Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Ehegüterrechts KOM (2011) 126 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Das Europäische Parlament, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 642/02 = AE-Nr. 0222345,
Drucksache 184/10 (PDF) = AE-Nr. 100220,
Drucksache 732/10 (PDF) = AE-Nr. 100871 und
Drucksache 833/10 (PDF) = AE-Nr. 101071

Brüssel, den 16.3.2011 KOM (2011) 126 endgültig 2011/0059 (CNS)

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Ehegüterrechts

{KOM (2011) 125 endgültig}
{KOM (2011) 127 endgültig}
{SEK(2011) 327 endgültig}
{SEK(2011) 328 endgültig}

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1 Hintergrund

Die Union bildet gemäß Artikel 67 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem die Grundrechte und die verschiedenen Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten geachtet werden. Weiter heißt es in Absatz 4 dieses Artikels, dass die Union den Zugang zum Recht, insbesondere durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen, erleichtert. In Artikel 81 AEUV wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf Maßnahmen verwiesen, die "die gegenseitige Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten" sowie "die Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen und Vorschriften zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten" sicherstellen sollen. Auf dieser Rechtsgrundlage sind bereits zahlreiche Rechtsinstrumente erlassen worden, so u.a. die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000, doch erstreckt sich ihr Anwendungsbereich nicht auf das Ehegüterrecht.

Eine EU-Regelung zu den ehelichen Güterständen gehörte schon im Wiener Aktionsplan von 1998 zu den prioritären Vorhaben. Dementsprechend war im Maßnahmenprogramm des Rates zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen 1 vom 30. November 2000 die Ausarbeitung eines Rechtsinstruments über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über eheliche Güterstände und die vermögensrechtlichen Folgen der Trennung von nicht verheirateten Paaren vorgesehen. Im Haager Programm 2 des Europäischen Rates vom 4./5. November 2004, in dem die Umsetzung dieses Maßnahmenprogramms als erste Priorität genannt wurde, wurde die Kommission aufgefordert, ein "Grünbuch über die Regelung des Kollisionsrechts im Bereich des ehelichen Güterstands, einschließlich der Frage der Zuständigkeit und der gegenseitigen Anerkennung" zu unterbreiten und bis 2011 eine entsprechende Regelung vorzulegen.

Auch im Stockholmer Programm des Europäischen Rates vom 11. Dezember 2009 heißt es, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung auf die ehelichen Güterstände und die vermögensrechtlichen Folgen der Trennung ausgeweitet werden soll.

In ihrem "Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010 - Weniger Hindernisse für die Ausübung von Unionsbürgerrechten"3 vom 27. Oktober 2010 stellte die Kommission fest, dass die ungeklärten Vermögensverhältnisse bei Paaren mit internationalem Hintergrund zu den großen Problemen zählen, mit denen Unionsbürger im Alltag nach wie vor konfrontiert sind, wenn sie die Rechte, die ihnen aus der Unionsbürgerschaft erwachsen, in einem anderen Mitgliedstaat ausüben. Um dem abzuhelfen, kündigte sie für 2011 die Annahme eines Legislativvorschlags an, der es internationalen Paaren (Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern) leichter machen soll, das für sie zuständige Gericht und das auf ihre Vermögensrechte anzuwendende Recht zu bestimmen.

1.2 Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung

Durch die zunehmende Mobilität in einem Raum ohne Binnengrenzen kommt es immer häufiger dazu, dass EU-Bürger aus verschiedenen Mitgliedstaaten Bindungen miteinander eingehen und diese Paare sich in einem Mitgliedstaat niederlassen, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen. Häufig geht mit einer solchen Verbindung auch der Erwerb von Gütern in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten einher. Eine Studie von Consortium ASSER-UCL 4 aus dem Jahr 2003 hat sich der Paare mit internationalem Hintergrund angenommen und deren praktische und rechtliche Schwierigkeiten sowohl bei der Verwaltung ihres Vermögens im Alltag als auch bei der Teilung des Vermögens infolge der Trennung des Paares oder des Todes eines Partners untersucht. Oft sind diese Probleme auf die erheblichen Divergenzen zwischen den Bestimmungen sowohl des materiellen Rechts als auch des Internationalen Privatrechts zurückzuführen, die für die vermögensrechtlichen Wirkungen der Ehe maßgebend sind.

