Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 2. März 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Insel Man über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Auskunftsaustausch

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

lfd. Nr. Vorschrift Informationspflicht Bürokratiebe-/-entlastung für Fallzahl Periodizität Herkunft in %
Bürger in min je Fall (einschl. Periodizität) Bürger (sonst. Kosten in EUR) je Fall (einschl. Periodizität) Unternehmen in Tsd. EUR (insgesamt) Verwaltung in Tsd. EUR (insgesamt) A B C
1 Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 Mitteilung wesentlicher Gesetzesänderungen, soweit zur Erfüllung der Verpflichtungen bedeutsam, an die zuständige Behörde des anderen Staates · · 1,00 100 0 0
2 Artikel 4 Absatz 1 bis 4 Auskunftserteilung auf Ersuchen des anderen Staates zur Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen · · 1,00 100 0 0
3 Artikel 5 Absatz 2 Ersuchte Behörde kann ersuchender Behörde Teilnahme an einer Steuerprüfung im Gebiet der ersuchten Vertragspartei gestatten. · · 1,00 100 0 0
4 Artikel 5 Absatz 3 Unterrichtung über Zeitpunkt und Ort der Prüfung durch die ersuchte Behörde · · 1,00 100 0 0
5 Artikel 6 Mitteilung über Ablehnung der Unterstützung durch den ersuchten Staat · · 1,00 100 0 0
6 Artikel 8 Satz 2 i. V. m. Protokoll Nummer 2 Buchstabe c Mitteilung der ersuchten Behörde an die ersuchende Behörde über den möglichen Anfall von außergewöhnlichen Kosten von mehr als 500 Euro · · 1,00 100 0 0
7 Protokoll Nummer 1 Buchstabe b Unterrichtung der ersuchten Vertragspartei über Verwendung der übermittelten Daten und dadurch erzielten Ergebnisse auf Antrag der ersuchten Vertragspartei · · 1,00 100 0 0
8 Protokoll Nummer 1 Buchstabe d Pflicht zur Korrektur unzutreffender Daten durch die ersuchte Behörde · · 1,00 100 0 0
9 Protokoll Nummer 1 Buchstabe e Mitteilung der übermittelten Daten an den Betroffenen auf dessen Antrag · · 1,00 100 0 0
10 Protokoll Nummer 1 Buchstabe g Mitteilung der ersuchten Behörde über besondere Löschungsfristen in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten · · 1,00 100 0 0
Summe ohne Einmalkosten in EUR 0 0
Summe Einmalkosten in EUR 0 0internationalEU-Ebenenational

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 2. März 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Insel Man über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Auskunftsaustausch

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 26. März 2010
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Ansatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Dr. Angela Merkel

Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 2. März 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Insel Man über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Auskunftsaustausch

Vom ... 2010

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Abkommen findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 108 Absatz 5 des Grundgesetzes erforderlich da das Abkommen Verfahrensregelungen enthält, die sich auch an die Landesfinanzbehörden richten.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 11 Absatz 1 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Unternehmen, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine direkten Kosten.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Insel Man - in Anerkennung der Tatsache, dass die bereits bestehenden Rechtsvorschriften die Zusammenarbeit und den Austausch von Auskünften in Steuerstrafsachen vorsehen, angesichts der seit langem stattfindenden aktiven Beteiligung der Vertragsparteien an internationalen Bemühungen zur Bekämpfung der Finanzkriminalität und anderer Straftaten, einschließlich der Verfolgung der Finanzierung des Terrorismus, in Anerkennung dessen, dass die Regierung der Insel Man im Rahmen ihrer Ermächtigung durch das Vereinigte Königreich das Recht hat, mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über den Auskunftsaustausch in Steuersachen auszuhandeln zu schließen, durchzuführen und, vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens, zu kündigen, angesichts dessen, dass sich die Insel Man am 13. Dezember 2000 politisch zur Einhaltung der OECD-Grundsätze über effektiven Auskunftsaustausch verpflichtet hat und sich aktiv an der Ausarbeitung des OECD-Musterabkommens über den Auskunftsaustausch in Steuersachen beteiligt hat, in dem Wunsch, die Bedingungen des Auskunftsaustauschs in allen Steuersachen zu erweitern und zu erleichtern, einig darüber, dass das folgende Abkommen nur die Vertragsparteien verpflichtet - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Geltungsbereich des Abkommens

