Beschluss des Bundesrates
Vierte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts

Der Bundesrat hat in seiner 989. Sitzung am 15. Mai 2020 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen

Anlage
Änderungen zur Vierten Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts

1. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 3 Absatz 1 ZoonoseV)

In Artikel 1 ist Nummer 1 wie folgt zu fassen:

"1. § 3 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Die Ergänzung des Absatzes 1 trägt den Erfahrungen aus der Bewältigung der jüngsten, auf Infektionen mit Listeria beruhenden lebensmittelbedingten Ausbruchsgeschehen Rechnung. Umgebungsuntersuchungen können zu einer frühzeitigen Erkennung einer Listerien-Problematik in Betrieben und damit zu einer schnelleren Aufklärung von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen beitragen. Das Augenmerk ist dabei auf Betriebe zu richten, die solche verzehrfertigen Lebensmittel herstellen, die die Vermehrung von Listeria monocytogenes begünstigen können.

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b (§ 3 Absatz 2 Nummer 1 ZoonoseV)

In Artikel 1 Nummer 1 ist Buchstabe b wie folgt zu fassen:

"b) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Untersuchungsergebnis" die Wörter "unverzüglich nach Kenntnisnahme" eingefügt."

Begründung:

Die aktuelle Verordnung sieht eine Mitteilung des Untersuchungsergebnisses durch den Lebensmittelunternehmer innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnisnahme vor.

Die Zoonoseverordnung regelt die Mitteilung von Untersuchungsergebnissen aus betriebseigenen Kontrollen an die zuständige Behörde. Die Lebensmittel befinden sich noch im unmittelbaren Zugriff des Lebensmittelunternehmers. Es besteht keine unmittelbare Gefahr für den Verbraucher. In Anlehnung an andere Rechtsvorgaben sollte daher der Begriff "unverzüglich" gewählt werden (siehe Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung, Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten, Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 ). Auch so ist sichergestellt, dass ein Untersuchungsergebnis ohne schuldhaftes Verzögern mitgeteilt wird.

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe

"c) In Nummer 2 werden nach dem Wort "herzustellen" die Wörter ", soweit eine Erregerkultur zu einem Isolat führt," angefügt."

Begründung:

Nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel können zum Nachweis von Zoonoseerregern auch alternative Untersuchungsmethoden Anwendung finden, die jedoch nicht immer zu einer Isolation eines Erregers führen. Die Ergänzung "soweit eine Erregerkultur zu einem Isolat führt" ermöglicht die Anwendbarkeit EU-rechtskonformer alternativer Untersuchungsmethoden.

Eine zweite Untersuchungsportion derselben Laborprobe stattdessen vorzusehen, ist wenig zielführend, da die Erreger fast immer ungleichmäßig in bzw. auf einen Lebensmittel verteilt sind.

4. Zu Artikel 2 Nummer 5a - neu - (§ 22 Absatz 1a Tier-LMHV)

In Artikel 2 ist nach Nummer 5 folgende Nummer 5a einzufügen:

"5a. In 22 Absatz 1a werden die Wörter "Hunden, Katzen, anderen hundeartigen und katzenartigen Tieren (Caniden und Feliden)" durch die Wörter "Hunden (Canidae), Katzen (Felidae)" ersetzt."

Begründung:

Durch die Verwendung des Begriffs der Hunde- und Katzenartigen werden auch Tierarten erfasst, die nicht zu den Caniden und Feliden zählen. Diese sprachliche Ungenauigkeit hat zur Unsicherheit darüber geführt, ob zum Beispiel Fleisch von Dachsen, die zur Überfamilie der Hundeartigen gehören, in den Verkehr gebracht werden darf, obwohl § 4 Absatz 2 Nummer 2 ausdrücklich die Pflicht zur Anmeldung erlegter Dachse zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen vorschreibt. Durch die Änderung erfolgt insoweit eine Klarstellung.

5. Zu Artikel 2 Nummer 6a - neu - (Anlage 5 Kapitel II Nummer 2.1.4 und Kapitel III Nummer 1.4 Tier-LMHV)

In Artikel 2 ist nach Nummer 6 folgende Nummer 6a einzufügen:

"6a. Anlage 5 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Anlage 5 Kapitel II Nummer 2.1.4. und Kapitel III Nummer 1.4 Tierische Lebensmittelhygieneverordnung verweisen auf die aufgehobene Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 . Die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 enthaltene Übergangsregelung wurde fortgeführt und ist derzeit in Artikel 2 Verordnung (EU) Nr. 2017/185 enthalten. Deshalb wird auf die neue Fundstelle verwiesen. Da die Übergangsregelung bisher seit der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 fortgeführt wurde, wird mit einer weiteren Fortführung auf EU-Ebene gerechnet und mit der Änderung kein Gültigkeitsdatum in der Tierische Lebensmittelhygieneverordnung mehr genannt.

6. Zu Artikel 3 Nummer 4 (§ 4 Tier-LMÜV)

In Artikel 3 Nummer 4 sind in § 4 die Wörter "und § 3 Absatz 2" zu streichen.

Begründung:

Die Wörter "und § 3 Absatz 2" sind zu streichen, da (der ursprüngliche) § 3 Absatz 2 durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe c der Drucksache aufgehoben wird.

7. Zu Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe b - neu - (§ 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Tier-LMÜV)

In Artikel 3 ist Nummer 6 wie folgt zu fassen:

"6. § 6 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Die in § 6 Absatz 2 der Tier-LMÜV festgelegte Regelung ermöglicht unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen die Übertragung der Trichinenprobenahme im Fall von Wildschweinen und Dachsen auf Jäger. Hierzu muss der Jäger durch die zuständige Behörde geschult werden. Die zuständige Behörde für die Übertragung der Probenahme ist die Behörde, bei der die Anmeldung zur Untersuchung auf Trichinen gemäß § 4 Absatz 2 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung erfolgt, wobei die Anmeldung am Erlegeort oder am Wohnort möglich ist.

Wenn ein Jäger sowohl am Wohnort als auch am Erlegeort bzw. an verschiedenen Erlegeorten eine Übertragung der Probenahme beantragt und verschiedene Behörden zuständig sind, muss der Jäger demnach von jeder dieser Behörden geschult werden.

Dies schafft für den Jäger und die zuständige Behörde einen Mehraufwand, der nicht durch lebensmittelhygienische Belange gerechtfertigt werden kann. Die vorgesehene Ergänzung des § 6 der Tier-LMÜV soll eine wechselseitige Anerkennung der Schulung, die zur Übertragung der Probenahme notwendig ist, zwischen den Behörden ermöglichen.