Aufgrund der Besonderheiten der Rechtsinstitute Ehe und eingetragene Partnerschaft und der unterschiedlichen Rechtsfolgen, die sich aus diesen Formen des Zusammenlebens ergeben, legt die Kommission zwei gesonderte Verordnungsvorschläge vor: einen Vorschlag für eine Verordnung über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Ehegüterrechts und einen Vorschlag für eine Verordnung über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften.

Ziel des vorliegenden Verordnungsvorschlags ist die Bereitstellung eines klaren Rechtsrahmens für die Bestimmung des zuständigen Gerichts und des anzuwendenden Ehegüterrechts und die Erleichterung der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und Urkunden im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten.

2. Ergebnis der Konsultationen - Folgenabschätzung

Diesem Vorschlag ging eine umfassende Konsultation der Mitgliedstaaten, der EU-Organe und - Institutionen sowie der breiten Öffentlichkeit voraus. Im Anschluss an die Studie von 2003 hatte die Kommission am 17. Juli 2006 ein Grünbuch zu den Kollisionsnormen im Güterrecht unter Berücksichtigung der gerichtlichen Zuständigkeit und der gegenseitigen Anerkennung5 vorgelegt, auf dessen Grundlage eine umfassende Konsultation eingeleitet wurde. Die Kommission setzte für die Ausarbeitung des Vorschlags eine Sachverständigengruppe ("PRM/III") ein, die zwischen 2008 und 2010 fünf Mal zusammenkam. Die Gruppe, die die verschiedenen europäischen Rechtstraditionen repräsentiert, setzt sich aus Vertretern der beteiligten Berufsgruppen zusammen. Am 28. September 2009 veranstaltete die Kommission eine öffentliche Anhörung mit etwa hundert Teilnehmern. Im Zuge des Meinungsaustauschs wurde der Bedarf an einer Regelung des Ehegüterrechts auf europäischer Ebene bestätigt, die sich auf die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung und Vollstreckung der einschlägigen Entscheidungen erstrecken sollte.

In einer Sitzung mit den Regierungssachverständigen vom 23. März 2010 wurden die Grundzüge des Vorschlags, an dem bereits gearbeitet wurde, erörtert.

Die Kommission hat zu den beiden Verordnungsvorschlägen zum ehelichen Güterrecht bzw. zum Güterrecht eingetragener Partnerschaften eine gemeinsame Folgenabschätzung erstellt, die diesem Vorschlag beigefügt ist.

3. Rechtliche Aspekte

3.1 Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des vorliegenden Vorschlags ist Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, dem zufolge der Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments Maßnahmen zum Familienrecht mit grenzüberschreitendem Bezug erlassen kann.

Das Ehegüterrecht kommt nur dann zum Tragen, wenn zwischen den Betroffenen ein Familienverhältnis besteht. Zwar regelt das Ehegüterrecht die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten sowie zwischen dem Ehepaar und Dritten, doch ist es so eng mit dem Rechtsinstitut der Ehe verknüpft, dass es als Teil des Familienrechts anzusehen ist. Der eheliche Güterstand existiert nur kraft Ehe und endet zeitgleich mit der Ehe (z.B. durch den Tod eines Ehegatten, durch Scheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes).

Mit dem Verordnungsvorschlag soll ein vollständiges Regelwerk des Internationalen Privatrechts geschaffen werden, das auf die ehelichen Güterstände anwendbar ist. Geregelt werden sollen die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Ehegüterrechts. Der Vorschlag gilt nur für Sachverhalte, die einen Bezug zu mehr als einem Mitgliedstaat haben.

