Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich und zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 77/504/EWG, 88/407/EWG, 88/661/EWG, 89/361/EWG, 89/556/EWG, 90/427/EWG, 90/428/EWG, 90/429/EWG, 90/539/EWG, 91/68/EWG, 92/35/EWG, 92/65/EWG, 92/66/EWG, 92/119/EWG, 94/28/EWG, 2000/75/EG, der Entscheidung 2000/258/EG sowie der Richtlinien 2001/89/EG, 2002/60/EG und 2005/94/EG KOM (2008) 120 endg.; Ratsdok. 7232/08

843. Sitzung des Bundesrates am 25. April 2008

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Agrarausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Zu Ziffern 1 und 3:

Durch die EU-Entscheidung 2007/846 wurde ein Muster zur Listung der Stellen vorgegeben, welche nach gemeinschaftlichen Veterinärrecht zugelassen sind und zum Zwecke der Veröffentlichung an die Kommission zu übermitteln sind. Die gilt für Sammelstellen, Besamungsstationen, Embryo-Entnahmeeinheiten und Quarantänestationen für Vögel.

Durch die vorgesehene Delegation der Veröffentlichungspflicht auf die Mitgliedstaaten werden das Verfahren sowie die Veröffentlichungsplattform uneinheitlich.

Um eine wirksame und schnelle amtliche Kontrolle des innergemeinschaftlichen Handels sowie bei der Einfuhr aus Drittländern zu gewährleisten, müssen diese Listen vollständig, aktualisiert und mittels eines raschen unkomplizierten zentralen Zugriffs auf EU-Ebene zur Verfügung stehen. Dies ist durch mögliche Sprachbarrieren und aufwändige Internetrecherchen auf den jeweiligen Internetauftritten der Mitgliedstaaten bei der Suche der im Einzelfall benötigten Listungen nicht gegeben.

Im Rahmen der Einfuhr sind die Grenzkontrollstellen ergänzend zu berücksichtigen.

In anderen EU-Rechtsnormen, insbesondere beim Tierschutz, sind auch andere Einrichtungen zulassungspflichtig, deren Rechtskonformität ggf. im Rahmen der amtlichen Kontrollen bei Verbringungen bzw. Einfuhren kurzfristig überprüft werden muss. Daher sind die Vorgaben zur Listung und Veröffentlichung auf diese Bereiche auszudehnen.

Zu Ziffer 2:

Die bereits auf der Internetadresse http://ec.europa.eu/food/food/biosafety/establishments/list_en.htm veröffentlichten Listen der zugelassenen Unternehmen in den Sektoren Lebensmittel, Tierische Nebenprodukte und Futtermittel machen deutlich, dass eine laufende Kontrolle durch die Kommission erforderlich ist, um die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten ggf. einzufordern und die Aktualität der Listen zu gewährleisten.