Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze

Punkt 25 der 882. Sitzung des Bundesrates am 15. April 2011

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG)

In Artikel 1 Nummer 8 ist § 23 Absatz 3 Satz 1 wie folgt zu fassen:

"Die Leiter von Krankenhäusern, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, vergleichbaren Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe sowie Einrichtungen des Rettungsdienstes einschließlich deren Rettungsfahrzeuge haben sicherzustellen, dass die dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden, allgemein anerkannten Regeln der Hygiene, die für die jeweiligen Einrichtungen und die dort vorgenommenen Tätigkeiten bestehen, beachtet werden, dass alle erforderlichen Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen getroffen werden und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, vermieden wird."

Begründung:

Maßnahmen zur Infektionsprävention in Einrichtungen des Gesundheitswesens sind ein wesentlicher Bestandteil des Qualitätsmanagements. Verantwortlich hierfür sind die Träger bzw. die Leitung eines Krankenhauses oder anderer medizinischer Einrichtungen (§§ 135a, 137 SGB V). Die in § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG formulierte Verpflichtung der darin genannten Einrichtungen, die Regeln der Hygiene zu beachten und alle erforderlichen Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen zu treffen und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu vermeiden, bildet den haftungsrechtlichen Maßstab für die Fahrlässigkeitsprüfung (Verstoß gegen Sorgfaltspflichten) öffentlichrechtlich ab.

Zu beachten sind die dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden, allgemein anerkannten Regeln der Hygiene. Diese können vom Verordnungsgeber nicht bis ins Einzelne und stets aktualisiert vorgeschrieben werden.

Des Weiteren empfiehlt sich aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, eine Formulierung mit aufzunehmen, dass die jeweils einrichtungs- und tätigkeitsspezifischen Empfehlungen einzuhalten sind. Sonst kommt es zu Unsicherheiten bei den einzelnen Betroffenen, ob diese auch Empfehlungen zu beachten haben, die auf sie überhaupt nicht zugeschnitten sind.

Der Anwendungsbereich sollte zudem um die Einrichtungen des Rettungswesens einschließlich der Rettungsfahrzeuge erweitert werden. Im Rahmen von Krankentransporten besteht eine erhöhte Gefahr der Erregerübertragung, da auch während des Transports invasive Eingriffe stattfinden können. Um einen umfangreichen und lückenlosen Schutz zu gewährleisten, ist daher auch das Krankentransportwesen zur Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Hygiene nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft zu verpflichten.