Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
16. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 225. Sitzung am 28. Februar 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Drucksache 17/12526 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes - Drucksachen 17/11293, 17/11873 - in der beigefügten Fassung angenommen.

Fristablauf: 22.03.13
Erster Durchgang: Drucksache. 555/12 (PDF)

16. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 3 Nummer 6 wird die Angabe " § 3 Nr. 11 bis 15" durch die Angabe " § 3 Nummer 12 bis 16" ersetzt.

2. In § 47 Absatz 1 c Satz 3 wird die Angabe " § 67a Absatz 3" durch die Angabe " § 67a Absatz 3 und 3a" ersetzt.

3. § 56 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

(4) Der Hersteller des Fütterungsarzneimittels hat sicherzustellen, dass die Arzneimitteltagesdosis in einer Menge in dem Mischfuttermittel enthalten ist, die die tägliche Futterration der behandelten Tiere, bei Wiederkäuern den täglichen Bedarf an Ergänzungsfuttermitteln, ausgenommen Mineralfutter, mindestens zur Hälfte deckt. Der Hersteller des Fütterungsarzneimittels hat die verfütterungsfertige Mischung vor der Abgabe so zu kennzeichnen, dass auf dem Etikett das Wort "Fütterungsarzneimittel" und die Angabe darüber, zu welchem Prozentsatz sie den Futterbedarf nach Satz 1 zu decken bestimmt sind, deutlich sichtbar ist."

4. § 56a wird wie folgt geändert:

5. § 57 wird wie folgt geändert:

6. § 58 wird wie folgt gefasst:

7. Nach § 58 werden folgende §§ 58a bis 58g eingefügt:

" § 58a Mitteilungen über Tierhaltungen

§ 58b Mitteilungen über Arzneimittelverwendung

§ 58c Ermittlung der Therapiehäufigkeit

§ 58d Verringerung der Anwendung antibakteriell wirksamer Stoffe

§ 58e Verordnungsermächtigungen

§ 58f Verwendung von Daten

Die Daten nach den §§ 58a bis 58d dürfen ausschließlich zum Zweck der Ermittlung und der Berechnung der Therapiehäufigkeit sowie zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der §§ 58a bis 58d verarbeitet und genutzt werden. Eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig.

§ 58g Evaluierung

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz berichtet dem Deutschen Bundestag fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über die Wirksamkeit der nach den §§ 58a bis 58d getroffenen Maßnahmen.

8. § 67a wird wie folgt geändert:

9. In § 69b Absatz 1 werden die Wörter "Die nach der Viehverkehrsverordnung" durch die Wörter "Die für das Lebensmittel-, Futter-, Tierschutz- und Tierseuchenrecht" ersetzt.

10. Dem Fünfzehnten Abschnitt wird folgender § 83b angefügt:

" § 83b Verkündung von Rechtsverordnungen Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden."

11. § 97 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Artikel 2