Die Vertragsparteien leisten einander Unterstützung durch Austausch von Auskünften, die für die Durchführung des jeweiligen Rechts der Vertragsparteien betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, einschließlich Auskünften, die für die Festsetzung oder Erhebung dieser Steuern bei den dieser Steuer unterliegenden Personen oder für Ermittlungen beziehungsweise Strafverfolgungsmaßnahmen in Steuersachen bei diesen Personen voraussichtlich erheblich sind. Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Erteilung von Auskünften verpflichtet, die ihren Behörden nicht vorliegen und sich auch nicht im Besitz oder in der Verfügungsmacht von Personen in ihrem Hoheitsbereich befinden.

Die persönlichen Rechte und Sicherheiten, welche die Gesetze oder die Verwaltungspraxis der ersuchten Vertragspartei Personen gewähren, bleiben anwendbar.

Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Auskunftsaustausch auf Ersuchen

Artikel 5
Steuerprüfungen im Ausland

Artikel 6
Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens

Artikel 7
Vertraulichkeit

Artikel 8
Kosten

Artikel 9
Sprache

Artikel 10
Verständigungsverfahren

Artikel 11
Inkrafttreten

Artikel 12
Kündigung

Geschehen zu Berlin am 2. März 2009 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Georg Witschel
Nicolette Kressl
Für die Regierung der Insel Man
Allan R. Bell

Protokoll zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Insel Man über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Auskunftsaustausch

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Insel Man haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Regierungen über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Auskunftsaustausch (nachstehend "das Abkommen") folgende Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:


Zuständige Behörde für die Insel Man:
Assessor of Income Tax
Government Office
Douglas
in Bezug auf Steuerstrafsachen:
die vorgenannte Behörde.
Zuständige Behörde für die Bundesrepublik Deutschland:
Bundeszentralamt für Steuern
53221 Bonn
in Bezug auf Steuerstrafsachen:
Bundesamt für Justiz
53094 Bonn

Denkschrift

I. Allgemeines

1. Ziele und Bedeutung des Abkommens

Gegenstand des am 2. März 2009 unterzeichneten Abkommens ist die gegenseitige behördliche Unterstützung in Steuersachen und Steuerstrafsachen durch Auskunftsaustausch auf Ersuchen im Einzelfall.

Die Finanzbehörden haben steuerlich relevante Sachverhalte aufzuklären. Ihre Befugnisse sind jedoch auf das Inland beschränkt. Sind grenzüberschreitende Sachverhalte aufzuklären können Beteiligte oder auskunftspflichtige Dritte, die im Ausland ansässig sind, von den Finanzbehörden nicht wie im Inland ansässige Beteiligte oder auskunftspflichtige Dritte zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung herangezogen werden. Die Finanzbehörden sind dann auf die Unterstützung ausländischer Behörden angewiesen. Fehlt die Bereitschaft anderer Staaten oder Gebiete, Unterstützung für Besteuerungszwecke zu gewähren, wird dadurch Steuerhinterziehung begünstigt oder gefördert. Die - gegenseitige - Unterstützung bei der Sachverhaltsaufklärung für Besteuerungszwecke ist umso bedeutender, als grenzüberschreitende Sachverhalte alltäglich geworden sind.

Die Insel Man hat sich bereits am 13. Dezember 2000 gegenüber der OECD zur Akzeptanz der Grundsätze zu Transparenz und effektivem Auskunftsaustausch verpflichtet und sich aktiv an der Ausarbeitung des OECD-Musterabkommens für Auskunftsaustausch (2002) beteiligt.

Mit der Unterzeichnung des Abkommens vom 2. März 2009 ist die Insel Man dieser Verpflichtung auch gegenüber Deutschland nachgekommen.

