Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Punkt 35 der 977. Sitzung des Bundesrates am 17. Mai 2019

Der Bundesrat möge beschließen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu Artikel 4a - neu - (§ 9 Absatz 3 Satz 1 StVO)

Nach Artikel 4 ist folgender Artikel 4a einzufügen:

"Artikel 4a
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung

Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 9 Absatz 3 Satz 1 ist wie folgt zu fassen:

"Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren." "

Begründung:

Die Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen muss möglichst sicher gestaltet werden. Daher sollte klargestellt werden, dass abbiegender Fahrzeugverkehr auch Elektrokleinstfahrzeuge durchlassen muss, insbesondere, wenn diese auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Es wäre Verkehrsteilnehmenden nicht zu vermitteln, wenn die in § 9 Absatz 3 Satz 1 StVO verankerte Vorfahrtregelung unter anderem für Fahrräder gilt, nicht aber für die mit ähnlicher Geschwindigkeiten (bis 20 km/h) verkehrenden Elektrokleinstfahrzeuge. Durch eine Gleichbehandlung von Elektrokleinstfahrzeugen und Fahrrädern in § 9 Absatz 3 Satz 1 StVO können Irritationen und verkehrsgefährdende Situationen bei Abbiegevorgängen in Knotenpunktbereichen vermieden werden.