Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
(Abschlussprüfungsreformgesetz - AReG)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 161. Sitzung am 17. März 2016 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 18/7902 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz - AReG)- Drucksachen 18/7219, 18/7454 - in beigefügter Fassung angenommen.
Fristablauf: 22.04.16
Erster Durchgang: Drucksache. 635/15 (PDF)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom ... [einfügen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Gesetzes zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz - APAReG), Bundestagsdrucksache 18/6282, 18/6907] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 317 wird wie folgt geändert:

2. § 318 wird wie folgt geändert:

3. In § 319 Absatz 2 werden nach dem Wort "wenn" die Wörter "während des Geschäftsjahres, für dessen Schluss der zu prüfende Jahresabschluss aufgestellt wird, oder während der Abschlussprüfung" eingefügt.

4. § 319a wird wie folgt geändert:

(3) Der Prüfungsausschuss des Unternehmens muss der Erbringung von Steuerberatungsleistungen im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer i und iv bis vii der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 durch den Abschlussprüfer vorher zustimmen. Falls das Unternehmen keinen Prüfungsausschuss eingerichtet hat, muss die Zustimmung durch seinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat erfolgen."

5. Dem § 320 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Ist die Kapitalgesellschaft als Tochterunternehmen in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens einbezogen, das seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, kann der Prüfer nach Absatz 2 zur Verfügung gestellte Unterlagen an den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses weitergeben, soweit diese für die Prüfung des Konzernabschlusses des Mutterunternehmens erforderlich sind. Für die Übermittlung personenbezogener Daten gelten § 4b Absatz 2 bis 6 und § 4c des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend."

6. § 321 wird wie folgt geändert:

7. § 322 wird wie folgt geändert:

8. § 324 wird wie folgt geändert:

9. In § 330 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Richtlinie 2009/138/EG nach deren Artikeln 4 und 7" durch die Wörter "Richtlinie 91/674/EWG nach deren Artikel 2 in Verbindung mit den Artikeln 4, 7 und 9 Nummer 1 und 2 sowie Artikel 10 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1)" ersetzt.

10. Nach § 333 wird folgender § 333a eingefügt:

" § 333a Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines nach § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses

11. § 334 wird wie folgt geändert:

12. In § 335b wird die Angabe "333" durch die Angabe "333a" ersetzt.

13. Nach § 335b wird folgender § 335c eingefügt:

" § 335c Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle

14. In § 339 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "nach § 58 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes" die Wörter "oder nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014" eingefügt.

15. In § 340 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "sowie" die Wörter "auf CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, soweit sie nicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes von der Anwendung ausgenommen sind, und" eingefügt.

16. § 340k wird wie folgt geändert:

17. § 340m wird wie folgt geändert:

18. § 340n wird wie folgt geändert:

19. § 341k wird wie folgt geändert:

20. § 341m wird wie folgt geändert:

21. § 341n wird wie folgt geändert:

22. In § 341p wird nach der Angabe " § 341m" die Angabe "Absatz 1" und werden nach der Angabe " § 341n" die Wörter "Absatz 1 und 2" eingefügt.

23. § 342b wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom ... [einfügen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Gesetzes zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz - APAReG), Bundestagsdrucksache 18/6282, 18/6907] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 25 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "oder § 40a Absatz 1 Satz 3" gestrichen.

2. In Artikel ... [einsetzen: Zählbezeichnung des neuen, durch Artikel 5 Nummer 2 des Abschlussprüferaufsichtsreformgesetzes eingefügten Artikels] werden nach den Wörtern " § 40 Absatz 3" die Wörter "oder § 40a Absatz 1 Satz 3" eingefügt.

3. Folgender ... [einsetzen: nächster bei der Verkündung freier Abschnitt mit Zählbezeichnung] Abschnitt wird angefügt:

"... [einsetzen: nächster bei der Verkündung freier Abschnitt mit Zählbezeichnung] Abschnitt Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz

Artikel ... [einsetzen: nächster bei der Verkündung freier Artikel mit Zählbezeichnung]

Artikel 3
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 37n werden nach dem Wort "Berichte" ein Komma sowie die Wörter "jeweils einschließlich der zugrunde liegenden Buchführung," eingefügt.

2. Dem § 37o Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Prüfung kann trotz Wegfalls der Zulassung der Wertpapiere zum Handel im organisierten Markt fortgesetzt werden, insbesondere dann, wenn Gegenstand der Prüfung ein Fehler ist, an dessen Bekanntmachung ein öffentliches Interesse besteht."

Artikel 4
Änderung des Publizitätsgesetzes

Das Publizitätsgesetz vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1189), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

2. § 7 wird wie folgt geändert:

3. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:

" § 19a Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines Aufsichtsrats nach § 7 Satz 5 oder als Mitglied eines nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 324 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach § 7 Satz 6 eingerichteten Prüfungsausschusses eines Unternehmens, das kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs ist,

4. § 20 wird wie folgt geändert:

5. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:

" § 21a Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle

6. Dem § 22 wird folgender Absatz 6 angefügt:

(6) § 7 Satz 5 und 6 muss so lange nicht angewandt werden, wie alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 17. Juni 2016 bestellt worden sind."

Artikel 5
Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 100 Absatz 5 werden die Wörter "Gesellschaften im Sinn des § 264d des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter "Gesellschaften, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs, die CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute, oder die Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, sind," ersetzt, wird das Wort "unabhängiges" gestrichen und werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter "die Mitglieder müssen in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut sein" eingefügt.

