Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen

859. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2009

Der federführende Agrarausschuss (A) und der Finanzausschuss (Fz) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 3), Nummer 4 (§ 7a Absatz 1 Satz 2 bis 5 - neu -, Absatz 2 Satz 1), Nummer 5 (§ 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Buchstabe c, Buchstabe d - neu -), Nummer 11 (§ 17 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Absatz 2 Nummer 2, Nummer 8, Nummer 9 bis 15 RindTBV)*

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

In Anbetracht der erheblichen finanziellen Auswirkungen einer flächendeckenden Tuberkulinisierung auf die Milchwirtschaft sollte unter Berücksichtigung der zu erwartenden niedrigen Prävalenz ein abgestuftes Untersuchungsverfahren installiert werden, das zunächst eine Intensivierung der Untersuchung anlässlich der Fleischuntersuchung mittels PCR vorsieht. Falls dieses Monitoring Anhaltspunkte für eine erhöhte Tuberkuloseprävalenz ergibt, kann in einem zweiten Schritt eine flächendeckende Tuberkulinisierung erwogen werden.

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Tuberkulose-Verordnung)

In Artikel 1 Nummer 2 sind in § 3 Absatz 1 Satz 1 die Wörter "durch einen beamteten oder amtlich beauftragten Tierarzt" zu streichen.

Begründung

Durch die Streichung der Wörter "durch einen beamteten oder amtlich beauftragten Tierarzt" wird klargestellt, dass es sich bei der Untersuchung auf Tuberkulose um eine Aufgabe des Tierhalters handeln sollte. Damit wird dem auch ansonsten in der Tierseuchenbekämpfung geltenden Verursacherprinzip Rechnung getragen und verdeutlicht, dass die Durchführung dieser Untersuchung keine amtliche Aufgabe ist.

Entsprechende Bestimmungen, die eine Untersuchungsverpflichtung des Tierhalters normieren, bestehen bereits auch jetzt etwa in der BHV1-Verordnung, der Brucellose-Verordnung, der Leukoseverordnung und der EG-Blauzungenbekämpfungsverordnung des Bundes, so dass eine Ausnahme für die Tuberkulose-Untersuchung nicht zu begründen wäre, weil die privaten Bestandstierärzte bereits heute vielfältig im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung eingebunden sind. Die Kostentragungspflicht des Tierhalters kann durch geeignete Umlage- und Beihilfesysteme, wie z.B. die Tierseuchenkassen, abgemildert werden.

3. Zu Artikel 4 Nummer 1 ( § 4 Absatz 3 Schweinehaltungshygieneverordnung)

In Artikel 4 Nummer 1 ist die Angabe "§ 4 Absatz 3 Satz 3, Satz 4 Nummer 2 und Satz 5" durch die Angabe "§ 4 Absatz 3 Satz 3, 4, 5 Nummer 2 und Satz 6" zu ersetzen.

Begründung

Redaktionelle Klarstellung.

4. Zu Artikel 6 (Änderung der Schweinepest-Verordnung)

Artikel 6 ist zu streichen.

Begründung

Die Schweinepest-Verordnung wurde in § 14a Absatz 6 und 7 bereits im Zusammenhang mit der BR-Drucksache 164/09(B) HTML PDF , Ziffer 4, geändert. Die vorliegende Änderung der Schweinepest-Verordnung (Artikel 6 der BR-Drucksache 163/09 (PDF) ) kann daher entfallen.

5. Zu Artikel 6a - neu - (§ 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 5 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung)

Nach Artikel 6 ist folgender Artikel 6a einzufügen:

"Artikel 6a
Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung

Die EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1905), die zuletzt durch die Verordnung vom 7. Mai 2009 (eBAnz AT51 2009 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Begründung

Durch Artikel 2 der Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften, der Geflügelpest-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung vom 6. April 2009 (BGBl. I S. 749) wurde § 4 Absatz 3 der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung dahingehend geändert, dass die bisher bestehende Auskunftspflicht des Tierhalters von Rindern, Schafen und Ziegen auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Impfung seiner Tiere gegen die Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 durch eine Anzeigepflicht ersetzt wurde. Der Tierhalter von Rindern hat danach der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf das Einzeltier bezogen jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von sieben Tagen unter Angabe der Registriernummer seines Betriebes, der Ohrmarkennummern sämtlicher geimpfter Tiere, des Datums der Impfung und des verwendeten Impfstoffes anzuzeigen. Für Tierhalter von Schafen und Ziegen hingegen wurde eine auf den Bestand bezogene Anzeige des Impfstatus des Betriebes vorgegeben.

Die in der Regierungsvorlage (Artikel 2 der BR-Drucksache 164/09 (PDF) vom 18. Februar 2009) vorgeschlagene Änderung des § 4 Absatz 3 der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung hatte grundsätzlich eine bestandsbezogene Mitteilungspflicht des Tierhalters zum Stand der Impfung zum Inhalt. Darüber hinaus war eine Anordnungsbefugnis für die zuständige Behörde zur Vorgabe einer einzeltierbezogenen Mitteilungspflicht vorgesehen. Diese Textfassung entsprach in vollem Umfang den im Programm 2009 der Bundesrepublik Deutschland zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 unter Nummer 2.4 enthaltenen Bestimmungen zur Kennzeichnung und Registrierung von geimpften Tieren sowie von Beständen, in denen geimpft wird. Dieses Programm wurde durch Artikel 4 der Entscheidung 2008/897/EG der Kommission vom 28. November 2008 (ABl. L 322 vom 2.12.2008, S. 39) genehmigt. Identische Regelungen enthielt der Notimpfplan der Bundesrepublik Deutschland für das Jahr 2008, der durch die Entscheidung 2008/655/EG der Kommission vom 24. Juli 2008 (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 66) genehmigt wurde. Die Länder müssen davon ausgehen können, dass diese Regelungen auch für Überprüfungen der Impfdurchführung durch EU-Missionen den maßgeblichen Rechtsrahmen bilden.

Die am 16. April 2009 in Kraft getretene Fassung des § 4 Absatz 3 der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung geht für Halter von Rindern deutlich über das geforderte Maß hinaus.

Die Verpflichtung des Tierhalters zur Anzeige der einzeltierbezogenen Impfdaten für Rinder und der bestandsbezogenen Impfdaten für Schafe und Ziegen gegenüber der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle innerhalb der Frist von sieben Tagen beinhaltet die Meldung dieser Daten an die HIT-Datenbank. Die Kompetenz für die Eingabe der Daten in die HIT-Datenbank liegt bei den zuständigen Behörden oder den Impftierärzten. Für den für die Eingabe der Daten entstehenden Zeit- und Verwaltungsaufwand erheben die Impftierärzte Gebühren nach der Gebührenordnung für Tierärzte. Eine einzeltierbezogene Datenerfassung zieht einen deutlich höheren Zeitaufwand und somit höhere Kosten für die Rinderhalter nach sich.

Dieser Vorschlag greift den Artikel 2 der BR-Drucksache 164/09 (PDF) vom 18. Februar 2009 erneut auf und verfolgt das Ziel, den Regelungsinhalt des § 4 Absatz 3 der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung auf das fachlich Notwendige und hinsichtlich des Bürokratie- und Kostenaufwands für den Tierhalter, die Impftierärzte und die zuständigen Behörden leistbare Maß zurückzuführen.

Die bestandsbezogene Impfdokumentation in HIT ermöglicht

Eine einzeltierbezogene Impfdokumentation kann optional für Bestände, die regelmäßig Rinder innergemeinschaftlich verbringen oder in Drittländer ausführen, zielführend sein. Diesbezüglich kann die zuständige Behörde von ihrer Anordnungsbefugnis nach § 4 Absatz 3 Satz 2 Gebrauch machen.

Die verpflichtende einzeltierbezogene Erfassung in der HIT-Datenbank durch jeden Rinderhalter ist unverhältnismäßig und insbesondere in Großbeständen nicht praktikabel.

6. Zu Artikel 6b - neu - (Artikel 2 Absatz 1 und 2 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung)

Nach Artikel 6a ist folgender Artikel 6b einzufügen:

"Artikel 6b
Änderung der Vierundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung

Artikel 2 der Vierundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 7. Mai 2009 (eBAnz AT51 2009 V1) wird wie folgt geändert:

Folgeänderung:*

Die Eingangsformel ist wie folgt zu fassen:

Begründung

Mit der Vierundzwanzigsten Änderungsverordnung wurden Verbringungsverbote wegen des Auftretens von Blauzungenkrankheit des Serotyps 1 in Frankreich für bestimmte Gebiete in Deutschland im Wege einer Dringlichkeitsverordnung in die EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung aufgenommen. Die Geltungsdauer der Verordnung beträgt sechs Monate (hier bis zum 8. November 2009) und kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. Vor dem Hintergrund, dass die gnitzenaktive Zeit erst im Mai/Juni beginnt, ist derzeit nicht damit zu rechnen, dass Frankreich die auf das deutsche Gebiet ausstrahlenden Maßnahmen aufheben wird. Insoweit bedarf es einer Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung. Sollten die Maßnahmen in Frankreich dennoch aufgehoben werden, müsste die EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung erneut im Wege einer Dringlichkeitsverordnung angepasst werden.