche Aufgabe von Bund und Ländern, die alle zehn Jahre durchzuführen ist.

Nach der letzten, dritten BWI (Stichtag 1. Oktober 2012) ist die nächste BWI in den Jahren 2021/2022 durchzuführen. Die Inventur soll dazu dienen,

Zudem kann Politik und Wirtschaft Investitionsentscheidungen auf eine verlässliche Grundlage zur Rohstoffbasis und deren Entwicklung aufgrund der Waldentwicklungs- und Holzaufkommensmodellierung stellen.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ist nach § 41a Absatz 5 BWaldG ermächtigt, eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates über das für die BWI anzuwendende Stichprobenverfahren und die zu ermittelnden Grunddaten (Messungen und Beschreibungen des Waldzustandes) zu erlassen.

B. Lösung

Erlass der vorliegenden Rechtsverordnung.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten:

Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Der Verwaltung des Bundes entsteht bei der Methodenentwicklung zur Erhebung und Auswertung der Daten, der Datenverwaltung und der Datenauswertung ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand von 19.000 €.

Den Verwaltungen der Länder entsteht durch die Datenerhebung ein zusätzlicher jährlicher Vollzugsaufwand von etwa 780.000 €.

Der Erfüllungsaufwand verteilt sich - einschließlich Vorbereitung und Nachbereitung der BWI - auf die Jahre 2016 bis 2025.

Den Gemeinden und Gemeindeverbänden entstehen keine Kosten.

F. Weitere Kosten

Keine

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung über die Durchführung einer vierten Bundeswaldinventur (Vierte Bundeswaldinventur-Verordnung - 4. BWI-VO)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 1. April 2019

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Verordnung über die Durchführung einer vierten Bundeswaldinventur (Vierte Bundeswaldinventur-Verordnung - 4. BWI-VO) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun

Verordnung über die Durchführung einer vierten Bundeswaldinventur (Vierte Bundeswaldinventur-Verordnung - 4. BWI-VO)

Vom ...

Auf Grund des § 41a Absatz 5 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), § 41a Absatz 5 zuletzt geändert durch Artikel 413 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

§ 1 Zeitpunkt

In der Zeit vom 1. April 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 wird eine Bundeswaldinventur durchgeführt. Stichtag für die Auswertung der Daten ist der 1. Oktober 2022.

§ 2 Stichprobenverfahren

Die Bundeswaldinventur ist nach einem einheitlichen terrestrischen Stichprobenverfahren mit gleichmäßig systematischer Stichprobenverteilung über das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in dem nach § 2 Satz 1 der Zweiten Bundeswaldinventur-Verordnung vom 28. Mai 1998 (BGBl. I S. 1180) eingerichteten 4 x 4 km-Quadratverband durchzuführen. Verdichtungen sind nach Maßgabe der Anlage vorzunehmen.

§ 3 Grunddaten

An den Stichprobenpunkten werden nachstehende Grunddaten gemessen oder beschrieben:

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin/Bonn, den [Datum der Ausfertigung]
Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft

Anlage (zu § 1 Satz 2)
Verdichtung der Bundeswaldinventur

Das Stichprobengrundnetz im 4 x 4 km-Quadratverband ist wie folgt zu verdichten:

Auf einen 2,83 x 2,83 km-Quadratverband in

Auf einen 2 x 2 km-Quadratverband in

Sowohl der 2,83 x 2,83 km-Quadratverband wie auch der 2 x 2 km-Quadratverband sind nach der folgenden Abbildung in das 4 x 4 km-Grundnetz einzupassen:

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Mit dem 1984 in das Bundeswaldgesetz eingefügten § 41a Absatz 1 ist eine auf ganz Deutschland bezogene forstliche Großrauminventur auf Stichprobenbasis (Bundeswaldinventur) angeordnet worden. Die BWI soll einen Gesamtüberblick über die großräumigen Waldverhältnisse und forstlichen Produktionsmöglichkeiten in allen Bundesländern und allen Eigentumsarten nach gleichem Verfahren und zu einem einheitlichen Stichtag liefern.

Einzelheiten des anzuwendenden Stichprobenverfahrens und der zu ermittelnden Grunddaten werden durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft nach § 41a Absatz 5 des Bundeswaldgesetzes festgelegt.

