Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie für Altbatterien und Altakkumulatoren hinsichtlich des Inverkehrbringens von Cadmium enthaltenden Gerätebatterien und -akkumulatoren, die zur Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind

COM (2012) 136 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 927/03 (PDF) = AE-Nr. 034162 und AE-Nr. 080331

Brüssel, den 26.3.2012
COM (2012) 136 final 2012/0066 (COD)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments des Rates vom [ ... ]
zur Änderung der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren hinsichtlich des Inverkehrbringens von Cadmium enthaltenden Gerätebatterien und -akkumulatoren, die zur Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind (Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2012) 65 final}
{SWD(2012) 66 final}

Begründung

1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts

Die Richtlinie über Batterien (Richtlinie 2006/66/EG1) zielt darauf ab, die Umweltbilanz von Batterien und Akkumulatoren sowie der Tätigkeiten aller am Lebenszyklus dieser Batterien und Akkumulatoren beteiligten Wirtschaftsakteure zu verbessern. Sie legt spezielle Vorschriften für das Inverkehrbringen von Batterien und Akkumulatoren sowie für die Sammlung, die Behandlung, das Recycling und die Beseitigung von Altbatterien und Altakkumulatoren fest.

Die Richtlinie verbietet das Inverkehrbringen von Batterien und Akkumulatoren, die Quecksilber oder Cadmium enthalten. Das Verbot der Verwendung von Cadmium in Batterien und Akkumulatoren gilt für "Gerätebatterien und -akkumulatoren, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, einschließlich solcher, die in Geräte eingebaut sind" (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Batterie-Richtlinie). Das Verbot der Verwendung von Cadmium in Batterien wurde nicht von der Kommission vorgeschlagen, sondern von den Mitgesetzgebern im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens eingeführt. Sowohl der Rat2 als auch das Europäische Parlament3 arbeiteten separate Folgenabschätzungen für erhebliche Änderungen (z.B. das Cadmiumverbot) des Kommissionsvorschlags aus.

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 gilt das Verbot nicht für Gerätebatterien und -akkumulatoren, die zur Verwendung in folgenden Geräten und Systemen bestimmt sind:

Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie über Batterien überprüft die Kommission die Ausnahme vom Cadmiumverbot für Gerätebatterien und -akkumulatoren, die zur Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind (Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c), und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, dem sie gegebenenfalls entsprechende Vorschläge im Hinblick auf ein Verbot von Cadmium in Batterien und Akkumulatoren beifügt.

Die Kommission wurde nur zur Überprüfung dieser Ausnahmeregelung aufgefordert, da es zur Zeit der Verabschiedung der Richtlinie im Jahr 2006 zweifelhaft war, ob bereits technische Alternativen für diese Anwendung verfügbar waren. In diesem Zusammenhang heißt es in Erwägungsgrund 11:

"Die Kommission sollte prüfen, ob eine Anpassung dieser Richtlinie erforderlich ist, und dabei den vorliegenden technischen und wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung tragen. Sie sollte insbesondere die Ausnahmeregelung von dem Cadmium-Verbot für Gerätebatterien und -akkumulatoren in schnurlosen Elektrowerkzeugen überprüfen. (..) ".

Im Dezember 2010 übermittelte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht4, in dem sie zu dem Schluss kam, dass es an diesem Punkt nicht angebracht sei, Vorschläge betreffend die Ausnahmeregelung für cadmiumhaltige, zur Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmte Gerätebatterien vorzulegen, da nicht alle technischen Informationen (insbesondere zu den Kosten und Nutzen von Cadmium und seinen Alternativen) verfügbar waren, die eine solche Entscheidung untermauern müssten.

Seitdem hat die Kommission diese zusätzlichen Informationen zusammengetragen und entsprechend ihren Leitlinien für Folgenabschätzungen zur Ausarbeitung einer Folgenabschätzung verwendet.

Gemäß der Zusage der Kommission, für jeden geltenden Rechtsakt mit Bezügen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle, den die Kommission ändern möchte, die Bestimmungen dieses Verfahrens zu überprüfen, wird zudem mit diesem Vorschlag die Richtlinie über Batterien an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angeglichen.5

2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Parteien der Folgenabschätzung

Auf der Grundlage einer im Jahr 2009 veröffentlichten Studie fand auf der Europa-Website eine öffentliche Online-Konsultation von Interessenträgern statt (10. März - 10. Mai 2010). Auf der Europa-Website wurden die Beiträge und eine Zusammenfassung der Bemerkungen von Interessenträgern veröffentlicht.

Die Interessenträger waren aufgefordert, sich zu den ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen zu äußern, die sich aus einem künftigen Verbot von Cadmium in Gerätebatterien und -akkumulatoren für schnurlose Elektrowerkzeuge ergeben könnten.

Einige Interessenträger sprachen sich für eine Aufhebung der Ausnahmeregelung für die Verwendung von Nickel-Cadmium-Batterien (NiCd) in schnurlosen Elektrowerkzeugen aus, da sie die wirtschaftlichen Kosten als minimal betrachteten und langfristig von erheblichen Umweltvorteilen ausgingen. Andere waren gegen eine solche Aufhebung und betonten, die Daten über die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen würden eine Aufhebung nicht rechtfertigen. Insgesamt bestätigte die Konsultation der Interessenträger, dass eine vergleichende Lebenszyklus-Bewertung vorgenommen werden muss, um eine solide Grundlage für die Kosten-Nutzen-Analyse zu erhalten.

Am 18. Juli 2011 fand ein Workshop von Interessenträgern statt (Peer-Review), der Input für die vergleichende Lebenszyklus-Bewertung der drei verschiedenen chemischen Zusammensetzungen von Gerätebatterien für schnurlose Elektrowerkzeuge liefern sollte. Die Bewertung wurde von einem Beratungsunternehmen im Auftrag der Kommission durchgeführt.

Die Folgenabschätzung der Kommission kommt zu dem Schluss, dass im Vergleich zum Basisszenario die anderen, eine Aufhebung der Ausnahmeregelung betreffenden Politikoptionen (sofortige Aufhebung bzw. Aufhebung im Jahr 2016) mit insgesamt geringeren Umweltauswirkungen verbunden wären, sowohl was die Vermeidung von Freisetzungen von Cadmium in die Umwelt anbelangt, als auch in Bezug auf die aggregierten Umweltauswirkungen auf Basis von sechs Umweltindikatoren.

Bei einer Aufhebung der Ausnahmeregelung erst im Jahr 2016 wären die Umweltvorteile etwas geringer als bei einer sofortigen Aufhebung, doch lägen die Kosten sehr viel niedriger. Mehrere Recyclingunternehmen und Hersteller von schnurlosen Elektrowerkzeugen haben für beide die Aufhebung der Ausnahmeregelung betreffenden Politikoptionen Kostenschätzungen vorgelegt (40-60 Mio. EUR bei sofortiger Aufhebung und 33 Mio. EUR bei Aufhebung im Jahr 2016). Allerdings ist zweifelhaft, ob diese Kosten vollständig der Aufhebung zugeschrieben werden sollten, da die Mengen der in schnurlosen Elektrowerkzeugen verwendeten Cadmiumbatterien nach dem Basisszenario von 2013 bis 2025 um 50 % zurückgehen werden.

Die Verbraucher könnten die höheren Herstellungskosten alternativer Batterietechnologien für schnurlose Elektrowerkzeuge zu spüren bekommen, die die eine Aufhebung der Ausnahmeregelung betreffenden Politikoptionen mit sich bringen. Im Zeitraum 2013-2025 kostet ein schnurloses Elektrowerkzeug mit einer alternativen chemischen Zusammensetzung der Batterie je nach der gewählten Alternative (Nickel-Metallhydrid oder Lithium-Ionen) 0,80 bzw. 2,10 EUR mehr bei sofortiger Aufhebung der Ausnahmeregelung und 0,40 bzw. 0,90 EUR mehr bei einer Aufhebung im Jahr 2016.

Die sozialen Auswirkungen und der Verwaltungsaufwand halten sich bei allen Politikoptionen in Grenzen. Probleme mit der Einhaltung der Vorschriften sind nicht zu erwarten.

Die Folgenabschätzung kommt zu dem Ergebnis, dass eine Aufhebung der Ausnahmeregelung im Jahr 2016 etwas geringere Umweltvorteile erbringen würde als eine sofortige Aufhebung, dafür aber mit sehr viel niedrigeren Kosten verbunden wäre. Da eine Aufhebung der Ausnahmeregelung im Jahr 2016 nahezu ebenso wirkungsvoll und zugleich effizienter wäre als eine sofortige Aufhebung, ist dies die bevorzugte Option.

3. Rechtliche Aspekte

Gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Vorschlags wird Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2006/66/EG dahingehend geändert, dass die Ausnahmeregelung für die Verwendung von Cadmium in Gerätebatterien und -akkumulatoren für schnurlose Elektrowerkzeuge auf den 1. Januar 2016 befristet wird. Ab diesem Zeitpunkt ist somit die Verwendung von Cadmium in Gerätebatterien und -akkumulatoren (einschließlich solcher, die in Geräte eingebaut sind), die zur Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind, im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2006/66/EG auf 0,002 % Gewichtsprozent Cadmium begrenzt.

In Artikel 1 Absätze 2 bis 11 des Vorschlags werden die delegierten Befugnisse und die Durchführungsbefugnisse der Kommission im Rahmen der Richtlinie 2006/66/EG sowie die Verfahren für den Erlass der jeweiligen Rechtsakte festgelegt.

Gemäß Artikel 2 des Vorschlags müssen die Mitgliedstaaten die Änderung von Artikel4 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2006/66/EG innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie umsetzen.

Gemäß Artikel3 des Vorschlags tritt diese Richtlinie am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Gemäß Artikel 4 des Vorschlags ist diese Richtlinie an die Mitgliedstaaten gerichtet.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Entfällt.

5. Fakultative Angaben

Entfällt.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments des Rates vom [ ... ]
zur Änderung der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren hinsichtlich des Inverkehrbringens von Cadmium enthaltenden Gerätebatterien und -akkumulatoren, die zur Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind (Text von Bedeutung für den EWR)

DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Übermittlung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Richtlinie Erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 2006/66/EG wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Umsetzung

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4
Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 26.3.2012

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident