Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung und der Anbaumaterialverordnung

A. Problem und Ziel

§ 4 Absatz 2 der Erhaltungsmischungsverordnung (ErMiV) enthält eine Ausnahmeregelung für das Inverkehrbringen von Erhaltungsmischungen in den Ursprungsgebieten, die unmittelbar an das Ursprungsgebiet der jeweiligen Erhaltungsmischung angrenzen. Diese Ausnahmeregelung läuft zum 1. März 2020 aus. Sie korrespondiert mit § 40 Absatz 1 Satz 4 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Nach dem 1. März 2020 werden die dort normierten Ausnahmen für das Ausbringen von Saatgut und damit auch für die Verwendung von Komponenten von Erhaltungsmischungen außerhalb ihrer Vorkommensgebiete nur noch mit Genehmigung der nach Naturschutzrecht zuständigen Behörde zulässig sein. Zur besseren Transparenz für die betroffenen Kreise soll deshalb der § 4 Absatz 2 der ErMiV entsprechend geändert, eine maßvolle letzte Übergangsfrist bis zum 1. März 2024 eingefügt und auf das Genehmigungserfordernis nach dem BNatSchG hingewiesen werden.

Mit der Durchführungsrichtlinie (EU) Nr. 2019/1813 vom 29. Oktober 2019 wird die Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU geändert hinsichtlich der Anforderungen an

Diese Anforderungen müssen bis zum 31. März 2020 in nationales Recht umgesetzt werden. Gleichzeitig sollen Anforderungen an die Angaben auf dem Etikett bzw. auf dem Warenbegleitpapier angepasst werden. In der Praxis hat sich außerdem gezeigt, dass die Angabe eines konkreten Ausstellungdatums bei Obstanbaumaterial schwer umsetzbar ist und stattdessen auf das Ausstellungsjahr abgestellt werden sollte.

B. Lösung

Erlass der vorliegenden Verordnung.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Hersteller von Erhaltungsmischungen müssen künftig darauf achten, dass die potentiellen Käufer ihrer Erhaltungsmischungen bestimmte Erhaltungsmischungen nur noch mit Genehmigung nach dem Bundesnaturschutzgesetz ausbringen dürfen. Die Käufer der betreffenden Erhaltungsmischungen müssen die erforderliche naturschutzrechtliche Genehmigung beantragen. Es ist davon auszugehen, dass dies insgesamt zu einem geringfügig höheren Zeitaufwand im Zusammenhang mit der Vermarktung und der Ausbringung der betreffenden Erhaltungsmischungen führen kann.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für den Bund und die Länder entsteht geringfügiger zusätzlicher Erfüllungsaufwand durch die erforderliche Bearbeitung der Genehmigungsanträge. Es ist davon auszugehen, dass der Aufwand im Einzelfall gering ist.

F. Weitere Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung und der Anbaumaterialverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 24. März 2020

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Verordnung zur Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung und der Anbaumaterialverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun

Verordnung zur Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung und der Anbaumaterialverordnung

Vom ...

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1, Nummer 2 und Nummer 5, des § 14a Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe d und des § 22a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), von denen § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, § 14a Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe d und § 22a Satz 1 zuletzt durch Artikel 372 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist sowie § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 2 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 481) und § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 durch Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1319) eingefügt worden ist, sowie des § 7 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c und d sowie Nummer 2 Buchstabe d des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), von denen § 7 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 375 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist:

Artikel 1

Die Erhaltungsmischungsverordnung vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2641), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Juni 2017 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

2. § 8 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Anbaumaterialverordnung*

*) Artikel 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) Nr. 2019/1813 der Kommission vom 29. Oktober 2019 zur Änderung der Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU in Bezug auf die Anforderungen an Etikettierung, Plombierung und Verpackung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/90/EG fallen, hinsichtlich der Farbe des Etiketts für zertifizierte Kategorien von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten und des Inhalts des Versorgerdokuments (ABl. L 278 vom 30.10.2019, S. 7).

Die Anbaumaterialverordnung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1964) wird wie folgt geändert:

1. § 14 wird wie folgt geändert: