Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Gesundheit

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Gesundheit

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 24. Februar 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

mit Begründung und Vorblatt.

Federführend sind das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Gesundheit.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Entwurf eines Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Gesundheit

"Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2032-11-2)

Artikel VIII § 1 Abs. 3 und 4 sowie § 2 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), das zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 2
Aufhebung des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens (2120-1)

"Das Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2120-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird als Bundesrecht aufgehoben.

Artikel 3
Aufhebung der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens (2120-1-1)

"Die Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2120-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird als Bundesrecht aufgehoben.

Artikel 4
Aufhebung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens (Dienstordnung - Allgemeiner Teil) (2120-1-2)

"Die Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens (Dienstordnung - Allgemeiner Teil) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2120-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung wird als Bundesrecht aufgehoben.

Artikel 5
Aufhebung der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens (Dienstordnung für die Gesundheitsämter - Besonderer Teil) (2120-1-3)

"Die Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens (Dienstordnung für die Gesundheitsämter - Besonderer Teil) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2120-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird als Bundesrecht aufgehoben.

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Sera und Impfstoffe (2120-3)

Artikel 5 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Sera und Impfstoffe vom 7. Juli 1972 (BGBl. I S. 1163), das zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 7
Auflösung der 1. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung (2121-6-24/1)

"Die Artikel 2, 4 und 5 Abs. 2 der 1. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung vom 6. August 1984 (BGBl. I S. 1081) werden aufgehoben.

Artikel 8
Auflösung der Vierten Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung (2121-6-24/3)

"Die Artikel 2 und 5 der Vierten Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung vom 23. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2483) werden aufgehoben.

Artikel 9
Auflösung der Zehnten Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung (2121-6-24/4)

Artikel 2 der Zehnten Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74) wird aufgehoben.

Artikel 10
Aufhebung der Verordnung über die Gebühren für die Eintragung von Arzneispezialitäten in das Spezialitätenregister (2121-50-1-10)

"Die Verordnung über die Gebühren für die Eintragung von Arzneispezialitäten in das Spezialitätenregister vom 24. März 1971 (BGBl. I S. 313), geändert durch die Verordnung vom 27. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2774), wird aufgehoben.

Artikel 11
Aufhebung der Verordnung über die Bestimmung von Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen nach § 38a des Arzneimittelgesetzes (2121-50-1-13)

"Die Verordnung über die Bestimmung von Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen nach § 38a des Arzneimittelgesetzes vom 14. November 1973 (BGBl. I S. 1708), geändert durch die Verordnung vom 21. Juni 1974 (BGBl. I S. 1321), wird aufgehoben.

Artikel 12
Änderung des Arzneimittelgesetzes (2121-51-1-2)

"Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) wird wie folgt geändert:

Artikel 13
Aufhebung der Verordnung zur Anerkennung der Sachkenntnis als Pharmaberater (2121-51-5)

"Die Verordnung zur Anerkennung der Sachkenntnis als Pharmaberater vom 5. Mai 1978 (BGBl. I S. 606) wird aufgehoben.

Artikel 14
Aufhebung der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Arzneibuch (2121-51-8-1)

"Die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Arzneibuch vom 6. Juni 1980 (BGBl. I S. 668) wird aufgehoben.

Artikel 15
Aufhebung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Arzneibuch (2121-51-8-2)

"Die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Arzneibuch vom 22. Juli 1981 (BGBl. I S. 670) wird aufgehoben.

Artikel 16
Aufhebung der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Arzneibuch (2121-51-8-3)

"Die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Arzneibuch vom 15. Juli 1983 (BGBl. I S. 942) wird aufgehoben.

Artikel 17
Aufhebung der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Arzneibuch (2121-51-8-4)

"Die Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Arzneibuch vom 20. Februar 1985 (BGBl. I S. 384) wird aufgehoben.

Artikel 18
Aufhebung der Fünften Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Arzneibuch (2121-51-8-5)

"Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Arzneibuch vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2034) wird aufgehoben.

Artikel 19
Auflösung der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausdehnung der Vorschriften über die Zulassung und staatliche Chargenprüfung auf Testsera und Testantigene (2121-51-9-1)

Die Artikel 2 und 3 der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausdehnung der Vorschriften über die Zulassung und staatliche Chargenprüfung auf Testsera und Testantigene vom 8. Mai 1985 (BGBl. I S. 768) werden aufgehoben.

Artikel 20
Auflösung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausdehnung der Vorschriften über die Zulassung und staatliche Chargenprüfung auf Testsera und Testantigene (2121-51-9-2)

Artikel 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausdehnung der Vorschriften über die Zulassung und staatliche Chargenprüfung auf Testsera und Testantigene vom 6. Juli 1993 (BGBl. I S. 1148) wird aufgehoben.

Artikel 21
Aufhebung der Arzneibuchverordnung (2121-51-19)

"Die Arzneibuchverordnung vom 27. September 1986 (BGBl. I S. 1610), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2371, BAnz. 1994 S. 6565) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 22
Auflösung des Vierten Gesetzes zur Änderung der Bundesärzteordnung (2122-1-7)

"Die Artikel 2 § 1 und Artikel 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung der Bundesärzteordnung vom 14. März 1985 (BGBl. I S. 555), das zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 23
Aufhebung der Säuglings- und Kinderpflegeverordnung (2124-5-2)

"Die Säuglings- und Kinderpflegeverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-5-2, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 24
Auflösung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes (2126-1-5)

"Die Artikel 2, 3 und 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes vom 25. August 1971 (BGBl. I S. 1401) werden aufgehoben.

Artikel 25
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (2126-9)

"In § 17 Abs. 4 Nr. 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1720) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Einrichtungen" der Strichpunkt und die Wörter "Absatz 4a bleibt unberührt" gestrichen.

Artikel 26
Aufhebung der Verordnung über die Aufhebung von Vorschriften über Pflegesätze von Krankenanstalten (2126-9-2)

"Die Verordnung über die Aufhebung von Vorschriften über Pflegesätze von Krankenanstalten vom 21. März 1974 (BGBl. I S. 767) wird aufgehoben.

Artikel 27
Änderung der Krankenhaus-Buchführungsverordnung (2126-9-6)

§ 12 der Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1045), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2003 (BGBl. I S. 1461) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 28
Aufhebung der Ersten Verordnung zur Neufestsetzung der Wertgrenze nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und der Förderbeträge nach § 10 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (2126-9-7-1)

"Die Erste Verordnung zur Neufestsetzung der Wertgrenze nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und der Förderbeträge nach § 10 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom 10. Juli 1984 (BGBl. I S. 891) wird aufgehoben.

Artikel 29
Auflösung der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundespflegesatzverordnung 1985 (2126-9-8-1)

"Die Artikel 2 und 3 Abs. 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundespflegesatzverordnung 1985 vom 21. November 1989 (BGBl. I S. 2043) werden aufgehoben.

Artikel 30
Aufhebung der Kosten- und Leistungsnachweis-Verordnung (2126-9-8-2)

"Die Kosten- und Leistungsnachweis-Verordnung vom 10. Januar 1991 (BGBl. I S. 60) wird aufgehoben.

Artikel 31
Änderung der Abgrenzungsverordnung (2126-9-9)

§ 5 der Abgrenzungsverordnung vom 12. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2255), die zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 32
Aufhebung der Verordnung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser (2126-9-15)

"Die Verordnung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser vom 19. September 2002 (BGBl. I S. 3674) wird aufgehoben.

Artikel 33
Aufhebung der Fallpauschalenverordnung 2004 (2126-9-15-1)

"Die Fallpauschalenverordnung 2004 vom 13. Oktober 2003 (BGBl. I S. 1995) wird aufgehoben.

Artikel 34
Auflösung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes (2170-1-8)

"Artikel 2 § 1, 2, 6 und 8 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1153) wird aufgehoben.

Artikel 35
Aufhebung der Ersten Verordnung über die Neufestsetzung der Grundbeträge

der Einkommensgrenzen nach dem Bundessozialhilfegesetz (2170-1-18-1)

"Die Erste Verordnung über die Neufestsetzung der Grundbeträge der Einkommensgrenzen nach dem Bundessozialhilfegesetz vom 22. Mai 1986 (BGBl. I S. 830) wird aufgehoben.

Artikel 36
Aufhebung der Zweiten Verordnung über die Neufestsetzung der Grundbeträge

der Einkommensgrenzen nach dem Bundessozialhilfegesetz (2170-1-18-2)

"Die Zweite Verordnung über die Neufestsetzung der Grundbeträge der Einkommensgrenzen nach dem Bundessozialhilfegesetz vom 11. Juni 1987 (BGBl. I S. 1547) wird aufgehoben.

Artikel 37
Aufhebung der Dritten Verordnung über die Neufestsetzung der Grundbeträge

der Einkommensgrenzen nach dem Bundessozialhilfegesetz (2170-1-18-3)

"Die Dritte Verordnung über die Neufestsetzung der Grundbeträge der Einkommensgrenzen nach dem Bundessozialhilfegesetz vom 16. Juni 1988 (BGBl. I S. 840) wird aufgehoben.

Artikel 38
Aufhebung der Vierten Verordnung über die Neufestsetzung der Grundbeträge

der Einkommensgrenzen nach dem Bundessozialhilfegesetz (2170-1-18-4)

"Die Vierte Verordnung über die Neufestsetzung der Grundbeträge der Einkommensgrenzen nach dem Bundessozialhilfegesetz vom 12. Mai 1989 (BGBl. I S. 940) wird aufgehoben.

Artikel 39
Auflösung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes (2170-1-19)

"Die Artikel 2 und 3 Satz 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes vom 28. Oktober 1986 (BGBl. I S. 1657) werden aufgehoben.

Artikel 40
Aufhebung der Verordnung zur Durchführung einer Zusatzstatistik auf dem Gebiet der Sozialhilfe über die Eingliederungshilfe für Behinderte (2170-3-1)

"Die Verordnung zur Durchführung einer Zusatzstatistik auf dem Gebiet der Sozialhilfe über die Eingliederungshilfe für Behinderte vom 18. Februar 1966 (BAnz. Nr. 38 vom 24. Februar 1966, Nr. 44 vom 4. März 1966) wird aufgehoben.

Artikel 41
Aufhebung der Verordnung zur Durchführung einer Zusatzstatistik auf dem Gebiet der Sozialhilfe über die Tuberkulosehilfe (2170-3-2)

"Die Verordnung zur Durchführung einer Zusatzstatistik auf dem Gebiet der Sozialhilfe über die Tuberkulosehilfe vom 8. November 1967 (BAnz. Nr. 213 vom 11. November 1967) wird aufgehoben.

Artikel 42
Aufhebung der Verordnung zur Durchführung einer Zusatzstatistik auf dem Gebiet der Sozialhilfe über laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (2170-3-4)

"Die Verordnung zur Durchführung einer Zusatzstatistik auf dem Gebiet der Sozialhilfe über laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt vom 24. April 1972 (BGBl. I S. 730) wird aufgehoben.

Artikel 43
Aufhebung der Verordnung zur Durchführung einer Zusatzstatistik auf dem Gebiet der

"Sozialhilfe über Hilfe zur Pflege (2170-3-5)

Die Verordnung zur Durchführung einer Zusatzstatistik auf dem Gebiet der Sozialhilfe über Hilfe zur Pflege vom 12. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2536) wird aufgehoben.

Artikel 44
Auflösung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (330-2)

"Die Artikel III und V des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 30. Juli 1974 (BGBl. I S. 1625), das durch Artikel 23 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 45
Aufhebung der Vierten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens (7611-5/822-3)

"Die Vierte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7611-5 und 822-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 79 Abs. 6 Nr. 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), wird aufgehoben.

Artikel 46
Aufhebung der 1. Bemessungs-Verordnung (820-1-1-1)

"Die 1. Bemessungs-Verordnung vom 26. November 1969 (BGBl. I S. 2183), geändert durch § 4 der Verordnung vom 8. Juli 1970 (BGBl. I S. 1110), wird aufgehoben.

Artikel 47
Aufhebung der 2. Bemessungs-Verordnung (820-1-1-2)

"Die 2. Bemessungs-Verordnung vom 8. Juli 1970 (BGBl. I S. 1110), geändert durch § 4 der Verordnung vom 26. Oktober 1971 (BGBl. I S. 1697), wird aufgehoben.

Artikel 48
Aufhebung der 3. Bemessungs-Verordnung (820-1-1-3)

"Die 3. Bemessungs-Verordnung vom 26. Oktober 1971 (BGBl. I S. 1697), geändert durch § 4 der Verordnung vom 31. Oktober 1972 (BGBl. I S. 2063), wird aufgehoben.

Artikel 49
Aufhebung der 4. Bemessungs-Verordnung (820-1-1-4)

"Die 4. Bemessungs-Verordnung vom 31. Oktober 1972 (BGBl. I S. 2063), geändert durch § 4 der Verordnung vom 30. Oktober 1973 (BGBl. I S. 1580), wird aufgehoben.

Artikel 50
Aufhebung der 5. Bemessungs-Verordnung (820-1-1-5)

"Die 5. Bemessungs-Verordnung vom 30. Oktober 1973 (BGBl. I S. 1580), geändert durch § 4 der Verordnung vom 18. Juli 1974 (BGBl. I S. 1507), wird aufgehoben.

Artikel 51
Aufhebung der Bestimmung von Berufsgruppen der Angestelltenversicherung (821-1-1)

"Die Bestimmung von Berufsgruppen der Angestelltenversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 52
Auflösung des Einführungsgesetzes zum Reichsknappschaftsgesetz (822-2)

"Die Artikel 29 und 34 des Einführungsgesetzes zum Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 41 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) geändert worden ist werden aufgehoben.

Artikel 53
Auflösung des Gesetzes zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften (822-9)

"Die Artikel 2 und 7 des Gesetzes zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-9, veröffentlichten bereinigten Fassung werden aufgehoben.

Artikel 54
Auflösung des Gesetzes zur Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes (822-10)

"Die Artikel 2 und 3 des Gesetzes zur Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-10, veröffentlichten bereinigten Fassung werden aufgehoben.

Artikel 55
Auflösung der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über den Ausbau der Rentenversicherung (822-11)

"Artikel 2 § 5 der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über den Ausbau der Rentenversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 82211, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 56
Aufhebung der Ersten Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar (822-13-1)

"Die Erste Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar vom 15. Dezember 1972 (BGBl. I S 2476) wird aufgehoben.

Artikel 57
Aufhebung der Zweiten Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar (822-13-1-2)

"Die Zweite Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar vom 5. November 1974 (BGBl. I S. 3122) wird aufgehoben.

Artikel 58
Aufhebung der Dritten Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar (822-13-1-3)

"Die Dritte Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar vom 11. November 1976 (BGBl. I S. 3173) wird aufgehoben.

Artikel 59
Aufhebung der Vierten Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar (822-13-1-4)

"Die Vierte Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar vom 18. Januar 1979 (BGBl. I S. 103) wird aufgehoben.

Artikel 60
Aufhebung der Fünften Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar (822-13-1-5)

"Die Fünfte Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar vom 22. Januar 1981 (BGBl. I S. 104) wird aufgehoben.

Artikel 61
Aufhebung der Sechsten Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar (822-13-1-6)

"Die Sechste Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar vom 13. Juni 1983 (BGBl. I S. 695) wird aufgehoben.

Artikel 62
Aufhebung der Siebten Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar (822-13-1-7)

"Die Siebte Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar vom 24. Juni 1985 (BGBl. I S. 1245) wird aufgehoben.

Artikel 63
Aufhebung der Achten Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar (822-13-1-8)

"Die Achte Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar vom 25. Mai 1987 (BGBl. I S. 1337) wird aufgehoben.

Artikel 64
Aufhebung der Neunten Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar (822-13-1-9)

"Die Neunte Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar vom 12. Juni 1989 (BGBl. I S. 1091) wird aufgehoben.

Artikel 65
Aufhebung der Zehnten Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar (822-13-1-10)

"Die Zehnte Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar vom 29. Mai 1991 (BGBl. I S. 1213) wird aufgehoben.

Artikel 66
Aufhebung der Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar 1992 (822-13-4-1)

"Die Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar 1992 vom 15. Juni 1992 (BGBl. I S. 1053) wird aufgehoben.

Artikel 67
Aufhebung der Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar 1993 (822-13-4-2)

"Die Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar 1993 vom 14. Juni 1993 (BGBl. I S. 922) wird aufgehoben.

Artikel 68
Aufhebung der Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar 1994 (822-13-4-3)

"Die Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar 1994 vom 3. Juni 1994 (BGBl. I S. 1206) wird aufgehoben.

Artikel 69
Aufhebung der Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar 1995 (822-13-4-4)

"Die Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar 1995 vom 1. Juni 1995 (BGBl. I S. 774) wird aufgehoben.

Artikel 70
Aufhebung der Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar 1996 (822-13-4-5)

"Die Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar 1996 vom 10. Juni 1996 (BGBl. I S. 815) wird aufgehoben.

Artikel 71
Aufhebung der Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar 1998 (822-13-4-6)

"Die Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar 1998 vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1282) wird aufgehoben.

Artikel 72
Auflösung des Gesetzes über die Verwaltung der Mittel der Träger der Krankenversicherung (8230-35)

"Die Artikel 9 und 10 des Gesetzes über die Verwaltung der Mittel der Träger der Krankenversicherung vom 15. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2241), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 2 Nr. 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2317), werden aufgehoben.

Artikel 73
Auflösung des Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetzes (8230-36)

"Die Artikel 5 und 6 des Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1578) werden aufgehoben.

Artikel 74
Auflösung des Krankenhaus-Kostendämpfungsgesetzes (8230-37)

"Die Artikel 6 und 9 des Krankenhaus-Kostendämpfungsgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1568) werden aufgehoben.

Artikel 75
Aufhebung der Verordnung zur Durchführung der Unfallversicherung (8231-2)

"Die Verordnung zur Durchführung der Unfallversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8231-2, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 76
Aufhebung des Gesetzes zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung (8231-12)

"Das Gesetz zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8231-12, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 77
Aufhebung des Zweiten Gesetzes zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in

der gesetzlichen Unfallversicherung (8231-14)

"Das Zweite Gesetz zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8231-14, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 78
Auflösung des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes (8231-16)

"Artikel 4 des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8231-16, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 79
Aufhebung der Unfallversicherungsanpassungsverordnung 1980 (8231-27)

"Die Unfallversicherungsanpassungsverordnung 1980 vom 16. November 1979 (BGBl. I S. 1942) wird aufgehoben.

Artikel 80
Aufhebung der Unfallversicherungsanpassungsverordnung 1981 (8231-28)

"Die Unfallversicherungsanpassungsverordnung 1981 vom 27. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2032) wird aufgehoben.

Artikel 81
Aufhebung der Unfallversicherungsanpassungsverordnung 1982 (8231-29)

"Die Unfallversicherungsanpassungsverordnung 1982 vom 13. November 1981 (BGBl. I S. 1184) wird aufgehoben.

Artikel 82
Aufhebung der Unfallversicherungsanpassungsverordnung 1983 (8231-30)

"Die Unfallversicherungsanpassungsverordnung 1983 vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 546) wird aufgehoben.

Artikel 83
Aufhebung der Ersten Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für die gesetzliche

"Unfallversicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (8231-31)

Die Erste Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für die gesetzliche Unfallversicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 22. Februar 1991 (BGBl. I S. 621) wird aufgehoben.

Artikel 84
Aufhebung der Ersten Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung

von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung (8232-7-1)

"Die Erste Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8232-7-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 85
Aufhebung der Zweiten Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung

von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung (8232-7-2)

"Die Zweite Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8232-7-2, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 86
Aufhebung der Dritten Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung

von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung (8232-7-3)

"Die Dritte Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8232-7-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 87
Aufhebung der Vierten Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung

von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung (8232-7-4)

"Die Vierte Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8232-7-4, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 88
Aufhebung der Fünften Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung

von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung (8232-7-5)

"Die Fünfte Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8232-7-5, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 89
Aufhebung der Sechsten Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung

von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung (8232-7-6)

"Die Sechste Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8232-7-6, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 90
Aufhebung der Siebenten Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung

von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung (8232-7-7)

"Die Siebente Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8232-7-7, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 91
Aufhebung der Achten Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung

von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung (8232-7-8)

"Die Achte Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung vom 22. Dezember 1964 (BGBl. I S. 1101) wird aufgehoben.

Artikel 92
Aufhebung der Neunten Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung

von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung (8232-7-9)

"Die Neunte Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung vom 20. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2130) wird aufgehoben.

Artikel 93
Aufhebung der Zehnten Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung

von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung (8232-7-10)

"Die Zehnte Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung vom 23. Dezember 1966 (BGBl. I S. 738) wird aufgehoben.

Artikel 94
Aufhebung der Elften Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung

von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung (8232-7-11)

"Die Elfte Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung vom 27. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1369) wird aufgehoben.

Artikel 95
Aufhebung der Zwölften Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung

von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung (8232-7-12)

"Die Zwölfte Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung vom 20. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1405) wird aufgehoben.

Artikel 96
Aufhebung der Dreizehnten Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die

"Berechnung von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung (8232-7-13)

Die Dreizehnte Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung vom 20. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2373) wird aufgehoben.

Artikel 97
Aufhebung der Bezugsgrößen-Verordnung 1971 (8232-7-14)

"Die Bezugsgrößen-Verordnung 1971 vom 18. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1751) wird aufgehoben.

Artikel 98
Aufhebung der Bezugsgrößen-Verordnung 1972 (8232-7-15)

"Die Bezugsgrößen-Verordnung 1972 vom 21. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2069) wird aufgehoben.

Artikel 99
Aufhebung der RV-Bezugsgrößenverordnung 1973 (8232-7-16)

"Die RV-Bezugsgrößenverordnung 1973 vom 6. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2302), geändert durch § 11 der Verordnung vom 27. November 1973 (BGBl. I S. 1755), wird aufgehoben.

Artikel 100
Aufhebung der RV-Bezugsgrößenverordnung 1974 (8232-7-17)

"Die RV-Bezugsgrößenverordnung 1974 vom 27. November 1973 (BGBl. I S. 1755), geändert durch § 9 der Verordnung vom 4. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3382), wird aufgehoben.

