Antrag des Landes Niedersachsen
Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung und der Deponieverordnung

Punkt 46 der 989. Sitzung des Bundesrates am 15. Mai 2020

Der Bundesrat möge anstelle von Ziffer 10 der Ausschussempfehlungen in der Drucksache160_1/20 wie folgt beschließen:

Zu Artikel 2 Nummer 11 Buchstabe c (Anhang 1 Nummer. 2.2 DepV)

In Artikel 2 Nummer 11 ist Buchstabe c wie folgt zu fassen:

"c) Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:

aa) Zeile 2 der Tabelle 1 wird wie folgt gefasst:

2Erste Abdichtungskomponenteerforderlich1a)erforderlich2)erforderlich2)erforderlich2)

"bb) Unter der Tabelle 1 wird nach Fußnote 1 folgende Fußnote 1a eingefügt:

"1a. Werden Abdichtungskomponenten aus mineralischen Bestandteilen hergestellt, müssen diese eine Mindestdicke von 0,50 m und einen Durchlässigkeitsbeiwert von k ≤ 5 × 10-9 m/s bei einem Druckgradienten von i = 30 (Laborwert nach DIN EN ISO 17892-11, Ausgabe Mai 2019, Laborversuche an Bodenproben - Teil 11: Bestimmung der Wasserdurchlässigkeit (ISO 17892-11:2019)) einhalten."

Werden Kunststoffdichtungsbahnen als Abdichtungskomponente eingesetzt, darf ihre Dicke 2,5 mm nicht unterschreiten.

Die Abdichtungskomponente ist nicht erforderlich, wenn

cc) In den Fußnoten 1 und 2 werden die Wörter ... weiter wie Vorlage ..."

Folgeänderung:

In Artikel 2 Nummer 10 ist § 28 DepV wie folgt zu fassen:

" § 28 Übergangsvorschriften

Abweichend von § 6 Absatz 5 Satz 1 Ziffer 1 dürfen Inertabfälle auf Deponieabschnitten der Deponieklasse 0, die sich zum [Datum des Inkrafttretens der Änderungsverordnung einsetzen] im Bau oder in der Ablagerungsphase befanden, bis zum Ende der Ablagerungsphase des betreffenden Deponieabschnittes abgelagert werden, auch wenn die Anforderungen nach Anhang 1 Nummer 2.2 Tabelle 1 Zeile Nummer 2 nicht erfüllt sind."

Begründung:

Durch die Änderungen wird das Erfordernis einer Abdichtungskomponente für neue Deponieabschnitte der Klasse 0 vorgegeben (Eintrag in Spalte 3 der Tabelle). Die Anforderungen an diese Abdichtung sind im Falle einer mineralischen Abdichtung geringer als bei der nächsthöheren Deponieklasse I und das Erfordernis der Abdichtung entfällt ganz, wenn bereits eine entsprechend leistungsfähige geologische Barriere ansteht oder diese durch technische Maßnahmen entsprechend ertüchtigt wurde (Konkretisierungen in einer neuen Fußnote 1a).

Ohne diese ergänzenden Anforderungen an das Basisabdichtungssystem kann bei dem vorgegebenen, relativ hohen Durchlässigkeitsbeiwert der geologischen Barriere das Sickerwasser nahezu ungehindert in den Untergrund versickern, sodass die vorgeschriebene Entwässerungsschicht darüber weitgehend funktionslos bleibt. Das Schadstoffrückhaltepotenzial der geologischen Barriere reicht nicht aus, um bei Ausschöpfung der Zuordnungswerte für die Deponieklasse 0 von vornherein und ohne weitere Kontrollen die Anforderungen an den Grundwasserschutz zu garantieren.

Der für die Abdichtung oder die gleichwertig ertüchtigte geologische Barriere geforderte Durchlässigkeitsbeiwert von k ≤ 5 x 10-9 m/s ist geeignet und erforderlich, um eine ausreichende Dichtigkeit zu gewährleisten, die einen lateralen Abfluss und damit ein kontrollierbares Sickerwasser erzeugt. Für Deponieabschnitte, in denen nur unbelasteter Bodenaushub angenommen wird, wird die Abdichtungskomponente nicht gefordert. Die Versetzung der Fußnote 2 von Spalte 2 in die Spalten 4, 5 und 6 ist eine redaktionelle Folgeänderung ohne inhaltliche Auswirkungen gegenüber der bestehenden Fassung der Deponieverordnung.

Die Folgeänderung ist erforderlich, damit auch nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung im Sinne eines Bestandsschutzes die Ablagerung von Inertabfällen auf nach altem Recht gebauten Deponieabschnitten zulässig bleibt, die die neuen Anforderungen an die Basisabdichtung noch nicht erfüllen.