Beschluss des Bundesrates
Zehnte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung

Der Bundesrat hat in seiner 989. Sitzung am 15. Mai 2020 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 8 (Anhang 39 Teil C Satz 4 - neu - AbwV)

In Artikel 1 Nummer 8 ist dem Anhang 39 Teil C folgender Satz anzufügen:

"Für den Anwendungsbereich nach Teil A Absatz 1 Nummer 1 gilt anstelle des Wertes für den Parameter Eisen nach Satz 1 der Tabellenzeile "Eisen" ein Wert von 4,0 mg/l."

Begründung:

Der beantragte Konzentrationswert von 4 mg/l für den Anwendungsbereich nach Teil A Absatz 1 Nummer 1 ist geeignet, die Weiterentwicklung des derzeitigen Standes der Technik auch im Hinblick auf die Rechtssicherheit abzubilden.

Für eine Abwasserbehandlung in der Kupferherstellung wird mit überstöchiometrischem Einsatz von Eisensalzen zur bestmöglichen Entfernung der relevanten Abwasserbelastung gearbeitet. Arsen wird als Eisenverbindung gefällt. Quecksilber als Sulfid. Insbesondere bei niedriger werdenden Grenzwerten für Quecksilber gemäß BVT-Schlussfolgerungen (BVT - beste verfügbare Techniken) ist eine ausreichende und leicht überstöchiometrische Zugabe von Sulfid erforderlich. Gegebenenfalls überschüssiges Sulfid muss dann durch Eisen sicher wieder entfernt werden können. Aufgrund der betrieblichen Schwankungsbreite sollte zur Gewährleistung der Rechtssicherheit ein Eisen-Grenzwert von 4 mg/l als Kurzzeitwert festgesetzt werden.

Die Eisenkonzentration im Ablauf ist von mehreren Faktoren abhängig. Änderungen der Art und Menge der Einsatzstoffe wie z.B. bei den Kupferkonzentraten, aber auch Engpässe hinsichtlich der Qualität und Verfügbarkeit der Eisensalze können zu erhöhten Eisen-Konzentrationen im Abwasser führen.

Die Ausschleusung der Schadstoffe Arsen und Schwermetalle über das Abwasser in den Schlamm stellen eine notwendige umweltgerechte Stoffsenke dar.

Die Reinigung der Prozessgas-Waschsäure durch ein chemisch-physikalische Verfahren hat sich hinsichtlich der Elimination der relevanten Inhaltsstoffe als effizient und betriebsstabil erwiesen. Der Prozess wird in den BVT-Schlussfolgerungen als Stand der Technik beschrieben

In den BVT-Schlussfolgerungen ist keine Emissionsbandbreite für Eisen geregelt. Die Aufnahme des Eisen-Grenzwerts im Anhang 39 geht damit über eine 1 : 1-Umsetzung hinaus.

2. Zu Artikel 1 Nummer 8 (Anhang 39 Teil C Satz 3 AbwV)

In Artikel 1 Nummer 8 ist im Anhang 39 Teil C der Satz 3 wie folgt zu fassen:

"In der wasserrechtlichen Zulassung kann die Schadstofffracht je Parameter, die in dem Wasser bei der Entnahme aus einem Gewässer vorhanden war (Vorbelastung), berücksichtigt werden, soweit die entnommene Fracht bei der Einleitung in das Gewässer noch vorhanden ist."

Folgeänderung:

In Artikel 1 Nummer 8 ist im Anhang 39 Teil A der Absatz 3 wie folgt zu fassen:

(3) Die in Teil C Satz 1 und Teil D Absatz 1 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1."

Begründung:

Der Abzug der Vorbelastung sollte für alle Anwendungsbereiche einheitlich geregelt werden, da dieser nicht nur bei der Erzeugung von Aluminiumoxid relevant sein kann, sondern z.B. auch bei der Kupferherstellung. Mit der vorgeschlagenen Formulierung wird diesem Umstand Rechnung getragen. Sie ist gleichlautend mit der Formulierung in Teil B des Anhangs 31 sowie derjenigen in Teil C des Anhangs 47 in dem aktuellen Entwurf der 11. Novelle der AbwV.

Die Änderung in Teil A ist eine notwendige Folgeänderung.