Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems
(InVeKoS-Verordnung)

A. Problem und Ziel

Die bisherigen Vorschriften der Europäischen Union zur Kontrolle des Anbaus von Nutzhanf werden angepasst, um eine weitere Anbauform zu ermöglichen. Außerdem werden die entsprechenden Vorschriften der Europäischen Union teilweise in eine andere Verordnung der Europäischen Union überführt. Die Regelungen der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung) zur Durchführung der erforderlichen Kontrollen sind daher anzupassen.

B. Lösung

Erlass dieser Verordnung

C. Alternativen

Keine.

Die Regelungen sind erforderlich zur Durchführung Rechts der Europäischen Union.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger ergibt sich kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft wird durch den neuen § 10 Absatz 2 Satz 3 der InVeKoSVerordnung eine zusätzliche Informationspflicht eingeführt, deren Kosten aber als geringfügig zu betrachten sind, da es sich nur um eine ergänzende Angabe zu den sonstigen umfangreichen Angaben im Sammelantrag handelt.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Keiner

F. Weitere Kosten

Keine

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 14. Februar 2017

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer

Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung)

Vom ...

Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2, der §§ 15, 16 und 31 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1, des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3045) und §§ 15 Satz 1 und 31 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) und § 6 Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

Artikel 1
Änderung der InVeKoS-Verordnung

Die InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom [einsetzen: Tag der Ausfertigung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoSVerordnung (BGBl. I S. )] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

2. Dem § 10 Absatz 2 wird der folgende Satz angefügt:

"Soweit eine Fläche, die für den Anbau von Hanf genutzt werden soll, nicht bereits nach den Bestimmungen der Sätze 1 und 2 besonders zu bezeichnen ist, ist diese zusätzlich besonders zu bezeichnen und die für die Aussaat vorgesehene Sorte anzugeben."

3. § 12 wird wie folgt geändert:

4. § 28 wird wie folgt geändert:

5. § 29 wird wie folgt geändert:

6. § 32 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Zur Zeit werden die Vorschriften der Europäischen Union über die Kontrolle des Anbaus von Nutzhanf geändert und der Anbau von Hanf als Zwischenfrucht berücksichtigt. Außerdem werden die entsprechenden Vorschriften der Europäischen Union teilweise in eine andere Verordnung der Europäischen Union überführt. Die diesbezüglichen Regeln der InVeKoS-Verordnung sind entsprechend anzupassen bzw. zu ergänzen.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Die InVeKoS-Verordnung legt fest, dass die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für die Überwachung des Anbaus von Nutzhanf zuständig ist und verweist dabei auf die entsprechenden Vorschriften des Rechts der Europäischen Union. Da die Vorschriften der Europäischen Union auf die Bezug genommen wird, geändert werden, ist auch der Verweis entsprechend zu ändern. Durch die Berücksichtigung des Anbaus von Nutzhanf auch als Zwischenfrucht sind die Vorschriften der InVeKoS-Verordnung entsprechend anzupassen, um dieser Anbauform Rechnung zu tragen.

III. Alternativen

Keine.

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Vorschrift dient der Regelung des von den entsprechenden Vorschriften der Europäischen Union geforderten Kontrollsystems für den Anbau von Nutzhanf.

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die Verordnung trägt nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung bei.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Da es sich um rein verfahrensrechtliche Regelungen handelt, berührt die Verordnung keine eigenständigen Aspekte der Nachhaltigkeit.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Aus der Verordnung ergeben sich keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

4. Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

DieVerordnung sieht keine Verpflichtungen oder Kosten für Bürgerinnen und Bürger vor.

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Mit § 10 Absatz 2 Satz 3(neu) wird eine ergänzende Informationspflicht bei dem Anbau von Nutzhanf als Zwischenfrucht eingeführt.

