Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zu den Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über das Verarbeiten von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus
(Swift-Abkommen)

Der Bundesrat hat in seiner 869. Sitzung am 7. Mai 2010 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.

Anlage
Entschließung des Bundesrates zu den Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über das Verarbeiten von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus (Swift-Abkommen)

Begründung

Der Bundesrat hat mit seiner Entschließung vom 27. November 2009 im Vorfeld der Entscheidung des Europäischen Rates über das sogenannte SWIFT-Interimsabkommen auf die Bedeutung einer substanziellen Beteiligung der nationalen Gesetzgebungsorgane und des Europäischen Parlaments sowie wirksamer Gewährleistungen des Datenschutzes aufmerksam gemacht. Der Antrag knüpft an diese Entschließung und die dort aufgegriffene Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. September 2009 an, um bereits bei der Festlegung des Verhandlungsmandats für das künftige SWIFT-Abkommen die aus der Sicht der Länder zu berücksichtigenden Erfordernisse des Daten- und Rechtsschutzes aufzuzeigen. Mit der frühzeitigen Klärung der aus Sicht der Länder maßgeblichen Eckpunkte der weiteren Verhandlungen zwischen der EU und den Vereinigten Staaten von Amerika soll die kritische Position der Bundesregierung, wie sie in der Begründung zu ihrer Stimmenthaltung im Europäischen Rat am 30. November 2009 zum Ausdruck gebracht wurde, unterstützt werden. Die frühzeitige Klärung zentraler Fragen zur Gewährleistung des Daten- und Rechtsschutzes und der gegenüber dem Interimsabkommen noch erforderlichen Nachbesserungen soll auch zum raschen Fortgang der Verhandlungen über das SWIFT-Abkommen beitragen, um Schutzlücken bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus zu vermeiden.

Die Forderungen greifen im Einzelnen Defizite des bisherigen Abkommens sowie von der Bundesregierung im Rat der Innen- und Justizminister und im Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2010 aufgezeigte Kritikpunkte auf. Sie beziehen außerdem verschiedene Anforderungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten vom 2. März 2010 ein, die für die im SWIFT-Abkommen vorgesehene Datenübermittlung auf Vorrat an Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika in entsprechender Weise zu beachten sind.

Daraus ergeben sich neben einer Bestätigung der Forderungen zur strikten Begrenzung der zu übermittelnden Daten vor allem besondere Maßstäbe bei der Gewährleistung der Datensicherheit, der umfassenden Nachprüfbarkeit von Übermittlungsanfragen und der datenschutzrechtlichen Transparenz.

Da die mit der Übermittlung und der Auswertung von Bankdaten durch Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika verbundenen Risiken für das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Bürgerinnen und Bürger Europas nur durch belegbare Erfolge dieser Verfahren bei der Abwehr des internationalen Terrorismus zu rechtfertigen sind, ist eine angemessene Befristung des künftigen SWIFT-Abkommens erforderlich, durch die alle Mitgliedstaaten in den Evaluationsprozess des Abkommens eingebunden werden. Ergänzend ist auf die den Mitgliedstaaten in Artikel 218 Absatz 11 AEUV vorgesehene Befugnis zu verweisen, völkerrechtliche Abkommen der EU noch vor ihrer Annahme im Europäischen Rat durch ein Rechtsgutachten des EuGH auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht zu überprüfen. Dieses Verfahren eröffnet auch im Interesse der europäischen Bankkunden die Möglichkeit, nach dem Abschluss der Verhandlungen zwischen der EU und den Vereinigten Staaten von Amerika möglicherweise noch verbliebene Meinungsunterschiede über die Vereinbarkeit des Abkommens mit den Gewährleistungen der informationellen Selbstbestimmung und des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes vorab gerichtlich klären zu lassen.

Schließlich ist es geboten, gemeinsam mit den europäischen Banken als maßgeblichen Gesellschaftern des Dienstleisters SWIFT Möglichkeiten für ein europäisches Verfahren auszuloten, das die eigenständige Auswertung internationaler Finanztransaktionsdaten für Zwecke der Terrorismusbekämpfung erlaubt. Durch eine solche europäische Lösung könnten die in einem SWIFT-Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika zu regelnden vielfältigen Risiken und Problemstellungen des internationalen Datenaustauschs und bei der Einrichtung behördlicher und gerichtlicher Kontrollverfahren vermieden werden.