Antrag der Länder Saarland, Sachsen
Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung und der Deponieverordnung

Punkt 46 der 989. Sitzung des Bundesrates am 15. Mai 2020

Der Bundesrat möge der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zustimmen:

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Artikel 3 ist wie folgt zu fassen:

"Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung:

Der Nationale Normenkontrollrat moniert zu Recht das Inkrafttreten des Ablagerungsverbots für mineralische Abfälle ab dem Tag nach Verkündung der Verordnung, denn die EU hat hierfür eine Übergangsfrist bis 2030 vorgesehen.

Eine Regelung mit derart umfänglichen Auswirkungen bedarf allein aus praktischen Gründen einer Übergangsfrist. Dabei stellt die Zeitspanne bis Ende 2023 immer noch eine sehr deutliche Reduzierung des den Mitgliedstaaten von der EU eingeräumten Zeitfensters dar.

Zu berücksichtigen sind nicht nur gegebenenfalls bestehende, längerfristige vertragliche Verpflichtungen zwischen Abfallerzeugern oder -besitzern und Entsorgern. Ein Verwertungsgebot in dieser Form ist auch essentiell auf die bereits bestehende Akzeptanz verwertbarer mineralischer Abfälle bei den Anwendern angewiesen. Genau das ist bisher aber nicht der Fall. Auch die im Bundesrat befindliche Ersatzbaustoffverordnung, die in Bezug auf das Beseitigungsverbot verwertbarer mineralischer Abfälle ein wesentliches Element darstellen könnte, wird daran nach bisherigem Kenntnisstand nichts ändern.

Bei einem umgehend wirkenden Beseitigungsverbot besteht überdies die Gefahr eines ganz erheblichen, zusätzlichen Vollzugsaufwands: Wenn die Hersteller und Erzeuger verwertbarer mineralischer Abfälle keine Abnehmer finden, ist ihnen der Weg der Deponierung zunächst versperrt und müsste im jeweiligen Einzelfall durch eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörden genehmigt werden. Damit würden an anderer Stelle dringend benötigte Kapazitäten gebunden.