Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 225. Sitzung am 28. Februar 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Gesundheit - Drucksache 17/12524 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften - Drucksache 17/11689 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 22.03.13
Erster Durchgang: Drucksache. 608/12 (PDF)

Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters* (Notfallsanitätergesetz - NotSanG)

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18).

Abschnitt 1
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

§ 1 Führen der Berufsbezeichnung

§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis

§ 3 Unterrichtungspflichten

Abschnitt 2
Ausbildung

§ 4 Ausbildungsziel

§ 5 Dauer und Struktur der Ausbildung

§ 6 Staatliche Anerkennung von Schulen; Genehmigung von Lehrrettungswachen

§ 7 Ausbildung an der Hochschule im Rahmen von Modellvorhaben

§ 8 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung

Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung nach diesem Gesetz ist,

§ 9 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen

Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer einer Ausbildung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 7 anrechnen. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf durch die Anrechnung nicht gefährdet werden.

§ 10 Anrechnung von Fehlzeiten

§ 11 Verordnungsermächtigung

Abschnitt 3
Ausbildungsverhältnis

§ 12 Ausbildungsvertrag

§ 13 Pflichten des Ausbildungsträgers

§ 14 Pflichten der Schülerin oder des Schülers

Die Schülerin oder der Schüler hat sich zu bemühen, die in § 4 genannten Kompetenzen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie oder er ist insbesondere verpflichtet,

§ 15 Ausbildungsvergütung

§ 16 Probezeit

Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit beträgt vier Monate.

§ 17 Ende des Ausbildungsverhältnisses

§ 18 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses

§ 19 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis

Wird die Schülerin oder der Schüler im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

§ 20 Nichtigkeit von Vereinbarungen

§ 21 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitt s

Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer, die

Abschnitt 4
Erbringen von Dienstleistungen

§ 22 Dienstleistungserbringende Personen

§ 23 Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde

§ 24 Prüfen der Angaben durch die zuständige Behörde

§ 25 Bescheinigungen der zuständigen Behörde

Einer oder einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die oder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf des Notfallsanitäters auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 ausübt, ist auf Antrag für Zwecke der D i enstleistungserbringung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass sie oder er

§ 26 Verwaltungszusammenarbeit, Unterrichtungspflichten

Abschnitt 5
Zuständigkeiten

§ 27 Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden

Abschnitt 6
Bußgeldvorschriften

§ 28 Bußgeldvorschriften

Abschnitt 7
Anwendungs- und Übergangsvorschriften

§ 29 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes

Für die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter findet das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung.

§ 30 Weiterführen der alten Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung

Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, die eine Erlaubnis nach dem Rettungsassistentengesetz besitzen, dürfen die Berufsbezeichnung weiterhin führen. Die Berufsbezeichnung "Rettungsassistentin" oder "Rettungsassistent" darf jedoch nur unter den Voraussetzungen des Satzes 1 geführt werden.

§ 31 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen

§ 32 Übergangsvorschriften

Artikel 2
Änderung des Hebammengesetzes

§ 6 Absatz 2 Satz 2 des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

"Zur Vorbereitung auf den Beruf sollen Teile der praktischen Ausbildung, die die Schwangerenvorsorge, die außerklinische Geburt sowie den Wochenbettverlauf außerhalb der Klinik umfassen, bis zu einer Dauer von 480 Stunden der praktischen Ausbildung bei freiberuflichen Hebammen oder in von Hebammen geleiteten Einrichtungen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde zur Ausbildung ermächtigt sind. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf dadurch nicht gefährdet werden."

Artikel 3
Änderung der Approbationsordnung für Ärzte

In § 6 Absatz 2 Nummer 5 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Juli 2012 (BGBl. I S. 1539) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Rettungsassistent," die Wörter " als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter," eingefügt.

Artikel 4
Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung

In Anlage 2 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408) werden in der Zeile Mittlerer Polizeivollzugsdienst in der Spalte Bildungsvoraussetzungen nach den Wörtern "Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nach dem Rettungsassistentengesetz" die Wörter "oder als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter nach dem Notfallsanitätergesetz" eingefügt.

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Artikel 1, 3 und 4 treten mit Ausnahme des Artikels 1 § 11 am 1. Januar 2014 in Kraft. Das Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, tritt am 31. Dezember 2014 außer Kraft. Artikel 1 § 11 und Artikel 2 treten jeweils am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.