3.2 Subsidiaritätsprinzip

Die Ziele dieses Vorschlags lassen sich nur mit einer gemeinsamen Regelung der auf die ehelichen Güterstände anzuwendenden Vorschriften erreichen, die im Interesse der Rechts- und Planungssicherheit für die Bürger einheitlich sein müssen. Ein einseitiges Vorgehen der Mitgliedstaaten würde diesen Zielen zuwiderlaufen. Es gibt in diesem Bereich zwei internationale Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht: das Ehewirkungsübereinkommen vom 17. Juli 1905 und das Ehegüterrechtsübereinkommen vom 14. März 1978. Diese Übereinkommen sind jedoch nur von drei Mitgliedstaaten ratifiziert worden und bieten keine Lösung für die ganze Bandbreite der Probleme, die bei der Folgenabschätzung und der öffentlichen Konsultation zutage traten. Aufgrund der Art und der Tragweite der Probleme, mit denen die Unionsbürger konfrontiert sind, lassen sich die Ziele nur auf Ebene der EU verwirklichen.

3.3 Verhältnismäßigkeitsprinzip

Der vorliegende Vorschlag ist mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip vereinbar, da er sich auf das für die Erreichung seiner Ziele unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt. Das Ehegüterrecht der Mitgliedstaaten wird durch diesen Vorschlag nicht harmonisiert. Auch die Steuervorschriften, die bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung Anwendung finden, bleiben unberührt. Für den Bürger entsteht weder eine neue finanzielle Belastung noch ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Für die zuständigen nationalen Behörden ist die zusätzliche Belastung gering.

3.4 Auswirkungen auf die Grundrechte

Die Kommission hat im Einklang mit der Strategie zur wirksamen Umsetzung der Charta der Grundrechte durch die Europäische Union 6 die Übereinstimmung des Verordnungsvorschlags mit der Charta überprüft.

Der Vorschlag lässt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 7 der Charta sowie das in Artikel 9 der Charta verankerte Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, das nach einzelstaatlichem Recht geschützt wird, unberührt.

Das Eigentumsrecht in Artikel 17 der Charta wird gestärkt. Die Berechenbarkeit des auf das gesamte Vermögen des Paares anwendbaren Rechts ermöglicht es den Ehegatten, von ihren Vermögensrechten besser Gebrauch zu machen.

Die Kommission hat sich ebenfalls vergewissert, dass das Diskriminierungsverbot in Artikel 21 beachtet wurde.

Die vorgeschlagene Regelung verbessert den Rechtsschutz in der EU für Unionsbürger und insbesondere für verheiratete Paare. Sie erleichtert die Anwendung von Artikel 47 der Grundrechtecharta, der das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein unparteiisches Gericht gewährleistet. Durch die Festlegung objektiver Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Gerichts werden Parallelverfahren sowie der Wettlauf zu den Gerichten vermieden.

3.5 Wahl des Instruments

Das Erfordernis der Rechts- und Planungssicherheit verlangt klare, einheitliche Vorschriften, so dass eine Verordnung erforderlich ist. Die vorgeschlagene Regelung zur Bestimmung des Gerichtsstands und des anzuwendenden Rechts sowie zur Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidungen ist so ausführlich und präzise, dass es keiner Umsetzung in innerstaatliches Recht bedarf. Die Rechts- und Planungssicherheit wäre gefährdet, wenn den Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Regelung ein Ermessensspielraum bliebe.

4. Auswirkungen auf den Haushalt, VEREINFACHUNG der Verfahren Vereinbarkeit mit der Politik der EU in Anderen Bereichen

4.1 Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt. 4.2 Vereinfachung der Verfahren

Die Harmonisierung der Zuständigkeitsvorschriften ermöglicht die Bestimmung des für eine Güterrechtssache zuständigen Gerichts nach gemeinsamen Regeln und bewirkt auf diese Weise eine erhebliche Verfahrensvereinfachung. Die Ausweitung der nach Maßgabe bestehender oder künftiger EU-Regelungen begründeten Zuständigkeit eines Gerichts, das mit einer Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Ungültigerklärung der Ehe oder einer Nachlasssache befasst ist, auf damit verbundene Güterrechtssachen ermöglicht es den Bürgern, den gesamten Sachverhalt einem einzigen Gericht vorzulegen.

Die Verfahren werden durch die Harmonisierung der Kollisionsnormen sehr viel einfacher werden, da für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts einheitliche Vorschriften eingeführt werden, die das bestehende Kollisionsrecht der Mitgliedstaaten ablösen.