Artikel 101
Aufhebung der RV-Bezugsgrößenverordnung 1975 (8232-7-18)

"Die RV-Bezugsgrößenverordnung 1975 vom 4. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3382), geändert durch § 9 der Verordnung vom 13. November 1975 (BGBl. I S. 2883), wird aufgehoben.

Artikel 102
Aufhebung der RV-Bezugsgrößenverordnung 1976 (8232-7-19)

"Die RV-Bezugsgrößenverordnung 1976 vom 13. November 1975 (BGBl. I S. 2883), geändert durch § 8 der Verordnung vom 1. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3276), wird aufgehoben.

Artikel 103
Aufhebung der RV-Bezugsgrößenverordnung 1977 (8232-7-20)

"Die RV-Bezugsgrößenverordnung 1977 vom 1. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3276) wird aufgehoben.

Artikel 104
Aufhebung der RV-Bezugsgrößenverordnung 1978 (8232-7-21)

"Die RV-Bezugsgrößenverordnung 1978 vom 16. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2581) wird aufgehoben.

Artikel 105
Aufhebung der RV-Bezugsgrößenverordnung 1979 (8232-7-22)

"Die RV-Bezugsgrößenverordnung 1979 vom 21. Dezember 1978 (BGBl. I S. 2078) wird aufgehoben.

Artikel 106
Aufhebung der RV-Bezugsgrößenverordnung 1980 (8232-7-23)

"Die RV-Bezugsgrößenverordnung 1980 vom 22. November 1979 (BGBl. I S. 1945) wird aufgehoben.

Artikel 107
Aufhebung der RV-Bezugsgrößenverordnung 1981 (8232-7-24)

"Die RV-Bezugsgrößenverordnung 1981 vom 3. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2202) wird aufgehoben.

Artikel 108
Aufhebung der RV-Bezugsgrößenverordnung 1982 (8232-7-25)

"Die RV-Bezugsgrößenverordnung 1982 vom 18. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1459) wird aufgehoben.

Artikel 109
Aufhebung der RV-Bezugsgrößenverordnung 1983 (8232-7-26)

"Die RV-Bezugsgrößenverordnung 1983 vom 6. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1606) wird aufgehoben.

Artikel 110
Aufhebung der RV-Bezugsgrößenverordnung 1984 (8232-7-27)

"Die RV-Bezugsgrößenverordnung 1984 vom 16. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1469) wird aufgehoben.

Artikel 111
Aufhebung der Sozialversicherungs-Bezugsgrößenverordnung 1985 (8232-7-28)

"Die Sozialversicherungs-Bezugsgrößenverordnung 1985 vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1650) wird aufgehoben.

Artikel 112
Aufhebung der Sozialversicherungs-Bezugsgrößenverordnung 1986 (8232-7-29)

"Die Sozialversicherungs-Bezugsgrößenverordnung 1986 vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2557) wird aufgehoben.

Artikel 113
Aufhebung der Sozialversicherungs-Bezugsgrößenverordnung 1987 (8232-7-30)

"Die Sozialversicherungs-Bezugsgrößenverordnung 1987 vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2451) wird aufgehoben.

Artikel 114
Aufhebung der Sozialversicherungs-Bezugsgrößenverordnung 1988 (8232-7-31)

"Die Sozialversicherungs-Bezugsgrößenverordnung 1988 vom 7. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2530) wird aufgehoben.

Artikel 115
Aufhebung der Sozialversicherungs-Bezugsgrößenverordnung 1989 (8232-7-32)

"Die Sozialversicherungs-Bezugsgrößenverordnung 1989 vom 7. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2222) wird aufgehoben.

Artikel 116
Aufhebung der Sozialversicherungs-Bezugsgrößenverordnung 1990 (8232-7-33)

"Die Sozialversicherungs-Bezugsgrößenverordnung 1990 vom 7. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2168) wird aufgehoben.

Artikel 117
Aufhebung der Sozialversicherungs-Bezugsgrößenverordnung 1991 (8232-7-34)

"Die Sozialversicherungs-Bezugsgrößenverordnung 1991 vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2940) wird aufgehoben.

Artikel 118
Aufhebung der Ersten Verordnung über maßgebende Rechengrößen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (8232-7-35)

"Die Erste Verordnung über maßgebende Rechengrößen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2941) wird aufgehoben.

Artikel 119
Auflösung des Rentenversicherungs-Finanzausgleichsgesetzes (8232-16)

"Die Artikel 3 und 6 des Rentenversicherungs-Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Dezember 1964 (BGBl. I S. 1090), das durch Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 956) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 120
Auflösung des Zweiten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes (8232-19-2)

"Die Artikel 2 und 3 des Zweiten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom 23. Dezember 1966 (BGBl. I S. 745) werden aufgehoben.

Artikel 121
Aufhebung der Verordnung über die pauschale Feststellung der Höhe der Verpflichtungen

des Bundes gegenüber den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für die Zeit vor dem 1. Januar 1957 (8232-31)

"Die Verordnung über die pauschale Feststellung der Höhe der Verpflichtungen des Bundes gegenüber den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für die Zeit vor dem 1. Januar 1957 vom 14. Dezember 1971 (BGBl. I S. 1981) wird aufgehoben.

Artikel 122
Aufhebung der 6. Bemessungs-Verordnung (8232-37-6)

"Die 6. Bemessungs-Verordnung vom 18. Juli 1974 (BGBl. I S. 1507), geändert durch § 4 der Verordnung vom 11. Juli 1975 (BGBl. I S. 1905), wird aufgehoben.

Artikel 123
Aufhebung der 7. Bemessungs-Verordnung (8232-37-7)

"Die 7. Bemessungs-Verordnung vom 11. Juli 1975 (BGBl. I S. 1905), geändert durch § 5 der Verordnung vom 24. Juni 1976 (BGBl. I S. 1677), wird aufgehoben.

Artikel 124
Aufhebung der 8. Bemessungs-Verordnung (8232-37-8)

"Die 8. Bemessungs-Verordnung vom 24. Juni 1976 (BGBl. I S. 1677), geändert durch § 5 der Verordnung vom 9. November 1977 (BGBl. I S. 2063), wird aufgehoben.

Artikel 125
Aufhebung der 9. Bemessungs-Verordnung (8232-37-9)

"Die 9. Bemessungs-Verordnung vom 9. November 1977 (BGBl. I S. 2063), geändert durch § 5 der Verordnung vom 31. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1721), wird aufgehoben.

Artikel 126
Aufhebung der 10. Bemessungs-Verordnung (8232-37-10)

"Die 10. Bemessungs-Verordnung vom 31. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1721), geändert durch § 5 der Verordnung vom 11. Juli 1979 (BGBl. I S. 1003), wird aufgehoben.

Artikel 127
Aufhebung der 11. Bemessungsverordnung (8232-37-11)

"Die 11. Bemessungsverordnung vom 11. Juli 1979 (BGBl. I S. 1003), geändert durch § 5 der Verordnung vom 14. Juli 1980 (BGBl. I S. 1003), wird aufgehoben.

Artikel 128
Aufhebung der 12. Bemessungsverordnung (8232-37-12)

"Die 12. Bemessungsverordnung vom 14. Juli 1980 (BGBl. I S. 1003), geändert durch § 5 der Verordnung vom 23. Juli 1981 (BGBl. I S. 717), wird aufgehoben.

Artikel 129
Aufhebung der 13. Bemessungsverordnung (8232-37-13)

"Die 13. Bemessungsverordnung vom 23. Juli 1981 (BGBl. I S. 717), geändert durch § 5 der Verordnung vom 25. November 1982 (BGBl. I S. 1580), wird aufgehoben.

Artikel 130
Aufhebung der 14. Bemessungsverordnung (8232-37-14)

"Die 14. Bemessungsverordnung vom 25. November 1982 (BGBl. I S. 1580), geändert durch § 5 der Verordnung vom 15. Juli 1983 (BGBl. I S. 933), wird aufgehoben.

Artikel 131
Aufhebung der 15. Bemessungsverordnung (8232-37-15)

"Die 15. Bemessungsverordnung vom 15. Juli 1983 (BGBl. I S. 933), geändert durch § 5 der Verordnung vom 18. Juli 1984 (BGBl. I S. 1019), wird aufgehoben.

Artikel 132
Aufhebung der 16. Bemessungsverordnung (8232-37-16)

"Die 16. Bemessungsverordnung vom 18. Juli 1984 (BGBl. I S. 1019), geändert durch § 5 der Verordnung vom 1. Oktober 1985 (BGBl. I S. 1953), wird aufgehoben.

Artikel 133
Aufhebung der 17. Bemessungsverordnung (8232-37-17)

"Die 17. Bemessungsverordnung vom 1. Oktober 1985 (BGBl. I S. 1953), geändert durch § 5 der Verordnung vom 14. Juli 1986 (BGBl. I S. 1058), wird aufgehoben.

Artikel 134
Aufhebung der 18. Bemessungsverordnung (8232-37-18)

"Die 18. Bemessungsverordnung vom 14. Juli 1986 (BGBl. I S. 1058), geändert durch § 5 der Verordnung vom 6. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2264), wird aufgehoben.

Artikel 135
Aufhebung der 19. Bemessungsverordnung (8232-37-19)

"Die 19. Bemessungsverordnung vom 6. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2264), geändert durch § 5 der Verordnung vom 27. September 1988 (BGBl. I S. 1774), wird aufgehoben.

Artikel 136
Aufhebung der 20. Bemessungsverordnung (8232-37-20)

"Die 20. Bemessungsverordnung vom 27. September 1988 (BGBl. I S. 1774), geändert durch § 5 der Verordnung vom 25. September 1989 (BGBl. I S. 1790), wird aufgehoben.

Artikel 137
Aufhebung der 21. Bemessungsverordnung (8232-37-21)

"Die 21. Bemessungsverordnung vom 25. September 1989 (BGBl. I S. 1790), geändert durch § 5 der Verordnung vom 16. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2247), wird aufgehoben.

Artikel 138
Aufhebung der 22. Bemessungsverordnung (8232-37-22)

"Die 22. Bemessungsverordnung vom 16. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2247), geändert durch § 4 der Verordnung vom 27. September 1991 (BGBl. I S. 1957), wird aufgehoben.

Artikel 139
Aufhebung der 23. Bemessungsverordnung (8232-37-23)

"Die 23. Bemessungsverordnung vom 27. September 1991 (BGBl. I S. 1957) wird aufgehoben.

Artikel 140
Auflösung des Gesetzes zur Stärkung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (8232-44)

"Die Artikel 8 und 9 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 16. Mai 1985 (BGBl. I S. 766) werden aufgehoben.

Artikel 141
Änderung des Fremdrentengesetzes (824-2)

"Das Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 36 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), wird wie folgt geändert:

1. Anlage 5 wird wie folgt gefasst:

"Anlage 5

Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
In RM / DM
JahrArbeiter außerhalb der Land- und Forstwirtschaft der Leistungsgruppe Arbeiter in der Landwirtschaft der Leistungsgruppe Arbeiter in der Forstwirtschaft der Leistungsgruppe
1231212
19422.9882.6042.0041.6089721.8721.668
19433.0122.6162.0401.6329841.8961.680
19442.9642.5802.0281.6209721.8841.668
19452.2682.0281.5961.3207921.5361.368
19462.2202.0521.6201.3808281.6081.428
19472.2562.0641.7041.4288641.6681.476
19482.6882.5202.1121.6681.0081.9441.728
19493.4323.2162.7242.0281.2242.3642.100
19503.8403.5882.9762.1841.3082.5442.256
19514.2964.0323.3722.5441.5362.9762.640
19524.6324.3203.6002.7961.6923.2642.904
19534.9084.5603.8283.0001.8123.5043.108
19545.0644.7763.9603.1441.8963.6723.264
19555.5805.2084.3683.4922.1004.0803.624
19565.8685.5204.6923.7682.2684.3923.900
19576.1085.6524.8364.3562.6284.6204.104
19586.4205.9165.0884.6202.7844.8844.332
19596.6966.2285.3764.9082.9525.1364.560
19607.2846.8045.8445.1843.1205.5924.968
19618.0167.4646.4685.7723.4806.1565.472
19628.7368.0647.0806.4803.9006.7205.964
19638.9468.2087.2966.7804.0807.1286.324
19649.7928.8687.8847.3924.4527.7646.888
196510.6809.6488.5688.1364.8968.4607.512
196611.44810.3449.1569.0365.4489.0608.052
196711.77210.6329.4449.5645.7609.3608.316
196812.49211.30410.0689.9125.9649.9368.820
196913.74012.43211.01610.4646.30010.9209.696
197015.58813.99212.49211.5086.93612.36010.980
197117.30415.33613.68012.8527.74013.64412.120
197218.67216.54814.83213.9208.37614.74813.104
197320.76018.52816.48815.4929.32416.44014.604
197422.65620.23218.01217.98810.82418.00015.984
197523.79621.00018.67219.44011.70018.84016.728
197625.42822.81220.25621.21612.76820.32818.048
197727.24024.38421.68422.78813.71621.72019.284
197828.51225.46422.60823.79614.32822.71620.172
197929.98826.82024.04825.05615.04823.96421.276
198031.77628.30825.34426.84416.16425.36822.524
198133.10829.44826.29227.98416.84826.46023.484
198234.14030.22827.16829.40017.70027.26424.204
198335.38831.89628.35630.76818.51628.47625.284
198436.22832.94029.20831.88419.20029.23225.956
198537.16433.61229.90432.52019.58429.91626.556
198638.32834.57230.87633.26420.02830.84027.384
198739.22835.50831.58433.82820.36431.60828.068
198840.28436.51632.64034.18820.58032.47228.824
198941.55637.65633.85234.72820.91633.49229.736
199043.60839.21635.36435.37621.30035.05231.116"

2. Die Anlage 7 wird wie folgt gefasst:

"Anlage 7

Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
In RM / DM
JahrArbeiterinnen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft der Leistungsgruppe Arbeiterinnen in der Landwirtschaft der Leistungsgruppe Arbeiterinnen in der Forstwirtschaft
12312
19421.4281.4521.4281.008768876
19431.4761.5001.4041.008768876
19441.4761.4881.380996756876
19451.1281.1521.068780588672
19461.0801.1041.032756576660
19471.1281.1521.044756576660
19481.3921.4281.260888672780
19491.7521.8001.6321.104840972
19502.1362.2081.9561.3201.0081.152
19512.4602.4722.2201.5961.2241.404
19522.6522.6282.4001.7761.3561.560
19532.7962.7722.4841.9321.4641.680
19542.9042.8802.6042.0521.5601.788
19553.1443.1082.8202.2681.7281.980
19563.3603.2763.0002.4961.8962.184
19573.5043.3963.1562.8922.2082.304
19583.6243.5163.3003.0482.3282.424
19593.8403.7083.4683.2042.4362.556
19604.2364.0683.8043.3362.5442.784
19614.6804.5004.1763.6722.7963.060
19625.0884.8964.5484.0323.0723.336
19635.1724.9444.5604.1043.1323.540
19645.6285.2684.9684.5483.4683.852
19656.1205.7365.3765.0163.8284.200
19666.6006.1205.7725.4724.1644.512
19676.6846.2766.0125.7244.3684.656
19687.2006.6966.3845.9764.5484.944
19698.0647.5247.2006.4324.9085.580
19709.2408.6048.2327.2245.5086.396
197110.6209.9009.5168.3766.3847.380
197211.97611.08810.7409.2887.0688.304
197313.69212.82812.31210.6928.1489.540
197415.22814.29213.77612.3969.44410.656
197516.40415.15614.48413.39210.20011.304
197617.60416.57215.96014.68811.18412.348
197718.98417.76017.13615.79212.02413.236
197820.12418.69618.03616.47612.55213.944
197921.16819.56019.00817.34013.20014.628
198022.32020.80820.11218.43214.04015.504
198123.42421.72020.91619.26014.66416.248
198224.36022.46421.75620.24415.42016.824
198325.36823.74822.63221.15616.11617.604
198426.18424.56423.30421.80416.60818.192
198527.30025.24824.09622.41617.07618.696
198628.17626.13624.82822.72817.30419.344
198729.11226.72425.58423.08817.59219.884
198830.09627.39626.26823.53217.91620.400
198931.22428.18827.02423.88018.18021.048
199032.67629.35228.27224.33618.54021.912"

3. Die Anlage 9 wird wie folgt gefasst:

"Anlage 9

Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
in RM / DM
JahrAngestellte der Leistungsgruppe
12345
19426.9964.8843.9482.6042.028
19437.0324.9083.9602.6282.076
19446.9364.8483.9002.6042.064
19455.3763.7683.0122.0281.632
19465.3283.7322.9762.0161.632
19475.5083.8523.0602.0881.704
19486.6604.6683.6842.5442.088
19497.2005.9764.6923.2642.712
19507.2006.5885.1483.6123.024
19517.2007.2005.8204.0923.420
19527.8007.8006.2284.3803.648
19539.0008.5086.5284.5843.816
19549.0008.9046.7564.7403.936
19559.0009.0006.9124.8484.008
19569.0009.0007.3205.1244.224
19579.0009.0007.5605.3044.356
19589.0009.0007.9445.5324.572
19599.6009.6008.3285.7484.812
196010.20010.2008.9886.2285.364
196110.80010.8009.8526.9125.976
196211.40011.40010.6927.5726.504
196312.00012.00011.3048.0887.056
196413.20013.20012.2648.8807.656
196514.40014.40013.3089.7208.304
196615.60015.60014.20810.4288.904
196716.80016.80014.68810.7649.156
196819.20019.20015.52811.3409.828
196920.40020.40016.38011.98810.344
197021.60021.60017.82013.21211.460
197122.80022.80019.53614.62812.552
197225.20025.20020.96415.85213.536
197327.60027.60023.16017.34014.856
197430.00030.00025.87219.54816.800
197533.60033.60027.75620.38217.892
197637.20037.20029.23221.82818.708
197740.80040.63231.14023.25619.980
197844.40042.62432.68824.40820.988
197948.00045.06034.32025.75222.080
198050.40048.34836.61227.44423.616
198152.80050.64038.26828.84824.696
198256.40053.16039.88830.08425.848
198360.00055.36841.28030.39624.948
198462.40057.15642.39631.00825.692
198564.80059.16043.68031.71626.268
198667.20061.30845.16832.76027.096
198768.40063.21646.45233.60027.840
198872.00065.05247.50834.23628.308
198973.20067.03248.96035.40028.968
199075.60069.82851.26437.24830.420"

4. Die Anlage 11 wird wie folgt gefasst:

"Anlage 11

Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten der Rentenversicherung der Angestellten
in RM / DM
JahrAngestellte der Leistungsgruppe
12345
19424.8843.3962.5441.7761.296
19434.9083.4082.5681.7881.320
19444.8363.3602.5441.7641.320
19453.7562.6041.9801.3681.032
19463.6482.5201.9201.3321.020
19473.7682.6041.9921.3801.056
19484.5603.1442.4121.6681.296
19495.8324.0083.0842.1361.668
19507.0924.8723.7682.6042.052
19517.2005.5204.2602.9402.328
19527.8005.9884.5843.1562.520
19539.0006.3484.8243.3242.664
19549.0006.6725.0283.4562.784
19559.0006.9005.1603.5282.868
19569.0007.4045.4963.7443.072
19579.0008.0525.7123.8883.204
19589.0008.5086.0244.1043.408
19599.6008.9286.3124.3083.612
196010.2009.6006.7684.6684.068
196110.80010.2967.3325.1484.476
196211.40011.4007.9325.6164.860
196312.00011.4488.2805.9525.208
196413.20012.4809.0126.4685.640
196514.40013.2969.7327.0566.084
196615.60014.04010.3447.5246.420
196716.80014.56810.6927.7286.600
196819.20015.43211.3648.1366.996
196920.40016.29612.0848.6527.464
197021.60017.82013.3929.6368.304
197122.80019.72814.96410.8489.300
197225.20021.25216.32011.94010.236
197327.60023.13617.90413.12811.076
197430.00026.41220.19614.92812.600
197533.60028.93221.99616.16413.764
197637.20030.39623.12417.06414.712
197740.80032.07624.62418.28815.840
197844.40033.52825.82419.33216.800
197948.00035.30427.10820.35217.856
198050.40037.87229.00421.73219.224
198152.80040.03230.45622.83620.268
198256.40042.01231.90823.91621.324
198360.00044.46033.30024.33620.400
198462.40046.06834.26025.00821.072
198564.80047.46035.25625.75221.708
198667.20048.97236.46826.60422.884
198768.40050.80837.56027.33623.616
198872.00052.18838.37628.04424.120
198973.20053.64039.26429.05225.008
199075.60055.76441.07630.51626.568"

5. Die Anlage 13 wird wie folgt gefasst:

"Anlage 13

19433.1082.6642.2562.4602.124
19443.0722.6282.2202.4362.088
19452.3762.0401.7281.8841.620
19462.3762.0401.7281.8841.620
19472.4482.1001.7761.9441.668
19482.9642.5442.1602.3522.028
19493.7923.2522.7603.0122.592
19504.2243.6243.0723.3482.880
19514.7884.1043.4803.7923.264
19525.1484.4163.7444.0803.516
19535.4364.6563.9484.3083.708
19545.6644.8604.1164.4883.864
19556.0845.2204.1164.8244.152
19566.7205.7724.8845.3284.584
19576.9966.0125.0885.5444.776
19587.1046.1085.1725.6284.848
19596.8885.9285.0165.7244.920
19607.4526.4205.4246.2165.340
19618.1487.0205.9286.8045.844
19628.7727.5606.3847.2486.228
19639.4448.1486.8767.6926.612
196410.0448.6647.3088.2087.056
196510.7289.2527.8009.0727.800
196610.7769.3007.8369.3248.016
196710.7409.2767.8129.5768.232
196811.5089.9368.36410.2128.772
196912.82811.0769.32411.2689.672
197014.73612.73210.71612.60010.812
197115.88813.72811.55613.76411.808
197216.87214.58012.27614.77212.672
197319.24816.63214.00416.52414.184
197422.53619.47616.40418.97216.284
197524.38421.07217.74820.48417.592
197625.11621.70818.27621.58818.540
197725.94422.42818.87622.69219.488
197826.70023.07619.42823.19619.920
197929.18425.22421.24024.86421.360
198033.36028.83624.27626.37622.668
198135.92831.05626.14827.96024.024
198236.90031.89626.85628.96824.888
198336.16831.26026.31629.02824.936
198436.67231.69226.68830.04825.812
198539.24033.91228.56031.54827.108
198639.91234.48829.04032.59228.008
198739.82834.41628.98033.21628.536
198840.94435.37629.79634.17629.364
198942.45636.68430.90035.47230.480
199046.02039.76833.49237.59632.304"

6. Die Anlage 15 wird wie folgt ergänzt:

"Anlage 15

Inhalt
Durchschnittliche Bruttojahresentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in RM / DM
JahrTechnische Angestellte der LeistungsgruppeKaufmännische Angestellte der Leistungsgruppe
unter Tageüber Tage
1234123412345
19434.8004.8004.8004.4284.8004.8004.4763.8884.8004.8004.0803.1682.292
19444.8004.8004.8004.3684.8004.8004.4763.8404.8004.8004.0203.1202.256
19454.8004.8003.8883.3844.8004.5003.4322.9884.5123.8523.1202.4241.752
19464.8004.8003.8883.3844.8004.5003.4322.9884.5123.8523.1202.4241.752
19474.8004.8004.0083.4804.8004.6323.5403.0724.6443.9723.2162.4961.800
19484.8004.8004.8004.2244.8004.8004.2843.7204.8004.8003.8883.0242.184
19496.9006.9006.2165.4006.9006.9005.4724.7646.9006.1564.9803.8642.796
19508.4008.4006.9246.0248.4007.9806.0965.3048.0286.8525.5444.3083.120
19518.4008.4007.8366.8048.4008.4006.9006.0008.4007.7646.2764.8723.528
19529.6009.6008.4247.3329.6009.6007.4286.4569.6008.3526.7565.2443.792
195312.00011.6408.8927.72811.64010.2607.8366.80410.3208.8087.1285.5323.996
195412.00012.0009.2648.05212.00010.6928.1607.10410.7649.1927.4285.7724.176
195512.00012.0009.9608.65212.00011.4848.7727.63211.5449.8647.9806.1924.476
195612.00012.00010.7289.32412.00012.0009.4568.22012.00010.6088.5926.6724.824
195712.00012.00011.1729.70812.00012.0009.8408.55612.00011.0408.9406.9485.016
195812.00012.00011.3409.86412.00012.0009.9968.68812.00011.2089.0847.0565.088
195912.00012.00011.3049.84012.00012.0009.9728.66412.00011.2809.1447.1045.124
196012.00012.00011.88010.34412.00012.00010.4769.10812.00011.7729.5527.4165.352
196113.20013.20012.87611.20813.20013.20011.3529.87813.20012.82810.4168.0885.832
196213.20013.20013.20012.16813.20013.20012.32410.72813.20013.20011.3168.7846.336
196314.40014.40014.40012.85214.40014.40013.02011.32814.40014.40011.9049.2406.660
196416.80016.80016.09214.00416.80016.80014.19612.34816.80015.50412.6009.7807.044
196518.00018.00017.36415.10818.00018.00015.31213.32018.00016.99213.81210.7167.716
196619.20019.20017.85615.52819.20019.20015.74413.69219.20017.84414.50811.2568.100
196720.40020.40017.94015.60020.40020.40015.82814.76420.40018.38414.94011.5928.340
196822.80022.80019.02016.53622.80021.94816.77614.59222.59619.27215.66012.1448.736
196924.00024.00020.14817.50824.00023.24417.76015.45624.00020.86816.95613.1529.456
197025.20025.20023.71220.60425.20025.20020.94018.19225.20024.28819.74015.31211.004
197127.60027.60026.36422.90827.60027.60023.24420.23227.60026.54421.57616.74012.024
197230.00030.00029.36425.52430.00030.00025.89622.53630.00030.00024.76819.21213.800
197333.60033.60032.91628.60833.60033.60029.02825.26033.60033.60028.56022.15215.912
197437.20037.20037.20032.98837.20037.20033.46829.12437.20037.20032.13624.92417.904
197540.80040.80040.80035.76040.80040.80036.27631.57240.80040.80035.83227.79219.968
197645.60045.60042.87637.26045.60045.60037.80032.90445.60045.60037.76429.29221.048
197750.40050.40044.84438.97650.40050.40039.54034.41650.40048.72039.61230.73222.080
197855.20055.20047.31641.12455.20054.60041.71236.31255.20050.96441.43632.14823.100
197957.60057.60051.38444.66457.60057.60045.30039.43257.60054.43244.25634.33224.672
198061.20061.20055.50048.24061.20061.20048.92442.58861.20058.24847.35236.73226.400
198164.80064.80058.94451.22864.80064.80051.96045.22864.80061.45249.95638.74827.852
198269.60069.60061.59653.53269.60069.60054.30047.26869.60064.46452.40440.64429.220
198373.20073.20061.84853.74873.20071.35254.51647.46073.20066.07253.71241.66429.952
198476.80076.80064.26055.84876.80074.13656.64049.30876.80068.71255.86043.33231.152
198580.40080.40067.59658.75280.40077.98859.58051.87680.40071.18457.87644.89232.268
198682.80082.80069.08460.04882.80079.70460.88853.01682.80073.46459.72446.33233.300
198785.20085.20071.56862.20885.20082.57263.08454.92485.20076.62062.29248.32434.728
198887.60087.60072.50463.01287.60083.64063.90055.64487.60079.06864.28449.87235.844
198990.00090.00074.96465.16090.00086.48466.07257.54090.00081.91266.60051.67237.140
199093.60093.60078.63668.35293.60090.72069.31260.36093.60086.25670.12854.40839.108"

Artikel 142
Aufhebung der FRG-Entgeltverordnung (824-2-2-1)

"Die FRG-Entgeltverordnung vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1682) wird aufgehoben.

Artikel 143
Aufhebung der FRG-Entgeltverordnung (824-2-2-2)

"Die FRG-Entgeltverordnung vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2554) wird aufgehoben.

Artikel 144
Aufhebung der FRG-Entgeltverordnung (824-2-2-3)

"Die FRG-Entgeltverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2658) wird aufgehoben.

Artikel 145
Aufhebung der FRG-Entgeltverordnung (824-2-2-4)

"Die FRG-Entgeltverordnung vom 10. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2624) wird aufgehoben.

Artikel 146
Aufhebung der FRG-Entgeltverordnung (824-2-2-5)

"Die FRG-Entgeltverordnung vom 12. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2233) wird aufgehoben.

Artikel 147
Aufhebung der FRG-Entgeltverordnung (824-2-2-6)

"Die FRG-Entgeltverordnung vom 21. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2543) wird aufgehoben.

Artikel 148
Aufhebung der FRG-Entgeltverordnung (824-2-2-7)

"Die FRG-Entgeltverordnung vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2873) wird aufgehoben.

Artikel 149
Aufhebung der FRG-Entgeltverordnung (824-2-2-8)

"Die FRG-Entgeltverordnung vom 11. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2199) wird aufgehoben.

Artikel 150
Aufhebung der Künstlersozialabgabe-Verordnung 1985 (8253-1-3-1)

"Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 1985 vom 26. September 1984 (BGBl. I S. 1255) wird aufgehoben.

Artikel 151
Aufhebung der Künstlersozialabgabe-Verordnung 1990 (8253-1-3-2)

"Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 1990 vom 22. September 1989 (BGBl. I S. 1779) wird aufgehoben.

Artikel 152
Aufhebung der Künstlersozialabgabe-Verordnung 1991 (8253-1-3-3)

"Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 1991 vom 24. September 1990 (BGBl. I S. 2114) wird aufgehoben.

Artikel 153
Aufhebung der Künstlersozialabgabe-Verordnung 1992 (8253-1-3-4)

"Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 1992 vom 25. November 1991 (BGBl. I S. 2133) wird aufgehoben.

Artikel 154
Aufhebung der Künstlersozialabgabe-Verordnung 1993 (8253-1-3-5)

"Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 1993 vom 23. September 1992 (BGBl. I S. 1651) wird aufgehoben.

Artikel 155
Aufhebung der Künstlersozialabgabe-Verordnung 1994 (8253-1-3-6)

"Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 1994 vom 24. September 1993 (BGBl. I S. 1661) wird aufgehoben.

Artikel 156
Aufhebung der Künstlersozialabgabe-Verordnung 1995 (8253-1-3-7)

"Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 1995 vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2574) wird aufgehoben.

Artikel 157
Aufhebung der Künstlersozialabgabe-Verordnung 1996 (8253-1-3-8)

"Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 1996 vom 21. September 1995 (BGBl. I S. 1163) wird aufgehoben.

Artikel 158
Aufhebung der Künstlersozialabgabe-Verordnung 1997 (8253-1-3-9)

"Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 1997 vom 30. September 1996 (BGBl. I S. 1490) wird aufgehoben.

Artikel 159
Aufhebung der Künstlersozialabgabe-Verordnung 1998 (8253-1-3-10)

"Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 1998 vom 26. September 1997 (BGBl. I S. 2364) wird aufgehoben.

Artikel 160
Aufhebung der Künstlersozialabgabe-Verordnung 1999 (8253-1-3-11)

"Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 1999 vom 25. September 1998 (BGBl. I S. 3045) wird aufgehoben.

Artikel 161
Aufhebung der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2001 (8253-1-3-12)

"Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2001 vom 26. September 2000 (BGBl. I S. 1414) wird aufgehoben.

Artikel 162
Aufhebung der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2002 (8253-1-3-13)

"Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2002 vom 28. September 2001 (BGBl. I S. 2586) wird aufgehoben.

Artikel 163
Aufhebung der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2003 (8253-1-3-14)

"Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2003 vom 9. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4043) wird aufgehoben.

Artikel 164
Aufhebung der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2004 (8253-1-3-15)

"Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2004 vom 11. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2736) wird aufgehoben.

Artikel 165
Aufhebung der Verordnung über die Zahlung von Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung und den gesetzlichen Rentenversicherungen an Berechtigte in Israel (826-15)

"Die Verordnung über die Zahlung von Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung und den gesetzlichen Rentenversicherungen an Berechtigte in Israel in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-15, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 166
Aufhebung der Grenzbetragserhöhungsverordnung (826-30-5-1)

"Die Grenzbetragserhöhungsverordnung vom 7. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1677) wird aufgehoben.

Artikel 167
Auflösung des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes (826-30-6-1)

"Artikel 16 des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038) wird aufgehoben.

Artikel 168
Auflösung der Siebenten Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung (Versicherungsbehörden

und Ehrenämter) (827-3)

Artikel 3 § 7 der Siebenten Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung (Versicherungsbehörden und Ehrenämter) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 169
Aufhebung der Vierten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Ehrenämter in der sozialen Versicherung und der Reichsversorgung (Vertretung gegenüber Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden in der Reichsversicherung) (827-4)

Die Vierte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Ehrenämter in der sozialen Versicherung und der Reichsversorgung (Vertretung gegenüber Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden in der Reichsversicherung) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-4, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 170
Aufhebung der Verordnung zur Vereinheitlichung der Ruhegehaltsversicherungen für die Träger der Reichsversicherung (827-5)

"Die Verordnung zur Vereinheitlichung der Ruhegehaltsversicherungen für die Träger der Reichsversicherung vom 13. Mai 1943 (RGBl. I S. 307; BGBl. III 827-5) wird aufgehoben.

Artikel 171
Auflösung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung (827-6-1-1)

Artikel 2 § 2 und 4 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung vom 25. Oktober 1967 (BGBl. I S 999) wird aufgehoben.

Artikel 172
Auflösung des Ersten Neuordnungsgesetzes (830-1)

"Die Artikel III § 4 und Artikel IV des Ersten Neuordnungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 830-1, veröffentlichten bereinigten Fassung werden aufgehoben.

Artikel 173
Auflösung des Zweiten Neuordnungsgesetzes (830-1-2)

Artikel VI des Zweiten Neuordnungsgesetzes vom 21. Februar 1964 (BGBl. I S. 85) wird aufgehoben.

Artikel 174
Auflösung des Dritten Neuordnungsgesetzes-KOV (830-1-3)

Artikel V § 1 bis 3 des Dritten Neuordnungsgesetzes-KOV vom 28. Dezember 1966 (BGBl. I S. 750), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1971 (BGBl. I S. 1985) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 175
Aufhebung der Anrechnungs-VO 1967 (830-2-9-1)

"Die Anrechnungs-VO 1967 vom 27. Februar 1967 (BGBl. I S. 257) wird aufgehoben.

Artikel 176
Aufhebung der Anrechnungs-VO 1968 (830-2-9-2)

"Die Anrechnungs-VO 1968 vom 18. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1236) wird aufgehoben.

Artikel 177
Aufhebung der Anrechnungs-VO 1969 (830-2-9-3)

"Die Anrechnungs-VO 1969 vom 19. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1370) wird aufgehoben.

Artikel 178
Aufhebung der Anrechnungs-VO 1970 (830-2-9-4)

"Die Anrechnungs-VO 1970 vom 17. Februar 1970 (BGBl. I S. 180) wird aufgehoben.

Artikel 179
Aufhebung der Anrechnungs-Verordnung 1971 (830-2-9-5)

"Die Anrechnungs-Verordnung 1971 vom 18. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1732) wird aufgehoben.

Artikel 180
Aufhebung der Anrechnungs-Verordnung 1972 (830-2-9-6)

"Die Anrechnungs-Verordnung 1972 vom 17. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2024) wird aufgehoben.

Artikel 181
Aufhebung der Anrechnungs-Verordnung 1973 (830-2-9-7)

"Die Anrechnungs-Verordnung 1973 vom 6. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2297) wird aufgehoben.

Artikel 182
Aufhebung der Anrechnungs-Verordnung 1974 (830-2-9-8)

"Die Anrechnungs-Verordnung 1974 vom 20. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1955) wird aufgehoben.

Artikel 183
Aufhebung der Anrechnungs-Verordnung 1974/75 (830-2-9-9)

"Die Anrechnungs-Verordnung 1974/75 vom 28. August 1974 (BGBl. I S. 2085) wird aufgehoben.

Artikel 184
Aufhebung der Anrechnungs-Verordnung 1975/76 (830-2-9-10)

"Die Anrechnungs-Verordnung 1975/76 vom 13. Juni 1975 (BGBl. I S. 1343, 1898) wird aufgehoben.

Artikel 185
Aufhebung der Anrechnungs-Verordnung 1976/77 (830-2-9-11)

"Die Anrechnungs-Verordnung 1976/77 vom 19. Juni 1976 (BGBl. I S. 1591) wird aufgehoben.

Artikel 186
Aufhebung der Anrechnungs-Verordnung 1977/78 (830-2-9-12)

"Die Anrechnungs-Verordnung 1977/78 vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1091) wird aufgehoben.

Artikel 187
Aufhebung der Anrechnungs-Verordnung 1979 (830-2-9-13)

"Die Anrechnungs-Verordnung 1979 vom 16. November 1978 (BGBl. I S. 1801) wird aufgehoben.

Artikel 188
Aufhebung der Anrechnungs-Verordnung 1980 (830-2-9-14)

"Die Anrechnungs-Verordnung 1980 vom 12. Oktober 1979 (BGBl. I S. 1749) wird aufgehoben.

Artikel 189
Aufhebung der Anrechnungs-Verordnung 1981 (830-2-9-15)

"Die Anrechnungs-Verordnung 1981 vom 4. November 1980 (BGBl. I S. 2057) wird aufgehoben.

Artikel 190
Aufhebung der Anrechnungs-Verordnung 1982 (830-2-9-16)

"Die Anrechnungs-Verordnung 1982 vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1698), geändert durch die Verordnung vom 24. März 1983 (BGBl. I S. 337), wird aufgehoben.

Artikel 191
Aufhebung der Anrechnungs-Verordnung 1983/84 (830-2-9-17)

"Die Anrechnungs-Verordnung 1983/84 vom 2. Juli 1983 (BGBl. I S. 925) wird aufgehoben.

Artikel 192
Aufhebung der Anrechnungs-Verordnung 1984/85 (830-2-9-18)

"Die Anrechnungs-Verordnung 1984/85 vom 5. Juli 1984 (BGBl. I S. 885) wird aufgehoben.

Artikel 193
Aufhebung der Anrechnungs-Verordnung 1985/86 (830-2-9-19)

"Die Anrechnungs-Verordnung 1985/86 vom 5. Juli 1985 (BGBl. I S. 1433) wird aufgehoben.

Artikel 194
Aufhebung der Anrechnungs-Verordnung 1986/87 (830-2-9-20)

"Die Anrechnungs-Verordnung 1986/87 vom 1. Juli 1986 (BGBl. I S. 985) wird aufgehoben.

Artikel 195
Aufhebung der Anrechnungs-Verordnung 1987/88 (830-2-9-21)

"Die Anrechnungs-Verordnung 1987/88 vom 1. Juli 1987 (BGBl. I S. 1572) wird aufgehoben.

Artikel 196
Aufhebung der Anrechnungs-Verordnung 1988/89 (830-2-9-22)

"Die Anrechnungs-Verordnung 1988/89 vom 1. Juli 1988 (BGBl. I S. 1010) wird aufgehoben.

Artikel 197
Aufhebung der Anrechnungs-Verordnung 1990 (830-2-9-24)

"Die Anrechnungs-Verordnung 1990 vom 11. April 1990 (BGBl. I S. 747) wird aufgehoben.

Artikel 198
Aufhebung der Anrechnungs-Verordnung 1990/91 (830-2-9-25)

"Die Anrechnungs-Verordnung 1990/91 vom 30. Juni 1990 (BGBl. I S. 1316) wird aufgehoben.

Artikel 199
Aufhebung der Anrechnungs-Verordnung 1991/92 (830-2-9-26)

"Die Anrechnungs-Verordnung 1991/92 vom 15. Juli 1991 (BGBl. I S. 1524) wird aufgehoben.

Artikel 200
Aufhebung der Anrechnungs-Verordnung 1992/93 (830-2-9-27)

"Die Anrechnungs-Verordnung 1992/93 vom 17. Juni 1992 (BGBl. I S. 1080) wird aufgehoben.

Artikel 201
Aufhebung der Anrechnungs-Verordnung 1993/94 (830-2-9-28)

"Die Anrechnungs-Verordnung 1993/94 vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 1008) wird aufgehoben.

Artikel 202
Aufhebung der Anrechnungs-Verordnung 1994/95 (830-2-9-29)

"Die Anrechnungs-Verordnung 1994/95 vom 16. Juni 1994 (BGBl. I S. 1266) wird aufgehoben.

Artikel 203
Aufhebung der Anrechnungs-Verordnung 1995/96 (830-2-9-30)

"Die Anrechnungs-Verordnung 1995/96 vom 27. Juni 1995 (BGBl. I S. 874) wird aufgehoben.

Artikel 204
Aufhebung der Anrechnungs-Verordnung 1996/97 (830-2-9-31)

"Die Anrechnungs-Verordnung 1996/97 vom 24. Juni 1996 (BGBl. I S. 890) wird aufgehoben.

Artikel 205
Aufhebung der Anrechnungs-Verordnung 1997/98 (830-2-9-32)

"Die Anrechnungs-Verordnung 1997/98 vom 16. Juni 1997 (BGBl. I S. 1497) wird aufgehoben.

Artikel 206
Aufhebung der Anrechnungs-Verordnung 1998/99 (830-2-9-33)

"Die Anrechnungs-Verordnung 1998/99 vom 18. Juni 1998 (BGBl. I S. 1398) wird aufgehoben.

Artikel 207
Aufhebung der Anrechnungs-Verordnung 1999/2000 (830-2-9-34)

"Die Anrechnungs-Verordnung 1999/2000 vom 15. Juni 1999 (BGBl. I S. 1366) wird aufgehoben.

Artikel 208
Aufhebung der Anrechnungs-Verordnung 2000/2001 (830-2-9-35)

"Die Anrechnungs-Verordnung 2000/2001 vom 21. Juni 2000 (BGBl. I S. 969) wird aufgehoben.

Artikel 209
Aufhebung der Anrechnungs-Verordnung 2001/2002 (830-2-9-36)

"Die Anrechnungs-Verordnung 2001/2002 vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1346) wird aufgehoben.

Artikel 210
Aufhebung der Anrechnungs-Verordnung 2002/2003 (830-2-9-37)

"Die Anrechnungs-Verordnung 2002/2003 vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2231) wird aufgehoben.

Artikel 211
Auflösung des KOV-Anpassungsgesetzes 1989 (830-7-10)

"Die Artikel 3 und 4 des KOV-Anpassungsgesetzes 1989 vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1288) werden aufgehoben.

Artikel 212
Auflösung des KOV-Anpassungsgesetzes 1991 (830-7-11)

"Die Artikel 2 und 7 des KOV-Anpassungsgesetzes 1991 vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1310), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2313) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 213
Auflösung des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen (860-4-1/2)

Artikel 12 des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 688) wird aufgehoben.

Artikel 214
Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (860-4-1-2)

§ 36 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung vom 21. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3147), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1485) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 215
Aufhebung des Gesetzes zur Verlängerung der Amtsdauer der Organmitglieder in der sozialen Selbstverwaltung (860-4-1-10)

"Das Gesetz zur Verlängerung der Amtsdauer der Organmitglieder in der sozialen Selbstverwaltung vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2822) wird aufgehoben.

Artikel 216
Auflösung des Achten SGB V-Änderungsgesetzes (860-5/1)

Artikel 2 des Achten SGB V-Änderungsgesetzes vom 28. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1559) wird aufgehoben.

Artikel 217
Auflösung des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes (860-5/3)

"Die Artikel 10 und 17 des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 218
Aufhebung der KVdR-Ausgleichsverordnung (860-5-3)

"Die KVdR-Ausgleichsverordnung vom 6. November 1989 (BGBl. I S. 1949) wird aufgehoben.

Artikel 219
Aufhebung des Gesetzes zur Begrenzung der Erlöse für stationäre Krankenhausleistungen im Jahr 1999 (860-5-17)

"Das Gesetz zur Begrenzung der Erlöse für stationäre Krankenhausleistungen im Jahr 1999 vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3853, 3858) wird aufgehoben.

Artikel 220
Aufhebung des Gesetzes zur Vereinbarung von Entgelten für die Behandlung von Blutern im Jahr 2003 (860-5-29)

"Das Gesetz zur Vereinbarung von Entgelten für die Behandlung von Blutern im Jahr 2003 vom 17. Juli 2003 (BGBl. I S. 1461, 1470) wird aufgehoben.

Artikel 221
Auflösung des Rentenreformgesetzes 1992 (860-6-1)

"Die Artikel 20 Nr. 3 und Artikel 84 des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), das zuletzt durch Artikel 67 Nr. 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 222
Änderung des Pflege-Versicherungsgesetzes (860-11-1)

"Die Artikel 43, 44, 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 und Artikel 46 bis 48 des Pflegeversicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 2797), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 223
Auflösung des Gesetzes zur Änderung des Schwerbeschädigtengesetzes (811-1/1 jetzt 871-1/1)

"Die Artikel II, IV und V Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung des Schwerbeschädigtengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 811-1/1 jetzt 871-1/1, veröffentlichten bereinigten Fassung werden aufgehoben.

Artikel 224
Aufhebung der Einnahmenaufteilungsverordnung 1985 (871-1-12-2)

"Die Einnahmenaufteilungsverordnung 1985 vom 16. Juli 1986 (BGBl. I S. 1059) wird aufgehoben.

Artikel 225
Auflösung des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts (871-2)

Artikel III § 3, 5 und 10 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts vom 24. April 1974 (BGBl. I S. 981), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1481) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 226
Auflösung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (89-8-1)

"Die Artikel 5 und 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 21. Juni 1993 (BGBl. I S. 1262), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1118) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 227
Inkrafttreten

"Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass

"Der umfangreiche und mittlerweile kaum noch zu überblickende Normenbestand der Bundesrepublik Deutschland stellt eine nicht unerhebliche Belastung für die rechtsanwendenden Personen dar.

Aus diesem Grund hat die Bundesregierung in ihren Beschlüssen vom 26. Februar und 9. Juli 2003 die Bereinigung des Bundesrechts zu einem Kernprojekt der Initiative Bürokratieabbau erklärt.

"Im Rahmen dieses Projektes haben sich alle Ressorts verpflichtet, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich eine Rechtsbereinigung durchzuführen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Gesundheit kommen ihrer Verpflichtung mit dem vorliegenden Rechtsbereinigungsgesetz nach.

II. Ziel

"Der Gesetzentwurf bereinigt den in der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Gesundheit liegenden Normenbestand durch Aufhebung derjenigen Gesetze und Rechtsverordnungen, die für heutige oder künftig entstehende Rechtsverhältnisse ihre Bedeutung verloren haben.

Eine solche Außerkraftsetzung entbehrlicher Vorschriften zielt zunächst auf eine zahlenmäßige Verringerung des Normenbestandes. Eine inhaltliche Deregulierung ist mit ihr nicht verbunden.

"Jedoch stellt sie einen ersten - sehr wichtigen und grundlegenden - Schritt im fortlaufenden Prozess der Rechtsbereinigung dar, welcher die Normenklarheit erhöht, den Zugang zum Recht erleichtert und das Recht damit anwenderfreundlicher macht. Ein auf diese Weise bereinigter Normenbestand ist zudem nicht nur Teil einer umfassenden Bereinigung des Bundesrechts durch alle Ressorts, sondern auch Ausgangspunkt für weitere Schritte zur Verbesserung der Rechtsetzung. Auch sollen die Erkenntnisse aus der Rechtsbereinigung genutzt werden, um ein Wiederanwachsen des Normenbestandes zu vermeiden.

III. Notwendigkeit der Rechtsbereinigung

"Angesichts der Anzahl der als geltendes Recht ausgewiesenen Gesetze und Rechtsverordnungen soll die Rechtsbereinigung vor allem dazu beitragen, den Zugang zum Bundesrecht zu erleichtern.

Der Rechtsanwender muss alle maßgeblichen Vorschriften finden und erkennen können, welches Recht jeweils für bestehende, heute oder künftig entstehende oder für in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte heranzuziehen ist. Es ist Aufgabe des Normgebers, hierüber Klarheit zu schaffen, da er den Anwendungsbereich und die Geltungszeit der Rechtsvorschriften bestimmt. Rechtsbereinigung hat zum Ziel, dass das geltende Bundesrecht nur die Vorschriften enthält, die für aktuelle oder zukünftige Rechtsverhältnisse relevant sind. Vorschriften, die aus verschiedenen Gründen für heutige Verhältnisse keinen Anwendungsbereich mehr haben muss der Gesetzgeber regelmäßig klarstellend entfernen.

"Einmal verkündete und in Kraft gesetzte Rechtsvorschriften gehören solange zum geltenden Bundesrecht, bis sie förmlich aufgehoben werden. Einmal gesetztes Recht ist aber praktisch nur solange als geltendes Recht erhaltungsbedürftig, wie es (noch) zur Bewertung von neuen oder noch nicht abgeschlossenen Sachverhalten und den damit verbundenen rechtlichen Verhältnissen geeignet und erforderlich ist. Überholte und inhaltsleere Vorschriften müssen daher regelmäßig aus dem Bestand des geltenden Rechts entfernt werden, schon um dem Eindruck vorzubeugen, dass sie für die Bewertung neuer oder noch nicht abgeschlossener Sachverhalte maßgeblich wären.

Zum Tätigwerden des Gesetzgebers in Form eines Rechtsbereinigungsgesetzes für den Normenbestand des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Gesundheit besteht keine Alternative, weil es eines Gesetzes bedarf, um den Normenbestand von überflüssigen Vorschriften bereinigen zu können.

IV. Gegenstände der Bereinigung

"Unsicherheiten und Schwierigkeiten bei der Rechtsanwendung werden insbesondere durch Gesetze und Rechtsverordnungen hervorgerufen, die wegen erheblicher rechtlicher oder tatsächlicher Veränderungen des Regelungsumfelds ihren Anwendungsbereich verloren haben.

Dies betrifft z.B. überholtes, oft vorkonstitutionelles Recht oder Übergangsrecht, das in so genannten "Regelungsresten" enthalten ist. Da Regelungsreste als "Nebenstammrecht" nicht nur Rechtsanwendungsschwierigkeiten verursachen, sondern auch unnötig den zahlenmäßigen Bestand des geltenden Bundesrechts vergrößern, sieht der Gesetzentwurf, soweit möglich, die Aufhebung von Regelungsresten vor.

V. Wirkung der Rechtsbereinigung

"Alle Gesetzesaufhebungen werden erst mit dem Inkrafttreten des Rechtsbereinigungsgesetzes wirksam also lediglich mit Wirkung für die Zukunft ("ex nunc"). Aus diesem Grunde tritt durch die Aufhebung weder der jeweilige frühere Rechtszustand wieder ein, noch werden herbeigeführte Rechtsfolgen davon in Frage gestellt. Das gilt zudem auch dann, wenn der entstandene gesetzliche Anspruch (noch) nicht behördlich festgestellt oder gerichtlich tituliert worden ist (BVerfGE 30, 367 386). Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Rechtsnorm in der Zeit ihres Bestehens erfüllt, so können die von ihr angeordneten Rechtsfolgen beansprucht werden bei Streitigkeiten ist das zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt geltende Recht maßgeblich (allgemein gültiger Rechtsgrundsatz, siehe nur BVerfGE 87, 48 63 m.w.N.).

Dies gilt auch für Regelungsreste in Form von Übergangsvorschriften, so dass durch die Aufhebung der Vorschrift nicht verhindert wird, dass die vom Übergangsrecht erfassten Fälle weiterhin nach diesem zu beurteilen sind. Schließlich gilt insbesondere auch nichts anderes bei Vorschriften mit regelmäßigen Neubestimmungen von Werten, die auf dem Gebiet der Sozialversicherung zur Berechnung von Geldleistungen herangezogen oder der Beitragszahlung zugrundegelegt werden. Diese Bestimmungen gelten grundsätzlich nur für einen vorhersehbaren Zeitraum oder werden durch aktuelle Vorschriften abgelöst. Sie können mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden, ohne dass ihre künftige Anwendbarkeit für den betreffenden zurückliegenden Zeitraum dadurch in Frage stünde.

VI. Gesetzgebungskompetenz

"Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Aufhebung bundesrechtlicher Vorschriften leitet sich jeweils aus dem Kompetenztitel her, der für den Erlass der Norm maßgeblich gewesen ist.

Da Bundesrecht beseitigt werden soll, besteht die Notwendigkeit eines Tätigwerdens des Bundesgesetzgebers.

"Soweit bei der Bereinigung vorkonstitutionellen Rechts Zweifel bestehen, ob Reichsrecht tatsächlich Bundesrecht geworden ist, ohne dass eine Entscheidung gemäß Artikel 126 des Grundgesetzes ergangen ist, geht der Gesetzesentwurf davon aus, dass der Bundesgesetzgeber verfassungsrechtlich in der Lage ist, klarstellend zu bestimmen, dass eine solche Rechtsvorschrift als Bundesrecht nicht mehr weiter bestehen soll. Eine Kompetenz zur Aufhebung von Landesrecht wird weder beansprucht noch ausgeübt (Artikel 2 bis 5).

VII. Gesetzesfolgen und Umfang der Rechtsbereinigung

"Mit dem Gesetzesentwurf sollen 180 Gesetze und Rechtsverordnungen aufgehoben werden.

Weitere 37 geraten in Wegfall, weil die bislang enthaltenen Regelungsreste beseitigt werden.

"Insgesamt werden damit 217 Gesetze und Rechtsverordnungen beseitigt.

Der Gesetzentwurf behandelt die überprüften Rechtsvorschriften geordnet in der Reihenfolge ihrer Gliederungsnummern im Fundstellennachweis A des geltenden Bundesrechts.

"Geschlechterspezifische Auswirkungen des Gesetzes sind nicht zu erwarten.

Der vorliegende Gesetzentwurf ist der erste Schritt eines auf Dauer angelegten Prozesses der Bereinigung des Bundesrechts. Er bezieht sich ausschließlich auf Vorschriften, die der federführenden Zuständigkeit des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministerium für Gesundheit zuzuordnen sind. Da mit dem vorliegenden Gesetzentwurf weder neues Recht geschaffen noch Recht wesentlich geändert wird, sondern lediglich bedeutungslos gewordene Vorschriften beseitigt werden, sind finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte nicht zu erwarten. Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen, entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die öffentlichen Haushalte werden nicht belastet, so dass hiervon keine mittelbar preisrelevanten Effekte ausgehen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

"Die bisher in § 1 Abs. 3 und 4 und § 2 Abs. 2 geregelten Zuordnungsrahmen der Besoldungsgruppen für die Dienstposten der Geschäftsführer der Krankenkassen und der Bundes- und Landesverbände der Krankenkassen sind entbehrlich geworden.

Bei den Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen wird ein hauptamtlicher Vorstand gebildet (§ 31 Abs. 3a Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). Dies gilt auch für die Landesverbände (§ 209a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und die Bundesverbände (§ 215 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch). Diese Krankenkassen einschließlich ihrer Verbände haben keinen Geschäftsführer, sodass Vergütungsregelungen für Dienstposten der Geschäftsführer entbehrlich sind.

"Für die Besoldung der Dienstposten der Geschäftsführer der Bundesknappschaft war nach der bis zum 30. September 2005 geltenden Rechtslage die Bundesbesoldungsordnung B maßgeblich.

Mit den am 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen Regelungen des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) wurde die Bundesknappschaft als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung ersetzt. Die Besoldung der Dienstposten der Geschäftsführer der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See richtet sich ab dem 1. Oktober 2005 ebenfalls nach der Bundesbesoldungsordnung B ( Artikel 14 des RVOrgG).

"Nach der bis zum 30. September 2005 geltenden Rechtslage wurde gemäß § 165 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die See-Krankenversicherung von der Seekasse (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) in einer besonderen Abteilung unter dem Namen See-Krankenkasse durchgeführt. Die Satzungen der Seekasse und der See-Berufsgenossenschaft sehen entsprechend dem § 32 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch eine gemeinsame Geschäftsführung vor.

Für die gemeinsame Geschäftsführung von Seekasse und See-Berufsgenossenschaft gilt die Verordnung zur Festlegung von Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten in der Geschäftsführung bundesunmittelbarer Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie von Obergrenzen für die Zahl der Beförderungsämter vom 12. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2617). Die Verordnung gilt gleichfalls für die landwirtschaftlichen Krankenkassen.

"Mit den am 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen Regelungen des RVOrgG wurde die See-Krankenkasse selbständiger Krankenversicherungsträger (Artikel 6 Nummer 13 des RVOrgG).

Die Organe der See-Krankenkasse sind die Organe der See-Berufsgenossenschaft, die Satzungen von See-Krankenkasse und See-Berufsgenossenschaft können eine gemeinsame Geschäftsführung vorsehen (Artikel 5 Nummer 19 des RVOrgG). Entsprechend dieser Ermächtigung sehen die Satzungen von See-Krankenkasse und See-Berufsgenossenschaft ab dem 1. Oktober 2005 eine gemeinsame Geschäftsführung vor. Für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten der gemeinsamen Geschäftsführung ist die vorgenannte Verordnung vom 12. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2617) maßgeblich.

Zu Artikel 2:

"Das Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens ist nur mit seiner Überschrift in die Sammlung des Bundesrechts (Bundesgesetzblatt Teil III, 2120-1) aufgenommen worden.

Nach der grundgesetzlichen Zuständigkeitsordnung der Bundesrepublik Deutschland handelt es sich um Länderrecht (vgl. Art. 70 Grundgesetz). Der Öffentliche Gesundheitsdienst ist nicht der ausdrücklichen Zuständigkeit des Bundes zugewiesen. Die Aufnahme in die Bundesrechtssammlung hat wegen § 3 Abs. 4 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437) keine konstitutive Wirkung.

"Im Übrigen wurde das Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens inzwischen in den meisten Ländern durch moderne Gesundheitsdienstgesetze abgelöst.

Das Gesetz kann daher zur Klarstellung als Bundesrecht aufgehoben werden.

Zu Artikel 3:

"Für die aus dem Jahr 1935 stammende Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens, die - wie sich einer Anmerkung zur Aufnahme der Vorschrift in die Sammlung des Bundesrechts (Bundesgesetzblatt Teil III) entnehmen lässt - auch nach Ansicht der Länderkommission zur Rechtsbereinigung inhaltlich ohnehin nicht dem Bundesrecht zuzuordnen ist, besteht kein Bedürfnis mehr. Dies gilt erst recht mit der Aufhebung des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens. Die Durchführungsverordnung kann deshalb klarstellend als Bundesrecht aufgehoben werden.

Zu Artikel 4:

"Für die aus dem Jahr 1935 stammende Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens, die - wie sich einer Anmerkung zur Aufnahme der Vorschrift in die Sammlung des Bundesrechts (Bundesgesetzblatt Teil III) entnehmen lässt - auch nach Ansicht der Länderkommission zur Rechtsbereinigung inhaltlich ohnehin nicht dem Bundesrecht zuzuordnen ist, besteht kein Bedürfnis mehr. Dies gilt erst recht mit der Aufhebung des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens. Die Durchführungsverordnung kann deshalb klarstellend als Bundesrecht aufgehoben werden.

Zu Artikel 5:

"Für die aus dem Jahr 1935 stammende Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens, die - wie sich einer Anmerkung zur Aufnahme der Vorschrift in die Sammlung des Bundesrechts (Bundesgesetzblatt Teil III) entnehmen lässt - auch nach Ansicht der Länderkommission zur Rechtsbereinigung inhaltlich ohnehin nicht dem Bundesrecht zuzuordnen ist, besteht kein Bedürfnis mehr. Dies gilt erst recht mit der Aufhebung des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens. Die Durchführungsverordnung kann deshalb klarstellend als Bundesrecht aufgehoben werden.

Zu Artikel 6:

"Die Berlinklausel in Artikel 5 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Sera und Impfstoffe vom 7. Juli 1972 ist gegenstandslos geworden.

Zu Artikel 7:

"Die Artikel 2 und 5 Absatz 2 der Ersten Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften enthalten Übergangsvorschriften, durch die die Fortdauer der Rechtslage für den Zeitraum 1. September bis 31. Dezember 1985 geregelt wird bzw. Verpflichtungen und Abverkaufsrechte für den Zeitraum 1. September 1984 bis 31. März 1985 bzw. 31. Juli 1985 begründet werden. Diese Regelungen werden nicht mehr benötigt. Gleiches gilt für die Berlinklausel in Artikel 4. Im Übrigen sind die Vorschriften der Verordnung vollzogen, die Verordnung fällt damit weg.

Zu Artikel 8:

"Die Artikel 2 und 5 der Vierten Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften enthalten Übergangsvorschriften, durch die nur Verschreibungs- und Abverkaufsrechte für den Zeitraum 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1994 begründet bzw. Verschreibungsregelungen für einen begrenzten Zeitraum getroffen werden. Danach gelten die geänderten Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes. Die Regelungen werden daher nicht mehr benötigt.

Im Übrigen sind die Vorschriften der Verordnung vollzogen, die Verordnung fällt damit weg.

Zu Artikel 9:

Artikel 2 der Zehnten Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften enthält Übergangsvorschriften, mit denen die Fortdauer der Rechtslage für den Zeitraum vom 1. Februar 1998 bis 1. April 1998 geregelt, Verpflichtungen und Abverkaufsrechte für den Zeitraum 1.

"Februar 1998 bis 1. Juli 1999 sowie Erlaubnisberechtigungen bis zur unanfechtbaren Ablehnung des Antrages begründet werden. Die Regelungen werden nicht mehr benötigt. Anwendungsfälle bzw. Gerichtsverfahren sind zwar nicht auszuschließen, jedoch kann auch aufgehobenes Recht auf in die Vergangenheit fallende Rechtsfälle weiter angewendet werden (vgl. Allgemeiner Teil der Begründung). Im Übrigen sind die Vorschriften der Verordnung vollzogen, die Verordnung fällt damit weg.

Zu Artikel 10:

"Die Verordnung bezieht sich auf das Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln vom 16. Mai 1961 (BGBl. I S. 533). Dieses Gesetz wurde durch das Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445) abgelöst, auf Grund dessen inzwischen mehrere neue Gebührenverordnungen erlassen wurden. Die Verordnung über die Gebühren für die Eintragung von Arzneispezialitäten in das Spezialitätenregister findet keine Anwendung mehr und kann somit aufgehoben werden.

Zu Artikel 11:

"Die Verordnung basiert auf dem Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln vom 16. Mai 1961 (BGBl. I S. 533). Dieses Gesetz wurde durch das Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445) abgelöst.

Da die Verordnung nur für eine geringe Anzahl von Wirkstoffen bzw. Arzneimitteln angewendet werden kann, andererseits nicht angewendet werden kann auf eine Reihe von Wirkstoffen, die inzwischen verschreibungsfrei geworden sind und da der durch diese Verordnung vorgeschriebene Hinweis, dass die entsprechenden Arzneimittel nicht ohne ärztlichen oder zahnärztlichen Rat längere Zeit oder in höheren Dosen angewendet werden sollen, in alle entsprechenden Musterpackungsbeilagen und Muster-Fachinformationen aufzunehmen ist, kann die Verordnung gestrichen werden.

Zu Artikel 12:

Zu Nummer 1:

"Es wird ein redaktionelles Versehen bereinigt.

Zu Nummer 2:

"Es wird ein redaktionelles Versehen bereinigt.

Zu Nummer 3:

"Wegen der Einbeziehung der Testsera und Testantigene für die Diagnostik im humanen Bereich in den Regelkreis des Medizinprodukterechtes ist die genannte Zuständigkeit des PaulEhrlich-Instituts obsolet geworden. Nur noch solche Testsera und Testantigene gelten als Arzneimittel, die zur Diagnostik bei Tieren bestimmt sind. Soweit Testsera und Testantigene unter Verwendung von Krankheitserregern oder auf biotechnischem Wege hergestellt werden und zur Erkennung von Tierseuchen bestimmt sind, sind sie nach § 4a Nr. 1 AMG vom Anwendungsbereich des Arzneimittelgesetzes ausgenommen.

Zu Nummer 4:

"Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung der Verordnung über die Bestimmung von Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen nach § 38a des Arzneimittelgesetzes (Artikel 11).

Zu Artikel 13:

"Die Verordnung regelte, dass Personen, die die Prüfung nach der Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Pharmareferenten vom 2. Mai 1978 (BGBl. I S. 600) in der jeweils gültigen Fassung bestanden haben, für die Tätigkeit als Pharmaberater eine ausreichende Sachkenntnis besitzen. Dies ist durch zwischenzeitliche Änderung des § 75 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln hinreichend klar geregelt worden, sodass die Verordnung aufgehoben werden kann.

Zu Artikel 14:

"An die Stelle der in der Verordnung in Kraft gesetzten Ausgabe des Arzneibuches ist zwischenzeitlich gemäß § 55 Abs. 7 AMG eine aktuellere Version getreten, sodass die Verordnung aufgehoben werden kann.

Zu Artikel 15:

"An die Stelle der in der Verordnung in Kraft gesetzten Ausgabe des Arzneibuches ist zwischenzeitlich gemäß § 55 Abs. 7 AMG eine aktuellere Version getreten, sodass die Verordnung aufgehoben werden kann.

Zu Artikel 16:

"An die Stelle der in der Verordnung in Kraft gesetzten Ausgabe des Arzneibuches ist zwischenzeitlich gemäß § 55 Abs. 7 AMG eine aktuellere Version getreten, sodass die Verordnung aufgehoben werden kann.

Zu Artikel 17:

"An die Stelle der in der Verordnung in Kraft gesetzten Ausgabe des Arzneibuches ist zwischenzeitlich gemäß § 55 Abs. 7 AMG eine aktuellere Version getreten, sodass die Verordnung aufgehoben werden kann.

Zu Artikel 18:

"An die Stelle der in der Verordnung in Kraft gesetzten Ausgabe des Arzneibuches ist zwischenzeitlich gemäß § 55 Abs. 7 AMG eine aktuellere Version getreten, sodass die Verordnung aufgehoben werden kann.

Zu Artikel 19:

"Die Regelung in Artikel 2 ist im Recht der Medizinprodukte aufgegangen. Die Berlinklausel in Artikel 3 ist obsolet. Die im Übrigen vollzogene Änderungsverordnung hat damit keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 20:

"Die Regelung in Artikel 2 der Verordnung ist im Recht der Medizinprodukte aufgegangen. Die im Übrigen vollzogene Verordnung hat damit keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 21:

"Die enthaltenen Vorschriften sind in § 55 Abs. 8 in Verbindung mit § 97 Abs. 2 Nr. 17 in das Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG) aufgenommen worden. An die Stelle der in der Verordnung in Kraft gesetzten Ausgabe des Arzneibuches ist zwischenzeitlich gemäß § 55 Abs. 7 AMG eine aktuellere Version getreten, sodass die Verordnung aufgehoben werden kann.

Zu Artikel 22:

"Artikel 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung der Bundesärzteordnung enthielt eine Übergangsregelung, die ausgelaufen ist. Artikel 4 enthielt die Berlinklausel, die mittlerweile bedeutungslos ist. Die Artikel 2 und 4 können daher aufgehoben werden. Mit der Aufhebung hat das im Übrigen vollzogene Gesetz keinen eigenständigen Regelungsinhalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 23:

"Auf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unterliegen die zu ihrer Berufsausbildung gegen Arbeitsentgelt Beschäftigten unabhängig von der Höhe der Ausbildungsvergütung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V) kraft Gesetzes der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die in § 9 Abs. 3 der Säuglings- und Kinderpflegeverordnung genannten Lernschwestern sind, soweit die Träger der Schulen nach der genannten Verordnung mit den Trägern der Ausbildung nach § 12 Abs. 1 Krankenpflegegesetz identisch sind, wovon auszugehen ist, damit kraft Gesetzes krankenversichert. Hieraus folgt zugleich, dass sie auf Grund des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch als Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen. Eine Beibehaltung der Säuglings- und Kinderpflegeverordnung ist daher nicht mehr erforderlich.

Zu Artikel 24:

Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes vom 25. August 1971 (BGBl. I S. 1401) enthält größtenteils Regelungen, die durch spätere Änderungen des Bundes-Seuchengesetzes und anschließend durch dessen Aufhebung mit gleichzeitigem Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes neu gefasst worden sind. Die in Artikel 3 enthaltene

"Übergangsregelung zur Festlegung einzelner Modalitäten der Klageverfahren bei Impfschäden (Zuständigkeiten der Gerichte, Verweisungen, Kostenregelung) stellt einen Regelungsrest dar, der für heutige Verfahren in den hierfür einschlägigen Rechtsvorschriften geregelt ist. Die Berlinklausel in Artikel 5 ist obsolet. Das im Übrigen vollzogene Gesetz hat damit keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 25:

"Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der mit Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe d des Fallpauschalengesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412) vorgenommenen Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, mit der § 17 Abs. 4a KHG aufgehoben wurde.

Nachdem § 17 Abs. 4a KHG nicht mehr existiert, ist die in § 17 Abs. 4 Nr. 4 zweiter Halbsatz KHG enthaltene Verweisregelung "Absatz 4a bleibt unberührt" gegenstandslos geworden und ersatzlos zu streichen.

Artikel 26:

"Die Verordnung über die Aufhebung von Vorschriften über Pflegesätze von Krankenanstalten - PflSAufhV - vom 21. März 1974 (BGBl. I S. 767) regelte das Außerkrafttreten preisrechtlicher Vorschriften über Pflegesätze zum 31. März 1974 für jene Krankenhäuser, die nach § 4 Abs. 3 Nr. 2, 4 oder 7 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze vom 29. Juni 1972 nicht gefördert wurden. Durch § 23 Abs. 2 der aufgrund des § 16 KHG erlassenen Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vom 25. April 1973 (BGBl. I S. 333) waren die "bisherigen" preisrechtlichen Vorschriften über Pflegesätze für die nach dem KHG geförderten Krankenhäuser bereits mit Wirkung vom 01. Januar 1974 außer Kraft gesetzt worden. Mit der PflSAufhV vom 21. März 1974 wurde lediglich eine ungewollte Regelungslücke geschlossen.

Nachdem § 19 KHG in seiner ursprünglichen Fassung, wonach preisrechtliche Vorschriften weiterhin anzuwenden sind, mit Inkrafttreten des Krankenhaus-Kostendämpfungsgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1568) ersatzlos weggefallen und das Preisrecht für Krankenhauspflegesätze ausschließlich in der Bundespflegesatzordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 3 des 2. FPÄndG vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3429) und dem Krankenhausentgeltgesetz (Art. 5 des Gesetzes zur Einführung des diagnoseorientierten Fallpauschalen-Systems für Krankenhäuser (Fallpauschalengesetz - FPG) vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412)) geregelt ist, ist der Regelungsbedarf für die Rechtsverordnung vom 21. März 1974 entfallen. Somit kann die PflSAufhV aufgehoben werden.

Zu Artikel 27:

§ 12 der Krankenhaus-Buchführungsverordnung enthält die Berlinklausel und kann daher aufgehoben werden.

Zu Artikel 28:

"Durch die zum 1. Januar 1985 wirksam gewordene Streichung des (bis zu diesem Zeitpunkt geltenden) § 10 Krankenhausfinanzierungsgesetzes - KHG - (siehe Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe a des Gesetzes zur Neuordnung der Krankenhausfinanzierung (Krankenhaus-Neuordnungsgesetz - KHNG - vom 20. Dezember 1984, BGBl. I S. 1716)) ist die Rechtsgrundlage (§ 10 Abs. 5 KHG vom 29. Juni 1972, BGBl. I S. 1009) für die Erste Verordnung zur Neufestsetzung der Wertgrenze nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und der Förderbeträge nach § 10 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes weggefallen. Durch die darüber hinaus erfolgte Übertragung der Zuständigkeit für die Investitionskostenförderung auf die Länder (Art. 1 Nr. 13 KHNG vom 20. Dezember 1984, a.a.O.) kommt der Ersten Verordnung zur Neufestsetzung der Wertgrenze nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und der Förderbeträge nach 10 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom 10. Juli 1984 (BGBl. I S. 891) auch sachlich keine Bedeutung mehr zu. Die Verordnung kann daher aufgehoben werden.

Zu Artikel 29:

"Die Bundespflegesatzverordnung vom 21. August 1985 (BGBl. I S. 1666) wurde bereits mit der Verordnung zur Neuordnung des Pflegesatzrechts vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750) außer Kraft gesetzt, so dass auch die Regelungsreste in Artikel 2 und Artikel 3 Abs. 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundespflegesatzverordnung 1985 aufgehoben werden können.

Die im Übrigen vollzogene Verordnung hat damit keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 30:

"Die Kosten- und Leistungsnachweis-Verordnung enthält ausschließlich Regelungen für die Pflegesatzverhandlungen in den neuen Bundesländern für das Jahr 1991 und kann daher aufgehoben werden.

Zu Artikel 31:

§ 5 der Abgrenzungsverordnung enthält die Berlinklausel und kann daher aufgehoben werden.

Zu Artikel 32:

"Die Verordnung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser gibt den Fallpauschalen-Katalog und die Abrechnungsbestimmungen nur für das Jahr 2003 vor und kann daher mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden.

Zu Artikel 33:

"Die Fallpauschalenverordnung 2004 gibt den Fallpauschalen-Katalog und die Abrechnungsbestimmungen nur für das Jahr 2004 vor und kann daher mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden.

Zu Artikel 34:

"Die Übergangsregelungen des Artikel 2 § 1 und 2 sind wegen Zeitablaufs gegenstandslos und können daher aufgehoben werden.

Zwar enthält Artikel 2 § 1 Abs. 1 keine ausdrückliche zeitliche Befristung, doch ist die zeitliche Komponente eindeutig aus der Beschreibung des betroffenen Personenkreises zu entnehmen.

"So gilt die Übergangsregelung des Artikel 2 § 1 Abs. 1 zeitlich unbefristet nur für Personen, die bei Inkrafttreten des Zweiten Änderungsgesetzes bereits das 70. Lebensjahr vollendet haben und deren laufende Leistungen, die bei Inkrafttreten des Zweiten Änderungsgesetzes gewährt worden sind, aufgrund der Änderung des § 24 BSHG zu versagen oder zu kürzen gewesen wären.

Da seit dem Inkrafttreten des Zweiten Änderungsgesetzes am 1. Oktober 1969 mehr als 35 Jahre vergangen sind, müssten die Personen, auf die die Übergangsregelung anzuwenden wäre, bereits das 105. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 1969 laufende Leistungen nach dem BSHG erhalten, die dann auch noch ohne die o.g. Übergangsregelung aufgrund des Zweiten Änderungsgesetzes zu versagen oder zu kürzen gewesen wären. Es ist daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Übergangsregelung nicht mehr zur Anwendung kommen kann.

"Die Verweisung in Artikel 2 § 1 Abs. 2 ist überholt, da § 141 des Bundessozialhilfegesetzes durch Artikel 26 Nr. 14 des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441) aufgehoben worden ist.

Die Verweisung in Artikel 2 § 2 ist überholt, da § 144 des Bundessozialhilfegesetzes durch Artikel 68 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) aufgehoben worden ist.

"Die heute nicht mehr gebräuchliche allgemeine Verweisungsklausel in Artikel 2 § 6 ist gegenstandslos geworden. Die Berlinklausel in Artikel 2 § 8 ist bedeutungslos geworden.

Mit der Aufhebung des Artikel 2 § 1, 2, 6 und 8 hat das im Übrigen vollzogene Gesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 35:

"Für die Aufrechterhaltung der Verordnung besteht kein Bedürfnis mehr. Anwendungsfälle, die immer noch nicht abgewickelt sind, sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen; sie kann daher aufgehoben werden.

Zu Artikel 36:

"Für die Aufrechterhaltung der Verordnung besteht kein Bedürfnis mehr. Anwendungsfälle, die immer noch nicht abgewickelt sind, sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen; sie kann daher aufgehoben werden.

Zu Artikel 37:

"Für die Aufrechterhaltung der Verordnung besteht kein Bedürfnis mehr. Anwendungsfälle, die immer noch nicht abgewickelt sind, sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen; sie kann daher aufgehoben werden.

Zu Artikel 38:

"Für die Aufrechterhaltung der Verordnung besteht kein Bedürfnis mehr. Anwendungsfälle, die immer noch nicht abgewickelt sind, sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen; sie kann daher aufgehoben werden.

Zu Artikel 39:

"Die Berlinklausel in Artikel 2 ist bedeutungslos geworden. Die Vorschrift des Artikel 3 Satz 2 betrifft Verfahrensstadien zum Inkrafttretenszeitpunkt (1. November 1986) und bestimmt, in welchen Fällen das neue Recht anzuwenden ist. Die Vorschrift ist durch Zeitablauf gegenstandslos geworden. Mit den vorgenommenen Aufhebungen hat das im Übrigen vollzogene Gesetz keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 40:

"Die Verordnung regelt die Durchführung einer Zusatzstatistik über die Eingliederungshilfe für Behinderte im Jahre 1966 und ist somit durch Zeitablauf gegenstandslos geworden; sie kann daher aufgehoben werden.

Zu Artikel 41:

"Die Verordnung regelt die Durchführung einer Zusatzstatistik über die Tuberkulosehilfe im Jahre 1968 und ist somit durch Zeitablauf gegenstandslos geworden; sie kann daher aufgehoben werden.

Zu Artikel 42:

"Die Verordnung regelt die Durchführung einer Zusatzstatistik über laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, die im Monat Juni 1972 geleistet worden sind, und ist somit durch Zeitablauf gegenstandslos geworden; sie kann daher aufgehoben werden.

Zu Artikel 43:

"Die Verordnung regelt die Durchführung einer Zusatzstatistik über Hilfe zur Pflege, die im Monat November 1977 geleistet worden ist, und ist somit durch Zeitablauf gegenstandslos geworden; sie kann daher aufgehoben werden.

Zu Artikel 44:

Artikel III des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes enthält eine Übergangsregelung für Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte und Entscheidungen, die nach dem Recht vor Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 1975 erteilt wurden. Die Zulässigkeit für diese Rechtsbehelfe richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Recht. Diese Regelung ist für die Zukunft bedeutungslos geworden und kann daher aufgehoben werden. Die Berlinklausel in Artikel V des Gesetzes ist gegenstandslos. Das im Übrigen vollzogene Gesetz fällt damit weg.

Zu Artikel 45:

"Die Vierte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens ist durch ihre Aufnahme in die Sammlung des Bundesrechts (Bundesgesetzblatt Teil III, dort getrennt nach Gliederungsnummern 7611-5 und 822-3) aufrechterhalten worden. Die verbliebenen Regelungen sind durch Zeitablauf überholt bzw. - soweit sie noch von Bedeutung sind - in die Stammgesetze übernommen worden. Sie kann für die Zukunft aufgehoben werden.

Zu Artikel 46:

"Die 1. Bemessungs-Verordnung ist über ihren zeitlich beschränkten Anwendungsbereich hinaus nicht mehr aufrechterhaltungsbedürftig. Sie kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden, weil die in der Verordnung vorgenommene Festsetzung des zur Verfügung gestellten Betrages für Leistungen zur Rehabilitation und zu den Verwaltungs- und Verfahrenskosten für die Zukunft keine Bedeutung mehr hat. Das Gleiche gilt für die Aufteilung des Betrages auf die einzelnen Träger der Rentenversicherung der Arbeiter.

Zu Artikel 47:

"Die 2. Bemessungs-Verordnung ist über ihren zeitlich beschränkten Anwendungsbereich hinaus nicht mehr aufrechterhaltungsbedürftig. Sie kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wer105 den weil die in der Verordnung vorgenommene Festsetzung des zur Verfügung gestellten Betrages für Leistungen zur Rehabilitation und zu den Verwaltungs- und Verfahrenskosten für die Zukunft keine Bedeutung mehr hat. Das Gleiche gilt für die Aufteilung des Betrages auf die einzelnen Träger der Rentenversicherung der Arbeiter.

Zu Artikel 48:

"Die 3. Bemessungsverordnung ist über ihren zeitlich beschränkten Anwendungsbereich hinaus nicht mehr aufrechterhaltungsbedürftig. Sie kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden, weil die in der Verordnung vorgenommene Festsetzung des zur Verfügung gestellten Betrages für Leistungen zur Rehabilitation und zu den Verwaltungs- und Verfahrenskosten für die Zukunft keine Bedeutung mehr hat. Das Gleiche gilt für die Aufteilung des Betrages auf die einzelnen Träger der Rentenversicherung der Arbeiter.

Zu Artikel 49:

"Die 4. Bemessungsverordnung ist über ihren zeitlich beschränkten Anwendungsbereich hinaus nicht mehr aufrechterhaltungsbedürftig. Sie kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden, weil die in der Verordnung vorgenommene Festsetzung des zur Verfügung gestellten Betrages für Leistungen zur Rehabilitation und zu den Verwaltungs- und Verfahrenskosten für die Zukunft keine Bedeutung mehr hat. Das Gleiche gilt für die Aufteilung des Betrages auf die einzelnen Träger der Rentenversicherung der Arbeiter.

Zu Artikel 50:

"Die 5. Bemessungsverordnung ist über ihren zeitlich beschränkten Anwendungsbereich hinaus nicht mehr aufrechterhaltungsbedürftig. Sie kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden, weil die in der Verordnung vorgenommene Festsetzung des zur Verfügung gestellten Betrages für Leistungen zur Rehabilitation und zu den Verwaltungs- und Verfahrenskosten für die Zukunft keine Bedeutung mehr hat. Das Gleiche gilt für die Aufteilung des Betrages auf die einzelnen Träger der Rentenversicherung der Arbeiter.

Zu Artikel 51:

"Mit dem Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde ein einheitlicher Versichertenbegriff geschaffen. Die Unterscheidung der Beschäftigten in Arbeiter und Angestellte wurde im Zuge der Neuorganisation der gesetzlichen Rentenversicherung aufgehoben.

Die Bestimmung von Berufsgruppen der Angestelltenversicherung hat somit in der Praxis keine Bedeutung mehr und kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Obwohl die Bestimmung keine Gesetzes- oder Verordnungsqualität hat, ist es sachgerecht, dass der Bundesgesetzgeber sie aufhebt. Sie ist als "Bundesrecht" im Sinne des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts aufgenommen worden, wodurch der Gesetzgeber über ihr Fortbestehen in vollem Umfang befunden hat; er hat daher auch die Befugnis, über ihre Aufhebung zu bestimmen.

Zu Artikel 52:

Artikel 29 und 34 des Einführungsgesetzes zum Reichsknappschaftsgesetz enthalten Übergangsvorschriften für die Mitglieder von Pensionskassen, die zum 1. Januar 1924 in den neu eingerichteten Reichsknappschaftsverein überführt wurden. Diese Vorschriften sind durch Zeitablauf überholt bzw. - soweit sie noch von Bedeutung sind - in die Stammgesetze übernommen worden. Sie können für die Zukunft aufgehoben werden. Das im Übrigen vollzogene Gesetz fällt damit weg.

Zu Artikel 53:

Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften aus dem Jahr 1961 beinhaltet eine Änderung des Bezirkes der Saarknappschaft. Diese Vorschrift ist durch Zeitablauf überholt bzw. - soweit sie noch von Bedeutung ist - in die Stammgesetze übernommen worden.

"Sie kann für die Zukunft aufgehoben werden. Die Berlinklausel in Artikel 7 ist obsolet. Das im Übrigen vollzogene Gesetz fällt damit weg.

Zu Artikel 54:

"Die Übergangsvorschriften in Artikel 2 §§ 1, 2 des Gesetzes zur Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes sind durch Zeitablauf überholt bzw. - soweit sie noch von Bedeutung sind - in die Stammgesetze übernommen worden. Sie können für die Zukunft aufgehoben werden. Die

Berlinklausel in Artikel 3 ist bedeutungslos geworden. Das im Übrigen vollzogene Gesetz fällt damit weg.

Zu Artikel 55:

"Die Regelung des Artikel 2 § 5 der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über den Ausbau der Rentenversicherung ist nach Einführung der Krankenkassenwahlrechte nicht mehr erforderlich und kann daher aufgehoben werden.

Zu Artikel 56:

"Die Erste Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar regelt die Anpassung der Versicherten- und Hinterbliebenenzusatzrenten für Bezugszeiten ab dem 1. Januar 1973. Diese Regelung wurde inzwischen umgesetzt und wird nicht mehr benötigt. Sie kann daher mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden.

Zu Artikel 57:

"Die Zweite Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar regelt die Anpassung der Versicherten- und Hinterbliebenenzusatzrenten für Bezugszeiten ab dem 1. Januar 1975. Diese Regelung wurde inzwischen umgesetzt und wird nicht mehr benötigt. Sie kann daher mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden.

Zu Artikel 58:

"Die Dritte Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar regelt die Anpassung der Versicherten- und Hinterbliebenenzusatzrenten für Bezugszeiten ab dem 1. Januar 1977. Diese Regelung wurde inzwischen umgesetzt und wird nicht mehr benötigt. Sie kann daher mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden.

Zu Artikel 59:

"Die Vierte Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar regelt die Anpassung der Versicherten- und Hinterbliebenenzusatzrenten für Bezugszeiten ab dem 1. Januar 1979. Diese Regelung wurde inzwischen umgesetzt und wird nicht mehr benötigt. Sie kann daher mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden.

Zu Artikel 60:

"Die Fünfte Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar regelt die Anpassung der Versicherten- und Hinterbliebenenzusatzrenten für Bezugszeiten ab dem 1. Januar 1981. Diese Regelung wurde inzwischen umgesetzt und wird nicht mehr benötigt. Sie kann daher mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden.

Zu Artikel 61:

"Die Sechste Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar regelt die Anpassung der Versicherten- und Hinterbliebenenzusatzrenten für Bezugszeiten ab dem 1. Juli 1983. Diese Regelung wurde inzwischen umgesetzt und wird nicht mehr benötigt. Sie kann daher mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden.

Zu Artikel 62:

"Die Siebte Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar regelt die Anpassung der Versicherten- und Hinterbliebenenzusatzrenten für Bezugszeiten ab dem 1. Juli 1985. Diese Regelung wurde inzwischen umgesetzt und wird nicht mehr benötigt. Sie kann daher mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden.

Zu Artikel 63:

"Die Achte Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar regelt die Anpassung der Versicherten- und Hinterbliebenenzusatzrenten für Bezugszeiten ab dem 1. Juli 1987. Diese Regelung wurde inzwischen umgesetzt und wird nicht mehr benötigt. Sie kann daher mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden.

Zu Artikel 64:

"Die Neunte Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar regelt die Anpassung der Versicherten- und Hinterbliebenenzusatzrenten für Bezugszeiten ab dem 1. Juli 1989. Diese Regelung wurde inzwischen umgesetzt und wird nicht mehr benötigt. Sie kann daher mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden.

Zu Artikel 65:

"Die Zehnte Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar regelt die Anpassung der Versicherten- und Hinterbliebenenzusatzrenten für Bezugszeiten ab dem 1. Juli 1991. Diese Regelung wurde inzwischen umgesetzt und wird nicht mehr benötigt. Sie kann daher mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden.

Zu Artikel 66:

"Die Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar 1992 regelt die Anpassung der Zusatzrenten der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung für Bezugszeiten ab dem 1. Juli 1992. Diese Regelung wurde inzwischen umgesetzt und wird nicht mehr benötigt. Sie kann daher mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden.

Zu Artikel 67:

"Die Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar 1993 regelt die Anpassung der Zusatzrenten der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung für Bezugszeiten ab dem 1. Juli 1993. Diese Regelung wurde inzwischen umgesetzt und wird nicht mehr benötigt. Sie kann daher mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden.

Zu Artikel 68:

"Die Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar 1994 regelt die Anpassung der Zusatzrenten der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung für Bezugszeiten ab dem 1. Juli 1994. Diese Regelung wurde inzwischen umgesetzt und wird nicht mehr benötigt. Sie kann daher mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden.

Zu Artikel 69:

"Die Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar 1995 regelt die Anpassung der Zusatzrenten der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung für Bezugszeiten ab dem 1. Juli 1995. Diese Regelung wurde inzwischen umgesetzt und wird nicht mehr benötigt. Sie kann daher mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden.

Zu Artikel 70:

"Die Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar 1996 regelt die Anpassung der Zusatzrenten der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung für Bezugszeiten ab dem 1. Juli 1996. Diese Regelung wurde inzwischen umgesetzt und wird nicht mehr benötigt. Sie kann daher mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden.

Zu Artikel 71:

"Die Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar 1998 regelt die Anpassung der Zusatzrenten der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung für Bezugszeiten ab dem 1. Juli 1998. Diese Regelung wurde inzwischen umgesetzt und wird nicht mehr benötigt. Sie kann daher mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden.

Zu Artikel 72:

"Die Regelung in Artikel 9 des Gesetzes über die Verwaltung der Mittel der Träger der Krankenversicherung ist nach Einführung der Krankenkassenwahlrechte nicht mehr erforderlich und wird daher aufgehoben. Die Berlinklausel in Artikel 10 ist gegenstandslos. Das im Übrigen vollzogene Gesetz hat damit keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 73:

"Artikel 5 des Gesetzes zur Ergänzung und Verbesserung der Wirksamkeit kostendämpfender Maßnahmen in der Krankenversicherung enthält Übergangsvorschriften zum einheitlichen Verzeichnis für zahntechnische Leistungen, den Vereinbarungen über Heilmittelhöchstbeträge, den Richtlinien der Bundesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen, der Auffüllung der Rücklage von Trägern der Krankenversicherung, dem einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen, den bis zum 1. September 1981 vereinbarten Vergütungen für zahntechnische Leistungen und den von den Krankenkassen und ihren Verbänden mit ihren Vertragspartnern für Heil- und Hilfsmittel sowie Brillen getroffenen Preisvereinbarungen. Alle Übergangsregelungen sind aufgrund Zeitablaufs inzwischen obsolet geworden und können daher aufgehoben werden. Die Berlinklausel in Artikel 6 ist gegenstandslos.

Mit der Aufhebung der Artikel 5 und 6 hat das im Übrigen vollzogene Änderungsgesetz keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 74:

"Mit Artikel 6 wurde (in Absatz 1) die Aufhebung des Halbierungserlasses des Reichsarbeitsministers und des Reichsministers des Innern vom 05.09.1942 geregelt und (in Absatz 2 i.V.m. Absatz 3) eine Übergangsregelung für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Aufhebung des Halbierungserlasses noch streitige Fälle hinsichtlich der Kostentragungspflicht eingeführt. Die in Artikel 6 getroffenen Regelungen werden zur Bewertung von neuen oder noch nicht abgeschlossenen Sachverhalten und damit verbundener rechtlicher Verhältnisse nicht mehr benötigt, so dass für deren Aufrechterhaltung heute kein Bedarf mehr besteht. Die Berlinklausel in Artikel 9 ist obsolet. Das im Übrigen vollzogene Gesetz fällt damit weg.

Zu Artikel 75:

"Die Verordnung zur Durchführung der Unfallversicherung vom 14. Juni 1926 beruht auf einer Ermächtigungsnorm der Reichsversicherungsordnung, die mit Wirkung vom 1. Januar 1997 durch Artikel 35 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1259 ) aufgehoben wurde. Sie ist gegenstandslos geworden und kann daher aufgehoben werden.

Zu Artikel 76:

"Das Gesetz zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung vom 27. Juli 1957 enthält vorläufige Regelungen. Es wurde vom Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 30. April 1963 (BGBl I S. 241) abgelöst und ist somit obsolet. Das Gesetz kann insgesamt aufgehoben werden.

Zu Artikel 77:

"Das Zweite Gesetz zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung vom 29. Dezember 1960 enthält vorläufige Regelungen. Es wurde vom Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 30. April 1963 (BGBl I S. 241) abgelöst und ist somit obsolet.

Das Gesetz kann insgesamt aufgehoben werden.

Zu Artikel 78:

Artikel 4 des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes enthält Übergangsvorschriften, die nach Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) zum 1. Januar 1997 entbehrlich geworden sind. Die Übergangsvorschriften in §§ 212-214, 217-218c, 219 SGB VII erstrecken die Anwendbarkeit des SGB VII in wesentlichen Bereichen auch auf Versicherungsfälle und Leistungsansprüche vor dessen Inkrafttreten beziehungsweise ordnen die Fortgeltung des vorbestehenden Rechtszustandes ausdrücklich an. Eine Aufrechterhaltung der Übergangsvorschriften des Artikel 4 ist daher nicht erforderlich, der Artikel kann aufgehoben werden. Das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz ist im Übrigen vollzogen und fällt damit weg.

Zu Artikel 79:

"Für die Aufrechterhaltung der Unfallversicherungsanpassungsverordnung 1980 besteht mehr als zwanzig Jahre nach ihrem Inkrafttreten kein Bedarf mehr. Sie ist durch Zeitablauf überholt.

Sie kann daher insgesamt aufgehoben werden.

Zu Artikel 80:

"Für die Aufrechterhaltung der Unfallversicherungsanpassungsverordnung 1981 besteht mehr als zwanzig Jahre nach ihrem Inkrafttreten kein Bedarf mehr. Sie ist durch Zeitablauf überholt.

Sie kann daher insgesamt aufgehoben werden.

Zu Artikel 81:

"Für die Aufrechterhaltung der Unfallversicherungsanpassungsverordnung 1982 besteht mehr als zwanzig Jahre nach ihrem Inkrafttreten kein Bedarf mehr. Sie ist durch Zeitablauf überholt.

Sie kann daher insgesamt aufgehoben werden.

Zu Artikel 82:

"Für die Aufrechterhaltung der Unfallversicherungsanpassungsverordnung 1983 besteht mehr als zwanzig Jahre nach ihrem Inkrafttreten kein Bedarf mehr. Sie ist durch Zeitablauf überholt.

Sie kann daher insgesamt aufgehoben werden.

Zu Artikel 83:

"Die Erste Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für die gesetzliche Unfallversicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet regelt die Höhe des Umlagesatzes für die Unfallversicherung im Beitrittsgebiet. Sie ist durch das Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Rentenüberleitungsgesetz RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) gegenstandslos geworden. Sie kann daher aufgehoben werden.

Zu Artikel 84:

"Die Erste Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist über ihren zeitlich beschränkten Anwendungsbereich hinaus nicht mehr aufrechterhaltungsbedürftig und kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Die Ermächtigungsgrundlagen und die in Bezug genommenen Vorschriften sind überwiegend mit dem Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 außer Kraft getreten. Soweit die Regelungen der Verordnung noch Bedeutung zur Neuberechnung von Renten beispielsweise aufgrund der Regelung des § 300 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben, bleibt die Verordnung weiter anwendbar. Dem Bürger entstehen hierdurch keine Nachteile. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind gemäß §§ 14, 15 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) zur Auskunft und Beratung verpflichtet. Diese Verpflichtung umfasst auch mögliche Ansprüche aus Vorschriften, die zum maßgeblichen Zeitpunkt wirksam waren, mittlerweile aber aufgehoben oder ersetzt wurden.

Zu Artikel 85:

"Die Zweite Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist über ihren zeitlich beschränkten Anwendungsbereich hinaus nicht mehr aufrechterhaltungsbedürftig und kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Die Ermächtigungsgrundlagen und die in Bezug genommenen Vorschriften sind überwiegend mit dem Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 außer Kraft getreten. Soweit die Regelungen der Verordnung noch Bedeutung zur Neuberechnung von Renten beispielsweise aufgrund der Regelung des § 300 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben, bleibt die Verordnung weiter anwendbar. Auf die weitere Begründung zu Artikel 84 wird Bezug genommen.

Zu Artikel 86:

"Die Dritte Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist über ihren zeitlich beschränkten Anwendungsbereich hinaus nicht mehr aufrechterhaltungsbedürftig und kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Die Ermächtigungsgrundlagen und die in Bezug genommenen Vorschriften sind überwiegend mit dem Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 außer Kraft getreten. Soweit die Regelungen der Verordnung noch Bedeutung zur Neuberechnung von Renten beispielsweise aufgrund der Regelung des § 300 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben, bleibt die Verordnung weiter anwendbar. Auf die weitere Begründung zu Artikel 84 wird Bezug genommen.

Zu Artikel 87:

"Die Vierte Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist über ihren zeitlich beschränkten Anwendungsbereich hinaus nicht mehr aufrechterhaltungsbedürftig und kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Die Ermächtigungsgrundlagen und die in Bezug genommenen Vorschriften sind überwiegend mit dem Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 außer Kraft getreten. Soweit die Regelungen der Verordnung noch Bedeutung zur Neuberechnung von Renten beispielsweise aufgrund der Regelung des § 300 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben, bleibt die Verordnung weiter anwendbar. Auf die weitere Begründung zu Artikel 84 wird Bezug genommen.

Zu Artikel 88:

"Die Fünfte Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist über ihren zeitlich beschränkten Anwendungsbereich hinaus nicht mehr aufrechterhaltungsbedürftig und kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Die Ermächtigungsgrundlagen und die in Bezug genommenen Vorschriften sind überwiegend mit dem Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 außer Kraft getreten. Soweit die Regelungen der Verordnung noch Bedeutung zur Neuberechnung von Renten beispielsweise aufgrund der Regelung des § 300 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben, bleibt die Verordnung weiter anwendbar. Auf die weitere Begründung zu Artikel 84 wird Bezug genommen.

Zu Artikel 89:

"Die Sechste Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist über ihren zeitlich beschränkten Anwendungsbereich hinaus nicht mehr aufrechterhaltungsbedürftig und kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Die Ermächtigungsgrundlagen und die in Bezug genommenen Vorschriften sind überwiegend mit dem Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 außer Kraft getreten. Soweit die Regelungen der Verordnung noch Bedeutung zur Neuberechnung von Renten beispielsweise aufgrund der Regelung des § 300 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben, bleibt die Verordnung weiter anwendbar. Auf die weitere Begründung zu Artikel 84 wird Bezug genommen.

Zu Artikel 90:

"Die Siebente Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist über ihren zeitlich beschränkten Anwendungsbereich hinaus nicht mehr aufrechterhaltungsbedürftig und kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Die Ermächtigungsgrundlagen und die in Bezug genommenen Vorschriften sind überwiegend mit dem Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 außer Kraft getreten. Soweit die Regelungen der Verordnung noch Bedeutung zur Neuberechnung von Renten beispielsweise aufgrund der Regelung des § 300 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben, bleibt die Verordnung weiter anwendbar. Auf die weitere Begründung zu Artikel 84 wird Bezug genommen.

Zu Artikel 91:

"Die Achte Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist über ihren zeitlich beschränkten Anwendungsbereich hinaus nicht mehr aufrechterhaltungsbedürftig und kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Die Ermächtigungsgrundlagen und die in Bezug genommenen Vorschriften sind überwiegend mit dem Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 außer Kraft getreten. Soweit die Regelungen der Verordnung noch Bedeutung zur Neuberechnung von Renten beispielsweise aufgrund der Regelung des § 300 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben, bleibt die Verordnung weiter anwendbar. Auf die weitere Begründung zu Artikel 84 wird Bezug genommen.

Zu Artikel 92:

"Die Neunte Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist über ihren zeitlich beschränkten Anwendungsbereich hinaus nicht mehr aufrechterhaltungsbedürftig und kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Die Ermächtigungsgrundlagen und die in Bezug genommenen Vorschriften sind überwiegend mit dem Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 außer Kraft getreten. Soweit die Regelungen der Verordnung noch Bedeutung zur Neuberechnung von Renten beispielsweise aufgrund der Regelung des § 300 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben, bleibt die Verordnung weiter anwendbar. Auf die weitere Begründung zu Artikel 84 wird Bezug genommen.

Zu Artikel 93:

"Die Zehnte Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist über ihren zeitlich beschränkten Anwendungsbereich hinaus nicht mehr aufrechterhaltungsbedürftig und kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Die Ermächtigungsgrundlagen und die in Bezug genommenen Vorschriften sind überwiegend mit dem Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 außer Kraft getreten. Soweit die Regelungen der Verordnung noch Bedeutung zur Neuberechnung von Renten beispielsweise aufgrund der Regelung des § 300 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben, bleibt die Verordnung weiter anwendbar. Auf die weitere Begründung zu Artikel 84 wird Bezug genommen.

Zu Artikel 94:

"Die Elfte Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist über ihren zeitlich beschränkten Anwendungsbereich hinaus nicht mehr aufrechterhaltungsbedürftig und kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Die Ermächtigungsgrundlagen und die in Bezug genommenen Vorschriften sind überwiegend mit dem Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 außer Kraft getreten. Soweit die Regelungen der Verordnung noch Bedeutung zur Neuberechnung von Renten beispielsweise aufgrund der Regelung des § 300 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben, bleibt die Verordnung weiter anwendbar. Auf die weitere Begründung zu Artikel 84 wird Bezug genommen.

Zu Artikel 95:

"Die Zwölfte Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist über ihren zeitlich beschränkten Anwendungsbereich hinaus nicht mehr aufrechterhaltungsbedürftig und kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Die Ermächtigungsgrundlagen und die in Bezug genommenen Vorschriften sind überwiegend mit dem Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 außer Kraft getreten. Soweit die Regelungen der Verordnung noch Bedeutung zur Neuberechnung von Renten beispielsweise aufgrund der Regelung des § 300 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben, bleibt die Verordnung weiter anwendbar. Auf die weitere Begründung zu Artikel 84 wird Bezug genommen.

Zu Artikel 96:

"Die Dreizehnte Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist über ihren zeitlich beschränkten Anwendungsbereich hinaus nicht mehr aufrechterhaltungsbedürftig und kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden.

Die Ermächtigungsgrundlagen und die in Bezug genommenen Vorschriften sind überwiegend mit dem Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 außer Kraft getreten. Soweit die Regelungen der Verordnung noch Bedeutung zur Neuberechnung von Renten beispielsweise aufgrund der Regelung des § 300 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben, bleibt die Verordnung weiter anwendbar. Auf die weitere Begründung zu Artikel 84 wird Bezug genommen.

Zu Artikel 97:

"Die Bezugsgrößen-Verordnung 1971 ist über ihren zeitlich beschränkten Anwendungsbereich hinaus nicht mehr aufrechterhaltungsbedürftig und kann mit Wirkung für die Zukunft aufgeho119 ben werden. Die Ermächtigungsgrundlagen und die in Bezug genommenen Vorschriften sind überwiegend mit dem Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 außer Kraft getreten. Soweit die Regelungen der Verordnung noch Bedeutung zur Neuberechnung von Renten beispielsweise aufgrund der Regelung des § 300 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben, bleibt die Verordnung weiter anwendbar. Auf die weitere Begründung zu Artikel 84 wird Bezug genommen.

Zu Artikel 98:

"Die Bezugsgrößen-Verordnung 1972 ist über ihren zeitlich beschränkten Anwendungsbereich hinaus nicht mehr aufrechterhaltungsbedürftig und kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Die Ermächtigungsgrundlagen und die in Bezug genommenen Vorschriften sind überwiegend mit dem Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 außer Kraft getreten. Soweit die Regelungen der Verordnung noch Bedeutung zur Neuberechnung von Renten beispielsweise aufgrund der Regelung des § 300 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben, bleibt die Verordnung weiter anwendbar. Auf die weitere Begründung zu Artikel 84 wird Bezug genommen.

Zu Artikel 99:

"Die RV-Bezugsgrößenverordnung 1973 ist über ihren zeitlich beschränkten Anwendungsbereich hinaus nicht mehr aufrechterhaltungsbedürftig und kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Die Ermächtigungsgrundlagen und die in Bezug genommenen Vorschriften sind überwiegend mit dem Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 außer Kraft getreten.

Soweit die Regelungen der Verordnung noch Bedeutung zur Neuberechnung von Renten beispielsweise aufgrund der Regelung des § 300 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben, bleibt die Verordnung weiter anwendbar. Auf die weitere Begründung zu Artikel 84 wird Bezug genommen.

Zu Artikel 100:

"Die RV-Bezugsgrößenverordnung 1974 ist über ihren zeitlich beschränkten Anwendungsbereich hinaus nicht mehr aufrechterhaltungsbedürftig und kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Die Ermächtigungsgrundlagen und die in Bezug genommenen Vorschriften sind überwiegend mit dem Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 außer Kraft getreten.

Soweit die Regelungen der Verordnung noch Bedeutung zur Neuberechnung von Renten beispielsweise aufgrund der Regelung des § 300 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben, bleibt die Verordnung weiter anwendbar. Auf die weitere Begründung zu Artikel 84 wird Bezug genommen.

Zu Artikel 101:

"Die RV-Bezugsgrößenverordnung 1975 ist über ihren zeitlich beschränkten Anwendungsbereich hinaus nicht mehr aufrechterhaltungsbedürftig und kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Die Ermächtigungsgrundlagen und die in Bezug genommenen Vorschriften sind überwiegend mit dem Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 außer Kraft getreten.

Soweit die Regelungen der Verordnung noch Bedeutung zur Neuberechnung von Renten beispielsweise aufgrund der Regelung des § 300 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben, bleibt die Verordnung weiter anwendbar. Auf die weitere Begründung zu Artikel 84 wird Bezug genommen.

Zu Artikel 102:

"Die RV-Bezugsgrößenverordnung 1976 ist über ihren zeitlich beschränkten Anwendungsbereich hinaus nicht mehr aufrechterhaltungsbedürftig und kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Die Ermächtigungsgrundlagen und die in Bezug genommenen Vorschriften sind überwiegend mit dem Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 außer Kraft getreten.

Soweit die Regelungen der Verordnung noch Bedeutung zur Neuberechnung von Renten beispielsweise aufgrund der Regelung des § 300 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben, bleibt die Verordnung weiter anwendbar. Auf die weitere Begründung zu Artikel 84 wird Bezug genommen.

Zu Artikel 103:

"Die RV-Bezugsgrößenverordnung 1977 ist über ihren zeitlich beschränkten Anwendungsbereich hinaus nicht mehr aufrechterhaltungsbedürftig und kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Die Ermächtigungsgrundlagen und die in Bezug genommenen Vorschriften sind überwiegend mit dem Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 außer Kraft getreten.

Soweit die Regelungen der Verordnung noch Bedeutung zur Neuberechnung von Renten beispielsweise aufgrund der Regelung des § 300 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben, bleibt die Verordnung weiter anwendbar. Auf die weitere Begründung zu Artikel 84 wird Bezug genommen.

Zu Artikel 104:

"Die RV-Bezugsgrößenverordnung 1978 ist über ihren zeitlich beschränkten Anwendungsbereich hinaus nicht mehr aufrechterhaltungsbedürftig und kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Die Ermächtigungsgrundlagen und die in Bezug genommenen Vorschriften sind überwiegend mit dem Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 außer Kraft getreten.

Soweit die Regelungen der Verordnung noch Bedeutung zur Neuberechnung von Renten beispielsweise aufgrund der Regelung des § 300 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben, bleibt die Verordnung weiter anwendbar. Auf die weitere Begründung zu Artikel 84 wird Bezug genommen.

Zu Artikel 105:

"Die RV-Bezugsgrößenverordnung 1979 ist über ihren zeitlich beschränkten Anwendungsbereich hinaus nicht mehr aufrechterhaltungsbedürftig und kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Die Ermächtigungsgrundlagen und die in Bezug genommenen Vorschriften sind überwiegend mit dem Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 außer Kraft getreten.

Soweit die Regelungen der Verordnung noch Bedeutung zur Neuberechnung von Renten beispielsweise aufgrund der Regelung des § 300 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben, bleibt die Verordnung weiter anwendbar. Auf die weitere Begründung zu Artikel 84 wird Bezug genommen.

Zu Artikel 106:

"Die RV-Bezugsgrößenverordnung 1980 ist über ihren zeitlich beschränkten Anwendungsbereich hinaus nicht mehr aufrechterhaltungsbedürftig und kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Die Ermächtigungsgrundlagen und die in Bezug genommenen Vorschriften sind überwiegend mit dem Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 außer Kraft getreten.

Soweit die Regelungen der Verordnung noch Bedeutung zur Neuberechnung von Renten beispielsweise aufgrund der Regelung des § 300 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben, bleibt die Verordnung weiter anwendbar. Auf die weitere Begründung zu Artikel 84 wird Bezug genommen.

Zu Artikel 107:

"Die RV-Bezugsgrößenverordnung 1981 ist über ihren zeitlich beschränkten Anwendungsbereich hinaus nicht mehr aufrechterhaltungsbedürftig und kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Die Ermächtigungsgrundlagen und die in Bezug genommenen Vorschriften sind überwiegend mit dem Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 außer Kraft getreten.

Soweit die Regelungen der Verordnung noch Bedeutung zur Neuberechnung von Renten beispielsweise aufgrund der Regelung des § 300 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben, bleibt die Verordnung weiter anwendbar. Auf die weitere Begründung zu Artikel 84 wird Bezug genommen.

Zu Artikel 108:

"Die RV-Bezugsgrößenverordnung 1982 ist über ihren zeitlich beschränkten Anwendungsbereich hinaus nicht mehr aufrechterhaltungsbedürftig und kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Die Ermächtigungsgrundlagen und die in Bezug genommenen Vorschriften sind überwiegend mit dem Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 außer Kraft getreten.

Soweit die Regelungen der Verordnung noch Bedeutung zur Neuberechnung von Renten beispielsweise aufgrund der Regelung des § 300 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben, bleibt die Verordnung weiter anwendbar. Auf die weitere Begründung zu Artikel 84 wird Bezug genommen.

Zu Artikel 109:

"Die RV-Bezugsgrößenverordnung 1983 ist über ihren zeitlich beschränkten Anwendungsbereich hinaus nicht mehr aufrechterhaltungsbedürftig und kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Die Ermächtigungsgrundlagen und die in Bezug genommenen Vorschriften sind überwiegend mit dem Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 außer Kraft getreten.

Soweit die Regelungen der Verordnung noch Bedeutung zur Neuberechnung von Renten beispielsweise aufgrund der Regelung des § 300 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetz123 buch (SGB VI) haben, bleibt die Verordnung weiter anwendbar. Auf die weitere Begründung zu Artikel 84 wird Bezug genommen.

Zu Artikel 110:

"Die RV-Bezugsgrößenverordnung 1984 ist über ihren zeitlich beschränkten Anwendungsbereich hinaus nicht mehr aufrechterhaltungsbedürftig und kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Die Ermächtigungsgrundlagen und die in Bezug genommenen Vorschriften sind überwiegend mit dem Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 außer Kraft getreten.

Soweit die Regelungen der Verordnung noch Bedeutung zur Neuberechnung von Renten beispielsweise aufgrund der Regelung des § 300 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben, bleibt die Verordnung weiter anwendbar. Auf die weitere Begründung zu Artikel 84 wird Bezug genommen.

Zu Artikel 111

"Die Sozialversicherungs-Bezugsgrößenverordnung 1985 ist über ihren zeitlich beschränkten Anwendungsbereich hinaus nicht mehr aufrechterhaltungsbedürftig und kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Die Ermächtigungsgrundlagen und die in Bezug genommenen Vorschriften sind überwiegend mit dem Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 außer Kraft getreten. Soweit die Regelungen der Verordnung noch Bedeutung zur Neuberechnung von Renten beispielsweise aufgrund der Regelung des § 300 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben, bleibt die Verordnung weiter anwendbar. Auf die weitere Begründung zu Artikel 84 wird Bezug genommen.

Zu Artikel 112

"Die Sozialversicherungs-Bezugsgrößenverordnung 1986 ist über ihren zeitlich beschränkten Anwendungsbereich hinaus nicht mehr aufrechterhaltungsbedürftig und kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Die Ermächtigungsgrundlagen und die in Bezug genommenen Vorschriften sind überwiegend mit dem Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 außer Kraft getreten. Soweit die Regelungen der Verordnung noch Bedeutung zur Neuberechnung von Renten beispielsweise aufgrund der Regelung des § 300 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben, bleibt die Verordnung weiter anwendbar. Auf die weitere Begründung zu Artikel 84 wird Bezug genommen.

Zu Artikel 113:

"Die Sozialversicherungs-Bezugsgrößenverordnung 1987 ist über ihren zeitlich beschränkten Anwendungsbereich hinaus nicht mehr aufrechterhaltungsbedürftig und kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Die Ermächtigungsgrundlagen und die in Bezug genommenen Vorschriften sind überwiegend mit dem Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 außer Kraft getreten. Soweit die Regelungen der Verordnung noch Bedeutung zur Neuberechnung von Renten beispielsweise aufgrund der Regelung des § 300 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben, bleibt die Verordnung weiter anwendbar. Auf die weitere Begründung zu Artikel 84 wird Bezug genommen.

Zu Artikel 114:

"Die Sozialversicherungs-Bezugsgrößenverordnung 1988 ist über ihren zeitlich beschränkten Anwendungsbereich hinaus nicht mehr aufrechterhaltungsbedürftig und kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Die Ermächtigungsgrundlagen und die in Bezug genommenen Vorschriften sind überwiegend mit dem Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 außer Kraft getreten. Soweit die Regelungen der Verordnung noch Bedeutung zur Neuberechnung von Renten beispielsweise aufgrund der Regelung des § 300 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben, bleibt die Verordnung weiter anwendbar. Auf die weitere Begründung zu Artikel 84 wird Bezug genommen.

Zu Artikel 115:

"Die Sozialversicherungs-Bezugsgrößenverordnung 1989 ist über ihren zeitlich beschränkten Anwendungsbereich hinaus nicht mehr aufrechterhaltungsbedürftig und kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Die Ermächtigungsgrundlagen und die in Bezug genommenen Vorschriften sind überwiegend mit dem Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 außer Kraft getreten. Soweit die Regelungen der Verordnung noch Bedeutung zur Neuberechnung von Renten beispielsweise aufgrund der Regelung des § 300 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben, bleibt die Verordnung weiter anwendbar. Auf die weitere Begründung zu Artikel 84 wird Bezug genommen.

Zu Artikel 116:

"Die Sozialversicherungs-Bezugsgrößenverordnung 1990 ist über ihren zeitlich beschränkten Anwendungsbereich hinaus nicht mehr aufrechterhaltungsbedürftig und kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Die Ermächtigungsgrundlagen und die in Bezug genommenen Vorschriften sind überwiegend mit dem Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 außer Kraft getreten. Soweit die Regelungen der Verordnung noch Bedeutung zur Neuberechnung von Renten beispielsweise aufgrund der Regelung des § 300 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben, bleibt die Verordnung weiter anwendbar. Auf die weitere Begründung zu Artikel 84 wird Bezug genommen.

Zu Artikel 117:

"Die Sozialversicherungs-Bezugsgrößenverordnung 1991 ist über ihren zeitlich beschränkten Anwendungsbereich hinaus nicht mehr aufrechterhaltungsbedürftig und kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Die Ermächtigungsgrundlagen und die in Bezug genommenen Vorschriften sind überwiegend mit dem Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 außer Kraft getreten. Soweit die Regelungen der Verordnung noch Bedeutung zur Neuberechnung von Renten beispielsweise aufgrund der Regelung des § 300 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben, bleibt die Verordnung weiter anwendbar. Auf die weitere Begründung zu Artikel 84 wird Bezug genommen.

Zu Artikel 118:

"Die Erste Verordnung über maßgebende Rechengrößen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist über ihren zeitlich beschränkten Anwendungsbereich hinaus nicht mehr aufrechterhaltungsbedürftig und kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden.

Soweit die Regelungen der Verordnung noch Bedeutung zur Neuberechnung von Renten beispielsweise aufgrund der Regelung des § 300 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben, bleibt die Verordnung weiter anwendbar. Auf die weitere Begründung zu Artikel 84 wird Bezug genommen.

Zu Artikel 119:

Artikel 3 des Rentenversicherungs-Finanzausgleichsgesetzes enthält Regelungen für die Durchführung des Wanderversicherungsausgleich für die Zeit bis zum 31. Dezember 1964. Die Vorschrift ist über ihren zeitlich beschränkten Anwendungsbereich hinaus nicht mehr aufrechterhaltungsbedürftig. Sie kann für die Zukunft aufgehoben werden, weil die in der Verordnung vorgenommenen Festsetzungen und Aufteilungen für Ausgleichszahlungen für die Zukunft keine Bedeutung mehr haben. Die Berlinklausel in Artikel 6 ist bedeutungslos geworden. Das Gesetz ist im Übrigen vollzogen und fällt damit weg.

Zu Artikel 120:

"Die §§ 1 und 2 des Artikel 2 des Zweiten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes enthalten Übergangsvorschriften für beschäftigte Ehegatten, für die ab dem 1. Januar 1967 die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt wurde. Diese Vorschrift ist durch Zeitablauf überholt bzw. - soweit sie noch von Bedeutung ist - in die Stammgesetze übernommen worden. Sie kann für die Zukunft aufgehoben werden. Die Berlinklausel in Artikel 3 ist bedeutungslos geworden. Das Gesetz ist im Übrigen vollzogen und fällt damit weg.

Zu Artikel 121:

"Die Verordnung über die pauschale Feststellung der Höhe der Verpflichtungen des Bundes gegenüber den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für die Zeit vor dem 1. Januar 1957 ist über ihren zeitlich beschränkten Anwendungsbereich hinaus nicht mehr aufrechterhaltungsbedürftig und kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Die Feststellung der Höhe der Verpflichtungen des Bundes für die Zeit vor dem 1. Januar 1957 gegenüber den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ist durch Zeitablauf für die Zukunft bedeutungslos geworden. Das Gleiche gilt für die Aufteilung an die jeweiligen Träger der Rentenversicherung.

Die Berlinklausel ist gegenstandslos geworden.

Zu Artikel 122:

"Die 6. Bemessungs-Verordnung ist über ihren zeitlich beschränkten Anwendungsbereich hinaus nicht mehr aufrechterhaltungsbedürftig. Sie kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden, weil die in der Verordnung vorgenommene Festsetzung des zur Verfügung gestellten Betrages für Leistungen zur Rehabilitation und zu den Verwaltungs- und Verfahrenskosten für die Zukunft keine Bedeutung mehr hat. Das Gleiche gilt für die Aufteilung des Betrages auf die einzelnen Träger der Rentenversicherung der Arbeiter.

Zu Artikel 123:

"Die 7. Bemessungs-Verordnung ist über ihren zeitlich beschränkten Anwendungsbereich hinaus nicht mehr aufrechterhaltungsbedürftig. Sie kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden, weil die in der Verordnung vorgenommene Festsetzung des zur Verfügung gestellten Betrages für Leistungen zur Rehabilitation und zu den Verwaltungs- und Verfahrenskosten für die Zukunft keine Bedeutung mehr hat. Das Gleiche gilt für die Aufteilung des Betrages auf die einzelnen Träger der Rentenversicherung der Arbeiter.

Zu Artikel 124:

"Die 8. Bemessungs-Verordnung ist über ihren zeitlich beschränkten Anwendungsbereich hinaus nicht mehr aufrechterhaltungsbedürftig. Sie kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden, weil die in der Verordnung vorgenommene Festsetzung des zur Verfügung gestellten Betrages für Leistungen zur Rehabilitation und zu den Verwaltungs- und Verfahrenskosten für die Zukunft keine Bedeutung mehr hat. Das Gleiche gilt für die Aufteilung des Betrages auf die einzelnen Träger der Rentenversicherung der Arbeiter.

Zu Artikel 125:

"Die 9. Bemessungs-Verordnung ist über ihren zeitlich beschränkten Anwendungsbereich hinaus nicht mehr aufrechterhaltungsbedürftig. Sie kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden, weil die in der Verordnung vorgenommene Festsetzung des zur Verfügung gestellten Betrages für Leistungen zur Rehabilitation und zu den Verwaltungs- und Verfahrenskosten für die Zukunft keine Bedeutung mehr hat. Das Gleiche gilt für die Aufteilung des Betrages auf die einzelnen Träger der Rentenversicherung der Arbeiter.

Zu Artikel 126:

"Die 10. Bemessungs-Verordnung ist über ihren zeitlich beschränkten Anwendungsbereich hinaus nicht mehr aufrechterhaltungsbedürftig. Sie kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden weil die in der Verordnung vorgenommene Festsetzung des zur Verfügung gestellten Betrages für Leistungen zur Rehabilitation und zu den Verwaltungs- und Verfahrenskosten für die Zukunft keine Bedeutung mehr hat. Das Gleiche gilt für die Aufteilung des Betrages auf die einzelnen Träger der Rentenversicherung der Arbeiter.

Zu Artikel 127:

"Die 11. Bemessungsverordnung ist über ihren zeitlich beschränkten Anwendungsbereich hinaus nicht mehr aufrechterhaltungsbedürftig. Sie kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden weil die in der Verordnung vorgenommene Festsetzung des zur Verfügung gestellten Betrages für Leistungen zur Rehabilitation und zu den Verwaltungs- und Verfahrenskosten für die Zukunft keine Bedeutung mehr hat. Das Gleiche gilt für die Aufteilung des Betrages auf die einzelnen Träger der Rentenversicherung der Arbeiter.

Zu Artikel 128:

"Die 12. Bemessungsverordnung ist über ihren zeitlich beschränkten Anwendungsbereich hinaus nicht mehr aufrechterhaltungsbedürftig. Sie kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden weil die in der Verordnung vorgenommene Festsetzung des zur Verfügung gestellten Betrages für Leistungen zur Rehabilitation und zu den Verwaltungs- und Verfahrenskosten für die Zukunft keine Bedeutung mehr hat. Das Gleiche gilt für die Aufteilung des Betrages auf die einzelnen Träger der Rentenversicherung der Arbeiter.

Zu Artikel 129:

"Die 13. Bemessungsverordnung ist über ihren zeitlich beschränkten Anwendungsbereich hinaus nicht mehr aufrechterhaltungsbedürftig. Sie kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden weil die in der Verordnung vorgenommene Festsetzung des zur Verfügung gestellten Betrages für Leistungen zur Rehabilitation und zu den Verwaltungs- und Verfahrenskosten für die Zukunft keine Bedeutung mehr hat. Das Gleiche gilt für die Aufteilung des Betrages auf die einzelnen Träger der Rentenversicherung der Arbeiter.

Zu Artikel 130:

"Die 14. Bemessungsverordnung ist über ihren zeitlich beschränkten Anwendungsbereich hinaus nicht mehr aufrechterhaltungsbedürftig. Sie kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden weil die in der Verordnung vorgenommene Festsetzung des zur Verfügung gestellten Betrages für Leistungen zur Rehabilitation und zu den Verwaltungs- und Verfahrenskosten für die Zukunft keine Bedeutung mehr hat. Das Gleiche gilt für die Aufteilung des Betrages auf die einzelnen Träger der Rentenversicherung der Arbeiter.

Zu Artikel 131:

"Die 15. Bemessungsverordnung ist über ihren zeitlich beschränkten Anwendungsbereich hinaus nicht mehr aufrechterhaltungsbedürftig. Sie kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden weil die in der Verordnung vorgenommene Festsetzung des zur Verfügung gestellten Betrages für Leistungen zur Rehabilitation und zu den Verwaltungs- und Verfahrenskosten für die Zukunft keine Bedeutung mehr hat. Das Gleiche gilt für die Aufteilung des Betrages auf die einzelnen Träger der Rentenversicherung der Arbeiter.

Zu Artikel 132:

"Die 16. Bemessungsverordnung ist über ihren zeitlich beschränkten Anwendungsbereich hinaus nicht mehr aufrechterhaltungsbedürftig. Sie kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden weil die in der Verordnung vorgenommene Festsetzung des zur Verfügung gestellten Betrages für Leistungen zur Rehabilitation und zu den Verwaltungs- und Verfahrenskosten für die Zukunft keine Bedeutung mehr hat. Das Gleiche gilt für die Aufteilung des Betrages auf die einzelnen Träger der Rentenversicherung der Arbeiter.

Zu Artikel 133:

"Die 17. Bemessungsverordnung ist über ihren zeitlich beschränkten Anwendungsbereich hinaus nicht mehr aufrechterhaltungsbedürftig. Sie kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden weil die in der Verordnung vorgenommene Festsetzung des zur Verfügung gestellten Betrages für Leistungen zur Rehabilitation und zu den Verwaltungs- und Verfahrenskosten für die Zukunft keine Bedeutung mehr hat. Das Gleiche gilt für die Aufteilung des Betrages auf die einzelnen Träger der Rentenversicherung der Arbeiter.

Zu Artikel 134:

"Die 18. Bemessungsverordnung ist über ihren zeitlich beschränkten Anwendungsbereich hinaus nicht mehr aufrechterhaltungsbedürftig. Sie kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden weil die in der Verordnung vorgenommene Festsetzung des zur Verfügung gestellten Betrages für Leistungen zur Rehabilitation und zu den Verwaltungs- und Verfahrenskosten für die Zukunft keine Bedeutung mehr hat. Das Gleiche gilt für die Aufteilung des Betrages auf die einzelnen Träger der Rentenversicherung der Arbeiter.

Zu Artikel 135:

"Die 19. Bemessungsverordnung ist über ihren zeitlich beschränkten Anwendungsbereich hinaus nicht mehr aufrechterhaltungsbedürftig. Sie kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden weil die in der Verordnung vorgenommene Festsetzung des zur Verfügung gestellten Betrages für Leistungen zur Rehabilitation und zu den Verwaltungs- und Verfahrenskosten für die Zukunft keine Bedeutung mehr hat. Das Gleiche gilt für die Aufteilung des Betrages auf die einzelnen Träger der Rentenversicherung der Arbeiter.

Zu Artikel 136:

"Die 20. Bemessungsverordnung ist über ihren zeitlich beschränkten Anwendungsbereich hinaus nicht mehr aufrechterhaltungsbedürftig. Sie kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden weil die in der Verordnung vorgenommene Festsetzung des zur Verfügung gestellten Betrages für Leistungen zur Rehabilitation und zu den Verwaltungs- und Verfahrenskosten für die Zukunft keine Bedeutung mehr hat. Das Gleiche gilt für die Aufteilung des Betrages auf die einzelnen Träger der Rentenversicherung der Arbeiter.

Zu Artikel 137:

"Die 21. Bemessungsverordnung ist über ihren zeitlich beschränkten Anwendungsbereich hinaus nicht mehr aufrechterhaltungsbedürftig. Sie kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden weil die in der Verordnung vorgenommene Festsetzung des zur Verfügung gestellten Betrages für Leistungen zur Rehabilitation und zu den Verwaltungs- und Verfahrenskosten für die Zukunft keine Bedeutung mehr hat. Das Gleiche gilt für die Aufteilung des Betrages auf die einzelnen Träger der Rentenversicherung der Arbeiter.

Zu Artikel 138:

"Die 22. Bemessungsverordnung ist über ihren zeitlich beschränkten Anwendungsbereich hinaus nicht mehr aufrechterhaltungsbedürftig. Sie kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden weil die in der Verordnung vorgenommene Festsetzung des zur Verfügung gestellten Betrages für Leistungen zur Rehabilitation und zu den Verwaltungs- und Verfahrenskosten für die Zukunft keine Bedeutung mehr hat. Das Gleiche gilt für die Aufteilung des Betrages auf die einzelnen Träger der Rentenversicherung der Arbeiter.

Zu Artikel 139:

"Die 23. Bemessungsverordnung ist über ihren zeitlich beschränkten Anwendungsbereich hinaus nicht mehr aufrechterhaltungsbedürftig. Sie kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden weil die in der Verordnung vorgenommene Festsetzung des zur Verfügung gestellten Betrages für Leistungen zur Rehabilitation und zu den Verwaltungs- und Verfahrenskosten für die Zukunft keine Bedeutung mehr hat. Das Gleiche gilt für die Aufteilung des Betrages auf die einzelnen Träger der Rentenversicherung der Arbeiter.

Zu Artikel 140:

Artikel 8 und 9 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung sind über ihren zeitlich beschränkten Anwendungsbereich hinaus nicht mehr aufrechterhaltungsbedürftig und können mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Die Regelung über den zusätzlichen Zuschuss des Bundes an die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten ist durch Zeitablauf überholt und für die Zukunft ohne Bedeutung. Die Berlinklausel ist gegenstandslos geworden.

Zu Artikel 141:

"Dieser Artikel ergänzt das Fremdrentengesetz, um außerhalb dieses Gesetzes bestehende Ergänzungsregelungen aus Gründen der Rechtsbereinigung entbehrlich zu machen. Die Anlagen werden künftig weiterhin benötigt, da auch andere Gesetze, zum Beispiel § 256c Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, auf die Anlagen zurückgreifen.

Zu Artikel 142:

"In der Verordnung über die durchschnittlichen Entgelte für die Leistungsgruppen nach den Anlagen zum Fremdrentengesetz werden die nach dem Fremdrentengesetz zugrundezulegenden Bruttojahresarbeitsentgelte für das Jahr 1983 bestimmt. Diese Vorschrift ist durch Zeitablauf überholt bzw. - soweit sie noch von Bedeutung ist - in die Stammgesetze übernommen worden.

Sie kann für die Zukunft aufgehoben werden.

Zu Artikel 143:

"In der Verordnung zur Ergänzung der Tabellen der Anlagen zum Fremdrentengesetz werden die durchschnittlichen Bruttojahresentgelte für das Jahr 1984 festgelegt. Diese Vorschrift ist durch Zeitablauf überholt bzw. - soweit sie noch von Bedeutung ist - in die Stammgesetze übernommen worden. Sie kann für die Zukunft aufgehoben werden.

Zu Artikel 144:

"In der Verordnung zur Ergänzung der Tabellen der Anlagen zum Fremdrentengesetz werden die durchschnittlichen Bruttojahresentgelte für das Jahr 1985 festgelegt. Diese Vorschrift ist durch Zeitablauf überholt bzw. - soweit sie noch von Bedeutung ist - in die Stammgesetze übernommen worden. Sie kann für die Zukunft aufgehoben werden.

Zu Artikel 145:

"In der Verordnung zur Ergänzung der Tabellen der Anlagen zum Fremdrentengesetz werden die durchschnittlichen Bruttojahresentgelte für das Jahr 1986 festgelegt. Diese Vorschrift ist durch Zeitablauf überholt bzw. - soweit sie noch von Bedeutung ist - in die Stammgesetze übernommen worden. Sie kann für die Zukunft aufgehoben werden.

Zu Artikel 146:

"In der Verordnung zur Ergänzung der Tabellen der Anlagen zum Fremdrentengesetz werden die durchschnittlichen Bruttojahresentgelte für das Jahr 1987 festgelegt. Diese Vorschrift ist durch Zeitablauf überholt bzw. - soweit sie noch von Bedeutung ist - in die Stammgesetze übernommen worden. Sie kann für die Zukunft aufgehoben werden.

Zu Artikel 147:

"In der Verordnung zur Ergänzung der Tabellen der Anlagen zum Fremdrentengesetz werden die durchschnittlichen Bruttojahresentgelte für das Jahr 1988 festgelegt. Diese Vorschrift ist durch Zeitablauf überholt bzw. - soweit sie noch von Bedeutung ist - in die Stammgesetze übernommen worden. Sie kann für die Zukunft aufgehoben werden.

Zu Artikel 148:

"In der Verordnung zur Ergänzung der Tabellen der Anlagen zum Fremdrentengesetz werden die durchschnittlichen Bruttojahresentgelte für das Jahr 1989 festgelegt. Diese Vorschrift ist durch Zeitablauf überholt bzw. - soweit sie noch von Bedeutung ist - in die Stammgesetze übernommen worden. Sie kann für die Zukunft aufgehoben werden.

Zu Artikel 149:

"In der Verordnung zur Ergänzung der Tabellen der Anlagen zum Fremdrentengesetz werden die durchschnittlichen Bruttojahresentgelte für das Jahr 1990 festgelegt. Diese Vorschrift ist durch Zeitablauf überholt bzw. - soweit sie noch von Bedeutung ist - in die Stammgesetze übernommen worden. Sie kann für die Zukunft aufgehoben werden.

Zu Artikel 150:

"Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 1985 bestimmt den Abgabesatz in der Künstlersozialversicherung.

Diese Regelung ist inzwischen obsolet und kann aufgehoben werden.

Zu Artikel 151:

"Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 1990 bestimmt den Abgabesatz in der Künstlersozialversicherung.

Die Regelung gilt nur für dieses Jahr und kann daher mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden.

Zu Artikel 152:

"Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 1991 bestimmt den Abgabesatz in der Künstlersozialversicherung.

Die Regelung gilt nur für dieses Jahr und kann daher mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden.

Zu Artikel 153:

"Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 1992 bestimmt den Abgabesatz in der Künstlersozialversicherung.

