Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung und der Deponieverordnung

989. Sitzung des Bundesrates am 15. Mai 2020

A

Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 3 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 AVV)

In Artikel 1 ist Nummer 1 wie folgt zu fassen:

,1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Der § 3 Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 7 Absatz 2 und 3 der Abfallrahmenrichtlinie. Dort wird die Möglichkeit der Umstufung jedoch nicht auf Einzelfälle beschränkt, sondern ist allgemein formuliert. Die vorgeschlagene Änderung dient somit dem Ziel einer 1 : 1-Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie.

Langfristig trägt diese Änderung zur Aktualisierung des Abfallverzeichnisses entsprechend den abfallwirtschaftlichen Anforderungen bei. Denn über die vom BMU an die Kommission übermittelten Umstufungen soll der zukünftige Bedarf für Anpassungen und Änderungen des Europäischen Abfallkatalogs ermittelt werden.

Eine Weiterleitung nur von Einzelfällen verfehlt dieses Ziel. Dies hat dazu geführt, dass der nunmehr fast 20 Jahre alte Europäische Abfallkatalog nicht mehr den Anforderungen der modernen Abfallwirtschaft entspricht. Insbesondere betrifft dies Abfälle aus oder verunreinigt mit seither auf dem Markt neu eingeführten Werkstoffen und inzwischen erfolgte chemikalienrechtliche Neubewertungen von Abfallbestandteilen hinsichtlich ihrer gefahrenrelevanten Eigenschaften. Es kann dazu führen, dass bei einzelnen Abfallarten nicht generell davon ausgegangen werden kann, dass sie ausschließlich als nicht gefährliche Abfälle anfallen oder umgekehrt, dass bestimmte, als absolut gefährlich eingestufte Abfälle nicht mehr als gefährlich anzusehen sind, da ehemals verwendete Inhaltsstoffe mit gefährlichen Eigenschaften nun nicht mehr verwendet werden. Die damit einhergehende Dynamisierung des Europäischen Abfallkatalogs ist notwendig, damit die Abfallbewirtschaftung einerseits langfristig ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Schädigung der Umwelt im Sinne des Artikel 13 der Abfallrahmenrichtlinie erfolgt, andererseits Entwicklungen hin zu schadstoffärmeren Produktionsverfahren und Produkten auch im Abfallverzeichnis berücksichtigt werden.

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b (Nummer 2.2.1 der Anlage zu § 2 Absatz 1 AVV)

In Artikel 1 Nummer 2 ist Buchstabe b wie folgt zu fassen:

"b) In Nummer 2.2.1 werden die Wörter "mit gefährlichen Erregern behafteten Abfällen gemäß § 17 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2229) geändert worden ist," durch die Wörter "Abfällen, die mit meldepflichtigen Krankheitserregern nach den §§ 6 oder 7, auch in Verbindung mit § 15 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) behaftet und als infektiös einzustufen sind" ersetzt."

Begründung:

Der Katalog der §§ 6 und 7 IfSG kann gemäß § 15 Absatz 1 und 2 IfSG auf Bundesebene und nach § 15 Absatz 3 auf Landesebene durch Rechtsverordnungen ergänzt werden, was aktuell durch die CoronaMeldeV geschehen ist:

"Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus ("2019-nCoV") vom 30.01.2020 (BAnz AT 31.01.2020 V1)". Damit kann der Corona-Virus ebenfalls zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall (HP9) führen, obwohl er nicht in den §§ 6 und 7 IfSG genannt ist.

Allerdings ist allein die Anhaftung entsprechender Krankheitserreger für eine solche Einstufung als gefährlicher Abfall nicht ausreichend. Hinzukommen muss, dass der Abfall dadurch ein konkretes Infektionsrisiko aufweist. Um dies beurteilen zu können, sind fundierte infektionsepidemiologische und hygienische Kenntnisse erforderlich. Welche Abfälle aufgrund der Anhaftung von Krankheitserregern tatsächlich als infektiös und damit als gefährlich einzustufen sind, ist von einer zuständigen und sachverständigen Stelle festzulegen (so auch die früheren BMU-Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, BAnz Nr. 148a vom 09.09.2005, S. 8, Nr. 3.3). Aktuell hat z.B. das RKI entsprechende Empfehlungen zur Abfalleinstufung bekannt gemacht: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Hygiene.htm l.

Ohne die entsprechende Klarstellung im Verordnungstext und eine Erläuterung in der Verordnungsbegründung bestünde die Gefahr, dass in der Praxis auch Abfälle als gefährlich eingestuft werden, von denen tatsächlich gar keine Infektionsgefahren ausgehen. Dadurch würden wir einen Entsorgungsnotstand durch Überlastung der Sammelsysteme, Transportkapazitäten und der thermischen Abfallbehandlungsanlagen riskieren, weil letztere vielfach den gefährlichen Abfallschlüssel nicht positiv im Annahmekatalog haben.

3. Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 1 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b DepV)

In Artikel 2 Nummer 2 ist in § 1 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b das Wort "Deponieersatzbaustoff" durch das Wort "Deponieersatzbaustoffen" zu ersetzen.

Begründung:

Da regelmäßig mehrere und unterschiedliche Deponieersatzbaustoffe hergestellt und eingesetzt werden, sollte in Übereinstimmung mit der Verkehrsanschauung der Begriff "Deponieersatzbaustoffe" wie in dem für diese geltenden Teil 3 der Deponieverordnung im Plural verwandt werden.

4. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe c (§ 7 Absatz 3 Satz 1 DepV)

In Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe c sind in § 7 Absatz 3 Satz 1 in dem einleitenden Satzteil das Wort "auf" zu streichen und die Wörter "abgelagert werden" durch die Wörter "zur Ablagerung zugeführt werden" zu ersetzen.

Begründung:

Beim Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer ist die Pflicht zur Prüfung der Möglichkeit der vorrangigen Verwertung richtig angesiedelt. Allerdings lagert dieser die Abfälle im Falle der Nicht-Verwertung nicht selbst ab, sondern führt sie der Ablagerung durch den Deponiebetreiber zu. Diese Klarstellung grenzt die jeweiligen Verantwortungssphären der Beteiligten genauer ab.

5. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe b (§ 8 Absatz 2 Satz 3 DepV)

In Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe b sind in § 8 Absatz 2 Satz 3 nach der Angabe "Satz 1" die Angabe "Nummern 1 und 2" einzufügen sowie das Wort "gilt" durch das Wort "gelten" zu ersetzen.

Begründung:

Auch bei asbesthaltigen Abfällen und Abfällen, die andere gefährliche Mineralfasern enthalten, kann - auch in Bezug auf andere schädliche Verunreinigungen - der Fall vorliegen, dass alle notwendigen Informationen zum Auslaugverhalten und zur Zusammensetzung bekannt und nachgewiesen sind. In diesem Fall muss eine erneute Untersuchung entbehrlich bleiben, wie es nach der bisherigen Fassung der DepV bereits der Fall ist.

6. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe d (§ 8 Absatz 11 Satz 2 DepV)

In Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe d ist in § 8 Absatz 11 Satz 2 vor den Wörtern "folgende Angaben" das Wort "zusätzlich" einzufügen.

Begründung:

Klarstellung des Gewollten: Es handelt sich bei den in Satz 2 im Folgenden aufgeführten Punkten um Angaben, die zusätzlich zu den eigentlichen Unterlagen für die grundlegende Charakterisierung vorzulegen sind.

7. Zu Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe a (§ 10 Absatz 2 Satz 2 DepV)

In Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe a sind in § 10 Absatz 2 Satz 2 nach den Wörtern "zuständigen Überwachungsbehörde" die Wörter "oder gleichwertige Nachweise" einzufügen.

Begründung:

Bei sehr lange zurückliegenden Maßnahmen zur Oberflächenabdichtung kann es vorkommen, dass - da seinerzeit nicht zwingend gefordert - keine behördliche Bescheinigung über eine formale abfallrechtliche Abnahme des Oberflächenabdichtungssystems vorliegt. Für diesen Fall muss dem Deponiebetreiber ein alternativer Weg eröffnet werden, um seinen Pflichten nachzukommen. Kann der Deponiebetreiber z.B. belegen, dass der Baubeginn des Oberflächenabdichtungssystems der zuständigen Behörde angezeigt wurde und beispielsweise durch ein Dokument einer bauvertraglichen Abnahme nachweisen, dass das Oberflächenabdichtungssystem ordnungsgemäß ausgeführt wurde, kann aufgrund der Ergänzung dieses Dokument als gleichwertiger Nachweis akzeptiert werden.

8. Hauptempfehlung zu Ziffer 9

Zu Artikel 2 Nummer 7a - neu - (§ 18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 DepV)

In Artikel 2 ist nach Nummer 7 folgende Nummer 7a einzufügen:

"7a. In § 18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort "Konzernbürgschaft" durch das Wort "Bankbürgschaft" ersetzt."

Begründung:

Im Bereich von Deponien besteht ein besonderes Risiko für die öffentliche Hand, bei Insolvenz der Betreiberfirma in Ersatzvornahme treten zu müssen. Aus diesem Grund sieht § 18 Deponieverordnung die Leistung einer Sicherheit vor. In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ist geregelt, dass diese Sicherheit durch die Stellung eines tauglichen Bürgen, insbesondere einer Konzernbürgschaft, erfolgen kann. Hierbei bürgt der Mutterkonzern für den einzelnen Tochterkonzern. Bürge und Schuldner sind wirtschaftlich miteinander verwoben. Nicht selten hat daher die finanzielle Schieflage einer Tochtergesellschaft negative Auswirkungen auf die finanzielle Situation eines Mutterkonzernes. Vor dem Hintergrund dieses "Domino-Effektes" birgt die Konzernbürgschaft ein höheres Ausfallrisiko als beispielsweise eine Bankbürgschaft. Dies gilt vor allem, wenn die Deponie nicht von einem öffentlichrechtlichen Träger oder großen Konzern, sondern von einem vergleichsweise kleineren privaten Unternehmen betrieben wird. Von den Betreibern wird die Konzernbürgschaft indes oftmals bevorzugt, da sie im Vergleich zur Bankbürgschaft für den Betreiber das kostengünstigere Sicherungsmittel ist. Die Ablehnung der Konzernbürgschaft durch die zuständige Behörde wird in hohem Maße dadurch erschwert, dass der § 18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 die Konzernbürgschaft als ein taugliches Sicherungsmittel explizit hervorhebt. Dadurch gerät die Behörde in die Situation, in jedem strittigen Einzelfall den Nachweis über die Untauglichkeit dieses Sicherungsmittels erbringen zu müssen. Mit diesem Nachweis sind ein hoher Zeit- und Kostenaufwand verbunden, sodass er in der Praxis meist nicht erbracht werden kann.

§ 18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bewirkt somit faktisch, dass es der Behörde nicht oder nur schwer möglich ist, eine Konzernbürgschaft abzulehnen, wenn der Deponiebetreiber sie präferiert. Dies wiederum kann dazu führen, dass Sicherungsmittel akzeptiert werden müssen, gegen die bereits im Vorwege Bedenken bestehen. Die Regelung, deren Zweck es gerade ist, die öffentliche Hand vor Kosten zu schützen, bewirkt in diesen Fällen das genaue Gegenteil.

Die vorgesehene Änderung begegnet diesem Missstand, indem sie statt der Konzernbürgschaft nunmehr die Bankbürgschaft hervorhebt. Hierdurch wird es den Behörden ermöglicht, die Konzernbürgschaft abzulehnen und die öffentliche Hand so vor Kostenrisiken bewahrt. Die Bankbürgschaft hervorzuheben ist indes unschädlich, denn sie ist als eines der risikoärmsten Sicherungsmittel von behördlicher Seite grundsätzlich zu begrüßen. Sie ist außerdem für den Betreiber ein kostenintensiveres Sicherungsmittel. Der Eintritt einer Situation, in der der Deponiebetreiber eine kostenintensive Bankbürgschaft wählt und die zuständige Behörde dieses risikoarme Sicherungsmittel ablehnen möchte, ist sehr unwahrscheinlich. Die Behörde gelangt daher durch die Änderung nicht in vergleichbare Nöte, in der sie sich derzeit befindet. Von einem auch künftig bestehenden großen Interesse der Deponiebetreiber an Konzernbürgschaften ist auszugehen. Es bleibt den zuständigen Behörden auch nach geänderter Rechtslage unbenommen, diese weiterhin akzeptieren.

9. Hilfsempfehlung zu Ziffer 8

Zu Artikel 2 Nummer 7a - neu - (§ 18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 DepV)

In Artikel 2 ist nach Nummer 7 folgende Nummer 7a einzufügen:

"7a. In § 18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter "insbesondere einer Konzernbürgschaft," gestrichen."

Begründung:

Im Bereich von Deponien besteht ein besonderes Risiko für die öffentliche Hand, bei Insolvenz der Betreiberfirma in Ersatzvornahme treten zu müssen. Aus diesem Grund sieht § 18 Deponieverordnung die Leistung einer Sicherheit vor. In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ist geregelt, dass diese Sicherheit durch die Stellung eines tauglichen Bürgen, insbesondere einer Konzernbürgschaft, erfolgen kann. Hierbei bürgt der Mutterkonzern für den einzelnen Tochterkonzern. Bürge und Schuldner sind wirtschaftlich miteinander verwoben. Nicht selten hat daher die finanzielle Schieflage einer Tochtergesellschaft negative Auswirkungen auf die finanzielle Situation eines Mutterkonzernes. Vor dem Hintergrund dieses "Domino-Effektes" birgt die Konzernbürgschaft ein höheres Ausfallrisiko als beispielsweise eine Bankbürgschaft. Dies gilt vor allem, wenn die Deponie nicht von einem öffentlichrechtlichen Träger oder großen Konzern, sondern von einem vergleichsweise kleineren privaten Unternehmen betrieben wird. Von den Betreibern wird die Konzernbürgschaft indes oftmals bevorzugt, da sie im Vergleich zur Bankbürgschaft für den Betreiber das kostengünstigere Sicherungsmittel ist. Die Ablehnung der Konzernbürgschaft durch die zuständige Behörde wird in hohem Maße dadurch erschwert, dass der § 18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 die Konzernbürgschaft als ein taugliches Sicherungsmittel explizit hervorhebt. Dadurch gerät die Behörde in die Situation, in jedem strittigen Einzelfall den Nachweis über die Untauglichkeit dieses Sicherungsmittels erbringen zu müssen. Mit diesem Nachweis sind ein hoher Zeit- und Kostenaufwand verbunden, sodass er in der Praxis meist nicht erbracht werden kann.

§ 18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bewirkt somit faktisch, dass es der Behörde nicht oder nur schwer möglich ist, eine Konzernbürgschaft abzulehnen, wenn der Deponiebetreiber sie präferiert. Dies wiederum kann dazu führen, dass Sicherungsmittel akzeptiert werden müssen, gegen die bereits im Vorwege Bedenken bestehen. Die Regelung, deren Zweck es gerade ist, die öffentliche Hand vor Kosten zu schützen, bewirkt in diesen Fällen das genaue Gegenteil.

Die vorgesehene Änderung begegnet diesem Missstand, indem sie auf eine Hervorhebung der Konzernbürgschaft verzichtet. Hierdurch wird es den Behörden ermöglicht, die Konzernbürgschaft abzulehnen und die öffentliche Hand so vor Kostenrisiken bewahrt. Gleichzeitig bleibt es den zuständigen Behörden unbenommen, in geeigneten Fällen die Konzernbürgschaft als Sicherungsmittel weiterhin zu akzeptieren.

10. Zu Artikel 2 Nummer 11 Buchstabe c (Anhang 1 Nummer 2.2 DepV)

In Artikel 2 Nummer 11 ist Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:

"c) Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Durch die Änderungen wird das Erfordernis einer Abdichtungskomponente für neue Deponieabschnitte der Klasse 0 vorgegeben (Eintrag in Spalte 3 der Tabelle). Die Anforderungen an diese Abdichtung sind im Falle einer mineralischen Abdichtung geringer als bei der nächsthöheren Deponieklasse I und das Erfordernis der Abdichtung entfällt ganz, wenn bereits eine entsprechend leistungsfähige geologische Barriere ansteht oder diese durch technische Maßnahmen entsprechend ertüchtigt wurde (Konkretisierungen in einer neuen Fußnote 1a).

Ohne diese ergänzenden Anforderungen an das Basisabdichtungssystem kann bei dem vorgegebenen, relativ hohen Durchlässigkeitsbeiwert der geologischen Barriere das Sickerwasser nahezu ungehindert in den Untergrund versickern, sodass die vorgeschriebene Entwässerungsschicht darüber weitgehend funktionslos bleibt. Das Schadstoffrückhaltepotenzial der geologischen Barriere reicht nicht aus, um bei Ausschöpfung der Zuordnungswerte für die Deponieklasse 0 von vornherein und ohne weitere Kontrollen die Anforderungen an den Grundwasserschutz zu garantieren.

Der für die Abdichtung oder die gleichwertig ertüchtigte geologische Barriere geforderte Durchlässigkeitsbeiwert von k < 5 x 10-9 m/s ist geeignet und erforderlich, um eine ausreichende Dichtigkeit zu gewährleisten, die einen lateralen Abfluss und damit ein kontrollierbares Sickerwasser erzeugt. Für Deponieabschnitte, in denen nur unbelasteter Bodenaushub angenommen wird, wird die Abdichtungskomponente nicht gefordert. Die Versetzung der Fußnote 2 von Spalte 2 in die Spalten 4, 5 und 6 ist eine redaktionelle Folgeänderung ohne inhaltliche Auswirkungen gegenüber der bestehenden Fassung der Deponieverordnung.

11. Zu Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe c (Anhang 3 Tabelle 2 DepV)

In Artikel 2 ist Nummer 12 Buchstabe c wie folgt zu ändern:

Begründung:

Dient der Vereinheitlichung. Es werden alle Feststoffzuordnungswerte einheitlich auf die Trockenmasse bezogen. Wie die MKW werden auch die lipophilen Stoffe nach KW04 bestimmt. Irritationen bei der Interpretation beider zusammenhängender Werte zu vermeiden, muss die Bezugsgröße gleich sein.

12. Zu Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe d (Anhang 3 Tabelle 2 Fußnote 2a DepV)

In Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe d ist in Fußnote 2a der Tabelle 2 des Anhangs 3 das Wort "möglich" durch die Wörter "zulässig, wenn die Überschreitung ausschließlich auf natürliche Bestandteile des Bodenmaterials zurückgeht" zu ersetzen.

Begründung:

Redaktionell sollte, wie an vergleichbaren Stellen der DepV, formuliert werden, dass die erhöhten Werte in dem geregelten Fall "zulässig" sind ("möglich" sind sie ohnehin).

Der Zusatz "wenn die Überschreitung ausschließlich auf natürliche Bestandteile des Bodenmaterials zurückgeht" stellt das Gewollte eindeutig klar: Die Überschreitungsmöglichkeit der neuen Fußnote 2a soll sich ausschließlich auf organogene Böden beziehen, also auf Bodenmaterial, das z.B. durch organogene Schluffe oder Tone oder Beimengungen humoser Art einen erhöhten Organikgehalt aufweist.

Auch in der bestehenden Fußnote 3 werden die Aspekte der Fremdbestandteile (dort < 5%, hier: "keine") und der ausschließlich natürlichen Bestandteile als Ursache für den erhöhten TOC oder Glühverlust unterschieden.

13. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe b (Anhang 4 Nummer 2 Satz 1 und Satz 1a - neu - DepV)

Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:

"b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Die DIN 19 698 ist eine Probenahmenorm, die über die PN98 hinaus für spezielle Problemstellungen weitergehende Hilfestellungen bietet und deren Anwendung deshalb ergänzend zugelassen muss. So enthält der Teil 1 Regelungen zur Haufwerksbeprobung auch für Korngrößen > 150 mm, die in der PN98 fehlen. Teil 2 ist die Grundlage für eine Reduzierung der Anzahl an Analysen, wenn keine relevanten Schwankungen zu erwarten sind und der Durchschnittswert eines Abfalls für die Beurteilung der Ablagerbarkeit ausreichend ist. Teil 6 ermöglicht für die grundlegende Charakterisierung die in situ-Probenahme einer noch eingebauten Grundmenge (erwartete Abfallmenge), wenn eine Haufwerksbildung und Haufwerksbeprobung am Ort des Anfalls nicht möglich ist.

14. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe c (Anhang 4 Nummer 3 Satz 2 DepV)

In Artikel 2 ist Nummer 13 Buchstabe c wie folgt zu fassen:

"c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Klarstellung, dass die gleichwertigen Verfahren einer Untersuchungsstelle bundesweit nur einmalig und von welcher Behörde zuzulassen sind. Untersuchungsstellen führen i.d.R. Untersuchungen von Abfällen durch, bei denen zum Zeitpunkt der grundlegenden Charakterisierung noch nicht bekannt ist, auf welche Deponie und in welchem Zuständigkeitsbereich die Abfälle entsorgt werden. Es muss ausreichen, wenn eine zuständige Behörde "einmalig" für das Bundesgebiet die Feststellung der Gleichwertigkeit eines Untersuchungsverfahrens trifft.

15. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe c (Anhang 4 Nummer 3 Satz 3 DepV)

In Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe c ist im Anhang 4 Nummer 3 Satz 3 der Punkt am Ende durch folgende Wörter ", wobei insbesondere die grün gekennzeichneten Verfahren heranzuziehen sind." zu ersetzen.

Begründung:

Die Methosa empfiehlt unter Kapitel "I.2 Anwendungshinweise zu gelisteten Methoden im Tabellenteil" in der Aufzählung zum Thema "Vorgehen zur Auswahl eines leistungsstarken Verfahrens für den Anwender (Auftraggeber, Labor, Gutachter, Behörde)" unter Nummer 4. "Wenn die Verordnung gleichwertige Verfahren zulässt, entscheidet die zuständige Behörde, ob das gewählte Verfahren gleichwertig ist. Diese kann für die Prüfung die grün gekennzeichneten Verfahren als Entscheidungsgrundlage nutzen."

Die Methosa selbst empfiehlt die grün gekennzeichneten Verfahren als Alternativ-Verfahren. Der direkte Verweis auf die grün gekennzeichneten Verfahren stellt für die zuständige Behörde, die die Gleichwertigkeit eines Untersuchungsverfahrens festzustellen hat, eine Vollzugserleichterung dar.

16. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe k (Anhang 4 Nummer 3.2.2 DepV)

In Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe k sind das Wort "und" durch ein Komma und das Wort "ersetzt" durch die Wörter "und die Angabe "DIN CEN/TS 14405" wird durch die Angabe "DIN EN 14405" ersetzt." zu ersetzen.

Begründung:

Das Vorgängerdokument CEN/TS 14405 wurde überarbeitet und in die Europäische Norm EN 14405 überführt.

17. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe s (Anhang 4 Nummer 3.2.15 DepV)

In Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe s ist die Angabe "DIN EN ISO 144032:2012-10" durch die Angabe "DIN EN ISO 14403-2, Ausgabe Oktober 2012" zu ersetzen.

Begründung:

Redaktionell: Anpassung der Zitierweise der in Bezug genommenen Norm an die übrigen in der DepV aufgeführten Normen.

18. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe u (Anhang 4 Nummer 3.3.1 Satz 1 DepV)

In Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe u sind die Wörter "bestimmt am Feststoff nach DIN EN 15933, Ausgabe November 2012," durch die Wörter "bestimmt im 1 : 10-Eluat des Abfalls gemäß Anhang 4 Nummer 3.2.1.1 DepV," zu ersetzen.

Begründung:

Die Änderung entspricht einem Beschluss des LAGA

Forums Abfalluntersuchung (30. Sitzung vom 26.02./27.02.2018, TOP 12).

19. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe v Doppelbuchstabe aa (Anhang 4 Nummer 4 DepV)

In Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe v Doppelbuchstabe aa ist in Anhang 4 Nummer 4 in dem künftigen neuen Satz 1 nach dem Wort "Analysenberichte," das Wort "die" einzufügen.

Begründung:

Redaktionelle Korrektur.

20. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe w Doppelbuchstabe dd - neu - (Anhang 4 Nummer 5 Ziffer 5 DepV)

In Artikel 2 Nummer 13 ist dem Buchstaben w folgender Doppelbuchstabe dd anzufügen:

"dd) Ziffer 5 wird gestrichen."

Begründung:

Folgeänderung aus Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe e: Da das Handbuch Altlasten, Bd. 7 im Anhang 4 unter Nummer 3.1.4 gestrichen wurde, muss es an dieser Stelle nicht mehr zitiert werden.

21. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe a (Anhang 5 Nummer 2.2 Satz 2 DepV)

Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:

"a) Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Die bestehende DepV sieht bei Deponien der Klasse 0 - anders als bei den Deponien der Klassen I, II und III - vor, dass von den neun genannten Kriterien und Zusammenhängen nur die Ziffer 3 betreffend die Grundwasserbeschaffenheit und die Auslöseschwellen im Deponiejahresbericht darzustellen sind. Es ist aber auch bei Deponien der Klasse 0 sachgerecht, dass neben der Ziffer 3 weitere Kriterien und Zusammenhänge dargestellt werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Entwässerungsleitungen an der Basis installiert sind und Sickerwasser gefasst wird, oder um die Einhaltung der zugelassenen Einbauhöhen nachzuweisen. Deshalb soll die pauschale Ausnahme für die Deponieklasse 0 entfallen. Die Möglichkeit, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf einzelne Darstellungen zu verzichten, ergibt sich aus Anhang 5 Nummer 3.2 DepV, wonach die zuständige Behörde Ausnahmen von den im Regelfall geforderten Messungen und Kontrollen zulassen kann.

22. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe b (Anhang 5 Nummer 3.1 Nummer 1 DepV)

In Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe b ist der Punkt am Ende durch die Wörter "sowie der Satz "Ausbaudaten und Schichtenverzeichnisse der Grundwassermessstellen sind zu dokumentieren." wird angefügt." zu ersetzen.

Begründung:

Durch den Verordnungsentwurf wird bezüglich der herzurichtenden Grundwassermessstellen der Zusatz "geeignete" aufgenommen. Diese Geeignetheit muss im Zweifel durch die zuständige Behörde prüfbar sein. Hierzu sind die genannten Informationen (Ausbaudaten und Schichtenverzeichnisse der Grundwassermessstellen) unabdingbar.

23. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa (Anhang 5 Nummer 3.2 Fußnote 1 Satz 2 DepV)

In Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa sind nach der Angabe ".html " eine geschlossene Klammer einzufügen und der Punkt am Ende durch die Wörter "und die Angabe "- WÜ 98 Teil 1: Deponien" gestrichen." zu ersetzen.

Begründung:

Redaktionelle Korrektur. Der korrekte Titel der LAGA

Mitteilung 28 lautet: Technische Regeln für die Überwachung von Grund-, Sicker- und Oberflächenwasser sowie oberirdischer Gewässer bei Deponien (Stand: April 2019, redaktionell ergänzt November 2019).

24. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb (Anhang 5 Nummer 3.2 Fußnote 4 Satz 4 DepV)

In Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb sind in Anhang 5 Nummer 3.2 Fußnote 4 Satz 4 das Wort "Grundwasser-" durch das Wort "Grund-" und die Angabe "Stand November 2019" durch die Angabe "Stand April 2019, redaktionell ergänzt November 2019" zu ersetzen.

Begründung:

Redaktionell: Zutreffendes Zitat des Titels und des Ausgabedatums der LAGA Mitteilung 28.

B

25. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.

C

Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:

26.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Mit der Änderung der Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL - Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle) durch die Richtlinie (EU) Nr. 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 wird im Artikel 3 unter 4a. "Lebensmittelabfall" definiert. Dies dient der Initiierung spezieller Programme zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen (siehe Artikel 9 und 29 AbfRRL). Zur konzeptionellen Umsetzung dieser Vorgaben und Ziele der AbfRRL bedarf es spezifischer Abfallschlüssel für verpackte und unverpackte Lebensmittelabfälle. Die vorgeschlagenen Änderungen dienen somit der entsprechenden Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie.

Ergänzend dazu ist auch die Einhaltung der Abfallhierarchie sicherzustellen. Lebensmittelabfälle sind entsprechend der Abfallhierarchie des Artikels 4 der AbfRRL zu bewirtschaften. Die neu ins Abfallverzeichnis aufzunehmenden Abfallschlüssel (AS) für Lebensmittelabfälle dienen deren getrennter Sammlung und hochwertiger sowie nachhaltiger Verwertung.

Insbesondere verpackte Lebensmittel aus dem Handel, die zu Abfall werden und für die derzeit Konzepte zur Verwertung in Gang gesetzt werden, werden aktuell in Ermangelung eines geeigneten Abfallschlüssels dem AS 20 03 01 - gemischte Siedlungsabfälle - zugeordnet. Dieser Abfallstrom wird in der Regel als Restabfall der Hausmüllverbrennung zugeführt.

Jeweils ein eigener Abfallschlüssel für verpackte und unverpackte Lebensmittel dient der Sicherstellung einer hochwertigen, insbesondere stofflichen Verwertung dieser Abfälle und unterstützt die Überwachung der Maßnahmen der Vermeidung, der getrennten Sammlung und Verwertung der Lebensmittelabfälle z.B. durch eine bessere Rückverfolgbarkeit und die zielgerichtete Erhebung statistischer Daten.

Die entsprechenden AS ermöglichen erst eine Datenerhebung als Grundlage für aufzustellende Konzepte und Planungen zur Verwertung und Programme zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen.

Im "Konzept für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von verpackten Lebensmitteln" wird dargestellt, dass alle AS nach der AVV für verpackte Lebensmittel aus der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln ebenso wie der empfohlene AS 20 03 01 den speziellen Abfall der verpackten Lebensmittelabfälle nur unzureichend beschreibt und daher mit einem Zusatz (verpackte bzw. unverpackte Lebensmittelabfälle) zu versehen ist. Dem steht jedoch der § 2 Absatz 1 der AVV entgegen, aufgrund dem, soweit Abfälle nach anderen Rechtsvorschriften zu bezeichnen sind, die Bezeichnungen im Abfallverzeichnis zu verwenden sind.

27. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung mit Hinweis auf die bereits zur Bundesratsdrucksache 340/15 (PDF) gefasste Entschließung, vgl. BR-Drucksache 340/15(B) HTML PDF , Anlage Teil B, auf europäischer Ebene auf eine Ergänzung des Europäischen Abfallverzeichnisses mit dem Ziel hinzuwirken, dass ein eigener Abfallschlüssel für getrennt gesammelte Bioabfälle aus privaten Haushaltungen in das Europäische Abfallverzeichnis aufgenommen wird.

Begründung:

Mit der Änderung der Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL - Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle) durch die Richtlinie (EU) Nr. 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 werden nach Artikel 22 alle Mitgliedstaaten ab 1. Dezember 2023 verpflichtet, die getrennte Erfassung von Bioabfällen einzuführen.

Bisher enthält der Europäische Abfallartenkatalog keinen Abfallschüssel für getrennt gesammelte Bioabfälle aus privaten Haushalten, die über die Biotonne getrennt gesammelt werden. Die Einführung eines eigenen Abfallschlüssels für getrennt gesammelte Bioabfälle im Europäischen Abfallartenkatalog ist daher notwendig.

Zurzeit werden Bioabfälle nach Bioabfallverordnung daher der Abfallschlüsselnummer 20 03 01 "gemischte Siedlungsabfälle" zugeordnet, der allgemein für den Restabfall (graue Tonne) zu verwenden ist. Zur Vereinfachung des Verwaltungsvollzuges, der Abgrenzung zu den Restabfällen der grauen Tonne und zur Überwachung der Stoffströme ist die Verwendung eines eigenen, einheitlichen Abfallschlüssels für die getrennt gesammelten Bioabfälle aus Haushalten notwendig.