2. § 107 wird wie folgt geändert:

3. In § 124 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Gesellschaften im Sinn des § 264d des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter "Gesellschaften, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs, die CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute, oder die Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG sind," ersetzt.

4. § 256 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

"3. er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht von Personen geprüft worden ist, die nach § 319 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Artikel 25 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nicht Abschlussprüfer sind oder aus anderen Gründen als den folgenden nicht zum Abschlussprüfer bestellt sind:

5. Nach § 404 wird folgender § 404a eingefügt:

" § 404a Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses einer Gesellschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs, die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute, oder die Versicherungsunternehmen ist im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist,

6. § 405 wird wie folgt geändert:

7. Nach § 407 wird folgender § 407a eingefügt:

" § 407a Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle

Artikel 6
Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz

Dem § 12 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) § 100 Absatz 5 und § 107 Absatz 4 des Aktiengesetzes jeweils in der Fassung des Abschlussprüfungsreformgesetzes vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle] müssen so lange nicht angewandt werden, wie alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 17. Juni 2016 bestellt worden sind."

Artikel 7
Änderung des SE-Ausführungsgesetzes

Das SE-Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

" § 56 Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz".

2. In § 17 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "sein" ein Komma und die Wörter "wenn dies für die Beteiligung der Arbeitnehmer auf Grund des SE-Beteiligungsgesetzes erforderlich ist" eingefügt.

3. § 27 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

"Bei einer SE, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs, die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute, oder die Versicherungsunternehmen ist im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, müssen die Voraussetzungen des § 100 Absatz 5 des Aktiengesetzes erfüllt sein."

4. § 34 Absatz 4 Satz 5 und 6 wird durch folgenden Satz ersetzt:

"Richtet der Verwaltungsrat einer SE, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs, die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute, oder die Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG ist, einen Prüfungsausschuss ein, so muss dieser die Voraussetzungen des § 100 Absatz 5 des Aktiengesetzes erfüllen."

5. § 53 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

6. Folgender § 56 wird angefügt:

" § 56 Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz

§ 27 Absatz 1 Satz 4 und § 34 Absatz 4 Satz 5 jeweils in der Fassung des Abschlussprüfungsreformgesetzes vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle] müssen so lange nicht angewandt werden, wie alle Mitglieder des Verwaltungsrates und des Prüfungsausschusses vor dem 17. Juni 2016 bestellt worden sind."

Artikel 8
Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 85 die folgenden Angaben eingefügt:

" § 86 Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen

§ 87 Bußgeldvorschriften
§ 88 Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle".

2. In § 52 Absatz 1 wird die Angabe "107 Abs. 4" durch die Wörter "107 Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4" ersetzt.

3. Die folgenden §§ 86 bis 88 werden angefügt:

" § 86 Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses einer Gesellschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs, die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute, oder die Versicherungsunternehmen ist im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist,

§ 87 Bußgeldvorschriften

§ 88 Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle

Artikel 9
Änderung des GmbHG-Einführungsgesetzes

Dem GmbHG-Einführungsgesetz vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026, 2031), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird folgender § 7 angefügt:

" § 7 Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz

§ 52 Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Verbindung mit § 100 Absatz 5 und § 107 Absatz 4 des Aktiengesetzes, jeweils in der Fassung des Abschlussprüfungsreformgesetzes vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle] müssen so lange nicht angewandt werden, wie alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 17. Juni 2016 bestellt worden sind."

Artikel 10
Änderung des Genossenschaftsgesetzes

Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 36 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

(4) Bei einer Genossenschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist, müssen die Mitglieder des Aufsichtsrats in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Genossenschaft tätig ist, vertraut sein; mindestens ein Mitglied muss über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen."

3. § 38 Absatz 1a wird wie folgt geändert:

4. § 53 wird wie folgt geändert:

5. Dem § 54a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Artikel 16 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 finden keine Anwendung."

6. § 55 wird wie folgt geändert:

7. § 57 wird wie folgt geändert:

8. § 58 wird wie folgt geändert:

9. Dem § 63b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Eine andere Rechtsform ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass der Verband ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt."

10. Nach § 151 wird folgender § 151a eingefügt:

" § 151a Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses einer Genossenschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist,

11. § 152 wird wie folgt geändert:

12. § 153 wird wie folgt gefasst:

" § 153 Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle

13. Folgender § 169 wird angefügt:

" § 169 Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz

§ 36 Absatz 4 und § 38 Absatz 1a Satz 3 jeweils in der Fassung des Abschlussprüfungsreformgesetzes vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle] müssen so lange nicht angewandt werden, wie alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 17. Juni 2016 bestellt worden sind."

Artikel 11
Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes

Das SCE-Ausführungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

" § 39 Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz".

2. § 19 wird wie folgt geändert:

3. § 36 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

4. Folgender § 39 wird angefügt:

" § 39 Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz

§ 19 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 in der Fassung des Abschlussprüfungsreformgesetzes vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle] muss so lange nicht angewandt werden, wie alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 17. Juni 2016 bestellt worden sind."

Artikel 12
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung

Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom ... [einfügen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Gesetzes zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz - APAReG), Bundestagsdrucksache 18/6282, 18/6907] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 69 ein Komma und die Wörter "Bußgeldentscheidungen und strafrechtlichen Verurteilungen" angefügt.

2. In § 66c Absatz 1 Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. dem Bundesamt für Justiz,".

3. § 69 wird wie folgt geändert:

Artikel 13
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 331 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:

2. In § 332 werden nach Absatz 4 die folgenden Absätze 4a bis 4c eingefügt:

3. § 334 wird wie folgt geändert:

Artikel 14
Änderung sonstigen Bundesrechts

Artikel 15
Inkrafttreten