Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 222. Sitzung am 21. Februar 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 17/12420 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation - Drucksache 17/10959 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 22.03.13
Erster Durchgang: Drucksache. 456/12 (PDF)

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a1) § 146 wird wie folgt geändert:

b1) In Abschnitt 12 wird die Überschrift des Unterabschnitts 2 wie folgt gefasst:

"Unterabschnitt 2
Gebühren, Zurverfügungstellen und Verkünden von Rechtsvorschriften".

c1) Vor dem § 149 wird folgender § 149 eingefügt:

" § 149 Gebühren

d1) Der bisherige § 149 wird § 150 und wie folgt gefasst:

" § 150 Zurverfügungstellen von Gesetzen und Rechtsverordnungen

Die nach den Vorschriften der §§ 20, 55, 92, 96, 113 und 136 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten muss der Reeder an Bord den Besatzungsmitgliedern zur Verfügung stellen. Das Zurverfügungstellen erfolgt durch Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder durch Einstellung in ein elektronisches Informationssystem, das für die Besatzungsmitglieder zugänglich ist."

e1) Die bisherigen §§ 150 bis 152 werden die §§ 151 bis 153.

f1) In § 151 wird die Angabe " § 3 Absatz 1" durch die Angabe " § 2 Absatz 1" ersetzt.

g1) Folgender § 154 wird angefügt:

" § 154 Anwendung der Vorschriften über die Hafenstaatkontrolle

2. Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

"a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

3. Artikel 3 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

4. Artikel 7 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Soweit dieses Gesetz zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt oder Ermächtigungen ändert oder zur Verkündung im Bundesanzeiger befugt, tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.