Auch der Verkehr gerichtlicher Entscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten wird durch die Vorschläge zur Regelung ihrer Anerkennung und Vollstreckung erleichtert.

4.3 Übereinstimmung mit der Politik der EU in anderen Bereichen

Dieser Vorschlag fügt sich ein in die Strategie, die die Kommission in ihrem Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010 zur Aufhebung der Hindernisse angekündigt hat, mit denen die Unionsbürger nach wie vor konfrontiert sind, wenn sie ihre aus der Unionsbürgerschaft erwachsenden Rechte im Alltag wahrnehmen.

5. Erläuterung der Artikel

5.1 Kapitel I: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Der Begriff des Ehegüterrechts bzw. der ehelichen Güterstände ist autonom auszulegen. Er umfasst sowohl die Aspekte, die mit der Verwaltung des Vermögens der Eheleute im Alltag zusammenhängen, als auch die Aspekte, die bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung infolge der Trennung des Paares oder des Todes eines Ehegatten zum Tragen kommen.

Zur Begrenzung des Anwendungsbereichs der künftigen Verordnung wurden die Bereiche, die vom Anwendungsbereich ausgenommen sind, erschöpfend aufgeführt. Ausgenommen sind u.a. die Bereiche, die bereits Gegenstand anderer EU-Verordnungen sind wie die Unterhaltspflichten 7 (insbesondere im Verhältnis der Ehegatten untereinander) und Fragen, die die Gültigkeit und Wirkungen unentgeltlicher Zuwendungen betreffen 8 . Gleiches gilt für das Erbrecht.

Die Verordnung lässt das Sachenrecht unberührt wie auch die Qualifikation der Sachen und Rechte und die Prärogativen der Inhaber solcher Rechte.

Ausgenommen ist ferner die Publizität dinglicher Rechte, insbesondere die Funktionsweise des Grundbuchs und die Wirkungen einer Eintragung bzw. einer fehlenden Eintragung.

Artikel 2

Einige Begriffsbestimmungen sind im Interesse der Kohärenz und ihrer besseren Verständlichkeit und Anwendung halber anderen bereits geltenden oder als Vorschlag vorliegenden EU-Rechtsakten entlehnt.

Die Definition des Begriffs "Gericht" wurde so formuliert, dass sie die Behörden und Personen umfasst, die von einem Gericht im Rahmen einer allgemeinen oder speziellen Befugnisübertragung mit gerichtlichen Funktionen betraut worden sind, so dass ihre Handlungen, was die Art ihrer Anerkennung und Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat anbelangt, gerichtlichen Entscheidungen gleichgestellt werden können.

5.2 Kapitel II: Zuständigkeit

Bei Gerichtsverfahren in Güterrechtssachen geht es häufig um die güterrechtliche Auseinandersetzung nach Beendigung der Ehegemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten oder durch Trennung.

Mit dieser Verordnung soll den Bürgern die Möglichkeit gegeben werden, die verschiedenen miteinander zusammenhängenden Verfahren vor den Gerichten desselben Mitgliedstaats zu verhandeln. Hierzu werden die Regeln für die Bestimmung der Gerichte, die sich mit den vermögensrechtlichen Aspekten von Lebensgemeinschaften befassen, auf Bestimmungen in bereits geltenden oder geplanten EU-Rechtsakten abgestimmt.

Artikel 3

Damit im Falle des Ablebens eines Ehegatten das zuständige Gericht sowohl die Abwicklung des Nachlasses als auch die Auseinandersetzung des Güterstands regeln kann, ist in diesem Artikel vorgesehen, dass das Nachlassgericht, das nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. [ ... / ... ] über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses zuständig ist, auch die güterrechtliche Auseinandersetzung nach Eintritt des Erbfalls bzw. nach Testamentseröffnung vornehmen kann.

Artikel 4

In gleicher Weise kann die Zuständigkeit des Gerichts, das nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Scheidung, Ungültigerklärung der Ehe oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes entscheidet, auf die durch das betreffende Verfahren bewirkte Auseinandersetzung des ehelichen Güterstands und andere güterrechtliche Fragen, die dieses Verfahren aufwirft, erweitert werden, wenn die Ehegatten damit einverstanden sind.