2. Die Gliederung des Abkommens

Inhalt, Aufbau und textliche Ausgestaltung des Abkommens entsprechen weitgehend dem OECD-Musterabkommen für Auskunftsaustausch aus dem Jahr 2002.

Das Abkommen berechtigt jede Vertragspartei, die andere Partei um Auskunft oder Informationen in einer konkreten Steuersache zu ersuchen, die Gegenstand einer Ermittlung oder Untersuchung ist. Auskünfte werden in jedem Verfahrensstadium erteilt, d. h. sowohl im Steuerfestsetzungsverfahren als auch im Steuerstrafverfahren.

II. Zu den einzelnen Artikeln des Abkommens

Zu Artikel 1

Satz 1 umschreibt in allgemeiner Form das Ziel des Abkommens, gegenseitige Amts- und Rechtshilfe durch Auskunftsaustausch zu leisten. Der Auskunftsaustausch ist nicht auf Personen beschränkt, die in einer Vertragspartei ansässig sind. Satz 2 bestimmt, dass eine Vertragspartei nicht verpflichtet ist, Auskünfte zu erteilen, über die ihre Behörden nicht verfügen und die sich auch nicht im Besitz einer Person in dieser Vertragspartei befinden oder die dieser Person zugänglich sind.

Satz 3 stellt klar, dass durch das Abkommen die persönlichen Rechte der Steuerpflichtigen gemäß dem innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien, wie beispielsweise das Recht auf rechtliches Gehör, gewahrt bleiben.

Zu Artikel 2

Dieser Artikel bezeichnet die Steuern, für die das Abkommen gilt. Auf deutscher Seite sind es die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Vermögensteuer und Erbschaftsteuer einschließlich der auf diese Steuern erhobenen Zuschläge. Absatz 2 bestimmt, dass nach gesonderter Vereinbarung der Vertragsparteien das Abkommen auch für Steuern gleicher oder ähnlicher Art gilt, die nach der Unterzeichnung des Abkommens erhoben werden.

Zu Artikel 3

Absatz 1 definiert verschiedene, für die Anwendung des Abkommens grundlegende Begriffe. Absatz 2 enthält die aus den Doppelbesteuerungsabkommen bekannte Auslegungsregel, die auf das innerstaatliche Recht als subsidiäre Auslegungsquelle verweist.

Zu Artikel 4

Dieser Artikel enthält die Bedingungen, unter denen Auskünfte und Informationen auf Ersuchen erteilt werden.

Absatz 1 bestimmt, dass sich die Vertragsparteien auf Ersuchen Auskünfte für die in Artikel 1 genannten Zwecke erteilen. Ein automatischer oder ein spontaner Auskunftsaustausch ist nicht Gegenstand des Abkommens.

Um Auskünfte kann sowohl für Zwecke des normalen Besteuerungsverfahrens als auch für Zwecke eines Steuerstrafverfahrens ersucht werden. Die Auskünfte sind unabhängig davon zu erteilen, ob die ersuchte Vertragspartei die ersuchten Informationen für eigene steuerliche Zwecke benötigt oder ob im Falle eines Steuerstrafverfahrens das zugrunde liegende Verhalten des Steuerpflichtigen auch im ersuchten Staat eine Straftat darstellen würde. Die Nummer 4 des Protokolls zum Abkommen enthält ergänzende Regelungen zur Durchführung des Verfahrens.

Nach Absatz 2 hat die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei, wenn sie nicht im Besitz der erbetenen Informationen ist, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Informationen zu beschaffen.

Nach Absatz 3 kann eine Vertragspartei auch darum ersuchen die Auskünfte, z.B. Zeugenaussagen, in einer bestimmten Form übermittelt zu bekommen. Soweit die ersuchte Partei aufgrund ihres innerstaatlichen Rechts dazu nicht in der Lage ist, befreit sie dies jedoch nicht von der Verpflichtung, die Information als solche zu übermitteln.

