Beschluss des Bundesrates
Drittes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften

Der Bundesrat hat in seiner 908. Sitzung am 22. März 2013 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 28. Februar 2013 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.

Anlage
Entschließung zum Dritten Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften

1. Zu Artikel 1 (§ 40 Absatz 1, Absatz 1a LFGB)

Instrumente zur Transparenz der Ergebnisse der amtlichen Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung, insbesondere der Regelungen des

Die Bundesregierung wird daher dringend aufgefordert, bezüglich dieses Themenkomplexes in einen Fachdialog mit den Ländern einzutreten.

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a (§ 42 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 7 - neu - LFGB)

Die Bundesregierung wird gebeten, die Ziffer 3 (zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a (§ 42 Absatz 3 Satz 2 LFGB)) des Beschlusses des Bundesrates vom 1. Februar 2013 Drucksache zu789/12 unverändert weiterzuverfolgen.

Für den Fall, dass die Bundesregierung unüberwindbare Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes hegt, wird sie gebeten, bei der Neufassung des § 42 Absatz 3 Satz 2 LFGB folgende Punkte zu berücksichtigen:

Beim Auftreten eines durch Lebensmittel bedingten Krankheitsausbruchs ist es erforderlich, dass die betroffenen Behörden aus den Bereichen Gesundheitssowie Lebensmittelüberwachung eng zusammenarbeiten. In Fällen, in denen Verbraucherinnen und Verbraucher der Lebensmittelüberwachung wesentliche Informationen zu (möglichen) Ausbruchsgeschehen geben, muss die Möglichkeit bestehen, diese Informationen schnell und effektiv der Gesundheitsüberwachung zu übermitteln. Eine Beschränkung auf Kontaktdaten der Betroffenen sowie die Verpflichtung auf Einholung einer schriftlichen Einwilligung der Verbraucherinnen und Verbraucher ist entbehrlich, sie erschwert und verzögert die behördliche Ausbruchsbekämpfung.

Begründung:

Der Bundesrat hatte am 1. Februar 2013 zur BR-Drucksache 789/12 (PDF) unter Ziffer 3 (zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a (§ 42 Absatz 3 Satz 2)) eine Aufzählung von möglichen Informationen, die den nach § 25 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden zu übermitteln sind, beschlossen. Darunter findet sich als Nummer 7 das Auffangkriterium "sowie weiteren gegebenenfalls vorliegenden, relevanten Daten".

Der Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages (BR-Drucksache 151/13 (PDF) - neu -) zielt darauf ab, die Weiterleitung von Kontaktdaten, die der Endverbraucher der Lebensmittelüberwachung gegeben hat, von einer schriftlichen Einwilligung abhängig zu machen. Eine Möglichkeit, weitere ermittlungsrelevante Daten wie beispielsweise Namen weiterer, möglicherweise betroffener Personen zu kommunizieren, bestünde demnach nicht. Diese Formulierung berücksichtigt nicht ausreichend die Interessen des vorbeugenden Verbraucherschutzes sowie die Erkenntnisse aus bisherigen Ausbruchsgeschehen.

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 (§ 17a LFGB)

Der Bundesrat weist darauf hin, dass im Rahmen der Versicherungslösung der Schadensausgleich auch im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gewährleistet sein muss.

Begründung:

Entgegen häufig im Versicherungswesen anzutreffendem Leistungsausschluss bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit muss unbeschadet eventueller Rückgriffsrechte der Versicherung auf den Schadensverursacher sichergestellt sein, dass die einzuführende Versicherung in jedem Fall zum Ausgleich der Schäden verpflichtet ist (Analogie zur KFZ-Haftpflichtversicherung).

4. Zu Artikel 1 (§ 24 LFGB)

Die Bundesregierung wird gebeten, kurzfristig zu prüfen, inwieweit in das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, z.B. in § 24, eine Haftungsregelung integriert werden kann, die Einkommensausfälle landwirtschaftlicher Betriebe ausgleicht, die infolge von Futtermittellieferungen entstehen, die insbesondere nicht die Anforderungen des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln erfüllen. Die Haftung muss insbesondere auch Fälle abdecken, in denen landwirtschaftliche Betriebe auf Grund von Verdachtsfällen gesperrt werden und ihre Produkte deshalb zeitweise nicht vermarkten dürfen, auch wenn sich der Verdacht schließlich nicht bestätigt.

Begründung:

Der aktuelle Fall des mit Aflatoxin B1 belasteten Maises aus Serbien wie auch das Dioxingeschehen aus dem Jahr 2010/2011 zeigen, dass eine sehr große Anzahl landwirtschaftlicher Betriebe unter Verdacht geraten kann, belastetes Futter verfüttert zu haben.

Diese Betriebe dürfen so lange nicht vermarkten, bis durch eine Beprobung die Sicherheit ihrer Produkte einwandfrei festgestellt wurde. Die betroffenen Tierhalter erleiden durch die Betriebssperre in der Regel unverschuldet z.T. erhebliche Einkommensverluste.

Zum Schutz dieser Betriebe bedarf es einer umfassenden Haftungsregelung, die auch für Schäden aus Verdachtsfällen gilt.

Die mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch beschlossene Haftungsregelung reicht dafür nicht aus.

5. Zur Verordnung (EG) Nr. 178/2002

Die Bundesregierung wird gebeten, sich auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass eine Information der Öffentlichkeit über erhebliche Verstöße unterhalb der Schwelle von Gesundheitsgefahren in die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit aufgenommen wird.

Begründung:

Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sieht nach derzeitigem Rechtsstand eine Information der Öffentlichkeit alleine bei Gesundheitsgefahren vor. Regelungen zur Information der Öffentlichkeit unterhalb der Schwelle von Gesundheitsgefahren müssen von den einzelnen Mitgliedstaaten getroffen werden. Hierdurch ergeben sich unterschiedliche Regelungen in jedem Mitgliedstaat.

Die aktuellen Ereignisse zu Täuschungshandlungen mit Pferdefleisch in Rindfleischprodukten haben verdeutlicht, dass eine europaweit einheitliche Vorgabe zur Veröffentlichung notwendig ist. Lebensmittel gleicher Herkunft werden oftmals in mehrere Mitgliedstaaten vertrieben. Für die Information des Verbrauchers über Verstöße unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefahr darf es keinen Unterschied machen, in welchem Mitgliedstaat der Verbraucher das Produkt erwirbt.