Antrag des Landes Hessen
Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung und der Deponieverordnung

Punkt 46 der 989. Sitzung des Bundesrates am 15. Mai 2020

Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 1 der Empfehlungsdrucksache160_1/20 der Verordnung nach Maßgabe folgender Änderung zustimmen:

Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 3 Absatz 3 AVV)

In Artikel 1 ist Nummer 1 wie folgt zu fassen:,1.

§ 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Der § 3 Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 7 Absatz 2 und 3 der Abfallrahmenrichtlinie. Dort wird die Möglichkeit der Umstufung jedoch nicht auf Einzelfälle beschränkt, sondern ist allgemein formuliert. Die vorgeschlagene Änderung dient somit dem Ziel einer 1 : 1-Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie.

Langfristig trägt diese Änderung zur Aktualisierung des Abfallverzeichnisses entsprechend den abfallwirtschaftlichen Anforderungen bei. Denn über die vom BMU an die Kommission übermittelten Umstufungen soll der zukünftige Bedarf für Anpassungen und Änderungen des Europäischen Abfallkatalogs ermittelt werden.

Eine Weiterleitung nur von Einzelfällen verfehlt dieses Ziel. Dies hat dazu geführt, dass der nunmehr fast 20 Jahre alte Europäische Abfallkatalog nicht mehr den Anforderungen der modernen Abfallwirtschaft entspricht. Insbesondere betrifft dies Abfälle aus oder verunreinigt mit seither auf dem Markt neu eingeführten Werkstoffen und inzwischen erfolgte chemikalienrechtliche Neubewertungen von Abfallbestandteilen hinsichtlich ihrer gefahrenrelevanten Eigenschaften. Es kann dazu führen, dass bei einzelnen Abfallarten nicht generell davon ausgegangen werden kann, dass sie ausschließlich als nicht gefährliche Abfälle anfallen oder umgekehrt, dass bestimmte, als absolut gefährlich eingestufte Abfälle nicht mehr als gefährlich anzusehen sind, da ehemals verwendete Inhaltsstoffe mit gefährlichen Eigenschaften nun nicht mehr verwendet werden. Die damit einhergehende Dynamisierung des Europäischen Abfallkatalogs ist notwendig, damit die Abfallbewirtschaftung einerseits langfristig ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Schädigung der Umwelt im Sinne des Artikel 13 der Abfallrahmenrichtlinie erfolgt, andererseits Entwicklungen hin zu schadstoffärmeren Produktionsverfahren und Produkten auch im Abfallverzeichnis berücksichtigt werden.