Zu Kontrollzwecken sind die dafür vorgesehenen Flächen im Sammelantrag gesondert zu bezeichnen und die zu verwendende Sorte anzugeben. Vor dem Hintergrund der bereits erforderlichen Angaben für den Sammelantrag ist nur von einem minimalen zusätzlichen Zeitaufwand auszugehen, so dass hier lediglich von einem geringfügigen zusätzlichen Erfüllungsaufwand auszugehen ist. Mit der Änderung in § 12 wird für eine bereits bestehende Informationspflicht lediglich ein späterer Termin festgesetzt, um auf die Besonderheiten beim Anbau von Nutzhanf als Zwischenfrucht einzugehen. Die "Onein-One-out-Regelung" kommt nicht zur Anwendung, da es sich bei dieser Informationspflicht um die Umsetzung von Recht der Europäischen Union handelt.

(1) Bund

Dem Bund entsteht durch die Verordnung kein Erfüllungsaufwand.

(2) Länder

Aus den weiteren Änderungen der InVeKoS-Verordnung ergibt sich kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Länder. Mit der Änderung in § 32 wird für eine bereits bestehende Informationspflicht lediglich ein späterer Termin festgesetzt, um auf die Besonderheiten beim Anbau von Nutzhanf als Zwischenfrucht einzugehen.

5. Weitere Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die vorgesehenen Regelungen sind nicht mit weitergehenden Belastungen für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme verbunden.

V. Befristung; Evaluierung

Da es sich um Vorschriften zur Durchführung von durch das Recht der Europäischen Union vorgeschriebenen Kontrollen handelt, ist eine Befristung oder Evaluierung unabhängig von den Vorschriften der Europäischen Union nicht angezeigt.

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Zu Nummer 1 (§ 2)

Diese Vorschriften zu Nutzhanf sind künftig nicht mehr in der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 sondern in der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 enthalten. Die Verweise sind daher anzupassen. Eine materiell rechtliche Änderung ergibt sich daraus nicht.

Zu Nummer 2 (§ 10 Absatz 2)

Die Ergänzung ist unter Berücksichtigung der neuen Regelungen der Europäischen Union zu Nutzhanf erforderlich, die nun auch den Anbau als Zwischenfrucht zulassen.

Zu Kontrollzwecken ist es erforderlich, auch die Flächen zu kennen, auf denen Nutzhanf nicht als Hauptkultur im Sinne des § 10 Absatz 2 Satz 1 angebaut werden soll, da ansonsten im Sammelantrag nur die Hauptkulturen, die auf einer Fläche angebaut werden sollen, anzugeben sind. Auch ist es für die Kontrollplanung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erforderlich, dass die Sorte angegeben wird, die als Zwischenfrucht ausgesät werden soll.

Zu Nummer 3 (§ 12)

Beim Anbau von Nutzhanf sind durch den Betriebsinhaber die Saatgutetiketten einzureichen. Die Frist für die Abgabe ist in Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 geregelt bzw. entsprechend dieser Vorschrift von den Mitgliedstaaten beim Anbau von Nutzhanf als Zwischenfrucht zu bestimmen.

§ 12 legt fest, dass die Etiketten bei den Landesstellen einzureichen sind und bestimmt die Frist zur Einreichung der Etiketten im Falle des Anbaus von Nutzhanf als Zwischenfrucht.

Zu Nummer 4 (§ 28)

Da die Regelungen zur Überprüfung des Tetrahydrocannabinolgehaltes künftig in der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 enthalten sein werden, ist der Verweis in Absatz 1 entsprechend anzupassen. Materiellrechtliche Änderungen ergeben sich daraus nicht.

Der neue Absatz 4 legt fest, dass Nutzhanf, der als Zwischenfrucht angebaut wird, nach Ablauf der Vegetationsperiode geerntet werden darf.

Zu Nummer 5 (§ 29)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an das Recht der Europäischen Union. Satz 2 hat sich durch Zeitablauf erledigt und kann daher aufgehoben werden.

Zu Nummer 6 (§ 32)

Mit den Änderungen wird eine spätere Frist für die Mitteilungspflicht festgelegt, wenn Nutzhanf als Zwischenfrucht angebaut wird.

Artikel 2

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.