Absatz 4 verpflichtet die Vertragsparteien, sicherzustellen, dass Bankinformationen und Informationen über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften und anderen Rechtsträgern stets zugänglich sind und damit auf Ersuchen zur Verfügung gestellt werden können. Ausgenommen hiervon sind Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse in Bezug auf börsennotierte Gesellschaften oder Investmentvermögen. Die Aufzählung der Banken und anderen Institute und Personen gemäß Buchstabe a stellt keine abschließende Aufzählung dar. Sie ist insbesondere nicht als eine Beschränkung der Befugnisse aus Absatz 1 zu verstehen.

Absatz 5 benennt die Angaben und Ausführungen, die ein Auskunftsersuchen enthalten muss. Hierdurch soll die ersuchte Vertragspartei nicht nur in die Lage versetzt werden die ersuchten Informationen einzuholen, sondern auch überprüfen zu können, dass die erbetenen Informationen tatsächlich für die Besteuerung voraussichtlich erheblich sind. Die Bezeichnung der Person, der die Übermittlung oder Untersuchung gilt, muss nicht im Namen der Person bestehen, wenn die Bezeichnung aufgrund anderer Merkmale möglich ist.

Zu Artikel 5

Absatz 1 eröffnet die Möglichkeit, Vertreter einer Vertragspartei in den Hoheitsbereich der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Befragung von Personen und der Prüfung von Unterlagen zu entsenden. Voraussetzung hierfür ist, dass dies nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei zulässig ist und die betroffenen Personen dem im Voraus schriftlich zugestimmt haben. Die Entscheidung, ob dem Ersuchen stattgegeben wird und welche Bedingungen und Voraussetzungen ggf. einzuhalten sind obliegt ausschließlich der ersuchten Vertragspartei.

Darüber hinaus ist nach Absatz 2 ein Ersuchen zulässig, Vertreter zu einer im anderen Hoheitsbereich stattfindenden Steuerprüfung zu entsenden. Über dieses Ersuchen entscheidet ebenfalls ausschließlich die ersuchte Partei.

Absatz 3 beschreibt das Verfahren für den Fall, dass einem Ersuchen nach Absatz 2 stattgegeben wird.

Zu Artikel 6

Dieser Artikel bestimmt die Grenzen der Verpflichtung zur Auskunftserteilung.

Nach Absatz 1 ist die ersuchte Partei nicht verpflichtet, einem Ersuchen nachzukommen, wenn das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Abkommens gestellt wurde, die ersuchende Partei nicht alle ihre eigenen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, die Information zu beschaffen, oder die Erteilung der Auskünfte der öffentlichen Ordnung der ersuchten Vertragspartei entgegenstehen würde.

Nach Absatz 2 besteht für eine Vertragspartei keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung, wenn die Informationen einem Aussageverweigerungsrecht unterliegen oder die Preisgabe eines Handels-, Industrie-, Gewerbeoder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens darstellen würden. Diese Einschränkung der Verpflichtung, Auskünfte auf Ersuchen zu erteilen, gilt nicht in Bezug auf die in Artikel 4 Absatz 4 genannten Bankauskünfte und Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften und anderen Rechtsträgern.

Absatz 3 regelt, dass ein Auskunftsersuchen nicht mit der Begründung abgelehnt werden kann, dass die zugrunde liegende Steuerforderung strittig ist.

Absatz 4 legt fest, dass die Auskunftserteilung abgelehnt werden kann, wenn die ersuchende Partei im umgekehrten Fall die Auskünfte nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht erteilen könnte.

Die ersuchte Vertragspartei kann nach Absatz 5 ein Auskunftsersuchen ablehnen, wenn die Auskünfte der Anwendung von Vorschriften des Steuerrechts der ersuchenden Vertragspartei dienen, die Bürger der ersuchten Partei diskriminieren.

Zu Artikel 7

Dieser Artikel verpflichtet zur vertraulichen Behandlung empfangener und erteilter Auskünfte ( Absatz 1 ).

Nach Absatz 2 dürfen die übermittelten Informationen nur den Personen oder Behörden zugänglich gemacht werden, die mit den jeweiligen Maßnahmen nach Artikel 1 befasst sind. Die Auskünfte können jedoch in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offengelegt werden. Die Verwendung für andere als die in Artikel 1 genannten Zwecke darf nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgen, die die Information erteilt ( Absatz 3 ). Nach Absatz 4 dürfen die erteilten Auskünfte keinem anderen Hoheitsbereich, also anderen Staaten oder Gebieten, bekannt gegeben werden.

Personenbezogene Daten dürfen nach Absatz 5 nur insoweit übermittelt werden, als dies für die Durchführung des Abkommens erforderlich und nach dem Recht der übermittelnden Vertragspartei möglich ist. Ergänzende Bestimmungen zu der Übermittlung von personenbezogenen Daten enthält die Nummer 1 des Protokolls zum Abkommen.

Zu Artikel 8

Artikel 8 regelt die Frage der Kosten, die einer Vertragspartei im Zusammenhang mit der Beschaffung von Informationen und der Erteilung von Auskünften entstehen.

Danach trägt die ersuchte Partei alle regulären Kosten, die aufgrund des Auskunftsersuchens anfallen. Außergewöhnliche Kosten trägt die ersuchende Vertragspartei.

Nummer 2 des Protokolls zum Abkommen regelt Einzelheiten der Kostentragung

Zu Artikel 9

Artikel 9 enthält eine Sprachregelung, danach sind sowohl die Ersuchen um Unterstützung als auch die Antworten in englischer Sprache abzufassen. Nummer 3 des Protokolls enthält dazu weitere Einzelheiten.

Zu Artikel 10

Absatz 1 gibt den zuständigen Behörden die Möglichkeit, Schwierigkeiten oder Zweifel, die sich bei der Durchführung oder Auslegung des Abkommens ergeben, einvernehmlich zu regeln. Darüber hinaus können sich die zuständigen Behörden auf Verfahren zur Durchführung der Artikel 4, 5 und 8 verständigen.

Zu Artikel 11

Dieser Artikel enthält die Bestimmungen über das Inkrafttreten und die erstmalige Anwendung des Abkommens.

Nach Absatz 1 tritt das Abkommen einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem sich beide Vertragsparteien mitgeteilt haben, dass die Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens in der jeweiligen Vertragspartei vorliegen. Maßgebend ist die letzte Notifikation.

Nach Absatz 2 ist eine Auskunftserteilung grundsätzlich nur für Veranlagungszeiträume möglich, die ab dem Inkrafttreten des Abkommens beginnen. Soweit kein Veranlagungszeitraum besteht, erfolgt eine Auskunftserteilung nur für ab dem Inkrafttreten des Abkommens entstehende Steueransprüche. In Bezug auf Steuerstrafsachen können jedoch Auskunftsersuchen bereits für Steueransprüche gestellt werden, die vor Inkrafttreten des Abkommens entstanden sind. Hierzu ist auch auf die Definition des Begriffs "Steuerstrafsache" zu verweisen (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g).

Zu Artikel 12

Dieser Artikel regelt die Kündigung des Abkommens.

Nach Absatz 2 kann jede Vertragspartei das Abkommen schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei kündigen. Satz 2 bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens nach erfolgter Kündigung. Dieser ist der erste Tag des Monats, der nach Ablauf von drei Monaten nach Zugang der Kündigung folgt. Absatz 3 bestimmt, dass die Vertragsparteien auch im Falle einer Kündigung des Abkommens an die Geheimhaltungspflichten des Artikels 7 im Hinblick auf die erhaltenen Auskünfte gebunden bleiben.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1194:
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 2. März 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Insel Man über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Auskunftsaustausch

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o. a. Gesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem vorliegenden Entwurf werden zehn Informationspflichten der Verwaltung eingeführt die den Auskunftsaustausch zwischen den Vertragsparteien regeln. Für Unternehmen sowie für Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter