Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 26. März 2010
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, (BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel ... des ... Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

In § 172 Absatz 3 Nummer 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I Seite 1890, 1891), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 8
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 9
Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft

Dem § 10 Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1660), das zuletzt durch Artikel 4c des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

Artikel 10
Änderung der Beitragsverfahrensverordnung

Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 11
Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

§ 19 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 12
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

In den Büchern des Sozialgesetzbuches und in weiteren Sozialgesetzen sowie Verordnungen hat sich im Jahr 2009 auf Grund von Anregungen des Bundesrechnungshofes, des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages, der Arbeitgeber und Gewerkschaften sowie der Sozialversicherungsträger und auf Grund der Rechtsprechung weiterer Änderungsbedarf ergeben. Außerdem ergeben sich zahlreiche redaktionelle Änderungen z.B. durch Fusionen von Trägern in der Unfallversicherung und durch Rechtsbereinigung ausgelaufener Übergangsbestimmungen.

Mit dem Gesetz werden folgende Ziele verfolgt:

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die im Bereich der Sozialversicherung vorgesehenen Maßnahmen einschließlich der entsprechenden Begleitregelungen in den Folgeartikeln stützt sich auf Art. 74 Absatz 1 Nummer 12 Grundgesetz (allgemeigg_ges.htm ). Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (Artikel 6) ergibt sich aus Art. 74 Absatz 1 Nummer 1 Grundgesetz (allgemeigg_ges.htm ).

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch):

Zu Nummer 1:

Die Mitführungspflicht des Sozialversicherungsausweises ist entfallen. Redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 2:

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die See-Berufsgenossenschaft ist zum 1. Januar 2010 mit der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen fusioniert.

Zu Nummer 3:

In der Verwaltungspraxis hat sich gezeigt, dass die Feststellungen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See im Rahmen ihrer Tätigkeit der geringfügigen Beschäftigung uneinheitlich beurteilt werden. Deshalb wird klargestellt, dass es sich bei der Feststellung im 2. Halbsatz des § 8 Absatz 2 Satz 3 SGB IV nicht um eine Feststellung im tatsächlichen, sondern im rechtlichen Sinne handelt, die daher durch einen feststellenden Verwaltungsakt zu erfolgen hat.

Zu Nummer 4:

Es wird klargestellt, dass im Haushaltsscheckverfahren auch weiterhin Sachzuwendungen nicht dem Arbeitsentgelt zugerechnet werden.

Zu Nummer 5:

Die Verordnungsermächtigung regelt die Anpassung von beitragsrechtlichen Sachverhalten der Sozialversicherung an das Steuerrecht und die jährliche Anpassung der Sachbezugswerte in der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Zur Verfahrensvereinfachung erfolgt eine Subdelegation auf das zuständige Ministerium.

Zu Nummer 6:

Zu Buchstabe a:

Redaktionelle Anpassung.

Zu Buchstabe b:

Die Regelung dient der Klarstellung, an wen der Versicherte den Sozialversicherungsausweis zurückzugeben hat.

Zu Nummer 7:

Der Zusatz ist wegen des Verweises auf die in Bezug genommene Vorschrift überflüssig und kann gestrichen werden.

Zu Nummer 8:

Redaktionelle Änderung; innerhalb einer Aufzählung soll das "oder" durch ein Komma ersetzt werden.

Zu Nummer 9::

Übergangsregelung kann wegen Zeitablaufs entfallen.

Zu Nummer 10:

Im ELENA-Verfahren werden zahlreiche Arbeitnehmerdaten erfasst und zentral für einen Abruf dieser Daten in einem Leistungsfall gespeichert. Der Deutsche Gewerkschaftsbund soll als Vertreter der Arbeitnehmerinteressen in das Verfahren zur Festlegung der technischen Vorschriften für die Datensätze vergleichbar mit der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgebervereinigungen einbezogen werden.

Zu Nummer 11:

Zu Buchstabe a und Buchstabe b:

Es wird klargestellt, dass die Befugnis für den Erlass des feststellenden Verwaltungsaktes nach § 8 Absatz 2 Satz 3 SGB IV bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See liegt, auch wenn das Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze zum Entfallen der Voraussetzungen der geringfügigen Beschäftigung führt.

Zu Nummer 12:

Redaktionelle Klarstellung auf Grund erstinstanzlicher Urteile vor Sozialgerichten, dass die Minijobzentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See insgesamt Einzugstelle für geringfügige Beschäftigte ist und nicht nur die Verwaltungsstelle in Cottbus.

Zu Nummer 13:

Im Juli 2007 haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung entsprechend der Regelung im § 28l Absatz 1 Satz 2 eine Vereinbarung über die Höhe und die Verteilung der Einzugskostenvergütung sowie der Maßnahmen bei Schlechtleistung getroffen. Damit kann die Übergangsregelung aufgehoben werden.

Zu Buchstabe a und Buchstabe b:

Da der Absatz 1a aufgehoben wird, erfolgt eine redaktionelle Änderung in Absatz 1.

Zu Nummer 14:

Zu Buchstabe a:

Nach § 28r Absatz 1 und 2 SGB IV haftet bei schuldhafter Verletzung einer nach diesem Abschnitt auferlegten Pflicht die Einzugsstelle u.a. gegenüber dem Bundesversicherungsamt (BVA) als Verwalter des Gesundheitsfonds für einen diesem zugefügten Schaden. Bisher fehlte die ausdrückliche Prüfberechtigung des BVA als Verwalter des Gesundheitsfonds, insbesondere für die Teile der Prüfung, die nicht im gemeinsamen Interesse aller Fremdversicherungsträger liegen und speziell den Krankenversicherungsbeitrag betreffen. Aus verwaltungsökonomischer Sicht ist es sinnvoll, die bisher mit der Prüfung nach § 28q beauftragten Träger der Rentenversicherung und der BA auch mit der Durchführung dieser Prüfung zu betrauen.

In einem neuen Absatz 1a des § 28q SGB IV soll daher den Besonderheiten des Gesundheitsfonds Rechnung getragen werden.

Der Prüfumfang ergibt sich für die Bundesagentur für Arbeit (BA) und die Deutsche Rentenversicherung (DRV) aus § 28l SGB IV, in dem detailliert beschrieben ist, wofür die Einzugstellen u.a. eine pauschale Vergütung erhalten. Aufgrund der Trennung von Beitrags- und Meldeverfahren ist der Prüfumfang im Hinblick auf den Gesundheitsfonds nicht komplett zu übertragen. Es sind die Geltendmachung der Beitragsansprüche (§ 28l Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) und der Einzug, die Verwaltung, die Weiterleitung und die Abrechnung der Beiträge (§ 28l Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) zu prüfen.

Damit das BVA als Verwalter des Gesundheitsfonds seine Rechte nach § 28r Absatz 1 und 2 SGB IV geltend machen kann, bedarf es einer konkreten Berechtigung der prüfenden Stellen, die zur Prüfung verwendeten Daten und die Prüfergebnisse dem BVA als Verwalter des Gesundheitsfonds zu übermitteln.

Die entsprechende Anwendbarkeit von § 28q Absatz 1 Satz 3 und 4 stellt klar, dass die aus der Prüfung nach § 28p SGB IV gewonnenen und gespeicherten Erkenntnisse bzw. Daten auch im Rahmen der Prüfung des Krankenversicherungsbeitrags Berücksichtigung finden.

Die Verwaltung des Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 6 SGB V umfasst auch die Beitragsüberwachung, so dass es gerechtfertigt ist, dass die mit der Prüfung beauftragten Stellen die Kosten für ihre Personal- und Sachaufwendungen aus den Einnahmen des Gesundheitsfonds erstattet bekommen.

Darüber hinaus sollen alle weiteren Verfahrensfragen zwischen dem BVA als Verwalter des Gesundheitsfonds, den Trägern der Rentenversicherung und der BA vereinbart werden. Hierzu gehören in Anlehnung an § 93 SGB X i.V.m. § 89 Absatz 3 und 5 SGB X die dort normierten Rechte und Pflichten. Soweit hinsichtlich der Ermittlung der konkreten Schadensersatzhöhe mit den Einzugsstellen pauschalierte Verfahren angewandt werden, ist das BVA als Verwalter des Gesundheitsfonds zu beteiligen.

Zu Buchstabe ab:

Folgeänderung zu Nummer 12.

Zu Nummer 15:

Zu Buchstabe a:

Durch die Neufassung wird die Regelung aktualisiert und vereinfacht.

Zu Buchstabe b:

Aufhebung einer abgelaufenen Übergangsregelung

Zu Nummer 16:

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die See-Berufsgenossenschaft ist zum 1. Januar 2010 mit der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen fusioniert. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsnachfolge sind von dem 5-Jahres-Zeitraum auch Versicherungszeiten bei der ehemaligen See-Berufsgenossenschaft erfasst.

Zu Nummer 17:

Mit dieser redaktionellen Änderung wird der Wortlaut dieser Vorschrift an die Ablösung des Bundesangestellten-Tarifvertrages durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst angepasst.

Zu Nummer 18:

Mit der Änderung wird ein redaktionelles Versehen bereinigt. Durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze wurde in Abstimmung mit den Rentenversicherungsträgern die Bezeichnung der Gremien der Selbstverwaltungsorgane bei der Deutschen Rentenversicherung Bund geändert. Dabei kam es zu einer fehlerhaften Übernahme der Bezeichnungen.

Zu Nummer 19:

Zu Buchstabe a:

Mit der Änderung wird ein redaktionelles Versehen bereinigt. Durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze wurde in Abstimmung mit den Rentenversicherungsträgern die Bezeichnung der Gremien der Selbstverwaltungsorgane bei der Deutschen Rentenversicherung Bund geändert. Dabei kam es zu einer fehlerhaften Übernahme der Bezeichnungen.

Zu Buchstabe b:

Streichung einer Übergangsvorschrift, die keine Wirkung mehr entfaltet.

Zu Nummer 20:

Der Satz gibt eine ältere Fassung der Inhalte von Satz 2 wieder und kann deshalb entfallen.

Zu Nummer 21:

Der Sechste Abschnitt ist nun mit den Vorschriften für das ELENA-Verfahren belegt; von daher muss die Regelung redaktionell an das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz angepasst werden.

Zu Nummer 22:

Zu Buchstabe a:

Aufhebung einer Übergangsvorschrift, die keine Wirkung mehr entfaltet.

Zu Buchstabe b:

Redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe a.

Zu Artikel 2 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch):

Zu Nummer 1:

Personen, die vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst werden können, sind nicht mehr bei der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (Rechtsnachfolgerin der See-Berufsgenossenschaft) beschäftigt. Die Vorschrift kann daher aufgehoben werden.

Zu Nummer 2:

Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 12.

