Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Fünfte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung

A. Problem und Ziel

Am 29. März 2017 unterrichtete das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (GBR) den Europäischen Rat von seiner Absicht, aus der Europäischen Union auszutreten, und leitete damit offiziell das Verfahren nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union ein. Nach jetzigem Stand endet die Mitgliedschaft von GBR in der Europäischen Union am 12. April 2019 um 23:59 Uhr (Brexit), ohne dass ein Austrittsabkommen ratifiziert wäre.

Britische Staatsangehörige haben nach dem Brexit keine Arbeitnehmerfreizügigkeitsrechte mehr aus Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Sie verlieren, wenn kein Austrittsabkommen ratifiziert wird, den nach dem Freizügigkeitsrecht bestehenden freien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt und unterliegen dann den regulären, für Drittstaatsangehörige geltenden ausländerbeschäftigungsrechtlichen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes und, wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung beantragen, der Beschäftigungsverordnung.

Ziel dieses Entwurfs ist es, den bereits zum Zeitpunkt des Brexit in Deutschland lebenden oder arbeitenden britischen Staatsangehörigen weiterhin freien Arbeitsmarktzugang zu gewähren. Insbesondere sollen bestehende Arbeitsverhältnisse ohne Unterbrechung und bürokratischen Aufwand fortgesetzt werden können. Dies erfasst auch Arbeitsverhältnisse mit britischen Staatsangehörigen, die bislang aufgrund der Arbeitnehmerfreizügigkeit nur zeitweise in Deutschland arbeiteten (zum Beispiel als Pendler oder in Arbeitsverhältnissen mit mehreren Arbeitsorten). Darüber hinaus soll es für einen Zeitraum bis Ende 2019 gleichermaßen ermöglicht werden, neu einreisende britische Staatsangehörige ohne ausländerbeschäftigungsrechtliche Hürden in Deutschland zu beschäftigen, zum Beispiel bei Versetzungen nach Deutschland. Danach soll für britische Staatsangehörige, die nicht vor dem Brexit in Deutschland lebten oder arbeiteten, bis Ende 2020 ein privilegierter Arbeitsmarktzugang wie für Staatsangehörige wichtiger Handelspartner (zum Beispiel der Vereinigten Staaten von Amerika oder Kanadas) gelten.

B. Lösung

Britische Staatsangehörige, die sich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts freizügigkeitsberechtigt in Deutschland aufgehalten haben, dürfen nach einem Austritt ohne Austrittsabkommen weiterhin unabhängig von ihrer Qualifikation und dem Sitz des Arbeitgebers jede Beschäftigung ausüben. Die Bundesagentur für Arbeit muss nicht zustimmen.

Dasselbe gilt für alle übrigen britischen Staatsangehörigen für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2019 nach einem Austritt ohne Austrittsabkommen.

Vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 erhalten britische Staatsangehörige, die zum Zeitpunkt des Brexit nicht in Deutschland lebten, den gleichen Arbeitsmarktzugang wie Staatsangehörige anderer wichtiger Handelspartner, etwa der Vereinigten Staaten von Amerika, Japans, Australiens oder Kanadas. Die Bundesagentur für Arbeit muss der Beschäftigung zustimmen.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keiner.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Keiner.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Bei der Verwaltung des Bundes entfällt Erfüllungsaufwand in geringfügiger Höhe.

F. Weitere Kosten

Keine.

Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Fünfte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 3. April 2019

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende Fünfte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun

Fünfte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Artikel 1
Änderung der Beschäftigungsverordnung

Dem § 26 Absatz 1 der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. August 2017 (BGBl. I S. 3066) geändert worden ist, werden die folgenden Sätze angefügt:

"Für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die sich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union freizügigkeitsberechtigt im Bundesgebiet aufgehalten haben, bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers keiner Zustimmung. Für alle übrigen Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers keiner Zustimmung, wenn die Beschäftigung im Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 2019 aufgenommen wird; ab dem 1. Januar 2020 kann ihnen die Zustimmung zur Ausübung jeder Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers erteilt werden, wenn die Beschäftigung bis zum 31. Dezember 2020 im Bundesgebiet aufgenommen wird. Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sind solche im Sinne des Unionsrechts."

Artikel 2
Weitere Änderung der Beschäftigungsverordnung

§ 26 Absatz 1 der Beschäftigungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

(1) Für Staatsangehörige von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San Marino sowie den Vereinigten Staaten von Amerika kann die Zustimmung zur Ausübung jeder Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers erteilt werden. Für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die sich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union freizügigkeitsberechtigt im Bundesgebiet aufgehalten haben, bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers keiner Zustimmung. Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sind solche im Sinne des Unionsrechts."

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 an dem Tag in Kraft, an dem der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union wirksam wird, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages über die Europäische Union in Kraft getreten ist. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt bekannt.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Am 29. März 2017 unterrichtete das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (GBR) den Europäischen Rat von seiner Absicht, aus der Europäischen Union auszutreten, und leitete damit offiziell das Verfahren nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union ein. Nach jetzigem Stand endet die Mitgliedschaft von GBR in der Europäischen Union am 12. April 2019 um 23:59 Uhr (Brexit), ohne dass ein Austrittsabkommen ratifiziert wäre.

Infolgedessen haben britische Staatsangehörige nach dem Brexit keine Arbeitnehmerfreizügigkeitsrechte mehr aus Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Sie verlieren damit, sofern kein Austrittsabkommen ratifiziert wird, den nach dem Freizügigkeitsrecht bestehenden freien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt und unterliegen den regulären, für Drittstaatsangehörige geltenden ausländerbeschäftigungsrechtlichen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes und der Beschäftigungsverordnung. Sie benötigen einen Aufenthaltstitel, der zur Ausübung der Beschäftigung berechtigt, § 4 Absatz 2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Beschäftigung nach Kapitel 2 Abschnitt 4 AufenthG setzt voraus, dass die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmt, es sei denn, durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG oder zwischenstaatliche Vereinbarung ist bestimmt, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist.

In der Regel setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, dass eine qualifiziertzierte Beschäftigung ausgeübt wird, für die der Beschäftigte eine inländische oder anerkannte bzw. vergleichbare ausländische Qualifikation besitzt. In Ausbildungsberufen sind Beschäftigungen von Drittstaatsangehörigen mit ausländischer Qualifikation bisher nur in Engpassberufen erlaubt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht auszuschließen, dass bestehende Beschäftigungsverhältnisse mit britischen Beschäftigten nach dem Brexit ohne Austrittsabkommen nicht oder - wenn für die Erteilung des Aufenthaltstitels die Anerkennung des Berufsabschlusses erforderlich sein sollte - erst nach der Anerkennung fortgesetzt werden könnten. Auch könnte das für den Arbeitsmarkt wichtige Potenzial der britischen Staatsangehörigen, die vor dem Austritt zwar nicht als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, aber in sonstiger Weise freizügigkeitsberechtig gut in Deutschland integriert waren (zum Beispiel als Studierende), möglicherweise künftig nicht mehr vollständig ausgeschöpft werden. Britische Staatsangehörige, die vor dem Brexit im Rahmen ausländischer Beschäftigungsverhältnisse nach Deutschland entsandt worden sind, oder die nach Deutschland pendelten, könnten ggf. nicht in Deutschland weiter beschäftigt werden. Britische Staatsangehörige, die nach dem Brexit von ihren Arbeitgebern im Zuge von Sitz- oder Betriebsverlagerungen nach Deutschland versetzt werden sollen, müssten ebenfalls die regulären ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. In bestimmten Fällen - beispielsweise bei der Beschäftigung von britischen Staatsangehörigen mit fachfremden akademischem Abschluss in der Finanzwirtschaft - dürfte es nicht möglich sein, diese Voraussetzungen zu erfüllen.