Artikel 5

Dieser Artikel enthält eigene Zuständigkeitsvorschriften außerhalb eines Nachlass- oder Scheidungsverfahrens (z.B. bei einer Änderung des Güterstands auf Antrag der Eheleute). Mit Hilfe einer hierarchisch gegliederten Liste der Anknüpfungspunkte wird der Mitgliedstaat bestimmt, dessen Gerichte für die hier in Rede stehenden güterrechtlichen Verfahren zuständig sind.

Als Regelanknüpfung werden vorgeschlagen der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Eheleute, der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt, wenn ein Ehegatte noch dort wohnt, oder der gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners. Diese Anknüpfungen sind weit verbreitet und fallen häufig mit dem Ort zusammen, an dem sich Vermögensgegenstände der Eheleute befinden.

Artikel 6

Ist es auf der Grundlage der vorausgehenden Artikel nicht möglich, die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats zu begründen, lässt sich mithilfe dieses Artikels bestimmen, welcher Mitgliedstaat subsidiär zuständig ist. Diese Bestimmung garantiert den Ehegatten und Dritten Rechtsschutz für den Fall, dass sich Vermögensgegenstände eines oder beider Ehegatten im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats befinden oder beide Ehegatten Angehörige dieses Mitgliedstaats sind.

5.3 Kapitel III: Anzuwendendes Recht

Artikel 15

In der Verordnung wurde gegen eine Rechtsspaltung entschieden, d.h. das gesamte Vermögen der Ehegatten unterliegt ein und demselben Recht, und zwar dem Recht, das für den betreffenden ehelichen Güterstand gilt.

Immobilien nehmen im Vermögen der Ehegatten eine Sonderstellung ein. Eine Möglichkeit wäre, sie dem Recht des Belegenheitsstaats zu unterwerfen (lex rei sitae), womit eine Rechtsspaltung in Kauf genommen würde. Diese Lösung kann jedoch gewisse Komplikationen, insbesondere bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung, nach sich ziehen, da sie zu einer wenig wünschenswerten Spaltung des Güterstandes und zur Anwendung unterschiedlicher Sachrechte auf die verschiedenen Vermögenswerte, aus denen sich das Ehevermögen zusammensetzt, führen würde (während für das Passivvermögen Einheitsrecht gelten würde). In der Verordnung ist daher vorgesehen, dass das auf den Ehegüterstand anzuwendende Recht unabhängig davon, ob es von den Ehegatten gewählt oder mangels Rechtswahl nach Maßgabe anderer Bestimmungen festgelegt wurde, für das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Eheleute unabhängig vom Belegenheitsort gilt.

Artikel 16

Im Zuge der Konsultationen hat sich ein breiter Konsens zugunsten einer gewissen Freiheit der Parteien bei der Bestimmung des anwendbaren Ehegüterrechts herausgebildet. Die den Eheleuten zugebilligte Rechtswahlmöglichkeit muss genau geregelt werden, um zu verhindern, dass ein Recht gewählt wird, das mit der realen Lebenssituation des Ehepaars oder seiner Lebensplanung wenig zu tun hat. Gewählt werden können sollte das Recht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder das Recht der Staatsangehörigkeit eines Ehegatten oder eines künftigen Ehegatten.

Artikel 17

In den meisten Mitgliedstaaten wird der eheliche Güterstand von der Mehrheit der Ehepaare nicht ausdrücklich gewählt. Deshalb ist es wichtig, dass für alle Mitgliedstaaten gemeinsame Regeln festgelegt werden, nach denen sich das in diesen Fällen anzuwendende Recht bestimmen lässt. Hierzu wurde eine Rangfolge der Anknüpfungspunkte aufgestellt, die für die Ehegatten wie für Dritte eine gewisse Berechenbarkeit gewährleistet. Durch die Anknüpfung an den ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt wird die Realität der Ehegemeinschaft auf diese Weise mit der Notwendigkeit in Einklang gebracht, ohne größere Schwierigkeiten bestimmen zu können, welches Recht auf ihren Güterstand anzuwenden ist.

Artikel 18

Die Ehegatten können das auf ihren Güterstand anzuwendende Recht zum Zeitpunkt der Eheschließung wählen (Artikel 16) oder zu einem späteren Zeitpunkt. Ebenso kann die bei der Eheschließung getroffene Rechtswahl später geändert werden.

Die Rechtswahl muss ausdrücklich erklärt werden. Eine automatische Änderung des anzuwendenden Rechts ohne eine diesbezügliche ausdrückliche Willenserklärung der Parteien oder ohne, dass sie hiervon unterrichtet wurden, ist in der Verordnung nicht vorgesehen, um jede Rechtsunsicherheit zu vermeiden.

Um ferner zu vermeiden, dass ein Wechsel des anzuwendenden Ehegüterrechts für die Ehegatten unerwünschte Folgen nach sich zieht, darf ein solcher Wechsel nur Wirkungen für die Zukunft begründen, es sei denn, die Ehegatten beschließen ausdrücklich, dass die Wirkungen rückwirkend eintreten.

Die Rechte Dritter sind vor einer etwaigen für ihre Interessen nachteiligen Änderung des ehelichen Güterstands geschützt; die Verordnung beschränkt die Wirkungen einer Güterstandsänderung auf die Parteien und lässt die Rechte Dritter unberührt.

Artikel 19 und 20

Diese Bestimmungen regeln die Formgültigkeit der Rechtswahl sowie des Ehevertrags. Sie dienen darüber hinaus dem Schutz der schwächeren Partei; bei einem Ehepaar ist dies häufig die Frau.

Artikel 22

Um den Rechtsnormen der Mitgliedstaaten, u.a. zum Schutz der Familienwohnung, Rechnung zu tragen, erlaubt es dieser Artikel einem Mitgliedstaat, die Anwendung ausländischen Rechts zugunsten seines eigenen Rechts zu versagen. Um beispielsweise den Schutz der Familienwohnung zu wahren, kann der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich diese Wohnung befindet, sein eigenes Recht zur Anwendung bringen. Dieser Staat kann ausnahmsweise der Anwendung seines eigenen Rechts auf in seinem Hoheitsgebiet wohnende Personen Vorzug vor dem normalerweise anwendbaren Recht oder dem Recht des in einem anderen Mitgliedstaat geschlossenen Ehevertrags dieser Personen geben.

5.4 Kapitel IV: Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung

Die Verordnung sieht den freien Verkehr gerichtlicher Entscheidungen, Vergleiche und öffentlicher Urkunden im Bereich des Ehegüterrechts vor und sorgt so für ihre gegenseitige Anerkennung auf der Grundlage gegenseitigen Vertrauens, das aus der Einbindung der Mitgliedstaaten in die Europäische Union erwächst.

Dieser freie Verkehr resultiert aus einem einheitlichen Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, Vergleiche und öffentlicher Urkunden aus anderen Mitgliedstaaten. Dieses Verfahren tritt an die Stelle der derzeit in den Mitgliedstaaten geltenden Verfahren. Die Gründe, aus denen die Anerkennung oder Vollstreckung versagt werden kann, werden ebenfalls auf europäischer Ebene harmonisiert und beschränken sich auf das strikte Minimum. Sie ersetzen die auf einzelstaatlicher Ebene bestehenden vielfältigen und häufig umfassenderen Versagungsgründe.

Entscheidungen

Die Regelung der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen folgt dem Verordnungsvorschlag zum Erbrecht. Sie enthält einen Verweis auf das Exequaturverfahren in Zivil- und Handelssachen. Alle in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden somit in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf. Die

Entscheidungen werden im Vollstreckungsmitgliedstaat auf Antrag im Wege eines einheitlichen Verfahrens für vollstreckbar erklärt. Es handelt sich um ein einseitiges Verfahren, das sich anfangs auf eine Überprüfung der Schriftstücke beschränkt. Erst wenn der Vollstreckungsgegner Einspruch erhebt, prüft das Gericht, ob etwaige Versagungsgründe gegeben sind. Mit diesen Versagungsgründen ist ein angemessener Schutz der Verteidigungsrechte gewährleistet.