Zu Artikel 3 (Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch):

Zu Nummer 1:

Zu Buchstabe a:

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die See-Berufsgenossenschaft ist zum 1. Januar 2010 mit der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen fusioniert.

Zu Buchstabe b:

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 19 (Einfügung des § 225 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch).

Zu Nummer 2:

Es handelt sich um die Beseitigung eines Redaktionsversehens. Das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. Dezember 2008 hat das Konstrukt des "beauftragten Dritten" im bisherigen Sinne aus dem Arbeitsförderungsrecht entfernt. Bisher einzeln geregelte Instrumente, um die Eingliederung Arbeitsloser in den Arbeitsmarkt zu fördern, sind in den Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung aufgegangen. Maßnahmeträger werden durch die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des Vergaberechts beauftragt und vertraglich verpflichtet, Unfallversicherungsschutz der zugewiesenen Teilnehmer sicherzustellen.

Zu Nummer 3:

Folgeänderung zu der bereits bestehenden Versicherungspflicht für Lebenspartner von landwirtschaftlichen Unternehmern in der Vorschrift über die Versicherungsbefreiung.

Zu Nummer 4:

Folgeänderung zu der bereits bestehenden Gleichstellung beim Versicherungsschutz zwischen mitarbeitenden Ehegatten und Lebenspartnern in der Vorschrift über die freiwillige Versicherung.

Zu Nummer 5:

Mit der Änderung wird einem Anliegen des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages gefolgt. Die Unfallversicherungsträger sind künftig verpflichtet, in ihrer Satzung eine Regelung zur Verletztengeldberechnung bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung vorzusehen. Von der bisherigen optionalen Ermächtigung hat nur ein Teil der Unfallversicherungsträger Gebrauch gemacht. Zugleich beschränken sich die bestehenden Satzungsregelungen auf die Berücksichtigung von Arbeitsentgelt;

Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit wird nicht erfasst. Durch die obligatorische Regelung wird sichergestellt, dass das Verletztengeld künftig auch in atypischen Fällen bei selbständig Tätigen seine Entgeltersatzfunktion erfüllt, etwa wenn die selbständige Tätigkeit erst im Laufe des Bemessungszeitraums aufgenommen worden ist. Von der Änderung werden diejenigen Selbständigen nicht erfasst, deren Verletztengeldanspruch sich nicht nach dem zuvor erzielten tatsächlichen Arbeitseinkommen, sondern nach dem Jahresarbeitsverdienst richtet (§ 47 Absatz 5).

Zu Nummer 6:

Die Vorschrift lässt eine Gewährung von Betriebs- und Haushaltshilfe aufgrund einer Satzungsregelung zu, wenn die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) nicht erfüllt sind, es sich also nicht um ein der Versicherungspflicht nach dem Recht der Alterssicherung der Landwirte unterliegendes Unternehmen handelt. Im Zusammenhang mit den übrigen Voraussetzungen der Gewährung von Betriebs- und Haushaltshilfe muss es sich aber um ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen handeln, bei dem lediglich die Mindestgröße nach § 1 Absatz 5 ALG unterschritten wird. In der Praxis sind Auslegungsschwierigkeiten aufgetreten, ob diese Möglichkeit einer Satzungsregelung nicht auch dann besteht, wenn es sich um ein Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung handelt, das nicht in den Anwendungsbereich des ALG fällt. Durch die Änderung wird klargestellt, dass eine Satzungsregelung nur bei Unterschreiten der Mindestgröße möglich ist, wenn im Übrigen ein Unternehmen vorhanden ist, für das eine Versicherungspflicht nach dem ALG in Betracht kommen kann.

Zu Nummer 7:

Folgeänderung in der Vorschrift über den Jahresarbeitsverdienst zur Durchführung der Versicherung für pflichtversicherte und freiwillig versicherte Lebenspartner.

Zu Nummer 8:

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die See-Berufsgenossenschaft ist zum 1. Januar 2010 mit der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen fusioniert.

Zu Nummer 9:

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Nummer 10:

Folgeänderung zu der bereits bestehenden Gleichstellung beim Versicherungsschutz zwischen mitarbeitenden Ehegatten und Lebenspartnern in der Vorschrift über Leistungsentzug bei Straftaten.

Zu Nummer 11:

Zu Buchstabe a:

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Buchstabe b:

Die Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung. Namentlich soll vermieden werden, dass bei Ausgliederung von Organisationseinheiten aus den Unternehmen des Bundes und der rechtlichen Verselbständigung dieser Einheiten für einen unterjährigen Zeitraum bis zum Beginn des nachfolgenden Jahres die Zuständigkeit einer gewerblichen Berufsgenossenschaft begründet wird. Stattdessen soll die Zuständigkeit der Unfallkasse des Bundes ohne zeitliche Unterbrechung an ihre bisherige Zuständigkeit anknüpfen, die sie für solche Organisationseinheiten im Rahmen ihrer Zuständigkeit für das Unternehmen hatte, deren rechtlich unselbständiger Bestandteil diese Einheiten bis dahin waren.

Zu Nummer 12:

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Nummer 13:

Folgeregelung zur Aufhebung des Bundessozialhilfegesetzes. Mit Einführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ( § 12 SGB XII) ist die frühere Leistung der Hilfe zur Arbeit entfallen. An ihre Stelle treten jedoch - mit ähnlicher Intention und unter Einschluss gesellschaftlichen Engagements - aktivierende Maßnahmen nach § 11 Absatz 3 SGB XII. Eine Aktualisierung der Regelung ist deshalb erforderlich. Danach sind die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich wie bisher für Versicherte zuständig, die im Rahmen des Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe wie Beschäftigte tätig werden und darüber gesetzlich unfallversichert sind (§ 2 Absatz 2 Satz 1 SGB VII).