Die erste BWI zum Stichtag 1. Oktober 1987 erlaubte erstmals statistisch abgesicherte Aussagen zu den Waldverhältnissen auf Bundes- und Landesebene des damaligen Bundesgebietes. Nach der Wiedervereinigung des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland mit dem der Deutschen Demokratischen Republik im Jahr 1990 wurde aufgrund der damit verbundenen Vergrößerung der Waldfläche eine Wiederholung der BWI erforderlich. Diese zweite BWI zum Stichjahr 2002 vervollständigte und aktualisierte die Information hinsichtlich Waldfläche und Holzvorräte für ganz Deutschland. Zuwachs und Nutzung konnten in den neuen Ländern allerdings mangels Vergleichsdaten nicht ermittelt werden. Dies war erst mit der dritten BWI (Stichjahr 2012) als erste Wiederholungsinventur für ganz Deutschland möglich, die sowohl Informationen zum Zustand als auch zur Veränderung lieferte. Aspekte zum Monitoring von Waldlebensraumtypen wurden neu in die Inventur einbezogen, diesbezügliche Daten für den nationalen Bericht 2013 zur FFH-Richtlinie ausgewertet, für häufige Wald-Lebensraumtypen der Bewertung zu Grunde gelegt und insbesondere bei den flächenmäßig relevanten Buchenwald-Lebensraumtypen im nationalen Bericht berücksichtigt.

Seit 2010 ist in § 41a Absatz 1 Bundeswaldgesetz festgelegt, dass die BWI alle zehn Jahre durchzuführen ist.

Die nunmehr anstehende vierte Inventur verfolgt insbesondere folgende Ziele:

Die Erhebungen vor Ort (Außenaufnahmen) sollen in der Zeit vom 1. April 2021 bis zum 31. Dezember 2022 durch die Länder erfolgen. Die Stichproben (Trakte) liegen auf Schnittpunkten eines bundesweiten Gitternetzes im 4 km x 4 km Quadratverband. Die Traktvorklärung, die zur Vorbereitung der Außenaufnahmen erforderlich ist, wird aus organisatorischen Gründen mit einem Vorlauf von etwa bis zu einem halben Jahr durchgeführt. Die Dauer der Erhebung hängt im Wesentlichen von der Zahl der verfügbaren Aufnahmespezialisten, der zeitlichen Konzentration ihres Einsatzes und der Organisation der Aufnahmekontrolle ab. Die Länder tragen hierfür die Verantwortung.

Parallel zu den Außenaufnahmen stellt der Bund die Daten zusammen. Direkt im Anschluss wertet er die erhobenen Daten aus.

Der Stichtag für die Auswertung ist der 1. Oktober 2022.

II. Gesetzesfolgen

Die BWI ist gesetzlich vorgeschrieben. Insofern besteht kein Gestaltungsspielraum für Regelungsalternativen.

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die Verordnung entwickelt keine Wirkung auf die Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.

2. Nachhaltigkeitsaspekte und demographische Entwicklung

Die Verordnung fördert die Ziele der Nachhaltigkeitsstrategie (hier: Generationengerechtigkeit), da durch die BWI u.a. Daten zum Treibhausgasmonitoring bereitgestellt werden (vgl. Nachhaltigkeitsmanagement - Zusammenfassung bestehender Steuerungselemente und -verfahren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie, II. Nachhaltigkeitsmanagement, 3. Bereiche und Schlüsselindikatoren, Schlüsselindikator 2 Klimaschutz). Nachteilige Auswirkungen auf sonstige Nachhaltigkeitsaspekte wie z.B. sozialen Zusammenhalt, Lebensqualität und die Wahrnehmung internationaler Verantwortung - auch unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsindikatoren - sind nicht zu erwarten.

Der Verordnungsentwurf hat keine spezifischen demographischen Auswirkungen. Kommende Generationen werden durch den Verordnungsentwurf nicht belastet.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

4. Erfüllungsaufwand

Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Verwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Der Verwaltung des Bundes entsteht bei der Methodenentwicklung zur Erhebung und Auswertung der Daten, der Datenverwaltung und der Datenauswertung ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand von 19.000 €.

Den Verwaltungen der Länder entsteht durch die Datenerhebung ein zusätzlicher jährlicher Vollzugsaufwand von etwa 780.000 €.

Die Mehrkosten bei den Ländern sind v.a. durch Netzverdichtungen in einigen Ländern zur Verbesserung der Aussagefähigkeit der Inventur und damit Erhöhung der Stichprobenzahl bedingt sowie durch die allgemeine Kostensteigerung.

Die Schätzung ergibt sich aus einem Vergleich der Kosten der BWI 2012 mit den Schätzungen der Kosten für die BWI 2022. Der Erfüllungsaufwand verteilt sich - einschließlich Vorbereitung und Nachbereitung der BWI - auf die Jahre 2016 bis 2025.

5. Weitere Kosten

Keine.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Die BWI wird sich weder auf die Einzelpreise noch auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, auswirken, da es sich bei dieser Maßnahme ausschließlich um eine Messung und Beschreibung des Waldes handelt. Mit der BWI sind daher auch keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen verbunden. Als forstliche Großrauminventur hat sie keinen Einfluss auf die persönliche Lebenssituation von Männer und Frauen.

III. Befristung; Evaluierung

Die Verordnung ist befristet bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024, da dann die Erhebungen vor Ort einschließlich Kontrollen und Nachbereitung abgeschlossen sein werden.

Bei der Vorbereitung der kommenden wie bereits bei den vergangenen Inventuren, insbesondere bei der Abstimmung der Aufnahmeanweisung, evaluieren Bund und Länder Inventurziele und Verfahren hinsichtlich ihrer Eignung, den Informationsbedarf zielgerichtet und mit günstiger Aufwand / Ergebnis-Relation zu erheben. Dies wiederholt sich bei den Folgeinventuren.

B. Besonderer Teil

Zu § 1 - Zeitpunkt

Da die Inventur Rechte der Waldeigentümer betrifft, wird der gesetzlich vorgeschriebene Zeitpunkt der Inventur um den Erhebungszeitraum ergänzt.

Zu § 2 - Stichprobenverfahren

Das terrestrische Stichprobenverfahren mit gleichmäßiger, systematischer Stichprobenverteilung, das für die 4. BWI vorgesehen ist, hat sich bereits in früheren Bundeswaldinventuren sowie bei Waldinventuren in anderen europäischen Ländern bewährt. Dies gilt sowohl im Hinblick auf den Informationsbedarf, den die BWI zu erfüllen hat, als auch angesichts der föderalen Verwaltungsstruktur und der forstlichen Verhältnisse in Deutschland. Die Beibehaltung des Stichprobensystems erlaubt es, Aussagen zur Veränderung des Waldes mit großer statistischer Genauigkeit zu treffen.

Dabei ist die Stichprobenverteilung im 4 x 4 km-Quadratverband in ganz Deutschland ein Minimalstandard zur Erfüllung der Informationsbedürfnisse des Bundes. Die Länder verdichten das Stichprobennetz im Quadratverband wie in der Anlage festgehalten. Damit verbessern sie die Aussagekraft der Inventur inhaltlich und regional in sensiblen Bereichen (z.B. Nutzung und Zuwachs in hohen Baum-Altersklassen, Informationen zu seltenen Baumarten). Die Länder stellen dem Bund die Daten aus der Stichprobenverdichtung zur Verbesserung der Auswertungsqualität zur Verfügung. Der Bund passt die Datenbanken und das Datenmanagement vor der Erhebung entsprechend an.

Zu § 3 - Grunddaten

Die BWI soll einen Gesamtüberblick über die großräumigen Waldverhältnisse und forstlichen Produktionsmöglichkeiten liefern. Dies erfordert die Erfassung nachfolgend aufgezählter Daten des Waldes, aus denen sich durch mathematischstatistische Auswertung die geforderten Inventuraussagen herleiten lassen. Dabei ergibt sich die Waldfläche aus dem Anteil der Stichproben, die im Wald liegen, im Verhältnis zu allen Stichproben in Deutschland.

Die Grunddatenerhebung pro Stichprobenpunkt umfasst:

Das Verfahren der BWI wird laufend dem Stand der Technik angepasst. Mögliche Verfahrensalternativen werden geprüft.

Zu § 4 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Verordnung tritt mit Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. Die Verordnung wird befristet, da wegen der Konzentration der Außenaufnahmen auf einen beschränkten Zeitraum nur ein vorübergehender Regelungsbedarf besteht.

Die BWI als langfristiges Großprojekt bedarf der intensiven Vorbereitung. Der Erlass der Verordnung weit im Vorfeld des Beginns der Vorbereitungsarbeiten und Methodenentwicklung dient der Planungssicherheit von Bund und Ländern.