Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung(EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf den zeitlichen Rahmen der Preiserhebung für den harmonisierten Verbraucherpreisindex KOM (2005) 539 endg.; Ratsdok. 6546/06

"Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 22. Februar 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 17. Februar 2006 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

"Die Europäische Zentralbank wird an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 066/95 = AE-Nr. 950347

Begründung

Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf den zeitlichen Rahmen der Preiserhebung für den harmonisierten Verbraucherpreisindex(Text von Bedeutung für den EWR)


Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherindizes1,
insbesondere auf den dritten Absatz von Artikel 4 und auf Artikel 5 Absatz 3,
gestützt auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank2 gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95,
in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei den Harmonisierten Verbraucherpreisindizes (HVPI) handelt es sich um harmonisierte Angaben zur Inflation, die von der Kommission und der Europäischen Zentralbank benötigt werden, um ihre Aufgaben gemäß Artikel 121 des EG-Vertrags wahrnehmen zu können. Die HVPI wurden für den internationalen Vergleich des Anstiegs der Verbraucherpreise geschaffen. Sie sind wichtige Indikatoren für die Führung der Währungspolitik.

(2) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 muss jeder Mitgliedstaat als Teil der Durchführung dieser Verordnung einen HVPI beginnend mit dem Index für Januar 1997 erstellen.

(3) Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 sollte der HVPI auf den Preisen für Waren und Dienstleistungen beruhen, die zur direkten Befriedigung der Verbraucherbedürfnisse im Wirtschaftsgebiet des Mitgliedstaats zum Kauf angeboten werden.

(4) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission vom 9. September 1996 über anfängliche Maßnahmen zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes3, wird der Erfassungsbereich der HVPI als die Waren- und Dienstleistungen festgelegt, die in den Konsumausgaben der privaten Haushalte enthalten sind, die im Wirtschaftsgebiet des Mitgliedsstaats in einem oder beiden der zu vergleichenden Zeiträume getätigt werden.

(5) In Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission wird verlangt, dass die HVPI anhand von Zielstichproben erstellt werden, in denen innerhalb der einzelnen Elementaraggregate ausreichend viele Preise enthalten sind, um der Variation der Preisentwicklungen in der Grundgesamtheit Rechnung zu tragen.

(6) Unterschiedliche Zeiträume für die Preiserhebung können zu signifikanten Unterschieden in den geschätzten Preisänderungen für die verglichenen Zeiträume führen.

(7) Für den zeitlichen Rahmen des HVPI ist ein harmonisierter Ansatz erforderlich, um sicherzustellen dass die sich ergebenden HVPI den Erfordernissen hinsichtlich Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Sachdienlichkeit gemäß dem dritten Absatz von Artikel 4 und gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 gerecht werden.

(8) Für die Erstellung des Verbraucherpreisindex der Europäischen Währungsunion (VPI EWU) und des Europäischen Verbraucherpreisindex (EVPI) ist ein harmonisiertes Konzept für den zeitlichen Rahmen der HVPI erforderlich. Dies sollte jedoch nicht ausschließen dass vorläufige HVPI oder HVPI-Schnellschätzungen der durchschnittlichen Preisänderungen veröffentlicht werden, die auf einem Teil der Preisinformationen basieren, die in dem Monat beobachtet wurden, auf den sich der jeweilige Index bezieht.

(9) In der Verordnung (EG) Nr. 1921/2001 der Kommission vom 28. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für Revisionen der harmonisierten Verbraucherpreisindizes und zur Änderung von Verordnung (EG) Nr. 2602/20004 heißt es, Änderungen am System der harmonisierten Regeln sollten keine Revisionen erforderlich machen, doch soweit erforderlich sollte eine Schätzung der Auswirkungen auf die jährlichen Veränderungsraten des HVPI vorgenommen werden.

(10) Der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates5 eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm wurde gemäß Artikel 3 dieses Beschlusses gehört —

"HAT folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1
Zweck

"Zweck dieser Verordnung ist die Festlegung von Mindeststandards für Preiserhebungszeiträume zur Verbesserung der Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Sachdienlichkeit der harmonisierten Verbraucherpreisindizes ("HVPI").

Artikel 2
Gegenstand des HVPI

"Der HVPI ist eine auf Stichproben basierende Statistik, die die durchschnittliche Änderung von Preisen zwischen dem Kalendermonat des jeweils geltenden Index und dem Zeitraum, mit dem er verglichen wird, darstellt.

Artikel 3
Mindeststandards für die Preiserhebung

Artikel 4
Durchführung

"Die Bestimmungen dieser Verordnung werden spätestens im Dezember 2006 eingeführt und mit dem Index für Januar 2007 wirksam.

Artikel 5
Inkrafttreten

"Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident


1 ABl. L 257, 27.10.1995, S. 1; Verordnung geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284, 31.10.2003, S. 1).
2 Anhörung vom (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
3 ABL. L 229, 10.9.1996, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1688/98(ABl. L 214, 31.7.1998, S. 12).
4 ABl. L 261, 29.9.2001, S. 49.
5 ABl. L 181, 28.6.1989, S. 47.

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