Die Regelung gilt nur für dieses Jahr und kann daher mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden.

Zu Artikel 154:

"Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 1993 bestimmt den Abgabesatz in der Künstlersozialversicherung.

Die Regelung gilt nur für dieses Jahr und kann daher mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden.

Zu Artikel 155:

"Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 1994 bestimmt den Abgabesatz in der Künstlersozialversicherung.

Die Regelung gilt nur für dieses Jahr und kann daher mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden.

Zu Artikel 156:

"Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 1995 bestimmt den Abgabesatz in der Künstlersozialversicherung.

Die Regelung gilt nur für dieses Jahr und kann daher mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden.

Zu Artikel 157:

"Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 1996 bestimmt den Abgabesatz in der Künstlersozialversicherung.

Die Regelung gilt nur für dieses Jahr und kann daher mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden.

Zu Artikel 158:

"Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 1997 bestimmt den Abgabesatz in der Künstlersozialversicherung.

Die Regelung gilt nur für dieses Jahr und kann daher mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden.

Zu Artikel 159:

"Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 1998 bestimmt den Abgabesatz in der Künstlersozialversicherung.

Die Regelung gilt nur für dieses Jahr und kann daher mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden.

Zu Artikel 160:

"Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 1999 bestimmt den Abgabesatz in der Künstlersozialversicherung.

Die Regelung ist inzwischen obsolet und kann daher mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden.

Zu Artikel 161:

"Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2001 bestimmt den Abgabesatz in der Künstlersozialversicherung.

Die Regelung gilt nur für dieses Jahr und kann daher mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden.

Zu Artikel 162:

"Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2002 bestimmt den Abgabesatz in der Künstlersozialversicherung.

Die Regelung gilt nur für dieses Jahr und kann daher mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden.

Zu Artikel 163:

"Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2003 bestimmt den Abgabesatz in der Künstlersozialversicherung.

Die Regelung gilt nur für dieses Jahr und kann daher mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden.

Zu Artikel 164:

"Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2004 bestimmt den Abgabesatz in der Künstlersozialversicherung.

Die Regelung gilt nur für dieses Jahr und kann daher mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden.

Zu Artikel 165:

"Die Verordnung über die Zahlung von Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung und den gesetzlichen Rentenversicherungen an Berechtigte in Israel ist durch Zeitablauf überholt bzw. soweit sie noch von Bedeutung ist - in die Stammgesetze übernommen worden. Sie kann für die Zukunft aufgehoben werden.

Zu Artikel 166:

"Die Grenzbetragserhöhungsverordnung ist durch Zeitablauf überholt bzw. - soweit sie noch von Bedeutung ist - in die Stammgesetze übernommen worden. Sie kann für die Zukunft aufgehoben werden.

Zu Artikel 167:

Artikel 16 des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes enthält Übergangsvorschriften, die durch Zeitablauf überholt bzw. - soweit sie noch von Bedeutung sind - in die Stammgesetze übernommen worden sind. Der Artikel kann daher mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Das im Übrigen vollzogene Gesetz fällt damit weg.

Zu Artikel 168:

Artikel 3 § 7 der Siebenten Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung (Versicherungsbehörden und Ehrenämter) stellt für die Träger der Reichsversicherung der Seeleute (die See-Berufgenossenschaft) und Versicherungsbehörden unter bestimmten Umständen erfahrene Seeleute den aktiv Versicherten gleich. Diese Vorschrift findet für die Wahlen in der Sozialversicherung heute ihre Entsprechung in § 51 Abs. 5 SGB IV und hat darüber hinaus keine Bedeutung mehr. Sie kann daher aufgehoben werden. Die im Übrigen vollzogene Verordnung fällt damit weg.

Zu Artikel 169:

"Die Vierte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Ehrenämter in der sozialen Versicherung und der Reichsversorgung regelt die Vertretung gegenüber Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden in der Reichsversicherung mit Wirkung ab 1. Januar 1936. Mit dem Inkrafttreten des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) wurde die Berechtigung zur Vornahme von Verfahrenshandlungen in der Sozialversicherung umfassend gesetzlich geregelt.

Das Aufrechterhalten der Verordnung ist damit nicht mehr erforderlich.

Zu Artikel 170:

"Die Verordnung regelt die gegenseitige Deckung des Aufwandes der Mitglieder der Versorgungskasse der Träger der Reichsversicherung für die Ruhegehalts- und Hinterbliebenenversorgung ihrer eigenen Bediensteten. Die Versorgungskasse der Träger der Reichsversicherung ist mit dem Rechtsträger-Abwicklungsgesetz vom 6. September 1965 aufgelöst worden. Die Altersvorsorge der betroffenen Träger regelt sich inzwischen nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge.

Zu Artikel 171:

"In der Übergangsvorschrift in Artikel 2 § 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung wird die Zuleitung der Vorschlagslisten für die Sozialwahlen in den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften geregelt, bei denen keine Wahlen mit Wahlhandlung stattfinden. Das Selbstverwaltungsgesetz, das die gesetzliche Grundlage für diese Ausnahmeregelung bildet, ist bereits mit Wirkung zum 1. Juli 1977 größtenteils gegenstandslos geworden so dass für das Aufrechterhalten der Verordnung ebenfalls kein Bedarf mehr besteht.

Die Berlinklausel in Artikel 2 § 4 kann ebenfalls aufgehoben werden. Die im Übrigen vollzogene Änderungsverordnung fällt damit weg.

Zu Artikel 172:

"Die Übergangsregelungen in Artikel III § 4 und Artikel IV des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts haben mit der Bekanntmachung der Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes vom 20. Januar 1967 ihre Bedeutung verloren. Die Artikel können daher aufgehoben werden. Das im Übrigen vollzogene Gesetz fällt damit weg.

Zu Artikel 173:

"Die Übergangsregelungen in Artikel VI des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts haben mit der Bekanntmachung der Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes vom 20. Januar 1967 ihre Bedeutung verloren. Der Artikel kann daher aufgehoben werden.

Das im Übrigen vollzogene Gesetz fällt damit weg.

Zu Artikel 174:

"Die Übergangsregelungen in Artikel V des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts haben mit der Bekanntmachung der Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes vom 20. Januar 1967 ihre Bedeutung verloren. Der Artikel kann daher aufgehoben werden.

Das im Übrigen vollzogene Gesetz fällt damit weg.

Zu Artikel 175:

"In der Anrechnungs-VO 1967 wird das anzurechnende Einkommen für Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz geregelt. Die Verordnung kann wegen Ablauf der zeitlichen Geltung aufgehoben werden.

Zu Artikel 176:

"In der Anrechnungs-VO 1968 wird das anzurechnende Einkommen für Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz geregelt. Die Verordnung kann wegen Ablauf der zeitlichen Geltung aufgehoben werden.

Zu Artikel 177:

"In der Anrechnungs-VO 1969 wird das anzurechnende Einkommen für Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz geregelt. Die Verordnung kann wegen Ablauf der zeitlichen Geltung aufgehoben werden.

Zu Artikel 178:

"In der Anrechnungs-VO 1970 wird das anzurechnende Einkommen für Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz geregelt. Die Verordnung kann wegen Ablauf der zeitlichen Geltung aufgehoben werden.

Zu Artikel 179:

"In der Anrechnungs-Verordnung 1971 wird das anzurechnende Einkommen für Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz geregelt. Die Verordnung kann wegen Ablauf der zeitlichen Geltung aufgehoben werden.

Zu Artikel 180:

"In der Anrechnungs-Verordnung 1972 wird das anzurechnende Einkommen für Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz geregelt. Die Verordnung kann wegen Ablauf der zeitlichen Geltung aufgehoben werden.

Zu Artikel 181:

"In der Anrechnungs-Verordnung 1973 wird das anzurechnende Einkommen für Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz geregelt. Die Verordnung kann wegen Ablauf der zeitlichen Geltung aufgehoben werden.

Zu Artikel 182:

"In der Anrechnungs-Verordnung 1974 wird das anzurechnende Einkommen für Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz geregelt. Die Verordnung kann wegen Ablauf der zeitlichen Geltung aufgehoben werden.

Zu Artikel 183:

"In der Anrechnungs-Verordnung 1974/75 wird das anzurechnende Einkommen für Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz geregelt. Die Verordnung kann wegen Ablauf der zeitlichen Geltung aufgehoben werden.

Zu Artikel 184:

"In der Anrechnungs-Verordnung 1975/76 wird das anzurechnende Einkommen für Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz geregelt. Die Verordnung kann wegen Ablauf der zeitlichen Geltung aufgehoben werden.

Zu Artikel 185:

"In der Anrechnungs-Verordnung 1976/77 wird das anzurechnende Einkommen für Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz geregelt. Die Verordnung kann wegen Ablauf der zeitlichen Geltung aufgehoben werden.

Zu Artikel 186:

"In der Anrechnungs-Verordnung 1977/78 wird das anzurechnende Einkommen für Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz geregelt. Die Verordnung kann wegen Ablauf der zeitlichen Geltung aufgehoben werden.

Zu Artikel 187:

"In der Anrechnungs-Verordnung 1979 wird das anzurechnende Einkommen für Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz geregelt. Die Verordnung kann wegen Ablauf der zeitlichen Geltung aufgehoben werden.

Zu Artikel 188:

"In der Anrechnungs-Verordnung 1980 wird das anzurechnende Einkommen für Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz geregelt. Die Verordnung kann wegen Ablauf der zeitlichen Geltung aufgehoben werden.

Zu Artikel 189:

"In der Anrechnungs-Verordnung 1981 wird das anzurechnende Einkommen für Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz geregelt. Die Verordnung kann wegen Ablauf der zeitlichen Geltung aufgehoben werden.

Zu Artikel 190:

"In der Anrechnungs-Verordnung 1982 wird das anzurechnende Einkommen für Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz geregelt. Die Verordnung kann wegen Ablauf der zeitlichen Geltung aufgehoben werden.

Zu Artikel 191:

"In der Anrechnungs-Verordnung 1983/84 wird das anzurechnende Einkommen für Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz geregelt. Die Verordnung kann wegen Ablauf der zeitlichen Geltung aufgehoben werden.

Zu Artikel 192:

"In der Anrechnungs-Verordnung 1984/85 wird das anzurechnende Einkommen für Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz geregelt. Die Verordnung kann wegen Ablauf der zeitlichen Geltung aufgehoben werden.

Zu Artikel 193:

"In der Anrechnungs-Verordnung 1985/86 wird das anzurechnende Einkommen für Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz geregelt. Die Verordnung kann wegen Ablauf der zeitlichen Geltung aufgehoben werden.

Zu Artikel 194:

"In der Anrechnungs-Verordnung 1986/87 wird das anzurechnende Einkommen für Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz geregelt. Die Verordnung kann wegen Ablauf der zeitlichen Geltung aufgehoben werden.

Zu Artikel 195:

"In der Anrechnungs-Verordnung 1987/88 wird das anzurechnende Einkommen für Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz geregelt. Die Verordnung kann wegen Ablauf der zeitlichen Geltung aufgehoben werden.

Zu Artikel 196:

"In der Anrechnungs-Verordnung 1988/89 wird das anzurechnende Einkommen für Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz geregelt. Die Verordnung kann wegen Ablauf der zeitlichen Geltung aufgehoben werden.

Zu Artikel 197:

"In der Anrechnungs-Verordnung 1990 wird das anzurechnende Einkommen für Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz geregelt. Die Verordnung kann wegen Ablauf der zeitlichen Geltung aufgehoben werden.

Zu Artikel 198:

"In der Anrechnungs-Verordnung 1990/91 wird das anzurechnende Einkommen für Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz geregelt. Die Verordnung kann wegen Ablauf der zeitlichen Geltung aufgehoben werden.

Zu Artikel 199:

"In der Anrechnungs-Verordnung 1991/92 wird das anzurechnende Einkommen für Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz geregelt. Die Verordnung kann wegen Ablauf der zeitlichen Geltung aufgehoben werden.

Zu Artikel 200:

"In der Anrechnungs-Verordnung 1992/93 wird das anzurechnende Einkommen für Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz geregelt. Die Verordnung kann wegen Ablauf der zeitlichen Geltung aufgehoben werden.

Zu Artikel 201:

"In der Anrechnungs-Verordnung 1993/94 wird das anzurechnende Einkommen für Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz geregelt. Die Verordnung kann wegen Ablauf der zeitlichen Geltung aufgehoben werden.

Zu Artikel 202:

"In der Anrechnungs-Verordnung 1994/95 wird das anzurechnende Einkommen für Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz geregelt. Die Verordnung kann wegen Ablauf der zeitlichen Geltung aufgehoben werden.

Zu Artikel 203:

"In der Anrechnungs-Verordnung 1995/96 wird das anzurechnende Einkommen für Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz geregelt. Die Verordnung kann wegen Ablauf der zeitlichen Geltung aufgehoben werden.

Zu Artikel 204:

"In der Anrechnungs-Verordnung 1996/97 wird das anzurechnende Einkommen für Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz geregelt. Die Verordnung kann wegen Ablauf der zeitlichen Geltung aufgehoben werden.

Zu Artikel 205:

"In der Anrechnungs-Verordnung 1997/98 wird das anzurechnende Einkommen für Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz geregelt. Die Verordnung kann wegen Ablauf der zeitlichen Geltung aufgehoben werden.

Zu Artikel 206:

"In der Anrechnungs-Verordnung 1998/99 wird das anzurechnende Einkommen für Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz geregelt. Die Verordnung kann wegen Ablauf der zeitlichen Geltung aufgehoben werden.

Zu Artikel 207:

"In der Anrechnungs-Verordnung 1999/2000 wird das anzurechnende Einkommen für Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz geregelt. Die Verordnung kann wegen Ablauf der zeitlichen Geltung aufgehoben werden.

Zu Artikel 208:

"In der Anrechnungs-Verordnung 2000/2001 wird das anzurechnende Einkommen für Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz geregelt. Die Verordnung kann wegen Ablauf der zeitlichen Geltung aufgehoben werden.

Zu Artikel 209:

"In der Anrechnungs-Verordnung 2001/2002 wird das anzurechnende Einkommen für Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz geregelt. Die Verordnung kann wegen Ablauf der zeitlichen Geltung aufgehoben werden.

Zu Artikel 210:

"In der Anrechnungs-Verordnung 2002/2003 wird das anzurechnende Einkommen für Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz geregelt. Die Verordnung kann wegen Ablauf der zeitlichen Geltung aufgehoben werden.

Zu Artikel 211:

"Die noch verbliebene Übergangsvorschrift in Artikel 3 des KOV-Anpassungsgesetzes 1989 hat sich durch Zeitablauf erledigt. Die Vorschrift kann daher mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Die Berlinklausel in Artikel 4 ist gegenstandslos. Das im Übrigen vollzogene Gesetz fällt damit weg.

Zu Artikel 212:

"Die in Artikel 2 des KOV-Anpassungsgesetzes 1991 enthaltenen Übergangsregelungen haben sich durch Zeitablauf erledigt. Artikel 7 bezieht sich auf eine in der Zwischenzeit aufgehobene Rechtsvorschrift. Für das Aufrechterhalten dieser Vorschriften besteht daher kein Bedürfnis mehr sie können mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Das im Übrigen vollzogene Gesetz fällt damit weg.

Zu Artikel 213:

Artikel 12 Abs. 1 des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen ordnet die Anwendung des Gesetzes auf bereits vorher begonnene Sachverhalte an. Die Übergangsregelung in Artikel 12 Abs. 2 bezieht sich ebenfalls auf Zeiträume vor Inkrafttreten des Gesetzes. Damit sind die Vorschriften vollzogen und werden nicht mehr benötigt. Eine Aufhebung ändert an dem herbeigeführten Rechtszustand nichts mehr, so dass auch eventuell noch bestehende Altfälle im Anwendungsbereich z.B. des Altersteilzeitgesetzes weiterhin danach beurteilt werden. Das im Übrigen vollzogene Gesetz fällt damit weg.

Zu Artikel 214:

"Die Berlinklausel in § 36 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung vom 21. Dezember 1977 ist gegenstandslos geworden.

Zu Artikel 215:

"Mit dem Gesetz zur Verlängerung der Amtsdauer der Organmitglieder in der sozialen Selbstverwaltung wurde eine Ausnahme für die Dauer der 8. Wahlperiode in der Sozialversicherung geschaffen. Die Amtsdauer der für diese Wahlperiode gewählten Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane wurde im Hinblick auf die Wiedervereinigung um ein Jahr bis 1993 verlängert. Für die Aufrechterhaltung des Gesetzes besteht kein Bedürfnis mehr, es kann daher mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden.

Zu Artikel 216:

"Artikel 2 des Achten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt anknüpfend an den Zeitpunkt des Inkrafttretens (1. November 1996) die Geltung des Artikel 1 für begonnene Behandlungen. Die Aufhebung für die Zukunft ist unschädlich, da die von der Überleitungsvorschrift erfassten Übergangsfälle tatbestandlich und von der Rechtsfolgenseite her erfasst und damit abschließend geregelt sind. Neue Anwendungsfälle für diese Vorschrift sind nicht mehr denkbar. Mit der Aufhebung der Vorschrift hat das im Übrigen vollzogene Änderungsgesetz (Artikel 1 und 3) keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 217:

"Mit Artikel 10 des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes wird u.a. vorgegeben, dass § 3 Abs. 3 des Gesetzes zur Stabilisierung der Krankenhausausgaben 1996 vom 29. April 1996 (BGBl. I S. 654) über den 31. Dezember 1996 hinaus anzuwenden ist. Die Maßgaben des Artikels 10 werden insgesamt nicht mehr benötigt, so dass der Artikel vollständig aufgehoben werden kann.

Artikel 17 enthält Übergangsvorschriften zu Pflegesatzvereinbarungen, einem zusätzlichen Beitrag für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sowie für angestellte Ärzte. Alle Übergangsregelungen sind aufgrund Zeitablaufs inzwischen obsolet geworden und können daher aufgehoben werden. Mit der Aufhebung der Artikel 10 und 17 hat das im Übrigen vollzogene Änderungsgesetz keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 218:

"Der Ausgleich der Leistungsaufwendungen in der Krankenversicherung der Rentner ist 1994 durch den Risikostrukturausgleich abgelöst worden. Da zwischenzeitlich die im Rahmen dieses Ausgleichs entstandenen Ansprüche und Verpflichtungen der Krankenkassen ausgeglichen sind werden die Regelungen dieser Verordnung nicht mehr benötigt.

Zu Artikel 219:

"Die Anwendung des Gesetzes zur Begrenzung der Erlöse für stationäre Krankenhausleistungen im Jahr 1999 ist auf das Jahr 1999 begrenzt. Das Gesetz kann daher aufgehoben werden.

Zu Artikel 220:

"Die Anwendung des Gesetzes zur Vereinbarung von Entgelten für die Behandlung von Blutern im Jahr 2003 ist auf das Jahr 2003 begrenzt. Das Gesetz kann daher aufgehoben werden.

Zu Artikel 221:

Artikel 20 Nr. 3 des Rentenreformgesetzes 1992 enthält eine Übergangsregelung für Renten mit einem Rentenbeginn vor dem 1. Juli 1990, für die das Gesetz vom 12. März 1976 zu dem Abkommen vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung in der bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung weiter anzuwenden ist. Diese Vorschrift ist durch Zeitablauf überholt bzw. - soweit sie noch von Bedeutung ist - in die Stammgesetze übernommen worden. Die Berlinklausel in Artikel 84 ist gegenstandslos. Das im Übrigen vollzogene Gesetz kann daher mit Wirkung für die Zukunft wegfallen.

Zu Artikel 222:

"Die Berechnungen, die nach Artikel 43 durchzuführen waren, sind abgeschlossen. Die Vorschrift hat deshalb für die Zukunft keine Bedeutung mehr und ist zu streichen. Gleiches gilt für Artikel 44. Artikel 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 waren lediglich für die Umstellung der Leistungsgewährung nach den Vorschriften des SGB V auf die Vorschriften des SGB XI bedeutsam und haben somit ebenfalls für die Zukunft keine Bedeutung mehr. Artikel 46 hatte lediglich Bedeutung für die Zeit des Aufbaus der Pflegekassen bei Einführung der Pflegeversicherung und enthält erstmalige Meldefristen. Auch ihm kommt für die Zukunft keine Bedeutung mehr zu. Gleiches gilt für Artikel 47. Denn dieser enthält eine Übergangsregelung für Pflegebedürftige in vollstationärer Pflege und zwar für den Zeitraum vom Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes bis zur Einführung der Leistungen bei vollstationärer Pflege nach § 43 SGB XI. Die Übergangsregelung in Artikel 48 Abs. 1 ist durch Ablauf des von vornherein bestimmten Zeitraums obsolet geworden und hat in Zukunft keine Bedeutung mehr. Letzteres gilt auch für die Regelungen in Absatz 2 und 3. Sämtliche Vorschriften können deshalb aufgehoben werden.

Zu Artikel 223:

"Die in Artikel II des Gesetzes zur Änderung des Schwerbeschädigtengesetzes enthaltene Übergangsvorschrift zu § 2 Abs. 1 Buchstabe a des Schwerbeschädigtengesetzes ist mit einer Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes verbunden, ist also zeitlich überholt. Die Berlinklausel in Artikel IV ist bedeutungslos geworden. Im Übrigen sind die Vorschriften des Gesetzes sämtlich vollzogen, das Gesetz fällt damit weg.

Zu Artikel 224:

"Die in der Einnahmenaufteilungsverordnung 1985 enthaltenen Vorschriften zur Abführung eines Anteils an den durch die Ausgabe von Wertmarken im Jahr 1985 erzielten Einnahmen an den Bund sind zeitlich überholt; die Verordnung kann daher aufgehoben werden.

Zu Artikel 225:

"Die in Artikel III des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts enthaltenen Übergangs- und Schlussvorschriften sind mit der Überleitung des Schwerbeschädigtengesetzes in das Schwerbehindertengesetz zeitlich überholt und können daher aufgehoben werden.

Das im Übrigen vollzogene Gesetz hat damit keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 226:

"Die Übergangsvorschriften der Artikel 5 und 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten sind durch Zeitablauf erledigt. Das im Übrigen vollzogene Gesetz fällt damit weg.

Zu Artikel 227:

"Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Durch den Inkrafttretenszeitpunkt wird sichergestellt, dass die Aufhebungen nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen.