Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen

956. Sitzung des Bundesrates am 31. März 2017

A

Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 (§ 2 Satz 1 Nummer 8 DüV)

In Artikel 1 sind in § 2 Satz 1 Nummer 8 nach dem Wort "Qualität" die Wörter "unter Berücksichtigung von Standort- und Bodenverhältnissen" einzufügen.

Begründung:

Konkretisierung. Der bzw. die am jeweiligen Standort erzielbare Ertrag bzw. Qualität sind gemeint.

2. Zu Artikel 1 ( § 2 Satz 2 DüV)

In Artikel 1 ist § 2 Satz 2 wie folgt zu fassen:

"Nicht zur landwirtschaftlich genutzten Fläche im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gehören

Begründung:

Maßgeblich für die Ausnahme von geschlossenen oder bodenunabhängigen Kulturverfahren ist, dass keine Nährstoffe in tiefere Schichten verlagert werden. Dies kann bei einer kontrollierten und nachgewiesenen gesteuerten Wasserzufuhr ebenfalls zuverlässig verhindert werden. Auch Gewächshäuser mit gesteuerter Wasserzufuhr sind daher geschlossenen Kulturverfahren gleichzustellen. Die Anwendung aller Vorschriften der Düngeverordnung wie z.B. auch die Sperrfristen auf solche Kulturverfahren würde diese quasi unmöglich machen. Dies ist fachlich nicht zu begründen und würde für die betroffenen Betriebe existentielle Folgen haben.

3. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 4 Satz 2 DüV)

In Artikel 1 ist § 3 Absatz 4 Satz 2 wie folgt zu fassen:

"Abweichend von Satz 1 darf das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern sowie von organischen und organischmineralischen Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind."

Folgeänderung:

In Artikel 1 ist § 13 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 zu streichen.

Begründung:

Auf Grund der bekannten Streuung bei den Nährstoffgehalten von Wirtschaftsdüngern sowie Gärrückständen sollten diese Düngemittel nicht nur in nach § 13 ausgewiesenen Gebieten regelmäßig analysiert werden. Die genaue Kenntnis der ausgebrachten Nährstoffmengen ist unabdingbare Voraussetzung für eine bedarfsgerechte Düngung. Die Einführung neuer Techniken wie beispielsweise NIRS-Durchflussanalysegeräte kann so unterstützt werden.

4. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 DüV)

In Artikel 1 ist § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 wie folgt zu fassen:

"2. bei organischen oder organischmineralischen Düngemitteln die Werte nach Anlage 3, mindestens jedoch den nach § 3 Absatz 4 ermittelten Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff, anzusetzen."

Begründung:

Heraufsetzung der für die Ausnutzung des Stickstoffs im Jahr des Aufbringens zumindest anzusetzenden Werte mindestens auf das Niveau des sofort verfügbaren Stickstoff- bzw. Ammoniumanteils in den jeweiligen Wirtschaftsdüngern. Die Werte in Anlage 3 liegen teilweise unter den üblichen Ammoniumgehalten. Die Anrechnung mindestens des Ammoniumanteils entspricht der Praxis der bisherigen Düngeberatung.

5. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 5 Satz 3 DüV)

In Artikel 1 ist § 3 Absatz 5 Satz 3 zu streichen.

Folgeänderung:

In Artikel 1 sind in Anlage 2 nach der Überschrift "Anlage 2" im Klammerzusatz nach den Wörtern "3 Absatz 4 Satz 2" die Wörter "und Absatz 6" zu streichen.

Begründung:

In der geltenden DüV (2007) sind gem. § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b für die Stickstoffausnutzung bei der Ermittlung des Düngebedarfs die Werte nach Anlage 3 heranzuziehen. Die Fußnote 1 dieser Anlage stellt klar, dass sich die Mindestwerte der Ausnutzung des Stickstoffs auf die N-Ausscheidung abzüglich Lagerverlusten bzw. auf die vor der Ausbringung ermittelten N-Gehalte beziehen. Ausbringverluste dürfen demnach gemäß gültiger DüV nicht zusätzlich abgezogen werden.

Für die Ermittlung der N-Gehalte nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird entsprechend dem Ergebnis der Bund-Länder-Abstimmung in Absatz 4 Satz 2 jetzt korrekt auf Spalten 2 und 3 der Anlage 2 verwiesen, d.h. auf die N-Mengen nach Abzug von Stall- und Lagerverlusten, aber ohne Berücksichtigung von Ausbringverlusten.

Gleichzeitig aber erlaubt die Umformulierung und Ergänzung von § 3 Absatz 5 gegenüber der Fassung vom 16. Dezember 2015 jetzt ausdrücklich den Abzug der sich aus Anlage 2 ergebenden Ausbringungsverluste, bzw. bei den dort nicht genannten organischen oder organischmineralischen Düngemitteln den Abzug von zehn vom Hundert des Gesamtstickstoffgehaltes als Ausbringungsverlust, bevor die verbleibenden Stickstoffmengen mit den Mindestwirksamkeiten nach Anlage 3 zu verrechnen sind. Damit wird die o.g. Änderung von Absatz 4 Satz 2 de facto unwirksam.

Bei der Ermittlung der Stickstoffgehalte nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ist der Abzug von Stall- und Lagerungsverlusten, aber nicht der Abzug von Ausbringungsverlusten zulässig. Unvermeidbare Ausbringungsverluste gehen bereits in die Ermittlung der Anrechnungsfaktoren nach Anlage 3 ein, da diese auf einem Vergleich von Stickstoff-Ausbringungsmengen durch Wirtschaftsdünger (gemessen vor der Ausbringung, also vor dem Auftreten von Ausbringungsverlusten) mit Mineraldünger-Einsatzmengen beruhen, die den gleichen Ertrag ermöglichen. Somit sind die Werte der Anlage 3 mit den Werten aus Spalte 2 und 3 der Anlage 2 zu kombinieren.

Aus § 3 Absatz 4 und 5 resultiert eine gegenüber der geltenden DüV niedrigere Anrechnung von Stickstoff aus Wirtschaftsdünger bei der Düngeplanung, wie das nachfolgende Rechenbeispiel zeigt.

Die Bezugsangabe der Anlage 2 müsste richtigerweise auf § 3 Absatz 5 statt auf Absatz 6 verweisen. Durch die vorgeschlagene Änderung von Absatz 5 ist dieser Bezug jedoch nicht herzustellen.

Beispiel (Rinderhaltung):

In einem (geplanten) Stall fällt jährlich Rindergülle mit einem Gesamt-N-Gehalt von 1 000 kg N an.

Nach Abzug der Stall- und Lagerungsverluste werden 850 kg N (DüV Entwurf Anlage 2, Spalte 2) mit dem Güllefass ausgebracht.

Nach DüV-Entwurf Anlage 3 beträgt die Mindest-Ausnutzung von Rindergülle 50 Prozent im Jahr des Aufbringens. Das würde 425 kg N ergeben. Dies entspricht auch der Stickstoff-Anrechnung nach der zurzeit gültigen DüV (2007).

Nach § 3 Absatz 5 des DüV-Entwurfs dürfen aber "die sich aus Anlage 2 ergebenden Werte" als Ausbringungsverluste angerechnet werden. Das ist der N-Anteil, der sich nach Abzug von Stall-/Lagerverlusten in Spalte 2 (85 Prozent) für den N-Anrechnungswert nach Abzug der Ausbringverluste in Spalte 4 (70 Prozent) der Anlage 2 ergibt.

Damit wird die zuvor im Absatz 4 des § 3 erfolgte Korrektur des Spaltenbezugs praktisch wieder aufgehoben. Für Rindergülle berechnet sich der Ausbringungsverlust nach Anlage 2 zu 1 - 070/85 = 17,6 Prozent.

Demnach müssten gemäß der Novelle der DüV statt bisher 425 kg N im Ausbringungsjahr nur noch 350 kg N angerechnet werden.

In der Folge erhöht sich bei sonst gleichen Bedingungen die je Flächeneinheit mögliche Wirtschaftsdünger-Ausbringmenge. Für qualifizierte Flächennachweise müsste zukünftig für die gleiche Wirtschaftsdüngermenge weniger Ausbringungsfläche nachgewiesen werden als nach der geltenden DüV.

Fazit:

Mit der bisher im Entwurf der DüV vorgesehenen Regelung würde sich die anzurechnende Stickstoff-Ausnutzung aus Wirtschaftsdüngern gegenüber der Regelung nach der zurzeit gültigen DüV also verringern.

Damit würden höhere Düngungsmengen und damit höhere Viehdichten ermöglicht werden, was den Zielsetzungen einer zukünftig verbesserten Nährstoffausnutzung insbesondere aus Wirtschaftsdüngern widerspricht.

6. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 1 Satz 4 - neu - DüV)

In Artikel 1 ist dem § 4 Absatz 1 folgender Satz anzufügen:

"Im Falle von Kulturen, die nicht von Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 erfasst sind, gelten für die Ermittlung des Stickstoffdüngebedarfs die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Hierbei sind die von der nach Landesrecht zuständigen Stelle herausgegebenen Stickstoffbedarfswerte heranzuziehen."

Begründung:

§ 4 regelt die Ermittlung des Düngebedarfs an Stickstoff und Phosphat für Ackerland, Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigen Feldfutterbau.

Nach § 2 i.V.m. § 1 gelten die Bestimmungen der Düngeverordnung jedoch für alle landwirtschaftlich genutzten Flächen, einschließlich beispielsweise Obstflächen und weinbaulich genutzten Flächen. Um die geforderte Düngebedarfsermittlung auch für diese Kulturen sachgerecht erstellen zu können, bedarf es entsprechender Werte, die der Entwurf der Düngeverordnung jedoch nicht enthält. Aus diesem Grund sollen hierfür die Werte der Beratungsinstitutionen herangezogen werden.

7. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 DüV)

In Artikel 1 ist § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 wie folgt zu fassen:

"3. der Boden durch Einsaat einer Winterkultur oder von Zwischenfrüchten im Herbst eine Pflanzendecke trägt oder es sich um Grünland oder Dauergrünland handelt, und"

Begründung:

Eine Konkretisierung des Begriffs "Pflanzendecke" ist notwendig, da nur ein entsprechender Pflanzenbestand die Nährstoffaufnahme gewährleisten kann.

8. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 2 Satz 2 DüV)

In Artikel 1 ist in § 5 Absatz 2 Satz 2 das Wort "vier" durch das Wort "fünf" zu ersetzen.

Begründung:

Einträge in Oberflächengewässer müssen verhindert werden. Eine Ausweitung der Abstände mindert deutlich das bestehende Risiko solcher Einträge.

9. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 3 Satz 1 DüV)

In Artikel 1 sind in § 5 Absatz 3 Satz 1 die Wörter "zehn vom Hundert" durch die Wörter "7,5 vom Hundert" zu ersetzen.

Begründung:

Das Risiko eines Gewässereintrags ist auch bei weniger als 10 Prozent geneigten Flächen erhöht. Die Bearbeitungsregeln sollten daher auch auf weniger als 10 Prozent geneigten Flächen gelten. Diese Forderung ist auch in der Klageschrift der Kommission enthalten und begründet.

10. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 3 Satz 2 DüV)

In Artikel 1 ist in § 5 Absatz 3 Satz 2 das Wort "Flächen" durch das Wort "Ackerflächen" zu ersetzen.

Begründung:

Der Vorschlag dient der Klarstellung, dass diese Regelung innerhalb eines Gewässerabstands von 5 bis 20 m ausschließlich für Ackerflächen gilt. Die hier enthaltenen Regelungen sollen Bedingungen/Voraussetzungen für die Aufbringung auf stark geneigten Ackerflächen festlegen (entspricht § 3 Absatz 7 der derzeitigen DüV). Wenn sich der Satz 2 des § 5 Absatz 3 auf alle stark geneigten Flächen beziehen würde, wäre eine Aufbringung von Düngemitteln im Abstand von 20 m zum Oberflächengewässer grundsätzlich verboten und nur auf den in den Nummern 1 und 2 des Satzes 2 genannten Ackerflächen überhaupt zulässig. Es ist fachlich nicht begründbar, dass zum Beispiel eine Düngung auf diesen Ackerflächen bei "hinreichender Bestandsentwicklung" bis zu einem Gewässerabstand von 5 m erlaubt, aber auf stark geneigten Grünlandflächen, die eine deutlich geringere Abschwemmungsgefahr aufweisen, in dem Bereich von 20 m zum Gewässer verboten ist.

11. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 3 Satz 1 DüV)

In Artikel 1 ist in § 6 Absatz 3 Satz 1 das Wort "bestelltem" zu streichen.

Begründung:

Mit der jetzigen Formulierung darf auf unbestelltem Ackerland weiterhin mit Prallteller oder anderer nicht emissionsarmer Ausbringtechnik ausgebracht werden. Vor dem Hintergrund der weiterhin möglichen Einarbeitung in bis zu vier Stunden sollten zumindest emissionsärmere Ausbringtechniken verpflichtend sein.

12. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 9 einleitender Satzteil DüV)

In Artikel 1 sind in § 6 Absatz 9 im einleitenden Satzteil die Wörter "Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 und 2" durch die Wörter "Absatz 8 Satz 1 Nummer 1" zu ersetzen.

Begründung:

Redaktionelle Klarstellung. Die abweichende Regelung des § 6 Absatz 9 kann sich nur auf die Aufbringung auf Ackerland in der Zeit nach Ernte der letzten

Hauptfrucht, entsprechend § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1, beziehen.

13. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 9 Satz 2 - neu - DüV)

In Artikel 1 ist dem § 6 Absatz 9 folgender Satz anzufügen:

"Satz 1 gilt nicht für eine Aufbringung von Festmist von Huftieren oder Klauentieren sowie Komposten nach Absatz 8 Satz 2."

Begründung:

Redaktionelle Klarstellung, dass sich diese Regelung nicht auf die in § 6 Absatz 8 Satz 2 genannten Düngemittel bezieht. Für diese Düngemittel gelten bezüglich der Einschränkungen zur Aufbringung im Herbst ausschließlich die Bestimmungen entsprechend § 6 Absatz 8 Satz 2.

14. Hauptempfehlung zu Ziffer 15

Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 2 Satz 1 einleitender Satzteil, Nummer 1, Nummer 2, Satz 3, Satz 4 DüV)

In Artikel 1 ist § 13 Absatz 2 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Düngeverordnung stellt die nationale Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie dar und ist gleichzeitig die zentrale verpflichtende Maßnahme zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) zur Zielerreichung im Hinblick auf Gewässerbelastungen in Folge landwirtschaftlicher Bewirtschaftung. Die Abgrenzung der Gebiete, in denen zusätzliche Anforderungen an die landwirtschaftliche Düngung gelten sollen, muss sich mithin an den im Zuge der Bestandsaufnahme nach WRRL identifizierten Grundwasserkörpern orientieren. Diese sind bundesweit auf der Basis der Grundwasserverordnung abgegrenzt und bewertet. Sie sind in den Bewirtschaftungsplänen nach § 83 WHG dargestellt und somit seit vielen Jahren öffentlich bekannt. Sie sind zudem Grundlage für freiwillige Maßnahmen wie Gewässerschutzberatung und Agrarumweltmaßnahmen in den Ländern und in diesem Zusammenhang breit akzeptiert.

Ein Abweichen von dieser Grundlage würde Neuabgrenzungen erfordern, für die es keine einheitliche Methode gibt. Da der Bundesgesetzgeber hier keine Vorgaben macht, müssten die Länder die Gebietsabgrenzungen mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand und zusätzlichem Zeitbedarf bis zum Inkrafttreten der Regelungen vornehmen. Ohne rechtlich verbindliche Regelungen wird es zu abweichenden Ergebnissen und damit zu erheblichen Rechtsunsicherheiten kommen. Aufwand und Nutzen zusätzlicher Gebietsabgrenzungen stehen zudem in keinem Verhältnis.

Die Streichungen von Satz 3 und Teilen von Satz 4 stellen die Konformität zur Grundwasserverordnung sicher.

15. Hilfsempfehlung zu Ziffer 14

Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 2 Satz 1 einleitender Satzteil, Nummer 1, Nummer 2, Satz 4 DüV)

In Artikel 1 ist § 13 Absatz 2 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Düngeverordnung stellt die nationale Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie dar und ist gleichzeitig die zentrale verpflichtende Maßnahme zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) zur Zielerreichung im Hinblick auf Gewässerbelastungen in Folge landwirtschaftlicher Bewirtschaftung. Die Abgrenzung der Gebiete, in denen zusätzliche Anforderungen an die landwirtschaftliche Düngung gelten sollen, muss sich mithin an den im Zuge der Bestandsaufnahme nach WRRL identifizierten Grundwasserkörpern orientieren. Diese sind bundesweit auf der Basis der Grundwasserverordnung abgegrenzt und bewertet. Sie sind in den Bewirtschaftungsplänen nach § 83 WHG dargestellt und somit seit vielen Jahren öffentlich bekannt. Sie sind zudem Grundlage für freiwillige Maßnahmen wie Gewässerschutzberatung und Agrarumweltmaßnahmen in den Ländern und in diesem Zusammenhang breit akzeptiert.

Ein Abweichen von dieser Grundlage würde Neuabgrenzungen erfordern, für die es keine einheitliche Methode gibt. Da der Bundesgesetzgeber hier keine Vorgaben macht, müssten die Länder die Gebietsabgrenzungen mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand und zusätzlichem Zeitbedarf bis zum Inkrafttreten der Regelungen vornehmen. Ohne rechtlich verbindliche Regelungen wird es zu abweichenden Ergebnissen und damit zu erheblichen Rechtsunsicherheiten kommen. Aufwand und Nutzen zusätzlicher Gebietsabgrenzungen stehen zudem in keinem Verhältnis.

Die Änderungen in § 13 Absatz 2 Nummer 1 stellen keine Verschärfung der Regelung dar, erhöhen aber durch die Bezugnahme auf die Grundwasserverordnung die Rechtssicherheit. Der Bezug zur Grundwasserverordnung war bereits im Regierungsentwurf durch die Übernahme des Begriffes "Grundwasserkörper" gegeben. Weitere Differenzierungen bleiben den Ländern nach Satz 3 vorbehalten.

Die Streichungen in Satz 4 stellen die Konformität zur Grundwasserverordnung sicher.

16. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1a - neu -, Nummer 8 DüV)

In Artikel 1 ist § 13 Absatz 2 Satz 4 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die in den nach § 13 ausgewiesenen belasteten Gebieten möglichen Optionen für die Länder sollten erweitert werden, um standortspezifische und effektive Maßnahmen aufnehmen zu können.

17. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 DüV)

In Artikel 1 sind in § 13 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 nach dem Wort "Ammoniumstickstoff" die Wörter "und Gesamtphosphat" einzufügen.

Begründung:

Redaktionelle Änderung und Klarstellung des Gewollten, da die hier formulierte Anforderung mit der Vorgabe in § 3 Absatz 4 Satz 1 übereinstimmen sollte und demzufolge Gesamtphosphat mit zu erfassen ist.

18. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 2 Satz 4 Nummer 6)

In Artikel 1 ist in § 13 Absatz 2 Satz 4 nach Nummer 6 folgende Nummer 6a einzufügen:

"6a. abweichend von § 6 Absatz 3 die aus organischen und organischmineralischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, auch in Mischungen aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes auf bis zu 120 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr reduziert werden kann,"

Begründung:

Die in den nach § 13 ausgewiesenen belasteten Gebieten möglichen Optionen für die Länder sollten erweitert werden, um standortspezifische und effektive Maßnahmen aufnehmen zu können.

Die weitere Reduzierung der mit organischen und organischmineralischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, auch in Mischungen aufgebrachten Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes auf bis zu 120 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr wird im Rahmen des kooperativen Gewässerschutzes seit über 25 Jahren eingesetzt. Sie hat sich dort als die effektivste Maßnahme zur Reduzierung der Grundwasserbelastung erwiesen. Eine Übertragung in die Fläche der "roten Grundwasserkörper" lässt vergleichbar positive Ergebnisse erwarten.

19. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 2 Satz 5 - neu - DüV)

In Artikel 1 ist dem § 13 Absatz 2 folgender Satz anzufügen:

"Soweit sich Anforderungen in einer Rechtsverordnung nach den Sätzen 1 bis 4 auf den ganzen Betrieb beziehen, können die Landesregierungen auch ihre Anwendung auf Betriebe regeln, deren Flächen nicht vollständig im Geltungsbereich der Rechtsverordnung liegen."

Begründung:

Die ergänzenden Schutzregelungen nach § 13 Absatz 2 Satz 4 DüV-E, die eine Verordnung gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 vorsehen kann, beziehen sich überwiegend darauf, wie landwirtschaftliche Flächen im Geltungsbereich einer solchen Verordnung zu bewirtschaften sind. Demgegenüber können die Anforderungen nach § 13 Absatz 2 Satz 4 Nummer 12 bis 14 nur in Bezug auf einen ganzen Betrieb erfüllt werden.

Um Vollzugsprobleme zu vermeiden, bedarf es einer rechtsförmlichen Klärung, inwieweit solche Schutzregelungen auch für Betriebe verbindlich sind, deren Flächen nicht vollständig im Geltungsbereich einer Verordnung nach § 13 Absatz 2 liegen. Bei einer bestimmten Größenordnung der im Verordnungsgebiet gelegenen Flächen besitzen die Belange des Gewässerschutzes, denen § 13 Absatz 2 dient, ein ausreichendes Gewicht, um dem Betriebsinhaber eine Beachtung der betriebsbezogenen Anforderungen zuzumuten.

Vor dem Hintergrund der im Bundesvergleich recht unterschiedlichen Betriebsstrukturen sieht der neue Satz 5 vor, dass zu dieser Thematik jeweils eine landesspezifische Regelung getroffen wird.

20. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 6 Nummer 2 DüV)

In Artikel 1 sind in § 13 Absatz 6 Nummer 2 am Ende nach dem Wort "aufzuzeichnen" die Wörter "und einzuhalten" anzufügen.

Begründung:

Im Rahmen der Länderermächtigung Klarstellung des Gewollten.

21. Zu Artikel 1 (Anlage 4 Tabelle 4)

In Artikel 1 ist Anlage 4 Tabelle 4 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Auf Grund der geringen Durchwurzelungstiefe von Erdbeeren ist eine Beprobungstiefe von 30 cm vorzusehen. Auch zur maßgeblichen Frühjahrsdüngung ist ein Stickstoffbedarfswert von 60 erforderlich, da zur Blatt- und Fruchtentwicklung im Frühjahr ein hoher Bedarf an Stickstoff vorliegt.

22. Zur Eingangsformel, Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 3 Satz 5, § 13 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 einleitender Satzteil, Nummer 2, Satz 3, Absatz 5 einleitender Satzteil, § 14 DüV), Artikel 2 Nummer 3 - neu - (§ 7 WDüngV), Artikel 3 (§ 9 Absatz 1, Absatz 2 DüMV), Artikel 4 (§ 2 AgrarZahlVerpflV), Artikel 5 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Die Eingangsformel wird um die Verordnungsermächtigungen ergänzt, auf die Artikel 3 n.F. gestützt wird.

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa:

Redaktionelle Korrektur.

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb:

Redaktionelle Korrekturen.

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe cc:

Redaktionelle Korrekturen, insbesondere um Änderungen in § 14 des Düngegesetzes Rechnung zu tragen.

Zu Buchstabe c:

Redaktionelle Korrektur, um Änderungen in § 14 des Düngegesetzes Rechnung zu tragen.

Zu Buchstabe d:

Redaktionelle Korrektur, um Änderungen in § 14 des Düngegesetzes Rechnung zu tragen.

Zu Buchstabe e:

Redaktionelle Korrektur und Folgeänderung.

Zu Buchstabe f:

Folgeänderung.

* vorbehaltlich Ziffer 14

B