Diese Bestimmungen stellen einen bedeutenden Fortschritt gegenüber der derzeitigen Rechtslage dar. Die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen unterliegt gegenwärtig dem einzelstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten oder bilateralen Abkommen. Die Verfahren unterscheiden sich somit danach, welcher Mitgliedstaat betroffen ist. Gleiches gilt für die Schriftstücke, die zur Erlangung der Vollstreckbarerklärung erforderlich sind, und für die Versagungsgründe.

Wie oben erläutert, ist dies der erste familienrechtsrelevante Vorschlag zur Regelung der ehelichen Güterstände (vgl. 3.1). Aufgrund dieses besonderen Rechtsbereichs unterliegt der freie Verkehr gerichtlicher Entscheidungen dem Exequaturverfahren nach Maßgabe der Verordnung Brüssel 19.

Die Aufhebung des Exequaturs, die bereits in anderen Bereichen erfolgt ist, könnte zu einem späteren Zeitpunkt nach einer Bewertung der Anwendung der vorliegenden Verordnung und je nach Entwicklung der justiziellen Zusammenarbeit im Bereich des Ehegüterrechts und in damit zusammenhängenden Bereichen (insbesondere in Bezug auf die Verordnung Brüssel IIa10) erwogen werden.

Die Urkunden, die von Behörden im Einklang mit der Definition des Gerichts in Artikel 2 im Rahmen der ihnen übertragenen Befugnisse errichtet werden, sind gerichtlichen Entscheidungen gleichgestellt und unterliegen damit den in diesem Kapitel festgelegten Anerkennungs- und Vollstreckungsvorschriften.

Öffentliche Urkunden

In Anbetracht der Bedeutung öffentlicher Urkunden für das Ehegüterrecht in der Praxis muss die Anerkennung dieser Urkunden in der Verordnung festgeschrieben werden, um ihren freien Verkehr in der EU zu ermöglichen und um den Gleichlauf dieser Verordnung mit den anderen einschlägigen Rechtsinstrumenten der EU zu gewährleisten.

Die Anerkennung bedeutet, dass diesen Urkunden hinsichtlich ihres Inhalts und der dort festgehaltenen Sachverhalte dieselbe Beweiskraft zukommt wie in ihrem Ursprungsstaat, dass für sie dieselbe Echtheitsvermutung gilt und sie in den in dieser Verordnung festgelegten Grenzen vollstreckbar sind.

5.5 Kapitel V: Wirkung gegenüber Dritten

Dieses Kapitel ist so ausgestaltet, dass es die Rechtssicherheit für die Ehegatten in Bezug auf die Anwendung des für sie geltenden Güterrechts in ihren Beziehungen zu Dritten und gleichzeitig den Schutz Dritter gewährleistet, die mit der Anwendung eines Rechts konfrontiert sind, das sie weder kennen noch vorhersehen konnten. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, für Rechtsgeschäfte zwischen einem Ehegatten und einem Dritten mit Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet vorzusehen, dass der Ehegatte sich nur dann auf das für seinen Güterstand geltende Recht berufen kann, wenn der Güterstand bekannt gemacht wurde oder der Dritte davon Kenntnis hatte oder ihm der Güterstand hätte bekannt sein müssen.

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Ehegüterrechts

DER Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 3, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,11 nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, 12 nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen, 13 gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

HAT folgende Verordnung Erlassen:

Kapitel I
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Anwendungsbereich

Artikel 14
Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen

Die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen können bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache nach dieser Verordnung die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats zuständig sind.

Kapitel III
Anzuwendendes Recht

Artikel 15
Einheit des anzuwendenden Rechts

Das gesamte Vermögen der Ehegatten unterliegt dem gemäß den Artikeln 16, 17 und 18 auf den ehelichen Güterstand anzuwendenden Recht.