Ziel dieses Entwurfs ist es, den bereits zum Zeitpunkt des Brexit in Deutschland lebenden oder arbeitenden britischen Staatsangehörigen weiterhin freien Arbeitsmarktzugang zu gewähren. Insbesondere sollen bestehende Arbeitsverhältnisse ohne Unterbrechung und bürokratischen Aufwand fortgesetzt werden können. Dies erfasst auch Arbeitsverhältnisse mit britischen Staatsangehörigen, die bislang nur zeitweise in Deutschland arbeiteten (zum Beispiel als Entsandte, Pendler oder in Arbeitsverhältnissen mit mehreren Arbeitsorten). Nach dem Austritt kann es zudem verstärkt zu Unternehmensverlagerungen nach Deutschland kommen. Daher soll es für einen Zeitraum bis 31. Dezember 2019 gleichermaßen ermöglicht werden, britische Staatsangehörige nach Deutschland zu versetzen, ohne dass für die Aufnahme der Beschäftigung eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nebst einer Anerkennung von Berufs- oder Hochschulabschlüssen erforderlich ist. Vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 soll für britische Staatsangehörige, die vor dem Brexit nicht in Deutschland lebten, für ein weiteres Jahr ein privilegierter Arbeitsmarktzugang wie für Staatsangehörige anderer wichtiger Handelspartner (etwa der Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada) gelten.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Britische Staatsangehörige, die sich zum Zeitpunkt des Brexit freizügigkeitsberechtigt in Deutschland aufgehalten haben, dürfen weiterhin unabhängig von ihrer Qualifikation und dem Sitz des Arbeitgebers jede Beschäftigung ausüben. Die Bundesagentur für Arbeit muss nicht zustimmen.

Dasselbe gilt nach dem Austritt bis zum 31. Dezember 2019 für alle sonstigen britischen Staatsangehörigen.

Vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 erhalten britische Staatsangehörige, die vor dem Brexit nicht in Deutschland lebten, den gleichen Arbeitsmarktzugang wie die Staatsangehörigen anderer wichtiger Handelspartner, wie den Vereinigten Staaten von Amerika, Japan, Australien oder Kanada. Die Bundesagentur für Arbeit muss der Beschäftigung zustimmen.

III. Alternativen

Keine.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausnahmen für Angehörige bestimmter Staaten in der Beschäftigungsverordnung geregelt werden.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Ohne die Verordnung müssten die betroffenen britischen Staatsangehörigen die regulären Anforderungen für den Arbeitsmarktzugang für Drittstaatsangehörige erfüllen. In der Regel müsste die Anerkennung eines Berufsabschlusses nachgewiesen werden. In vielen Fällen müsste die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmen. Durch die Änderungen soll - teils befristet - sichergestellt werden, dass die betroffenen britischen Staatsangehörigen nach dem Brexit jede Beschäftigung zustimmungsfrei, d.h. ohne Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit, fortsetzen oder aufnehmen können. Anerkennungsverfahren sind nur nötig, sofern sie Voraussetzung für eine Berufsausübungserlaubnis sind. Damit werden die Verwaltungsverfahren gegenüber dem Zustand, der ohne Änderung der Beschäftigungsverordnung eintreten würde, erheblich vereinfacht.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Entwurf steht im Einklang mit den Zielsetzungen der Strategie der Bundesregierung für eine nachhaltige Entwicklung.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

4. Erfüllungsaufwand

Durch den Verzicht auf eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit entfallen in geringfügiger Höhe Bürokratiekosten für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft, die bei Anwendung der regulären Bestimmungen für Drittstaatsangehörige entstehen würden. Außerdem entfällt zusätzlicher Personal- und Sachaufwand bei der Bundesagentur für Arbeit in schätzungsweise geringer Höhe. Zudem entfällt der Aufwand für ansonsten durchzuführende Verfahren zur Anerkennung von Berufs- und Hochschulabschlüssen.

5. Weitere Kosten

Keine.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Keine.

VII. Befristung; Evaluierung

Die Regelung, aufgrund der britische Staatsangehörige, die sich vor dem Brexit nicht in Deutschland aufgehalten haben, jede Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitsgebers ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ausüben dürfen, gilt für Beschäftigungen, die bis zum 31. Dezember 2019 aufgenommen werden.

Die Regelung, aufgrund der britische Staatsangehörige, die sich vor dem Brexit nicht in Deutschland aufgehalten haben, jede Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitsgebers mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ausüben dürfen, gilt ab 1. Januar 2020 und ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 26 Absatz 1 Satz 2

Aufnahme der Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland in die Sonderregelungen des § 26 der Beschäftigungsverordnung (BeschV). Die Aufnahme oder Fortsetzung eines Beschäftigungsverhältnisses bedarf für britische Staatsangehörige, die sich zum Zeitpunkt des Brexit freizügigkeitsberechtigt im Bundesgebiet aufgehalten oder gearbeitet haben, keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Diese britischen Staatsangehörigen können somit jede Beschäftigung, unabhängig vom Bestehen oder Nachweis einer entsprechenden Qualifikation und unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers ausüben. Unter die Regelung fallen auch Beschäftigungen im Rahmen von betrieblichen Berufsausbildungen. Diese sind Beschäftigung im Sinne des § 2 Absatz 2 AufenthG; eine Zustimmung nach § 8 BeschV ist nicht erforderlich. Die Regelung gilt zudem für die Beschäftigung von Grenzgängern. Für die Ausübung eines reglementierten Berufes muss der Nachweis einer Berufsausübungserlaubnis erbracht werden ( § 18 Absatz 5 AufenthG).

Die Vorschrift gilt nur für britische Staatsangehörige, die sich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union - nach jetzigem Stand am 12. April 2019, 23:59 Uhr - freizügigkeitsberechtigt in Deutschland aufgehalten haben (zum Beispiel als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, auch im Rahmen von Entsendungen, oder als Arbeitsuchende). Unter Aufenthalt ist nicht nur der rein tatsächliche Aufenthalt zu verstehen. Erfasst ist auch, wer sich aus einem seiner Natur nach lediglich vorübergehenden Grund zu diesem Zeitpunkt tatsächlich nicht in Deutschland aufhält, aber danach wieder zurückkehrt (Urlaub, Dienstreise o.ä.).

Zu § 26 Absatz 1 Satz 3

Die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses in Deutschland bedarf bis zum 31. Dezember 2019 für alle übrigen britischen Staatsangehörigen, das heißt solche, die nicht unter § 26 Absatz 1 Satz 2 fallen, keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung in Deutschland rechtlich oder tatsächlich bis zum 31. Dezember 2019 aufgenommen wird. Hierunter fallen auch betriebliche Berufsausbildungen oder Grenzgängerbeschäftigungen.

Beschäftigungen von britischen Staatsangehörigen, die nicht unter § 26 Absatz 1 Satz 2 fallen und deren Beschäftigungen zwischen dem 1. Januar 2020 und 31. Dezember 2020 aufgenommen werden, kann die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers zustimmen. Die Zustimmung erfolgt inklusive Vorrangprüfung.

Zu § 26 Absatz 1 Satz 4

Erfasst sind britische Staatsangehörige im Sinne des Unionsrechts. Von dieser Verordnung erfasst sind damit nur britische Bürger, die Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Sinne des Unionsrechts sind, d.h. Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs im Sinne der Neuen Erklärung der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland vom 31. Dezember 1982 über die Bestimmung des Begriffs "Staatsangehörige" (ABl. C 23 vom 28.1.1983, S. 1) in Verbindung mit der Erklärung Nr. 63 (ABl. C 306 vom 17.12.2007, S. 270) im Anhang der Schlussakte der Regierungskonferenz, auf der der Vertrag von Lissabon angenommen wurde.

Zu Artikel 2

Artikel 2 bestimmt die Fassung des § 26 Absatz 1 ab 1. Januar 2021.