Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts

Der Bundesrat hat in seiner 922. Sitzung am 23. Mai 2014 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 5 EEG 2014)

In Artikel 1 ist § 2 Absatz 5 wie folgt zu fassen:

(5) Es soll vor dem Jahr 2018 entschieden werden, inwieweit eine zukünftige Ermittlung der Höhe der finanziellen Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas durch Ausschreibung nach Maßgabe von Satz 2 und 3 sachgerecht ist.

Zu diesem Zweck sollen zunächst für Strom aus Freiflächenanlagen Erfahrungen mit einer wettbewerblichen Ermittlung der Höhe der finanziellen Förderung gesammelt werden. Bei überwiegend positiven Erfahrungen ist angestrebt, ab dem Jahr 2018 die Höhe der finanziellen Förderung für Strom aus anderen erneuerbaren Energien und Grubengas unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Pilotausschreibungen im Bereich von Freiflächenanlagen auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung durch Ausschreibung zu ermitteln. Bei der Umstellung auf Ausschreibungen soll die Akteursvielfalt bei der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien erhalten bleiben."

Begründung:

Gegen ein verpflichtendes Auktionsverfahren, das nach derzeitiger Auffassung der EU-Generaldirektion Wettbewerb als einzig rechtlich mögliche Alternative zugelassen werden soll und das für die Zeit ab spätestens dem Jahr 2017 als verbindlich vorgesehen ist, bestehen grundsätzliche Bedenken. Ganz konkret überwiegen die Nachteile von Auktionsverfahren für die erneuerbaren Technologien, die in der Fläche realisiert werden. So müssten etwa bei Ausschreibungsverfahren von Windkraft an Land Projektierer Angebotskalkulationen ohne konkretes Vorliegen aller Genehmigungen vornehmen und gegebenenfalls ohne Absicherung durch Vorverträge Angebote einreichen. Sie müssten also das Risiko, bei der Auktion nicht zum Zuge zu kommen, bei der Angebotserstellung einpreisen. Außerdem ist wahrscheinlich, dass für Windkraft an Land nur wenige Großprojektierer überhaupt eine Teilnahme an einem solchen Ausschreibungsverfahren realisieren könnten. Das Verhältnis von den mit der Teilnahme am Ausschreibungsverfahren verbundenen administrativen Kosten ist für kleinere und lokal begrenzt agierende Unternehmer zu dem zu erzielenden betriebswirtschaftlichen Gewinn viel ungünstiger als für Großprojektierer. Bürgerwindparkprojekte würden damit erschwert, wenn nicht gar vollständig unmöglich gemacht werden.

Sollte an dem Ausschreibungsmodell gleichwohl festgehalten werden, müsste gewährleistet sein, dass vor einer verbindlichen Entscheidung erst eine angemessene Pilotphase mit technologiespezifischen Projekten und einer nachfolgenden sorgfältigen und ergebnisoffenen Auswertung durchgeführt wird. Wie vorgesehen, ist der Photovoltaik-Pilot bis 2017 durchzuführen, anschließend eine Auswertung unter Beteiligung der Länder vorzunehmen und - sofern die Auswertung dies nahelegt - ab 2018 die Höhe der Einspeisevergütung auch für andere Erneuerbare Energien durch Ausschreibungen zu ermitteln. Hierzu wäre das EEG erneut unter Einbindung der Länder entsprechend zu novellieren.

2. Zu Artikel 1 (§ 3 Nummer 4, § 25 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, § 27 Absatz 1 EEG 2014)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Der Brutto-Zubau von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biomasse soll nach dem Gesetzentwurf nicht mehr als 100 Megawatt installierte Leistung betragen.

Im Unterschied zum Brutto-Zubau, der sich allein auf die zugebaute Leistung bezieht, berücksichtigt der Netto-Zubau auch die Stilllegung von Biomasse(heiz)kraftwerken und Biogasanlagen.

Für die starke Drosselung des Ausbaupfades von Biomasse werden in der Gesetzesbegründung die relativ hohen spezifischen Kosten als Argument herangezogen. Alle Neuanlagen werden jedoch verpflichtet, die Hälfte der installierten Leistung als flexible Leistung vorzuhalten und produzieren damit eine Strommenge, die bei 100 Megawatt nur einer vollen Auslastung von 50 Megawatt installierter Leistung entspricht. Bei einem Netto-Zubau von 100 Megawatt werden damit lediglich knapp 2 Prozent des Zubaus der Wind- und Solaranlagen mit entsprechend geringen Auswirkungen auf die Höhe der EEG-Umlage erreicht.

3. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 EEG 2014)

In Artikel 1 ist § 9 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 wie folgt zu fassen:

"2. die hydraulische Verweilzeit in dem gasdichten und an eine Gasverwertung angeschlossenen System mindestens 150 Tage beträgt, sofern das nach der VDI-Richtlinie 4630: 2014-04 (Entwurf)* ermittelte Methanrestgaspotential 1,5 Prozent überschreitet und"

Begründung:

Der Gesetzentwurf berücksichtigt in keiner Weise verfahrens-, prozess- oder substrattechnische Unterschiede des Biogasproduktionsprozesses. Nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft und Technik ist die VDI-Richtlinie 4630 die geeignetste Entscheidungshilfe zur Bewertung von Methanrestgaspotentialen.

4. Zu Artikel 1 (§ 29 Absatz 5 EEG 2014)

In Artikel 1 sind in § 29 Absatz 5 die Wörter "des 14. Monats" durch die Wörter "des 5. Monats" zu ersetzen.

Folgeänderungen:

In Artikel 1 ist § 29 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Der vorgesehene "atmende" Degressionsmechanismus für die PV-Vergütung ist in seiner bisherigen und auch künftig geplanten Ausgestaltung nicht in der Lage, einen etwaigen Markteinbruch im Sinne der notwendigen Zielerreichung ausreichend zeitnah und damit wirksam aufzufangen.

Mit der vorgesehenen, auf 12 Monate angelegten Reaktionsdauer auf die konkreten Gegebenheiten des Marktes wäre eine notwendige rasche Anpassung nicht möglich. Zudem ergeben sich durch die lange Anpassungszeitdauer von 12 Monaten eine Nivellierung der Marktereignisse und damit keine rasche und wirksame Anpassung an die jeweiligen Gegebenheiten des Marktes. Es würde zu spät und nicht wirksam genug angepasst.

Diese EEG-Vergütungssystematik für die Photovoltaik muss daher dahingehend nachjustiert werden, dass eine deutliche Stärkung der marktabhängigen Auffangwirkung bei Unterschreiten des politisch gewollten Ausbauziels von jährlich 2,5 GW auch tatsächlich zeitnah erreicht wird.

Um die Reaktionsgeschwindigkeit dieses Mechanismus zu erhöhen, muss hierbei der Bezugszeitraum für die Ermittlung der zubauabhängigen Degression bei der Förderung von Strom aus solarer Sonnenenergie in § 29 Absatz 5 von zwölf auf drei Monate verkürzt werden. Diese Verkürzung gewährleistet eine zeitnahe Reaktion auf die jeweiligen Rahmenbedingungen. Die Verkürzung des Bezugszeitraums von zwölf auf drei Monate macht als Folgeänderung erforderlich, dass der im Zeitraum von nun drei Monaten zu betrachtende Zubau auf 12 Monate hochgerechnet, also mit dem Faktor vier multipliziert, werden muss, damit der jährliche Zubau nach § 29 Absatz 3 und 4 ermittelt werden kann.

Eine Erhöhung der Frequenz der erforderlichen Überprüfungen und damit ein erhöhter Verwaltungsaufwand werden durch die Änderung nicht ausgelöst. Bereits im Gesetzentwurf wird die Degressionsrate alle 3 Monate festgelegt.

5. Zu Artikel 1 (§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 EEG 2014)

In Artikel 1 § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sind jeweils nach dem Wort "jederzeit" die Wörter "im Rahmen des für den Betrieb der Anlage genehmigten Umfangs" einzufügen.

Begründung:

Ein Anspruch auf die Marktprämie besteht nur, wenn die Anlagen fernsteuerbar im Sinne des § 34 Absatz 1 EEG 2014 sind. Eine Fernsteuerung ist bei Wasserkraftanlagen auf Grund wasserwirtschaftlicher Vorgaben jedoch häufig nicht möglich. Die Änderung stellt deshalb klar, dass die Befugnis zur ferngesteuerten Reduzierung der Anlagenleistung nur in den Grenzen des jeweils genehmigten Umfangs eingeräumt werden muss.

6. Zu Artikel 1 (§ 49 Absatz 1, Absatz 2 EEG 2014)

In Artikel 1 ist § 49 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Einfügungen in § 49 Absatz 1 und 2 dienen der Klarstellung, dass durch die flexible Ausgestaltung der Degressionsbestimmungen für solare Strahlungsenergie auch Erhöhungen des Förderanspruchs möglich und zu berücksichtigen sind.

7. Zu Artikel 1 (§ 58 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 - neu - EEG 2014)

In Artikel 1 ist § 58 Absatz 2 Satz 1 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Stromeigenerzeugung aus produktions- oder prozessbedingt anfallenden Restgasen, Reststoffen oder Restenergien ist CO₂-neutral, ersetzt fossile Energieträger und dient somit der Energiewende. Dies setzt allerdings voraus, dass die Erzeugungsanlagen wirtschaftlich betrieben werden können. Dieses Ziel hat die Bundesregierung insbesondere bei der Kuppelgasnutzung in ihrem Koalitionsvertrag fixiert. Deshalb ist weiterhin eine generelle Freistellung dieser Erzeugungsanlagen von der EEG-Umlage notwendig.

8. Zu Artikel 1 (§ 58 Absatz 5 Satz 1, Satz 2 EEG 2014)

In Artikel 1 ist § 58 Absatz 5 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Änderungen beseitigen eine weitere Benachteiligung der Solarenergie, die die Solarwirtschaft auch im Vergleich zu den anderen EE-Sparten belastet. Die Änderungen sind auch erforderlich und geeignet, die Umsetzung der EU-Gebäudeenergierichtlinie zu befördern. Ohne die Änderungen werden weitere Arbeitsplätze gefährdet und private Investitionen in PV-Anlagen gehemmt. Die Änderungen sind auch aus Gründen der verabredeten Technologieoffenheit geboten. Nicht zuletzt sind sie auch aus Gründen des Umweltschutzes zweckmäßig, da allein die Solarstromerzeugung auf Gebäuden weder zusätzliche Fläche verbraucht noch Lärmemissionen oder Luftschadstoffemissionen verursacht.

Diese Änderungen sind auch erforderlich und geeignet, die notwendige Investitionsbereitschaft aufrecht zu erhalten, um im Zielkorridor zu bleiben. Damit tragen sie dazu bei, dass für das letzte heute noch funktionierende Marktsegment der PV-Branche im Inland - kleine Dachanlagen - der Investitionsanreiz Eigenverbrauch erhalten bleibt.

9. Zu Artikel 1 (§ 58 Absatz 6 Nummer 1 EEG 2014)

In Artikel 1 ist in § 58 Absatz 6 Nummer 1 die Angabe "50 Prozent" durch die Angabe "85 Prozent" zu ersetzen.

Begründung:

Nach § 58 Absatz 6 Nummer 1 und 2 soll für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und KWK eine um 85 Prozent verringerte EEG-Umlage anfallen. Durch die differenzierte Verringerung der EEG-Umlage nach ökologischen Gesichtspunkten wird der besonderen Bedeutung der Eigenversorgung aus erneuerbaren Energien und hocheffizienter KWK für die Wirtschaftlichkeit des Betriebs solcher Anlagen Rechnung getragen.

Neben zukünftigen Technologiepfaden sind heute beispielsweise schon Kläranlagen, die Faulgas verwerten, auf die Nutzung von EEG-Umlage befreitem Strom angewiesen. Eine allgemeine Abschaffung dieser Regelung hätte zur Folge, dass der Betrieb dieser Anlagen unrentabel werden würde. Sowohl aus heutiger, als auch zukünftiger Sicht ist die weitestgehend EEG-umlagebefreite Nutzung von Eigenstrom, der in EE- bzw. hocheffizienten KWK-Anlagen produziert wird, zu erhalten, damit Zukunftstechnologien weiterentwickelt werden können und Haushalte entlastet bleiben.

10. Zu Artikel 1 (§ 5 8 Absatz 6 Nummer 2 EEG 2014)

In Artikel 1 sind in § 58 Absatz 6 Nummer 2 nach den Wörtern "Ausgabe 2008 3 ist" die Wörter "oder der Eigenversorger, der nicht Abschnitt B oder C der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008, angehört, auf einem räumlich abgeschlossenen Gelände Versorgungs- und Infrastrukturdienstleistungen überwiegend für Unternehmen der Abschnitte B und C erbringt" einzufügen.

Begründung:

Die vorgelegte Ergänzung des § 58 Absatz 6 Nummer 2 EEG 2014 dient dem Ziel, die Benachteiligung von in Industrieparks ansässigen Unternehmen zu vermeiden und die Errichtung neuer, unter den Gesichtspunkten von Energieeffizienz und Klimaschutz wertvoller Eigenerzeugungen in Kraft-Wärme-Kopplungs-Technologie nicht zu gefährden.

11. Zu Artikel 1 (§ 58 Absatz 8 EEG 2014)

In Artikel 1 sind in § 58 Absatz 8 am Ende folgende Wörter anzufügen:

"sowie der Kraftwerkseigenverbrauch von Gasund-Dampf-Kraftwerken während Stillstandzeiten"

Begründung:

Moderne GuD-Kraftwerke können kurzfristig auf die Angebotsschwankungen der erneuerbaren Energien reagieren. Dazu gehört auch, dass sie komplett heruntergeregelt werden können. So ist zwar im Gesetz geregelt, dass Kraftwerke vor der Einspeisung ins Netz zunächst den Eigenbedarf des Kraftwerks decken, so dass nur die Nettoeinspeisung über die Endkundenbelieferung mit der EEG-Umlage beaufschlagt wird. Wird jedoch wie in vorgesehenen Fassung des § 58 Absatz 8 der Stillstandseigenbedarf ausgenommen, wird die Flexibilität quasi bestraft und ein modernes Gaskraftwerk gegenüber Grundlastanlagen benachteiligt.

12. Zu Artikel 1 (§ 85 Absatz 1 und § 91 EEG 2014)

In Artikel 1 sind in § 85 Absatz 1 und § 91 jeweils die Wörter "Rechtsverordnung ohne Zustimmung" durch die Wörter "Rechtsverordnung mit Zustimmung" zu ersetzen.

Begründung:

Die Ausschreibungsmodalitäten sind für die Bewertung und Einführung eines Ausschreibungssystems anstelle einer festen EEG-Vergütung von grundsätzlicher Bedeutung. Hierdurch wird ein zukünftiges Gesetzgebungsverfahren für zukünftige verpflichtende Ausschreibungen vorbereitet. Dazu dient die Pilotausschreibung.

Dabei ist sicherzustellen, dass auch in Zukunft die Akteursvielfalt gewahrt bleibt und somit Bürgerwindparks genauso realisiert werden können wie z.B. Windparks durch Fonds oder Energieversorgungsunternehmen. Hier sind Länderinteressen unmittelbar berührt.

Um die Akzeptanz und die Bewertung auf gesicherte, nachvollziehbare Grundlagen zu stellen, ist eine Einbeziehung der Länder von vornherein notwendig. Daher muss für den Erlass dieser Verordnung die Zustimmung des Bundesrates vorgesehen werden. Nur dadurch können die Belange der Länder Berücksichtigung finden.

§ 91 enthält ebenfalls Verordnungsermächtigungen, die ohne Zustimmung der Bundesrates ergehen können. Da mit den Verordnungen wichtige energiepolitische Fragen geregelt werden sollen, bedürfen die Verordnungen auch der Zustimmung des Bundesrates.

13. Zu Artikel 1 (§ 85 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b EEG 2014)

In Artikel 1 sind in § 85 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b nach dem Wort "Teillosen," die Wörter "wobei auch Teilmengen und Teillose für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung festgelegt werden können," einzufügen.

Begründung:

Das beabsichtigte Ausschreibungsmodell für Photovoltaik-Freiflächenanlagen im Rahmen eines Pilotvorhabens und das entsprechende Ausschreibungsvolumen von jährlich 400 Megawatt sind ausdrücklich zu begrüßen. Der alternative Instrumentenansatz trägt dem Umstand Rechnung, dass größere Freiflächen- und Konversionsflächenanlagen bei den degressiv ausgestalteten Mindestvergütungen des EEG schon derzeit nicht mehr wirtschaftlich errichtet werden können.

Bei der konkreten Ausgestaltung des Pilotvorhabens wurde allerdings nicht berücksichtigt, dass für die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Konversionsflächen in der Regel kostenintensive Geländemodellierungen und Mehraufwendungen für die Unterkonstruktionen der Anlagen erforderlich sind. Insofern wäre es sinnvoll, in der Verordnungsermächtigung zur Ausschreibung der Förderung für Freiflächenanlagen auch die Möglichkeit zur Festlegung von Teilmengen und Teillosen für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung zu eröffnen. Dies würde auch einen maßgeblichen Beitrag zur Reduzierung der energiewirtschaftlichen Inanspruchnahme ökologisch wichtiger Flächen leisten.

14. Zu Artikel 1 (§ 95 Satz 1 EEG 2014)

In Artikel 1 ist in § 95 Satz 1 die Angabe "30. Juni 2016" durch die Angabe "3 1. Dezember 2015 " zu ersetzen.

Begründung:

Der Ausschreibungsbericht gemäß § 95 ist wesentliche Grundlage für das Ziel, spätestens ab dem Jahr 2017 generell zu Ausschreibungen überzugehen. Es erscheint sehr ambitioniert, dass das hierfür erforderliche Regelwerk auf Basis einer erst am 30. Juni 2016 vorliegenden Expertise rechtzeitig in Kraft gesetzt werden kann. Deshalb ist der Ausschreibungsbericht vorzuziehen. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass bereits Ende 2015 ausreichende Erfahrungen vorliegen werden.

15. Zu Artikel 1 (§ 96 Absatz 3 EEG 2014)

In Artikel 1 ist § 96 Absatz 3 wie folgt zu fassen:

(3) Für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2015 in Betrieb genommen werden, ist Absatz 1 anzuwenden."

Begründung:

Der 23. Januar 2014 als Stichtag für das Vorliegen der Genehmigung oder Zulassung wird abgelehnt. Dass die Bundesregierung mit dem Stichtag des Kabinettsbeschlusses vom 22. Januar 2014 alle bis zu diesem Tag noch nicht bundesimmissionsschutzrechtlich genehmigten Windenergieanlagen, die noch dieses Jahr in Betrieb gehen können, mit den abgesenkten Sätzen des neuen EEG vergüten möchte, ist kein Vertrauensschutz für Investoren. Dadurch geraten zahlreiche konkrete Projektplanungen für dieses Jahr ins Wanken. Betroffen sind in besonderem Maße Bürgerprojekte und Bürgerwindparks. Eine Übergangsregelung für genehmigungsbedürftige Anlagen soll daher für alle Projekte zur Anwendung kommen, die vor dem 1. Januar 2015 in Betrieb gehen.

16. Zu Artikel 1 (§ 97 Absatz 1 Satz 3 EEG 2014)

In Artikel 1 ist § 97 Absatz 1 Satz 3 wie folgt zu fassen:

"Für Anlagen, die vor dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen wurden und deren installierte Leistung nach dem 1. Januar 2012 erhöht wurde oder die nach dem 3 1. Dezember 2011 in Betrieb genommen worden sind, gilt, dass die Höchstbemessungsleistung im Sinne von Satz 1 die höchste Bemessungsleistung der Anlage in einem Kalenderjahr seit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme oder der um 5 Prozent verringerte Wert der vor dem 1. August 2014 installierten elektrischen Leistung ist."

Begründung:

Die bisherige Regelung würde dazu führen, dass bestehende Anlagen, die bisher unter das EEG 2004 oder 2009 fallen und in 2012 oder 2013 hohe Summen für eine Anlagenerweiterung investiert haben, unter Umständen in die Insolvenz liefen, da sie diese Erweiterung bis Ende 2013 nicht ausschöpfen und somit ihre getätigten Investitionen nicht refinanzieren konnten. Dies würde eine Vielzahl von Härtefällen schaffen. Dies betrifft vor allem auch jene, die sich auf die Regelung des BGH-Urteils vom 23. Oktober 2013, Az: VIII ZR 262/12 (weiter Anlagenbegriff) gestützt und erst nach der rechtlichen Absicherung im Herbst 2013 investiert haben. Somit würde in das schutzwürdige Vertrauen auf die Verlässlichkeit gesetzlicher und rechtlicher Regelungen eingegriffen. Aus Gründen des Bestands- und Vertrauensschutzes ist deshalb eine Rückfalloption zu schaffen. Einem Anlagenbetreiber muss es freistehen, die "Höchstbemessungsleistung" wahlweise als bisher höchste Bemessungsleistung in einem Kalenderjahr oder als 95 Prozent der bis zum 3 1. Dezember 2014 installierten elektrischen Leistung anzugeben.

17. Zu Artikel 1 allgemein

Die Bundesregierung wird gebeten, im Rahmen der EEG-Novelle sicherzustellen, dass die Entnahme von Strom für die Speicherung und anschließende Bereitstellung oder Erzeugung von Strom (so genannte "Zwischenspeicherung") nicht zu einer Doppelbesteuerung im Rahmen des Stromsteuergesetzes führt.

Begründung:

Die Entwicklung und Nutzung von Stromspeichertechnologien als unterstützende Maßnahme zur Sicherstellung der Stromversorgung soll gefördert werden. Dazu bedarf es auch entsprechender gesetzlicher Regelung.

Die bisherige Regelung im Stromsteuergesetz geht bislang noch von der Tatsache aus, dass eine Speicherung als Letztverbrauch und nicht als "Zwischenspeicherung" angesehen wird. Diese bisherige Regelung führt zu einer unklaren Situation beim Einsatz von neuen und innovativen

Speichertechnologien, die zu einer gegebenenfalls Doppelbesteuerung bei einer Zwischenspeicherung von Strom (z.B. für Powerto-Heat-Anlagen), der zu einem anderen Zeitpunkt wieder ans Netz abgeben oder erzeugt wird, führen kann.

Daher wird die Bundesregierung gebeten, eine Klarstellung im Rahmen der EEG-Reform vorzunehmen.

18. Zu Artikel 6 Nummer 4 (§ 17d Absatz 3 Satz 2 und 3 EnWG)

In Artikel 6 Nummer 4 ist § 17d Absatz 3 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Klarstellung des Gewollten. Der Gesetzentwurf legt bei den Formulierungen "2020" oder "in 2020" im Zusammenhang mit den Ausbaupfaden bzw. den Kapazitätszuweisungen nahe, dass hiermit bis "Ende 2020" gemeint ist. Angestrebt wird, den Ausbaupfad von 6,5 Gigawatt bis 2020, das heißt mit Beginn des Jahres 2020 zu erreichen. Dies entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch von "bis 2020" und den einschlägigen zivilrechtlichen Gegebenheiten.

19. Zu Artikel 6 Nummer 4 (§ 17d Absatz 6 Satz 3 EnWG)

In Artikel 6 Nummer 4 ist in § 17d Absatz 6 Satz 3 das Wort "kann" durch das Wort "soll" zu ersetzen.

Begründung:

Um das Ziel von 6,5 GW installierter Leistung für Windenergieanlagen auf See bis 2020 zu erreichen, müssen die begrenzten vorhandenen Netzanbindungskapazitäten tatsächlich ausgenutzt werden. Eine Bindung von Anbindungskapazitäten an Projekte, für die nicht die erforderlichen Realisierungsmaßnahmen erfolgen, soll zugunsten von realisierungswilligen Vorhaben vermieden werden. Mit der vorgeschlagenen Änderung der Kann-Vorgabe in eine Soll-Vorgabe wird der Regulierungsbehörde eine ermessenseinschränkende klarere Vorgabe für ein stringentes und zügiges Handeln gegeben. Dies ist gewollt,

damit in der Folge dann auch entzogene Anbindungskapazitäten zügig neu vergeben werden können.

20. Zu Artikel 6 Nummer 4 ( § 17d Absatz 6 EnWG)

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im Vollzug des zukünftigen § 17d Absatz 6 EnWG dafür Sorge zu tragen, dass die durch einen Entzug frei werdenden Anschlusskapazitäten zeitnah neu vergeben werden. Um eine installierte Leistung aller Windenergieanlagen auf See von 6 500 MW in 2020 zu erreichen, sollte die Regulierungsbehörde deshalb angehalten werden, im Rahmen des Verfahrens zur Entziehung der Anbindungskapazitäten die sofortige Vollziehung der Maßnahme im öffentlichen Interesse anzuordnen.

21. Zu Artikel 6 (Änderung des EnWG)

Begründung:

Die Bundesregierung hat sich das Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2020 eine Million Elektrofahrzeuge auf deutschen Straßen zu haben. Eine erfolgskritische Voraussetzung für die Entwicklung der Elektromobilität ist das Vorhandensein einer ausreichenden, interoperablen Ladeinfrastruktur. Private Investitionen in den Aufbau der Ladeinfrastruktur blieben in der Vergangenheit insbesondere deshalb aus, weil die notwendige Investitionssicherheit in Form von einheitlichen Standards nicht gegeben war.

Das Europäische Parlament hat nach langen Verhandlungen nun einem

Richtlinienentwurf über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe zugestimmt, in dem u.a. die Steckerstandards für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge vereinheitlicht und verbindlich vorgeschrieben werden. Die Richtlinie wird voraussichtlich in den nächsten Tagen den Rat passieren und dann in Kraft treten.

Um die lange fehlende Investitionssicherheit in Deutschland zu schaffen und damit den privatwirtschaftlichen Ausbau der Ladeinfrastruktur im Gleichlauf mit der in diesem Jahr beginnenden Markthochlaufphase zu beschleunigen, ist es dringend erforderlich, die EU-Richtlinienvorgaben hinsichtlich der Standards für Ladestecker schnellstmöglich in nationales Recht umzusetzen. Nur durch eine schnelle verbindliche gesetzliche Regelung der Ladestandards kann das Ziel einer ausreichenden und interoperablen Ladeinfrastruktur erreicht werden. Hierüber besteht branchenübergreifender Konsens in den deutschen Industrie- und Energieversorgungsunternehmen.

22. Zu Artikel 6 Nummer 10 (§ 53b Nummer 3 EnWG)

In Artikel 6 Nummer 10 sind in § 53b Nummer 3 nach dem Wort "abzugleichen" die Wörter "und die Daten des Gesamtanlagenregisters auf Anforderung den Energieaufsichts- und Regulierungsbehörden der Länder in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen" einzufügen.

Begründung:

Die Ergänzung ist erforderlich, um die Rechte der Länder bzw. Länderbehörden entsprechend der Rechtslage nach § 9 der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV) weiterhin sicherzustellen bzw. zu berücksichtigen. Neben dem Bund bzw. den Bundesbehörden sind die Daten eines Gesamtanlagenregisters auch für die Vollzugsaufgaben der Länder von besonderer Bedeutung. So u.a. bei Angelegenheiten der technischen Sicherheit von Energieanlagen nach § 49 EnWG, nach § 23 Absatz 1 Nummer 7 Anreizregulierungsverordnung (ARegV), der Überwachung der Vorschriften zur Systemverantwortung der Betreiber von Energieversorgungsnetzen nach den §§ 14 bis 16a EnWG oder bei Angelegenheiten nach dem Energiesicherungsgesetz und den Aufgaben der Länder als sogenannte Lastverteiler.

23. Zum Gesetzentwurf allgemein

Für die Energiewende ist ein dynamischer und kontinuierlicher Ausbau der erneuerbaren Energien unerlässlich. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist eine wichtige Grundlage der Erfolgsgeschichte der Energiewende in Deutschland. Das EEG führte zu einem schnellen und erfolgreichen Ausbau erneuerbarer Energien. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Phase der Systemeinführung erneuerbarer Energien, in der die Entwicklung neuer Technologien erfolgreich vorangetrieben wurde, ausläuft und begrüßt daher eine Novellierung des EEG grundsätzlich.

Der Bundesrat weist darauf hin, dass beim Festhalten an dem nach dem Gesetzentwurf bis zum Jahr 2017 spätestens umzusetzenden Ausschreibungsmodell eine verbindliche Entscheidung erst nach einer angemessenen Pilotphase mit technologiespezifischen Projekten und einer nachfolgenden sorgfältigen und ergebnisoffenen Auswertung erfolgen darf. Der kurze bisher vorgesehene Zeithorizont hierfür wird als nicht ausreichend angesehen.