Zu Nummer 14:

Die unfallversicherungsrechtliche Literatur geht bisher ganz überwiegend davon aus, dass die Regeln zum sogenannten "Gesamtunternehmen" i.S.d. § 131 SGB VII nur Anwendung finden, wenn die verschiedenen Unternehmensbestandteile einem gemeinsamen Rechtsträger angehören (sog. "Grundsatz der Unternehmeridentität"). Der Gesetzgeber hat diesen Grundsatz in der Begründung zur Änderung des § 136 Absatz 2 Satz 4 SGB VII durch das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz bestätigt. Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 20/07 R - hingegen erstmals die Auffassung vertreten, die Unternehmeridentität sei keine Voraussetzung für das Vorliegen eines Gesamtunternehmens. Um die rechtliche Selbständigkeit von Unternehmen als eindeutig definierten Anknüpfungspunkt einer eigenständigen Zuordnung zu einem Unfallversicherungsträger zu erhalten, damit Rechtsunsicherheiten auszuschließen und zudem die fachlich spezialisierte Prävention zu stärken, wird die Rechtslage im Sinne der bisherigen Praxis klargestellt.

Zu Nummer 15:

Der elektronische Bundesanzeiger bietet die Möglichkeit, schnell und mit geringem Arbeitsaufwand Informationen zu veröffentlichen. Er vereinfacht die Aufgabe des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, seiner gesetzlich auferlegten Publizitätspflicht nachzukommen.

Zu Nummer 16:

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Anlage der Mittel zur Finanzierung der Altersrückstellungen zu regeln. Eine solche Ermächtigung ist erforderlich, um gesetzliche Rahmenbedingungen für die Finanzanlage in der Verordnung festzulegen, da die Altersrückstellungen als Teil des Verwaltungsvermögens nicht vom Regelungsbereich der geltenden Anlagevorschrift des Vierten Buches ( § 83 SGB IV - Anlegung der Rücklage) erfasst sind.

Zu Nummer 17:

Zu Buchstabe a, Buchstabe b und Buchstabe c:

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung der Vorschriften über den Lohnnachweis in der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 165 Absatz 1 zum 1. Januar 2010 bzw. 1. Januar 2012. Wegen der Besonderheiten bei der Umlageberechnung und der besonderen Mitgliederstruktur der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften mit einem geringen Anteil an Arbeitgeberbetrieben gelten die allgemeinen Meldevorschriften für Arbeitgeber, die Mitglied einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind, nur teilweise. Dies betrifft insbesondere die für die Beitragsberechnung erforderlichen Daten und Nachweise. Durch die Änderungen in den Sätzen 2 und 3 werden nur die Regelungen der § 165 Absatz 3 und § 166 Absatz 1 auf die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften übertragen. Im Übrigen soll für diesen Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung durch die Änderung in Satz 1 die Auskunftspflicht durch autonomes Recht geregelt werden. Hierzu gehört ggf. auch die Festlegung von Meldefristen.

Zu Nummer 18:

Die Regelung hat sich durch Zeitablauf erledigt.

Zu Nummer 19:

Das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (UVMG) vom 30. Oktober 2008 hatte u.a. zum Ziel, das System der gesetzlichen Unfallversicherung durch Straffung der Organisation umfassend zu modernisieren. Hierzu wurde die Selbstverwaltung des gewerblichen Bereichs verpflichtet, die Zahl der gewerblichen Berufsgenossenschaften bis zum 31. Dezember 2009 auf neun Träger zu reduzieren. Diese Zielvorgabe beruhte hinsichtlich der Trägerzahl auf dem Konzept der für den gewerblichen Bereich zuständigen Vorgängerorganisation des Spitzenverbandes "Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)". Die Umsetzung wurde in die Verantwortung der Selbstverwaltung gelegt. Diese Zurückhaltung des Gesetzgebers war mit der Erwartung verbunden, dass die Selbstverwaltung die Zielvorgabe fristgemäß und ohne Abstriche erfüllt.

Bis zum Ablauf der Frist hat sich die Trägerzahl durch freiwillige Fusionen auf 13 gewerbliche Berufsgenossenschaften reduziert. Der dem UVMG zugrunde liegende Grundsatz "Vorrang für die Selbstverwaltung" hat sich damit zwar grundsätzlich bewährt; das gesetzlich bestimmte Ziel wurde von der Selbstverwaltung aber nicht erreicht. Um die Straffung der Organisation des Systems erfolgreich abzuschließen, müssen die hierfür noch notwendigen Fusionen vom Gesetzgeber herbeigeführt werden.

Der Gesetzentwurf berücksichtigt bei der Bestimmung der Fusionspartner den bisherigen Verlauf des Fusionsprozesses. Des Weiteren ist die Aufrechterhaltung und Stärkung der branchenspezifischen Prävention, die Überwindung regional begründeter Zuständigkeiten sowie das Ziel der Schaffung hinreichend leistungsfähiger Träger von ausschlaggebender Bedeutung. Die Kriterien stimmen insoweit mit denen des Fusionskonzepts des Spitzenverbandes überein.