Artikel 16
Rechtswahl

Die Ehegatten oder künftigen Ehegatten können das auf ihren ehelichen Güterstand anzuwendende Recht wählen, sofern es sich dabei um das Recht eines der folgenden Staaten handelt:

Artikel 17
Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht

Artikel 18
Wechsel des anzuwendenden Rechts

Die Ehegatten können ihren Güterstand während der Ehe jederzeit einem anderen Recht unterwerfen. Sie können nur eines der folgenden Sachrechte zur Anwendung berufen:

Der Wechsel des auf den ehelichen Güterstand anzuwendenden Rechts begründet nur Wirkungen für die Zukunft, es sei denn, die Ehegatten beschließen ausdrücklich, dass die Wirkungen rückwirkend eintreten.

Beschließen die Ehegatten, dass die Wirkungen dieses Wechsels rückwirkend eintreten, beeinträchtigt die Rückwirkung weder die Gültigkeit früherer Rechtshandlungen, die unter dem bis dahin anzuwendenden Recht vorgenommen wurden, noch die Rechte Dritter, die sich aus dem früher anzuwendenden Recht ergeben.

Artikel 19
Formvorschriften für die Rechtswahl

Artikel 20
Auf die Form des Ehevertrags anzuwendendes Recht

Artikel 21
Universelle Anwendung

Das nach diesem Kapitel bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.

Artikel 22
Eingriffsnormen

Diese Verordnung steht der Anwendung zwingender Vorschriften nicht entgegen, deren Einhaltung von einem Mitgliedstaat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Ordnung, angesehen wird, dass sie ungeachtet des nach Maßgabe dieser Verordnung auf den ehelichen Güterstand anzuwendenden Rechts auf alle Sachverhalte anzuwenden sind, die in ihren Anwendungsbereich fallen.

Artikel 23
Öffentliche Ordnung (ordre public) im Staat des angerufenen Gerichts

Die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts darf nur versagt werden, wenn dies mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist.

Artikel 24
Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung

Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Staates sind die in diesem Staat geltenden materiellen Rechtsnormen unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts zu verstehen.

Artikel 25
Staaten mit zwei oder mehr Rechtssystemen - Kollisionen hinsichtlich der Gebiete

Umfasst ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede ihr eigenes Rechtssystem oder ihr eigenes Regelwerk für die in dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten hat, so gilt Folgendes:

Kapitel IV
Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung Abschnitt 1 Entscheidungen

Unterabschnitt 1
Anerkennung

Artikel 26
Anerkennung der Entscheidungen

Artikel 27
Gründe für die Nichtanerkennung einer Entscheidung

Eine Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn

Artikel 28
Ausschluss der Nachprüfung der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats

Artikel 29
Ausschluss der Nachprüfung in der Sache

Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache nachgeprüft werden.

Artikel 30
Aussetzung des Anerkennungsverfahrens

Das Gericht eines Mitgliedstaats, vor dem die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung beantragt wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt wurde.

Unterabschnitt 2
Vollstreckung

Artikel 31
Vollstreckbare Entscheidungen

Die in einem Mitgliedstaat ergangenen und dort vollstreckbaren Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln [38 bis 56 und Artikel 58] der Verordnung (EG) Nr. 044/2001 vollstreckt.

Abschnitt 2
öffentliche Urkunden gerichtliche Vergleiche

Artikel 32
Anerkennung öffentlicher Urkunden

Artikel 33
Vollstreckbarkeit öffentlicher Urkunden

Artikel 34
Anerkennung und Vollstreckbarkeit gerichtlicher Vergleiche

Gerichtliche Vergleiche, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat auf Antrag eines Berechtigten unter denselben Bedingungen wie öffentliche Urkunden anerkannt und für vollstreckbar erklärt. Die Vollstreckbarerklärung darf von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel [42 oder Artikel 44] der Verordnung (EG) Nr. 044/2001 befassten Gericht nur versagt oder aufgehoben werden, wenn die Vollstreckung des gerichtlichen Vergleichs der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsmitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde.

Kapitel V
Wirkung gegenüber Dritten

Artikel 35
Wirkung gegenüber Dritten

Kapitel VI
Allgemeine und Schlussbestimmungen

Artikel 36
Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkünften

Artikel 37
Informationen für die Öffentlichkeit und die zuständigen Behörden

Artikel 38
Revisionsklausel

Artikel 39
Übergangsbestimmungen

Artikel 40
Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu [ ... ] am [...]
Im Namen des Rates
Der Präsident