Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Hamburg
Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung

Punkt 2 der 882. Sitzung des Bundesrates am 15. April 2011

Der Bundesrat möge beschließen:

1. Der Bundesrat stellt fest:

Die stärkere Regulierung der Leiharbeit und die Bekämpfung von Missbrauch in dieser Branche ist ein wesentlicher Baustein einer neuen Ordnung für Arbeit, die Armutslöhne und prekäre Beschäftigung zurückdrängen und das unbefristete, sozial abgesicherte und ordentlich bezahlte Normalarbeitsverhältnis stärken will.

Im Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sucht man vergebens wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung von Missbrauch in der Leiharbeit. Es fehlen klare Regelungen gegen Lohndumping und zum Austausch von Stammbelegschaften durch geringer entlohnte und schlechter abgesicherte Beschäftigte. Die Leiharbeit ist heute weniger ein Instrument der Flexibilität als der Lohndrückerei. Deshalb sind gesetzliche Regelungen, die die Arbeitnehmerüberlassung wieder auf ihre eigentliche Funktion als Instrument für mehr Flexibilität bei Auftragsspitzen beschränkt, erforderlich. Zwar ist Leiharbeit mit einem Anteil von 2,7 Prozent der Beschäftigten immer noch ein Randbereich des Arbeitsmarktes aber die Expansion der Leiharbeit setzt sich seit der Krise mit neuer Dynamik fort. So entstehen zunehmend flexible Rand- oder Parallelbelegschaften, die Stammbelegschaften teilweise ersetzen. Für die Arbeitnehmer bedeutet das größere Risiken und schlechtere Arbeitsbedingungen vor allem beim Lohn, aber auch beim Zugang zu betrieblicher Weiterbildung und bei der Mitbestimmung.

Das Arbeitgeberrisiko wird auf die Leiharbeitnehmer verlagert. Randbelegschaften im Vergleich zu den Stammbelegschaften sind aufgrund ihrer geringen oder allseits vorhandenen Qualifikationen und Fertigkeiten leichter ersetzbar, verursachen geringere Entlassungs- sowie Wiederbeschäftigungskosten und tragen deshalb ein höheres Beschäftigungsrisiko.

Betriebe variieren den Arbeitseinsatz so weit wie möglich durch die Zahl der Beschäftigten in den Randbelegschaften. Flexibilität wird aber auch zunehmend den Stammbelegschaften abverlangt. Leiharbeit wirkt sich daher negativ und auch disziplinierend auf die Stammbelegschaft aus.

Das vorliegende Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung führt eine längst überfällige Lohnuntergrenze für die Leiharbeit ein. Darüber hinaus enthält das Gesetz jedoch keine wirkungsvollen Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs in der Leiharbeit.

2. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf,