Empfehlungen der Ausschüsse 821. Sitzung des Bundesrates am 7. April 2006
Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen
(Chemikalien-Ozonschichtverordnung - ChemOzonSchichtV)

A

Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu § 2 Abs. 2a - neu -In § 2 ist nach Absatz 2 folgender Absatz 2a einzufügen:

Folgeänderungen:

§ 7 Abs. 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Die derzeit geltende FCKW-Halon-Verbots-Verordnung enthält ein generelles Inverkehrbringens- und Verwendungsverbot für u.a. Halone, die als Löschmittel in Feuerlöschern eingesetzt wurden, da diese Halone ein erhebliches Ozon-Abbaupotenzial haben. Die Verwendung ist auch nach Verordnung Nr. (EG) 2037/2000 verboten (außer in besonderen Ausnahmen). Diese Verordnung erlaubt aber das Inverkehrbringen solcher Feuerlöscher dann, wenn sie bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung hergestellt wurden (Artikel 4 Abs. 6 Satz 3 VO (EG) 2037/2000).

Diese Lücke sollte vor folgendem Hintergrund geschlossen werden: In einem Pilot-Projekt mehrerer Länder zum Vollzug des Chemikalienrechts im Internethandel wurden in den Jahren 2004 und 2005 knapp 60 solcher halonhaltiger Feuerlöscher beanstandet und ihr Inverkehrbringen auf der Grundlage der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung untersagt. Außerdem wurden mehrere Angebote mit solchen FCKW-haltigen Feuerlöschern aus Shops von kommerziellen, außereuropäischen Anbietern aus einer deutschen Internet-Auktionsplattform herausgenommen. Dies wäre ohne die vorgeschlagene Änderung in Zukunft nicht mehr möglich. Ein florierender Markt mit Halonfeuerlöschern kann hiermit ausgeschlossen werden.

2. Zu § 4 Abs. 3

§ 4 Abs. 3 ist zu streichen.

Folgeänderung:

§ 6 Abs. 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Eine exemplarische Befragung der zuständigen Vollzugsbehörden zeigte, dass auch moderne Anlagen mit einer Betriebszeit von weniger als zehn Jahren bei restriktiver Anwendung der bisher geplanten Regelung unter Umständen stillgelegt oder gegen neue Anlagen ausgetauscht werden müssten. Zudem stellt die geforderte jährliche Überprüfung der Verlustrate in der angegebenen Genauigkeit bei größeren Anlagen ein technisches Problem dar, da die Messfehler bei den Füllstandsmessungen, bezogen auf die gesamte Kältemittelfüllmenge, bereits zwischen 5 bis 9 % betragen können. Eine Umsetzung der bisher geplanten Regelung würde für diese Anlagen daher einen sehr großen jährlichen Messaufwand bedeuten. Deshalb sollte die bisherige Regelung ( § 8 Abs. 1 FCKW-Halon-Verbots-Verordnung), die auf den Stand der Technik abstellt, beibehalten bleiben. Darüber hinaus gehende Regelungen werden auch von der EG-Verordnung nicht gefordert.

3. Zu § 5 Abs. 2 Nr. 1

§ 5 Abs. 2 Nr. 1 ist wie folgt zu fassen:

Folgeänderungen:

§ 5 Abs. 3 ist wie folgt zu ändern:


Bei Annahme entfällt Ziffer 4

Begründung

Die in der Verordnung vorgesehene Verpflichtung, als Sachkundenachweis im Anschluss an eine Fortbildung eine Prüfung zu absolvieren, wird als überzogen angesehen. Die Teilnahme an einer von der zuständigen Landesbehörde anerkannten Fortbildungsveranstaltung wird als ausreichend angesehen. Auch in anderen Rechtsbereichen - wie z.B. im Immissionsschutzrecht (§ 7 5. BImSchV) oder Gentechnikrecht ( § 15 GenTSV) - wird lediglich die Teilnahme an einer solchen Fortbildungsveranstaltung ohne anschließende Prüfung gefordert.

Auch wird der gesetzlich vorgeschriebene Zwang, alle fünf Jahre eine Fortbildungsveranstaltung zu besuchen, als nicht zeitgemäß angesehen. Die Eigenverantwortlichkeit der Betriebe sollte gestärkt werden. Selbst bei der Abgabe von giftigen und sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen wird im Chemikalienrecht keine regelmäßige Fortbildung gefordert. Auch in der Betriebssicherheitsverordnung sind Personen zur Prüfung von hochkomplexen und gefahrenträchtigen Arbeitsmitteln (z.B. überwachungsbedürftige Anlagen) "befähigt", wenn sie durch ihre Berufausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügen. Eine gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildung wird nicht verlangt.

Im Sinne einer Deregulierung sollte daher auch in der ChemOzonSchichtV auf eine Prüfungspflicht und auf die gesetzlich alle fünf Jahre vorgeschriebene Fortbildung verzichtet werden.

4. Zu § 5 Abs. 2 Nr. 1

In § 5 Abs. 2 Nr. 1 sind die Wörter "eine von der zuständigen Behörde anerkannte Prüfung nach Absatz 3 bestanden hat, die den betreffenden Tätigkeitsbereich umfasst," durch die Wörter "an einer von der zuständigen Behörde anerkannten Fortbildungsveranstaltung, in der die Lehrinhalte nach Absatz 3 vermittelt wurden, teilgenommen hat," zu ersetzen.


Entfällt bei Annahme von Ziffer 3

Folgeänderungen:

In § 5 Abs. 3 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Die in der Verordnung vorgesehene Verpflichtung, als Sachkundenachweis im Anschluss an eine Fortbildung eine Prüfung zu absolvieren, die zudem nicht länger als fünf Jahre zurückliegen darf, wird als überzogen angesehen. Die Teilnahme an einer von der zuständigen Landesbehörde anerkannten Fortbildungsveranstaltung wird als ausreichend angesehen. Auch in anderen Rechtsbereichen - wie z.B. im Immissionsschutzrecht (§ 7 der 5. BImSchV) oder Gentechnikrecht ( § 15 GenTSV) - wird lediglich die Teilnahme an einer solchen Fortbildungsveranstaltung ohne anschließende Prüfung gefordert.

Im Sinne einer Deregulierung sollte daher auch in der ChemOzonSchichtV auf eine Prüfungspflicht verzichtet werden.

5. Zu § 5 Abs. 2 Nr. 2

§ 5 Abs. 2 Nr. 2 ist wie folgt zu fassen:

Begründung

Eine Privilegierung spezieller Berufsabschlüsse ist mit dem in der Praxis gewünschten Leistungs-/Anforderungsprofil und vor dem Hintergrund der Nummer 4 nicht vereinbar.

6. Zu § 6 Abs. 1 Nr. 8

Dem § 6 Abs. 1 Nr. 8 sind vor dem Punkt die Wörter ", ohne die erforderliche Sachkunde nach Nummer 1 nachgewiesen zu haben" anzufügen.

Begründung

Klarstellung des Gewollten. Anknüpfungspunkt für die Ordnungswidrigkeit ist die Ausübung einer Tätigkeit ohne Nachweis der erforderlichen Sachkunde.

B