Der Gesetzentwurf bestimmt neben den Fusionspartnern lediglich die Fristen für das weitere Verfahren. Im Übrigen sollen die Einzelheiten der Fusionen entsprechend der schon dem UVMG zugrunde liegenden Zurückhaltung des Gesetzgebers von der Selbstverwaltung entschieden werden. Es gelten deshalb grundsätzlich die bestehenden Regelungen des Siebten Buches Sozialgesetzbuch über freiwillige Fusionen von gewerblichen Berufsgenossenschaften. Der den betroffenen Unfallversicherungsträgern verbleibende Zeitraum lässt in Anbetracht der bereits fortgeschrittenen Verhandlungen der Beteiligten ausreichend Zeit für eine Vereinbarung über die Fusion. Die Frist sorgt aber zugleich auch für einen zeitnahen Abschluss der Neuorganisation des Systems der gesetzlichen Unfallversicherung durch das UVMG. Die Einhaltung der Zeitvorgabe wird auch dadurch gewährleistet, dass die aufschiebende Wirkung von im Zusammenhang mit den Fusionen erhobenen Klagen gegen Aufsichtsmaßnahmen des BVA ausgeschlossen wird.

Zu Absatz 1:

Satz 1

Die Berufgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten und die Fleischerei-Berufsgenossenschaft führen seit längerer Zeit Fusionsverhandlungen, konnten diese aber innerhalb der vom UVMG gesetzten Frist nicht erfolgreich abschließen. Andere Berufsgenossenschaften konnten sich trotz vergleichbar schwieriger Verhandlungen einigen. Der Zusammenschluss dieser beiden Träger ist wegen der Branchenverwandtschaft und der im Vergleich zu den bereits fusionierten Trägern geringen Mitgliederzahlen sachgerecht.

Satz 2 und 3

Die in Satz 2 bestimmte Frist zur Vorlage der in § 118 Absatz 1 Satz 3 SGB VII genannten Unterlagen beim BVA gewährleistet den fristgerechten Abschluss des Genehmigungsverfahrens bis zum 1. Januar 2011. Satz 3 stellt ergänzend klar, dass der Gesetzgeber lediglich Fusionspartner und Fristen bestimmt, im Übrigen aber die geltenden Regelungen des Siebten Buches Sozialgesetzbuch über freiwillige Fusionen Anwendung finden. Die Vereinigung wird durch Beschlüsse der Selbstverwaltung eingeleitet. Die Selbstverwaltung regelt wie nach geltendem Recht alle inhaltlichen Modalitäten der Fusion in eigener Verantwortung. Der Zusammenschluss wird durch Genehmigungsbescheid des BVA wirksam.

Zu Absatz 2:

Satz 1

Die Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft, die Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft sowie die Holz-Berufsgenossenschaft haben eine Fusion zum 1. Juli 2010 beschlossen. Die Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd hat ihrerseits einen Beschluss über die Fusion mit diesen drei Trägern gefasst. Im Hinblick auf die Branchenidentität der beiden Metall-Berufsgenossenschaften und zur Überwindung regional begründeter Zuständigkeiten ordnet der Gesetzentwurf die Fusion aller vier Träger an.

Satz 2 und 3

Siehe hierzu Begründung zu Satz 2 und 3 des § 1. Sollte die von der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft, der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft sowie der Holz-Berufsgenossenschaft angestrebte Fusion zum Zeitpunkt der hier bestimmten Fristen vom BVA bereits genehmigt worden sein, bezieht sich die in Satz 1 angeordnete Vereinigung nach den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsnachfolge auf die neu entstandene Berufsgenossenschaft und die Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd.

Zu Absatz 3:

Zur Durchsetzung der gesetzlichen Verpflichtung der beteiligten Berufsgenossenschaften aus den §§ 1 und 2 stehen dem BVA die gesetzlich vorgesehenen Aufsichtsmittel zur Verfügung (§§ 37, 89 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). Die Ersatzvornahme durch die Aufsichtsbehörde ist hiervon als ultima ratio ebenfalls umfasst. Um die Einhaltung der Fristvorgaben zu gewährleisten, wird der Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Klagen gegen die zu diesem Zweck getroffenen Aufsichtsmaßnahmen des BVA bestimmt.

Zu Nummer 20:

Die Aufzählung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften in Anlage 2 wird aktualisiert. Durch Fusionen haben sich sowohl die Anzahl der Träger als auch die Namen geändert. Die Liste gibt den Stand zum 1. Januar 2010 wieder.

Zu Nummer 21:

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen. Die See-Berufsgenossenschaft ist zum 1. Januar 2010 mit der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen fusioniert.

Zu Artikel 4 (Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch):

Zu Nummer 1:

Zu Buchstabe a:

In der Praxis haben sich keine Fallgestaltungen ergeben, die die Vereinbarung einer entsprechenden gemeinsamen Empfehlung notwendig machen würden.

Zu Buchstabe b:

Durch die Verlängerung des Berichtszeitraums soll der Verwaltungsaufwand der Rehabilitationsträger reduziert werden.

Zu Nummer 2:

Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe a.

Zu Artikel 5 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch):

Zu Nummer 1:

Folgeänderung zu Nummer 5 (Einfügen des § 83a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch).

Zu Nummer 2:

Zu Buchstabe a:

Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 12.

Zu Buchstabe b:

Bei Buchstabe b handelt es sich um eine Folgeänderung zum Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14. März 2005 (BGBl. 2005 I, S. 721). Durch die Einfügung wird die Erweiterung der Verordnungsermächtigung in § 99 Absatz 1 Nummer 14 Aufenthaltsgesetzes um den Buchstaben j Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nachvollzogen, um die für die Weitergabe der Sozialdaten erforderliche Übermittlungsbefugnis im Sozialgesetzbuch zu schaffen.

Zu Nummer 4:

Durch das Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2009 (BGBl. I, S. 2814) wurden unter anderem die Vorschriften über die Auftragsdatenverarbeitung und die zugehörigen Bußgeldvorschriften im Bundesdatenschutz geändert und eine Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten eingefügt. Mit den vorliegenden Regelungen werden die Vorschriften über den Sozialdatenschutz an die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes angepasst, um insoweit ein einheitliches Schutzniveau zu gewährleisten.

Zu Buchstabe a und Buchstabe b:

Durch Buchstabe a werden die gesetzlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des Auftrags konkretisiert, um mehr Rechtssicherheit für die beteiligten Auftragnehmer und -geber sowie die Aufsichtsbehörden zu gewährleisten.

Zudem wird der Auftraggeber durch Buchstabe b entsprechend der Regelungen in § 11 BDSG verpflichtet sich erstmals "vor Beginn der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig" von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu überzeugen und das Ergebnis der Prüfungen zu dokumentieren.

Zu Nummer 5:

Durch die Änderung des § 85 werden die Bußgeldtatbestände ergänzt und dem Bußgeldkatalog des Bundesdatenschutzgesetzes angepasst. Entsprechend der Regelung in § 43 Absatz 1 Nummer 2b und § 43 Absatz 2 Nummer 7 des Bundesdatenschutzgesetzes sind zukünftig Verstöße gegen die Vorschriften über die Auftragsdatenverarbeitung (§ 80 Absatz 2 Satz 2 und 4 neu SGB X) oder gegen die Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Sozialdaten (§ 83a neu SGB X) bußgeldbewehrt.

Zu Nummer 6:

Durch die Regelung wird die Anlage zu § 78a des Zehnten Buches an die durch das Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2009 geänderte Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes angepasst.

Zu Artikel 6 (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes):

Durch die Änderung soll verhindert werden, dass gegen die Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes weitergehende Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen als in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren selbst. Derzeit schließt § 172 Absatz 3 Nummer 1 die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aus, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Ob daneben in diesen Fällen auch die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe ausgeschlossen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Durch die Ergänzung in Absatz 3 Nummer 1 soll dies sichergestellt werden.

Zu Artikel 7 (Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte):

Zu Nummer 1:

Zu Buchstabe a:

Nach geltendem Recht beginnt in Fällen einer rückwirkenden Feststellung der Versicherungspflicht die Frist zur Befreiung von der Versicherungspflicht nach Maßgabe von § 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 mit Bekanntgabe des die Versicherungspflicht feststellenden Bescheides. Im Ergebnis ermöglicht dies eine rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht über die 3 Monatsfrist des § 3 Absatz 2 Satz 1 hinaus.

Durch die Änderung sind Personen, deren Versicherungspflicht nach § 1 Absatz 3 durch erfolgte Eheschließung eintritt, von dem Fristbeginn bei rückwirkender Feststellung der Versicherungspflicht ausgeschlossen. Für diesen Personenkreis gelten ausschließlich die Befreiungsfristen des § 3 Absatz 2 Satz 1.

Durch die Änderung wird partiell auch einem Anliegen des Bundesrechnungshofes entsprochen, der im Ergebnis eine Einschränkung der Möglichkeit zur rückwirkenden Befreiung befürwortet. Eine Einschränkung erfolgt durch die Änderung für den Fall, in dem die erst nachträgliche Feststellung der Versicherungspflicht ihre Ursache in einem Mitteilungspflichtverstoß der Betroffenen findet.

Zu Buchstabe b:

Bei saisonal tätigen mitarbeitenden Familienangehörigen findet ein regelmäßiger Wechsel zwischen hauptberuflicher Tätigkeit als mitarbeitender Familienangehöriger und Arbeitslosigkeit statt. Der Zeitraum der Arbeitslosigkeit beträgt regelmäßig 3 Kalendermonate und mehr, so dass bei Wiederaufnahme der Tätigkeit ein erneuter Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 zu stellen ist. In der Praxis werden von den Betroffenen in aller Regel wiederholte Befreiungsanträge gestellt, z.T. unterbleibt dies aus Unkenntnis, dass der Befreiungsantrag mit Wegfall der Versicherungspflicht am Ende der Saisonarbeit seine Wirksamkeit verliert und es entstehen dann unbeabsichtigte Beitragsrückstände.

Um den hohen Aufwand für die Betroffenen und die Träger durch einen regelmäßig neu zu stellenden Antrag auf Befreiung sowie unbeabsichtigte Beitragsrückstände zu vermeiden, wird für diesen Personenkreis in Absatz 2b widerlegbar fingiert, dass bei erneuter Versicherungspflicht als mitarbeitender Familienangehöriger nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 innerhalb von sechs Monaten der ursprüngliche Befreiungsantrag auch für die erneute Versicherungspflicht gilt. Einerseits wird hiermit Verwaltungsaufwand reduziert, andererseits wird den Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt, in Einzelfällen die Fiktion mittels entsprechender Mitteilung an die Alterskasse zu widerlegen, mithin neben der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auch die Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte eintreten zu lassen.

Mit der Änderung wird auch einem Anliegen des Bundesrechnungshofes entsprochen.

Zu Buchstabe c:

Redaktionelle Folgeänderung zur Neufassung der §§ 55 ff SGB VII durch das Gesetz zur Modernisierung der landwirtschaftlichen Sozialversicherung.

Zu Nummer 2:

Es handelt sich um eine versehentlich unterbliebene redaktionelle Anpassung an das Inkrafttreten des neuen Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das zum 1. September 2009 das bisherige Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit abgelöst hat.

Zu Artikel 8 (Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte):

Zu Nummer 1:

Mit der Neufassung werden einerseits Auslegungsfragen geklärt, die im Zusammenhang mit Versicherten nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 und § 63 Absatz 1 in der Praxis aufgetreten waren. Teilweise wurde hierzu die Auffassung vertreten, anders als nach der Rechtsprechung zum Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), ende in diesen Fällen der Krankengeldanspruch kraft Gesetzes mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Demgegenüber sollte die vorherige Fassung aber nur bewirken, dass der Versicherungsfall während des Beschäftigungsverhältnisses eingetreten sein muss. Insoweit wird durch die Änderung keine leistungsrechtliche Verbesserung bewirkt, sondern eine Gleichstellung mit Versicherten nach dem SGB V. Daneben wird die Systematik der Vorschrift durch die Neufassung verbessert.

Zu Nummer 2:

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1; der Krankengeldanspruch für die nach dem Übergangsrecht Versicherten ist danach nicht mehr durch Verweisung in § 63, sondern unmittelbar in § 12 geregelt.

Zu Artikel 9 (Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft):

Die Erfahrungen der Praxis haben gezeigt, dass ein Auseinanderfallen der Zuständigkeit für die Genehmigung des Haushaltsplans der Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZLA) und für die Genehmigung von Ausgaben, die dessen Haushaltsansätze überschreiten, hinderlich ist. Während das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gemäß § 8 für die Genehmigung des Haushaltsplans zuständig ist, ergibt sich aus § 10 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 73 Absatz 2 SGB IV die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde (hier: BVA) für die Anzeige und Genehmigung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben. Durch die Änderung wird erreicht, dass zukünftig eine einheitliche Zuständigkeit des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gegeben ist.

Zu Artikel 10 (Änderung der Beitragsverfahrensverordnung):

Zu Nummer 1:

Zu Buchstabe a und b:

Auf die bisher zu erstellenden schriftlichen Prüfberichte der Betriebsprüfer der Rentenversicherungsträger an die Einzugsstellen wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zukünftig verzichtet, da die gleichen Angaben in den automatisiert erstellten und übermittelten Prüfungsmitteilungen ebenfalls enthalten sind.

Zu Nummer 2:

Es wird klargestellt, dass auch der Arbeitnehmerfragebogen bei geringfügig entlohnten Beschäftigten zu den Entgeltunterlagen gehört.

Zu Nummer 3:

Folgeänderung zu Nummer 1.

Zu Nummer 4:

Durch das Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) vom 20. Dezember 2008 wurde § 42f Einkommensteuergesetz (EStG) um einen Absatz 4 ergänzt, der mit Wirkung ab 1. Januar 2010 die Möglichkeit vorsieht, die Außenprüfung der Finanzverwaltung und die Prüfung durch die Rentenversicherungsträger zum gleichen Zeitpunkt durchzuführen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Für die Umsetzung des § 42f Absatz 4 EStG ist u.a. eine Koordinierung zwischen den beteiligten Verwaltungen erforderlich. Die Speicherung der Steuernummer des Arbeitgebers und des zuständigen Finanzamtes in der Datei nach § 28p Absatz 8 Satz 1 SGB IV ist dazu erforderlich; die Beachtung des Trennungsprinzips wird sichergestellt. Die Datei dient der Planung der Prüfung. Die Umsetzung würde zu einer erheblichen Verfahrensvereinfachung für die Arbeitgeber wie für die beteiligten Prüfdienste führen. Die Umsetzung der Ziele des Steuerbürokratieabbaugesetzes würden damit nachhaltig unterstützt.

Zu Artikel 11 (Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung):

Zu Nummer 1 und zu Nummer 2:

Aufhebung einer Übergangsregelung.

Zu Artikel 12 (Inkrafttreten):

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Das Inkrafttreten zum 1. Januar 2011 dient der technischen Vorbereitung der Übernahme der Prüfaufgaben für den Gesundheitsfonds bei den prüfenden Trägern sowie bei den Arbeitgebern für die Umsetzung der ergänzenden Buchführungsvorschriften in ihren Entgeltabrechungsprogrammen.

C. Finanzielle Auswirkungen

Zu Artikel 3 ( § 183 Absatz 6 SGB VII): Im Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung führen Änderungen im Meldeverfahren zu bürokratischen Erleichterungen, die im Einzelnen nicht bezifferbar sind.

Zu Artikel 4: Durch die Änderung von einer einjährigen zu einer zweijährigen Berichtspflicht in Nr. 1 Buchstabe b entstehen bürokratische Erleichterungen, die im Einzelnen nicht bezifferbar sind.

Zu Artikel 5 Nr. 5 ( § 83a SGB X): Stellen, die dem Sozialgeheimnis unterliegen, können Kosten entstehen, soweit diese künftig verpflichtet sind, bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung bestimmter Sozialdaten durch Dritte die Aufsichtsbehörden und Betroffenen zu benachrichtigen. Den Aufsichtsbehörden können hierdurch ebenfalls Kosten durch zusätzliche Prüfungen entstehen.

D. Sonstige Kosten

Mit zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, ist nicht zu rechnen. Unmittelbare Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht zu erwarten.

E. Bürokratiekosten

Auflistung der Informationspflichten für die Wirtschaft und Bürgerinnen und Bürger

a) Informationspflichten der Wirtschaft

Für die Wirtschaft wird eine Informationspflicht abgeschafft und eine geändert:

In § 19 Absatz 2 Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung (DEÜV) bestand bislang die Pflicht für Softwareentwickler, Programme und Ausfüllhilfen für die Datenübermittlung, die bereits vor dem 1. Januar 2006 in Gebrauch waren und noch nicht systemgeprüft waren, unverzüglich zu einer Systemprüfung anzumelden. Diese Übergangsvorschrift wird nun aufgehoben. Hieraus ergibt sich jedoch keine Bürokratiekostenentlastung, da in der Zukunft keine Fälle mehr zu erwarten gewesen wären.

In § 8 Absatz 2 Nummer 7 Beitragsverfahrensverordnung besteht die Pflicht der Arbeitgeber, verschiedene Unterlagen zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Es wird klargestellt, dass auch die Erklärung des geringfügig entlohnten Beschäftigten über weitere Beschäftigungen und die Bestätigung, die Aufnahme weiterer Beschäftigungen dem Arbeitgeber anzuzeigen, bei den Entgeltunterlagen abzuheften ist. Hierdurch entstehen keine zusätzlichen Bürokratiekosten.

b) Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger wird eine Informationspflicht geändert:

Bei saisonal tätigen mitarbeitenden Familienangehörigen findet ein regelmäßiger Wechsel zwischen hauptberuflicher Tätigkeit und Arbeitslosigkeit statt. Der Zeitraum der Arbeitslosigkeit beträgt regelmäßig drei Monate und mehr, so dass bei Wiederaufnahme der Tätigkeit ein erneuter Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte zu stellen ist. Um diesen Aufwand zu vermeiden, wird für diesen Personenkreis widerlegbar fingiert, dass bei erneuter Versicherungspflicht innerhalb von sechs Monaten der ursprüngliche Befreiungsantrag weiterhin gilt.

c) Informationspflichten der Verwaltung

Für die Verwaltung werden vier Informationspflichten eingeführt, eine vereinfacht und zwei abgeschafft.

F. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Gesetzesänderungen wurden geprüft. Es ergeben sich keine Hinweise auf eine unterschiedliche Betroffenheit von Männern und Frauen.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1211:
Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o. a. Gesetzes auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit dem Gesetz wird für die Wirtschaft eine Informationspflicht abgeschafft und eine geändert. Dies hat allerdings keine Auswirkungen auf die Bürokratiekosten. Für die Verwaltung werden vier Informationspflichten eingeführt, eine vereinfacht und zwei abgeschafft.

Für Bürgerinnen und Bürger wird eine Informationspflicht im Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vereinfacht. Bei saisonal tätigen mitarbeitenden Familienangehörigen findet ein regelmäßiger Wechsel zwischen hauptberuflicher Tätigkeit und Arbeitslosigkeit statt. Der Zeitraum der Arbeitslosigkeit beträgt regelmäßig drei Monate und mehr, so dass bei Wiederaufnahme der Tätigkeit ein erneuter Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht zu stellen ist. Um diesen Aufwand zu vermeiden, wird für diesen Personenkreis widerlegbar fingiert, dass bei erneuter Versicherungspflicht innerhalb von sechs Monaten der ursprüngliche Befreiungsantrag weiterhin gilt. Das Ressort hat jedoch die Reduzierung des bürokratischen Aufwands nicht dargestellt.

Der erste Referentenentwurf, der in die Ressortabstimmung gegeben wurde, sah die Abschaffung der sog. Weiterleitungsstellen vor. Diese Funktion soll aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung ab 1. Januar 2011 von den Krankenkassen oder ihren Verbänden wahrgenommen werden. Die Weiterleitungsstellen haben die Aufgabe, die Meldungen zur Sozialversicherung, die Beiträge zur Sozialversicherung und die Beitragsnachweise vom Arbeitgeber entgegenzunehmen und an die zuständigen Einzugsstellen (Krankenkassen) weiterzuleiten. Durch die Automatisierung der Datenerfassung und Datenübermittlung ist ein wesentlicher Grund für die Weiterleitungsstellen in ihrer derzeit vorgesehenen Form entfallen. Dennoch wurde die Abschaffung dieser Stellen wieder aus dem Referentenentwurf gestrichen.

Das Ressort hat dem Rat zugesagt, zu analysieren, ob die zu erwartenden geringen Einsparungen bei den Unternehmen die Kosten der Krankenkassen zum Einrichten und Betreiben der Weiterleitungsstellen rechtfertigen. Hierbei wird auch geprüft, ob diese Stellen mit weiteren Funktionen betraut werden können, die die Wirtschaft aber auch die Krankenkassen selbst spürbar entlasten. Denkbar ist es zum Beispiel, dass die Weiterleitungsstellen die Möglichkeit erhalten, die Rechtsfragen des Beitragseinzugs zu klären und dem Unternehmen hierzu als einheitlicher Ansprechpartner Auskünfte zu erteilen. Der Rat begrüßt die Prüfzusage und bittet das Ressort, ihm das Ergebnis frühzeitig zu übermitteln.

Der Rat hat im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Färber
Vorsitzender Berichterstatterin